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I. Der Kläger und
Revisionskläger, ein Lohnsteuerhilfeverein (im Folgenden: der
Verein), erhebt gemäß § 4 Abs. 1 seiner Satzung von
seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe nach Abs.
2 jener Vorschrift vom Vorstand unter Berücksichtigung
sozialer Merkmale festgelegt wird. Hiervon hat der Vorstand in der
Weise Gebrauch gemacht, dass er die Beitragshöhe an die
Bruttojahreseinnahmen des Mitglieds (ggf. unter Hinzurechnung der
Einnahmen des Ehegatten) gekoppelt und hierfür bei Einnahmen
bis zu 50.000 EUR eine 5-stufige Beitragsstaffel festgelegt hat;
bei darüber hinausgehenden Einnahmen sollen pro 5.000 EUR
Mehreinnahmen jeweils 5 EUR Beitrag hinzukommen. Ferner ist
vorgesehen, dass bei einem neuen Mitglied, wenn
Steuererklärungen für zwei Jahre zu fertigen sind, die
Einnahmen aus beiden Jahren zusammenzurechnen sind.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Landesamt) hat diese Beitragsordnung beanstandet. Es hat den Verein
aufgefordert, seine Beitragsordnung wie folgt zu
ändern:
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- Der Satz über die Zusammenrechnung
der Einnahmen zweier Jahre solle gestrichen werden.
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- Es solle der Satz eingefügt werden:
„Maßgeblich für die Beitragsbemessung sind die bei
Fälligkeit des Beitrags bekannten Verhältnisse des
Mitglieds.“
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- Die Beitragsstaffel bei Mehreinnahmen von
über 50.000 EUR solle gestrichen werden. Stattdessen seien
feste Beträge zu bestimmen, wobei höchstens zehn
Abstufungen zulässig seien.
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Einspruch und Klage hiergegen sind ohne
Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, in der
Zusammenrechnung der Einnahmen zweier Jahre komme eine
unzulässige Koppelung von Beitrag und Leistung des Vereins zum
Ausdruck. Die Staffelung der Beiträge bei Überschreitung
der 50.000-Euro-Grenze sei ein zusätzliches Indiz dafür,
dass kein einheitlicher Beitrag erhoben werde, sondern ein Entgelt
für Beratungsleistungen. Es ergebe sich im Ergebnis eine
Abrechnung der Leistungen nach Maßgabe eines
Geschäftswertes oder einer Gebührenordnung.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die
Revision des Vereins. Zu ihrer Begründung wird zusammengefasst
im Wesentlichen vorgetragen:
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Der Grundsatz, dass alle Mitglieder gleich
behandelt werden, werde durchbrochen, wenn ein Mitglied erwarte,
dass Steuererklärungen für mehrere Jahre gefertigt werden
und es nur den Beitrag für eine Steuererklärung zu
entrichten hat. Bei Steuererklärungen für mehrere Jahre
ergäben sich auch mehrere Einkommen. Wolle man diese
außer Ansatz lassen, käme es zu einem nicht
zulässigen Beitragserlass.
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Die Erhöhung des Mitgliedsbeitrags um
jeweils 5 EUR entspreche einer Praxis, die in vielen Vereinigungen
ihre Berechtigung habe. Sie sei über Jahrzehnte nicht
beanstandet worden. Eine Leistungsgebundenheit komme hierin nicht
zum Ausdruck. Die meiste Arbeit mache vielmehr die erste Beratung
bei einem neuen Mitglied. Im Übrigen sei die für das
Mitglied zu erbringende Arbeitsleistung sehr unterschiedlich, ohne
dass dies mit dem Einkommen des Mitglieds zusammenhängen
müsse.
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Aus der Natur der Sache ergebe sich, dass
jeweils die Einnahmen des vorangegangenen Jahres für die
Beitragsberechnung herangezogen würden. Denn die Einnahmen des
laufenden Jahres stünden nicht fest, wenn der Beitrag
fällig und erhoben werde. Zu einer Nachforderung bzw.
Erstattung von Beiträgen nach Maßgabe der
Einkommensentwicklung bei dem Mitglied im laufenden Jahr sei der
Verein nicht verpflichtet.
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Das Landesamt beruft sich auf das Urteil
des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.6.1989 I ZR 158/87 (BB 1989,
2067, HFR 1990, 339 = SIS 89 21 55) und meint, in der
Zusammenrechnung zweier Jahresseinnahmen komme eine Koppelung von
Beitrag und Leistung zum Ausdruck. Denn für mehr Aufwand,
nämlich die Bearbeitung zweier Steuererklärungen, werde
ein höherer Beitrag verlangt. Das sei nach § 14 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)
unzulässig.
