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I. Zwischen den Beteiligten ist die
Hinzurechnung des Einkommens der C-Stiftung nach § 15 der im
Streitjahr 1998 geltenden Fassung des Gesetzes über die
Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz - AStG
a.F. - ) streitig.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist neben ihren zwei
Geschwistern als Erbin Gesamtrechtsnachfolgerin der im Jahr 2001
verstorbenen A. A hatte seit 1971 dauerhaft in Monaco gelebt und in
Deutschland keinen Wohnsitz unterhalten. Im Jahr 1995 hatte sie die
C-Stiftung und die D-Stiftung als Familienstiftungen
liechtensteinischen Rechts errichtet, bevor sie im Jahr 1997 nach
Deutschland zog. In den Statuten und im Beistatut der C-Stiftung
ist als „Stifter“ und als „einziges Mitglied des
Stiftungsrats“ R bezeichnet.
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Alleiniger Begünstigter der C-Stiftung
war der jüngste Sohn der Stifterin, E. Im Falle seines
Ablebens sollten Begünstigte dieser Stiftung seine drei Kinder
sein. Im Beistatut war außerdem geregelt, dass der
Alleinbegünstigte E erst nach Ablauf von zwölf Monaten
nach dem Ableben der A über seine Begünstigung
benachrichtigt werden sollte.
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Begünstigte der D-Stiftung sollten die
drei Kinder der A, nämlich die Klägerin, G und E zu
gleichen Teilen sein. Das Beistatut enthielt unter Ziffer II.
Bedingungen, an die die Auszahlung des Stiftungsvermögens an
die Begünstigten gekoppelt war. So durften beispielsweise die
Begünstigten nicht mehr als ihr Pflichtteilsrecht geltend
machen und mussten sie sich mit ihrer Mindesterbberechtigung
abfinden.
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A hatte in ihren
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2000
die Erträge aus der D-Stiftung als Einkünfte aus
Kapitalvermögen deklariert, nicht jedoch die Einkünfte
aus der C-Stiftung.
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Ab dem 30.6.2004 fand bei den
Rechtsnachfolgern der verstorbenen A eine
Steuerfahndungsprüfung statt, die auch die Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen der beiden Stiftungen betraf. Auf der
Grundlage des Berichts der Steuerfahndung vom 9.1.2006 erließ
der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) am
13.3.2006 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1998 gegen
die Klägerin als Rechtsnachfolgerin nach A. Darin erfasste er
u.a. die Einkünfte aus beiden liechtensteinischen
Familienstiftungen. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen
gerichtete Klage durch den Einzelrichter ab (Hessisches FG, Urteil
vom 18.8.2009 2 K 952/09, Zeitschrift für Erbrecht und
Vermögensnachfolge - ZEV - 2010, 535).
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Die Klägerin rügt mit ihrer
Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts und
beantragt, das angefochtene Urteil und den Einkommensteuerbescheid
1998 vom 13.3.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Die Feststellungen des FG reichen für
eine abschließende Entscheidung nicht aus. Das FG wird im
zweiten Rechtsgang die tatsächlichen Feststellungen zum Inhalt
der Statuten und Beistatuten der C-Stiftung mit Blick auf das
liechtensteinische Recht treffen müssen, die eine Entscheidung
ermöglichen, ob die von der C-Stiftung erwirtschafteten
Erträge steuerlich dieser oder unmittelbar der Stifterin A als
von ihr erzielte Einkünfte zuzurechnen sind. Ebenso wird das
FG weitere Feststellungen zur Frage der Festsetzungsfrist treffen
müssen.
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1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. wird
für Zwecke der Einkommensteuer das Einkommen einer
Familienstiftung i.S. des § 15 Abs. 2 AStG a.F., die sowohl
ihren Sitz als auch ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, dem
unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zugerechnet. Diese
Zurechnung setzt voraus, dass die Familienstiftung ein
entsprechendes Einkommen im steuerrechtlichen Sinn erzielt (vgl.
