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I. Streitig ist die steuerliche
Berücksichtigung von Aufwendungen für eine heterologe
künstliche Befruchtung als außergewöhnliche
Belastungen.
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Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Eheleute und werden im Streitjahr (2006)
gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger leidet
unter einer inoperablen organisch bedingten Sterilität (sog.
Kryptozoospermie) und ist deshalb nicht in der Lage, auf
natürlichem Weg selbst Kinder zu zeugen. Im Rahmen der von den
Klägern zunächst erfolglos versuchten homologen
künstlichen Befruchtung wurde festgestellt, dass sein Sperma
auch nicht geeignet ist, im Rahmen einer künstlichen
Befruchtung selbst nach ärztlicher Behandlung eingesetzt zu
werden. Deshalb entschlossen sich die Kläger, die
Erfüllung des beiderseitigen Wunsches nach einem gemeinsamen
Kind mit Hilfe einer instrumentellen donogenen Insemination, d.h.
der Übertragung von Spendersamen, zu verwirklichen, und
beantragten schließlich deren Durchführung in der Praxis
des Prof. Dr. R. (Fertility Center). Das Fertility Center ist
entsprechend der Verfahrens- und Qualitätssicherung nach DIN
EN ISO 9001 zertifiziert, das IVF-, Hormon- und Andrologielabor
nach DIN EN ISO 17 025. Am 16.1.2006 und am 18.1.2006 fand eine
psychosoziale Beratung durch eine Diplom-Psychologin statt. Zudem
wurden die Kläger durch Prof. Dr. R. und Dr. P. (B. Samenbank)
über die rechtlichen Aspekte und die möglichen Folgen der
Verwendung von heterologen Samen unterrichtet.
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Einen Tag später, am 19.1.2006,
unterschrieben die Kläger einen entsprechenden
Aufklärungsbogen und eine Vereinbarung mit der B. Samenbank.
Prof. Dr. R. und die B. Samenbank dokumentierten die Identität
des Samenspenders sowie die Verwendung der Samenspende. Es lag eine
Einverständniserklärung des Samenspenders vor, seine
Identität bei einem entsprechenden Auskunftsverlangen des
Kindes bekannt zu geben. Gleichfalls erklärten sich die
Kläger mit der Verwendung von heterologem Samen und der
Dokumentation von Herkunft und Verwendung der Samenspende
einverstanden und entbanden den Arzt im Rahmen eines entsprechenden
Auskunftsverlangens von seiner Schweigepflicht. Verstöße
gegen das Embryonenschutzgesetz wurden bei der Behandlung nicht
festgestellt. Eine von der Ärztekammer Hamburg eingerichtete
Kommission genehmigte die Behandlung der Kläger. Zwischen den
Beteiligten ist unstreitig, dass diese auf das Krankheitsbild des
Klägers abgestimmte, medizinisch indizierte Behandlungsmethode
die berufsrechtlichen Voraussetzungen der im Streitfall
maßgeblichen Berufsordnung der Hamburger Ärzte und
Ärztinnen im Streitfall erfüllt (vgl. Anhang zu §
13a der Berufsordnung „Richtlinien zur assistierten
Reproduktion“).
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Leistungen von Krankenversicherern sind
nicht erfolgt. Die Klägerin ist gesetzlich krankenversichert.
Leistungsansprüche sind in der gesetzlichen
Krankenversicherung auf Eheleute beschränkt; es dürfen
nur Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (§ 27a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Der Kläger ist
privat krankenversichert. Da seine Erkrankung bei Abschluss des
Versicherungsvertrags bekannt war, erfolgte ein entsprechender
Leistungsausschluss für sterilitätsbedingte
Behandlungsmaßnahmen.
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Mit der Einkommensteuererklärung 2006
machten die Kläger die im Zusammenhang mit der
künstlichen Befruchtung entstandenen Kosten in Höhe von
insgesamt 21.345 EUR erfolglos als außergewöhnliche
Belastungen geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) vertrat die Auffassung, Aufwendungen für
eine heterologe Befruchtung dienten, anders als bei einer homologen
Befruchtung, nicht zur Überwindung einer Krankheit, so dass es
an der medizinischen Notwendigkeit der Behandlungskosten
fehle.
