Kapitalbeteiligung an Arbeitgeber, Verlust bei Ausscheiden: 1. Ein Veräußerungsverlust aus einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber führt nicht allein deshalb zu Werbungskosten oder negativen Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses veräußert wurde. - 2. Erforderlich ist vielmehr, dass ein solcher Verlust in einem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht und nicht auf der Nutzung der Beteiligung als Kapitalertragsquelle beruht. - Urt.; BFH 17.9.2009, VI R 24/08; SIS 09 36 70
I. Streitig ist, ob der Kläger und
Revisionskläger (Kläger) Werbungskosten oder negative
Einnahmen geltend machen kann, weil er wegen der Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses Gesellschaftsanteile zu einem unter dem
Verkehrswert liegenden Verkaufspreis an die
Konzernmuttergesellschaft seines Arbeitgebers
zurückveräußert hat.
Der Kläger war seit 1987 zunächst
bei der B, später unmittelbar bei der Muttergesellschaft C im
Rahmen eines Anstellungsverhältnisses beschäftigt. Im
Jahr 1992 wurde er zum Partner der B bestellt. Ab 1993 war er -
nach Verschmelzung beider Gesellschaften - Partner der C.
Infolge seiner Bestellung zum Partner
erwarb der Kläger am 11.8.1995 erstmals entgeltlich Aktien an
seiner Arbeitgeberin, der C. Grundlage dieser Beteiligung waren die
Bestimmungen über das Konsortium II (K II) für Aktien der
C i.d.F. vom 22.6.1989. Danach konnten u.a. die leitenden
Mitarbeiter mit Partner-Status für die Dauer ihrer Bestellung
als Partner Mitglieder des Konsortiums II werden. Weitere
Mitglieder des Konsortiums II waren die Mitglieder des sog.
Konsortiums I (K I), die X-GmbH und die Y-GmbH. Der
Konsortialvertrag sah bestimmte Verfügungsbeschränkungen
für die Aktien vor (Art. 3 K II). So durften etwa
konsortialgebundene Aktien grundsätzlich nur an die X-GmbH
übertragen oder verpfändet werden. Darüber hinaus
verpflichteten sich die Mitglieder des Konsortiums II für den
Fall der Beendigung ihrer Mitgliedschaft unwiderruflich dazu, die
C-Aktien der X-GmbH zum Verkauf anzubieten (Art. 5 K II). Der
Übernahmekurs bestimmte sich in diesem Fall gemäß
Art. 7 K II i.V.m. § 7 der Bestimmungen über das K I
für Aktien der C i.d.F. vom 16.6.1992. § 7 K I sah
folgende Berechnung des Übernahmekurses vor
(auszugsweise):
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(1) Der Übernahmekurs für
gemäß § 5 Abs. 1 angebotene C-Aktien ist auf der
Grundlage des jeweiligen Bilanzkurses (= Eigenkapital - bestehend
aus Gezeichnetem Kapital, Kapitalrücklage,
Gewinnrücklage, ggf. Sonderposten mit Rücklageanteil
sowie Gewinnvortrag - bezogen auf das gezeichnete Kapital) unter
Berücksichtigung eines angemessenen Zuschlags (Abs. 2) oder -
bei in naher Zukunft drohender gewichtiger Ergebnisverschlechterung
- ausnahmsweise auch eines notwendigen Abschlags (Abs. 3) zu
bilden.
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(2) Die für die Bemessung des
Zuschlags zum Bilanzkurs maßgeblichen Daten sind anhand des
als Anlage 3 beigefügten Schemas vom Abschlussprüfer der
C zu ermitteln. In Ausübung pflichtgemäßen
Ermessens können die Mitglieder des K I mit einer Mehrheit von
drei Vierteln, gerechnet nach Köpfen, einen niedrigeren
Zuschlag, als er sich rechnerisch aus den gemäß Satz 1
ermittelten Daten ergibt, festlegen. (...)
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(4) Die Entscheidung über die
Höhe des Übernahmekurses soll in der Regel für die
Dauer eines Jahres, und zwar anlässlich der Beschlussfassung
gemäß § 4 Satz 2, getroffen werden. Ein
Einsichtsrecht in die Bücher und Schriften der C besteht
nicht; die aktienrechtlichen Befugnisse für
Vorstandsmitglieder bleiben hiervon unberührt.