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Obwohl eine Abstufung der
Mitgliedsbeiträge unter sozialen Gesichtspunkten erlaubt sei,
sei es nicht zulässig, dabei auf die Höhe der
Einkünfte abzustellen und viele kleine Untergliederungen
vorzunehmen. Denn die Beitragsstaffelung solle nicht den Anschein
erwecken, dass die Berechnung im Sinne einer Gebührenordnung
stattfinde. Vielmehr seien feste Beiträge mit bis zu zehn
Abstufungen zu bestimmen. Die in der Beitragsordnung des Vereins
vorgesehene Beitragsstaffelung erwecke hingegen „den Eindruck
einer Gebührenordnung“ und „suggeriere“
einen Zusammenhang zwischen Beitrag und Leistung.
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Unzulässig sei auch eine Staffelung
des Beitrags nach einem Einkommen, das erst anlässlich einer
tatsächlich durchgeführten Beratung ermittelt werde. Auch
das entspreche im Ergebnis einer Abrechnung nach Maßgabe der
Leistung. Deshalb müsse der von dem Landesamt vorgeschriebene
Satz zwingend in die Beitragsordnung eingefügt werden. Es sei
zwingend notwendig klarzustellen, dass für die
Beitragsbemessung die bei Fälligkeit des Beitrags bekannten
Verhältnisse des Mitglieds maßgeblich seien, denn bei
Fälligkeit des Beitrags (1. März) seien dem Verein
naturgemäß nicht die Verhältnisse des laufenden
Jahres, häufig auch nicht die des Vorjahres bekannt. Im
Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass ein
„unbefangener Steuerpflichtiger“ nicht automatisch
davon ausgehen werde, dass bei der Klägerin ein Beitrag nach
dem Einkommen errechnet werde.
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II. Die Revision ist zulässig und
begründet. Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118
Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ) und ist nebst dem
angefochtenen Bescheid und der Einspruchsentscheidung, die
rechtswidrig sind und den Verein in seinen Rechten verletzen
(§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), aufzuheben. Denn die Sache ist
spruchreif (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
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A. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG
kann ein rechtsfähiger Verein nur dann als
Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn nach der Satzung
für die Hilfeleistung in Steuersachen neben dem
Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird. Dies
schließt es aus, in einer nach Maßgabe der Satzung von
dem Vorstand beschlossenen Beitragsordnung Vorschriften zu
erlassen, die entgegen der Deklarierung der von dem Mitglied zu
erbringenden Leistung als Beitrag der Sache nach ein Entgelt
für die von dem Mitglied in Anspruch genommene
Beratungsleistung des Lohnsteuerhilfevereins fordern. Geschieht
das, kann die Aufsichtsbehörde durch entsprechende
Verfügung den Verein zu einem rechtmäßigen Handeln
anhalten (vgl. hierzu bereits Urteile des Senats vom 23.3.1999 VII
R 19/98, BFHE 188, 233, BStBl II 1999, 370 = SIS 99 12 29, und vom
9.9.1997 VII R 108/96, BFHE 183, 333, BStBl II 1997, 778 = SIS 98 02 66).
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In dem durch diese gesetzliche Vorgabe
bestimmten allgemeinen Rahmen genießt allerdings (auch) ein
Lohnsteuerhilfeverein wie der Verein Autonomie bei der
Ausgestaltung seiner Beitragsordnung; er besitzt übrigens auch
die Befugnis, die dort festgesetzten Beitragsleistungen
gegenüber den Mitgliedern in der ihm zweckmäßig
erscheinenden Weise zu erheben und gegenüber säumigen
Mitgliedern ggf. durchzusetzen oder in Einzelfällen aufgrund
wirtschaftlich vernünftiger Erwägungen hiervon
abzusehen.
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B. Die von dem Verein nach Maßgabe der
Beitragsordnung erhobenen Beiträge stellen entgegen der
Ansicht des Landesamtes kein verstecktes unzulässiges
Leistungsentgelt für die von dem jeweiligen Mitglied in
Anspruch genommenen Beratungsleistungen dar.
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1. Die von dem Verein vorgenommene Staffelung
der Mitgliedsbeiträge bei Jahreseinnahmen von mehr als 50.000
EUR macht aus den Beiträgen keine Entgelte, die nach der
konkreten oder nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab
gemessenen Beratungsleistung des Vereins festgelegt wären.
