Betriebsprämie für Milcherzeuger, Übertragung einer Milchreferenzmenge während Zwölfmonatszeitraum, EuGH-Anrufung: 1. Hat ein Erzeuger während eines Zwölfmonatszeitraums Milch an eine Molkerei geliefert und dadurch von seiner Referenzmenge Gebrauch gemacht, kann in demselben Zwölfmonatszeitraum weder von ihm noch von einem anderen Erzeuger auf die so ausgenutzte Referenzmenge Milch abgabenfrei geliefert werden. Die Übertragung einer bereits ausgenutzten Referenzmenge kann das Recht zur abgabenfreien Milchlieferung in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum nicht wieder aufleben lassen. - 2. Dem EuGH wird folgende Frage vorgelegt: - Ist das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 5 Buchst. k VO Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, dahin zu verstehen, dass die Referenzmenge eines Erzeugers in dem Zwölfmonatszeitraum, in welchem ihm von einem anderen Erzeuger eine Referenzmenge übertragen worden ist, nicht die Menge umfasst, auf die während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums von jenem anderen Erzeuger bereits Milch geliefert worden ist? - Urt.; BFH 31.3.2009, VII R 44/07; SIS 09 20 89
I. Das vorlegende Gericht hat über
folgenden Streitfall zu entscheiden:
Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) betreiben in GbR Milcherzeugung und verkaufen ihre
Milch an eine Molkerei (im Folgenden: Molkerei). Den Klägern
stand im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 zunächst eine
Anlieferungs-Referenzmenge (Milchquote) von 553.678 kg zur
Verfügung. Einen Teil ihrer ursprünglichen Referenzmenge
hatten sie in Höhe von 50.000 kg seit 2000 verpachtet. Der
Pachtvertrag wurde jedoch im Februar 2005 aufgelöst. Den
Klägern ist über die dadurch ausgelöste
Rückgewähr der verpachteten Referenzmenge von der dazu
nach der nationalen Verordnung zur Durchführung der
EG-Milchabgabenregelung vom 9.8.2004 (Milchabgabenverordnung, BGBl
I, 2143) berufenen Landwirtschaftsbehörde ein Bescheid erteilt
worden, dass mit Wirkung vom 1.3.2005 eine
Anlieferungs-Referenzmenge von 50.000 kg auf sie übergegangen
sei. Diese Menge war allerdings von dem Pächter bereits
beliefert worden. Die nach vorgenannter Verordnung dazu berufene
Molkerei hat den Klägern deshalb eine Bescheinigung über
eine ihnen am 31.3.2005 in dem Milchwirtschaftsjahr zur
Verfügung stehende Referenzmenge erteilt, in der ungeachtet
der Rückübertragung der bislang verpachteten, von dem
Pächter belieferten Menge nur die den Klägern von Beginn
des Zwölfmonatsraums an zustehende Menge von 553.678 kg
erfasst ist. Gegen diese Bescheinigung richtet sich die gegen das
Hauptzollamt (HZA) - Beklagter und Revisionskläger - erhobene
Klage, das den Einspruch gegen die Bescheinigung
zurückgewiesen hatte.
Das Finanzgericht (FG) hat die
Bescheinigung dahin geändert, dass den Klägern für
den Zeitraum 1. bis 31.3.2005 eine Referenzmenge von 603.678 kg zur
Verfügung gestanden habe (vgl. SIS 08 07 00). Es meint
sinngemäß, die Kläger könnten zwar in dem
Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 nur den noch nicht von dem
vormaligen Pächter belieferten Teil der Referenzmenge
ausnutzen. Die zurückübertragene Referenzmenge von 50.000
kg habe ihnen gleichwohl im Sinne der Verordnung über die
Durchführung der Milchprämie und der
Ergänzungszahlung zur Milchprämie vom 18.2.2004
(Milchprämienverordnung, BGBl I, 267) „zur
Verfügung“ gestanden. Insbesondere für den Erhalt
einer Prämie nach Art. 62, 95, 96 der Verordnung (EG) Nr.
