1
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob Anteile an einer KG zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht
werden konnten.
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2
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Ihre
Komplementärin war im Streitjahr (2001) die Beigeladene zu 4.,
die R-GmbH; diese war am Vermögen der Klägerin nicht
beteiligt. Kommanditisten der Klägerin waren seit Anfang des
Streitjahres die Beigeladenen zu 1. und 2., F und P, die zugleich
alle Anteile an der R-GmbH hielten.
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3
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Am 22.6.2001 gründeten F und P eine
GbR (X-GbR), auf die mit Wirkung zum 30.6.2001 u.a. das gesamte
Grundvermögen der Klägerin übertragen wurde. Vom
1.7.2001 an vermietete die X-GbR ein auf diese Weise erworbenes
Grundstück an die Klägerin.
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4
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Am 20.6.2001 gründeten F und P die
Beigeladene zu 3., die Y-GmbH. Mit Vertrag vom 15.8.2001 wurde
vereinbart, dass die X-GbR in der Rechtsform der KG
fortgeführt werden sollte, und zwar mit der Y-GmbH als
persönlich haftender Gesellschafterin sowie F und P als
Kommanditisten.
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5
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Ebenfalls am 15.8.2001 beschloss die
Gesellschafterversammlung der Y-GmbH die Erhöhung des
Stammkapitals von bisher 25.000 EUR auf 50.000 EUR. Dazu sollten
die Gesellschafter der Y-GmbH Sacheinlagen leisten, und zwar durch
Einbringung ihrer Kommanditanteile an der Klägerin zum
Buchwert. Der Wert jener Anteile belief sich zur Zeit der
Einbringung auf 6,4 Mio. DM. Mit Wirkung vom 31.12.2001 haben
sowohl die Y-GmbH ihre Kommanditanteile an der Klägerin als
auch F und P ihre Anteile an der R-GmbH an einen Dritten
veräußert.
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6
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) davon aus, dass F und P ihre Anteile an der
Klägerin nicht zu Buchwerten in die Y-GmbH hätten
einbringen können. Er erfasste deshalb im Rahmen der
gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der
Klägerin die Einbringung als gewinnerhöhenden Vorgang.
Die deshalb erhobene Klage hatte keinen Erfolg
(Niedersächsisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 10.7.2008
11 K 239/06, EFG 2009, 802 = SIS 09 13 98).
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin eine Verletzung des § 20 des
Umwandlungssteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden
Fassung (UmwStG 1995).
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Dieses
hat zu Unrecht angenommen, dass die Einbringung von
Mitunternehmeranteilen in die Y-GmbH zur Aufdeckung der in den
Anteilen ruhenden stillen Reserven geführt hat. Seine
Feststellungen lassen aber keine abschließende Beurteilung
der Frage zu, ob und ggf. in welchem Umfang im Zuge der Einbringung
anderweitig eine Gewinnerhöhung eingetreten ist, die im Rahmen
der Feststellung der Einkünfte der Klägerin erfasst
werden muss.
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1. Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der
Abgabenordnung (AO) sind einkommensteuer- und
körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte gesondert und
einheitlich festzustellen, wenn an ihnen mehrere Personen beteiligt
und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.
Diese Vorschrift greift u.a. dann ein, wenn Einkünfte von
einer Personengesellschaft erzielt worden sind und diese
steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft anzusehen ist. Ein solcher
Sachverhalt liegt im Streitfall vor. Darüber besteht zwischen
den Beteiligten kein Streit, weshalb der Senat auf weitere
Ausführungen hierzu verzichtet.
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2. Die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Einkünften einer Mitunternehmerschaft umfasst
auch die Einkünfte, die ein Mitunternehmer aus der
Veräußerung seines Mitunternehmeranteils erzielt hat. Um
eine solche Veräußerung geht es, wenn ein
Mitunternehmeranteil gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird (Senatsurteil vom
16.2.1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, 99, BStBl II 1996, 342, 343 =
SIS 96 14 30). Dazu hat das FG festgestellt, dass F und P
zunächst Kommanditisten der Klägerin waren und ihre
Kommanditanteile in die Y-GmbH eingebracht haben; diese
Feststellung ist nicht mit zulässigen und begründeten
Revisionsrügen angegriffen worden und deshalb für den
Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Als Kommanditisten waren F
und P zugleich Mitunternehmer der Klägerin, was ebenfalls
unstreitig ist und keiner Erörterung bedarf.
