Innergemeinschaftliche Lieferung, Belegnachweis: 1. Belege zum Nachweis einer Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S. von § 17 a UStDV müssen entweder selbst oder in Verbindung mit anderen Unterlagen den Namen und die Anschrift ihres Ausstellers erkennen lassen. - 2. Der Belegnachweis nach § 6 a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17 a UStDV unterliegt der Nachprüfung. Sind die Belegangaben unzutreffend oder bestehen an der Richtigkeit der Angaben begründete Zweifel, die der Unternehmer nicht nach allgemeinen Beweisgrundsätzen ausräumt, ist die Lieferung steuerpflichtig, sofern nicht die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 4 Satz 1 UStG vorliegen. - 3. Ein CMR-Frachtbrief ist auch dann ein Versendungsbeleg gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV, wenn er keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält (entgegen dem BMF-Schreiben vom 6.1.2009 IV B 9 - S 7141/08/10001, BStBl 2009 I S. 60 = SIS 09 00 15 Rz 38). - 4. Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden zählt nicht zu den Erfordernissen für einen i.S. des § 17 a Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen Belegnachweises (entgegen BMF-Schreiben in BStBl 2009 I S. 60 = SIS 09 00 15 Rz 29 und 32). Davon zu unterscheiden ist die Nachprüfbarkeit der Abholberechtigung durch das Finanzamt bei Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 5.5.2010, IV D 3 - S 7141/08/10001, BStBl 2010 I S. 508 = SIS 10 11 54) - Urt.; BFH 12.5.2009, V R 65/06; SIS 09 25 68
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist im
Kraftfahrzeughandel tätig. In den Streitjahren 2000 und 2001
lieferte sie gebrauchte Fahrzeuge in das übrige
Gemeinschaftsgebiet und ging dabei davon aus, dass diese
Lieferungen nach § 6a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG)
i.V.m. §§ 17a bis 17c der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 (UStDV) steuerfrei
seien. Im Einzelnen handelte es sich um
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eine Lieferung vom 23.11.2000 an die Firma
AT in Spanien, bei der der Kaufpreis durch Banküberweisung
entrichtet wurde und bei der die Klägerin als Versendungsbeleg
über einen „CMR-Frachtbrief“ verfügte, der
sie als Versender auswies, der weiter in Feld 24, der
Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Ware,
nicht ausgefüllt war und der hinsichtlich Warenempfänger
und Bestimmungsort andere Angaben als Namen und Anschrift des
Abnehmers auswies,
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eine Lieferung vom 31.12.2001 an die Firma
EEE in Spanien, bei der, wie sich aus einer von der Klägerin
angefertigten Kopie eines Personalausweises ergab, der im Inland in
Mn. ansässige M das Fahrzeug bei der Klägerin abholte und
dabei einen Lieferschein unterzeichnete, der den Vermerk enthielt,
dass das Fahrzeug „heute“ nach E, Spanien
überführt werde, sowie
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sieben weitere Lieferungen vom 27.1.2000,
10.7.2000, 17.1.2001, 28.3.2001, 19.7.2001, 8.11.2001 und vom
21.11.2003, bei denen der Fahrzeugpreis bar durch den jeweiligen
Abholer entrichtet wurde. Zum Nachweis der Identität der
Abholer fertigte die Klägerin Kopien der Reisepässe der
Abholer an, die aber keine Angaben zur Anschrift der Abholer
enthielten. Die Abholer versicherten jeweils, den Gegenstand der
Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.
Für die Lieferung vom 10.7.2000 lag der Klägerin eine
derartige Versicherung nicht vor.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) an, dass der für die Steuerfreiheit
innergemeinschaftlicher Lieferungen erforderliche Belegnachweis
nicht erbracht worden sei, und setzte die Umsatzsteuer für die
Jahre 2000 und 2001 entsprechend fest.
Einspruch und Klage hatten keinen
Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) stützte die
Klageabweisung darauf, dass im Fall der am 23.11.2000 erfolgten
Lieferung der nach § 17a Abs. 1 UStDV erforderliche Beleg
fehle, aus dem sich „eindeutig und leicht
nachprüfbar“ ergebe, dass das in der Rechnung angegebene
Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet oder
befördert worden sei. Zwar seien aus Rechnung und
CMR-Frachtbrief eine spanische Empfängeradresse ersichtlich,
doch werde hierdurch die Versendung nach Spanien nicht belegt, weil
dem Frachtbrief die in Feld 24 vorgesehene Abnehmerbestätigung
fehle. Das Dokument sei daher lediglich zum Nachweis der Abholung
des Ausfuhrgegenstandes durch den Frachtführer geeignet. Die
Beförderung zum Empfänger könne auf diese Weise
nicht nachgewiesen werden.
Hinsichtlich der Lieferung vom 10.7.2000
fehle die Versicherung nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV. Bei den
übrigen Lieferungen könne dahinstehen, ob die
Versicherung nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV außer der
Unterschrift auch die Angabe von Namen und vollständiger
Adresse des Abholers erfordere. Der Klägerin sei nämlich
wegen Fehlens dieser Angaben in ihrem Buchführungs- und
Belegwesen die Steuerfreiheit der Umsätze nach § 17c Abs.