1782/2003 (VO Nr. 1782/2003) vom 29.9.2003 mit gemeinsamen Regeln
für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und
mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe ... (Amtsblatt der Europäischen
Union - ABlEU - Nr. L 270/1 mit Änderung durch die Verordnung
(EG) Nr. 583/2004, ABlEU Nr. L 91/1), wofür die Kläger
die Bescheinigung offenbar benutzen möchten, komme es nicht
auf eine etwaige durch den vormaligen Pächter erfolgte
Belieferung der Referenzmenge an, welcher Umstand folglich bei der
Erteilung der Referenzmengenbescheinigung von der Molkerei nicht
berücksichtigt werden dürfe.
Das HZA hat gegen das Urteil des FG
Revision eingelegt, über die der beschließende Senat
nunmehr zu entscheiden hat.
II. Der rechtliche Rahmen der von dem Senat zu
treffenden Entscheidung wird - abgesehen von der allgemeinen
Bedeutung des in der Marktorganisation für Milch und
Milcherzeugnisse in verschiedenen Vorschriften verwendeten
Begriffes „Referenzmenge“ - durch folgende
Vorschriften bestimmt:
Die VO Nr. 1782/2003 bestimmt in Art. 95:
„(1) Von 2004 bis 2007 kommen
Milcherzeuger für eine Milchprämie in Betracht. Die
Prämie wird je Kalenderjahr und Betrieb und je Tonne
prämienfähiger einzelbetrieblicher Referenzmenge,
über die der Betrieb verfügt, gezahlt.
...
(3) Einzelbetriebliche Referenzmengen, die
bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres Gegenstand
einer zeitweiligen Übertragung gemäß Artikel 6 der
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28.12.1992 über die
Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor oder Artikel 16 der
Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29.9.2003 über die
Erhebung einer Abgabe im Milchsektor waren, gelten als Mengen, die
in diesem Kalenderjahr im Betrieb des Empfängers
verfügbar sind.
...“
Da diese Prämienregelung auf der
Milchabgabenregelung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (VO Nr.
1788/2003) des Rates vom 29.9.2003 über die Erhebung einer
Abgabe im Milchsektor (ABlEU Nr. L 270/123) aufbaut und ihre
Begriffe grundsätzlich in Übereinstimmung mit dieser zu
verstehen sein dürften, ist bei der Ermittlung des rechtlichen
Rahmens der vom Senat zu treffenden Entscheidung Art. 5 Buchst. j
und k VO Nr. 1788/2003, der hier noch in seiner ursprünglichen
Fassung anzuwenden ist, zu berücksichtigen, auf welchen Art.
97 VO Nr. 1782/2003 für den Begriff des Erzeugers
ausdrücklich Bezug nimmt. Die Vorschrift lautet:
„Im Sinne dieser Verordnung
bezeichnet der Ausdruck ...
-j) ‘einzelbetriebliche
Referenzmenge’ die Referenzmenge eines Erzeugers zum 1. April
eines jeden Zwölfmonatszeitraums;
-k) ‘verfügbare
Referenzmenge’ die Referenzmenge, die dem Erzeuger am 31.
März des Zwölfmonatszeitraums, für den die Abgabe
berechnet wird, zur Verfügung steht, wobei alle in dieser
Verordnung vorgesehenen Übertragungen, Überlassungen,
Umwandlungen und zeitweiligen Neuzuweisungen, die während
dieses Zwölfmonatszeitraums erfolgt sind, berücksichtigt
werden.“
Ferner mag Art. 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
Satz 1 dieser Verordnung, der die Rolle des Abnehmers bei der
Erhebung der Beiträge von den Erzeugern betrifft, in Betracht
zu ziehen sein, welcher Folgendes regelt:
„(2) Tritt ein Abnehmer ganz oder
teilweise an die Stelle eines oder mehrerer Abnehmer, so werden
für den Rest des laufenden Zwölfmonatszeitraums die
für die Erzeuger verfügbaren einzelbetrieblichen
Referenzmengen, abzüglich der bereits gelieferten Mengen unter
Berücksichtigung von deren Fettgehalt, in Rechnung gestellt.
