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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist Steuerberater. Im Juli 2007 wurde er vom
Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) als „Fachberater
für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)“ anerkannt.
Auf seine Anfrage bei der Beklagten und Revisionsbeklagten
(Steuerberaterkammer), ob Bedenken bestünden, die erworbene
Bezeichnung zu führen, teilte diese mit, dass die Führung
des Fachberatertitels neben der Berufsbezeichnung unzulässig
sei, der Kläger aber in Praxisbroschüren,
Internetauftritten usw. auf die Ableistung seines Fachberaterkurses
und die erworbene zusätzliche Qualifikation als Fachberater
hinweisen dürfe.
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Die hiergegen erhobene Klage, mit der der
Kläger die Feststellung begehrt, dass er zur Führung der
Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und
Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)“ neben der Berufsbezeichnung
„Steuerberater“ berechtigt ist, wies das Finanzgericht
(FG) aus den in EFG 2009, 437 = SIS 09 04 62 veröffentlichten
Gründen ab.
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Mit seiner Revision macht der Kläger
geltend, dass das FG die Feststellungsklage zu Unrecht als
teilweise unzulässig angesehen habe, denn die Vereinbarung
zwischen der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und dem DStV, auf
die sich das FG insoweit stütze, sei nicht rechtsverbindlich.
Im Übrigen verkenne das FG, dass er bisher in keiner Weise zum
Ausdruck gebracht habe, er wolle eine weitere Berufsbezeichnung
oder einen Zusatz zur Berufsbezeichnung als zulässig
feststellen lassen, denn die Bezeichnung „Fachberater“
sei - wie auch das FG geurteilt habe - keine Berufsbezeichnung. Sie
dürfe auch nicht als Zusatz zu einer Berufsbezeichnung
verboten werden, da § 43 Abs. 2 Satz 2 des
Steuerberatungsgesetzes (StBerG) keinen Erlaubnisvorbehalt enthalte
und deshalb verfassungswidrig sei. Keinesfalls könne der
Vorschrift entnommen werden, dass - wie das FG meine - das
Führen der Fachberater-Bezeichnung zulässig sei, wenn
diese auf dem Briefkopf deutlich abgesetzt sei. Die
Einschränkung der Werbefreiheit des Steuerberaters sei
unverhältnismäßig, da die streitige
Fachberater-Bezeichnung keine Irreführung der Rechtssuchenden
bewirke. Es gebe keine vernünftigen Erwägungen des
Gemeinwohls, die dafür sprächen, alle Angaben und
Zusätze, die nicht als Angaben oder Zusätze auf dem
Praxisschild erscheinen dürften, ohne Rücksicht auf ihren
Sinn und Zweck sowie ihren Informationswert für Dritte
generell zu verbieten.
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Die Steuerberaterkammer ist der Ansicht,
dass das Führen der vom Kläger erworbenen
Fachberater-Bezeichnung nach § 43 StBerG unzulässig und
die darin liegende Einschränkung der
Berufsausübungsfreiheit verfassungsgemäß sei. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe diese Vorschrift bisher
nicht beanstandet und der Streitfall gebe auch keinen Anlass, sie
verfassungskonform auszulegen.
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II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Das FG hat die Klage zu Recht als zum Teil
unzulässig abgewiesen.