Einen Zusammenhang zwischen der Beitragsstaffelung und der von dem
Verein erwarteten Beratungsleistung könnte allenfalls die
Vermutung herstellen, dass bei hohen Einnahmen umfangreichere oder
schwierigere lohnsteuerrechtliche Überlegungen anzustellen
sind als bei geringeren. Irgendwelche fundierten Erkenntnisse, die
diese Überlegung stützen würden, vermag aber
offenbar weder das Landesamt anzuführen noch verfügt der
erkennende Senat über sie. Es erschließt sich
überdies nicht, warum bei den vom Landesamt geforderten
(gerade) zehn „festen Beitragsstufen“ oder bei
der im Schrifttum mitunter befürworteten Abstufung der
Beiträge nur nach unten hin der Bezug zu der erwarteten
konkreten Beratungsleistung weniger gegeben sein sollte als bei der
von dem Verein gewählten Abstufung. Jedenfalls aber erscheint
es durchaus sachgerecht, die Beitragsstaffel degressiv zu
gestalten, und es kann schwerlich beanstandet werden, dass ab einem
immerhin beträchtlichen und nach den nachvollziehbaren Angaben
des Vereins in der Praxis eher seltenen höheren
Jahreseinnahmen von mehr als 50.000 EUR die Beiträge
proportional zu den Mehreinnahmen steigen sollen. Die sich daraus
ergebende Rechtfertigung der Beitragsstaffel überlagert
jedenfalls nach Auffassung des Senats eine etwa zu argwöhnende
Verbindung von Beitragshöhe und erwarteter Beratungsleistung
in einem solchen Maße, dass dies hinter jenen
Rechtfertigungsgrund deutlich zurücktritt und folglich gegen
die Zulässigkeit der Beitragsstaffel nicht angeführt
werden kann. Demnach sachwidrige Vermutungen einzelner Mitglieder,
der Verein erhebe ein leistungsbezogenes Entgelt, oder eine nicht
naheliegende, aber mitunter möglicherweise nicht
auszuschließende Verwechslung der Beitragsstaffel des Vereins
mit einer Gebührenberechnung nach Maßgabe der
Steuerberatergebührenverordnung vermögen daran nichts zu
ändern. Es besteht keine Rechtsgrundlage für ein
aufsichtsbehördliches Einschreiten mit dem Ziel, einen
Lohnsteuerhilfeverein zu der von der Behörde für -
insbesondere etwa wegen sonst denkbarer Missdeutungen - am
zweckmäßigsten erachteten Ausgestaltung seiner
Beitragsordnung anzuhalten.
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2. Zu Unrecht verlangt das Landesamt von dem
Verein auch, in die Beitragsordnung aufzunehmen, dass bei der
Beitragsbemessung die im Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags
bekannten Verhältnisse des Mitglieds zugrunde zu legen sind.
Wie der Verein nachvollziehbar vorgetragen hat, kann bei der
Beitragsberechnung nur das zugrunde gelegt werden, was sich aus den
Verhältnissen des Mitglieds im vorangegangenen Jahr ergibt;
denn die Jahreseinnahmen in dem laufenden Jahr, in dem der Beitrag
fällig wird (1. März eines jeden Jahres) und in der
Praxis die Beratungsleistungen überwiegend in Anspruch
genommen werden dürften und in dem bei säumigen
Mitgliedern in der Regel die Anforderung des Beitrags erfolgen
wird, stehen dann noch nicht fest. Jahreseinnahmen, die nicht
bekannt sind und in dem fraglichen Zeitpunkt auch nicht ohne
weiteres ermittelt werden können, können der
Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt werden. Es bedarf auch
keiner Regelung, um klarzustellen, dass die Höhe eines
Beitrags nicht von Ereignissen (nämlich der
Einkommensentwicklung des Mitglieds im laufenden Jahr)
abhängig ist, die erst nach dessen Fälligkeit eintreten.
Denn dabei handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit, und
es ist keine Befugnis des Landesamtes erkennbar, in Ausübung
seiner Aufsichtsbefugnisse gegenüber den
Lohnsteuerhilfevereinen von diesen zu verlangen, dass sie
Selbstverständliches unter Aufblähung ihrer Satzungen
bzw. Beitragsordnungen dort ausdrücklich regeln.
