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Keine Berücksichtigung von Auslandsverlusten ohne Verfahren nach § 10 d Abs. 4 Satz 1 EStG
Keine Berücksichtigung von Auslandsverlusten ohne Verfahren nach § 10 d Abs. 4 Satz 1 EStG: Ein in Österreich im Jahr 2003 erzielter Verlust ist nicht aus europarechtlichen Gründen ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 10 d Abs. 4 Satz 1 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 zu berücksichtigen. - Urt.; BFH 24.2.2010, IX R 57/09; SIS 10 06 79
Kapitel:
International > EU (ohne USt)
Fundstellen
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BFH 24.02.2010, IX R 57/09
BStBl 2011 II S. 405
LEXinform 0927486
Anmerkungen:
zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 30.3.2011
-/- in NWB 15/2010 S. 1123
J.P.N. in BB 19/2010 S. 1136
erl in StuB 8/2010 S. 324
J.K. in IStR 10/2010 S. 373
B.H. in BFH/PR 7/2010 S. 248
S.H. in FR 15/2010 S. 710
J.I. in IWB 19/2010 S. 713
KAM in Stbg 10/2010 S. M 20
Normen
[EStG] § 10 d Abs. 4 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
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vor:
Niedersächsisches FG,
28.04.2009,
SIS 09 38 95,
Verlustvortrag, Niederlassungsfreiheit, EG, Wohnsitzwechsel
-
vor:
Niedersächsisches FG,
28.04.2009,
SIS 09 38 95,
Verlustvortrag, Niederlassungsfreiheit, EG, EU
Zitiert in... / geändert durch...
-
BFH 6.12.2018, SIS 19 05 12, Gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags, Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen E...
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BFH 6.12.2018, SIS 19 03 70, Gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags, Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen E...
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FG Köln 19.2.2014, SIS 14 31 12, Keine Feststellung "finaler Verluste" in den Verlustentstehungsjahren: So genannte "finale Verluste", die...
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BFH 20.12.2013, SIS 14 07 39, Verlustfeststellung, Gegenstand des Klageverfahrens: 1. Nach § 10 d Abs. 4 Satz 1 EStG in der bis zum Jah...
-
FG Rheinland-Pfalz 31.8.2010, SIS 10 34 69, Berücksichtigung von Auslandsverlusten: 1. Eine Verrechnung von im Jahre 2004 erwirtschafteter Verluste a...
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BFH 9.6.2010, SIS 10 22 23, Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betr...
-
BFH 9.6.2010, SIS 10 22 24, Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste bei der Ermittlung des G...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist deutsche
Staatsangehörige. Sie lebte im Jahr 2003 in Österreich,
wo sie als Unternehmensberaterin negative Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 21.307,17 EUR erzielte, die (lt.
Einkommensteuerbescheid des zuständigen österreichischen
Finanzamtes vom Mai 2005) nach Abzug eines Pauschbetrags für
Sonderausgaben in Höhe von 60 EUR zu einem negativen Einkommen
von 21.367,17 EUR führten. Im Jahr 2004 erwirtschaftete die
Klägerin in Österreich einen weiteren Verlust in
Höhe von ca. 800 EUR. Ende 2003 zog sie wieder nach
Deutschland und war von Januar 2004 bis 2006 ausschließlich
hier als selbständige Unternehmensberaterin
tätig.
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Für das Streitjahr 2004 erklärte
die Klägerin positive Einkünfte aus selbständiger
Arbeit in Höhe von 51.571 EUR. In einem Begleitschreiben zur
Einkommensteuererklärung machte sie einen „Verlust aus
der Einkommensteuerveranlagung in Österreich aus dem Jahr 2003
in Höhe von 21.367 EUR“ geltend. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte
diesen Verlust nicht. Der Einspruch der Klägerin hatte
insoweit keinen Erfolg.
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3
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
seinem in EFG 2009, 2039 = SIS 09 38 95 veröffentlichten
Urteil ab. Eine Berücksichtigung der von der Klägerin im
Ausland (während ihrer dortigen unbeschränkten
Einkommensteuerpflicht) erzielten Verluste sei nicht möglich.
Nach § 10d des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres
(EStG) könnten Verluste aus vorangegangenen
Veranlagungszeiträumen bei der Ermittlung des zu versteuernden
Einkommens nur berücksichtigt werden, wenn sie zuvor
gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert
festgestellt worden seien. Die Versagung des Verlustabzugs
verstoße auch nicht gegen die Vorschriften des
Gemeinschaftsrechts.
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Hiergegen richtet sich die Revision der
Klägerin, die sie auf die nicht europarechtskonforme Anwendung
des nationalen materiellen Steuerrechts (§§ 2, 10d EStG)
stützt.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom
13.7.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.12.2006
dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuerermittlung
für 2004 unter Berücksichtigung eines steuermindernden
Verlustvortrags aus Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe
von 21.307,17 EUR erfolgt.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Zu Recht hat das FG eine Berücksichtigung
des von der Klägerin im Kalenderjahr 2003 in Österreich
erzielten Verlustes aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Veranlagung
zur Einkommensteuer 2004 abgelehnt. Dabei kann dahinstehen,
inwieweit die Klägerin aus europarechtlichen Gründen
einen Anspruch auf Berücksichtigung des streitbefangenen
Verlustes hat.
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1. Die deutsche Einkommensteuer ist eine
Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 EStG). Die
periodenübergreifende Verlustberücksichtigung ist
materiell-rechtlich wie verfahrensrechtlich in § 10d EStG
geregelt. Gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am
Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag
gesondert festzustellen. Der Verlustfeststellungsbescheid ist
Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung - AO - )
für den Einkommensteuerbescheid (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.9.2008 IX R 72/06, BFHE 222, 571,
BStBl II 2009, 639 = SIS 08 40 76, unter II.2.b aa a.E.), so dass
im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer nur solche Verluste
aus anderen Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden
können, die gesondert festgestellt sind. Über die Frage,
welche Verluste gesondert festzustellen sind, ist im Verfahren nach
§ 10d EStG zu entscheiden.
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2. Über die materiell-rechtliche
Abziehbarkeit der von der Klägerin im Jahr 2003 in
Österreich erzielten Verluste im Streitjahr 2004 ist - auch
unter europarechtlichen Gesichtspunkten - in dem Verfahren zu
entscheiden, das das nationale Recht hierfür vorsieht, d.h. im
Verfahren nach § 10d EStG (vgl. zum Vorrang nationalen
Verfahrensrechts Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften vom 12.10.2000 C-480/98, Slg. 2000, I-8717); danach
richtet sich allein, ob zu Gunsten der Klägerin ein
Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2003 ergehen darf, der die
genannten ausländischen Verluste enthält.
Demgegenüber stellt sich im vorliegenden Verfahren betreffend
die Einkommensteuerfestsetzung für 2004 die Frage, ob ein
Verlustabzug aus Vorjahren berücksichtigt werden kann, nicht,
soweit und solange ein solches Verfahren nach § 10d EStG nicht
durchgeführt worden ist.
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Anmerkung RiBFH Prof. Brandt
Europarechtliche Bedenken können insoweit
nicht geltend gemacht werden, weil § 10 d Abs. 4 Satz 1 EStG
verfahrensrechtlicher Natur ist und als nationales Verfahrensrecht
auch aus Sicht des EuGH Vorrang hat (EuGH, Urteil vom 12.10.2000,
C-480/98, Slg. 2000, I-8717).