StromStG, Blockheizkraftwerk als Anlage: 1. Der Begriff der Anlage i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht eigenständig und funktionsbezogen auszulegen, so dass Begriffsbestimmungen in anderen Gesetzen nicht herangezogen werden können. - 2. Ein Blockheizkraftwerk, das aus insgesamt drei in einem Gebäude installierten Aggregaten zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme sowie vier Heizkesseln besteht, und das von einem Betreiber zur Versorgung eines angrenzenden Stadtteils mit Strom und Fernwärme betrieben wird, ist als eine Anlage i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG anzusehen. - Urt.; BFH 23.6.2009, VII R 42/08; SIS 09 26 40
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in einem
Gebäude ein wärmegeführtes Blockheizkraftwerk (BHKW)
mit drei Aggregaten zur gekoppelten Erzeugung von Strom und
Wärme sowie vier Heizkessel zur ausschließlichen
Erzeugung von Wärme. Als Energieträger setzt die
Klägerin Erdgas ein. Das BHKW versorgt den angrenzenden
Stadtteil mit Fernwärme und die örtlichen
Letztverbraucher über das Mittel- und Niederspannungsnetz der
Klägerin mit Strom. Die Aggregate sind modular aufgebaut und
bestehen aus einem Verbrennungsmotor mit einem angekoppelten
Generator. Jedes der drei Module verfügt über eine eigene
Steuerung, die es ermöglicht, die Aggregate je nach Bedarf zum
Abdecken von Strom- und Wärmespitzen getrennt voneinander zu
betreiben. Die verwendete Menge an Erdgas und die erzeugte
Wärme werden gemeinsam gemessen. Dagegen wird der in den
Modulen erzeugte Strom separat erfasst. Ab Mitte 2005 rüstete
die Klägerin die Module zur Einhaltung der durch die
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft verschärften
Emissionsgrenzwerte mit Katalysatoren nach. Der durch die
Katalysatoren erhöhte Abgasgegendruck erforderte einen
Eingriff in die Motorsteuerung, der zu einer dauerhaften
Leistungsreduzierung der Aggregate führte. Ursprünglich
verfügten die Aggregate über eine elektrische
Nennleistung von jeweils 0,792 Megawatt (MW). Nach der
Umrüstung erreichte jedes Aggregat ab dem 15.10.2005 nur noch
eine maximale elektrische Nennleistung von 0,65 MW, so dass alle
Aggregate zusammen eine Gesamtnennleistung von 1,95 MW
aufweisen.
Abweichend von den Stromsteueranmeldungen
der Klägerin setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Hauptzollamt - HZA - ) die Stromsteuer für die Jahre 2004 und
2005 unter Anwendung des Regelsteuersatzes fest. Die nach § 9
Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes - in der für die
Streitjahre geltenden Fassung (StromStG) - für Anlagen mit
einer Nennleistung von bis zu 2 MW festgelegte Stromsteuerbefreiung
wurde vom HZA mit der Begründung versagt, dass die drei Module
aufgrund ihrer Montage in einem Gebäude und ihrer
einheitlichen Funktion als eine Anlage anzusehen seien. Folglich
müssten die erzeugten Strommengen addiert werden. Dabei sei
auf die Nennleistung vor der Umrüstung abzustellen. Die auf
diese Weise ermittelte Strommenge von 2,31 MW überschreite den
in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG festgelegten Grenzwert von 2 MW,
so dass eine Steuerbefreiung nicht in Betracht komme.
Die nach erfolglos durchgeführtem
Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) urteilte, dass das HZA die Stromsteuerbefreiung
nur für die Zeit vor der Umrüstung zu Recht versagt habe.
Die einzelnen Module bildeten in ihrer Gesamtheit eine einheitlich
zu beurteilende Anlage i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG. Die
Strom- und Wärmeerzeugungskapazitäten seien zur
Optimierung des Wirkungsgrades aufeinander abgestimmt. Zur
Abdeckung von Bedarfsspitzen sei der Betrieb separater Heizkessel
erforderlich. Die einzelnen Komponenten des BHKW seien mit der
Folge in ein Gesamtkonzept eingebettet, dass das BHKW zusammen mit
den übrigen Bestandteilen nur als eine Einheit in Form einer
Gesamtanlage angesehen werden könne. Aus den
Gesetzesmaterialien lasse sich eine andere Deutung des
Anlagebegriffs nicht entnehmen. Das Auslegungsergebnis werde durch
die Definition des Begriffs des Eigenerzeugers in § 2 Nr. 2
StromStG bestätigt. Danach sei derjenige als Eigenerzeuger
anzusehen, der kein Versorger sei und eine Stromerzeugungsanlage
mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 2 MW betreibe. Ohne die
in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG angelegte Steuerbefreiung
hätte die Leistung von Strom aus Anlagen mit einer
Nennleistung von unter 2 MW gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m.