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Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen
Klage gab das Finanzgericht (FG) hingegen mit den in EFG 2010, 1694
= SIS 10 24 91 veröffentlichten Gründen statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung von § 33 Abs. 1 und Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Es beantragt, das Urteil des
Niedersächsischen FG vom 5.5.2010 9 K 231/07 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher gemäß § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat
zutreffend entschieden, dass die im Zusammenhang mit der
durchgeführten heterologen künstlichen Befruchtung
entstandenen Kosten als zwangsläufige Aufwendungen i.S. von
§ 33 EStG zu berücksichtigen sind.
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1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die
Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen
als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes
erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen,
tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig
sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§
33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
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a) In ständiger Rechtsprechung geht der
Bundesfinanzhof (BFH) davon aus, dass Krankheitskosten - ohne
Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung - dem
Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen
zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche
Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum
Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel erbracht
werden, die Krankheit erträglich zu machen (BFH-Urteile vom
17.7.1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711 = SIS 81 22 55; vom 13.2.1987 III R 208/81, BFHE 149, 222, BStBl II 1987, 427 =
SIS 87 12 04, und vom 20.3.1987 III R 150/86, BFHE 149, 539, BStBl
II 1987, 596 = SIS 87 16 03; vom 2.9.2010 VI R 11/09, BFHE 231, 69,
BStBl II 2011, 119 = SIS 10 36 90).
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b) Im Hinblick auf die für den Abzug nach
§ 33 EStG erforderliche Zwangsläufigkeit wird nicht
danach unterschieden, ob ärztliche Behandlungsmaßnahmen
oder medizinisch indizierte Hilfsmittel der Heilung dienen oder
lediglich einen körperlichen Mangel ausgleichen sollen.
Aufwendungen für Zahnersatz (vgl. FG Berlin, Urteil vom
18.12.1980 IV 51/79, EFG 1981, 293 = SIS 81 13 03, betreffend
Zahnprothese), für medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne
wie Brillen, Hörapparate und Rollstühle (BFH-Urteil vom
14.10.1997 III R 27/97, BFH/NV 1998, 571 = SIS 98 08 06) sowie
für medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne wie
Blindencomputer (Sächsisches FG, Urteil vom 7.11.2000 5 K
1777/98, EFG 2001, 440 = SIS 01 74 24) oder Treppenschräglifte
(Sächsisches FG, Urteil vom 12.10.2006 2 K 1859/04, EFG 2007,
931 = SIS 07 11 83) werden regelmäßig als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, obwohl
durch sie der körperliche Mangel nicht behoben, sondern
ebenfalls „umgangen“ oder kompensiert wird. An
der Ausnahme im BFH-Urteil vom 28.7.2005 III R 30/03 (BFHE 210,
355, BStBl II 2006, 495 = SIS 05 44 55) - kein Abzug von
Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer
unverheirateten Frau - hält der BFH nicht länger fest
(BFH-Urteil vom 10.5.2007 III R 47/05, BFHE 218, 141, BStBl II
2007, 871 = SIS 07 31 16).
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c) Auch aus der Tatsache, dass die private und
die soziale Krankenversicherung für derartigen Bedarf
Leistungsausschlüsse oder -beschränkungen vorsehen, ist
nicht gefolgert worden, dass es an der Zwangsläufigkeit fehle;
die Leistungsausschlüsse waren vielmehr Voraussetzung der
Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für den
Steuerpflichtigen, der sich ihnen bei einem Anspruch gegen den
Krankenversicherer hätte entziehen können.
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d) Gleichwohl hat der BFH mit Urteil vom
18.5.1999 III R 46/97 (BFHE 188, 566, BStBl II 1999, 761 = SIS 99 15 15) die Aufwendungen einer empfängnisfähigen
verheirateten Frau für die Befruchtung mit Spermien eines
Dritten nicht als außergewöhnliche Belastungen
anerkannt. Die organisch bedingte Sterilität eines Ehepartners
sei zwar als Krankheit, d.h. objektiv als anomaler regelwidriger
Körperzustand, einzuordnen. Denn die
Fortpflanzungsfähigkeit sei für Ehepartner, die sich in
Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts gemeinsam für ein
eigenes Kind entscheiden, eine biologisch notwendige
Körperfunktion. Bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Durchführung einer künstlichen Befruchtung in Form der
sog. heterologen Insemination, d.h. der Befruchtung von Eizellen
der Ehefrau mit dem Sperma eines fremden Mannes, handele es sich
aber nicht um die Kosten therapeutischer Maßnahmen im Sinne
der Rechtsprechung des BFH zu § 33 EStG. Es fehle - anders als
in Fällen der homologen künstlichen Befruchtung - an
einer gezielten, medizinisch indizierten Behandlung zum Zwecke der
Heilung oder Linderung der Krankheit des zeugungsunfähigen
Ehemannes. Die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau
mit Fremdsamen bezwecke nicht die Beseitigung oder Linderung von
Schmerzen oder Beschwerden als Symptomen der Unfruchtbarkeit des
Ehemannes, sondern die Erfüllung des Wunsches nach einem
Kind.