Senatsbeschluss vom 8.4.2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437 = SIS 09 26 67; Senatsurteil vom 5.11.1992 I R 39/92, BFHE 170, 62, BStBl II
1993, 388 = SIS 93 14 79). Die Vorschrift regelt nur die Zurechnung
des Einkommens, nicht aber die - vorgelagerte - Frage der Erzielung
von Einkünften (vgl. Senatsurteil vom 2.2.1994 I R 66/92, BFHE
173, 404, BStBl II 1994, 727 = SIS 94 16 77). Die mit der Anwendung
des § 15 AStG a.F. einhergehende Durchbrechung der
Abschirmwirkung ausländischer Rechtsträger tritt somit -
abweichend von der Regelungslage bei einschlägigen
Missbrauchsvermeidungsvorschriften (vgl. §§ 7 ff. AStG
a.F.), denen sowohl nach ihrem Tatbestand als auch nach ihrer
Rechtsfolge spezialgesetzlicher Vorrang zukommt (vgl. z.B.
Senatsurteil vom 29.1.2008 I R 26/06, BFHE 220, 392, BStBl II 2008,
978 = SIS 08 18 00) - zurück, wenn die betreffenden
Einkünfte aufgrund allgemeiner Regelungen nicht der Stiftung,
sondern einer anderen Person - dem Stifter - zuzurechnen sind
(ebenso z.B. Blümich/Vogt, EStG/KStG/GewStG, § 15 AStG Rz
1; Schulz in Lademann, EStG, § 15 AStG Rz 7; Wassermeyer, IStR
2009, 191; Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff,
Außensteuerrecht, § 15 AStG Rz 28 zu Stiftungen in
Liechtenstein unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 15.7.1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152
= SIS 97 21 32; Rundshagen in Strunk/Kaminski/Köhler,
AStG/DBA, § 15 AStG Rz 23; Wenz/Linn in Haase,
Außensteuergesetz/Doppelbesteuerungsabkommen, § 15 AStG
Rz 32; Schulz, Die Besteuerung ausländischer
Familienstiftungen nach dem Außensteuergesetz, 2010, S. 94
ff.; vgl. auch Kirchhain, Die Familienstiftung im
Außensteuerrecht, 2010, S. 101 f. sowie derselbe in
Mössner/Fuhrmann, Außensteuergesetz, 2. Aufl., § 15
Rz 21; Schütz, DB 2008, 603; zu österreichischen
Stiftungen auch von Löwe, IStR 2005, 577; s. auch Schreiben
des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 16.9.2004 IV A 4 -
S 1928 - 120/04, IV A 4 - S 1928 - 94/04 = SIS 04 38 41, dort
Antwort zu Frage 19, Absatz 3). Ob sich an dieser Rechtslage durch
die Anfügung des § 15 Abs. 6 AStG durch das
Jahressteuergesetz 2009 (AStG n.F.) etwas geändert hat, bedarf
jedenfalls für das Streitjahr keiner Entscheidung (vgl. §
21 Abs. 18 Satz 1 AStG n.F.).
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2. Aufgrund dieser Ausgangslage hätte das
FG prüfen müssen, wer wirtschaftlicher Eigentümer
der von der C-Stiftung gehaltenen Wirtschaftsgüter war und wem
die damit erzielten Einkünfte zuzurechnen sind. Im Allgemeinen
kann insbesondere bei Kapitaleinkünften davon ausgegangen
werden, dass der wirtschaftlichen Inhaberschaft einer Forderung die
Zurechnung der daraus resultierenden Einkünfte folgt (vgl.