§ 2 Nr. 1 StromStG zur Steuerpflicht des Anlagenbetreibers als
Versorger geführt. Schließlich weise auch die mit
Wirkung zum 4.8.2006 in Kraft getretene Bestimmung des § 12a
der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) darauf hin,
dass sich der Begriff der Anlage nicht auf einzelne der
Stromerzeugung dienende Maschinen beschränken lasse. Da das
von der Klägerin betriebene BHKW nach der Umrüstung nur
noch eine Gesamtnennleistung von 1,95 MW erreiche, seien die
Voraussetzungen, unter denen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
eine Stromsteuerbefreiung gewährt werden könne, zumindest
ab dem 15.10.2005 erfüllt.
Mit ihrer Revision begehrt die
Klägerin eine Teilaufhebung des erstinstanzlichen Urteils und
die Erstreckung der Steuerbefreiung auch auf den vor dem 15.10.2005
in den Jahren 2004 und 2005 erzeugten Strom. Das FG habe den in
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG verwendeten Begriff der Anlage
rechtsfehlerhaft ausgelegt. Nach dem allgemeinen Verständnis
des Anlagebegriffs handele es sich bei dem BHKW um drei getrennte
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen). Entscheidend sei
nicht, dass einzelne technische Objekte der Stromerzeugung dienten,
sondern dass einzelne Komponenten zur Stromerzeugung erforderlich
seien. Würden drei Aggregate betrieben, sei eine
Antriebs-Generator-Einheit zur Erzeugung von Strom in den anderen
beiden Einheiten nicht erforderlich. Folglich sei jede Einheit
getrennt zu betrachten. Auf ein solches Verständnis des
Anlagebegriffs weise die Befreiung von Strom aus erneuerbaren
Energieträgern hin. Nach § 2 Nr. 7 StromStG sei die
Befreiung ausgeschlossen für Wasserkraftwerke mit einer
installierten Generatorleistung über 10 MW. Im Gegensatz zu
einer Anlage handele es sich bei einem Wasserkraftwerk um die
Verbindung mehrerer Stromerzeugungseinrichtungen. Daher habe der
Gesetzgeber auch auf die installierte Generatorleistung abgestellt.
Zur Auslegung des stromsteuerrechtlichen Anlagebegriffs seien die
anlagebezogenen Definitionen in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes
für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), in § 3 des
Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau
der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und in § 2 Nr. 5 der
Ersten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes heranzuziehen. Danach seien Anlagen
alle zur Stromerzeugung technisch erforderlichen Einrichtungen.
Auch sei zu berücksichtigen, dass das EEG und das KWKG im
Gegensatz zum StromStG ausdrückliche Regelungen enthielten,
nach denen mehrere kleine Anlagen an einem Standort als eine
KWK-Anlage gälten. Auf den Streitfall könne die
entsprechende Regelung in § 12a StromStV noch nicht angewandt
werden.
Der vom Gesetzgeber bezweckte Ausbau einer
dezentralen und effektiven Stromversorgung stehe der vom FG
angestellten Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der
Wärmeerzeugung und der technischen Abstimmung der einzelnen
Komponenten - entgegen. Schließlich lege die Definition des
Eigenerzeugers in § 2 Nr. 2 StromStG entgegen der Auffassung
des FG in Bezug auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG kein enges
Normverständnis nahe.
Das HZA ist der Ansicht, dass jede Anlage
nach ihrem jeweiligen Gesamtbild beurteilt werden müsse. Im
Streitfall sei zu berücksichtigen, dass die drei BHKW-Module
in einem Gebäude untergebracht seien, eine einheitliche
Funktion erfüllten, zur Optimierung des Wirkungsgrades
aufeinander abgestimmt seien und infolgedessen nur als Bestandteile
einer Gesamtanlage angesehen werden könnten. Für die
Auslegung des Anlagebegriffs seien Definitionen in anderen
rechtlichen Bestimmungen außerhalb des StromStG
unmaßgeblich.