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12
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3. Die demnach vorliegende
Veräußerung der Mitunternehmeranteile hat entgegen der
Ansicht des FG nicht zu einer Erhöhung des gegenüber der
Klägerin festzustellenden Gewinns geführt. Das folgt aus
§ 20 UmwStG 1995.
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a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2
Satz 1 UmwStG 1995 darf, wenn ein Mitunternehmeranteil in eine
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht
wird, die Kapitalgesellschaft das eingebrachte
Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem
höheren Wert ansetzen. Der Ansatz des Buchwerts ist auch
zulässig, wenn in der Handelsbilanz ein höherer Wert
angesetzt werden muss (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995). Der
Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte
Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als
Veräußerungspreis (§ 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995).
Im Streitfall ist nach den bindenden Feststellungen des FG die
Einbringung zum Buchwert erfolgt, weshalb für die
Klägerin und ihre Gesellschafter kein
Veräußerungsgewinn entstanden ist.
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b) Das FG hat § 20 UmwStG 1995 nicht
für einschlägig erachtet und zur Begründung
ausgeführt, die Vorschrift greife nur dann ein, wenn die
Einbringung sich auf alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des
eingebrachten Mitunternehmeranteils erstrecke. Daran fehle es im
Streitfall, da die Anteile von F und P an der R-GmbH zu den
wesentlichen Betriebsgrundlagen ihrer Mitunternehmeranteile
gezählt hätten und nicht in die Y-GmbH eingebracht worden
seien. Dem ist nicht beizupflichten.
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aa) Zutreffend ist allerdings die Annahme des
FG, dass § 20 UmwStG 1995 die Einbringung aller wesentlichen
Betriebsgrundlagen des eingebrachten Anteils voraussetzt. Das hat
der Senat bereits entschieden (Senatsurteil in BFHE 180, 97, BStBl
II 1996, 342 = SIS 96 14 30, m.w.N.), und daran ist festzuhalten.
Dasselbe gilt in Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH), nach der zu einem Mitunternehmeranteil nicht nur der Anteil
des Mitunternehmers am (Gesamthands-)Vermögen der
Gesellschaft, sondern auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des
Gesellschafters gehören kann (BFH-Urteil vom 2.10.1997 IV R
84/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104 = SIS 98 04 26, m.w.N.).
§ 20 UmwStG 1995 ermöglicht die erfolgsneutrale
Einbringung eines Mitunternehmeranteils daher nur dann, wenn nicht
nur die Beteiligung an den Wirtschaftsgütern des
Gesamthandsvermögens, sondern zugleich die zu den wesentlichen
Betriebsgrundlagen des Anteils zählenden Wirtschaftsgüter
des Sonderbetriebsvermögens eingebracht werden.
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bb) Ist ein Kommanditist einer GmbH & Co.
KG zugleich an der Komplementär-GmbH beteiligt, so gehört
die Beteiligung an der Komplementär-GmbH zu seinem
Sonderbetriebsvermögen, wenn sich die
Geschäftstätigkeit der GmbH auf die
Geschäftsführung bei der KG beschränkt oder ein
daneben bestehender eigener Geschäftsbetrieb der GmbH von ganz
untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteile vom 11.12.1990 VIII R
14/87, BFHE 164, 20, BStBl II 1991, 510 = SIS 91 12 27; vom
23.1.2001 VIII R 12/99, BFHE 194, 397, BStBl II 2001, 825 = SIS 01 06 58). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall vor. Denn das
FG hat festgestellt, dass F und P im Zeitpunkt der Einbringung an
der R-GmbH beteiligt waren und dass die R-GmbH Komplementärin
der Klägerin war. Ferner ist nach den Feststellungen des FG
davon auszugehen, dass die R-GmbH nicht in nennenswerter Weise
eigenwirtschaftlich tätig war. Schließlich hat das FG
festgestellt, dass F und P ihre Anteile an der R-GmbH nicht in die
Y-GmbH eingebracht haben. Dennoch greift im Streitfall § 20
UmwStG 1995 ein, da jene Anteile nicht zu den wesentlichen
Betriebsgrundlagen der Mitunternehmeranteile von F und P
zählten.