Senatsurteil vom 20.1.1999 I R 69/97, BFHE 188, 254, BStBl II 1999,
514 = SIS 99 15 10). Da bei Stiftungen in Liechtenstein der
Stiftungsrat regelmäßig an die Anweisungen des Stifters
gebunden ist (vgl. Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff,
a.a.O., § 15 AStG Rz 28; Schütz, DB 2008, 603; zu
„kontrollierten“ Treuhandstiftungen vgl. auch
Schulz in Lademann, a.a.O., § 15 AStG Rz 8), kann entgegen der
Vorgehensweise des FG nicht unterstellt werden, das von der
Stiftung verwaltete Vermögen und die daraus erzielten
Einkünfte seien dieser ohne Weiteres steuerrechtlich
zuzurechnen. Das FG hat insbesondere zu den Rechtsfolgen der
Statuten und Beistatuten, einschließlich des Inhalts eines
etwaigen Mandatsvertrags zu dem als rechtlicher Stifter
aufgetretenen R, nach dem insoweit anwendbaren liechtensteinischen
Recht bisher keine näheren Feststellungen getroffen. Es hat
sich insoweit auf die Feststellung beschränkt, der Einwand der
Klägerin, die verstorbene Stifterin A habe zu Lebzeiten
über die Erträge der D-Stiftung verfügen
können, während das bei der C-Stiftung nicht der Fall
gewesen wäre, gehe „ins Leere“. Gerade die
Frage der Gestaltungs- und Verfügungsmacht über das
Stiftungsvermögen ist aber entscheidungserheblich. Auch wenn
das FG bei der allgemeinen Darstellung der Besteuerung nach §
15 AStG a.F. davon ausgeht, dass die Besteuerungstatbestände
von der Familienstiftung verwirklicht wurden, lässt das keinen
Rückschluss darauf zu, ob § 15 AStG a.F. überhaupt
anwendbar ist.
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Die dazu erforderlichen Feststellungen zum
ausländischen Recht gehören zu den
Tatsachenfeststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO, die das FG
von Amts wegen und unter Beachtung des § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO
i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sowie der
§§ 16, 17 AStG a.F. vorzunehmen hat (vgl. § 155 FGO
i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung) und die im
Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden können. Dabei hat
das FG eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen und
rechtlichen Gesichtspunkte im Streitfall vorzunehmen (vgl. zu den
zu würdigenden Aspekten beispielhaft BMF-Schreiben vom
16.9.2004, a.a.O., Antwort zu Frage 19, Absatz 5 f.). Die Art und
Weise der Ermittlung ausländischen Rechts steht im
pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. dazu
Senatsurteil vom 19.12.2007 I R 46/07, BFH/NV 2008, 930 = SIS 08 20 94 m.w.N.).
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3. Wenn der Stiftung die Einkünfte
unmittelbar zuzurechnen sind, wird das FG für die Anwendung
des § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. darüber hinaus
prüfen müssen, ob sich seine bisherige Rechtsauffassung,
dass sich nicht nur der Sitz, sondern auch die
Geschäftsleitung der Stiftung in Liechtenstein befand,
aufrecht halten lässt. Dazu bedarf es ebenfalls näherer
Feststellungen, die dem Revisionsgericht versagt sind.
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Schließlich wird das FG die Höhe
des zu versteuernden Einkommens im Falle einer unmittelbaren
Zurechnung der Einkünfte oder einer Zurechnung des Einkommens
nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F., unter Berücksichtigung
der jeweiligen Ermittlungsvorschriften für natürliche
Personen und Körperschaften einschließlich etwaiger
Verlustabzüge, in der verfahrensrechtlichen Grenze des
Verböserungsverbotes berechnen müssen.
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4. Weitere Feststellungen zu den
Verhältnissen der C-Stiftung sind nicht deshalb entbehrlich,
weil der angefochtene Bescheid nach Ablauf der maßgeblichen
Festsetzungsfrist ergangen ist. Denn ob zu Lasten der A und ihrer
Rechtsnachfolger von einer Verlängerung der Festsetzungsfrist
auszugehen ist, kann erst nach Klärung des vollständigen
Sachverhalts beurteilt werden.
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Darüber hinaus ist auch keine
abschließende Entscheidung möglich, ob durch die
eingeleitete Steuerfahndungsprüfung der Ablauf der
Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 5 AO gehemmt wurde. Weder
dem FG-Urteil noch dem von ihm in Bezug genommenen
Steuerfahndungsbericht kann entnommen werden, auf welche
Steuerarten sich die Fahndungsprüfung bis zu welchen
Zeitpunkten erstreckte.
