Fehlerhafte elektronische Versandanmeldung, zollamtliche Überwachung: Für die Aufrechterhaltung der zollamtlichen Überwachung über eine zu versendende Ware bedarf es grundsätzlich einer Versandanmeldung, in welcher der Gegenstand der Anmeldung in den für ihn wesentlichen Beziehungen entsprechend den Erfordernissen des Einheitspapiers bzw. des Anhangs 37a ZKDVO dahin richtig bezeichnet ist, von wo die Ware wohin versendet werden soll. Die Annahme einer in wesentlicher Beziehung unzutreffenden Versandanmeldung (hier: falscher Beladeort) ist, auch wenn der Mangel auf einem schlichten Eingabefehler bei Abgabe der elektronischen Anmeldung zurückzuführen ist, nicht geeignet, die zollamtliche Überwachung über die in ihr bezeichnete Ware zu sichern. - Urt.; BFH 17.3.2009, VII R 17/07; SIS 09 15 30
I. Der Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) waren von dem Zollamt (ZA) X
des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA - ) drei
im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte
Warensendungen nach Gestellung zur vorübergehenden Verwahrung
mit der Maßgabe überlassen worden, für sie bis zum
7. bzw. 8. und 9.2.2005 Zollanmeldungen abzugeben. Dieser
Verpflichtung ist die Klägerin fristgerecht nachgekommen,
indem sie die Sendungen erneut zu einem Versandverfahren angemeldet
hat. Sie hat diese Anmeldung jedoch nicht bei dem ZA X abgegeben,
bei dem die Waren gestellt worden waren und in dessen Bezirk sie
sich nach wie vor befanden, sondern bei dem ZA Z. Dazu ist es
gekommen, weil der Klägerin bei der Dateneingabe für das
elektronische Versandverfahren (NCTS) ein Versehen unterlaufen ist;
sie hat als Beladeort den Code für das in dem Bezirk des
vorgenannten ZA gelegene R eingegeben, sodass von dem
Datenverarbeitungssystem das ZA Z als Abgangsstelle erkannt worden
ist.
Das ZA Z hat die Zollanmeldungen
programmgesteuert angenommen. Das Versandverfahren ist später
ordnungsgemäß erledigt worden.
Gleichwohl hat das beklagte HZA die
Klägerin auf Zoll bzw. auf Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch
genommen, weil die Waren der zollamtlichen Überwachung durch
den beschriebenen Vorgang entzogen worden seien.
Die hiergegen erhobene Klage hat das
Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es führt in seinem (in ZfZ
2008, Beilage 1, 1 = SIS 07 22 54 veröffentlichten) Urteil im
Wesentlichen Folgendes aus:
Die Waren seien der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden, weil das ZA X aufgrund des ihm
unbekannten Versands der Waren daran gehindert worden sei, sie zu
prüfen. Die Annahme der Versandanmeldungen durch das ZA Z habe
die vorübergehende Verwahrung nicht beendet. Denn die Annahme
der Zollanmeldungen sei nach § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung
(AO) i.V.m. Art. 10 des Zollkodex (ZK) nichtig, weil sie an
schwerwiegenden Fehlern leide, die offenkundig seien. Zwingende
Voraussetzung für die Annahme einer Zollanmeldung sei
nämlich die Gestellung der Waren bei der Zollstelle, bei der
die Waren zu einem Zollverfahren angemeldet werden. Nur dann werde
dem Sinn des Art. 63 ZK entsprechend der Zollstelle die
Möglichkeit eingeräumt, die Waren durch eine Zollbeschau
zu prüfen. Das gelte auch bei Anmeldung zum Versandverfahren.
Das Versandverfahren beginne bei einer Abgangsstelle, die die
Versandanmeldung annimmt, und ende bei der Bestimmungsstelle. Bei
einem zugelassenen Versender wie der Klägerin werde die
Gestellung bei der Abgangsstelle lediglich durch eine
Versandanzeige ersetzt, wobei jedoch die Ware für eine
Kontrolle an einem bewilligten Ort zur Verfügung zu halten
sei; dort beginne das Versandverfahren.
Die Annahme der Zollanmeldungen durch das
ZA Z leide folglich an einem besonders schwerwiegenden Fehler, weil
es ohne Gestellung bei einer Zollstelle keine Annahme einer
Zollanmeldung durch diese Zollstelle geben dürfe, wie
insbesondere auch Art. 201 Abs. 2 Satz 3 der
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) erkennen lasse.