2 Nr. 2 UStDV zu versagen.
Das Urteil des FG ist in EFG 2007, 553 =
SIS 07 17 46 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt die
Klägerin Verletzung materiellen Rechts (§ 6a UStG i.V.m.
§§ 17a und 17c UStDV sowie Art. 12 und Art. 76 des
Grundgesetzes - GG - ). Die Lieferung vom 23.11.2000 sei
steuerfrei, da keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, nach der
das Feld 24 des CMR-Frachtbriefs auszufüllen sei. Der
Unternehmer solle den Nachweis der Beförderung des
Gegenstandes durch den Abnehmer in das übrige
Gemeinschaftsgebiet durch eine Versicherung des Abnehmers oder des
Beauftragten führen, den Gegenstand der Lieferung in das
übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Hierfür
reiche es aus, dass im Frachtbrief des vom Empfänger
beauftragten Spediteurs die Lieferanschrift angegeben sei. Selbst
bei Namensabweichung, aber gleicher Anschrift, sei davon
auszugehen, dass der Spediteur vom Empfänger der Lieferung
beauftragt wurde und dieser das Fahrzeug nach Erhalt auch bezahlt
habe. Es obliege dem FA, nach § 88 der Abgabenordnung (AO) zu
ermitteln, ob das Fahrzeug vom Empfänger der Lieferung dort
ordnungsgemäß versteuert worden sei. Dass die Fahrzeuge
nicht im Inland verblieben seien, ergebe sich auch daraus, dass die
Fahrzeugbriefe entwertet worden seien.
Der Buchnachweis sei auch in den
übrigen Fällen erfüllt. Alle Abholer hätten den
Empfang schriftlich mit ihrem Namen bestätigt und hätten
bei Bedarf im Wege der Amtshilfe ausfindig gemacht werden
können. Die Vorschriften der §§ 17a ff. UStDV
stellten zudem übermäßige und zum Teil
unmöglich zu erbringende Anforderungen an die Anerkennung
einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Übermaßverbot
und Berufsfreiheit würden nicht hinreichend beachtet. Zudem
sei eine Verletzung des Art. 76 GG offensichtlich. Der
Verordnungsgeber habe die ihm eingeräumte Ermächtigung
überschritten, da die Ausführungsbestimmungen der
§§ 17a bis 17c UStDV das UStG erheblich
einschränkten und veränderten.
Der Senat hat am 4.12.2008 einen
Gerichtsbescheid erlassen. Das FA hat mündliche Verhandlung
nur hinsichtlich der Streitjahre 2000 und 2001 beantragt. Über
die im Streitjahr 2003 allein streitige Lieferung vom 21.11.2003
war deshalb nicht zu entscheiden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG und die Einspruchsentscheidung vom 30.11.2005 aufzuheben und die
Umsatzsteuerbescheide für 2000 und 2001 vom 6.12.2004
dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Umsatzsteuer
für 2000 um 9.486,76 EUR und für 2001 um 21.985,55 EUR
gemindert wird.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
Nach Auffassung des FA ist die Lieferung
vom 23.11.2000 steuerpflichtig, da kein vollständig
ausgefüllter CMR-Frachtbrief vorliege. Dem Unternehmer sei es
im Übrigen zumutbar, nicht nur eine Passkopie des Abholers
anzufertigen, sondern auch dessen Namen und aktuelle Anschrift zu
dokumentieren. Dies gelte insbesondere, wenn das Dokument, auf dem
die Abholperson die Versicherung i.S. des § 17a Abs. 2 Nr. 4
UStDV abgegeben habe, keine Angaben zum Namen und zur Anschrift des
Abholers enthalte. Es fehle auch an einer eindeutig und leicht
nachprüfbaren Verbindung zwischen der Person des Abholers und
der Person des Abnehmers und damit am Belegnachweis nach § 6a
Abs. 3 UStG i.V.m. § 17a Abs. 1 UStDV. Die Klägerin habe
es versäumt, sich von den Abholern entsprechende
Vollmachtsurkunden vorlegen zu lassen. Sie hätte daher die
Beauftragten der Abnehmer zivilrechtlich nach § 174 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zurückweisen müssen.
Die Pflicht zur Fotokopie von Vollmachtsurkunden ergebe sich
bereits aus § 17a Abs. 1 UStDV, zumindest aber aus § 17a
Abs. 2 Nr. 4 UStDV, da nur so der notwendige Zusammenhang zwischen
Abnehmer und Abholer belegt werden könne. Aufgrund zahlreicher
Entscheidungen der FG habe sich ein entsprechender Handelsbrauch
herausgebildet. Nachweispflichten beständen weiter auch
außerhalb der UStDV. Den Lieferungen lägen auch keine
schriftlichen Kaufverträge zugrunde. Besondere
Sorgfaltspflichten hätten auch in Bezug auf die
Geldwäschebestimmungen bestanden, deren Nichtbeachtung zur
Steuerpflicht der Lieferung führe.
II. A. Der in dieser Sache ergangene
Gerichtsbescheid vom 4.12.2008 wirkt hinsichtlich der
ursprünglich ebenfalls streitigen Umsatzsteuerfestsetzung
für das Jahr 2003 als Urteil, so dass nur noch über die
Streitjahre 2000 und 2001 zu entscheiden war.
