Bundeszollverwaltung, Bereitstellung eines Abfertigungsbeamten, Gebühren: Die Erhöhung der Gebühren für die ständige Bereitstellung eines Abfertigungsbeamten des mittleren Dienstes außerhalb des Amtsplatzes durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung (BGBl 2005 I S. 175) ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie verstößt insbesondere nicht gegen das Kostendeckungsprinzip. - Urt.; BFH 22.9.2009, VII R 4/07; SIS 09 34 32
I. Der Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) wird von dem für ihren
Betrieb zuständigen Hauptzollamt seit 1999 auf ihren Antrag in
dem Betrieb in L, einer ...fabrik, ein Abfertigungsbeamter des
mittleren Dienstes zur Verfügung gestellt, insbesondere um
dort von der Klägerin abgegebene Ausfuhranmeldungen
entgegenzunehmen. Die dafür nach der Zollkostenverordnung
(ZKostV) zu erhebenden Kosten beliefen sich zunächst auf
monatlich 2.454,20 EUR bzw. 4.800 DM. Mit dem in diesem Verfahren
angefochtenen Bescheid hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Hauptzollamt - HZA - ) die Kostenfestsetzung jedoch geändert
und die monatliche Kostenpauschale auf 5.319 EUR festgesetzt,
nachdem die ZKostV durch die Sechste Änderungsverordnung (BGBl
I 2005, 175) entsprechend geändert worden war.
Die gegen den Kostenfestsetzungsbescheid
nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der
geltend gemacht wird, die Gebührenerhöhung sei
unverhältnismäßig und verstoße gegen das
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, ist ohne Erfolg
geblieben (vgl. SIS 07 12 02). Das Finanzgericht (FG) urteilte, der
Verordnungsgeber habe neben den reinen Personalkosten auch die
Sachkosten in seine Gebührenkalkulation einbeziehen und
pauschalieren dürfen. Die vom HZA für die Berechnung der
Gebühr vorgetragenen Erläuterungen seien schlüssig
und nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei es
auch nicht rechtsfehlerhaft, Bürokosten einzubeziehen, obwohl
für den bei der Klägerin eingesetzten Beamten bei dem HZA
kein ausgestattetes Büro vorgehalten werde. Dies entspreche
der durch § 178 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO)
ausdrücklich zugelassenen Pauschalierung, welche nicht auf den
einzelnen Beamten, sondern auf den betreffenden Verwaltungszweig
abstelle und eine Mischkalkulation durchführe, in die alle
Beamten der jeweiligen Laufbahngruppe in nachgeordneten
Bundesbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) einbezogen worden seien. Dabei sei berücksichtigt
worden, dass einige der Mitarbeiter über keinen
Büroarbeitsplatz verfügen. § 178 Abs. 3 AO verlange
auch nicht, auf gleichartige Amtshandlungen abzustellen, sondern
lasse es zu, auf die Bundeszollverwaltung als den für die
Ermittlung des erforderlichen Gebührenaufkommens
maßgeblichen Verwaltungszweig abzustellen. Auf den
wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den Betrieb der
Klägerin komme es von vornherein nicht an. Dass die bis zum
Jahr 2005 geltenden Gebührensätze wesentlich geringer
waren als die jetzigen, sei ohne Belang.
Gegen dieses Urteil richtet sich die
Revision der Klägerin, zu deren Begründung im
Wesentlichen vorgetragen wird:
Die Gebührenbemessung in § 6 Abs.
2 Nr. 2 Buchst. a ZKostV verstoße gegen die
Gebührengrundsätze des § 3 des
Verwaltungskostengesetzes (VwKostG), und zwar sowohl gegen das
Kostendeckungsprinzip als auch gegen das Äquivalenzprinzip,
welches entgegen der Ansicht des FG zu beachten gewesen sei. Denn
das Äquivalenzprinzip als Ausdruck des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit leite sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip ab.
Angesichts der durch die Sechste Verordnung
zur Änderung der ZKostV vorgenommenen massiven
Gebührenerhöhung um 116,7 % treffe die Darlegungslast
für die Angemessenheit der neuen Gebührensätze den
Verordnungsgeber, der zudem über eine deutlich
größere Beweisnähe verfüge als die
Klägerin. Den Anforderungen an die Rechtfertigung des neuen
Gebührensatzes sei nicht genügt. Aus den
Prüfungsfeststellungen des Bundesrechnungshofs (BRH) in den
Bemerkungen 2001 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des
Bundes vom Oktober 2001 ergebe sich lediglich eine
Deckungslücke von 37 bis 42 %; addiert mit der
Besoldungssteigerung seit 1995 komme man auf eine Lücke von
maximal 57 %.