Zudem sähe das vom ZA Z eröffnete Versandverfahren
Warentransporte vor, die tatsächlich nie stattgefunden
hätten. Diese Fehler seien auch offenkundig gewesen, d.h. sie
hätten von jedem verständigen Dritten erkannt werden
können.
Art. 10 ZK stehe dieser Würdigung
nicht entgegen; er sei nicht dahin auszulegen, dass ein
Verstoß gegen zollrechtliche Bestimmungen die Annahme der
Unwirksamkeit einer zollrechtlichen Entscheidung
ausschließe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die
Revision der Klägerin, zu deren Begründung vorgetragen
wird:
Die Waren seien der zollamtlichen
Überwachung nicht entzogen worden. Denn infolge Annahme der
Zollanmeldungen seitens des ZA Z habe sich an die vom ZA X des
beklagten HZA zugelassene vorübergehende Verwahrung
lückenlos ein Versandverfahren angeschlossen. Durch die
Eröffnung dieses Versandverfahrens sei die Klägerin
verpflichtet gewesen, die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen,
was geschehen sei. Diese durch das Zollrecht und die Anordnung des
ZA Z vorgeschriebenen Handlungen könnten keinen Entzug aus der
zollamtlichen Überwachung darstellen.
Die Unzuständigkeit des ZA Z für
die Annahme der Versandanmeldung habe lediglich die
Rechtswidrigkeit, nicht die Nichtigkeit der Entscheidung des ZA
bewirkt. Örtliche Unzuständigkeit stelle unter keinen
Umständen einen besonders schwerwiegenden Fehler eines
Verwaltungsaktes dar. Es fehle auch an der Offenkundigkeit. Es
stehe nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Zollverwaltungsgesetzes
(ZollVG) im Ermessen der Zollbehörde, eine Zollanmeldung trotz
örtlicher Unzuständigkeit anzunehmen. Für die
wirksame Eröffnung eines Versandverfahrens sei daher die
Gestellung der Ware bei der betreffenden Zollstelle keine
Bedingung. Die Waren seien gestellt worden, und zwar beim ZA X, wo
sie sich bei Abgabe der Versandanmeldung in vorübergehender
Verwahrung befunden hätten. Die falsche Angabe des Beladeorts
sei für die ordnungsgemäße Gestellung ohne
Bedeutung.
Im Übrigen lasse Art. 10 ZK die
Anwendung des § 125 Abs. 1 AO mit der Folge, dass eine
Zollanmeldung bei Nichtgestellung unwirksam sei, nicht zu.
Überdies seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift aber auch
nicht gegeben. ZK und ZKDVO regelten an keiner Stelle, dass der
Transport einer Ware im Versandverfahren im Bezirk der die
Zollanmeldung annehmenden Zollstelle beginnen müsse.
Abgangsstelle sei nicht die Stelle, in deren Bezirk der Versand
beginnt, sondern diejenige, die die Anmeldung annimmt.
Es sei im Übrigen davon auszugehen,
dass das ZA Z bewusst die Zollanmeldung angenommen und dabei sein
Ermessen nach § 7 Abs. 2 ZollVG ausgeübt habe. Selbst
wenn dies einen Ermessensfehlgebrauch darstelle, so bewirke dieser
Fehler keine besondere Schwere. Zudem trage die Annahme der
Zollanmeldung ihre Fehlerhaftigkeit nicht auf der Stirn, da
für Dritte nicht offenkundig sei, ob die Behörde den
Sachverhalt richtig ermittelt hat. Aufgrund der AT/B-Nummern sei
nämlich erkennbar gewesen, dass die Waren bei einer anderen
Zollstelle gestellt worden waren und sich in vorübergehender
Verwahrung befanden. Im elektronischen System der deutschen
Zollverwaltung werde bei automatischer Annahme von Zollanmeldungen
und Überlassung der Waren eine Verknüpfung mit dieser
AT/B-Nummer nicht vorgenommen; darin liege eine vorweggenommene
Ermessensausübung dahin, Zollanmeldungen trotz örtlicher
Unzuständigkeit in der Regel anzunehmen.