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Sofern das Landesamt der Ansicht ist, es sei
zweckmäßig, auf die bei Fälligkeit des Beitrags dem
Verein bekannten Verhältnisse abzustellen, mag dahinstehen, ob
dem unbeschadet dessen beizupflichten ist, dass durch eine solche
Regelung einem Mitglied mit im Vorjahr gestiegenen Einkünften
die Möglichkeit eröffnet würde, seine Beitragslast
manipulativ zu senken. Unrichtig ist jedenfalls die in der
mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat angedeutete
Auffassung des Landesamtes, der Mitgliedsbeitrag erhalte den
Charakter eines Leistungsentgelts, wenn seine Höhe erst dann
ermittelt wird, wenn das Mitglied die Beratung des Vereins in
Anspruch nimmt. So wenig wie der Verein für verpflichtet
gehalten werden kann, fällige Beiträge alsbald
anzumahnen, so wenig wird aus einem Beitrag dadurch ein
Leistungsentgelt, dass er erst in dem Zeitpunkt berechnet und ggf.
angemahnt wird, in dem das Mitglied die satzungsgemäße
Leistung des Vereins anfordert.
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Sollte der Verein bei der Beitragserhebung
anders verfahren und den Beitrag nach einem anderen Jahreseinkommen
berechnen, richtete sich dieser Vorwurf nicht gegen die Satzung
oder die Beitragsordnung, sondern gegen die Rechtspraxis des
Vereins und könnte daher das strittige Verlangen des
Landesamtes nicht rechtfertigen. Denn jene müssen nicht durch
vorsorgliche Klarstellungen einem Handeln des
Lohnsteuerhilfevereins entgegentreten, das ihnen ohnedies
widerspricht.
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3. Zu Unrecht beanstandet das Landesamt
schließlich, dass die Beitragsordnung des Vereins vorsieht,
dass bei neuen Mitgliedern, welche für zwei Jahre Hilfe bei
ihrer Steuererklärung erwarten, die Einnahmen aus beiden
Jahren zusammengerechnet werden, was mitunter zu einer Verdoppelung
der Beitragslast führen kann. Es liegt allerdings auf der
Hand, dass bei dieser Bestimmung eine Beziehung zwischen Beitrag
und vom Verein erwarteter Leistung deutlich zutage tritt. Der
insofern hergestellte Konnex besteht freilich nur in sehr
eingeschränktem Umfang. Denn nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der
Satzung haben die Mitglieder des Vereins Anspruch auf Beratung
„in ihren Lohnsteuerangelegenheiten“. Das geht
erkennbar weit darüber hinaus, dass sie unter Umständen
die Fertigung der Lohnsteuererklärung nicht nur für das
dem Jahr des Beitritts vorausgegangene Jahr, sondern
möglicherweise auch eine Beratung für weiter
zurückliegende Zeiträume verlangen können, etwa wenn
insofern noch Rechtsbehelfsverfahren anhängig sind,
Änderungsbescheide ergangen sind, die Antragsfrist noch nicht
abgelaufen ist oder dergleichen.
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Zudem ist leicht nachvollziehbar, dass der
Verein in seiner Beitragsordnung Vorkehrungen dagegen treffen
möchte, dass Mitglieder nicht erst bei aufgestautem
Beratungsbedarf dem Verein beitreten bzw. in einem solchen Fall
zumindest einen gewissen Ausgleich in der Beitragslast herstellen
will. Dazu kann die vom Landesamt beanstandete Bestimmung der
Beitragsordnung ersichtlich beitragen. Diese Zweckbestimmung
überlagert nach Auffassung des erkennenden Senats den
Leistungsbezug ebenfalls in einem solchen Umfang, dass jener auch
in diesem Fall noch hingenommen und die fragliche Bestimmung als
zulässig angesehen werden kann.
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4. Die von dem Landesamt für seinen
Rechtsstandpunkt in Anspruch genommene Entscheidung des BGH in BB
1989, 2067, HFR 1990, 339 = SIS 89 21 55 steht diesen rechtlichen
Bewertungen nicht entgegen. Der BGH hat in der Entscheidung
lediglich eine Reihe von Indizien angeführt, die seiner
Meinung nach für eine Koppelung der (vorgeblichen)
Beiträge eines Lohnsteuerhilfevereins mit der von diesem
erwarteten Leistung für das Mitglied sprechen; der
Entscheidung ist hingegen nicht zu entnehmen, das der BGH jedes
einzelne dieser Indizien für sich genommen als so gewichtig
ansieht, dass es den (vorgeblichen) Beitrag zu einem verkappten
Leistungsentgelt macht und daher eine Berechnung des Beitrags nach
einem solchen Maßstab von vornherein unzulässig
wäre.
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