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2. An dieser Rechtsprechung hält der
erkennende Senat nicht länger fest. Vielmehr sind - wie das FG
zutreffend ausführt - auch Aufwendungen für eine
medizinisch angezeigte heterologe künstliche Befruchtung als
Krankheitskosten zu beurteilen und damit als steuermindernde
außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu
berücksichtigen.
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a) Nach dem von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH), des Bundessozialgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) entwickelten Krankheitsbegriff,
dem sich der BFH grundsätzlich angeschlossen hat (vgl.
BFH-Urteile vom 18.6.1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II
1997, 805 = SIS 98 03 08, m.w.N.; in BFHE 188, 566, BStBl II 1999,
761 = SIS 99 15 15, und in BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871 = SIS 07 31 16), ist die organisch bedingte Sterilität eines
Ehepartners - hier die beim Kläger diagnostizierte organisch
bedingte erhebliche Einschränkung der Fertilität aufgrund
einer Kryptozoospermie - als Krankheit, d.h. objektiv als anomaler
regelwidriger Körperzustand, einzuordnen. Denn die
Fortpflanzungsfähigkeit ist für Ehepartner, die sich in
Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts gemeinsam für ein
eigenes Kind entscheiden, eine biologisch notwendige
Körperfunktion (BFH-Urteil in BFHE 188, 566, BStBl II 1999,
761 = SIS 99 15 15; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.8.2003 7 K
3527/02 E, EFG 2003, 1786 = SIS 03 51 33; FG München, Urteil
vom 20.5.2009 10 K 2156/08, EFG 2009, 1462 = SIS 09 25 31;
BVerwG-Urteil vom 27.11.2003 2 C 38.02, BVerwGE 119, 265;
BGH-Urteile vom 17.12.1986 IVa ZR 78/85, BGHZ 99, 228, und vom
13.9.2006 IV ZR 133/05, NJW 2006, 3560; Verwaltungsgerichtshof -
VGH - Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2005 4 S 2627/04,
NVwZ - Rechtsprechung-Report - NVwZ-RR - 2006, 202; VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 29.6.2009 4 S 1028/07, juris;
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 11.9.2007 28 A 274.05,
juris). Der Krankheitswert der organisch bedingten Sterilität
des Klägers ist zwischen den Beteiligten zu Recht auch nicht
streitig.
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b) Die In-vitro-Fertilisation - IVF - (in
Kombination mit einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion) ist
eine zur Behandlung dieser Krankheit - bei Mann wie Frau -
spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Unerheblich ist,
dass mit den ärztlichen Maßnahmen nicht bezweckt ist,
die Ursachen der Fertilitätsstörung zu beseitigen oder
Schmerzen und Beschwerden zu lindern. Denn dem Begriff der
Linderung einer Krankheit wohnt gerade nicht inne, dass damit auch
eine Behebung ihrer Ursachen verbunden ist. Von der Linderung einer
Krankheit kann vielmehr schon dann gesprochen werden, wenn die
ärztliche Tätigkeit auf die Abschwächung oder eine
partielle oder völlige Unterbindung oder Beseitigung von
Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine Ersatzfunktion für
ein ausgefallenes Organ bezweckt wird. Letzteres ist hier der Fall.