...
(3) Überschreiten die von einem
Erzeuger gelieferten Mengen im Laufe des Referenzzeitraums die
für ihn verfügbare Referenzmenge, so kann der
Mitgliedstaat entscheiden, dass der Abnehmer nach Bedingungen, die
vom Mitgliedstaat festgelegt werden, bei jeder Lieferung des
Erzeugers, die die für ihn verfügbare Referenzmenge
für Lieferungen überschreitet, einen Teil des
Milchpreises als Vorauszahlung auf den Beitrag des Erzeugers zur
Abgabe einbehält. ...“
III. Der beschließende Senat geht davon
aus, dass die Gewährung von Milch- und Betriebsprämien
nach Maßgabe der in der Bescheinigung der
Landwirtschaftsverwaltung bzw. derjenigen der (ihrerseits an diese
Bescheinigung gebundenen) Molkerei festgestellten Referenzmenge zu
erfolgen hat. Der Senat wird jedoch ohne Bindung an die
Rechtsauffassung der Landwirtschaftsbehörde, welche die
erwähnte Referenzmengen-Bescheinigung erteilt hat, zu
entscheiden haben, ob die von dem vormaligen Inhaber der
Referenzmenge gelieferten Milchmengen bei der Bestimmung der
für die Kläger zu berücksichtigenden Referenzmenge
mitzurechnen sind oder nicht, weil diese Frage durch die
vorliegende Bescheinigung nicht entschieden wird.
Die Bedeutung der für diese mithin dem
Senat obliegende Entscheidung maßgeblichen Begriffe und
Grundsätze erscheint dem Senat im Fall des Übergangs
einer Referenzmenge während eines Zwölfmonatszeitraums
nach teilweiser Belieferung der Anlieferungs-Referenzmenge durch
den vormaligen Inhaber nicht zweifelsfrei, weshalb der Senat den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) um eine
diesbezügliche Entscheidung ersucht.
1. Die Referenzmenge, die dem Erzeuger
zugeteilt wird, beziffert den Umfang seines Rechts, in seinem
Betrieb erzeugte Milch an einen Abnehmer zu liefern, ohne
dafür eine Milchabgabe abführen zu müssen; auf
diesem Wege wird sein Recht garantiert, aber auch begrenzt, an der
gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
teilzunehmen und in den Genuss der durch dieses System garantierten
Erzeugerpreise zu gelangen. Die Referenzmenge als das Recht zur
abgabenfreien Lieferung von Milch bezieht sich auf die Summe der
Milchlieferungen in einem jeden Zwölfmonatszeitraum. Soweit
während eines Zwölfmonatszeitraums - nach Maßgabe
des einschlägigen Rechts - Übertragungen,
Überlassungen, Umwandlungen oder zeitweilige Neuzuweisungen
von Referenzmengen erfolgt sind, sind diese, wie aus Art. 5 Buchst.
k VO Nr. 1788/2003 zu folgern ist, bei der nach Ablauf des
Zwölfmonatszeitraums erfolgenden Prüfung, ob der Erzeuger
mehr Milch geliefert hat, als seinem Lieferrecht entspricht, zu
berücksichtigen; die zum 1. April des betreffenden
Zwölfmonatszeitraums zugeteilte einzelbetriebliche
Referenzmenge ist also entsprechend zu korrigieren, woraus sich die
in Art. 5 Buchst. k VO Nr. 1788/2003 als verfügbare
Referenzmenge bezeichnete Menge ergibt.