Die neue Gebühr verstoße in
mehrfacher Hinsicht gegen das Kostendeckungsprinzip.
Die Aufschlüsselung der Berechnung der
Gebührensätze sei nicht ausreichend bestimmt. Die
Gebührenkalkulation beschränke sich überwiegend
darauf, prozentuale Zuschläge auf die Dienstbezüge zu
erheben, ohne deutlich zu machen, welche Posten sie dabei im
Einzelnen berücksichtige, in welcher Höhe sie
hierfür Kosten veranschlage und ob sie sich an den
tatsächlich entstandenen Kosten orientiere. Die Begriffe
Sachkosten und Gemeinkosten seien wenig aussagekräftig und
gewönnen auch durch die Aufschlüsselung in dem Erlass des
BMF vom 15.3.2004 (Az. II A 3 - H 1012 - 10 - 2/04) kaum an Kontur.
Unter den durch pauschale Aufschläge berücksichtigten
Rechnungsposten „Innerer Dienst“, „Kosten der
Leitung“, „Allgemeine Verwaltung“,
„Haushaltsangelegenheiten“,
„Personalangelegenheiten“,
„Organisationsangelegenheiten“ und
„Rechtsangelegenheiten“ könne man sich nichts
Konkretes vorstellen. Zudem gingen diese Einzelposten, obwohl es
sich bereits bei ihnen um Globalansätze handele, in einem
pauschalen Rechnungsposten, nämlich 30 % der
Durchschnittsbezüge, auf.
Ferner seien Kosten doppelt
berücksichtigt. Das gelte namentlich für die Kosten der
Datenverarbeitung, der Bewirtschaftung und Unterhaltung von
Gebäuden, Grundstücken und Räumen, welche sowohl als
Sachkosten als auch als Personalkosten (nämlich
Hausverwaltung) berücksichtigt worden seien, sowie für
die laufenden Sachkosten und allgemeine Verwaltung als
Personalkosten.
Die Zuschläge bei den Personalkosten
seien überhöht. Auf die vom BMF veranschlagten
Durchschnittsbezüge werde ein Zuschlag von 66 % angesetzt,
nämlich 30 % als Versorgungszuschlag, 30 % für
Personalgemeinkosten sowie 2.104 EUR per annum Personalnebenkosten.
Der Versorgungszuschlag übersteige jedoch die
tatsächlichen Kosten, was schon daran deutlich werde, dass der
Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung gut 10 % niedriger
sei. Für Personalgemeinkosten empfehle die Kommunale
Gemeinschaftsstelle einen Zuschlag von lediglich 15 bis 20 %; warum
bei der Bundesverwaltung der Zuschlag höher sein müsse,
sei nicht ersichtlich.
Rechtsfehlerhaft sei es auch, dass die
Kosten eines Arbeitsplatzes für den Beamten
berücksichtigt worden seien, obwohl die Klägerin dem bei
ihr eingesetzten Beamten einen vollständig ausgerüsteten
Arbeitsplatz nebst Büro zur Verfügung stelle. Die
Kommunale Gemeinschaftsstelle empfehle in solchen Fällen bei
Bediensteten, die sich überwiegend im Außendienst
befinden, keine Raumkosten und wesentlich niedrigere Sachkosten zu
veranschlagen. Es sei ein Leichtes gewesen, gleiches in der ZKostV
zu tun. Dies entspreche einer typisierten Erfassung des
Gebührensachverhalts. Jedenfalls aber wäre eine
Ausnahmeregelung, welche die Gebühr entsprechend herabsetzt,
aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit geboten gewesen. Im
Übrigen entspreche es betriebswirtschaftlicher Vernunft und
mutmaßlich auch der Praxis der Zollverwaltung, nicht für
jeden im Außendienst eingesetzten Mitarbeiter ein -
leerstehendes - Büro vorzuhalten. Der Ansatz der Kosten eines
Büros für jeden Mitarbeiter führe mithin zu einer
Kostenüberdeckung. Überdies werde die Klägerin so
doppelt in Anspruch genommen, weil sie auf ihre Kosten Büro
und Ausstattung für den Mitarbeiter der Zollverwaltung zur
Verfügung stelle.
