Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen: Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie aus handelsrechtlicher Sicht eigenkapitalersetzenden Charakter haben. - Urt.; BFH 6.10.2009, I R 4/08; SIS 09 36 84
I. Die Beteiligten streiten über die
steuerliche Behandlung unverzinslicher
Gesellschafterdarlehen.
Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren
alleiniger Gesellschafter in den Streitjahren (1999 bis 2001 und
2003) zunächst H war. Seit März 2003 war H nur noch zu
81,34 % an der Klägerin beteiligt; die übrigen Anteile
wurden nunmehr von seinen Kindern gehalten.
Im Jahr 1998 hatte H der Klägerin ein
Darlehen gewährt, das der Finanzierung einer von der
Klägerin zu erwerbenden Beteiligung dienen sollte. Ein
schriftlicher Darlehensvertrag wurde in diesem Zusammenhang
zunächst nicht geschlossen. Ein solcher Vertrag besteht erst
seit dem 29.6.2005; er sieht eine Verzinsung des Darlehens mit 1 %
vom 1.1.2004 an vor. In der Bilanz zum 31.12.1998 wurde die
Darlehensverbindlichkeit mit dem Rückzahlungsbetrag von
15.817.437,51 DM passiviert; eine Verzinsung erfolgte in den
Streitjahren nicht.
Im Rahmen einer u.a. die Streitjahre
betreffenden Betriebsprüfung äußerte der
Prüfer die Ansicht, dass die Darlehensverbindlichkeit nach
Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) in der für die Streitjahre geltenden Fassung zu
bewerten sei. Es kam daraufhin zu Verhandlungen zwischen der
Klägerin und der zuständigen Oberfinanzdirektion (OFD),
in deren Verlauf die OFD vorschlug, das Darlehen als für
sieben Jahre unverzinslich zu behandeln. Daraufhin wurde
während einer Schlussbesprechung Einigkeit darüber
erzielt, dass das Darlehen unter Annahme einer Laufzeit von sieben
Jahren abzuzinsen sei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erließ am 5.4.2006 Steuerbescheide, die
auf dieser Einigung beruhen.
Mit Schreiben vom 21.4.2006 beantragte die
Klägerin, die genannten Bescheide zu ändern und in den
Änderungsbescheiden die Prüfungsfeststellungen zu dem
unverzinslichen Darlehen nicht zu berücksichtigen. Diesen
Antrag sowie weitere Anträge, mit denen die Klägerin
Billigkeitsmaßnahmen begehrte, lehnte das FA ab. Die deshalb
erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg
abgewiesen; sein Urteil vom 10.12.2007 6 K 446/06 = SIS 08 26 16
ist in DStRE 2009, 71 veröffentlicht.
Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision
rügt die Klägerin eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Nr.
3 EStG. Sie beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil
sowie die ihm voraufgegangene Einspruchsentscheidung aufzuheben und
die Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre dahin
abzuändern, dass das Einkommen jeweils um 377.728,69 DM oder
193.129,63 EUR vermindert wird.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FA hat zu
Recht angenommen, dass die Darlehensverbindlichkeit der
Klägerin gegenüber H dem in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1
EStG bestimmten Abzinsungsgebot unterliegt. Der Höhe nach ist
die von ihm vorgenommene Abzinsung ebenfalls nicht zu
beanstanden.
1. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn
durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG). Sie muss
dabei das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung auszuweisen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Dabei sind die steuerrechtlichen Vorschriften über die
Bewertung von Wirtschaftsgütern zu befolgen (§ 5 Abs. 6
EStG); sie gehen insoweit den handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung vor.
2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG sind
Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung des §
6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 %
abzuzinsen. Die Abzinsung unterbleibt u.a. bei Verbindlichkeiten,
deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate
beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Im Streitfall
geht es um die Frage, ob angesichts dieser Regelungslage im
Hinblick auf die Darlehensverbindlichkeit der Klägerin
gegenüber H eine Abzinsung geboten ist. Im Übrigen ist
die bilanzielle Behandlung jener Verbindlichkeit nicht im
Streit.
