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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Anteile
in den Streitjahren 2001 bis 2004 von einer KG gehalten wurden.
Gesellschafter der KG waren DJ, dessen Ehefrau HJ sowie sein Sohn
JJ. Bis zum 23.12.2002 war DJ Komplementär, seitdem war die
Klägerin Komplementärin der KG.
Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der
Klägerin waren in den Streitjahren DJ sowie JJ.
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Nach dem am 1.1.1988 geschlossenen
Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin und DJ erhielt dieser
als Geschäftsführer eine monatliche Vergütung in
Höhe von 12.000 DM brutto. Gleichzeitig wurde ihm eine
Pensionszusage erteilt, wonach ihm beim Ausscheiden aus der aktiven
Tätigkeit infolge Invalidität oder Erreichen des Alters
von zunächst 65, später - nach Vertragsänderung -
von 70 Jahren, 70 v.H. der Bezüge des Jahres vor seiner
Pensionierung zustehen sollten, mindestens jedoch 7.000 DM
monatlich. Vorgesehen war weiterhin, dass sich die Pension in dem
Umfang erhöhen oder vermindern sollte, in dem die
Gehälter der aktiven Gesellschafter-Geschäftsführer
eine Änderung erfuhren.
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Auch JJ erteilte die Klägerin am
20.12.1993 eine Pensionszusage, wonach ihm beim Ausscheiden aus der
aktiven Tätigkeit infolge Invalidität oder bei Erreichen
des Alters von 65 Jahren 70 v.H. der Bruttobezüge des Jahres
vor seiner Pensionierung gezahlt werden sollten.
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In der Gesellschafterversammlung vom
12.12.1997 beschloss die Klägerin, beiden
Geschäftsführern eine 6 %ige Tantieme auf das in der
Bilanz per 31.12.1998 ausgewiesene Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit vor Steuern auszuschütten. Wegen
der vertragsgemäß bestimmten Beendigung der
Tätigkeit von DJ als Geschäftsführer zum Ende des
Jahres 1998 erfolgte die Tantiemezahlung an diesen nur einmalig, an
JJ hingegen auch darüber hinaus.
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Bei der Berechnung der
Pensionsrückstellungen der Streitjahre bezog die Klägerin
die im jeweiligen Jahr erfassten Tantiemen mit ein. Der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erkannte die
Rückstellungen insoweit nicht an. Die Berücksichtigung
der Tantiemen verstoße gegen § 6a Abs. 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG 1997/2002), wonach eine
Abhängigkeit der Pensionsleistungen von künftigen
gewinnabhängigen Bezügen steuerlich nicht zulässig
sei.
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Die Klage gegen die deswegen (und wegen
zwischenzeitlich nicht mehr streitiger außerbilanzieller
Hinzurechnungen weiterer Rückstellungsbeträge als
verdeckte Gewinnausschüttungen - vGA - in den Streitjahren
2003 und 2004) ergangenen Änderungsbescheide blieb ohne
Erfolg. Das Hessische Finanzgericht (FG) wies sie mit Urteil vom
18.2.2009 4 K 1243/07 als unbegründet ab; das Urteil ist in
EFG 2009, 1405 = SIS 09 24 13 veröffentlicht.
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Ihre Revision stützt die Klägerin
auf Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt
(sinngemäß), das FG-Urteil aufzuheben, soweit die
Einbeziehung erfolgsabhängiger Vergütungen in die
Bemessungsgrundlage zugesagter Pensionen auf Basis von § 6a
Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG 1997/2002 abgelehnt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Der Senat entscheidet gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er
hält die Revision einstimmig für unbegründet und
eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet worden; sie
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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1. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG
1997/2002 (hier i.V.m. § 8 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes - KStG 1999/2002 -, § 7 Satz 1
des Gewerbesteuergesetzes 1999/2002) darf eine Rückstellung
für eine Pensionsverpflichtung (Pensionsrückstellung) nur
gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage keine
Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen
gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Dem FA und dem FG ist
darin beizupflichten, dass es sich bei den im Streitfall als
Gehaltsbestandteil vereinbarten Gewinntantiemen um solche
gewinnabhängigen Bezüge handelt. Denn
„künftige“
gewinnabhängige Bezüge i.S. des § 6a Abs. 1 Nr. 2
Halbsatz 1 EStG 1997/2002 sind solche, welche nach Erteilung der
Pensionszusage, nicht aber solche Bezüge, welche nach dem
jeweiligen Bilanzstichtag entstehen.