Schließlich verstoße es gegen
das Kostendeckungsprinzip, bei der Gebührenkalkulation auf den
Verwaltungszweig Bundeszollverwaltung abzustellen. Denn die
Verwaltung als Ganzes werde niemals kostendeckend tätig, so
dass auf diese Weise Gebühren in jeder Höhe
gerechtfertigt werden könnten.
Die Klägerin sieht weiterhin das
Äquivalenzprinzip dadurch verletzt, dass in der
Gebührenkalkulation Bürokosten veranschlagt seien, obwohl
die Klägerin daraus, da sie selbst für den Zollbeamten
ein Büro vorhalte, niemals einen individuellen Vorteil
erlangen könne.
Bei den Personalkosten entspreche dem
Zuschlag für Personalgemeinkosten größtenteils kein
Vorteil der Klägerin, insbesondere wenn es dabei um Kosten der
Personalvertretung, Dokumentation, Statistik,
Übersetzungsstellen, Kosten der Leitung, Materialverwaltung
und Fahrbereitschaft gehe. Im Übrigen seien die
Einzelansätze insoweit zu kritisieren. Das BMF sei zwar nicht
gehindert, bei den Eigenkostenberechnungen und
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Vorsichtswerte anzusetzen, es
dürfe diese aber nicht bei der Kalkulation von
Gebührensätzen zugrunde legen, die Außenwirkung
haben sollen.
Schließlich sei dadurch, dass
zwischen den Gebührenschuldnern, die den bei ihnen
eingesetzten Beamten ein Büro zur Verfügung stellen, und
denen, die dies nicht tun, nicht differenziert werde, Art. 3 Abs. 1
des Grundgesetzes (GG) verletzt. Dies führe zu einer
Quersubventionierung zwischen den Gebührenschuldnern und
überschreite den weiten Beurteilungsspielraum des
Verordnungsgebers bei der Gebührenfestsetzung.
Das HZA trägt im Wesentlichen
vor:
Anders als bei der fehlerhaften und deshalb
vom BRH beanstandeten Gebührenberechnung, die der Verordnung
in der Fassung von 1995 zugrunde gelegen habe, verstoße die
Gebührenberechnung der Sechsten Verordnung zur Änderung
der ZKostV weder gegen das Kostendeckungs- noch gegen das
Äquivalenzprinzip.
Auszugehen sei von dem durchschnittlichen
Personal- und Sachaufwand der Behörde für Amtshandlungen
der fraglichen Art, wobei die Grenzen des Verwaltungszweigs nicht
„zu eng“ gezogen werden dürften. Durch
außergewöhnliche Ereignisse verursachte Abweichungen -
wie im Streitfall das Zurverfügungstellen von
Büroräumen und Büroausstattung durch die
Klägerin - müssten außer Betracht bleiben. Die
Kostenansätze bewegten sich in der Bandbreite der auch auf
Landesebene gebräuchlichen Ansätze. Sie seien in dem
Erlass vom 15.3.2004 ausreichend erläutert. Es handele sich um
Mittelwerte, die aus den Ist-Ausgaben berechnet worden
seien.
Was die Personalgemeinkosten angehe habe
auch die Kommunale Gemeinschaftsstelle festgestellt, dass die
erforderlichen Zuschlagsätze zwischen 10 und 40 % streuten,
und daher keine generelle Empfehlung abgegeben. Der vom BMF
gewählte Ansatz von 30 % finde auf Bundes- und auf Landesebene
auch sonst Anwendung.
Das Gleiche gelte für die Höhe
des Versorgungszuschlags. Ein Vergleich mit dem Beitrag zur
gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht möglich.
Auch der Ansatz von Personalnebenkosten wie
Beihilfen, Fürsorgeleistungen, Unterstützungen,
Trennungsgelder und Umzugskostenvergütungen, die
laufbahnübergreifend vom BMF mit 2.104 EUR pauschaliert
würden, sei nicht zu beanstanden und entspreche der Praxis auf
Länderebene.