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aaa) Der Begriff „wesentliche
Betriebsgrundlage“ ist, soweit es um die Anwendung des
§ 20 UmwStG 1995 geht, im funktionalen Sinne zu verstehen
(Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 16.8.2000, BStBl I
2000, 1253 = SIS 00 10 78; Menner in Haritz/ Menner,
Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., § 20 Rz 133;
Hörger/Schulz, DStR 1998, 233; Reiche, DStR 2006, 1206). Als
funktional wesentlich sind dabei alle Wirtschaftsgüter
anzusehen, die für den Betriebsablauf ein erhebliches Gewicht
haben und mithin für die Fortführung des Betriebs
notwendig sind oder dem Betrieb das Gepräge geben
(BFH—Urteile vom 19.1.1983 I R 57/79, BFHE 137, 487, BStBl II
1983, 312 = SIS 83 06 09; vom 24.8.1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245,
BStBl II 1989, 1014 = SIS 89 23 25). Das ist zwischen den
Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiteren
Erörterung.
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bbb) Ob die Beteiligung eines Kommanditisten
an einer Komplementär-GmbH zu den funktional wesentlichen
Grundlagen des Mitunternehmeranteils zählt, ist
höchstrichterlich noch nicht entschieden worden und im
Schrifttum streitig (verneinend Widmann in Widmann/Mayer,
Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rz 119; Schmidt/Wacker,
Einkommensteuergesetz, 28. Aufl., § 15 Rz 714; Ley,
Kölner Steuerdialog - KÖSDI - 2004, 14024, 14031, 14032;
ebenso wohl Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/ van Lishaut,
Umwandlungssteuergesetz, § 20 Rz 48; a.A. Wendt, FR 2002, 127,
137; vermittelnd Geissler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommen- und
Körperschaftsteuergesetz, § 16 EStG Rz 121 a.E.; Patt in
Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 20
UmwStG Rz 137; Brandenberg, DB 2003, 2563). Der Streitfall bietet
ebenfalls keine Veranlassung, diese Frage abschließend zu
beantworten. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen ist
die Beteiligung keine „wesentliche
Betriebsgrundlage“ i.S. der Regeln zur Anwendung des
§ 20 UmwStG 1995. Das ergibt sich aus folgenden
Erwägungen:
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aaaa) Die Beteiligung eines Kommanditisten an
einer Komplementär-GmbH ist nicht schon deshalb eine
„funktional wesentliche“ Betriebsgrundlage des
Mitunternehmeranteils, weil sie zum
„Sonderbetriebsvermögen II“ des
Mitunternehmers zählt. Denn die Zuordnung eines
Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen bringt lediglich
zum Ausdruck, dass das Wirtschaftsgut geeignet und dazu bestimmt
ist, die Beteiligung des Mitunternehmers an der
Personengesellschaft zu stärken. Wird es in erster Linie zu
diesem Zweck gehalten, so zählt es zwingend zum
Sonderbetriebsvermögen (notwendiges
Sonderbetriebsvermögen); in einem solchen Fall kommt es nicht
darauf an, ob der Mitunternehmer selbst es dem
Betriebsvermögen zugeordnet hat oder nicht. Diese
Grundsätze gelten namentlich dann, wenn es sich bei dem
Wirtschaftsgut um eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
handelt (Senatsurteil vom 13.2.2008 I R 63/06, BFHE 220, 415, BStBl
II 2009, 414 = SIS 08 20 68). Dass eine solche Beteiligung
steuerrechtlich dem Mitunternehmeranteil zugeordnet wird,
hängt daher nur mit ihrer dienenden Funktion, nicht aber mit
einer „funktionalen Wesentlichkeit“ i.S. der zu
§ 20 UmwStG 1995 entwickelten Regeln zusammen (ebenso
Brandenberg, DB 2003, 2563).
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bbbb) Eine solche „funktionale
Wesentlichkeit“ kann sich deshalb allenfalls daraus
ableiten lassen, dass die Beteiligung an der Komplementär-GmbH
im konkreten Einzelfall die Stellung des Mitunternehmers im Rahmen
der KG nachhaltig stärkt. Eine solche Beurteilung mag
insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sie den Einfluss des
Mitunternehmers auf die Geschäftsführung der KG
grundlegend erweitert. Doch muss dieser Frage im Streitfall nicht
weiter nachgegangen werden. Denn eine in diesem Sinne wesentliche
Stärkung der Einflussmöglichkeit könnte jedenfalls
nur dann vorliegen, wenn (erst) die Beteiligung an der
Komplementär-GmbH den Kommanditisten in die Lage versetzt,
über Fragen der laufenden Geschäftsführung der KG zu
bestimmen (ebenso Oberfinanzdirektion - OFD - Münster,
Verfügung vom 6.11.2008 S 2242-21-St 12-33, juris). Daran
fehlt es, wenn der Kommanditist in der Komplementär-GmbH nicht
seinen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann.