Die Annahme, dass die Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei, setze im
Übrigen eine Auslegung der Gemeinschaftsregelungen über
das externe Versandverfahren voraus, wonach nicht nur der
Bestimmungsort der Ware, sondern auch der Beladeort notwendiger
Gegenstand der Versandanmeldung ist. Diese Auslegung entspreche
nicht dem ZK und der ZKDVO und bedürfe jedenfalls der
Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH).
Art. 340b ZKDVO bestimme als Abgangsstelle
nur die Zollstelle, welche die Anmeldung zum gemeinschaftlichen
Versandverfahren annimmt. Art. 63 ZK setze die zuvor erfolgte
Gestellung der Waren bei der Zollstelle, die die Zollanmeldung
annimmt, voraus. Der Transport der angemeldeten Ware erfolge dann
vom Ort der Gestellung bei der Abgangsstelle zur Bestimmungsstelle.
Hingegen sei die Angabe des Beladeorts im Normalverfahren für
die Anmeldung und Durchführung des Versandverfahrens nicht
erforderlich.
Ein zugelassener Versender nach § 398
ZKDVO - wie die Klägerin - sei aber von der Gestellungspflicht
bei der Abgangsstelle befreit. Ein Versandverfahren könne
daher bei ihm von jedem bewilligten und zugelassenen Ort aus
erfolgen. Voraussetzung sei allein, dass die Versandanmeldung von
einer Zollstelle angenommen wird. Die Anmeldung des Beladeorts sei
auch in diesem Falle nicht erforderlich.
Das HZA macht sich die rechtliche
Würdigung des FG zu eigen und hebt hervor, das ZA X habe die
Beförderung der Waren im Versandverfahren nicht beobachten und
kontrollieren können, weil es von der Eröffnung des
Versandverfahrens nichts habe wissen können. Träfe die
Auffassung der Klägerin zu, dass der Transport einer Ware im
Versandverfahren nicht im Bezirk der die Zollanmeldung annehmenden
Zollstelle beginnen müsse, könnten Waren quer durch das
Land befördert werden, ohne dass eine Zollstelle hiervon
zeitgerecht Kenntnis erlange.
Im Übrigen weist das HZA darauf hin,
dass entgegen den Feststellungen des FG eine AT/B-Nummer von der
Klägerin nicht angegeben worden sei.
II. Der Senat kann gemäß §
126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss entscheiden,
weil er die Revision der Klägerin einstimmig für nicht
begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu vorher
gehört worden. Das angefochtene Urteil entspricht dem
Bundesrecht (§ 118 Abs. 1); es ist jedenfalls im Ergebnis
richtig (§ 126 Abs. 4 FGO).
1. Wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen wird, entsteht eine
Einfuhrzollschuld; Zollschuldner ist die Person, welche die Ware
der zollamtlichen Überwachung entzogen hat (Art. 203 Abs. 1
und 3 ZK). Für das Entstehen einer Einfuhrumsatzsteuerschuld
gilt nach § 21 Abs. 2 Halbsatz 1 des Umsatzsteuergesetzes
Entsprechendes. Die Klägerin hat vorgenannten Tatbestand
verwirklicht und ist daher Abgabenschuldnerin in dem vom HZA
angenommenen, in der Berechnung im Einzelnen unstreitigen Umfang
geworden.
a) Die streitigen Waren standen zunächst
unter zollamtlicher Überwachung, nachdem sie durch
Eröffnung eines (ersten) Versandverfahrens unter solche
Überwachung gestellt worden waren. Bei Beendigung dieses
Verfahrens bei dem beklagten HZA sind der Klägerin die
streitigen Waren vorübergehend überlassen worden mit der
Auflage, sie zu einem Zollverfahren anzumelden. Die von der
Klägerin in der Absicht, diese Verpflichtung zu erfüllen,
abgegebene Anmeldung der Waren zu einem neuerlichen
Versandverfahren, währenddessen sich die Waren unter
fortdauernder zollamtlicher Überwachung befunden hätten,
hat indes nicht die Wirkung gehabt, die zollamtliche
Überwachung trotz Entfernung der Waren von dem Ort, an dem sie
während der Überlassung aufzubewahren waren,
aufrechtzuerhalten. Denn die Anmeldung richtete sich darauf, die
Waren von R zu der näher bezeichneten Bestimmungsstelle im
externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zu befördern. Sie
ging also ins Leere, weil eine solche Beförderung nicht
stattfinden sollte und auch nicht stattfinden konnte, da sich die
in der Anmeldung bezeichneten Waren nicht an dem angeblichen Ort,
an dem der Versand beginnen sollte, befanden.