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Der Kläger hat im finanzgerichtlichen
Verfahren einen seinem Revisionsantrag entsprechenden Antrag
gestellt. Er begehrte - und begehrt - danach die Feststellung, zum
Führen der streitigen Fachberater-Bezeichnung berechtigt zu
sein, wobei er dieses Klagebegehren zwar mit dem Zusatz, diese
Bezeichnung neben der Berufsbezeichnung
„Steuerberater“ führen zu wollen, in
gewisser Weise konkretisiert, es im Übrigen allerdings nicht
näher umschrieben oder eingeschränkt hat. Unter dem
„Führen“ einer beruflichen oder auf einen
Beruf bezogenen Bezeichnung ist ihre Kundgabe oder der Hinweis auf
sie gegenüber Dritten im Geschäftsverkehr zu verstehen,
was auf vielerlei Art und Weise geschehen kann, weshalb das FG im
Streitfall zu ermitteln hatte, auf welche Art des
„Führens“ das Feststellungsbegehren des
Klägers gerichtet ist. Da der Kläger trotz des Hinweises
der Steuerberaterkammer im finanzgerichtlichen Verfahren, eine
bestimmte Art des „Führens“ der
Fachberater-Bezeichnung, nämlich von der Berufsbezeichnung
„Steuerberater“ räumlich abgesetzte
Hinweise auf die Ableistung eines Fachberaterkurses und die
erworbene Qualifikation in Geschäftspapieren,
Praxisbroschüren, Internetauftritten usw., als zulässig
anzusehen, seinen Klageantrag nicht beschränkt, sondern
demgegenüber geltend gemacht hat, dass die Vereinbarung
zwischen der BStBK und dem DStV nicht rechtsverbindlich sei, musste
das FG von einem nach wie vor weit gefassten Klagebegehren ausgehen
und annehmen, der Kläger wolle seine Befugnis zum Führen
der Fachberater-Bezeichnung auch insoweit im Wege der
Feststellungsklage erstreiten, als eine bestimmte Art des
„Führens“ von der Steuerberaterkammer nicht
beanstandet wird. Ohne Erfolg wendet die Revision ein, der
Kläger habe einen solchen Antrag nicht gestellt, denn das
Gericht ist nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO an den - ggf. durch
Auslegung zu ermittelnden - Inhalt des Klagebegehrens, nicht aber
an die Fassung der Anträge gebunden.
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass dem
Kläger für sein auch auf diese Art des Führens der
Fachberater-Bezeichnung gerichtetes Feststellungsbegehren das nach
§ 41 Abs. 1 FGO erforderliche berechtigte Interesse fehlt.
Entscheidend ist insoweit allein, dass dem Kläger im
maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das
Recht, auf die erworbene Fachberater-Qualifikation in der
vorstehend beschriebenen Weise hinweisen zu können, nicht
bestritten worden ist. Einer gerichtlichen Feststellung, dass der
Kläger zu einer werbenden Darstellung in dieser Weise
berechtigt ist, bedurfte es daher nicht. Auf die
Rechtsverbindlichkeit der Vereinbarung zwischen der BStBK und dem
DStV kommt es dabei ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass - wie
die Revision behauptet - andere Steuerberaterkammern diese
Vereinbarung nicht anerkennen. Auch wenn die Vereinbarung keine
allgemeinen Rechtswirkungen entfaltet, gibt sie doch, da sich die
Steuerberaterkammer nach ihr richtet, jedenfalls dem Kläger
die Möglichkeit, die Fachberater-Bezeichnung im
Geschäftsverkehr werbend einzusetzen. Vermeintliche Rechte
anderer Steuerberater kann der Kläger nach den Vorschriften
der FGO nicht erstreiten.
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2. Soweit das Feststellungsbegehren darauf
gerichtet ist, die Fachberater-Bezeichnung neben der
Berufsbezeichnung „Steuerberater“ führen zu
dürfen, und zwar nicht nur in der beschriebenen Weise als
räumlich abgesetzten Hinweis auf die in einem Fachberaterkurs
erworbene Qualifikation, sondern im unmittelbaren Zusammenhang mit
der Berufsbezeichnung, hat das FG die Klage zu Recht abgewiesen, da
der Kläger hierzu nicht berechtigt ist.
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a) Nach § 43 Abs. 1 StBerG hat der
Kläger die Berufsbezeichnung
„Steuerberater“ zu führen. § 43 Abs. 2
Satz 1 StBerG, der die Führung weiterer Berufsbezeichnungen
unter einer bestimmten - vorliegend ohnehin nicht gegebenen -
Voraussetzung gestattet, ist im Streitfall nicht einschlägig,
da die Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und
Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)“ auf eine erworbene
Fortbildungs-Qualifikation hinweist, jedoch keine Berufsbezeichnung
ist, wie das FG unter Hinweis auf (u.a.) die Rechtsprechung des
erkennenden Senats (Senatsurteil vom 11.11.1986 VII R 105/82, BFHE
148, 201, BStBl II 1987, 144 = SIS 87 03 55) sowie auf Pestke
(Private Qualifizierungshinweise und Grundgesetz - Zur
Vereinbarkeit der DStV-Fachberaterbezeichnung mit § 43 Abs. 2
StBerG, Die Steuerberatung - Stbg - 2007, 224, 233 f.) zutreffend
erkannt hat und was keiner weiteren Ausführungen bedarf, da
hiervon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen.