In einem solchen Fall stärkt die Beteiligung an der
Komplementär-GmbH die Stellung des Kommanditisten innerhalb
der KG allenfalls geringfügig und ist sie daher bei
funktionaler Betrachtung keine „wesentliche“
Grundlage jener Beteiligung (ebenso OFD Münster, a.a.O.;
ähnlich wohl Brandenberg, DB 2003, 2563, 2564). Ein solcher
Sachverhalt liegt im Streitfall vor.
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Denn ausweislich des angefochtenen Urteils
konnten einerseits in der Gesellschafterversammlung der R-GmbH
Entscheidungen nur mit einer Mehrheit von 70 % der Stimmen
getroffen werden, wobei andererseits weder F noch P über die
hiernach notwendigen Stimmrechte verfügten. F und P konnten
daher innerhalb der R-GmbH Gesellschafterbeschlüsse nur
gemeinsam treffen und insbesondere nur gemeinsam über die
laufende Geschäftsführung der Klägerin bestimmen.
Jedenfalls unter diesen Umständen waren ihre Beteiligungen an
der R-GmbH keine funktional wesentlichen Grundlagen ihrer
Mitunternehmeranteile an der Klägerin. Dass F und P ihre
Beteiligung an der R-GmbH später an eine einzige Erwerberin -
die D-GmbH - veräußert haben, ändert daran schon
deshalb nichts, weil das betreffende Wirtschaftsgut schon vor der
Einbringung - also aus der Sicht des Einbringenden - wesentliche
Betriebsgrundlage gewesen sein muss. Die hierzu vom FA angestellten
Überlegungen können deshalb nicht durchgreifen.
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c) Dass F und P im Zusammenhang mit der
Einbringung ihrer Mitunternehmeranteile in die Y-GmbH andere
wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten hätten, ist
weder vom FG festgestellt noch vom FA vorgetragen worden. Daher
unterfällt der Einbringungsvorgang § 20 UmwStG 1995 mit
der Folge, dass durch ihn kein Gewinn realisiert worden ist, der
bei der Feststellung der Einkünfte der Klägerin
berücksichtigt werden müsste.
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d) Der Vortrag des FA, dass die im Streitfall
zu beurteilende Gestaltung auf einem schädlichen
„Gesamtplan“ beruhe und deshalb § 42 AO
unterliege, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Das
FA will damit erkennbar auf seinen erstinstanzlichen Vortrag
zurückkommen, dass im Vorfeld der Einbringung der
Mitunternehmeranteile in die Y-GmbH Grundbesitz der Klägerin
auf die X-GbR übertragen worden sei und dass es
missbräuchlich i.S. des § 42 AO sei, zunächst eine
wesentliche Betriebsgrundlage - nämlich den genannten
Grundbesitz - aus dem Vermögensbereich einer KG
„auszulagern“ und anschließend die Anteile
an der KG nach Maßgabe des § 20 UmwStG 1995 in ein
anderes Unternehmen einzubringen. Diese Überlegung kann
indessen nicht durchgreifen. Denn die
„Auslagerung“ einer wesentlichen
Betriebsgrundlage aus dem einzubringenden Mitunternehmeranteil ist
steuerlich anzuerkennen, sofern sie auf Dauer erfolgt und deshalb
andere wirtschaftliche Folgen auslöst als die Einbeziehung des
betreffenden Wirtschaftsguts in den Einbringungsvorgang (ebenso
Behrens/Schmitt, FR 2002, 549, 552; ähnlich Herlinghaus in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 20 UmwStG Rz
42). Anders kann es sein, wenn sie alsbald rückgängig
gemacht wird und sich deshalb als nur vorgeschoben erweist. Einen
solchen Sachverhalt haben im Streitfall jedoch weder das FG
festgestellt noch das FA geltend gemacht.