Eine solchermaßen in wesentlicher
Beziehung unzutreffende Versandanmeldung ist nicht geeignet, die
zollamtliche Überwachung über die in ihr bezeichnete Ware
zu sichern; sie vermochte dies im Streitfall nicht besser, als wenn
die Klägerin überhaupt keine Versandanmeldung abgegeben,
sondern die Ware lediglich bei der Bestimmungsstelle gestellt
hätte.
b) Daran ändert nichts, dass die - in
Wahrheit gegenstandslose - Versandanmeldung im Streitfall von einer
Zollbehörde angenommen worden ist. Denn grundsätzlich
bedarf es für die Aufrechterhaltung einer zollamtlichen
Überwachung über eine Ware bzw. einen Warentransport
nicht nur der Abgabe und Annahme irgendeiner Versandanmeldung, in
welcher die Ware als solche in einer die Nämlichkeit
sichernden Weise bezeichnet ist, sondern einer Versandanmeldung, in
welcher der Gegenstand der Anmeldung auch in der weiteren, für
ihn wesentlichen Beziehung, nämlich entsprechend den
Erfordernissen des Einheitspapiers (ZKDVO Anhang 31) bzw. des
Anhangs 37a der ZKDVO dahin richtig bezeichnet ist, von wo die Ware
wohin versendet werden soll (wobei die Zollbehörde ggf. die
genaue Beförderungsstrecke festlegen kann, Art. 355 Abs. 2
ZKDVO). Eine diesbezügliche zutreffende Angabe ist auch dann
erforderlich, wenn die Ware - wie im Falle der Klägerin als
zugelassenem Versender - bei der Abgangsstelle - also derjenigen,
welche die Versandanmeldung annimmt (Art. 340b Nr. 1 ZKDVO) - nicht
gestellt zu werden braucht (Art. 398 ZKDVO). Denn anderenfalls
wäre, worauf bereits das FG mit Recht hingewiesen hat, die
Abgangsstelle daran gehindert, ggf. vor Abgang der Ware eine
Kontrolle vorzunehmen, welche Möglichkeit Art. 399 Buchst. b
ZKDVO gerade bei einem zugelassenen Versender verlangt. All dies
ist klar und eindeutig und bedarf daher nicht der Klärung
durch den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren nach § 234
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(zu dessen Voraussetzungen vgl. schon EuGH-Urteil vom 6.10.1982
283/81 - C.I.L.F.I.T. -, Slg. 1982, 3415).
C) Zu Unrecht hält die Revision dem
entgegen, das Gemeinschaftsrecht verlange keine Angabe des
Beladeorts. Denn abgesehen davon, dass im Streitfall der
(angebliche) Beladeort (falsch) angegeben worden ist, lag in der
Anmeldung des Versandverfahrens beim ZA Z zumindest die
konkludente, jedoch unzutreffende Erklärung, die Ware befinde
sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieses ZA und das
Versandverfahren solle dort beginnen. Dass eine irgendwo
befindliche Ware bei irgendeinem ZA in der Gemeinschaft zum Versand
angemeldet werden könnte und dabei nicht einmal angegeben
werden müsste, dass sich die Ware nicht in dem Bezirk des
betreffenden ZA oder, was die weitere Folge der Betrachtungsweise
der Revision wäre, möglicherweise nicht einmal in dem
betreffenden Mitgliedstaat befindet, lässt sich den
Vorschriften des ZK und der ZKDVO nicht entnehmen und wäre,
selbst wenn man in ihnen dafür wortwörtlich einen
Anhaltspunkt finden könnte, mit den für die Auslegung der
Vorschriften maßgeblichen Belangen einer wirksamen
zollamtlichen Überwachung unvereinbar. Der von der Revision
selbst vorgetragene Umstand, dass - im Normalverfahren - die Waren
bei der Zollstelle, bei der sie zum Versandverfahren angemeldet
werden, zu gestellen sind (so wie sie am Bestimmungsort der
„dortigen“ Zollstelle zu gestellen sind, Art. 92
Abs. 1 ZK), verweist auf das Gegenteil. Die Erleichterungen
für den zugelassenen Versender bestehen in dem Verzicht auf
die körperliche Gestellung der Ware, nicht jedoch auf die
jederzeitige Kontrollmöglichkeit der Abgangsstelle durch
Beschau in ihrem räumlichen Bezirk (vgl. dazu auch Art. 399
Buchst. b letzter Halbsatz ZKDVO), ohne welche die Abgangsstelle
ihre Kontrollaufgaben in dem Versandverfahren nicht erfüllen
könnte. Im Übrigen ist nicht festgestellt, dass der
Klägerin in der ihr erteilten Bewilligung (Art. 399 Buchst. a
ZKDVO) gestattet worden ist, Versandanmeldungen beim ZA Z
abzugeben.