Von dem in dieser Weise durch die
Referenzmenge kenntlich gemachten Lieferrecht kann der Erzeuger,
für den dieses festgesetzt bzw. für den es bei Ablauf
eines Zwölfmonatszeitraums am 31. März eines Jahres
verfügbar ist, ganz oder teilweise Gebrauch machen, in dem er
entsprechende Milchmengen an Abnehmer liefert. Tut er dies, und
zwar mit Hilfe in seinem eigenen Betrieb erzeugter Milch, nicht,
schöpft er also mit der Summe seiner Milchlieferungen bis zum
Ablauf eines Zwölfmonatszeitraums am 31. März eines
Jahres die Referenzmenge nicht aus, so verfällt sein
Lieferrecht für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum und
geht insoweit ggf. in die in Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003
vorgesehene Saldierung zugunsten anderer Betriebe ein.
Liefert ein Erzeuger während eines
Zwölfmonatszeitraums Milch an eine Molkerei und macht er dabei
von seiner Referenzmenge Gebrauch, so kann in demselben
Zwölfmonatszeitraum weder von ihm noch von irgendeinem anderen
Erzeuger auf die so ausgenutzte Referenzmenge Milch abgabenfrei
geliefert werden. Denn die Referenzmenge stellt, wie dargelegt, das
Recht zu einer einmaligen Milchlieferung in jedem
Zwölfmonatszeitraum in der festgesetzten Höhe dar und
dieses Recht ist verbraucht, wenn es genutzt worden ist. Die
Übertragung einer einmal bereits ausgenutzten Referenzmenge
kann also, in welchem rechtlichen Zusammenhang sie auch immer
vorgenommen wird, das Recht zur abgabenfreien Milchlieferung in dem
betreffenden Zwölfmonatszeitraum nicht wieder aufleben lassen.
Der beschließende Senat hat daher keinen Zweifel, dass
derjenige, dem eine einem anderen zeitweise überlassene
Referenzmenge - wie es früher zulässig war und in dem
Streitfall geschehen ist - zurückübertragen worden ist,
die in dem Zwölfmonatszeitraum der Übertragung
festgesetzte oder sonst i.S. des Art. 5 Buchst. k VO Nr. 1788/2003
aufgrund von Übertragungs- oder Umwandlungsvorgängen
verfügbare Referenzmenge nur noch in dem Umfange zur
abgabenfreien Milchlieferung nutzen kann, in dem sie nicht von dem
vormaligen Inhaber der Referenzmenge bereits genutzt und dadurch
verbraucht worden ist.
Anders als das HZA meint, ließe sich
allerdings die Ansicht vertreten, dass durch ein solches
Gebrauchmachen von der Referenzmenge und den dadurch bewirkten
Verbrauch derselben für den betreffenden
Zwölfmonatszeitraum die Referenzmenge als das abstrakte Recht,
in jedem Zwölfmonatszeitraum eine bestimmte Milchmenge
abgabenfrei liefern zu können, nicht verändert oder sonst
wie beeinträchtigt wird. Dementsprechend erwähnt das
Gemeinschaftsrecht auch für den Fall eines
Betriebsübergangs während eines Zwölfmonatszeitraums
nicht die Festsetzung oder Berechnung einer zweiten Referenzmenge,
sondern spricht stets nur von einer einzigen Referenzmenge, deren
Gebrauch allerdings zunächst dem einen und dann einem anderen
Erzeuger zu Gebote steht, wobei sie von dem Letzteren nur insoweit
gebraucht werden kann, als sie nicht durch die Milchlieferungen des
Ersteren bereits verbraucht ist. Auch im Falle des Übergangs
einer Referenzmenge während eines Zwölfmonatszeitraums
scheint es also nicht geboten, die Referenzmenge nach irgendeinem
Schlüssel auf den vormaligen und den späteren Erzeuger
aufzuteilen - etwa zeitanteilig oder gar nach dem Verhältnis
der von den beiden Erzeugern tatsächlich vorgenommenen
Milchlieferungen - .