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4. Dennoch ist die Sache nicht zur
abschließenden Entscheidung reif. Denn dadurch, dass im
Streitjahr Grundbesitz der Klägerin auf die X-GbR
übertragen worden ist, könnte ein gegenüber der
Klägerin festzustellender Gewinn entstanden sein.
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a) Nach den Feststellungen des FG waren sowohl
am Vermögen der Klägerin als auch an der X-GbR nur F und
P beteiligt. Ferner ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass
die X-GbR im Zusammenhang mit der Übertragung des
Grundbesitzes Verbindlichkeiten der Klägerin übernommen,
darüber hinaus aber kein Entgelt gezahlt hat. Vor diesem
Hintergrund geht der Senat davon aus, dass der Wert des
Grundbesitzes den Betrag der übernommenen Verbindlichkeiten
überstiegen hat und dass hinsichtlich des Differenzbetrags der
Grundbesitz entweder unentgeltlich oder gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten übertragen worden ist.
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b) Werden Wirtschaftsgüter aus dem
Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen
Personengesellschaft unentgeltlich in das Betriebsvermögen
einer anderen Personengesellschaft übertragen, an der die
Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ebenfalls
beteiligt sind, so geht dieser Übertragung eine Entnahme i.S.
des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997)
voraus. Denn den Mitunternehmern wächst dann ein Wert, der
zuvor der übertragenden Gesellschaft zuzuordnen war, ohne
angemessene Gegenleistung zu. Dass das Wirtschaftsgut in der Folge
nicht im privaten Bereich der Gesellschafter genutzt wird, hindert
das Vorliegen einer Entnahme nicht; die Übertragung auf die
andere Gesellschaft (Schwestergesellschaft) ist vielmehr aus
steuerrechtlicher Sicht eine Einlage, die an die vorausgegangene
Entnahme anschließt (BFH-Urteil vom 6.9.2000 IV R 18/99, BFHE
193, 116, 120, BStBl II 2001, 229, 231 = SIS 01 01 32; Reiß,
Steuerberater-Jahrbuch 2001/2002, S. 281, 311; Groh, DB 2002, 1904,
1906). Die Entnahme ist mit dem Teilwert des entnommenen
Wirtschaftsguts anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG
1997); soweit dieser die Summe aus dem Buchwert des Wirtschaftsguts
und der erhaltenen Gegenleistung übersteigt, entsteht ein
steuerpflichtiger Gewinn (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG 1997).
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c) Der BFH hat zur Rechtslage vor der Geltung
des Gesetzes zur Fortentwicklung der Unternehmenssteuerreform
(UntStFG) vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35)
entschieden, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern
zwischen Gesamthandsvermögen von Schwestergesellschaften zu
Buchwerten möglich sei (BFH-Urteil in BFHE 193, 116, 120,
BStBl II 2001, 229, 231 = SIS 01 01 32). Diese Beurteilung kann
jedoch auf den Streitfall nicht übertragen werden. Denn §
6 Abs. 5 Satz 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung der
Unternehmenssteuerreform (EStG 1997 n.F.), der erstmals für
Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 (§ 52 Abs.
16a EStG 1997 n.F.) und daher im Streitfall anzuwenden ist,
schließt für die hier vorliegende Konstellation eine
Buchwertfortführung aus.
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aa) Nach § 6 Abs. 5 EStG 1997 n.F. ist,
wenn ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen
in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen
überführt wird und die Besteuerung der stillen Reserven
gesichert ist, als Überführungswert der sich nach den
Vorschriften über die Gewinnermittlung ergebende Wert
anzusetzen (Satz 1). Dasselbe gilt, soweit ein Wirtschaftsgut
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von
Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des
Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer
Mitunternehmerschaft überführt wird oder umgekehrt
(§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG 1997 n.F.). Ebenso ist es,
soweit ein Mitunternehmer ein Wirtschaftsgut seines
Sonderbetriebsvermögens unentgeltlich oder gegen
Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten in das
Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer
anderen Mitunternehmerschaft überträgt, an der er
beteiligt ist (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG 1997 n.F.).
Schließlich ordnet § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG 1997
n.F. denselben Wertansatz für den Fall der Übertragung
eines Einzelwirtschaftsguts zwischen den jeweiligen
Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben
Mitunternehmerschaft an. In allen genannten Fällen entsteht im
Zusammenhang mit der Überführung oder Übertragung
des Wirtschaftsguts für den Überführenden oder
Übertragenden kein steuerpflichtiger Gewinn.