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Im Streitfall einschlägig ist § 43
Abs. 2 Satz 2 StBerG, der andere Zusätze (andere als nach Satz
1 zulässige weitere Berufsbezeichnungen) für im
beruflichen Verkehr unzulässig erklärt, soweit nicht
§ 43 Abs. 3 StBerG unter bestimmten - hier nicht vorliegenden
- Voraussetzungen Ausnahmen erlaubt und soweit es - wie im
Streitfall - nicht um eine nach der gemäß § 86 Abs.
2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 11 StBerG und § 61 der Satzung
über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe
der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten von der BStBK
erlassenen Fachberaterordnung in der Fassung vom 28.3.2007 (DStR
2007, 1274) zugelassene Fachberaterbezeichnung geht. Dem Begehren
des Klägers, die streitige - nicht nach der Fachberaterordnung
zugelassene - Fachberaterbezeichnung neben der Berufsbezeichnung
„Steuerberater“ und im unmittelbaren
Zusammenhang mit dieser führen zu dürfen, steht daher
§ 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG entgegen.
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Anders als die Revision mit der
wörtlichen Wiedergabe von Formulierungen aus
BVerfG-Entscheidungen (Beschlüsse vom 21.4.1993 1 BvR 166/89,
NJW 1993, 2988; vom 8.1.2002 1 BvR 1147/01, NJW 2002, 1331)
möglicherweise meint, sind im beruflichen Verkehr des
Steuerberaters Hinweise auf bestimmte zusätzlich erworbene
Qualifikationen nicht ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck
sowie ihren Informationswert generell verboten. Vielmehr ist nach
§ 57a StBerG über die berufliche Tätigkeit sachlich
unterrichtende Werbung erlaubt. Nicht zulässig sind dagegen
die in § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG genannten Zusätze zur
Berufsbezeichnung „Steuerberater“. Für die
gebotene Abgrenzung hat das FG - in Übereinstimmung mit der
zwischen der BStBK und dem DStV getroffenen Vereinbarung - darauf
abgestellt, ob die Fachberater-Bezeichnung im beruflichen Verkehr
von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters
räumlich deutlich abgesetzt ist. Dies ist rechtlich nicht zu
beanstanden, da mit dem Begriff „Zusatz“ zur
Berufsbezeichnung ausgedrückt wird, dass dieser etwas
hinzugesetzt wird, was im Schriftverkehr bedeutet, dass im
betreffenden Schriftstück Berufsbezeichnung und Zusatz in
einer erkennbaren Verbindung stehen und aufeinander bezogen sind,
ansonsten nicht von einem „Zusatz“ gesprochen
werden kann (ebenso Pestke, Stbg 2007, 224, 235).
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Mit diesem Kriterium mag es - wie die Revision
einwendet - in Einzelfällen zu Abgrenzungsschwierigkeiten bei
der Frage kommen, ob eine im beruflichen Verkehr vom Steuerberater
angegebene besondere Qualifikation ein unzulässiger Zusatz zur
Berufsbezeichnung oder ein zulässiger werbender Hinweis ist.
Es ist jedoch oft nicht zu vermeiden und deshalb auch nicht
ungewöhnlich, rechtliche Fragen mit Hilfe
ausfüllungsbedürftiger Begriffe zu beantworten, wie z.B.
§ 57a StBerG (übereinstimmend mit § 43b der
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - ) mit dem enthaltenen Begriff
der „sachlichen“ Unterrichtung zeigt. Es ist
nicht zweifelhaft, dass der Tatrichter in entsprechenden
Streitfällen in der Lage ist zu entscheiden, ob ein vom
Steuerberater im beruflichen Verkehr gegebener Hinweis auf eine
besondere Qualifikation von seinem Namen und seiner
Berufsbezeichnung deutlich abgesetzt oder bei objektiver
Betrachtung als ein Zusatz zur Berufsbezeichnung zu verstehen
ist.
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Da das Begehren des Klägers im Streitfall
darauf gerichtet ist, den Hinweis auf seine beim DStV erworbene
Fachberater-Bezeichnung im beruflichen Verkehr nicht nur in einer
von seinem Namen und seiner Berufsbezeichnung deutlich abgesetzten
Weise geben zu dürfen, will er - wie das FG zutreffend erkannt
hat - auf seine besondere Qualifikation nicht lediglich in der
beschriebenen Weise werbend hinweisen, sondern sie als Zusatz zur
Berufsbezeichnung verwenden, was nach § 43 Abs. 2 Satz 2
StBerG unzulässig ist.