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In dem Schema für die Bemessung des
Zuschlags zum Bilanzkurs gemäß § 7 Abs. 2 K I
heißt es auszugsweise:
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Stille Reserven, die sich aus
Wertzuwächsen beim ruhenden Vermögen ergeben haben und
somit als unrealisiert anzusehen sind, führen nicht zu einem
Zuschlag zum Bilanzkurs. Gleiches gilt für stille Reserven,
die durch Übertragung einer 6b-Rücklage entstanden sind.
Umgekehrt sind insoweit 6b-Rücklagen, die in den Sonderposten
mit Rücklageanteil enthalten sind, nicht in den Bilanzkurs
einzurechnen. Dies gilt solange, wie die Geschäftspolitik der
C, Buchgewinne aus dem Verkauf von Gegenständen des
Anlagevermögens zu übertragen, beibehalten wird. Ist dies
nicht mehr der Fall, so ist dieser Betrag, sofern er von einigem
Gewicht ist, nach Abzug der latenten Steuern bei der
Bilanzkursermittlung als Hinzurechnungsposten anzusetzen.
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Andere stille Reserven bei den
Vermögens- und Schuldposten führen zu einem Zuschlag zum
Bilanzkurs, wenn sie in Ausübung eines Bewertungs- oder
Bilanzierungsrechts entstanden sind. Insoweit dürfen bei der
Bemessung der stillen Reserven die ursprünglichen
Anschaffungskosten der Vermögenswerte, abzüglich
Normalabschreibungen bei abnutzbaren Gegenständen, nicht
überschritten werden. Dieser Regelung liegt die
Überlegung zugrunde, dass durch die Ausübung der hier
angesprochenen Bewertungs- und Bilanzierungswahlrechte das Ergebnis
des aktiven Geschäfts beeinflusst worden ist.
Gleichermaßen ist aber auch zu verfahren, wenn notwendige
Sonderabschreibungen vorgenommen worden sind und später der
Grund für die Sonderabschreibungen entfallen ist
(...).
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Für die 1995 erworbenen Namensaktien
im Nennbetrag von 18.000 DM zahlte der Kläger 73.800 DM. Im
Veranlagungszeitraum 1995 hatte der Kläger seinen Wohnsitz in
... .
Mitte 1998 wurde der Aktienanteil aufgrund
eines Beschlusses über die Aufstockung der Mindestquoten
für den Aktienbesitz der Partner um 9.000 DM aufgestockt. Die
Aktien erwarb der Kläger zum (damaligen) Konsortialkurs von
475 %. Der Kaufpreis belief sich auf 42.750 DM. Zugleich wurde 1998
eine Kapitalerhöhung durchgeführt und neue Aktien wurden
im Verhältnis 1:1 ausgegeben, so dass der Kläger fortan
Aktien im Nennwert von 54.000 DM hielt.
Im Oktober 1999 wurde der Aktienbesitz im
Zuge einer Umstellung auf den Euro und einer damit verbundenen
Kapitalherabsetzung in Höhe eines Spitzenbetrages auf nominal
27.000 EUR umgeschrieben.
Im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen
Umstrukturierung der C-Gruppe wurde der Aktienbesitz der Partner
der C schließlich durch Geschäftsanteile der
Konzernmuttergesellschaft der C, D, ersetzt. Zu diesem Zweck wurde
das Stammkapital der D von 50.000 EUR auf 18.012.450 EUR
erhöht. Die Ausgabe der neuen Stammeinlagen erfolgte mit einem
Agio von 107,50 EUR je 50 EUR Nennbetrag. Der Kläger brachte
seine Aktien an der C zum festgelegten Konsortialkurs von 157,50
EUR je Aktie im Nennwert von 50 EUR ein und erhielt im Gegenzug je
eingebrachter Aktie einen Anteil der Gattung A von 50 EUR an der D.
Das Stammkapital wurde sodann ein weiteres Mal um 9.423.350 EUR auf
27.435.800 EUR erhöht. Die Ausgabe der neuen Stammeinlagen
erfolgte mit einem Agio von 107,50 EUR je 50 EUR des Nennbetrages
der neuen Stammeinlagen. Die neuen Stammeinlagen und das Agio waren
in bar zu erbringen.