B. Die Revision der Klägerin ist
hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2000 und 2001
begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache an
das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
1. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind
gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG unter den
Voraussetzungen des § 6a UStG steuerfrei.
a) Die im Streitfall zu beurteilenden
Lieferungen motorbetriebener Fahrzeuge, die nicht i.S. des §
1b Abs. 3 UStG neu sind, sind nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG als
innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei, wenn der Unternehmer
oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (Nr. 1), der
Abnehmer ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für
sein Unternehmen erworben hat, oder eine juristische Person ist,
die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung
nicht für ihr Unternehmen erworben hat (Nr. 2 Buchst. a und b)
und der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in
einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung
unterliegt (Nr. 3).
Gemeinschaftsrechtlich beruht die
Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung auf Art. 28c
Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom
17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie
77/388/EWG). Steuerfrei sind danach „die Lieferungen von
Gegenständen im Sinne des Artikels 5, die durch den
Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung
nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes,
aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert
werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen
oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt
werden, der/die als solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem
Beginn des Versandes oder Beförderung der Gegenstände
handelt“.
b) Nach § 6a Abs. 3 UStG hat der
Unternehmer die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG
nachzuweisen (Satz 1), wobei das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
bestimmen kann, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat
(Satz 2). Diese Ermächtigung wurde durch die §§ 17a
ff. UStDV ausgeübt. Gemeinschaftsrechtlich beruht diese
Regelung auf Art. 28c Teil A Einleitungssatz der Richtlinie
77/388/EWG, wonach die Mitgliedstaaten die innergemeinschaftlichen
Lieferungen unter den „Bedingungen, die sie zur
Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der
nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von
Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen
Missbräuchen festlegen, befreien (vgl. zur Ausfuhrlieferung
Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31.7.2008 V R 21/06, BFHE
222, 143, BFH/NV 2009, 95 = SIS 08 42 93, unter II. 2. a). §
6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV sind mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar (BFH-Urteile vom 8.11.2007 V R 26/05,
BFHE 219, 410, BStBl II 2009, 49 = SIS 08 17 95, und vom 6.12.2007
V R 59/03, BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57 = SIS 08 10 23, jeweils
erster Leitsatz).
§ 17a Abs. 1, 2 und 4 UStDV hat
folgenden Wortlaut:
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„(1) Bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen (§ 6a Abs. 1 des Gesetzes) muss der Unternehmer im
Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen, dass er
oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss
sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar
ergeben.
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(2) In den Fällen, in denen der
Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das
übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der
Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt
führen:
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1. durch das Doppel der Rechnung
(§§ 14, 14a des Gesetzes),
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2. durch einen handelsüblichen Beleg,
aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere
Lieferschein,
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3. durch eine Empfangsbestätigung des
Abnehmers oder seines Beauftragten sowie
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4. in den Fällen der Beförderung
des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Versicherung des
Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in
das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. ...
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(4) In den Fällen, in denen der
Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das
übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, soll der Unternehmer den
Nachweis hierüber wie folgt führen:
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1. durch das Doppel der Rechnung
(§§ 14, 14a des Gesetzes) und
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2. durch einen Beleg entsprechend § 10
Abs. 1.
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Ist es dem Unternehmer nicht möglich
oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Satz 1 zu
führen, kann er den Nachweis auch nach den Absätzen 2
oder 3 führen.“
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Danach ist für den Belegnachweis zwischen
der Beförderung durch den Unternehmer oder den Abnehmer (Abs.
2) und der Versendung durch den Unternehmer oder den Abnehmer (Abs.
4) zu unterscheiden. Befördern ist dabei gemäß
§ 3 Abs. 6 Satz 2 UStG jede Fortbewegung eines Gegenstandes.
Versendung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 3 UStG vor, wenn jemand
die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten
ausführen oder besorgen lässt.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStDV, auf den §
17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStDV verweist, hat folgenden Wortlaut:
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„In den Fällen, in denen der
Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das
Drittlandsgebiet versendet hat (Versendungsfälle) soll der
Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig wie folgt
führen:
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1. durch einen Versendungsbeleg,
insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement,
Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke, oder
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2. durch einen sonstigen
handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung
des beauftragten Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung
des Lieferers. ...“
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c) Unabhängig von der Differenzierung
zwischen Versendung und Beförderung hat der Beleg im Hinblick
auf die ihm nach § 17a UStDV zugewiesene Nachweisfunktion
stets bestimmten Mindestanforderungen zu entsprechen. So kommt
einem Beleg, der weder selbst noch durch Verbindung mit anderen
Unterlagen den Namen und die Anschrift des Ausstellers erkennen
lässt und der darüber hinaus keinen Zusammenhang zu der
Lieferung, auf die er sich beziehen soll, aufweist, kein Beweiswert
zu, zumal die Belegangaben dann nicht eindeutig und leicht
nachprüfbar sind (§ 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV).
d) § 17a UStDV überschreitet
entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Grenzen der
Ermächtigungsgrundlage in § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG. Danach
kann bestimmt werden, wie der Unternehmer den Nachweis der in
§ 6a Abs. 1 und 2 UStG genannten Voraussetzungen für die
Steuerfreiheit zu führen hat. Dies regelt § 17a UStDV,
ohne hierdurch, wie die Klägerin meint, gegen die
Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder Art. 76 GG zu verstoßen.