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b) § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG verletzt
nicht die nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistete
Berufsfreiheit. Bei der durch jene Vorschrift eingeschränkten
Möglichkeit des Steuerberaters, eine Berufsbezeichnung frei
wählen und durch bestimmte Zusätze für sich werben
zu können, handelt es sich um eine durch Gemeinwohlbelange
gerechtfertigte Einschränkung der Freiheit der
Berufsausübung, die auf einer eindeutigen gesetzlichen
Grundlage beruht und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entspricht und damit den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an
grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (vgl. dazu:
BVerfG-Beschlüsse in NJW 1993, 2988; vom 22.5.1996 1 BvR
744/88, 1 BvR 60/89, 1 BvR 1519/91, BVerfGE 94, 372; BVerfG-Urteil
vom 16.1.2002 1 BvR 1236/99, BVerfGE 104, 357, jeweils m.w.N.).
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aa) Hiervon ist der erkennende Senat in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG wiederholt
ausgegangen: Die gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom
25.8.1988 VII R 2/87 (nicht veröffentlicht - n.v. - ) -
betreffend den Zusatz „staatlich geprüfter
Betriebswirt“ - gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das
BVerfG mit Kammerbeschluss vom 29.10.1990 1 BvR 1307/88 (HFR 1991,
615 = SIS 91 02 42) nicht zur Entscheidung angenommen und unter
Hinweis auf seinen Beschluss vom 20.4.1982 1 BvR 522/78 (BVerfGE
60, 215, 233 = SIS 82 25 78) ausgeführt, die
Berufsausübungsregelungen in § 43 Abs. 1, 2 und 3 StBerG
genügten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Diese zitierte
Entscheidung war auf eine Verfassungsbeschwerde gegen eine
berufsrechtliche Verurteilung eines Steuerberaters
(letztinstanzlich: Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom
20.4.1978 StB 1/78, n.v.) wegen (u.a.) Führens der
Berufsbezeichnung „Versicherungsmathematiker“
ergangen, in welcher das BVerfG ausführt:
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„Soweit dem Steuerberater die
Führung weiterer Berufsbezeichnungen als
‘Steuerberater’ nur gestattet ist, wenn sie ihm amtlich
verliehen worden sind, und andere Zusätze, wie der Hinweis auf
eine ehemalige Beamteneigenschaft, im beruflichen Verkehr
unzulässig sind (§ 11 Abs. 1 und 2 StBerG a.F., § 43
Abs. 1 und 2 StBerG n.F.), handelt es sich um ein Verbot, das mit
dem der berufswidrigen Werbung eng zusammenhängt. Es
genügt den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts an Berufsausübungsregelungen zu
stellen sind.“
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Dementsprechend hat der erkennende Senat mit
Urteil in BFHE 148, 201, BStBl II 1987, 144 = SIS 87 03 55 -
betreffend den Zusatz „Betriebswirt (VWA)“ - die
Revision eines Steuerberaters gegen ein klageabweisendes FG-Urteil
zurückgewiesen, ohne eine verfassungsrechtliche Problematik im
Zusammenhang mit den anzuwendenden Vorschriften des § 43 Abs.
2 und 3 StBerG anzusprechen (vgl. auch zu § 43 Abs. 4 Satz 2
StBerG: Senatsurteil vom 27.7.1993 VII R 21/93, BFHE 172, 266,
BStBl II 1994, 262 = SIS 93 20 72).
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Auch die Rechtsprechung der ordentlichen
Gerichte äußert bezüglich der durch § 43
StBerG eingeschränkten Freiheit der Berufsausübung des
Steuerberaters keine verfassungsrechtlichen Zweifel (vgl.
BGH-Urteil vom 16.1.1981 I ZR 29/79, BGHZ 79, 390; Urteil des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.5.2009 StO 1/08, DStR 2009,
1826, zum Zusatz „zertifizierter
Finanzplaner“).