Beim Ansatz der Sachkostenpauschale
hätten auch die Bürokosten berücksichtigt werden
müssen. Bei den Abfertigungsbeamten handele es sich nicht um
Außendienstbeamte ohne Arbeitsplatz im Zollamt. Die
zollamtliche Abfertigung im Betrieb könne nämlich
für einen oder mehrere Abfertigungsfälle oder für
einen gewissen Zeitraum beantragt werden; untypisch sei es, dass
die zollamtliche Warenabfertigung in der Betriebsstätte des
Unternehmens über einen Zeitraum von mehreren Jahren
kontinuierlich erfolge. Zudem sei auch in diesem Fall der
längerfristige Einsatz ein und desselben Beamten in dem
Unternehmen zu vermeiden und untypisch. Solche untypischen
Besonderheiten, wie sie im Falle der Klägerin vorlägen,
seien bei der Gebührenberechnung nicht zu
berücksichtigen.
Es treffe auch nicht zu, dass Sachkosten
doppelt in die Gebührenbemessung eingeflossen seien. Soweit
dort Personalgemeinkosten angesetzt seien, handele es sich um
Verwaltungsgemeinkosten ohne Sachkosten. Auch die Kommunale
Gemeinschaftsstelle empfehle hierfür einen Zuschlagsatz von 20
% auf die Bruttopersonalkosten.
Schließlich liege ein Verstoß
gegen das Äquivalenzprinzip, der ein gröbliches
Missverhältnis zwischen der Gebühr und der Leistung der
Verwaltung voraussetze, nicht vor. Ob durch die
gebührenpflichtigen Amtshandlungen dem Bürger ein
konkreter Vorteil vermittelt werde, sei in diesem Zusammenhang
unerheblich; es komme nur darauf an, ob die Behörde aufgrund
einer individuell zurechenbaren Veranlassung seitens des
Bürgers eine Leistung erbracht habe. Dabei stehe dem
Verordnungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, welche
individuell zurechenbaren Leistungen er einer Gebührenpflicht
unterwerfen wolle.
II. Die zulässige Revision ist
unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO
- ). Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs.
1 FGO). § 6 ZKostV ist nicht nichtig.
1. Nach § 17 Abs. 5 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der
Direktzahlungen (MOG), welche Vorschrift für die Beurteilung
der Sechsten Verordnung zur Änderung der ZKostV in der bis zum
Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der
Direktzahlungen (BGBl I 2009, 2314) geltenden Fassung zugrunde zu
legen ist (vgl. heute § 17 Abs. 3 MOG), erheben die
Bundesfinanzbehörden für die Abfertigung außerhalb
des Amtsplatzes der Zollstellen Kosten. Für die Bemessung der
Kosten und das Verfahren ihrer Erhebung gelten die Vorschriften
sinngemäß, die aufgrund des § 178 Abs. 3 und 4 AO
erlassen worden sind, mithin die ZKostV. Sie beruht auf der durch
§ 178 Abs. 3 erteilten Ermächtigung, die u.a. dazu
befugt, die zu erhebenden Kosten nach dem auf sie entfallenden
durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu
pauschalieren.
§ 6 ZKostV hält sich im Rahmen
dieser Ermächtigung. Er hält sich auch im Rahmen des in
diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden, auch für
Zollkosten geltenden VwKostG und der in dessen § 3
festgelegten Prinzipien der Kostendeckung und der
Äquivalenz.
Nach vorgenannter Vorschrift sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den
Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der
Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert
oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein
angemessenes Verhältnis besteht. Ist gesetzlich vorgesehen,
dass Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben
werden, sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das
geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.
2. Diese Vorgaben hat der Verordnungsgeber des
§ 6 ZKostV hinreichend berücksichtigt.
Es bedarf dafür keiner Erörterung
und Entscheidung, ob § 178 AO dahin zu verstehen ist, dass die
nach dieser Vorschrift festgesetzten Gebühren i.S. des §
3 Satz 2 VwKostG nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben
werden dürfen oder ob bei der Bemessung der Gebühr -
vorbehaltlich der Wahrung des Äquivalenzprinzips - auch andere
Gesichtspunkte berücksichtigt werden können, insbesondere
etwa der wirtschaftliche Wert, den die Gewährleistung einer
marktordnungsrechtlichen Abfertigung im Betrieb durch einen dort
ständig bereitstehenden Zollbeamten für die
Marktteilnehmer hat, so dass der Verordnungsgeber schon deshalb
über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum
hinsichtlich der Bemessung der Gebühr verfügte (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 30.4.2003 6 C
5.02, NVwZ 2003, 1385). Denn die ZKostV hat die strittige
Gebühr, wie noch näher darzulegen ist,
ausschließlich nach den Kosten des Verwaltungsaufwandes
bemessen.