Wenn Art. 95 Abs. 1 VO Nr. 1782/2003 den
Milcherzeugern nach Maßgabe der Referenzmenge, über die
der Betrieb verfügt, eine Prämie in Aussicht stellt, so
könnte folglich auch im Fall des Übergangs der
Referenzmenge von einem Erzeuger auf einen anderen während
eines Zwölfmonatszeitraums die Zuteilung nach Maßgabe
jener einheitlichen Referenzmenge vorzunehmen zu sein, welche in
dem für die Gewährung einer solchen Prämie
maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich am Ende des
Zwölfmonatszeitraums, demjenigen zur Verfügung steht, der
die Referenzmenge übernommen hat, auch wenn er aus ihr niemals
das volle - nämlich teilweise von dem vormaligen
Betriebsinhaber verbrauchte - Recht zur abgabenfreien
Milchlieferung herleiten konnte und es erst recht nicht mehr in dem
für die Saldierung maßgeblichen Zeitpunkt, dem Ende des
Zwölfmonatszeitraums, besitzt. Denn eine Aufspaltung der
Referenzmenge in eine solche, die dem vormaligen Inhaber zustand,
und eine solche, die dem Übernehmer verblieben ist, ist,
soweit erkennbar, im Gemeinschaftsrecht (und auch im deutschen
Recht) nicht vorgesehen oder angelegt.
Art. 95 Abs. 3 VO Nr. 1782/2003 scheint die
Richtigkeit dieser Betrachtung zu bestätigen, wenn er
vorschreibt, dass in bestimmten Fällen einer zeitweiligen
Übertragung der Referenzmenge in einem
Zwölfmonatszeitraum diese Menge als Menge gelten soll, die im
Betrieb desjenigen verfügbar ist, dem sie übertragen
worden ist. Denn diese Regelung stellt nicht darauf ab, in welchem
Umfang der Empfänger der Referenzmenge bzw. der
Übertragende die betriebliche Referenzmenge beliefert haben,
und wäre, wenn man darauf abstellen müsste, in dem
praktisch gerade bedeutsamen Fall überflüssig, dass der
Empfänger und nicht der Übertragende den betreffenden
Teil der übertragenen Referenzmenge beliefert hat.
Diese vom Senat erwogene Betrachtungsweise
läuft mithin darauf hinaus, dass auch bei Übertragung
einer Referenzmenge während eines Zwölfmonatszeitraums
dem Erzeuger, der die Referenzmenge übernommen hat, die Milch-
bzw. Betriebsprämie auf der Grundlage der vollen, nicht um die
Lieferungen des vormaligen Inhabers gekürzten
einzelbetrieblichen bzw. nach den in Art. 5 Buchst. k VO Nr.
1788/2003 vorgesehenen Korrekturen verfügbaren Referenzmenge
zu gewähren ist.
2. Hiergegen wird allerdings eingewandt, der
vormalige Inhaber der Referenzmenge könne das in ihr
ausgedrückte Recht nur auf einen anderen übertragen, wenn
er dieses Recht noch innehabe. Durch die Belieferung der
Referenzmenge, d.h. die Inanspruchnahme dieses Rechts für
Milchlieferungen, gehe dieses Recht jedoch verloren; es könne
folglich auf den übernehmenden Milcherzeuger nur insoweit
übertragen werden, als es von dem vormaligen Inhaber noch
nicht genutzt worden ist. Art. 5 Buchst. k VO Nr. 1788/2003 mache
dies deutlich; wenn dort die verfügbare Referenzmenge als
diejenige angesprochen wird, die demjenigen zur Verfügung
steht, „für den die Abgabe berechnet wird“,
lasse dies erkennen, dass die Referenzmenge gemeinschaftsrechtlich
allein abgabenrechtliche Bedeutung hat. Zu der am 31. März
eines Zwölfmonatszeitraums abgabenrechtlich
„verfügbaren Referenzmenge“ gehöre
demnach nicht derjenige Teil einer in diesem
Zwölfmonatszeitraum dem Milcherzeuger (vorgeblich)
übertragenen Referenzmenge, der von dem Vorgänger bereits
beliefert worden ist. Der Grundsatz, dass eine einmal belieferte
Referenzmenge nicht mehr übertragen werden könne, also
der von dem vormaligen Inhaber der Referenzmenge belieferte Teil
derselben nicht zur am 31. März des Zwölfmonatszeitraums
verfügbaren Referenzmenge des Betriebsübernehmers
gehören könne, ergebe sich zudem aus Art. 11 Abs. 2 Satz
1 und Abs. 3 Satz 1 VO Nr. 1788/2003.
