Nachwuchsförderpreis, Arbeitslohn: Der einem Arbeitnehmer von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpreis führt zu Arbeitslohn, wenn die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 9.5.1985, IV R 184/82, BFHE 143 S. 466, BStBl 1985 II S. 427 = SIS 85 16 12). - Urt.; BFH 23.4.2009, VI R 39/08; SIS 09 18 61
I. Der im Streitjahr (2000) alleinstehende
Kläger und Revisionskläger (Kläger) war für
seinen Arbeitgeber, einen Einzelunternehmer, seit Januar 1995 als
Marktleiter eines Lebensmitteleinzelhandels tätig. Der
Arbeitgeber gehörte im Streitjahr einer regionalen
Genossenschaft (G) an, die neben einer KG zu 50 % an einer
Handelsgesellschaft mbH (GmbH) beteiligt war, die als
Großhändler auch den vom Kläger geleiteten Markt
belieferte. G war außerdem an der KG beteiligt und Mitglied
im ... Verband (V), einem Prüfungsverband i.S. von § 54
des Genossenschaftsgesetzes. V schrieb im Streitjahr einen
Nachwuchsförderpreis aus, der in der Kategorie Marktleiter mit
10.000 DM dotiert war. Die einzureichenden Bewerbungsunterlagen
sollten u.a. Beurteilungen der Persönlichkeit und der
Leistungen des Bewerbers enthalten.
Aufgrund seiner Bewerbung wurde dem
Kläger im Juni 2000 der Nachwuchsförderpreis in der
Kategorie Marktleiter verliehen und der ausgelobte Preis
ausgezahlt. In seiner Einkommensteuererklärung 2000 machte der
Kläger hierzu keine Angaben.
Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) durch die Prüfungsmitteilung aufgrund
einer in den Jahren 2002 und 2003 bei V durchgeführten
Lohnsteuer-Außenprüfung im Januar 2003 von der
Preisverleihung an den Kläger erfahren hatte, erließ er
am 26.2.2003 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung
(AO) geänderten Einkommensteuerbescheid 2000, in dem er das an
den Kläger gezahlte Preisgeld in Höhe von 10.000 DM als
Arbeitslohn behandelte. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg
(vgl. SIS 09 03 56).
Das Finanzgericht (FG) führte im
Wesentlichen aus, der Kläger habe den Preis für seine
Leistungen erhalten, die er als angestellter Marktleiter seit 1995
bis zur Bewerbung um den Nachwuchsförderpreis im Streitjahr
erbracht habe. Vom Bewerber sei eine ausführliche Darstellung
seiner Leistungen als Marktleiter gefordert worden. Diese
hätten die Entscheidung über die Preisverleihung
maßgeblich beeinflusst. Der Arbeitgeber des Klägers und
die GmbH hätten die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
erbrachten Leistungen des Klägers zusammenfassend
gewürdigt und diesen für den Nachwuchsförderpreis
empfohlen. Auch soweit die Persönlichkeit des Klägers
gewürdigt worden sei, stehe dies im Zusammenhang mit dessen
Arbeitsleistungen. Bei einer Gesamtwürdigung der
Verhältnisse des Streitfalls stelle sich der Förderpreis
als Frucht der Arbeitsleistung des Klägers dar, auch wenn
nicht der Arbeitgeber, sondern ein Dritter den Preis verliehen
habe.
Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil
und den geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 26.2.2003
in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.12.2003
aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu
Recht entschieden, dass das dem Kläger verliehene Preisgeld
unter den im Streitfall vorliegenden Umständen als Arbeitslohn
anzusehen ist.
1. Zu den Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und
die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das
Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft
zufließen.
a) Vorteile werden
„für“ eine Beschäftigung gewährt,
wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des
Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil
mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt
wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung
für das Zurverfügungstellen der individuellen
Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
Der Annahme von Arbeitslohn steht auch nicht
entgegen, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern
sie ein Entgelt „für“ eine Leistung ist,
die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses
erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass
die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht
seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem
Dienstverhältnis steht (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 20.11.2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382 = SIS 09 03 43;
vom 19.6.2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826 = SIS 08 31 17; vom 10.5.2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669
= SIS 06 30 11; vom 19.8.2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II
2004, 1076 = SIS 04 38 35; vom 5.7.1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441,
BStBl II 1996, 545 = SIS 96 19 38).
b) Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn
die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund
sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender
Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird
(BFH-Beschlüsse vom 17.1.2005 VI B 30/04, BFH/NV 2005, 884 =
SIS 05 22 11; vom 28.6.2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870 = SIS 07 32 24, jeweils m.w.N.; BFH-Urteile vom 1.2.2007 VI R 72/05, BFH/NV
2007, 898 = SIS 07 61 66; vom 24.1.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102,
BStBl II 2001, 509 = SIS 01 08 94; vom 22.3.1985 VI R 170/82, BFHE
143, 544, BStBl II 1985, 529 = SIS 85 18 29; in BStBl II 2009, 382
= SIS 09 03 43; in BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076 = SIS 04 38 35; Schmidt/Drenseck, EStG, 28. Aufl., § 19 Rz 29).
c) Auch Preise, die dem Steuerpflichtigen
verliehen werden, können zu Erwerbseinnahmen und damit auch zu
Arbeitslohn führen.
Für Betriebseinnahmen hat der IV. Senat
des BFH (Urteil vom 9.5.1985 IV R 184/82, BFHE 143, 466, BStBl II
1985, 427 = SIS 85 16 12, m.w.N.) entschieden, dass nicht nur
solche Einnahmen als betrieblich veranlasst zu werten sind, die aus
der Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen
darstellen. Betriebseinnahmen können auch dann vorliegen, wenn
der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen
erhält. Voraussetzung ist allerdings stets, dass die Zuwendung
einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist. Es genügt
nicht, dass sie lediglich in einem äußeren Zusammenhang
dazu steht. Diese Grundsätze hat der IV. Senat des BFH auch
auf Preise angewandt, die einem Steuerpflichtigen verliehen werden.
Danach können sich die Betriebsbezogenheit einer
Preisverleihung und die Wertung der damit verbundenen Dotation als
Betriebseinnahme daraus ergeben, dass die Zuwendung unbeschadet
ihres besonderen Rechtsgrundes (Auslobung nach § 657 des
Bürgerlichen Gesetzbuches) wirtschaftlich den Charakter eines
leistungsbezogenen Entgelts hat. Dies gilt z.B. bei einem
Architektenwettbewerb, bei dem der Veranstalter typische
Berufsleistungen eines Architekten zum Inhalt seiner Auslobung
macht und auch ein besonderes wirtschaftliches Interesse an dem
Ergebnis des Wettbewerbs hat. Als privat veranlasst sind dagegen
Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk oder das
Gesamtschaffen verliehen werden. Solchen Preisverleihungen liegt
kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde. Die Auszeichnung
wird dem Steuerpflichtigen auch nicht in seiner Eigenschaft als
Betriebsinhaber zuteil. Selbst wenn die Preisverleihung in einem
äußeren Zusammenhang mit bestimmten beruflichen
Leistungen steht, soll mit der Auszeichnung nicht in erster Linie
die berufliche Leistung des Preisträgers gewürdigt,
sondern seine Persönlichkeit geehrt werden.
Nach Auffassung des erkennenden Senats sind
diese Grundsätze für die Beurteilung, ob Vorteile
„für“ eine Beschäftigung gewährt
worden und damit als Arbeitslohn anzusehen sind, entsprechend
heranzuziehen.
d) Die Beantwortung der Frage, ob eine
Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt
in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG.
Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen
Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich
zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller
wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden
(BFH-Urteile in BStBl II 2009, 382 = SIS 09 03 43, und in BFH/NV
2007, 898 = SIS 07 61 66; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1870 = SIS 07 32 24). Gleiches gilt für die Beurteilung, ob die Zuwendung
