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I. Die Antragstellerin und
Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine GmbH & Co.
KG, an deren Vermögen die Kommanditisten K zu 67 % und B zu 33
% beteiligt sind. Im Streitjahr 2006 wurde eine weitere GmbH &
Co. KG gegründet (S-KG), deren Kommanditisten ebenfalls K und
B mit denselben Vermögensanteilen sind.
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Die Antragstellerin war Eigentümerin
von drei seit Jahren zum Betriebsvermögen gehörenden
Grundstücken, die sie mit notariellem Vertrag vom 13.12.2006
auf die S-KG übertrug. Die Übertragung diente zur
Erbringung der Kommanditeinlagen von insgesamt 10.000 EUR bei der
S-KG. Zum Zeitpunkt der Übertragung betrugen die Buchwerte des
Grund und Bodens sowie der Gebäude und baulichen Anlagen
insgesamt 195.074,68 EUR. Die S-KG führte die Buchwerte fort
und erfasste den die Kommanditeinlagen übersteigenden Betrag
auf einem Rücklagekonto.
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Nach einer Außenprüfung vertrat
der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA - ) die
Auffassung, die Grundstücke seien zum Teilwert aus dem
Betriebsvermögen der Antragstellerin entnommen worden. Er
ermittelte den Teilwert mit 675.000 EUR und erhöhte den Gewinn
der Antragstellerin um 479.925,32 EUR.
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Gegen den entsprechend nach § 164 Abs.
2 der Abgabenordnung geänderten Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
2006 vom 2.2.2009 hat die Antragstellerin rechtzeitig Einspruch
eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
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Nachdem ein Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung (AdV) des Bescheids in Höhe des Entnahmegewinns
beim FA keinen Erfolg hatte, stellte die Antragstellerin beim
Finanzgericht (FG) einen Antrag auf AdV. Das FG lehnte den Antrag
mit Beschluss vom 17.7.2009 ab, ließ aber die Beschwerde
zu.
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Mit der Beschwerde macht die
Antragstellerin weiter geltend, § 6 Abs. 5 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) sei auf die Übertragung der
Grundstücke anzuwenden, so dass ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids
beständen. Nach dem Transparenzprinzip erschienen
steuerrechtlich Einkünfte und Vermögen der Gesellschaft
als solche der Gesellschafter. Die Gesellschafter hätten im
Betrieb der Gesellschaft auch eine Betriebsstätte und
verfügten über Betriebsvermögen. Sie könnten
Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, die das Unterhalten
eines eigenen Betriebsvermögens voraussetzten. Danach handele
es sich bei der Übertragung der Grundstücke aus
steuerlicher Sicht um die Überführung zwischen zwei
Betriebsvermögen der Gesellschafter. Dies gelte insbesondere
vor dem Hintergrund der Beteiligungsidentität. Die
Übertragung stehe damit einer Übertragung in das oder aus
dem Betriebsvermögen des Gesellschafters nach § 6 Abs. 5
Satz 3 Nr. 1 EStG gleich.
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Das FG hat der Beschwerde nicht
abgeholfen.
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Die Antragstellerin beantragt, den
Beschluss des Niedersächsischen FG vom 17.7.2009 1 V 54/09
aufzuheben und die Vollziehung des Bescheids über die
gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
2006 vom 2.2.2009 in Höhe eines Gewinns von 479.925,32 EUR
auszusetzen.
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Das FA beantragt, die Beschwerde
zurückzuweisen.
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Es stützt sich auf die Entscheidung
des FG und trägt vor, § 6 Abs. 5 EStG sei eine
abschließende Regelung, die den Streitfall nicht erfasse.
Eine erweiternde Auslegung würde den Willen des Gesetzgebers
in sein Gegenteil verkehren.
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II. Die Beschwerde ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur
Aussetzung des angefochtenen Bescheids in dem beantragten
Umfang.
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1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die
Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise
aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO).
Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu
bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen
Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit
sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten,
die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der
entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der
Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Beschluss des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.2.1967 III B 9/66, BFHE 87, 447,
BStBl III 1967, 182 = SIS 67 01 06, seitdem ständige
Rechtsprechung). Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die
Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl.
BFH-Beschluss vom 20.5.1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174 = SIS 97 17 32, m.w.N.).
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2. Bei summarischer Prüfung hat der Senat
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheids. Er neigt dazu, die Übertragung
einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Gesamthandsvermögen
beteiligungsidentischer Personengesellschaften gegen Minderung und
Gewährung von Gesellschaftsrechten zwingend zum Buchwert
stattfinden zu lassen.
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a) Das FG hat zwar zutreffend ausgeführt,
dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG die Übertragung zwischen den
Gesamthandsvermögen von Schwestergesellschaften nicht regelt.
Es trifft auch zu, dass im Gesetzgebungsverfahren gemachte
Vorschläge zur ausdrücklichen Aufnahme dieser
Vorgänge in § 6 Abs. 5 EStG nicht übernommen worden
sind. Gleichwohl sieht sich der beschließende Senat bei
summarischer Prüfung abweichend vom FG und der
zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des I. Senats des BFH mit
Urteil vom 25.11.2009 I R 72/08 (DStR 2010, 269 = SIS 10 02 48)
nicht daran gehindert, die zwingende Buchwertverknüpfung auf
Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen
Personengesellschaften zu erstrecken.