Das Äquivalenzprinzip, wenn es hier neben
dem Kostendeckungsprinzip anzuwenden sein sollte, wie die
Klägerin meint, verlangte im Übrigen nicht, dass bei der
Bemessung der Gebühr nur solcher Aufwand berücksichtigt
wird, der der Klägerin unmittelbar zugute kommt, was die
Konsequenz haben müsste, dass für den Bürger
belastende Verwaltungsentscheidungen eine Gebühr
überhaupt niemals erhoben werden dürfte. Das
Äquivalenzprinzip beschränkt nicht die Befugnis des
Staates, die Kosten einer von ihm gegenüber dem
Gebührenschuldner erbrachten, individuell zurechenbaren
Leistung auf diesen abzuwälzen, sondern es beschränkt die
Kostenerhebung, wo Gebühren nicht kraft Gesetzes
ausschließlich nach den Kosten zu bemessen sind; dann ist es
dem Staat zwar gestattet, die Gebühr nach anderen
Gesichtspunkten höher festzusetzen, als es zur Deckung seiner
Kosten an sich erforderlich wäre, die Gebühr darf aber
nicht in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr
abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehen (vgl. u.a.
Urteil des BVerwG vom 25.7.2001 6 C 8.00, BVerwGE 115, 32;
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7.2.1991 2
BvL 24/84, BVerfGE 83, 363). Davon kann indes im Streitfall keine
Rede sein.
3. Die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a
ZKostV vorgesehene Gebühr ist nicht deshalb zu beanstanden,
weil sie das Kostendeckungsprinzip missachtete.
a) Es liegt in der Natur der Sache, dass die
die Gebührenkalkulation bestimmenden Kosten nicht centgenau
ermittelt werden können. Wegen vielfacher Unwägbarkeiten
können die Kostenfaktoren vielmehr überwiegend nur
annäherungsweise erfasst werden. Dem Verordnungsgeber ist
schon deshalb ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, wie er die
Kosten veranschlagt und ggf. pauschaliert. Das hat notwendigerweise
zur Folge, dass sich die gerichtliche Kontrolle des
Gebührensatzes darauf beschränken muss zu prüfen, ob
der Verordnungsgeber sachgemäße und hinreichend
differenzierte Erwägungen angestellt und die
Möglichkeiten zu einer Erfassung der tatsächlichen Kosten
hinreichend, insbesondere in einer der wirtschaftlichen Bedeutung
der Sache angemessenen Weise, ausgeschöpft hat.
Sofern diesen Anforderungen Genüge getan
wird, steht dem Verordnungsgeber - anders als die Klägerin
offenbar meint - ein Bewertungsvorrecht zu, welches es verbietet,
dem Verordnungsgeber die Beweislast für die
„Richtigkeit“ seines Gebührenansatzes
aufzuerlegen - etwa nach dem von der Klägerin in diesem
Zusammenhang bemühten Grundsatz der
„Beweisnähe“ - und ihm eine stringente
„Rechtfertigung“ seines Gebührenansatzes in
dem von der Klägerin offenbar angestrebten Sinne
abzuverlangen. Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht
aus dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang
sinngemäß bemühten Beschluss des BVerfG vom
19.3.2003 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98 und 2 BvL 12/98
(BVerfGE 108, 1) herleiten. Vielmehr gebietet gerade umgekehrt der
Respekt vor der Freiheit, ohne die auch abgeleitete
Rechtsetzungsgewalt wie die des Verordnungsgebers nicht
ausgeübt werden kann, dass Regelungen der Kostenverordnung,
die vorgenannten Anforderungen genügen, die Vermutung der
Rechtmäßigkeit zugestanden wird.
Dem entspricht die Rechtsprechung insbesondere
des BVerwG, welches unbeschadet der Aufgabe der Gerichte zur
Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe dort, wo „ein
gesetzlich vorgegebenes Entscheidungsprogramm wegen hoher
Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so
vage und seine Konkretisierung im Nachvollzug der
Verwaltungsentscheidung so schwierig ... [ist], dass die
gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung
... [stieße]“, der Verwaltungsbehörde einen
unter Umständen weitgehenden Beurteilungsspielraum
einräumt. Erst recht kann die Verwaltung einen solchen
Beurteilungsspielraum in Anspruch nehmen, wenn sie vom Gesetz zur
Normsetzung durch Rechtsverordnung ermächtigt ist. Die
gerichtliche Überprüfung kann auch dann nicht weiter
reichen als die materiell-rechtliche Gesetzesbindung; sie endet
dort, wo Entscheidungen zu treffen sind, welchen in hohem
Maße wertende oder prognostische Elemente anhaften (vgl.
hierzu statt aller Urteil des BVerwG vom 28.11.2007 6 C 42.06,
BVerwGE 130, 39).
