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I. Streitig ist, ob von der Klägerin
und Revisionsbeklagten (Klägerin) erbrachte
Zukunftssicherungsleistungen für ihren
Gesellschafter-Geschäftsführer (G) steuerfrei
sind.
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G war im streitigen Zeitraum (Mai 1997 bis
März 2001) mit 24 % am Stammkapital der Klägerin
beteiligt. Zwei weitere Gesellschafterinnen hielten Anteile von 52
% sowie von 24 % am Stammkapital der Klägerin.
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Die Techniker Krankenkasse (T) stufte mit
Bescheid vom 1.7.1994 ebenso wie die Landesversicherungsanstalt
Sachsen-Anhalt (LVA) durch Bescheid vom 24.7.1998 die
Geschäftsführungstätigkeit des G als
selbständige Tätigkeit und damit als nicht
sozialversicherungspflichtig ein. Dennoch führte die
Klägerin für G im streitigen Zeitraum Beiträge in
Höhe von 16.179,75 DM für Kranken- und Pflegeversicherung
an die T als Sozialversicherungsträger ab. Die Klägerin
behandelte diese Zahlungen als steuerfrei nach § 3 Nr. 62 des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) führte bei der Klägerin eine
Lohnsteuer-Außenprüfung für den streitigen Zeitraum
durch. Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass die für G
gezahlten Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mangels
sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtung der Klägerin, die
Leistungen zu erbringen, steuerpflichtiger Arbeitslohn seien. Des
Weiteren stellte die Prüferin u.a. fest, dass es bei den
laufenden Lohnzahlungen der Klägerin für das Jahr 1997
Differenzen bei der Abführung der Lohnsteuer gegeben habe. Das
FA schloss sich der Auffassung der Prüferin an und nahm die
Klägerin in Haftung.
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Hiergegen wandte sich die Klägerin
nach erfolglosem Vorverfahren mit der von ihr erhobenen Klage.
Insbesondere machte sie geltend, dass G im streitigen Zeitraum
sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen sei. Die
Bescheide der T und der LVA seien bis zu diesem Zeitpunkt noch
nicht bestandskräftig gewesen.
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Die Klage hatte insoweit Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) hob aus den in EFG 2009, 231 = SIS 09 03 88
veröffentlichten Gründen den Haftungsbescheid vom
4.7.2001 sowie die Einspruchsentscheidung vom 7.10.2003
vollumfänglich auf. Das FG führte zur Begründung im
Wesentlichen aus, dass es sich bei den von der Klägerin
getragenen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung um
steuerfreie Arbeitgeberleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG
handele. Es verneinte eine Bindungswirkung der Bescheide der
Sozialversicherungsbehörden sowohl für die
Steuerbehörden als auch für die Gerichtsbarkeit. Entgegen
der vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 6.6.2002 VI R 178/97
(BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34 = SIS 03 02 16) vertretenen
Auffassung besäßen die Finanzbehörden ein eigenes
Prüfungsrecht. Eine Tatbestandswirkung ergäbe sich nicht
aus dem Gesetz. Das FG kam zu der Feststellung, dass sich G in
einem sozialversicherungsrechtlichen
Beschäftigungsverhältnis befunden habe.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen und formellen Rechts. Zum einen sei §
42d EStG verletzt. Zum anderen fehle dem finanzgerichtlichen Urteil
hinsichtlich der Differenzen zwischen berechneter und
abgeführter Lohnsteuer für 1997 die erforderliche
Begründung gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 5 der
Finanzgerichtsordnung (FGO). Insoweit habe das FG keine
Begründung für die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids
dargetan.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 FGO). Das FA hat die Klägerin zu Recht gemäß
§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG in Haftung genommen, weil diese zu
Unrecht die für G erbrachten Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung nicht der Lohnsteuer unterworfen hatte. Die
Zahlungen stellten Arbeitslohn dar, denn es bestand für die
Klägerin keine gesetzliche Verpflichtung zur
Beitragserbringung.
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1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet
der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs.