Zuletzt hielt der Kläger
Geschäftsanteile an der D in einem Nominalwert von insgesamt
62.000 EUR (Anteil der Gattung A in Höhe von 27.000 EUR,
Anteil der Gattung B in Höhe von 35.000 EUR). Dies entsprach
einer Beteiligungsquote von 0,24331 %.
Im Zuge der gesellschaftsrechtlichen
Umstrukturierung wurde am 9.2.2001 ein neuer Konsortialvertrag
über die gemeinsame Beteiligung an der D
(„D-Konsortium“) geschlossen, in dem es u.a.
heißt:
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Die Mitgliedschaft im Konsortium ist
für die Partner auf die Dauer ihrer aktiven beruflichen
Tätigkeit für eine der Gesellschaften der C begrenzt.
Wesentliches Merkmal der befristeten partnerschaftlichen
Zusammenarbeit ist es, dass die Abfindung eines Konsorten im Falle
seines Ausscheidens, gleich aus welchem Grunde, zu einem
einheitlichen, festen Konsortialkurs erfolgt. Im Interesse der
Sicherung des Fortbestandes der C-Gruppe soll diese Regelung
künftigen Partnern den ungehinderten Zutritt zum Konsortium
und damit zum Kreis der Gesellschafter ermöglichen und so den
partnerschaftlichen Gedanken fördern. Im Einzelnen wird hierzu
Folgendes vereinbart: (...)
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3.3 Ein Konsorte, der nicht mehr die
Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Konsortium
erfüllt, scheidet mit dem Wegfall der
Mitgliedschaftsvoraussetzungen (§ 1.1 dieses Vertrages) ohne
weiteres aus dem Konsortium aus. Ein Konsorte scheidet ferner aus,
wenn die Konsortialversammlung seinen Ausschluss beschließt.
Der Ausschluss ist zulässig, wenn die konsortialgebundenen
Anteile von einem Gläubiger des Konsorten gepfändet
werden oder sonst wie in diese vollstreckt werden, es sei denn, die
Vollstreckungsmaßnahme wird innerhalb von zwei Monaten,
spätestens aber bis zur Verwertung des Anteils, aufgehoben,
oder wenn über das Vermögen des Konsorten das
Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines
solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der Konsorte
die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides statt
zu versichern hat, oder wenn in der Person des Konsorten ein
wichtiger Grund vorliegt.
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3.4 Jeder Konsorte bietet hiermit für
den Fall seines Ausscheidens (nach § 3.2 oder 3.3 dieses
Vertrages) seine Anteile unwiderruflich den Erwerbsberechtigten
(§ 3.6 dieses Vertrages) an. Dieses Verkaufsangebot gilt als
abgegeben auf den Tag des Ausscheidens. Jeder Konsorte
bevollmächtigt hiermit unwiderruflich für den Fall seines
Ausscheidens einen von der Geschäftsführung des
Konsortiums bestimmten Konsorten, das Stimmrecht aus den
gemäß Satz 1 angebotenen Anteilen ab dem Zeitpunkt des
Ausscheidens bis zur Überleitung auf die Erwerbsberechtigten
(§ 3.6 dieses Vertrages) weisungsfrei auszuüben.
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3.5 Der Übernahmepreis für die
nach § 3.4 dieses Vertrages angebotenen Anteile entspricht dem
Konsortialkurs (§ 5 dieses Vertrages). (...)
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5.1 Der Konsortialkurs für die
Anteile, gleich welcher Gattung, beträgt einheitlich stets
157,50 EUR (315 %) für je 50 EUR Nennbetrag. Dabei bleiben
insbesondere das Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres und
stille Reserven der D im Interesse des Gesellschaftszwecks
unberücksichtigt. Vor diesem Hintergrund sind sich die
Konsorten darüber einig, dass bei der D grundsätzlich
eine Vollausschüttung künftiger Gewinne, allerdings unter
angemessener Berücksichtigung des Liquiditätsbedarfs der
D und ihrer Beteiligungsgesellschaften, anzustreben ist.
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Zum 28.2.2002 schied der Kläger aus
seinem Beschäftigungsverhältnis als Partner der C aus.
Anlässlich dieses Ausscheidens verkaufte der Kläger die
von ihm gehaltenen Anteile im Nennwert von 62.000 EUR per
Notarvertrag vom 11.11.2002 an die D (Konzernmuttergesellschaft).