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Die Klägerin ist Steuerpflichtige i.S.
des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO, da sie als
Gesamtrechtsnachfolgerin die Stellung der verstorbenen A als
Steuerschuldnerin in Miterbengemeinschaft übernommen hat
(§ 45 Abs. 1 Satz 1 AO) und somit Schuldnerin der
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis geworden ist,
deren Festsetzungsfrist gehemmt werden soll (vgl. ergänzend
Senatsurteil vom 27.3.1996 I R 100/94, BFH/NV 1996, 798; BFH-Urteil
vom 30.10.1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721). Sollte z.B.
zunächst nur die Erbschaftsteuer Prüfungsgegenstand
gewesen sein, ist deshalb im Hinblick auf § 171 Abs. 5 AO
maßgeblich, wann die Erstreckung der Prüfung auf die
Einkommensteuer 1998 für die Klägerin erkennbar geworden
ist (vgl. Senatsurteile vom 24.4.2002 I R 25/01, BFHE 198, 303,
BStBl II 2002, 586 = SIS 02 84 80, und in BFH/NV 1996, 798). Auch
dazu hat das FG keine Feststellungen getroffen. Indes bedarf es
entgegen dem Vortrag der Klägerin bei einer
Fahndungsprüfung für eine Ablaufhemmung keiner
Prüfungsanordnung (vgl. BFH-Urteil vom 9.3.1999 VIII R 19/97,
BFH/NV 1999, 1186 = SIS 99 50 07, m.w.N.).
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5. Es ist nicht erforderlich, das Verfahren
nach Art. 267 Abs. 2, Abs. 3 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (Amtsblatt der
Europäischen Union 2007 Nr. C 306/01) auszusetzen und wegen
der von der Klägerin aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit des
§ 15 AStG a.F. mit dem Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) dem Gerichtshof
der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen. Ein Verstoß
gegen die Niederlassungsfreiheit oder den freien Kapitalverkehr
nach Art. 31 bzw. Art. 40 des EWR-Abkommens liegt nicht vor.
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Zwar beschränkt § 15 Abs. 1 Satz 1
AStG a.F. insbesondere den freien Kapitalverkehr. Die
Beschränkung der EWR-Freiheiten wird aber gerechtfertigt, wenn
es an einem steuerlichen Auskunftsaustausch mit einem anderen
EWR-Staat fehlt und deshalb das Interesse der Allgemeinheit,
Steuerhinterziehung zu bekämpfen, und die Notwendigkeit, die
Wirksamkeit von Steuerprüfungen zu wahren, durch eine
hierfür geeignete, erforderliche und
verhältnismäßige Regelung in anderer Weise
sichergestellt wird (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 28.10.2010 C-72/09
„Établissements Rimbaud“, IStR 2010, 842
= SIS 10 33 47; so auch EuGH-Urteil vom 19.11.2009 C-540/07
„Kommission ./. Italien“, IStR 2009, 853 = SIS 10 02 42). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall vor.
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Im Streitjahr bestand mit Liechtenstein kein
Amtshilfeabkommen in Steuersachen und auch kein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einer gleichwertigen
Auskunftsregelung. Insoweit weist das FA berechtigterweise darauf
hin, dass es sich nicht auf einen Nachweis durch den
Steuerpflichtigen verweisen lassen muss, wenn es dessen Angaben
nicht im Wege der Amtshilfe überprüfen kann. Das mit
Liechtenstein am 2.9.2009 abgeschlossene Abkommen über die
Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen (BGBl
II 2010, 951) wirkt nach dessen Art. 13 Abs. 2 nicht auf das
Streitjahr zurück. Angesichts dessen hat der erkennende Senat
keine Zweifel an der Vereinbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG
a.F. mit dem EWR-Abkommen (vgl. zur fehlenden Vorlageverpflichtung
bei offenkundiger Rechtslage EuGH-Urteil vom 6.10.1982 Rs. 283/81
„C.I.L.F.I.T.“, Slg. 1982, 3415).
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6. Auch der von der Klägerin erhobene
Einwand, die Vorschrift sei jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn
die Stiftung vor der Wohnsitzverlegung nach Deutschland errichtet
wurde, ist unbeachtlich. Für die Anwendung des § 15 AStG
a.F. und seine Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen kommt es auf das
tatsächliche Vorliegen einer „Steuer- oder
Kapitalflucht“ aus Deutschland nicht an.
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7. Aufgrund der Notwendigkeit einer
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG bedarf es keiner
Entscheidung, ob das angefochtene Urteil auf den von der
Klägerin gerügten verfahrensrechtlichen Mängeln
beruht.
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8. Die Sache wird gemäß § 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an den zuständigen voll besetzten
Senat und nicht an den Einzelrichter zurückverwiesen, da die
Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher
Art aufweist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 FGO).
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