II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
Klägerin vor der am 15.10.2005 erfolgten Umrüstung eine
aus drei Aggregaten bestehende KWK-Anlage mit einer
Gesamtnennleistung von über 2 MW betrieb, so dass für den
streitbefangenen Zeitraum eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1
Nr. 3 StromStG nicht in Betracht kommt. Die Auslegung des in §
9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG verwendeten Anlagebegriffs durch das FG
erweist sich als zutreffend.
1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist
Strom unter der Voraussetzung von der Steuer befreit, dass er in
Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 MW erzeugt und in
räumlichem Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und von
demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt,
geleistet wird. Das StromStG setzt den Begriff der Anlage voraus,
ohne ihn näher zu definieren. In § 2 StromStG hat der
Gesetzgeber nähere Bestimmungen lediglich für die
Begriffe Versorger, Eigenerzeuger, Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft sowie für Strom aus
erneuerbaren Energieträgern getroffen. Zur näheren
Konkretisierung des Anlagebegriffs finden sich im StromStG auch
keine ausdrücklichen Bezugnahmen auf außerhalb des
Stromsteuerrechts liegende Rechtsvorschriften. Somit bedarf es
einer Auslegung des Anlagebegriffs, die sich an dem im
Befreiungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zum
Ausdruck gekommenen objektivierten Willen des Gesetzgebers, so wie
er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang
ergibt, zu orientieren hat.
a) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird
unter einer Anlage eine Gesamtheit technischer Einrichtungen
verstanden, die einem bestimmten Zweck dient. Dieser Zweck kann in
der Herstellung oder in der Ver- bzw. Bearbeitung von Waren, in der
Erzeugung von Energie oder im Transport von Gütern liegen.
Diese Auslegung führt indes nicht weiter, wenn es um die
konkrete Festlegung der räumlichen Ausdehnung einer
Sachgesamtheit technischer Einrichtungen zur Bestimmung der
Anlageeigenschaft geht. Denn welche technischen Bestandteile als
zur Sachgesamtheit zugehörend zu betrachten sind, so dass sie
als eine einzige Anlage anzusehen sind, lässt sich nicht
abstrakt ohne Berücksichtigung des mit der Verwendung des
Anlagebegriffs verfolgten Zwecks festlegen. Vielmehr
erschließt sich die Bedeutung des Anlagebegriffs erst aus dem
jeweiligen Kontext, in den er - z.B. durch den Gesetzgeber -
gestellt worden ist.
b) Der Gesetzesbegründung zu § 9
Abs. 1 Nr. 3 StromStG lässt sich entnehmen, dass die durch das
Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom
16.12.1999 (BGBl I 1999, 2432) mit Wirkung vom 1.1.2000
vorgenommene Anhebung der Erzeugergrenze von ursprünglich 0,7
MW auf 2 MW in Zusammenhang mit der Änderung der Definition
des Eigenerzeugers (§ 2 Nr. 2 StromStG) und der Regelung von
sog. Contracting-Fällen stand. Dabei handelt es sich im
Wesentlichen um Fälle, in denen der Betreiber der Anlage den
Strom nicht selbst verbraucht, sondern ihn aufgrund vertraglicher
Beziehungen einem Letztverbraucher, bei dem die Anlage installiert
wird, zur Verfügung stellt. Der Vertragspartner erspart sich
durch diese Konstruktion, bei der der Strom objektbezogen erzeugt
und geleistet wird, den Bau von Energieversorgungsanlagen und die
damit verbundenen hohen Investitionen. Durch die Regelung des
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG wird erreicht, dass die
Steuerbefreiung für Kleinanlagen selbst dann gewährt
wird, wenn der Strom vom Anlagenbetreiber nicht selbst entnommen
und verbraucht, sondern an andere Letztverbraucher geleistet wird.
