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Insgesamt möchte ich die an mich
gestellten Fragen wie folgt beantworten:
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1.
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Bei Herrn ...
liegt eine geistig und seelische Behinderung vor.
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2.
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Diagnostisch handelt es sich um eine
frühkindliche Hirnschädigung mit intellektueller
Einschränkung vom Grad einer Imbezilität.
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3.
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Meine Diagnosen beruhen auf der Kenntnis
des Untersuchten seit 1977 und erneuten nervenärztlichen
Untersuchungen am 30.8. und 27.11.2000.
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4.
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Herr ... ist nicht in der Lage, die
nachfolgenden Bereich[e] selbst zu besorgen:
Gesundheitsfürsorge, Bestimmung des Aufenthaltes,
Wohnungsangelegenheiten und Vermögensangelegenheiten.
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...
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6.
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Die seelisch-geistige Behinderung wird bei
Herrn ... lebenslang bestehen.
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7.
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Weitere Hilfsmöglichkeiten, die eine
Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machten, bestehen
nicht.“
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Der Kläger lebt seit 1977 in einer
sozial-therapeutischen Einrichtung für geistig behinderte
Menschen in Y. Durch seine Arbeit in den sozial-therapeutischen
Werkstätten dieser Einrichtung bezog er im Streitjahr
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielte
er Einkünfte aus Rentenbezügen, Gewerbebetrieb und
Kapitalvermögen. In seiner Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr (2003) machte er die Kosten der
Heimunterbringung in Höhe von 20.420 EUR als
außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) lehnte dies ab, weil
der Kläger seine Pflegebedürftigkeit nicht hinreichend
nachgewiesen habe.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
den in EFG 2009, 1647 = SIS 09 18 08 veröffentlichten
Gründen statt.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung des § 33 des Einkommensteuergesetzes
(EStG).
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen.
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Das FG hat zu Recht die streitigen
Heimunterbringungskosten des Klägers als
außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG
berücksichtigt.
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Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die
Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen
als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes
erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind
Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer
Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach
außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen
Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des
Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind,
können nicht nochmals nach § 33 EStG berücksichtigt
werden (BFH-Urteil vom 15.4.2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl
II 2010, 794 = SIS 10 18 72, m.w.N.). Krankheitskosten sind
regelmäßig eine außergewöhnliche Belastung i.S.
des § 33 EStG.
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a) Zu den üblichen Aufwendungen der
Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten
für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim.
Liegt ein durch Krankheit veranlasster Aufenthalt in einem Heim
vor, stellen sich die Aufwendungen für die Heimunterbringung
als Krankheitskosten dar (BFH-Urteile vom 24.2.2000 III R 80/97,
BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294 = SIS 00 07 50; vom 23.5.2002 III
R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567 = SIS 02 84 94; vom
18.4.2002 III R 15/00, BFHE 199, 135, BStBl II 2003, 70 = SIS 02 85 76; s. auch R 33.3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der
Einkommensteuer-Richtlinien 2008). Es gelten die allgemeinen
Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten
(Schmidt/Loschelder, EStG, 29. Aufl., § 33 Rz 35, Stichwort
Altersheim).
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b) Nach diesen Grundsätzen sind die
Aufwendungen des Klägers als Krankheitskosten abziehbar. Das
FG hat unter Bezugnahme auf das im Rahmen des Betreuungsverfahrens
vorgelegte ärztliche Gutachten nach § 118 Abs. 2 FGO
für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass der
Kläger im Streitjahr krankheitsbedingt im Heim untergebracht
war. Das FG hat zu Recht kein amtsärztliches Attest verlangt
(BFH-Urteil in BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567 = SIS 02 84 94; s.
im Übrigen zur Notwendigkeit der Vorlage eines
amtsärztlichen Attests Senatsentscheidung vom 11.11.2010 VI R
17/09, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2011,
503 = SIS 11 01 54). Dem Abzug der Kosten steht nicht entgegen,
dass dem Kläger keine Pflegekosten in Rechnung gestellt worden
sind (vgl. Senatsentscheidung vom 13.10.2010 VI R 38/09, BFHE 231,
158 = SIS 10 42 46).
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