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a) Das ergibt sich bereits aus dem
Normwortlaut: Das Gesetz verknüpft das steuerliche
Passivierungsverbot für eine Pensionsverpflichtung in §
6a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG 1997/2002 mit einer
„doppelten Abhängigkeit“ der
versprochenen Pensionsleistungen, nämlich zum einen der
Abhängigkeit der künftigen Bezüge von Gewinnen, zum
anderen der Abhängigkeit der Pensionsleistungen von
künftigen gewinnabhängigen Bezügen. Beides darf die
„Pensionszusage“, also die
Erteilung des Versorgungsversprechens, nicht vorsehen. Mit dieser
wechselseitigen Verknüpfung wird hinreichend verdeutlicht,
dass die Zusage sozusagen abstrakt keine insofern
„schädlichen“ Bestandteile
enthalten darf, was aber der Fall wäre, wenn die
Einschränkung „revolvierend“
aufgefasst und abgeschichtet auf den jeweiligen Bilanzstichtag
bezogen würde. Dass die besagten gewinnabhängigen
Bezüge zu jenen Stichtagen - für die jeweils
zurückliegende Zeit - rechtlich entstanden und nicht mehr
„künftig“ sind, ist deswegen
unbeachtlich. Entscheidend ist ihre
„Künftigkeit“ aus Sicht des
Zusagezeitpunktes. Nur Gehaltsbestandteile, die bezogen auf diesen
Zeitpunkt von bereits entstandenen Gewinnen abhängen, werden
von der Vorschrift nicht erfasst (ebenso z.B. Arteaga/Veit in Korn,
EStG, § 6a Rz 26; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 6a Rz
50; Höfer in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuerrecht, §
6a Rz 84 ff.; Stuhrmann in Bordewin/ Brandt, EStG, § 6a Rz 75;
ggf. anders Weiland in Lademann, EStG, § 6a Rz 68 a.E.;
Dommermuth in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6a EStG Rz
30; Otto in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl.,
StR A Rz 391; offen Gosch in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 6a Rz
39).
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b) Allein dieses Auslegungsverständnis
deckt sich letztlich mit den Normzusammenhängen des § 6a
Abs. 1 EStG 1997/2002. § 6a Abs. 1 EStG 1997/2002 enthält
mit dem Rechtsanspruchserfordernis in Nr. 1 und dem
Schriftlichkeitserfordernis in Nr. 3 ebenso wie mit dem ebenfalls
in Nr. 2 bestimmten Verbot von Widerrufsvorbehalten sämtlich
Voraussetzungen, welche die Bildung einer Pensionsrückstellung
sowohl konditional („wenn“) als
auch umfänglich („soweit“)
ausschließen, sofern sie dem erteilten Pensionsversprechen
anhaften bzw. fehlen. Hier wie dort wird auf die Zusageerteilung
abgestellt. Das bestätigt es, dass § 6a Abs. 1 Nr. 2
Halbsatz 1 EStG 1997/2002 nicht anders und insbesondere das
einschränkende „soweit“ im
Eingangshalbsatz der Vorschrift hier nicht als ein zeitliches
„sobald“ verstanden werden
kann.