eines Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner
Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
steht. Auch die Würdigung, ob Preisgelder eher die berufliche
Leistung des Preisträgers honorieren oder vornehmlich dessen
Persönlichkeit ehren sollen, ist in erster Linie eine
tatrichterliche Aufgabe. Die Tatsachenwürdigung des FG ist
revisionsrechtlich bindend, soweit sie verfahrensrechtlich
einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch
die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (§
118 Abs. 2 FGO).
2. Nach diesen Maßstäben ist die
Entscheidung des FG, dass der streitbefangene Preis im Zusammenhang
mit dem Dienstverhältnis des Klägers stehe,
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Das FG hat seine Würdigung, dass die
Zahlung des Nachwuchsförderpreises durch das individuelle
Arbeitsverhältnis veranlasst gewesen sei und dass die
Persönlichkeit des Klägers zwar bei der Preisvergabe mit
berücksichtigt worden sei, jedoch nicht im Vordergrund
gestanden habe, umfassend dargelegt. Dabei hat es wesentlich auf
die auch im Rahmen der Bewerbung des Klägers darzustellenden
Leistungen als Marktleiter abgestellt und ausgeführt, dass der
Preis gerade für diese fachlichen Leistungen vergeben worden
und damit als Frucht der Arbeit des Klägers anzusehen sei. Die
Würdigung, der Preis sei maßgeblicher Ausfluss der vom
Kläger erreichten betriebswirtschaftlichen Ziele und seiner
Fähigkeiten in Personalführung und Marketing gewesen, ist
möglich. Gleiches gilt für die Einordnung und Gewichtung
der Persönlichkeit des Klägers im Rahmen seiner
beruflichen Aktivitäten. Die Auffassung des FG, die
Persönlichkeit des Klägers könne im Streitfall nicht
losgelöst von dessen Arbeitsleistungen gesehen werden, ist
jedenfalls nachvollziehbar. Dass es sich bei V - historisch
begründet - um einen genossenschaftsrechtlichen
Prüfungsverband handelt, schließt nicht aus, dass V auf
übergeordneter Ebene durch Förderung qualifizierten
Personals wirtschaftliche Interessen der beteiligten
Genossenschaften und der an diesen Genossenschaften beteiligten
Einzelhändler - darunter der Arbeitgeber des Klägers -
verfolgt hat. Vielmehr spricht der Umstand, dass es sich bei dem
Preis ausdrücklich um eine
„Nachwuchsförderung“ im Rahmen eines auf
kommerzielle Interessen ausgerichteten größeren
Verbundes von Einzel- und Großhandelsunternehmen gehandelt
hat, gerade dafür, dass die Bewertung der Fähigkeiten des
Klägers im Rahmen der wirtschaftlichen Zielverfolgung
innerhalb seiner nichtselbständigen Arbeit und nicht die von
der Berufsausübung des Klägers losgelöste Ehrung der
Persönlichkeit im Vordergrund gestanden hat. Auch das Alter
des im August 1974 geborenen Klägers spricht eher dafür,
dass nicht bereits im Streitjahr mit der Preisverleihung ein
„Lebenswerk“ habe gewürdigt werden
sollen.
b) Ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der streitbefangene
Preis ein Entgelt „für“ eine Leistung ist,
die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses
erbracht hat, so steht der Annahme von Arbeitslohn nach den
genannten Maßstäben auch nicht entgegen, dass dem
Kläger das Preisgeld nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von
einem Dritten zugewendet worden ist.
c) Zu Recht ist jenseits der Frage, ob der an
den Kläger verliehene Preis zu Arbeitslohn geführt hat,
zwischen den Beteiligten nicht streitig, ob die Voraussetzungen
für eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 2000 nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vorgelegen haben, nachdem das FA erst im
Januar 2003 von der Preisverleihung im Jahr 2000 erfahren hat.
3. Ob das streitbefangene Preisgeld auch die
Voraussetzungen von (sonstigen) Einkünften aus Leistungen i.S.
des § 22 Nr. 3 EStG erfüllt, braucht der Senat nicht zu
entscheiden. Zwar ist eine solche Leistung jedes Tun, Dulden oder
Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen
veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich
betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und
eine Gegenleistung auslöst (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
28.11.2007 IX R 39/06, BFHE 220, 67, BStBl II 2008, 469 = SIS 08 12 31, m.w.N.). Entscheidend ist danach, ob die Gegenleistung (das
Entgelt) - wofür im Streitfall auch einiges spricht - durch
das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist; dafür
genügt schon die Annahme einer für das Verhalten
gewährten Gegenleistung (z.B. BFH-Urteile vom 21.9.2004 IX R
13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44 = SIS 04 40 01, und vom
8.5.2008 VI R 50/05, BFHE 221, 157, BStBl II 2008, 868 = SIS 08 28 64; in BFHE 220, 67, BStBl II 2008, 469 = SIS 08 12 31). Nach
§ 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 EStG) jedoch nur Einkünfte aus Leistungen, soweit
sie - anders als im Streitfall - weder zu anderen Einkunftsarten
noch zu den Einkünften i.S. der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 der
Vorschrift gehören.