Ohne den Befreiungstatbestand wäre der Betreiber der
Energieerzeugungsanlage als Versorger anzusehen, so dass er den
erzeugten Strom nach § 5 StromStG versteuern müsste
(Senatsurteil vom 20.4.2004 VII R 44/03, BFHE 205, 566 = SIS 04 28 67). Die steuerliche Förderung der objektbezogenen
Stromerzeugung im Rahmen des sog. Contractings soll nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers zur Dezentralisierung der
Stromversorgung beitragen (BTDrucks 14/2044).
Die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 3
StromStG korrespondiert mit § 2 Nr. 2 StromStG. Durch die
Beschränkung des Eigenerzeugerbegriffs wird erreicht, dass
Betreiber von Kleinanlagen mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW
keiner Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 StromStG bedürfen und
nicht Steuerschuldner werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 StromStG). Die
durch § 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG bewirkte
steuerliche Freistellung von Anlagen mit geringer Stromerzeugung
dient insbesondere der Verwaltungsvereinfachung und der
Begünstigung der dezentralen Stromerzeugung in Kleinanlagen
(Teichner/Alexander/Reiche, Mineralölsteuer und Erdgassteuer,
Stromsteuer, Mineralölzoll, § 2 StromStG Rz 3 und §
9 StromStG Rz 6). Bei einer engen Auslegung des Anlagebegriffs, der
zu einer isolierten Betrachtung jedes einzelnen stromerzeugenden
Moduls führt, würden diese gesetzgeberischen Ziele
unterlaufen. Denn stünde es Stromerzeugern zur Erlangung der
Steuerbefreiung frei, an einem Standort beliebig viele KWK-Anlagen
mit einer jeweiligen Nennleistung von bis zu 2 MW zu errichten und
zusammen zu betreiben, könnte dies der vom Gesetzgeber
angestrebten Dezentralisierung der Stromversorgung gerade
entgegenwirken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Anlage
mit einer Nennleistung von 2 MW geeignet wäre, den Strombedarf
von ca. 2.000 bis 3.000 Haushalten abzudecken (vgl. Siebold/Otto,
Der Stromsteuerbefreiungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 3
Stromsteuergesetz, Zeitschrift für Neues Energierecht, 2002,
S. 14, 16 Fn. 21). Eine steuerliche Begünstigung mehrerer
miteinander verbundener KWK-Anlagen, die zusammen eine Nennleistung
von weit mehr als 2 MW aufweisen, ließe sich mit der
Zielsetzung des Gesetzgebers nicht vereinbaren, die objektbezogene
Stromerzeugung in Kleinanlagen im Rahmen des sog.
Contractings zu fördern.
Darüber hinaus sprechen auch
fiskalpolitische Gründe gegen eine Ausweitung des als
Ausnahmeregelung konzipierten Befreiungstatbestands. Denn neben den
mit einigen stromsteuerrechtlichen Bestimmungen verfolgten
Regelungszwecken, wie z.B. der steuerlichen Förderung von
hocheffizienten KWK-Anlagen oder der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energieträgern, dient das StromStG insbesondere
der Einnahmenerzielung. Die Verwirklichung dieses gesetzgeberischen
Anliegens wäre jedoch durch die extensive Auslegung eines
Begünstigungstatbestands gefährdet, die zu einer in ihrem
Umfang nicht abzuschätzenden Ausweitung des Steuervorteils und
damit zu einer unkalkulierbaren Schmälerung des erwarteten
Steueraufkommens führte.
Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung
ist daher von einem funktionsbezogenen Anlagebegriff auszugehen,
der eine isolierte Betrachtung einzelner Module verbietet. Vielmehr
ist auf die Gesamtheit der einzelnen technischen Einrichtungen und
auf den Funktionszusammenhang abzustellen. Als Kriterien
können u.a. die räumliche Anordnung und Unterbringung der
Module, die messtechnische Erfassung der eingesetzten
Energieträger und des erzeugten Stroms sowie der erzeugten
Wärme, die Steuerungsmöglichkeiten oder die
Leitungsführung herangezogen werden. Starke, wenn auch nicht
allein ausschlaggebende Indizien für das Vorliegen einer
Gesamtanlage, sind die räumliche Zusammenfassung mehrerer
Aggregate an einem Standort, z.B. in einem Gebäude, sowie der
Betrieb eines BHKW durch einen Betreiber und die Versorgung eines
bestimmten Abnehmerkreises mit Strom und Wärme.