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bb) Die beschriebene gesetzliche Regelung
greift im Streitfall nicht unmittelbar ein. Sie betrifft
nämlich nicht den Fall der Übertragung eines
Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer
Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen
Mitunternehmerschaft. Insbesondere kann dieser Vorgang nicht als
Überführung „von einem Betriebsvermögen in
ein anderes Betriebsvermögen desselben
Steuerpflichtigen“ (§ 6 Abs. 5 Satz 1 EStG 1997
n.F.) gewertet werden (a.A. Groh, DB 2002, 1904, 1906). Die in
§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nrn. 1 und 2 EStG 1997 n.F. getroffene
Unterscheidung zwischen dem „Betriebsvermögen des
Mitunternehmers“ und dem Gesamthandsvermögen der
Mitunternehmerschaft verdeutlicht vielmehr, dass der Gesetzgeber
die Mitunternehmerschaft als selbständiges Steuersubjekt mit
einem eigenen - von den Betriebsvermögen der Mitunternehmer zu
unterscheidenden - Betriebsvermögen versteht (ebenso Patt in
Herrmann/Heuer/Raupach, Steuerreform 1999/2000/2002, § 6 EStG
Rz R 121). Dies entspricht der Rechtsprechung, nach der die
Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem
Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das
Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft kein steuerlich
neutraler Austausch innerhalb zweier Betriebsvermögen
desselben Steuerpflichtigen ist (so aber Kirchhof/Reiß,
Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., § 15 Rz 461; Kloster/Kloster,
GmbHR 2002, 717, 725), sondern als Veräußerung zu
behandeln ist (Senatsurteil vom 17.7.2008 I R 77/06, BFHE 222, 402,
405, BStBl II 2009, 464 = SIS 08 37 67, m.w.N.). Angesichts dessen
wird die Übertragung zwischen Schwester-Personengesellschaften
von § 6 Abs. 5 EStG 1997 n.F. nicht erfasst (ebenso Wendt in
Herrmann/Heuer/Raupach, Jahresband 2002, § 6 EStG Rz J 01-30;
Bogenschütz/Hierl, DStR 2003, 1097, 1100; Crezelius, FR 2003,
537).
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cc) Zwar ist nach einer im Schrifttum
verbreiteten Ansicht jedenfalls dann, wenn es um die
Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen
beteiligungsidentischen Personengesellschaften geht, § 6 Abs.
5 EStG 1997 n.F. entsprechend anzuwenden (so z.B. Wendt in
Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 6 EStG Rz J 61-30; ders., FR
2002, 53, 64 f.; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 683, m.w.N.).
Dem kann sich der Senat aber nicht anschließen.
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31
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aaa) Richtig ist allerdings, dass bei einer
inhaltlichen und interessenorientierten Betrachtung gute
Gründe dafür sprechen, die Übertragung von
Wirtschaftsgütern zwischen Schwester-Personengesellschaften
den in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1997 n.F. geregelten
Vorgängen gleichzustellen. Denn die dort getroffene Regelung
beruht auf dem Gedanken, dass es einer sofortigen Besteuerung nicht
bedarf, wenn das übertragene Wirtschaftsgut weiterhin zur
Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte genutzt wird und die mit
ihm verbundenen stillen Reserven nicht vollständig auf Dritte
verschoben werden (ähnlich Wendt, FR 2002, 53, 64 f.). Dabei
nimmt das Gesetz es hin, dass stille Reserven innerhalb einer
Mitunternehmerschaft neu zugeordnet (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3
EStG 1997 n.F.) oder von dem bisherigen Alleineigentümer des
Wirtschaftsguts auf mehrere Personen verteilt werden oder umgekehrt
(§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nrn. 1 und 2 EStG 1997 n.F.). Lösen
derartige Vorgänge aber keine zwangsweise Aufdeckung der
stillen Reserven aus, so ist nicht unmittelbar einsichtig, dass im
Fall der Übertragung zwischen Schwestergesellschaften anderes
gelten soll. Das gilt namentlich im Hinblick auf Gestaltungen, bei
denen an den beiden Gesellschaften dieselben Personen beteiligt
sind.