Die intracytoplasmatische Spermieninjektion ersetzt die
gestörte Fertilität der Spermien durch einen
ärztlichen Eingriff, um dadurch die organisch bedingte
Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden und eine
Schwangerschaft zu ermöglichen. Die ärztlichen
Maßnahmen dienen daher in ihrer Gesamtheit dem Zweck, die
durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger zu
ersetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1993 11 S
498/93, juris; BGH-Urteil vom 3.3.2004 IV ZR 25/03, NJW 2004,
1658). Dies schließt die bei der - unstreitig gesunden -
Ehefrau des Klägers durchzuführenden Behandlungsschritte,
d.h. deren Hormonbehandlung mit dem Ziel der Heranreifung mehrerer
Eizellen, die operative Eizellgewinnung mittels Follikelpunktion
und den Embryotransfer nach Beendigung der Befruchtung, ein. Denn
wegen der biologischen Zusammenhänge kann - anders als bei
anderen Erkrankungen - durch eine medizinische Behandlung allein
des Klägers keine Linderung der Krankheit eintreten
(BGH-Urteil in NJW 2004, 1658; VGH Baden-Württemberg,
Beschluss in NVwZ-RR 2006, 202; VGH Baden-Württemberg, Urteil
vom 29.6.2009 4 S 1028/07, juris; Oberverwaltungsgericht - OVG -
Lüneburg, Beschluss vom 4.9.2008 5 LA 198/07, NVwZ-RR 2009,
296; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2007 1 A
2537/06, juris).
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c) Dies gilt auch, wenn die IVF mit
heterologem Samen durchgeführt wird. Auch in diesem Fall liegt
nach den in den Berufsordnungen der Landesärztekammern
enthaltenen Richtlinien zur Durchführung der assistierten
Reproduktion unstreitig eine medizinisch indizierte Heilbehandlung
zur Überwindung der Sterilität eines Mannes vor. Es
handelt sich um eine medizinische Maßnahme, die bei schweren
Formen männlicher Fertilitätsstörungen angezeigt
ist. Denn der Einsatz von heterologem Samen ist medizinisch nur
indiziert, wenn der Einsatz von homologem Samen nicht erfolgreich
war oder nicht zum Einsatz kommen konnte. Umstritten ist in diesem
Zusammenhang lediglich, ob Aufwendungen hierfür vom
Leistungsumfang einer privaten Krankenversicherung gedeckt (so
Landgericht Dortmund, Urteil vom 10.4.2008 2 O 11/07, Neue
Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2008,
1414) und beihilfefähig sind (so VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 29.6.2009 4 S 1028/07, juris).
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Die künstliche Befruchtung der (gesunden)
Ehefrau mit Fremdsamen bezweckt damit nach Auffassung des
erkennenden Senats zwar nicht die Beseitigung oder Linderung von
Schmerzen oder Beschwerden als Symptomen der Unfruchtbarkeit des
Ehemannes. Sie zielt aber - wie auch eine homologe künstliche
Befruchtung wegen der Sterilität des Mannes - auf die
Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares. Dieser kommt zwar
nicht selbst Krankheitswert zu (BGH-Urteil in BGHZ 99, 228). Sie
ist aber vorliegend unmittelbare Folge der Erkrankung des
Klägers. Damit wird auch bei einer heterologen Insemination
die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger
- die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege -, entgegen
der Auffassung im BFH-Urteil in BFHE 188, 566, BStBl II 1999, 761 =
SIS 99 15 15, durch eine medizinische Maßnahme ersetzt.
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Da die streitige Heilbehandlung im Streitfall
von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 231, 69, BStBl II 2011, 119 = SIS 10 36 90) -
unstreitig - entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der
zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden ist, hat
das FG zu Recht die von der Klägerin geltend gemachten Kosten
für die heterologe künstliche Befruchtung als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
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3. Ausweislich der bindenden Feststellungen
des FG haben die Kläger von ihren Krankenversicherungen keine
Erstattung der streitigen Kosten zu erwarten. Damit kommt es auf
die Frage, ob Aufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen, wenn
sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger
Ersatzmöglichkeiten hätten abgewendet werden können
(BFH-Urteile vom 20.9.1991 III R 91/89, BFHE 165, 525, BStBl II
1992, 137 = SIS 92 02 05; in BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805 =
SIS 98 03 08; vom 14.8.1997 III R 67/96, BFHE 183, 561, BStBl II
1997, 732 = SIS 97 22 05, und vom 21.2.2008 III R 30/07, BFH/NV
2008, 1309 = SIS 08 28 05), nicht an.
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