Überdies ist dem Verordnungsgeber
insbesondere dann ein weiter gebührenrechtlicher
Gestaltungsspielraum zuzugestehen, wenn er nicht Gebühren
für eine Leistung verlangt, welche der Bürger in Anspruch
zu nehmen zumindest faktisch unausweichlich gezwungen ist, sondern
vielmehr - wie hier - dem Marktbürger einen besonderen
„Service“ anbietet, den in Anspruch zu nehmen
diesem völlig frei steht und den er nur in Anspruch nehmen
wird, wenn er sich davon unter Berücksichtigung der damit
verbundenen Gebührenlast ins Gewicht fallende Vorteile
verspricht.
b) Der durch § 178 Abs. 3 AO
ermächtigte Verordnungsgeber hat, was offenbar selbst die
Klägerin nicht in Abrede stellen will, bei der Festlegung der
Gebühren in § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZKostV die Absicht
verfolgt, die bei nachgeordneten Behörden im
Geschäftsbereich des BMF entstehenden Kosten zu ermitteln, die
durchschnittlich dafür anfallen, dass Beamte der
Laufbahngruppe des mittleren Dienstes in den alten
Bundesländern ständig für Abfertigungen zur
Verfügung gestellt werden, welche aus Gründen, die allein
dem Kostenschuldner zuzurechnen sind, außerhalb des
Amtsplatzes der Zollstelle durchgeführt werden. Er ist, wie er
ausdrücklich klargestellt hat und auch die Klägerin
anscheinend nicht grundsätzlich bestreiten will, von den
„Ist-Kosten“ ausgegangen und hat den
Gebührensatz mit dem Ziel festgelegt, ausschließlich den
diesbezüglichen Aufwand zugrunde zu legen. Der
Verordnungsgeber hat differenzierte, in den einzelnen Schritten
erläuterte und für den erkennenden Senat nachvollziehbare
Ermittlungen zu den nach der Natur der Sache, die insofern offenbar
auch für die Klägerin nicht strittig erscheint, zu
berücksichtigenden Kostenfaktoren angestellt (vgl. Anlagen zu
dem Schriftsatz des HZA vom 3.1.2006).
Was dabei die Begriffe Sachkosten und
Gemeinkosten bedeuten, braucht hier nicht erläutert zu werden,
weil es sich um allgemein gebräuchliche Begriffe jeder
Kalkulation handelt. Detaillierte Erläuterungen hierzu ergeben
sich zudem aus den der Klägerin vom HZA bereits im ersten
Rechtszug übersandten verwaltungsinternen Merkblättern
„Personalkostenansätze für
Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“ und
„Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes in der
Bundesverwaltung für
Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“.
Ebenso sind die Kostenpositionen Innerer Dienst, Leitung,
allgemeine Verwaltung, Haushalts-, Personal-, Organisations- und
Rechtsangelegenheiten selbsterklärend, und es liegt auf der
Hand, dass sich solche nicht konkreten gebührenpflichtigen
Amtshandlungen zuordenbare Kostenfaktoren in einer Kalkulation
nicht anders als durch einen pauschalen - und deshalb in besonderem
Maße einer exakten Festlegung nach objektiven Kriterien
entzogenen - Ansatz berücksichtigen lassen.
c) Was das Ergebnis der vom Verordnungsgeber
angestellten Kostenermittlungen, also die Höhe der im
Einzelnen angesetzten und überwiegend in zusammengefassten
Positionen der Kalkulation zugrunde gelegten Kosten angeht, die das
FG nicht beanstandet hat, ist der erkennende Senat zwar unbeschadet
des § 118 Abs. 2 FGO nicht an eigenen Ermittlungen und
Feststellungen gehindert. Denn die Ermittlung und Feststellung der
für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit
höherrangigem Recht maßgeblichen Tatsachen, um die es
hier allein geht, ist Teil der Rechtsanwendung, zu der notwendig
die Prüfung der Gültigkeit der Rechtsnormen, die
angewendet werden sollen, gehört; sie ist nicht Ermittlung und
Feststellung des der Anwendung der Rechtsnormen zugrunde zu
legenden Sachverhalts, die allein § 118 Abs. 2 FGO
grundsätzlich dem Instanzgericht vorbehält.