3. Nach Ansicht der Klägerin ist die vom
FA vorgenommene Abzinsung vom Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3
EStG nicht gedeckt. Das in Rede stehende Darlehen sei nämlich
auf unbestimmte Zeit gewährt worden und habe daher nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit einer
Frist von drei Monaten gekündigt werden können (§
609 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung; § 488
Abs. 3 Satz 2 BGB in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung). Es
sei mithin als Darlehen mit einer Laufzeit von weniger als
zwölf Monaten anzusehen, so dass es gemäß § 6
Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG nicht der Abzinsung unterliege. Dem ist
nicht zu folgen.
a) Ob Darlehen mit unbestimmter Laufzeit der
Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG unterfallen, ist
streitig (bejahend van de Loo, DStR 2000, 508, 510; Paus, FR 2005,
1195, 1198). Das FG hat diese Frage in Übereinstimmung mit der
Verwaltungsansicht (Bundesministerium der Finanzen - BMF -,
Schreiben vom 26.5.2005, BStBl I 2005, 699 = SIS 05 24 80, Tz. 6)
und der im Schrifttum vorherrschenden Auffassung (Korn/Strahl in
Korn, Einkommensteuergesetz, § 6 Rz 367; Glanegger in Schmidt,
Einkommensteuergesetz, 28. Aufl., § 6 Rz 402; Fischer in
Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., § 6 Rz 148;
Kiesel/Görner in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuergesetz, § 6 EStG Rz 1144; wohl auch
Prinz, DStR 2000, 661, 668) verneint. Dem pflichtet der Senat
bei.
Es trifft zwar zu, dass der Schuldner eines
Darlehens ohne feste Laufzeit gedanklich stets mit dessen
fristgerechter Kündigung und einer daran anschließenden
Rückzahlungspflicht rechnen muss. Ebenso ist richtig, dass ein
Erwerber des Schuldnerbetriebs die Gefahr einer alsbaldigen
Kündigung jedenfalls dann in seine Preisvorstellungen
einkalkulieren wird, wenn er nicht entweder zugleich die
Darlehensforderung erwirbt oder eine Änderung des
Darlehensvertrags im Sinne einer längeren Befristung erreichen
kann. Darauf kann aber im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 Nr. 3
Satz 2 EStG nicht entscheidend abgestellt werden.
Denn das Gebot der Abzinsung von
Verbindlichkeiten beruht ebenso wie das ihm entsprechende
Abzinsungsgebot für Verbindlichkeitsrückstellungen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG) auf der typisierenden
Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende
Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige
Leistungspflicht. Daher ist es sachgerecht, die Anwendung des
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG vorrangig am Gesichtspunkt der
tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung auszurichten. Diese
aber hängt nicht nur von der zivilrechtlichen Ausgangslage,
sondern vorrangig davon ab, auf eine wie lange Zeit der Schuldner
nach den tatsächlichen Verhältnissen mit einer
Überlassung des Kapitals rechnen kann. Daran ist deshalb auch
bei einem auf unbestimmte Zeit gewährten Darlehen die
Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG zu orientieren.
b) Für eine solche Sachbehandlung spricht
zudem die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur
bewertungsrechtlichen Behandlung der Problematik. Die dortige
gesetzliche Ausgangslage ist dadurch gekennzeichnet, dass nach
§ 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) eine Verbindlichkeit
stets mit 5,5 % abzuzinsen ist, wenn ihre Laufzeit mehr als ein
Jahr beträgt und sie zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig
ist; darüber hinaus kommt eine Abzinsung gemäß
§ 12 Abs. 1, 2. Halbsatz BewG in Betracht, wenn besondere
Umstände einen geringeren Wert begründen. Dazu hat der
BFH wiederholt entschieden, dass die Unverzinslichkeit eines
Darlehens in Verbindung mit dessen längerfristiger
Unkündbarkeit eine Anwendung des § 12 Abs. 1, 2. Halbsatz
BewG rechtfertigt, also unabhängig von den Voraussetzungen des
§ 12 Abs. 3 BewG zur Abzinsung führen kann (Senatsurteil
vom 20.1.1988 I R 146/85, BFHE 152, 265, 268, BStBl II 1988, 372,
374 = SIS 88 07 16, m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist er davon
ausgegangen, dass bei unbefristeten Verbindlichkeiten ungeachtet
einer formalen Kündigungsmöglichkeit darauf abzuheben
ist, welche Laufzeit sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nach den
Umständen des Falles ergibt (BFH-Urteil vom 22.2.1974 III R
5/73, BFHE 111, 534, BStBl II 1974, 330 = SIS 74 01 82; vgl. auch
BFH-Urteil vom 10.2.1982 II R 3/80, BFHE 135, 214, 216, BStBl II
1982, 351, 352 = SIS 82 11 18). Die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr.