Der Verkaufspreis für die Geschäftsanteile wurde
gemäß § 3.6 des Konsortialvertrages ermittelt und
belief sich auf 195.300 EUR. Nach Verrechnung mit Darlehen wurde
dem Kläger am 22.11.2002 ein Restbetrag von 165.311,50 EUR
überwiesen.
Im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung für 2002 machte der Kläger
bei den Einkünften gemäß § 19 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) zunächst einen Verlust in
Höhe von 904.700 EUR geltend. Anlässlich der Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses habe er seine
Geschäftsanteile an der D, deren gemeiner Wert 1.100.000 EUR
betragen habe, für 195.300 EUR an seinen Arbeitgeber bzw.
dessen Muttergesellschaft zurückgeben müssen. Dadurch
habe er seinem Arbeitgeber berufsbedingt einen entsprechenden
geldwerten Vorteil zugewandt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) folgte dem im Einkommensteuerbescheid
für 2002 vom 21.1.2004 nicht.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach
erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in EFG 2008, 1194 =
SIS 08 30 07 veröffentlichten Gründen ab.
Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Der Kläger beantragt, das Urteil des
FG Düsseldorf vom 20.3.2008 16 K 4752/05 E aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 21.1.2004 in der
Form der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2005 sowie des
Änderungsbescheids vom 15.11.2005 dahingehend zu ändern,
dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
591.819 EUR als negative Einnahmen bzw. als Werbungskosten
berücksichtigt werden.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat es im Ergebnis zu Recht
abgelehnt, im Zusammenhang mit der Rückübertragung der
Geschäftsanteile Werbungskosten (unter 1.) oder negative
Einnahmen (unter 2.) bei den Einkünften des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) anzusetzen.
1. Im Streitfall sind dem Kläger durch
die Veräußerung der Anteile keine Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
entstanden.
a) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1
Satz 1 EStG alle Vermögensabflüsse in Geld oder
Geldeswert (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4.7.1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466,
BStBl II 1990, 830 = SIS 90 18 09, unter C.III.2.d aa), die der
Steuerpflichtige zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen aufwendet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH
zählen zu den Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch die
Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind (vgl.
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.1977 GrS
2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105 = SIS 78 00 63; BFH-Urteil
vom 20.11.1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75 = SIS 80 00 46). Erforderlich ist danach, dass objektiv ein Zusammenhang
der Aufwendungen mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten
Tätigkeit - bei Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit mit dem Beruf - besteht und die Aufwendungen
subjektiv zur Förderung dieser steuerlich relevanten
Tätigkeit getragen werden (z.B. BFH-Urteil vom 7.2.2008 VI R
75/06, BFHE 220, 407, BFH/NV 2008, 863 = SIS 08 14 85, m.w.N.).
Auch Aufwendungen, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des
Dienstverhältnisses im Zusammenhang mit demselben erbringen
muss (BFH-Urteile vom 14.10.1960 VI 45/60 U, BFHE 72, 50, BStBl III
1961, 20 = SIS 61 00 15, und vom 20.12.1988 VI R 55/84, BFH/NV
1990, 23 = SIS 89 07 44), sowie Aufwendungen des Arbeitnehmers, die
er anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses an
den Arbeitgeber zu leisten hat, sind als Werbungskosten
abzugsfähig (vgl. BFH-Urteil vom 22.6.2006 VI R 5/03, BFHE
214, 247, BStBl II 2007, 4 = SIS 06 37 90).
b) Entsprechend der einkommensteuerlichen
Systematik bleiben Verluste in der privaten
Vermögenssphäre bei der Einkünfteermittlung im
Rahmen der Überschusseinkünfte i.S. des § 2 Abs. 1
Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG - abgesehen von den in §§ 17 und
23 EStG genannten Ausnahmen - außer Betracht. Dieser
Grundsatz gebietet es auch, Wertänderungen eines
Wirtschaftsguts im Falle seiner Veräußerung
(Veräußerungsgewinn bzw. -verlust) außer Ansatz zu
lassen (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 =
SIS 90 18 09; BFH-Urteile vom 12.5.1995 VI R 64/94, BFHE 177, 472,
BStBl II 1995, 644 = SIS 95 18 04; vom 24.5.2000 VI R 28/97, BFHE
191, 552, BStBl II 2000, 474 = SIS 00 11 44; umfassend: Kreft in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 9 EStG Rz 185 ff.; vgl. auch
Grube in Festschrift für Franz Klein, Köln 1994, S. 913
ff., 923).
c) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
können allerdings private Vermögensverluste unter
Beachtung des objektiven Nettoprinzips als Erwerbsaufwand
berücksichtigt werden, wenn besondere Umstände den
Schluss rechtfertigen, dass die Gründe für die
unfreiwilligen (völligen oder teilweisen) Verluste in der
Berufs- bzw. Erwerbssphäre liegen. So wurde Erwerbsaufwand
anerkannt, wenn der Verlust bei der beruflichen Verwendung eintritt
oder die Einwirkung auf das betreffende Wirtschaftsgut aus in der
Berufssphäre liegenden Gründen erfolgt (vgl.
Senatsbeschluss vom 10.11.2005 VI B 47/05, BFH/NV 2006, 296 = SIS 06 07 85, m.w.N; Schmidt/Drenseck, EStG, 28. Aufl., § 9 Rz 24
ff. und 56 ff.; Schneider, Der Betrieb, Beilage 6/2006, S. 51 ff.,
insbesondere S. 56 f.; umfassend: HHR/Kreft, § 9 EStG Rz 184
ff., und Anm. Kühnen, EFG 2007, 831, 832 mit
einschlägigen Beispielsfällen). Gemeinsam ist solchen
berücksichtigungsfähigen Verlusten, dass das
Wirtschaftgut - auch wenn es selbst als Einkunftsquelle genutzt
wird - dem spezifischen Risiko einer - hier - beruflichen
Erwerbshandlung ausgesetzt ist und aus diesem Grunde der Verlust
eingetreten ist (BFH-Beschluss vom 20.8.2008 VI B 17/08, BFH/NV
2009, 13 = SIS 08 43 58, m.w.N.).
d) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen
ist ein möglicher Verlust des Klägers aus der
Veräußerung der Anteile an der D nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, weil dieser nicht in einem
einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum
Arbeitsverhältnis steht, sondern auf der Nutzung der
Beteiligung als Kapitalertragsquelle beruht.
aa) Der Kläger hat zwar mit der
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses seinen Partnerstatus
bei der C und damit seine Berechtigung, Anteile an der D zu halten,
verloren, so dass sein Ausscheiden aus den Diensten der C auch eine
Bedingung („conditio sine qua non“) für die
Rückveräußerung der Anteile ist. Die sogenannte
Bedingungslehre begründet als logisch naturwissenschaftliches
Prinzip allerdings noch keinen Zurechnungszusammenhang. Sie allein
ist deshalb zur Abgrenzung von beruflicher und privater Sphäre
ungeeignet (vgl. BFH-Beschluss vom 10.1.2008 VI R 17/07, BFHE 219,
358, BStBl II 2008, 234 = SIS 08 08 35). Der Kläger verkennt
insoweit, dass ein lediglich abstrakter Kausalzusammenhang
(Ursache-Folgeverhältnis im Wesen einer conditio sine qua non)
allein die einkommensteuerliche Zuordnung von Aufwendungen zur
Erwerbssphäre noch nicht rechtfertigt. Denn nach dem
Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen vielmehr nur dann als durch
eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem
steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen. Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang
besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die
betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen
die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur
einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (vgl.
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4.7.1990 GrS 2-3/88,
BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 = SIS 90 21 11, unter C.II.2.b
bb).
bb) Im Streitfall beruht der mögliche
Verlust aus der Anteilsveräußerung auf dem Umstand, dass
der Kläger die Anteile nicht zu dem von ihm behaupteten
gemeinen Wert am Markt, sondern zum Konsortialkurs und damit
möglicherweise „unter Wert“
veräußern musste. Der von den Gesellschaftern
einvernehmlich gefundene Übernahmepreis wurzelt damit
allerdings nicht im Arbeits-, sondern im
Gesellschaftsverhältnis. Denn der Konsortialkurs und damit der
Übernahmepreis ist im Zuge der gesellschaftsrechtlichen
Umstrukturierung der Arbeitgeberin durch § 3.5 i.V.m. § 5
des Konsortialvertrages vom 9.2.2001 von den Gesellschaftern
festgelegt worden. Dieser Vertrag hat nach den - unstreitigen -
Feststellungen des FG einen Wechsel von der ursprünglich
substanzwertorientierten Bewertungsmethode zu einem festen, vom
Substanz- oder Ertragswert unabhängigen Kurs gebracht.