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Jüngeren Entscheidungen des BVerfG
betreffend Werbeverbote für Freiberufler lassen sich keine
Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Gericht von seiner zu
§ 43 StBerG vertretenen Auffassung abzurücken geneigt
sein könnte. So hat das BVerfG wiederholt ausgeführt,
dass sachliche Werbung Freiberuflern grundsätzlich erlaubt
sei, berufswidrige Werbung aber untersagt werden dürfe, zu der
u.a. das Führen von Zusätzen gehöre, die im
Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und
Titeln zu Irrtümern führen könnten
(BVerfG-Beschlüsse in NJW 1993, 2988; vom 23.7.2001 1 BvR
873/00, 1 BvR 874/00, NJW 2001, 2788; in NJW 2002, 1331; vom
26.10.2004 1 BvR 981/00, BVerfGE 111, 366 = SIS 05 00 06; vom
19.2.2008 1 BvR 1886/06, NJW 2008, 1298). Dieser
verfassungsrechtlichen Rechtsprechung tragen die Regelungen in
§ 43 und § 57a StBerG Rechnung.
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bb) Auch der Streitfall bietet keinen Anlass,
§ 43 Abs. 2 StBerG zu Gunsten des Klägers
einschränkend auszulegen.
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Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, war
es das mit der Vorschrift verfolgte gesetzgeberische Ziel, (u.a.)
das Hilfeleistung in Steuersachen suchende Publikum durch Regelung
einer eindeutigen Berufsbezeichnung vor der Gefahr einer
Irreführung durch verschiedenartige Berufsbezeichnungen
steuerliche Hilfeleistung anbietender Personen oder durch besondere
Sachkompetenz verheißende Zusätze zu schützen (vgl.
Späth, Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 43 StBerG, B
542; Willerscheid in
Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid,
Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 43 Rz 8; BGH-Urteil in BGHZ
79, 390). Aufgrund der durch die berufsrechtlichen Vorschriften des
StBerG bestehenden Rechtslage kann das Publikum davon ausgehen,
dass, wer sich als Steuerberater bezeichnen darf, bestimmte im
StBerG aufgeführte öffentlich-rechtliche Anforderungen
erfüllt und zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
in Steuersachen befugt ist. Diese Eindeutigkeit darf nicht durch
beliebige Zusätze, die auf besondere Qualifikationen oder
angebliche spezielle Sachkompetenz hinweisen, infrage gestellt
werden. Deshalb sind nur solche Zusätze erlaubt, die eine
ähnliche Gewähr bieten, auf öffentlich-rechtlichen
Vorschriften zu beruhen, also - wie es § 43 Abs. 2 und 3
StBerG verlangt - amtlich bzw. staatlich verliehen sind oder
gemäß dem aus § 86 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 11
StBerG abgeleiteten Satzungsrecht der BStBK neben der
Berufsbezeichnung geführt werden dürfen.
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Die demgegenüber in der Literatur
vertretene Ansicht, eine Auslegung des § 43 Abs. 2 StBerG
dahin, dass es Steuerberatern generell verboten sei, auf nicht
amtlich verliehene Qualifikationen hinzuweisen, sei
unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig
(Pestke, Stbg 2007, 224, 236, 238), geht von nicht zutreffenden
Voraussetzungen aus, weil - wie ausgeführt - ein derartiges
generelles Verbot nicht besteht, sondern nur der als Zusatz zur
Berufsbezeichnung zu verstehende Qualifikationshinweis
unzulässig ist. Diese Einschränkung ist nicht
unverhältnismäßig; vielmehr schaffen § 43 und
§ 57a StBerG zwischen dem vorstehend angeführten Belang
des Gemeinwohls, nämlich dem beschriebenen
Schutzbedürfnis des Publikums vor irreführenden
Berufsbezeichnungen, und dem grundrechtlich geschützten
Interesse des Steuerberaters auf berufliche Außendarstellung
durch Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste einen
angemessenen Ausgleich. Werbung auch durch Hinweise auf bestimmte
Qualifikationen, berufliche Erfahrung oder Schwerpunkte - nicht nur
in seinem, sondern auch im Interesse des Beratung suchenden
Publikums - ist dem Steuerberater nicht generell untersagt, sondern
durch § 43 StBerG nur im unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Führen der Berufsbezeichnung beschränkt. Der
Steuerberater darf sich durch sachliche Werbung einem an
Steuerberatungsleistungen interessierten Publikum darstellen,
solange er sich an die im Interesse des Gemeinwohls aufgestellten -
und zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels auch geeigneten -
Schranken hält und er als Form seiner Werbung nicht einen
nicht amtlich verliehenen Zusatz zur Berufsbezeichnung wählt.
Diese Beschränkung ist zumutbar und im Interesse des genannten
Gemeinwohlbelangs hinzunehmen.