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c) Das bestätigen überdies die von
der Vorinstanz aufgeführten regelungshistorischen und
regelungsteleologischen Aspekte:
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Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber des
Jahressteuergesetzes 1997 (BGBl I 1996, 2049, BStBl I 1996, 1523)
auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9.11.1995 IV R 2/93
(BFHE 179, 106, BStBl II 1996, 589 = SIS 96 04 02) reagiert, wonach
(bis zum Jahr 1996) variable Vergütungsbestandteile, wie z.B.
eine Gewinntantieme, grundsätzlich bei der Feststellung der
erreichbaren Pensionsleistungen und entsprechend bei der
Rückstellung zu berücksichtigen waren; ausschlaggebend
und maßgeblich sollten die Verhältnisse am
Bilanzstichtag sein. Der Gesetzgeber erkannte darin
unerwünschte Gestaltungsmöglichkeiten, namentlich
dadurch, dass die Unternehmen ihre Pensionsverpflichtungen so
gestalten, dass sich einerseits deren volle Ausfinanzierung in den
Gewinnjahren ergibt, und andererseits bereits gebildete
Pensionsrückstellungen in Verlustjahren gewinnerhöhend
aufgelöst werden könnten. Die Pensionsrückstellungen
hätten so gesehen die Funktion eines
„Gewinnspeichers“ übernehmen
können, der in ertragreichen Jahren eine Besteuerung von
erwirtschaftetem Gewinn verhinderte, um in ertragsschwachen Jahren
zur Finanzierung herangezogen zu werden (vgl. BTDrucks 13/5359, S.
118; BTDrucks 13/5952, S. 45). Des Weiteren sah der Gesetzgeber
einen Widerspruch zu dem bilanzsteuerlichen Begriff der
wirtschaftlichen Verursachung. Die wirtschaftliche Verursachung
für den Teil der Pensionsleistungen, die auf künftigen
freiwilligen gewinnabhängigen Zahlungen eines
Steuerpflichtigen beruhten, seien wirtschaftlich durch die
künftige tatsächliche Entscheidung zur Zahlung der
Gewinnbeteiligung verursacht, nicht aber allein durch die in der
Vergangenheit erteilte Pensionszusage, da die Höhe der
künftigen Pensionsleistungen eindeutig auch von der
zukünftigen Entscheidung über die Zahlung der
Gewinnbeteiligung abhänge (BTDrucks 13/5359, S. 118). Zweck
der Neuregelung war es vor diesem Hintergrund, künftige
gewinnabhängige Gehaltsbestandteile von der steuerlichen
Anerkennung auszuschließen, um insbesondere ein
gewinnabsaugendes Schwanken der Pensionsrückstellung zu
verhindern.
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Dieser Regelungszweck würde indessen -
und auch darin ist der Vorinstanz beizupflichten - unterlaufen,
würde man nach wie vor auf den jeweiligen Bilanzstichtag
abstellen und alle gewinnabhängigen
Vergütungsbestandteile bis zu diesem Zeitpunkt für die
Rückstellung berücksichtigen. Denn bei der
Berücksichtigung von am Bilanzstichtag entstandenen Gewinnen
drohen im Ergebnis gerade jene Schwankungen der
Rückstellungen, die durch die Regelung verhindert werden
sollten.
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Sollte der Gesetzgeber gleichwohl eine
insoweit abgeschwächte Regelungsreichweite beabsichtigt haben,
wäre eine solche Absicht jedenfalls nicht klar zum Ausdruck
gekommen. Das gilt gleichermaßen für die von der
Klägerin angemahnte Einschränkung, der Begriff
„gewinnabhängige
Bezüge“ sei auf freiwillige
Leistungen zu beschränken, da solche freiwilligen Auszahlungen
dem BFH-Urteil in BFHE 179, 106, BStBl II 1996, 589 = SIS 96 04 02
zugrunde gelegen hätten. Ausschlaggebend ist allein, dass das
Gesetz einen derartigen Vorbehalt nicht aufgreift.
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2. Der Senat sieht davon ab, das angefochtene
Urteil des FG aus revisionsrechtlicher Sicht auf weitere
Gesichtspunkte hin zu überprüfen. Das betrifft
insbesondere die als vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1999/2002
hinzugerechneten Beträge. Das FG hat die geänderten
Steuerbescheide auch in dieser Frage bestätigt. Die
Klägerin hat ihren Revisionsantrag auf diese Frage
ausdrücklich nicht erstreckt und das angefochtene Urteil
insoweit akzeptiert. Der Senat sieht keinen Anlass, an der
Richtigkeit der Vorentscheidung auch in diesem Punkt zu
zweifeln.
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