Belegangaben erfüllen die ihnen zukommende Nachweisfunktion
nur, wenn die inhaltliche Richtigkeit der Belegangaben beim
Aussteller des Beleges überprüft werden kann, weshalb die
Anschrift des Belegausstellers bekannt sein muss.
2. Bei der Auslegung von § 6a Abs. 3 UStG
i.V.m. §§ 17a ff. UStDV ist die Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu
berücksichtigen.
a) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der
Steuerpflichtige im Rahmen der Anwendungsbedingungen nicht
verpflichtet, einen „schlüssigen“ oder
überzeugenden Nachweis (vgl. die englische und
französische Sprachfassung des EuGH-Urteils vom 27.9.2007 Rs.
C-409/04 Teleos u.a., Slg. 2007, I-7797, BFH/NV Beilage 2008, 25 =
SIS 08 00 38 Randnr. 51: „conclusive proof“ und
„preuve concluante“) der Beförderung oder
Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu erbringen
(EuGH-Urteil Teleos u.a. in Slg. 2007, I-7797, BFH/NV Beilage 2008,
25 = SIS 08 00 38 Randnrn. 49 und 51). Insoweit berücksichtigt
der EuGH die seit der Abschaffung der Kontrollen zwischen den
Mitgliedstaaten bestehenden Schwierigkeiten, sich über die
physischen Warenbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten zu
vergewissern (vgl. EuGH-Urteil Teleos u.a. in Slg. 2007, I-7797,
BFH/NV Beilage 2008, 25 = SIS 08 00 38 Randnr. 44). Daher hat der
Steuerpflichtige zwar dem Grunde nach nachzuweisen, „dass
der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder
befördert worden ist und aufgrund dieses Versands oder dieser
Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen
hat“ (EuGH-Urteil Teleos u.a. in Slg. 2007, I-7797,
BFH/NV Beilage 2008, 25 = SIS 08 00 38, erster Leitsatz). Hierbei
handelt es sich aber entgegen der Auffassung des FA weder um einen
objektiven (zu diesem vgl. EuGH-Urteil vom 27.9.2007 Rs. C-146/05,
Collée, Slg. 2007, I-7861, BFH/NV Beilage 2008, 34 = SIS 08 00 30) noch um einen „schlüssigen“ Nachweis
des Grenzübertritts selbst.
b) Diesen Anforderungen entspricht § 6a
Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV. Der Unternehmer hat
danach nur die dort bezeichneten beleg- und buchmäßigen
Nachweise zu erbringen, bei denen es sich nicht um einen
„schlüssigen“ oder einen überzeugenden
Nachweis des physischen Grenzübertritts selbst handelt. Ergibt
sich bei einer Überprüfung der Nachweisangaben deren
Unrichtigkeit oder bestehen zumindest begründete Zweifel,
kommt es aber darauf an, dass der Unternehmer die Voraussetzungen
der Steuerbefreiung tatsächlich nachweist oder zumindest die
Voraussetzungen nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG vorliegen.
aa) Erfüllt der Unternehmer die nach
§ 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV bestehenden
Nachweispflichten, ist er berechtigt, die Lieferung als steuerfrei
zu behandeln. Ebenso wie bei Ausfuhrlieferungen nach § 6 Abs.
4 UStG i.V.m. § 8 ff. UStDV (vgl. hierzu BFH-Urteil vom
14.12.1994 XI R 70/93, BFHE 176, 494, BStBl II 1995, 515 = SIS 95 09 41) dienen die nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§
17a ff. UStDV beizubringenden Nachweise der - gemäß
§ 88 AO und §§ 90 ff. AO und ggf. unter Anwendung
der innergemeinschaftlichen Amtshilfsbestimmungen - vorzunehmenden
Prüfung, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit
tatsächlich vorliegen (vgl. zur Ausfuhrlieferung BFH-Urteil in
BFHE 176, 494, BStBl II 1995, 515 = SIS 95 09 41, unter II. 2.).
Erweisen sich dabei die Nachweisangaben als unzutreffend oder
bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen
Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht nach allgemeinen
Beweisregeln und -grundsätzen ausräumt, ist die Lieferung
steuerpflichtig (vgl. zur Ausfuhrlieferung BFH-Urteil in BFHE 176,
494, BStBl II 1995, 515 = SIS 95 09 41, unter II. 4. und 5.). Der
Unternehmer trägt dabei das Risiko einer nicht geglückten
Aufklärung einer als zweifelhaft erscheinenden
Beförderung zum Bestimmungsort oder einer zweifelhaften
Bevollmächtigung eines Abnahmebeauftragten (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 176, 494, BStBl II 1995, 515 = SIS 95 09 41, unter II. 4. zur
Ausfuhrlieferung; vgl. auch EuGH-Urteil Teleos u.a. in Slg. 2007,
I-7797, BFH/NV Beilage 2008, 25 = SIS 08 00 38, erster
Leitsatz).