Ausweislich der Präambel dieses Vertrages suchten die
Gesellschafter mit dem festen Konsortialkurs in Höhe von 315 %
des Nennbetrages künftigen Partnern den ungehinderten Zutritt
zum Konsortium und damit zum Kreis der Gesellschafter zu
ermöglichen und so den partnerschaftlichen Gedanken zu
fördern. Dies räumt letztlich auch der Kläger ein,
wenn er vorträgt, dass die Gesellschafter durch den
veränderten Bewertungsmaßstab einen Kursanstieg im
Wirtschaftsjahr 2001/2002 zu vermeiden suchten, um so die Teilhabe
abwanderungswilliger Gesellschafter an einem
Veräußerungsgewinn zu verhindern. Damit ist das den
möglichen Verlust auslösende Moment nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse des Streitfalls nicht § 19 EStG, sondern
der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen. Folglich sind
dem Kläger durch die Veräußerung der Anteile keine
Werbungskosten bzw. negativen Einnahmen bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) entstanden.
cc) Der erkennende Senat kann deshalb
offenlassen, ob der gemeine Wert der veräußerten Anteile
tatsächlich über dem Konsortialkurs liegt, der
Kläger also durch den Verkauf der Anteile tatsächlich
einen Verlust erlitten hat. Damit ist die Rüge des
Klägers, das FG hätte Besteuerungsfehler beim Erwerb der
Anteile aufklären müssen, nicht entscheidungserheblich.
Von einer weiteren Begründung wird daher abgesehen (§ 126
Abs. 6 Satz 1 FGO).
2. Der Streitfall gibt angesichts dessen auch
keinen Anlass darüber zu entscheiden, ob
Einnahmenrückzahlungen als negative Einnahmen (vgl. etwa
BFH-Urteile vom 13.12.1963 VI 22/61 S, BFHE 78, 477, BStBl III
1964, 184 = SIS 64 01 14; vom 18.9.1964 VI 244/63 U, BFHE 81, 30,
BStBl III 1965, 11 = SIS 65 00 07; vom 9.7.1987 IV R 87/85, BFHE
150, 345, BStBl II 1988, 342 = SIS 87 19 18; vom 27.7.1999 VIII R
79/98, BFH/NV 2000, 188 = SIS 00 51 20) oder als Werbungskosten
einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind (offengelassen von
BFH-Urteilen vom 4.5.2006 VI R 33/03, BFHE 214, 92, BStBl II 2006,
911 = SIS 06 37 88, und vom 7.11.2006 VI R 2/05, BFHE 215, 481,
BStBl II 2007, 315 = SIS 07 03 21; vom 7.5.2009 VI R 37/08, BFHE
225, 106, BFH/NV 2009, 1513 = SIS 09 22 14).
Der Kläger zahlt mit der
Rückveräußerung der Anteile nämlich weder
seinem Arbeitgeber noch einem Dritten zuvor vereinnahmten
Arbeitslohn zurück. Durch die Übertragung der Anteile auf
D ist keine Gehaltsüberzahlung (durch eine Leistung an Dritte)
berichtigt, sondern dem Umstand Rechnung getragen worden, dass der
Kläger - durch den Verlust seiner Stellung als Partner - nicht
länger die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im
Konsortium II erfüllt und damit seine gesellschaftsrechtliche
Beteiligungsberechtigung verloren hat (vgl. Vorbemerkung des
Konsortialvertrages vom 9.2.2001). Folglich findet die
Rückübertragung der Anteile ihren Rechtsgrund auch nicht
in einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich gemäß §
812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder einem
arbeitsvertraglichen Rückzahlungsverlangen, sondern in §
3.4 des Konsortialvertrages vom 9.2.2001. Damit stellt sich die
Veräußerung der Anteile durch den Kläger nicht als
„actus contrarius“ zu einer rechtsgrundlosen
Lohn(über)zahlung dar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 106,
BFH/NV 2009, 1513 = SIS 09 22 14). Deshalb steht im Streitfall die
Rückveräußerung der Anteile auch nicht in einem
Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Der
Kläger erfüllt vielmehr eine gesellschaftsvertragliche
Verpflichtung, die - wirtschaftlich betrachtet - auf die
preisgebundene Rückveräußerung von mit versteuertem
Arbeitslohn erworbenen Aktien lautet.