3 Satz 1 EStG einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG abzuführen hat. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG hat der
Arbeitgeber die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei
jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Diese
Voraussetzungen sind hier gegeben.
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a) Zum Arbeitslohn gehören
grundsätzlich auch Beiträge, die ein Arbeitgeber für
die Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers an einen Dritten leistet.
Denn die Zukunftssicherung fällt typischerweise in den
Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers; finanziert sie der
Arbeitgeber, wendet er Arbeitslohn zu. Etwas anderes gilt für
die gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung, weil die Entrichtung des Arbeitgeberanteils
nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu beurteilen
ist. § 3 Nr. 62 EStG, der die Steuerfreiheit gesetzlicher
Zukunftssicherungsleistungen vorsieht, hat insoweit lediglich
deklaratorische Bedeutung (BFH-Urteile in BFHE 199, 524, BStBl II
2003, 34 = SIS 03 02 16; vom 18.5.2004 VI R 11/01, BFHE 206, 158,
BStBl II 2004, 1014 = SIS 04 23 50).
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Die Frage, ob der Arbeitgeber gesetzlich zur
Zahlung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung verpflichtet
ist, entscheidet sich nach sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften (BFH-Urteil vom 2.12.2005 VI R 16/03, BFH/NV 2006, 544
= SIS 06 11 82; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3 Nr.
62 EStG Rz 2). Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt
sind, unterliegen in der gesetzlichen Krankenversicherung der
Versicherungs- und Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab
für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist
§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 4).
Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
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Die Entscheidung, ob ein
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in einem
Beschäftigungsverhältnis steht, obliegt den Krankenkassen
als Einzugsstellen der Sozialversicherungsträger nach §
28h Abs. 2 SGB 4.
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Nach der Rechtsprechung des Senats sind die
Feststellungen der Sozialversicherungsträger in der Regel
für das Besteuerungsverfahren beachtlich. Dies folgt aus der
Tatbestandswirkung dieser Entscheidungen (Urteile vom 29.10.1965 VI
142/64 U, BFHE 84, 53, BStBl III 1966, 19 = SIS 66 00 13, und in
BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34 = SIS 03 02 16). Selbst bei einer
Änderung der Rechtsansicht des Versicherungsträgers hin
zum Wegfall der Versicherungspflicht entfällt die
Steuerfreiheit nachfolgender Zahlungen erst ab dem Zeitpunkt der
Entscheidung (BFH-Beschluss vom 30.4.2002 VI B 237/01, BFH/NV 2002,
1029 = SIS 02 86 33).
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b) Nach diesen Grundsätzen - an denen der
Senat festhält - hat das FG im Streitfall zu Unrecht den
Haftungsbescheid des FA aufgehoben, soweit er die Beiträge der
Klägerin an die T betraf. Diese Zahlungen der Klägerin
stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn des G dar. Es lag keine
sozialversicherungsrechtliche Versicherungspflicht des G vor.
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Die T hat mit Bescheid vom 1.7.1994 unter
Zugrundelegung der höchstrichterlichen
Sozialgerichtsrechtsprechung entschieden, dass G selbständig
tätig ist und damit nicht der Sozialversicherungspflicht
unterliegt. Diese von der T getroffene Feststellung entfaltet
vorliegend Tatbestandswirkung, da die Entscheidung verbindlich,
wirksam und nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
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aa) Der Senat kann im Streitfall offenlassen,
ob die Bindungswirkung, welche von der Entscheidung der T für
die Finanzverwaltung und die Steuergerichte ausgeht, aus § 171
Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) herzuleiten ist (vgl. Urteil des FG
Niedersachsen vom 22.5.2003 10 K 535/99, EFG 2004, 469 = SIS 04 11 86; Urteil des FG Düsseldorf vom 17.12.1993 14 K 5416/91 H
(L), EFG 1994, 566; Urteile des FG Baden-Württemberg vom
29.3.1990 III K 356/86, rkr., EFG 1990, 620 = SIS 91 01 36, und vom
8.9.1994 3 K 285/88, rkr., EFG 1995, 194; Oberfinanzdirektion
Düsseldorf, Verfügung vom 3.1.2000 S 2333 - 47 - St 12
H-K, FR 2000, 637 = SIS 00 09 21; zweifelnd: BFH-Urteil vom
28.5.1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95 = SIS 98 22 06).
