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Zur Begründung genügt im Grundsatz
der - den Beteiligten bereits gegebene - Hinweis auf das
Senatsurteil vom 9.6.2010 I R 107/09 (BFHE 230, 35 = SIS 10 22 24).
Durch dieses Urteil hat der Senat entschieden, dass der Abzug der
Verluste einer im Ausland unterhaltenen Betriebsstätte nur
ausnahmsweise aus Gründen des Gemeinschaftsrechts (wegen
Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit, Art. 43 i.V.m.
Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Nizza zur Änderung des
Vertrages über die Europäische Union, der Verträge
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften - EG - sowie
einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 2002 Nr. C 325, 1, jetzt Art. 49
i.V.m. Art. 54 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union i.d.F. des Vertrages von Lissabon zur
Änderung des Vertrages über die Europäische Union
und des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union 2007 Nr. C
306/01) und frühestens im Veranlagungszeitraum des Eintritts
der „Verlustfinalität“ in Betracht kommen
kann. Das ist für die im Streitfall in Rede stehende Situation
einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft
gleichermaßen einschlägig. Die Verluste der
italienischen Tochterkapitalgesellschaften der Klägerin
könnten hiernach selbst im Falle ihrer prinzipiellen
Abzugsfähigkeit im Inland aufgrund unterstellter
„faktischer“ Organschaftsverhältnisse
frühestens in den jeweiligen
„Finalitätsjahren“ - also frühestens
nach Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit oder ggf. einer
Liquidation - berücksichtigt werden, zuvor - in den jeweiligen
Verlustentstehungs- und damit hier in den Streitjahren 2002 bis
2005 - jedoch nicht. Dass sie wirtschaftlich bereits in jenen
Jahren entstanden und im Falle einer Organschaft i.S. von
§§ 14 ff. (KStG 2002) bei der Klägerin verrechenbar
gewesen sein mögen, ändert daran nichts, weil ein solches
„gedachtes“ Organschaftsverhältnis
tatsächlich nicht vereinbart und praktiziert wurde und das
Besteuerungsrecht für die - dort unbeschränkt
steuerpflichtigen (vgl. auch Art. 5 Abs. 7 des Musterabkommens der
Organisation for Economic Cooperation and Development, Art. 5 Abs.
6 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur
Vermeidung der Steuerverkürzung vom 18.10.1989 [BGBl II 1990,
743]) - Auslandsgesellschaften in Italien lag (anders Cordewener,
Internationale Wirtschafts-Briefe - IWB - Fach 11 Gruppe 2, 983,
990; s. auch Roser, Die Unternehmensbesteuerung 2010, 30, 33;
Röhrbein, IWB 2010, 286, 290).
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