Ausnahmsweise kann die Lieferung aber unter
den Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung nach § 6a
Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei sein, wenn die Unrichtigkeit auf
Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit
bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht
erkennen konnte. Ebenso ist es, wenn die Unrichtigkeit von
Belegangaben noch nicht feststeht, an ihrer Richtigkeit aber
begründete Zweifel bestehen.
bb) Kommt der Unternehmer den auf der
Grundlage von § 6a Abs. 3 UStG bestehenden Pflichten zum
Nachweis der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 UStG nicht
oder nur unvollständig nach, ist die Lieferung steuerpflichtig
(BFH-Urteile vom 8.11.2007 V R 72/05, BFHE 219, 422, BStBl II 2009,
55 = SIS 08 16 57, und in BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57 = SIS 08 10 23, jeweils dritter Leitsatz). Die innergemeinschaftliche
Lieferung ist dann nur steuerfrei, wenn aufgrund der objektiven
Beweislage zweifelsfrei feststeht, dass ihre objektiven Merkmale
erfüllt sind (EuGH-Urteil Collée in Slg. 2007, I-7861,
BFH/NV Beilage 2008, 34 Randnrn. 29 ff.; BFH-Urteil in BFHE 219,
469, BStBl II 2009, 57 = SIS 08 10 23, vierter Leitsatz). Eine
Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG kommt
demgegenüber nicht in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 219, 410,
BStBl II 2009, 49 = SIS 08 17 95, unter II. 2. b).
3. Das Urteil des FG verletzt hinsichtlich des
Streitjahrs 2000 § 17a Abs. 1 und Abs. 4 UStDV i.V.m. §
10 UStDV; denn entgegen der Auffassung des FG erfüllt ein
CMR-Frachtbrief auch dann die Anforderungen an einen
Versendungsbeleg, wenn er keine Empfängerbestätigung
enthält.
a) Bei einer Versendung durch einen
selbständigen Beauftragten ist der Belegnachweis nach §
17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStDV i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV durch
einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief,
Konnossement, Posteinlieferungsschein oder sonstigen
handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine
Spediteurbescheinigung oder eine Versandbestätigung des
Lieferers zu führen.
b) Entgegen dem Schreiben des BMF vom 6.1.2009
IV B 9 - S 7141/08/10001 (BStBl I 2009, 60 = SIS 09 00 15 Rz 37)
ist auch ein nach dem Übereinkommen vom 19.5.1956 über
den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr (Convention on the Contract for the
International Carriage of Goods by Road - CMR-Übereinkommen -,
BGBl II 1961, 1120) ausgestellter Frachtbrief (CMR-Frachtbrief) als
Frachtbrief i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV anzusehen. Denn
die Regelungen des CMR-Übereinkommens entsprechen weitgehend
denen zum Frachtgeschäft nach §§ 407 ff. des
Handelsgesetzbuchs (HGB), die mangels eigenständiger
Begriffsdefinition in § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV als
Auslegungshilfe zu berücksichtigen sind. Dass der
CMR-Frachtbrief dem „Nachweis des
Beförderungsvertrages und der Übernahme des Gutes durch
den Frachtführer“ dient (so BMF-Schreiben in BStBl I
2009, 60 = SIS 09 00 15 Rz 37; Beschluss des FG Bremen vom
1.12.2004 2 V 64/04 (5), EFG 2005, 646 = SIS 05 19 63; Urteil des
FG Hamburg vom 5.12.2007 7 K 71/06, EFG 2008, 653 = SIS 08 13 16),
spricht dabei nicht gegen das Vorliegen eines Versandbelegs, da
dies auf Frachtbriefe allgemein zutrifft, ohne dass hierdurch ihre
Eignung als Versendungsbeleg in Zweifel gezogen wird (vgl. zum
HGB-Frachtbrief § 409 Abs. 1 HGB; zum Eisenbahnfrachtbrief
Art. 13 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den
Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von
Gütern, Anhang B zum Übereinkommen über den
internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - vom 9.5.1980, BGBl II
1985, 144, 224, geändert durch Verordnungen vom 19.12.1990,
BGBl II 1990, 1662, und vom 7.5.1991, BGBl II 1991, 679, und durch
Gesetz zum Protokoll vom 20.12.1990, BGBl II 1992, 1182; zum
Luftfrachtbrief Art. 11 des Warschauer Abkommens, Abkommen zur
Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im
internationalen Luftverkehr vom 12.10.1929, RGBl 1933 II, 1039,
i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 28.9.1955, Haager Protokoll
- WA 1955 -, BGBl II 1958, 291; vgl. auch Abschn. 133 Abs. 1 Satz 2
der Umsatzsteuer-Richtlinien).
c) Damit der CMR-Frachtbrief als
Versendungsbeleg nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV anzuerkennen
ist, kommt es entgegen dem FG-Urteil und dem BMF-Schreiben in BStBl
I 2009, 60 = SIS 09 00 15 Rz 37, nicht darauf an, dass der
CMR-Frachtbrief die in Feld 24 vorgesehene
Empfängerbestätigung aufweist.
aa) Die Empfängerbestätigung nach
Feld 24 gehört bereits nicht zu den in Art. 6 des
CMR-Übereinkommens aufgeführten konstitutiven
Frachtbriefangaben. Ebenso sieht § 408 HGB keine
Empfängerbestätigung vor (ebenso z.B. zum
Eisenbahnfrachtbrief: Art. 13 § 1 COTIF). Weiter reicht es
für die Spediteurbescheinigung aus, Ort und Tag der Versendung
anzugeben (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d UStDV).
bb) Das Erfordernis einer
Empfängerbestätigung ergibt sich entgegen der Auffassung
des FA auch nicht aus der für den Versender nach Art. 12 Abs.