d) An einer in den wesentlichen Hinsichten
zutreffenden Versandanmeldung, die die erforderliche zollamtliche
Überwachung hätte fortbestehen lassen, fehlte es also im
Streitfall. Der angemeldete Transport der streitigen Waren hat
nicht stattgefunden und der tatsächlich durchgeführte ist
nicht angemeldet worden, so dass sich die Waren während
desselben unbeschadet der beim ZA Z abgegebenen und dort auch
angenommenen Versandanmeldung während des Versands nicht unter
zollamtlicher Überwachung befunden haben. Dies hat die
Klägerin bewirkt, so dass sie Abgabenschuldnerin geworden ist.
Dass sie dies durch einen schlichten Eingabefehler bei der
elektronischen Versandanmeldung bewirkt hat, der jedermann
erfahrungsgemäß leicht unterlaufen kann und nur durch
Sorgfalt und strenge Kontrolle, welche z.B. die Antwortnachricht
gemäß Art. 222 Abs. 2 Unterabs. 2 ZKDVO ermöglichen
soll, ausgeschlossen bzw. behoben werden kann, ist für die
Entstehung der Abgabenschuld belanglos. Es deutet auch nicht, wie
das FG meint, auf ein „unbefriedigendes“
Ergebnis; denn eine Abgabenschuld kann nach Art. 203 ZK sogar bei
völliger Schuldlosigkeit des Abgabenschuldners entstehen,
welche gesetzliche Strenge jedenfalls gerechtfertigt ist, um sonst
allfälligen Auseinandersetzungen zwischen der Zollbehörde
und dem als Abgabenschuldner in Anspruch Genommenen den Boden zu
entziehen, wie es die vom gemeinschaftlichen Gesetzgeber erkennbar
und aus nachvollziehbaren Gründen für notwendig gehaltene
Möglichkeit einer einfachen und streitvermeidenden
Abgabenerhebung ratsam erscheinen lässt.
Diese auch vom FG bereits sinngemäß
angestellten Erwägungen rechtfertigen den angefochtenen
Bescheid, so dass unentschieden bleiben kann, ob es, wie das FG in
erster Linie meint, zutrifft, dass die Annahme der Versandanmeldung
der Klägerin als nichtiger Verwaltungsakt (§ 125 AO)
keinerlei Rechtswirkungen hatte, also auch nicht die vom ZA des
beklagten HZA vorgenommene vorübergehende Überlassung der
Waren beenden und damit die Pflicht der Klägerin aufheben
konnte, die Waren an dem von jenem ZA (bzw. im Rahmen der Zulassung
der Klägerin als Empfänger im vereinfachten Verfahren)
festgelegten Ort für eine eventuelle zollamtliche Kontrolle
bereitzuhalten.
2. Überdies erweist sich das angefochtene
Urteil auch deshalb als im Ergebnis richtig, weil die während
der vorübergehenden Überlassung fortdauernde zollamtliche
Überwachung des Bestimmungszollamtes der vorausgegangenen
Versandverfahren (hier: des ZA X) vereitelt worden ist, indem die
Ware, wie hier geschehen, von dem Ort der Verwahrung ohne
Unterrichtung dieses ZA entfernt worden ist. Denn dass dann die
(mangels Abmeldung der Ware aus der vorübergehenden
Überlassung) für die Überwachung zuständig
gebliebene Zollbehörde am Zugang zu der Ware und der
Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen
Prüfungen gehindert ist, kann schwerlich bezweifelt werden, so
dass der Tatbestand des Art. 203 ZK erfüllt ist (vgl. dazu
u.a. EuGH-Urteil vom 12.2.2004 C-337/01, Slg. 2004, I-1791 = SIS 04 10 31).