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b) Dabei lässt er sich von folgenden
Überlegungen leiten:
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aa) Mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hat
sich der Gesetzgeber für eine transparente Besteuerung von
Personengesellschaften entschieden. Die Personengesellschaft ist
danach Steuerrechtssubjekt bei der Qualifikation und der Ermittlung
der Einkünfte. Subjekt der Einkünfteerzielung ist
hingegen der Gesellschafter (Beschluss des Großen Senats des
BFH vom 3.7.1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 = SIS 95 19 11). Aus dem Subjektsteuerprinzip folgt, dass jeder
Gesellschafter den auf ihn entfallenden Anteil an den erzielten
Einkünften zu versteuern hat. Jedem Gesellschafter ist auch
sein Anteil an den stillen Reserven der Wirtschaftsgüter des
Gesamthandsvermögens zuzuordnen.
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Eine Verschiebung stiller Reserven zwischen
den Gesellschaftern entspricht nicht dem Subjektsteuerprinzip.
Gleichwohl lässt das Gesetz in verschiedenen Fällen zu,
dass stille Reserven auf andere Gesellschafter derselben
Personengesellschaft übergehen. Dies gilt insbesondere bei
Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern in den von
§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG geregelten Fällen. Zu der
Eröffnung dieses an sich systemwidrigen Transfers sah sich der
Gesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes zur Fortentwicklung des
Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz
- UntStFG - ) vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35)
genötigt, um erforderliche Umstrukturierungen von
Personenunternehmen nicht durch aus der Substanz zu zahlende
Ertragsteuern zu erschweren. Der Senat betrachtet dies als
ausreichenden Rechtfertigungsgrund für die Verletzung des
Folgerichtigkeitsgrundsatzes.
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Folgerichtig ist es demgegenüber, wenn
ein Steuersubjekt die ihm zuzuordnenden stillen Reserven ungeachtet
dessen beibehält, in welchem Betriebsvermögen sich das
betreffende Wirtschaftsgut befindet. Diesen Grundsatz regelt
systemkonform § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG, der den Ansatz des
Buchwerts bei der Überführung zwischen zwei
Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen anordnet.
Ebenfalls dem System entspricht es dann, wenn § 6 Abs. 5 Satz
2 EStG die Beibehaltung des Buchwerts bei Überführungen
von Wirtschaftsgütern zwischen Einzel- und
Sonderbetriebsvermögen bzw. zwischen zwei verschiedenen
Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen
verlangt.
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Angesichts dessen bedürfte es einer
besonderen Rechtfertigung dafür, stille Reserven der
Besteuerung zu unterwerfen, wenn diese dadurch demselben
Steuersubjekt zugeordnet bleiben, dass sie von dem
Gesamthandsvermögen einer mitunternehmerischen
Personengesellschaft unentgeltlich oder gegen Minderung und
Gewährung von Gesellschaftsrechten in das
Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen
mitunternehmerischen Personengesellschaft übertragen werden.
Eine derartige Rechtfertigung ist nicht ersichtlich. Es ist auch
nicht zu erkennen, dass sich der Gesetzgeber des UntStFG auf einen
Rechtfertigungsgrund bezogen hätte. Die Aufdeckung stiller
Reserven aufgrund einer derartigen Übertragung würde
danach zu einer im Sinne des Folgerichtigkeitsgebots
gleichheitswidrigen Besteuerung führen, denn sie kann sich
weder auf die gesteigerte Leistungsfähigkeit des
Gesellschafters noch auf eine Entstrickung und noch nicht einmal
auf die erhöhte Gefahr einer späteren unbemerkten
Entstrickung stützen.
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bb) Der Senat sieht sich zur Vermeidung eines
solchen Gleichheitssatzverstoßes berechtigt und verpflichtet,
§ 6 Abs. 5 EStG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung
auf Übertragungen zwischen den Gesamthandsvermögen von
beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften zu
erstrecken. Dies geschieht dadurch, dass auf diesen Vorgang §
6 Abs. 5 Satz 1 EStG entsprechend angewendet wird. Denn bei
transparenter Betrachtung wird das Wirtschaftsgut von einem
Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen
desselben Gesellschafters überführt.
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3. Der Senat entscheidet wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aufgrund
mündlicher Verhandlung und nach § 10 Abs. 3 Halbsatz 1
FGO in der Besetzung mit fünf Richtern. Er ist sich dessen
bewusst, dass er von dem BFH-Urteil in DStR 2010, 269 = SIS 10 02 48 abweicht. Eine Anfrage i.S. des § 11 Abs. 3 FGO wegen einer
materiellen Rechtsfrage kommt in einem Verfahren wegen AdV, in dem
die Rechtsfrage nicht endgültig zu beantworten ist, nicht in
Betracht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl.,
§ 11 Rz 5).
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