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32
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bbb) Doch könnte eine dahin gehende
Sachbehandlung letztlich nicht auf eine Auslegung, sondern nur auf
eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 5 EStG 1997 n.F.
gestützt werden. Ein Analogieschluss setzt indessen eine
planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BFH-Urteil
vom 8.9.1994 IV R 85/93, BFHE 175, 451, BStBl II 1995, 67 = SIS 95 01 16; vgl. auch BFH-Urteil vom 27.3.2007 VIII R 25/05, BFHE 217,
467, 474, BStBl II 2008, 298, 301 = SIS 07 21 06, m.w.N.). Er ist
nicht zulässig, wenn der Gesetzgeber einen bestimmten
Sachverhalt gerade deshalb von einer von ihm getroffenen Regelung
ausgenommen hat, weil er ihn nicht jener Regelung entsprechend
behandelt wissen wollte. Diese Situation liegt im Streitfall
vor.
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Denn § 6 Abs. 5 EStG 1997 n.F. zählt
diejenigen Sachverhalte, die im Verhältnis zwischen
Mitunternehmerschaften und Mitunternehmern zur erfolgsneutralen
Übertragung einzelner Wirtschaftgüter führen, in
einem detaillierten Katalog auf. Der Gesetzestext misst diesem
Katalog zwar nicht ausdrücklich einen abschließenden
Charakter zu. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt aber,
dass der historische Gesetzgeber ihn in diesem Sinne verstanden hat
und dass namentlich die Übertragung von Wirtschaftsgütern
auf eine Schwestergesellschaft nicht in der von § 6 Abs. 5
EStG 1997 n.F. angeordneten Weise geregelt werden sollte. Denn im
Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hatte die Fraktion der CDU/CSU
beantragt, den Anwendungsbereich der Norm auf die Übertragung
zwischen Schwestergesellschaften zu erstrecken; dieser Antrag hat
aber im Finanzausschuss keine Mehrheit gefunden
(Beschlussempfehlung des Finanzausschusses - 7. Ausschuss -,
BTDrucks 14/7343, S. 3), woraufhin von einer entsprechenden
Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf abgesehen wurde. Vor
diesem Hintergrund kann der Umstand, dass diese Variante im Gesetz
nicht aufgeführt ist, nicht als planwidrige
Unvollständigkeit angesehen werden. Es handelt sich vielmehr
um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, an die die Gerichte
gebunden sind (ebenso im Ergebnis Strahl, KÖSDI 2003, 13918,
13926).
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ccc) Diese Beurteilung gilt auch im Hinblick
auf die Übertragung zwischen Schwestergesellschaften, an denen
die einzelnen Mitunternehmer jeweils in demselben Verhältnis
beteiligt sind. Denn eine solche kann zwar nicht zu einer
personellen Verschiebung stiller Reserven führen, weshalb es
hier in besonderem Maße gerechtfertigt sein könnte, auf
deren Aufdeckung zu verzichten. Der Übergang stiller Reserven
von einem auf den anderen Mitunternehmer hindert aber, wie die in
§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1997 n.F. getroffenen Regelungen und
vor allem diejenige in § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG 1997 n.F.
zeigen, aus der Sicht des Gesetzgebers die Zulassung einer
Buchwertfortführung nicht (ebenso Korn/Strahl in Korn,
Einkommensteuergesetz, § 6 Rz 513.4). Er kann deshalb kein
Kriterium sein, vermittels dessen ein nicht von § 6 Abs. 5
EStG 1997 n.F. erfasster Sachverhalt im Wege der Analogie in dessen
Regelungsbereich einbezogen werden könnte.
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Angesichts dessen kommt es im Streitfall auf
die - vom FG nicht festgestellten - Beteiligungsverhältnisse
an der Klägerin einerseits und der X-GbR andererseits nicht
an. Vielmehr hat auch dann, wenn F und P an beiden Gesellschaften
in demselben Verhältnis beteiligt waren, die Übertragung
des Grundvermögens zu einer Gewinnrealisierung
geführt.
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d) Zur Höhe des hiernach realisierten
Gewinns hat das FG, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig,
keine Feststellungen getroffen. Das kann im Revisionsverfahren
nicht nachgeholt werden, weshalb die Sache zu diesem Zweck an das
FG zurückverwiesen werden muss. Im zweiten Rechtsgang wird
zudem möglicherweise der Frage nachzugehen sein, ob die
Anteile von F und P an der R-GmbH stille Reserven beinhaltet haben,
die im Zuge der Einbringung aufgedeckt worden sind.
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