1 und Abs. 5 des CMR-Übereinkommens bestehenden
Möglichkeit, über das Gut zu verfügen und
insbesondere zu verlangen, dass der Frachtführer das Gut nicht
weiterbefördert oder das Gut einem anderen als dem im
Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert. Denn insoweit
bestehen entgegen den Entscheidungen des FG Bremen in EFG 2005, 646
= SIS 05 19 63 und des FG Hamburg in EFG 2008, 653 = SIS 08 13 16
zwischen dem CMR-Frachtbrief und den in § 10 Abs. 1 Nr. 1
UStDV ausdrücklich genannten Versendungsbelegen keine
wesentlichen Unterschiede. So ist der Absender auch nach § 418
Abs. 1 und 4 HGB berechtigt, über das Gut zu verfügen und
zu verlangen, dass es nicht weiterbefördert, an einen anderen
Bestimmungsort oder an einen anderen Empfänger abgeliefert
wird (ebenso zum Eisenbahnfrachtbrief: Art. 30 §§ 1 f.
COTIF und zum Luftfrachtbrief: Art. 12 WA 1955).
cc) Weiter ist zu berücksichtigen, dass
die Anerkennung eines Frachtbriefs ohne
Empfängerbestätigung als Belegnachweis der
Nachprüfung der Frachtbriefangaben nicht entgegensteht.
Ergeben sich bei dieser Prüfung begründete Zweifel an der
Richtigkeit der Frachtbriefangaben, ist die Lieferung nur
steuerfrei, wenn der Unternehmer diese Zweifel ausräumt oder
objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1
Satz 1 UStG vorliegen (s. oben B. 2. b aa).
Den Ausführungen in den Randnrn. 67 bis
69 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der
Rechtssache Teleos u.a. (Slg. 2007, I-7861), nach denen ein
CMR-Frachtbrief, auf dem der Empfänger den Erhalt der Ware in
einem anderen Mitgliedstaat vermerkt hat, im Regelfall zum Nachweis
für die Beförderung oder die Versendung aus dem
Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat ausreicht, kommt
entgegen der Auffassung des FA bereits schon deshalb keine
Bedeutung zu, da sich der EuGH diese in seinem Urteil Teleos u.a.
nicht zu Eigen gemacht hat und im Übrigen von einer
Verpflichtung zur Vorlage einer Empfängerbestätigung
nicht die Rede ist.
Ohne Erfolg beruft sich das FA auf den
Senatsbeschluss vom 28.3.2007 V B 210/05 (BFH/NV 2007, 1720 = SIS 07 28 13), da in diesem Verfahren nur über die
Revisionszulassung aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zu
entscheiden war.
d) Unerheblich ist schließlich, dass
zollrechtlich eine Ausfuhrerstattung nach der Verordnung (EWG) Nr.
3665/87 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1987 Nr. L
351/1) bei Transporten mit CMR-Frachtbriefen nur zu gewähren
ist, wenn die Empfängerbestätigung in Feld 24 des
CMR-Frachtbriefs vorliegt (so BFH-Urteil vom 24.8.2004 VII R 50/02,
BFHE 206, 488, BFH/NV 2004, 1742 = SIS 04 39 39). Denn beim
Warenhandel mit Drittländern und bei der Erhebung der
Mehrwertsteuer auf innergemeinschaftliche Lieferungen handelt es
sich um nicht vergleichbare Sachverhalte (EuGH-Urteil Teleos u.a.
in Slg. 2007, I-7797, BFH/NV Beilage 2008, 25 = SIS 08 00 38
Randnr. 56).
e) Das FG ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen. Das Urteil ist hinsichtlich des Streitjahrs 2000 daher
aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat - aus seiner
Sicht zu Recht - keine ausreichenden Feststellungen in
tatsächlicher Hinsicht getroffen, die eine abschließende
Entscheidung im Hinblick auf eine Steuerfreiheit der Lieferung vom
23.11.2000 ermöglichen. Weitere Feststellungen sind
insbesondere zur Person des Versenders und des Warenempfängers
sowie zum Bestimmungsort zu treffen, da der CMR-Frachtbrief im
Streitfall als Empfänger Name und Anschrift einer Person
aufführt, bei der es sich nicht um den in der Rechnung
genannten Abnehmer handelt.
Sollten sich die Angaben in dem
CMR-Frachtbrief als unrichtig erweisen oder zumindest
begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen, ist die
Lieferung nur steuerfrei, wenn die Klägerin diese Zweifel nach
den allgemeinen Beweisregeln und -grundsätzen entkräftet
oder wenn die Klägerin auf Angaben des Abnehmers vertraut hat,
deren Unrichtigkeit sie nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG nicht
erkennen konnte.
4. Das Urteil des FG war auch hinsichtlich des
Streitjahrs 2001 aufzuheben.
a) Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen,
dass hinsichtlich der Lieferung vom 31.12.2001 keine Belegangaben
zur Anschrift des vom Abnehmer beauftragten Abholers M vorliegen.