Es kann aber nicht, ebenso wenig wie dies
sonst Aufgabe eines Gerichts ist, Aufgabe des erkennenden Senats
sein, ins Blaue hinein einen Ausforschungsbeweis zu betreiben, um
vielleicht doch auf irgendwelche von niemandem bisher als
fehlerhaft beanstandete oder wenigstens mit substantiierten Angaben
angezweifelte Kostenansätze zu stoßen. Da die
Klägerin Grundlage und Ergebnis der vom Verordnungsgeber im
Einzelnen angestellten Ermittlungen nicht kennt, kann von ihr
allerdings nicht erwartet werden, dass sie etwa konkrete Angaben
dazu macht, welche Ermittlungsfehler sie beanstandet oder welcher
Kostenansatz ihrer Meinung nach aus welchen Gründen in welcher
(abweichenden) Höhe vorzunehmen ist. Insofern muss ihr in der
Tat ihre „Beweisferne“ zugute gehalten werden.
Eine ins Einzelne gehende Überprüfung der
Schlüssigkeit der Ermittlungsergebnisse des Verordnungsgebers
- etwa durch Beiziehung der diesbezüglichen Akten - oder gar
eigene tatsächliche Ermittlungen des erkennenden Gerichts
wären indes nur dann angezeigt und überhaupt
zulässig, wenn irgendwelche hinreichenden Anhaltspunkte
benannt oder sonst erkennbar wären, dass die
Kostenansätze des Verordnungsgebers unzutreffend sein
müssen oder zumindest unzutreffend sein könnten, etwa
weil das kalkulatorische Ergebnis - in Einzelansätzen oder im
Endergebnis - nicht plausibel erscheint.
Solche Anhaltspunkte sind weder vorgetragen
worden - worauf sogleich noch zurückzukommen ist -, noch vom
FG festgestellt worden, noch vermag sie der Senat zu erkennen.
4. § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZKostV ist
nach diesen Maßstäben rechtlich nicht zu
beanstanden.
a) Der Verordnungsgeber konnte bei seiner
Gebührenkalkulation seinen Aufwand in dem Verwaltungszweig
Bundeszollverwaltung zugrunde legen. § 3 VwKostG definiert den
Begriff Verwaltungszweig zwar nicht näher, unter dem man
jedenfalls nicht - wie offenbar die Klägerin - die Wahrnehmung
einer ganz bestimmten Sachaufgabe mit ganz bestimmten
Verwaltungsmitteln - hier etwa: marktordnungsrechtliche
Abfertigungen durch ausschließlich im Außendienst
eingesetzte Beamte - verstehen kann. Die Bundeszollverwaltung
lässt sich aber aufgrund ihrer organisatorischen Abgrenzung
und ihrer zwar nicht einheitlichen, aber in ihren unterschiedlichen
Facetten aufeinander bezogenen Aufgaben als ein typischer Zweig der
Bundesverwaltung verstehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2.12.1971
I D 32.71, BVerwGE 43, 288). Dies trifft auf deren mit
Marktordnungsaufgaben befassten Dienststellen schon deshalb nicht
zu, weil es sich bei ihnen nicht um einen abgrenzbaren Teil der
Zollverwaltung handelt, sie vielmehr in mehr oder weniger
großem Umfang neben Aufgaben der Marktordnungen auch
vielfältige andere Aufgaben wahrnehmen.
Neben der Sache liegt im Übrigen der
Einwand der Klägerin, dass die Verwaltung als Ganzes niemals
kostendeckend arbeite; denn der Verordnungsgeber hat nicht den
Aufwand „der Verwaltung“ umgelegt, sondern den
für im Außendienst tätige Mitarbeiter bestimmter
Besoldungsgruppen der Bundeszollverwaltung.