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Soweit daher im Streitfall das FG die dem
Kläger gegebene Möglichkeit, auf seine erworbene
zusätzliche Qualifikation als Fachberater für Sanierung
und Insolvenzverwaltung werbend hinzuweisen, als ausreichend zur
Wahrung seiner beruflichen Rechte und das einschränkende
Erfordernis einer räumlich deutlichen Trennung dieses
Hinweises von der Berufsbezeichnung
„Steuerberater“ als für den Kläger
zumutbar angesehen hat, ist diese Abwägung auch im Licht der
verfassungsrechtlich garantierten Berufsausübungsfreiheit
rechtlich nicht zu beanstanden.
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Dem kann auch nicht mit der Revision
entgegengehalten werden, dass der als Zusatz beabsichtigte Hinweis
des Klägers auf die beim DStV erworbene
Fachberater-Qualifikation keine Irreführung des Publikums sein
könne, weil er den Tatsachen entspreche, da ein den
Fachberaterrichtlinien des DStV gemäßer Lehrgang
erfolgreich absolviert worden sei (insoweit ebenso: Pestke, Stbg
2007, 224, 240 ff.). Hätte der Kläger in Wahrheit keine
besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Sanierung
und Insolvenzverwaltung, wäre eine Bezeichnung als Fachberater
für Sanierung und Insolvenzverwaltung eine sachlich
unzutreffende Angabe, der bereits § 57a StBerG und im
Übrigen auch die Vorschriften des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb entgegenstünden; eines Rückgriffs
auf § 43 StBerG bedürfte es nicht, um einen solchen
unrichtigen Qualifikationshinweis zu untersagen.
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Anders als die Revision meint, ist aber das
Führen der Bezeichnung „Fachberater für
Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)“, auch wenn sie
redlich erworben und somit eine zutreffende Bezeichnung ist, im
unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung geeignet, die
Eindeutigkeit der Berufsbezeichnung infrage zu stellen, und birgt
die auch durch die Hinzufügung der Abkürzung
„e.V.“ nicht auszuschließende Gefahr der
irrtümlichen Annahme des Publikums, es handele sich um eine
aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften amtlich
verliehene Qualifikation der Berufsbezeichnung des Steuerberaters.
Wollte man demgegenüber die Auffassung vertreten, das Rat
suchende Publikum bedürfe eines entsprechenden Schutzes nicht,
da es in der Lage sei, den Unterschied zwischen amtlich und nicht
amtlich verliehenen Qualifikationen zu erkennen (vgl. dazu: Pestke,
Stbg 2007, 224, 243 f.), hieße dies, im Bereich des
Berufsrechts der Steuerberater das Schutzbedürfnis des
Publikums vor irreführenden Berufsbezeichnungen nicht
länger als einen zu berücksichtigenden Gemeinwohlbelang
anzusehen. Dies zu entscheiden ist indes dem Gesetzgeber
vorbehalten.
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c) Die seitens der Revision behauptete im
Vergleich zu Fachanwälten für Steuerrecht bestehende
Ungleichbehandlung ist, abgesehen davon, dass der Gesetzgeber nicht
gehindert ist, für unterschiedliche Berufsgruppen jeweils
anderslautende Berufsausübungsregelungen zu erlassen (vgl.
Senatsurteil vom 30.3.2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426 = SIS 04 36 19), nicht erkennbar. Die BRAO enthält zwar kein dem §
43 Abs. 2 Satz 2 StBerG entsprechendes ausdrückliches Verbot
von Zusätzen zur Berufsbezeichnung; jedoch regelt § 43c
BRAO i.V.m. der dazugehörigen Fachanwaltsordnung, unter
welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt zum Führen einer
Fachanwaltsbezeichnung berechtigt ist. Die Angabe anderer z.B.
privat erworbener fachlicher Qualifikationen kommt daher ebenfalls
grundsätzlich nicht in Betracht. Unter bestimmten
Voraussetzungen nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 BRAO i.V.m. § 7
Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte neben der
Fachanwaltsbezeichnung benennbare Teilbereiche der
Berufstätigkeit bzw. verwendbare qualifizierende Zusätze
sind nach Abs. 2 der Regelung jedenfalls unzulässig, soweit
sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften
begründen oder sonst irreführend sind. Das Führen
einer Fachberater-Bezeichnung durch einen Rechtsanwalt kann also
berufsrechtlich durchaus beanstandet werden.
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