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bb) Nach Auffassung des Senats entfalten die
Entscheidungen der Sozialversicherungsträger jedenfalls
insofern eine Bindungswirkung, als sie ein eigenes
Prüfungsrecht der Finanzverwaltung und -gerichtsbarkeit - im
Rahmen des § 3 Nr. 62 EStG -, abgesehen von Fällen
offensichtlicher Rechtswidrigkeit, ausschließen. Die
Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten ist in der
obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Der Bundesgerichtshof
(BGH), das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), das
Bundesarbeitsgericht (BAG) sowie das Bundessozialgericht (BSG)
gehen überwiegend davon aus, dass Verwaltungsakte, derentwegen
sie nicht angerufen werden, mit der für einen bestimmten
Rechtsbereich getroffenen Regelung als gegeben hingenommen werden
müssen (BGH-Urteile vom 19.6.1998 V ZR 43/97, NJW 1998, 3055;
vom 14.6.2007 I ZR 125/04, NVwZ - Rechtsprechung-Report 2008, 154;
BVerwG-Urteil vom 28.11.1986 8 C 122/84, 8 C 123/84, 8 C 124/84, 8
C 125/84, NVwZ 1987, 496; BAG-Urteile vom 18.7.2007 5 AZR 854/06,
Die Personalvertretung 2008, 33; vom 23.6.1993 5 AZR 248/92, Neue
Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht 1994, 381; BSG-Urteil
vom 17.6.2009 B 6 KA 16/08 R, juris; einschränkend für
den hier nicht vorliegenden Fall der Ablehnung eines
Leistungsbegehrens: BVerwG-Urteil vom 26.9.1991 5 C 24/89, juris,
sowie BSG-Urteil vom 24.7.1986 7 RAr 13/85, SozR - Sozialrecht. -
4100, § 105b Nr. 6 S. 28). In der Literatur wird die
Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten, die zu einer Bindung
ressortfremder Behörden und Gerichte führt, ebenfalls
überwiegend bejaht (allgemein: Seer in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 88 AO Rz 36;
Kirchhof, NJW 1985, 2977, 2983; Erichsen in Erichsen/Ehlers,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 13 Rz 5; Meyer in
Meyer/Borgs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., § 35 Rz 9;
Henneke, in: Knack, VwVfG, 9. Aufl., Vor § 35 Rz 30;
Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl., § 43 Rz
18; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 43 Rz
142; speziell zu § 3 Nr. 62 EStG: v. Beckerath, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 62 Rz B 62/86
Bindungswirkung; Bergkemper in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 3
Nr. 62 EStG Rz 2).
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Die Tatbestandswirkung ergibt sich, wie das FG
zutreffend ausgeführt hat, nicht aus dem Wortlaut des
Gesetzes. Allerdings bedarf die Berücksichtigung der
Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes auch keiner gesetzlichen
Grundlage, sondern erst deren Ausschluss erfordert eine explizite
Regelung (BVerwG-Urteil vom 23.4.1980 8 C 82/79, BVerwGE 60, 111).
Ein gesetzlich geregelter Ausschluss der Tatbestandswirkung ist dem
§ 3 Nr. 62 EStG jedoch nicht zu entnehmen. Die
Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes ist Ausfluss von Art. 20
Abs. 3 des Grundgesetzes (Kirchhof, a.a.O.) und bezweckt, dass die
Entscheidung über Rechtmäßigkeit und Bestand eines
behördlichen Bescheids den dazu berufenen Spezialgerichten
vorbehalten bleibt (BGH-Urteil in NJW 1998, 3055; Henneke, a.a.O.).
Durch diese ressortbezogene Betrachtung werden auch nicht die
Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen vermindert.