Demgegenüber kann die Anschrift des Abnehmerbeauftragten den
von der Klägerin beim FG eingereichten Unterlagen, auf die das
FG Bezug genommen aber zum Teil übersehen hat, eindeutig
entnommen werden. Da Angaben zur Person und zur Anschrift des
Belegausstellers vorliegen, sind die Mindestanforderungen an das
Vorliegen eines Belegs nach § 17a UStDV (s. oben B. 1. c)
gewahrt. Diese ergeben sich im Streitfall daraus, dass der
Abnehmerbeauftragte den Beleg mit seinem Namen unterzeichnete und
sich seine Anschrift aus einer zusätzlichen Ausweiskopie
ergibt.
b) Für das weitere Verfahren wird
Folgendes zu berücksichtigen sein:
aa) Wie das FG zutreffend entschieden hat,
kommt es für den Belegnachweis im Rahmen einer
Beförderung, bei der ein Beauftragter des Abnehmers den
Gegenstand der Lieferung abholt, nach § 17a Abs. 1 und 2 UStDV
entgegen der vom FA vertretenen Auffassung nicht darauf an, dass
der Unternehmer über einen Belegnachweis verfügt, aus dem
sich die Abholungsberechtigung des Beauftragten ergibt.
(1) Aus § 17a Abs. 1 UStDV lässt
sich das Erfordernis einer belegmäßig nachzuweisenden
Bevollmächtigung bei einer Abholung durch einen Beauftragten
des Abnehmers nicht entnehmen. Der Unternehmer muss nach dieser
Vorschrift nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der
Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert
oder versendet hat. Dementsprechend reicht es bei einer Versendung
durch einen selbständigen Beauftragten des Abnehmers aus, dass
der Beauftragte gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV einen Eigenbeleg
(„Bescheinigung des beauftragten Spediteurs“)
erstellt, der dann ohne weiter gehenden Bevollmächtigungsbeleg
des Abnehmers als Auftraggeber des Spediteurs zur Erfüllung
der Nachweispflicht nach § 17a Abs. 1 UStDV ausreicht. Da
diese Vorschrift an den Belegnachweis bei Versendung und bei
Beförderung dieselben Anforderungen stellt, bietet sie
für den Fall einer Beförderung durch einen
unselbständigen Beauftragten keine Rechtsgrundlage für
zusätzliche Nachweiserfordernisse wie etwa die Verpflichtung,
die Abholberechtigung durch Vollmachten nachzuweisen.
(2) Auch § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV und
§ 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV sind keine Rechtsgrundlage für
die Forderung, dass der Unternehmer auch die Abholberechtigung des
Beauftragten belegmäßig nachweist.
Bei dem Beauftragten des Abnehmers i.S. von
§ 17a Abs. 2 UStDV muss es sich um eine für den Abnehmer
unselbständig tätige Person handeln, da sonst keine
Beförderung i.S. von § 3 Abs. 6 Satz 2 UStG, sondern eine
Versendung i.S. von § 3 Abs. 6 Satz 3 UStG vorliegt, für
die sich der Belegnachweis nach § 17a Abs. 4 UStG richtet.
Für das Vorliegen einer Versendung kommt es dabei nicht darauf
an, ob es sich bei dem selbständigen Beauftragten um einen
Frachtführer, Verfrachter oder Spediteur (Nieskens in
Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Rz 3110) oder
überhaupt um einen Unternehmer handelt (Martin in Sölch/
Ringleb, UStG, § 3 Rz 456). Eine Beförderung durch einen
Beauftragten i.S. des § 17a Abs. 2 UStDV liegt deshalb nur
vor, wenn der Beauftragte in das Unternehmen des Lieferers oder des
Abnehmers eingegliedert ist (Nieskens, a.a.O.). Dies trifft
insbesondere auf die Beförderung durch Arbeitnehmer als
unselbständig Beauftragte zu, denen im Allgemeinen keine
schriftlichen Vollmachtsurkunden erteilt werden, da sie aufgrund
ihrer Unternehmenszugehörigkeit als bevollmächtigt
gelten.
Der Unternehmer muss in der Lage sein, die ihn
treffenden steuerlichen Verpflichtungen im Voraus eindeutig zu
erkennen (vgl. EuGH-Urteil Teleos u.a. in Slg. 2007, I-7797, BFH/NV
Beilage 2008, 25 = SIS 08 00 38 Randnr. 48). § 17a UStDV kann
das Erfordernis einer belegmäßig nachzuweisenden
Bevollmächtigung des Beauftragten nicht mit hinreichender
Klarheit entnommen werden. Eine steuerrechtliche Verpflichtung zum
Nachweis einer Vollmacht lässt sich entgegen der Auffassung
des FA nicht aus § 174 Satz 1 BGB ableiten, wonach ein von
einem Bevollmächtigten abgeschlossenes einseitiges
Rechtsgeschäft unwirksam ist, wenn keine Vollmacht vorliegt
und der andere das Rechtsgeschäft unverzüglich
zurückweist.