2. Einem solchen Verständnis des
Anlagebegriffs steht der Wortlaut des § 2 Nr. 7 StromStG nicht
entgegen. Diese Vorschrift nimmt Wasserkraftwerke von der
Steuerbefreiung für aus erneuerbaren Energieträgern
erzeugten Strom aus, die eine installierte Generatorleistung von
über 10 MW aufweisen. Die Regelung trägt den besonderen
Verhältnissen bei der Stromerzeugung durch Wasserkraft
Rechnung. Da in diesem Bereich ein einzelnes Aggregat bei der
Erzeugung großer Strommengen für gewöhnlich nicht
eingesetzt wird, hat der Gesetzgeber eine realitätsgerechte
Formulierung des speziellen Ausschlusstatbestands gewählt.
Für die Auslegung des in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
verwendeten Begriffs der Anlage lässt sich daraus nichts
entnehmen.
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin
ist der Anlagebegriff in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG aus
verbrauchsteuerrechtlicher Sicht eigenständig auszulegen, so
dass Begriffsbestimmungen in außersteuerrechtlichen
Vorschriften zur Deutung des stromsteuerrechtlichen Anlagebegriffs
nicht herangezogen werden können. Dies gilt insbesondere
für die Anlage-Definitionen in § 3 Abs. 2 des am 1.8.2004
in Kraft getretenen EEG und in § 3 Abs. 3 KWKG. Aufgrund der
unterschiedlichen Zielsetzungen der gesetzlichen Regelungen kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsordnung nur einen
einzigen Anlagebegriff kennt. Ziel des EEG ist es, im Interesse des
Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der
Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag erneuerbarer
Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen (§ 1
EEG). Zweck des KWKG ist es, durch den befristeten Schutz und die
Modernisierung von KWK-Anlagen einen Beitrag zur Minderung der
jährlichen Kohlendioxid-Emissionen zu leisten (§ 1 Abs. 2
KWKG). Wie bereits ausgeführt, war die Einführung der
Stromsteuer in erster Linie fiskalpolitisch motiviert (u.a. sollte
die Stromsteuer einen Ausgleich für den Wegfall des sog.
Kohlepfennigs schaffen). Demgegenüber können die zugleich
verfolgten umweltschutzdienlichen Regelungszwecke nicht als
Hauptanliegen des Gesetzgebers angesehen werden. Aus diesen
Gründen verbietet sich eine unbesehene Übernahme der
Begriffsbestimmungen des EEG und des KWKG auf das StromStG. Dies
gilt auch für die Regelungen in § 3 Abs. 2 EEG und §
3 Abs. 3 KWKG, nach denen mehrere Anlagen, die unmittelbar
verbunden sind, als eine Anlage gelten. Der Umstand, dass der
Gesetzgeber in das StromStG keine derartige Fiktion aufgenommen
hat, bedeutet allerdings nicht, dass sich bei der Auslegung des
stromsteuerrechtlichen Anlagebegriffs eine im Ergebnis gleiche
Wertung verbietet.
4. Unter Berücksichtigung des
Gesamtbildes und der Funktion des von der Klägerin betriebenen
BHKW stellen sich die drei stromerzeugenden Aggregate als eine
KWK-Anlage dar. Für diese Einstufung sprechen die Existenz
eines einzigen Betreibers, die räumliche Unterbringung der
Module in einem Gebäude, also an einem Standort, die
gemeinsame Erfassung der zum Betrieb eingesetzten Erdgasmengen und
die gemeinsame Messung der erzeugten Wärme, die technischen
Verbindungen zwischen den einzelnen Modulen, die Funktionsweise und
die technische Abstimmung der einzelnen Komponenten (Aggregate und
Heizkessel) sowie die Abgabe der erzeugten Kraft und Wärme
ausschließlich an Letztverbraucher im angrenzenden Stadtteil.
Daraus folgt, dass für die Ermittlung der Nennleistung der
Anlage die Leistungen der drei Aggregate zusammenzurechnen sind.
Vor der am 15.10.2005 erfolgten Umrüstung ergibt sich somit
eine Nennleistung von über 2 MW, so dass das FG eine
Begünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zu Recht
versagt hat. Die Revision ist daher als unbegründet
zurückzuweisen.