Vorliegend stand es der Klägerin frei, gegen die Entscheidung
der T Widerspruch einzulegen bzw. den Sozialrechtsweg zu
beschreiten.
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cc) Die Tatbestandswirkung ist
regelmäßige Folge der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(BGH-Urteil in NJW 1998, 3055; Kopp/ Ramsauer, a.a.O., § 43 Rz
23). Sie tritt folglich bereits mit Erlass des Verwaltungsaktes
(Kirchhof, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 43 Rz 16) und
nicht erst mit dessen Bestandskraft ein (Randak, Juristische
Schulung 1992, 33, 39; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 43 Rz 23).
Dies ist zudem unter Rechtsschutzgesichtspunkten für den
Betroffenen unbedenklich. Denn dieser hat die Möglichkeit, bei
erfolgreichem Abschluss des außersteuerlichen Widerspruchs-
oder Klageverfahrens eine Berücksichtigung des Ergebnisses
über eine Änderung des Steuerbescheids aufgrund eines
rückwirkenden Ereignisses i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 AO zu erreichen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 186, 521, BStBl
II 1999, 95 = SIS 98 22 06; Urteil des FG Köln vom 20.8.2008
12 K 1173/04, EFG 2009, 117 = SIS 09 01 71; Loose in Tipke/Kruse,
a.a.O., § 175 AO Rz 46, 47). Es kommt folglich im Streitfall
nicht darauf an, ob und wann der Bescheid der T
bestandskräftig geworden ist.
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dd) Aber auch für den Fall, dass für
die Tatbestandswirkung ein vollziehbarer Verwaltungsakt
vorausgesetzt wird (vgl. BSG-Urteil vom 17.6.2009 B 6 KA 16/08 R,
juris), führt dies im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis.
Der Bescheid der T wurde wirksam bekanntgegeben und ist in seinem
Vollzug nicht aufgeschoben. Ein Widerspruch der Klägerin
hätte jedenfalls gemäß § 86 des
Sozialgerichtsgesetzes (in der 1994 gültigen Fassung) keine
dafür erforderliche aufschiebende Wirkung gehabt. Eine
behördlich oder gerichtlich angeordnete Aussetzung der
Vollziehung wurde seitens der Klägerin nicht vorgetragen.
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ee) Die Entscheidung der T ist zudem nicht
offensichtlich rechtswidrig. Die T hat die im BSG-Urteil vom
8.12.1987 7 RAr 14/86 (BB 1989, 73) niedergelegten Grundsätze
beachtet und ist auch von einem vollständig ermittelten
Sachverhalt ausgegangen. Damit hat die T als zuständiger
Sozialversicherungsträger eine Entscheidung getroffen, die
jedenfalls nicht offensichtlich gegen Sozialversicherungsrecht
verstößt. Dies gilt umso mehr, als gerade bei
Gesellschafter-Geschäftsführern mit
Minderheitsbeteiligung stets eine einzelfallbezogene
Gesamtwürdigung zur Frage der Versicherungspflicht vorzunehmen
ist (BSG-Urteil vom 14.12.1999 B 2 U 48/98 R, GmbHR 2000, 618).
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3. Hinsichtlich der im Haftungsbescheid auch
erfassten Beträge für Abweichungen zwischen der
Lohnsteuerpflicht nach den Lohnjournalen der Klägerin und den
tatsächlich angemeldeten Beträgen für 1997 ist das
angefochtene Urteil wegen eines Verfahrensfehlers i.S. des §
119 Nr. 6 FGO aufzuheben und zurückzuverweisen. Bezüglich
dieses Teils des Haftungsbescheids fehlt dem FG-Urteil die
Begründung (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO). Die Sache ist nicht
spruchreif. Die vom FG im ersten Rechtszug getroffenen
Feststellungen lassen keine abschließende Entscheidung
über die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids in
diesem Punkt zu. Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu klären
haben, wie viel Lohnsteuer die Klägerin für das Jahr 1997
hätte abführen müssen und wie viel Lohnsteuer sie
tatsächlich an das FA abgeführt hat.
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