b) Der erkennende Senat vermag nicht
nachzuvollziehen, warum die angesetzten pauschalen Zuschläge
auf die nach den Besoldungsansprüchen des
Außendienstbeamten ermittelten Personalkosten
überhöht sein sollen. Der Zuschlag von 66 % ist dahin
gegliedert, dass 30 % als Versorgungszuschlag, 30 % für
Personalgemeinkosten sowie (besoldungsgruppenunabhängig) 2.104
EUR per annum als Personalnebenkosten (für Beihilfen,
Umzugskostenvergütung u. dgl.) zugrunde gelegt werden. Dass
der Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung gut 10 %
niedriger ist als jener Versorgungszuschlag, wie die Klägerin
rügt, besagt in diesem Zusammenhang nichts; denn es ist
allgemeinkundig, dass die Versorgung nach Beamtenrecht im
Allgemeinen kostspieliger ist als die gesetzliche
Rentenversicherung. An Empfehlungen der Kommunalen
Gemeinschaftsstelle für den Gemeinkostenzuschlag ist der
Verordnungsgeber nicht nur nicht gebunden gewesen, sondern deren
Existenz und Abweichung von seinem Ansatz gestattet jedenfalls
angesichts des hier festzustellenden Ausmaßes auch keinen
hinreichend gesicherten Rückschluss darauf, dieser sei
überhöht. Er löst auch keine besondere
Rechtfertigungspflicht aus.
c) Warum bei der Gebührenfestsetzung
Kosten eines Arbeitsplatzes für den im Außendienst
eingesetzten Beamten kalkuliert werden müssen, obwohl mitunter
- so auch bei der Klägerin - dem Beamten von dem
Marktbeteiligten ein vollständig ausgerüsteter
Arbeitsplatz nebst Büro zur Verfügung gestellt werden
mag, hat das HZA überzeugend erläutert. Dass bei der von
der Klägerin selbst geforderten typisierenden Erfassung des
Gebührensachverhalts davon ausgegangen werden muss, dass in
den Fällen des § 6 ZKostV ein Behördenarbeitsplatz
eingespart werden kann, ist nicht erkennbar; es setzte voraus, dass
die betreffenden Beamten stets oder doch im Allgemeinen langfristig
und vollständig bei den betreffenden Marktteilnehmern
eingesetzt werden - und zwar jeweils ein und derselbe -, was, wie
das HZA nachvollziehbar erläutert hat, gerade im Interesse des
objektiven Gesetzesvollzugs vermieden werden soll. Dass es
tatsächlich anders gehandhabt würde, hat die
Klägerin zwar gemutmaßt, irgendwelche greifbaren
Anhaltspunkte dafür aber nicht benennen können.
d) Ausnahmeregelungen, welche die Gebühr
in vorgenannten Fällen um der Einzelfallgerechtigkeit willen
entsprechend herabsetzen, sind denkbar, aber nicht des VwKostG oder
des § 178 AO oder gar von Verfassungs wegen geboten; es
verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Verordnungsgeber der
Einfachheit und Klarheit der Gebührenregelung vor dem
Bestreben nach vollkommener Einzelfallgerechtigkeit den Vorzug
gegeben hat, zumal die Gebührenlast der Marktteilnehmer im
Vergleich zu anderen mit deren Geschäftsbetrieb verbundenen
Lasten und den erwarteten Erträgen in dem in diesem
Zusammenhang maßgeblichen Regelfall nicht besonders ins
Gewicht fallen dürfte. Es kann daher offenbleiben, ob die
Voraussetzungen, unter denen § 178 Abs. 3 letzter Halbsatz AO
den Erlass von Vorschriften über ein Absehen von der
Gebührenerhebung zuließe, im Streitfall überhaupt
vorliegen, so dass sich aus solchen Vorschriften etwas zugunsten
der Klägerin ergeben könnte.
e) Schließlich lässt sich gegen die
Gesetzeskonformität des § 6 ZKostV auch nichts daraus
herleiten, dass die Gebühren in der vormaligen Fassung dieser
Vorschrift nur weniger als halb so hoch angesetzt waren (und
deshalb vom BRH auch beanstandet worden sind, mag dieser auch die
notwendige Gebührenerhöhung niedriger angesetzt haben als
später der Verordnungsgeber). Denn daraus ließe sich mit
ebensolcher Stringenz folgern, sie seien jetzt zu hoch, wie sie
seien früher gemessen am Kostendeckungsprinzip zu niedrig
gewesen.
f) Es trifft auch nicht zu, dass der
Verordnungsgeber - wie die Klägerin offenbar meint - gleichsam
von den für die künftigen Gebührenschuldner
günstigsten kalkulatorischen Annahmen ausgehen muss und nicht,
wie es die Klägerin ausdrückt,
„Vorsichtswerte“ ansetzen darf, es sei denn die
von ihm angesetzten Werte würden den bei
realitätsgerechter Beurteilung der Verhältnisse gegebenen
Pauschalierungs- und Prognoserahmen verlassen, wofür weder
Substantiiertes dargelegt noch sonst erkennbar ist.