Es könne auch kein Unterschied zwischen
dem Recht, Milch abgabenfrei liefern zu dürfen, und der
Referenzmenge gemacht werden, auf deren Grundlage der
Prämienanspruch eines Erzeugers berechnet wird.
Zu berücksichtigen sind außerdem
die weiteren, insbesondere vom HZA vorgetragenen Einwände. Die
Gewährung der Prämie nach Maßgabe der vollen
Referenzmenge des Betriebs ungeachtet der von dem vormaligen
Inhaber der Referenzmenge bereits auf diese vorgenommenen
Milchlieferungen stelle eine durch das Gemeinschaftsrecht nicht
zugelassene „doppelte Nutzung“ der Referenzmenge
dar. Eine solche doppelte Nutzung sei mit dem
gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz unvereinbar, dass eine
Referenzmenge für dasselbe Milchwirtschaftsjahr nicht
„zugleich“ zwei Personen zustehen könne;
dies widerspreche der ebenfalls gemeinschaftsrechtlich verankerten
„Höchstpersönlichkeit der
Milchabgabenpflicht“. Diese Einwände wären
jedenfalls dann nicht überzeugend, wenn in der Tat, wie unter
1. ausgeführt, zwischen der Referenzmenge als abstraktem Recht
und dem konkreten Gebrauchmachen von diesem Recht zu differenzieren
wäre.
Schließlich wäre zu erwägen,
ob es nicht besser dem Sinn der Prämie, Einnahmeausfälle
infolge der Senkung des Milchpreises auszugleichen,
entspräche, die Prämie demjenigen, der am 31. März
Betriebsinhaber ist, nur nach Maßgabe der Referenzmenge zu
gewähren, die er selbst beliefert hat (oder zumindest
hätte abgabenfrei beliefern können); in Fällen, in
denen die Referenzmenge während des Bezugszeitraums von
unterschiedlichen Erzeugern beliefert worden ist, wäre
folglich die Prämie aufzuteilen und diesen Milcherzeugern
anteilig zu gewähren, wobei die damit verbundenen
Erschwernisse des Vollzugs der Prämienregelung in Kauf
genommen werden müssen. Das ist in der VO Nr. 1782/2003
freilich weder ausdrücklich vorgesehen noch, soweit erkennbar,
angelegt.
3. Der Senat vermag nach alledem nicht
auszuschließen, dass aufgrund der (unter 2.) angeführten
Gesichtspunkte eine gedankliche Differenzierung zwischen der
Ausnutzung der Referenzmenge für Lieferungen - welche nur in
Betracht kommt, soweit die Referenzmenge noch nicht, ggf. von einem
anderen Erzeuger, beliefert worden ist - und der
Berücksichtigung der vollen Referenzmenge im Rahmen der
Prämienregelung (und ggf. der Saldierung gemäß Art.
10 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003) als der i.S. des Art. 5 Buchst. k VO
Nr. 1788/2003 „verfügbaren Referenzmenge“
dem Buchstaben und dem Geist des Gemeinschaftsrechts oder
allgemeinen Grundsätzen des Milchmarktordnungsrechts
widerspricht. Er ersucht deshalb den EuGH gemäß Art. 234
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
um eine entsprechende Vorabentscheidung folgender Frage:
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Ist das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art.
5 Buchst. k der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die
Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, dahin zu verstehen, dass die
Referenzmenge eines Erzeugers in dem Zwölfmonatszeitraum, in
welchem ihm von einem anderen Erzeuger eine Referenzmenge
übertragen worden ist, nicht die Menge umfasst, auf die
während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums von jenem
anderen Erzeuger bereits Milch geliefert worden ist?
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