(3) Eine über § 17a UStDV
hinausgehende zusätzliche Verpflichtung,
Bevollmächtigungen belegmäßig nachzuweisen, ergibt
sich auch nicht aus den Rz 25 ff., insbesondere Rz 29 und 32 des
BMF-Schreibens in BStBl I 2009, 60 = SIS 09 00 15, da es sich
hierbei nicht um die Festsetzung einer Bedingung durch den
Mitgliedstaat, sondern lediglich um eine norminterpretierende
Verwaltungsvorschrift handelt, die der gleichmäßigen
Auslegung und Anwendung des Gesetzes dient. Ob die an einer
Verwaltungsvorschrift ausgerichtete Auslegung oder Anwendung des
Gesetzes richtig ist, unterliegt in vollem Umfang der
Nachprüfung durch die Gerichte, die nicht an derartige
Verwaltungsvorschriften gebunden sind (vgl. zur Rechtslage beim
Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen BFH-Urteil in BFHE 222, 143,
BFH/NV 2009, 95 = SIS 08 42 93, unter II. 2. a und b). Entgegen der
Auffassung des FA kann sich daher weder aus den
Verwaltungsanweisungen im BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 60 = SIS 09 00 15, insbesondere Rz 29 und 32 noch aus einem vom FA
behaupteten Handelsbrauch eine Verschärfung der Anforderungen
an den Belegnachweis ergeben.
Für seine gegenteilige Auffassung kann
sich das FA schließlich auch nicht auf das Senatsurteil in
BFHE 219, 410, BStBl II 2009, 49 = SIS 08 17 95 berufen. Soweit der
Senat in diesem Urteil von der Steuerpflicht der im damaligen
Streitfall zu beurteilenden innergemeinschaftlichen Lieferungen
ausgegangen ist, beruhte dies entscheidend darauf, dass der als
Abnehmer geführte Unternehmer die Erteilung der Vollmacht an
den Abholer ausdrücklich bestritten hatte.
bb) Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu
prüfen haben, ob es sich bei dem Abholbeauftragten M um einen
unselbständigen oder einen selbständigen Beauftragten
handelte, so dass der Belegnachweis u.U. nach § 17a Abs. 1 und
4 UStDV, nicht aber nach § 17a Abs. 1 und 2 UStDV zu
führen ist.
Erweisen sich die Belegangaben als
unzutreffend oder bestehen z.B. hinsichtlich der
Bevollmächtigung des Beauftragten zumindest begründete
Zweifel an ihrer Richtigkeit, die die Klägerin nach den
allgemeinen Beweisregeln und -grundsätzen nicht ausräumt,
kann die Lieferung nur nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei
sein. Dabei ist der Hinweis des Senats zu ungewöhnlichen
Umständen wie z.B. dem Barverkauf hochwertiger
Wirtschaftsgüter mit „Beauftragten“ ohne
Überprüfung der Vertretungsmacht (vgl. BFH-Urteil vom
15.7.2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81 = SIS 05 04 39) dahingehend zu
verstehen, dass derartige Umstände nicht bereits für sich
allein die Anwendung von § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG
ausschließen, sondern bei der Würdigung zu
berücksichtigen sind, ob der Unternehmer mit der
erforderlichen kaufmännischen Sorgfalt gehandelt hat.
5. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist
die Entscheidung des FG, soweit es die Steuerfreiheit nach §
6a UStG hinsichtlich der übrigen Lieferungen in den
Streitjahren 2000 und 2001 verneint.
a) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob
die Klägerin den Buchnachweis nach § 17c UStDV
geführt hat, da auf der Grundlage der vom FG getroffenen
Feststellungen bereits feststeht, dass es am Belegnachweis nach
§ 17a UStDV fehlt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob
diesen Lieferungen - wie vom FG angenommen - Beförderungen
zugrunde lagen oder ob es sich bei den jeweiligen Abholern um
selbständige Beauftragte handelte, so dass von Versendungen
auszugehen wäre. Denn in beiden Fällen setzt der
Belegnachweis Angaben zur Person und zur Anschrift des Ausstellers
voraus (s. oben B. 1. c), die aber hinsichtlich der Anschrift der
die Liefergegenstände abholenden Belegaussteller fehlen. Denn
nach den Feststellungen des FG liegen für die Lieferungen vom
27.1.2000, 17.1.2001, 28.3.2001, 19.7.2001 und 8.11.2001 nur
Passkopien vor, aus denen sich die Anschrift des jeweiligen
Belegausstellers nicht ergab.
Revisionsrechtlich gleichfalls nicht zu
beanstanden ist die Steuerpflicht der Lieferung vom 10.7.2000. Das
FG ist auch hier von einer Beförderung ausgegangen und hat das
Fehlen des Buchnachweises darauf gestützt, dass keine
Versicherung, den Gegenstand der Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet zu befördern (§ 17a Abs. 2 Nr. 4
UStDV), vorliegt. Da nach den mit zulässigen
Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des FG auch
keine weiter gehenden Belegangaben vorlagen, fehlt es am
Belegnachweis selbst dann, wenn entgegen dem FG-Urteil von einer
Versendung auszugehen wäre.
b) Andere Umstände, die eine
Steuerfreiheit dieser Lieferungen rechtfertigen könnten, sind
nicht ersichtlich. Da die Klägerin den Belegnachweis der Art
nach nur unvollständig geführt hat, kommt eine
Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1
UStG nicht in Betracht (s. oben B. 3. c).