3 EStG lehnt sich inhaltlich an die bewertungsrechtlichen
Maßstäbe an, wobei sie jedoch im Gegensatz zu § 12
Abs. 3 BewG nicht darauf abstellt, dass die Verbindlichkeit zu
einem bestimmten Zeitpunkt fällig wird. Das spricht
dafür, im Hinblick auf die Frage nach der Laufzeit eines
unbefristeten Darlehens die zu § 12 Abs. 1, 2. Halbsatz BewG
entwickelten Grundsätze auf das Ertragsteuerrecht zu
übertragen.
4. Ebenso kann die Klägerin nicht mit dem
Vortrag durchdringen, dass § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG auf
Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem
Gesellschafter nicht anwendbar sei, da ein solches Vorgehen dem
Zweck der Vorschrift nicht entspreche. Denn bei einem
Gesellschafterdarlehen mindert der Aufschub der
Rückzahlungspflicht die wirtschaftliche Belastung des
Darlehensnehmers nicht anders als bei einem von einem Dritten
gewährten Darlehen. Der Gedanke, der § 6 Abs. 1 Nr. 3
Satz 1 EStG zu Grunde liegt, trägt daher in beiden Fällen
gleichermaßen. Ebenso kann im Fall des
Gesellschafterdarlehens ein Absehen von der Abzinsung nicht auf die
Annahme gestützt werden, dass die Unverzinslichkeit
wirtschaftlich durch erhöhte Ausschüttungen an den
Gesellschafter ausgeglichen wird (ebenso Groh, DB 2007, 2275, 2279;
Glanegger in Schmidt, a.a.O, § 6 Rz 402). Schließlich
kann die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG auf
Gesellschafterdarlehen nicht aus der Überlegung heraus
unterbleiben, dass durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasste Vorgänge generell das Einkommen der
Kapitalgesellschaft nicht beeinflussen dürfen (so z.B. Korn in
Gosch/Korn/Strahl, Steuerrechtsprechungs-Forum 2008/2009, S. 284);
selbst wenn ein dahin gehender Grundsatz besteht, muss er in der
hier zu beurteilenden Situation jedenfalls dem Gedanken weichen,
dass Nutzungsvorteile nicht Gegenstand einer (verdeckten) Einlage
sein können (Beschluss des Großen Senats des BFH vom
26.10.1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 = SIS 88 06 13) und dass deshalb die Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis kein Anknüpfungspunkt für
eine Differenzierung zwischen Gesellschafterdarlehen und
Fremddarlehen sein kann. Angesichts dessen scheidet die von der
Klägerin befürwortete teleologische Reduktion der
gesetzlichen Regelung aus.
Das gilt unabhängig davon, ob das
Gesellschafterdarlehen als eigenkapitalersetzend i.S. des §
32a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung in der für die Streitjahre geltenden
Fassung anzusehen ist. Auf diese - vom FG nicht erörterte -
Frage muss deshalb im Streitfall nicht eingegangen werden. Der BFH
hat zwar in einer Entscheidung für
„fraglich“ erachtet, ob § 6 Abs. 1 Nr. 3
Satz 1 EStG auf eigenkapitalersetzende Darlehen anwendbar oder ob
insoweit eine teleologische Reduktion der Vorschrift geboten ist
(BFH-Urteil vom 10.11.2005 IV R 13/04, BFHE 211, 294, 304, BStBl II
2006, 618, 623 = SIS 06 06 74). Die damit ausgedrückten
Zweifel teilt der erkennende Senat jedoch nicht (ebenso
BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 699 = SIS 05 24 80, Tz. 21).
Vielmehr muss auch insoweit der Gedanke durchgreifen, dass
eigenkapitalersetzende Darlehen aus steuerrechtlicher ebenso wie
aus zivilrechtlicher Sicht für die Kapitalgesellschaft
Fremdkapital darstellen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 28.3.2000 VIII R
28/98, BFHE 191, 347, 349, BStBl II 2000, 347, 348 = SIS 00 06 82;
vom 18.12.2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, 489, BStBl II 2002,
733, 736 = SIS 02 05 27; Senatsbeschluss vom 16.5.2001 I B 143/00,
BFHE 195, 351, BStBl II 2002, 436, 437 = SIS 01 11 02). Eine
Gleichstellung der Darlehensgewährung mit der Zuführung
von Eigenkapital kommt nur dann in Betracht, wenn die
Darlehensgewährung in einer Weise ausgestaltet ist, dass sie
sich nach den Grundsätzen des Zivilrechts als Zuführung
von Eigenkapital („gesplittete Einlage“)
darstellt (BFH-Urteil vom 7.4.2005 IV R 24/03, BFHE 209, 353, BStBl
II 2005, 598 = SIS 05 30 41; Wacker in Schmidt, a.a.O., § 15a
Rz 91, m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall eine
solche Gestaltung vorliegt, sind weder dem angefochtenen Urteil
noch dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen.
5. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der
Klägerin gegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG teilt der
Senat nicht. Es trifft zwar zu, dass unentgeltliche Leistungen des
Gesellschafters zu Gunsten „seiner“ Gesellschaft
für diese im Allgemeinen nicht unmittelbar gewinnwirksam
werden. Doch ist es vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
gedeckt, wenn dieser eine Regelung schafft, die im Fall der
Gewährung eines Gesellschafterdarlehens zunächst zu einer
- im weiteren Verlauf durch Aufzinsungen kompensierten -
Erhöhung des Gewinns der Kapitalgesellschaft führt. Die
Abzinsung von Darlehen für Zwecke der Besteuerung ist als
solche weder sachwidrig noch unverhältnismäßig; sie
dient vielmehr der Verteilung des Zinsaufwands nach Maßgabe
einer wirtschaftlichen Zuordnung (Groh, DB 2007, 2275, 2277). Zu
einer Ausnahmeregelung in Bezug auf Gesellschafterdarlehen war der
Gesetzgeber nicht verpflichtet, zumal der in diesem Fall
eintretende vorzeitige Gewinnausweis (dazu erneut Groh, DB 2007,
2275, 2277) durch die Vereinbarung einer Verzinsung vermieden
werden kann. Im Streitfall muss nicht abschließend
erörtert werden, ob dieser Effekt von der Höhe des
Zinssatzes abhängt oder nicht; selbst wenn man das verneint
(so z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 699 = SIS 05 24 80, Tz.
13), lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass die
Rechtsfolge des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG allzu leicht zu umgehen
sei und die Vorschrift daher gegen den verfassungsrechtlichen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoße.
Soweit die Klägerin schließlich darauf hinweist, dass
bei im Zeitablauf wechselnden Steuersätzen der zunächst
entstehende Abzinsungsgewinn ggf. nicht vollständig durch den
später anfallenden Aufzinsungsverlust ausgeglichen werde,
beruht dieser Effekt auf dem verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden (Senatsurteil vom 31.7.1990 I R 62/86, BFHE 161,
570, 573, BStBl II 1990, 1083, 1085 = SIS 90 22 20) Grundsatz der
Abschnittsbesteuerung.
6. Die Abzinsung des der Klägerin
gewährten Gesellschafterdarlehens ist mithin dem Grunde nach
nicht zu beanstanden. Bei der Berechnung des Abzinsungsbetrags hat
das FG eine Darlehenslaufzeit von sieben Jahren unterstellt. Diese
Annahme beruht nicht nur auf einer Verständigung zwischen der
Klägerin und der zuständigen Finanzbehörde, sondern
ist auch in der Sache jedenfalls nicht zum Nachteil der
Klägerin rechtsfehlerhaft. Der Senat verzichtet auf weitere
Ausführungen dazu, da die Klägerin das Urteil des FG
insoweit nicht beanstandet hat. Im Ergebnis verletzt die
angefochtene Entscheidung die Klägerin daher nicht in ihren
Rechten, weshalb die gegen sie gerichtete Revision unbegründet
ist.
7. Ohne Erfolg bleibt schließlich der
Hinweis der Revision, dass die Finanzverwaltung sich erst mehrere
Jahre nach dem Inkrafttreten des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu den
aus der Vorschrift erwachsenden Fragen geäußert habe
(BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 699 = SIS 05 24 80) und dass bei
einem früheren Bekanntwerden der Verwaltungsansicht
Rechtsnachteile ohne Schwierigkeiten durch die Vereinbarung einer
geringfügigen Verzinsung hätten vermieden werden
können. Denn das Fehlen einer zeitnahen
Verwaltungsäußerung kann kein Grund sein, die Vorschrift
in einem für die Klägerin günstigen Sinne
auszulegen.