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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im Juli 2005 bei
der Oberfinanzdirektion (OFD), deren Zuständigkeit auf den
Beklagten und Revisionsbeklagten (das Hauptzollamt - HZA - )
übergegangen ist, die Erteilung einer verbindlichen
Zolltarifauskunft (vZTA) für einen „Adapter für
Programmiergeräte ...“, einer elektrischen Verbindung
zwischen einem Programmiergerät und dem zu programmierenden
Baustein, und begehrte zunächst die Einreihung in die
Unterpos. 8536 90 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN).
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Mit der vZTA Nr. DE M/3095/05-1 der OFD vom
27.7.2005 wurde die Ware in die Codenummer 8536 90 85 99
eingereiht. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage, mit der die Klägerin die Einreihung der Ware
in die Pos. 8471 KN, hilfsweise die Pos. 8473 KN, begehrte, wies
das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass es sich bei der
Ware um einen Adapter handele, der aus vier Sockeln mit
eingebetteten Kontaktfahnen bestehe, die auf einer mit diskreten
Kondensatoren bestückten gedruckten Schaltung, die einen
Memory-Chip enthalte, montiert seien. Diese Ware diene als
elektrisches Gerät dem Verbinden elektrischer Stromkreise und
sei in der Pos. 8536 KN genannt. Nach der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN
komme eine Einreihung in das Kap. 84 KN nicht in Betracht, weil die
Ware mit dem Verbinden von Stromkreisen eine eigene Funktion
erfülle, bei der es sich nicht um Datenverarbeitung handele.
Der auf der gedruckten Schaltung angebrachte Memory-Chip, auf dem
der Programmierprozess festgehalten werde und von dem er wieder
abgerufen werden könne, unterstütze lediglich die
Datenübertragung durch den Adapter. Die Funktion des
Memory-Chips sei eine Hilfsfunktion zu der mittels des Adapters
durchgeführten Datenübertragung.
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Mit ihrer Revision hat die Klägerin
zunächst geltend gemacht, dass die Adapter die Voraussetzungen
einer Einheit eines Datenverarbeitungssystems gemäß Anm.
5 B zu Kap. 84 KN erfüllten. Es handele sich bei der
streitigen Ware um Steckkarten, ähnlich den
handelsüblichen Computersteckkarten, die auf die Schnittstelle
des Programmiergeräts geklemmt würden und vier
Steckplätze für die zu programmierenden Bausteine
enthielten. Die Adapter ermöglichten die Verbindung zwischen
der Datenverarbeitungsmaschine und dem zu programmierenden
Baustein, sie dienten der Datenübermittlung vom
Programmiergerät in den Baustein, seien ausschließlich
für das spezifische Programmiersystem bestimmt und hätten
für sich keine eigene Funktion. Jedenfalls seien die Adapter
als Teile automatischer Datenverarbeitungsmaschinen der Pos. 8473
KN anzusehen.
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Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss
vom 17.6.2008 (BFH/NV 2008, 1899, ZfZ 2008, 270), auf den verwiesen
wird, ausgesetzt und hat dem Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die im
Streitfall maßgebenden Tarifierungsfragen vorgelegt, die der
EuGH mit Urteil vom 20.5.2010 C-370/08 (ZfZ 2010, 190 = SIS 10 26 05) wie folgt beantwortet hat:
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„Ein Adapter der im Ausgangsverfahren
in Rede stehenden Art, der die Funktion der Herstellung einer
elektrischen Verbindung zwischen der Programmiermaschine und den zu
programmierenden Bausteinen und die Funktion des Festhaltens des
Programmierprozesses, der später abgerufen werden kann,
ausübt, erfüllt die in Buchst. c der Anmerkung 5 B zu
Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der
Kommission vom 7.9.2004 geänderten Fassung genannte
Voraussetzung und ist als „Einheit“ einer automatischen
Datenverarbeitungsmaschine in die Position 8471 dieser Nomenklatur
einzureihen, sofern seine Hauptfunktion darin besteht, eine
Datenverarbeitung vorzunehmen. Ist diese Funktion nicht gegeben, so
ist ein solcher Adapter als „Teil“ oder
„Zubehör“ einer Maschine in die Position 8473 der
genannten Nomenklatur einzureihen, wenn er entweder für das
Funktionieren der Maschine unabdingbar ist oder wenn es sich um
einen Ausrüstungsgegenstand, der diese Maschine für die
Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, oder um
eine Vorrichtung handelt, mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit
der Hauptfunktion der Maschine stehende Sonderarbeit
ausgeführt werden kann; dies ist vom vorlegenden Gericht zu
prüfen. Kann der Adapter in keine der beiden vorgenannten
Positionen eingereiht werden, so ist er als „Elektrisches
Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen“
anzusehen und deshalb in die Position 8536 der Kombinierten
Nomenklatur einzureihen.“
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Der Senat hat daraufhin das ausgesetzte
Revisionsverfahren wieder aufgenommen. Die Beteiligten hatten
Gelegenheit, sich zu der Vorabentscheidung des EuGH zu
äußern.
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Die Klägerin ist der Ansicht, der
Adapter lasse sich in Anbetracht der Vorabentscheidung des EuGH
nicht in die Pos. 8471 KN einreihen, da die Speicherfunktion des
Memory-Chips nur eine Hilfsfunktion sei. Der Adapter sei jedoch als
Teil bzw. Zubehör einer automatischen
Datenverarbeitungsmaschine in die Pos. 8473 KN einzureihen.
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Das HZA ist der Ansicht, dass der Adapter
keine Datenverarbeitungsfunktion ausführe, sondern Daten
lediglich weiterleite. Das HZA bestreitet außerdem, dass der
Adapter, der Gegenstand der vZTA gewesen sei, über einen
Memory-Chip verfügt habe. Das FG habe insoweit seine
Sachaufklärungspflicht verletzt. Die Einreihung in die Pos.
8473 KN sei ebenfalls nicht möglich, weil der Adapter eine
Ware einer eigenen Position der KN, nämlich der Pos. 8536 KN,
sei und somit die Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN der Einreihung
in die Pos. 8473 KN entgegenstehe.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
sowie der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und zur
Verpflichtung des HZA, die begehrte vZTA zu erteilen (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die vZTA
vom 27.7.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten
(§ 101 Satz 1 FGO).
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Der streitgegenständliche Adapter ist
zwar nicht als Einheit einer automatischen
Datenverarbeitungsmaschine in die Pos. 8471 KN (1.), jedoch als
Teil oder Zubehör für Maschinen der Pos. 8471 KN in die
Unterpos. 8473 30 80 KN (Unterpos. 8473 30 90 KN in ihrer
früheren Fassung) einzureihen (2.).
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1. Die Einreihung des Adapters als Einheit
einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine (welche die
Klägerin nach der Beschränkung ihres Antrags auch nicht
mehr begehrt) kommt nicht in Betracht, weil er mit seiner
Hauptfunktion keine Datenverarbeitung ausführt, welche nach
dem EuGH-Urteil in ZfZ 2010, 190 erforderlich ist, um die in Anm. 5
B Buchst. c zu Kap. 84 KN in der hier maßgeblichen Fassung
der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7.9.2004 zur
Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des
Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen
Union - ABlEU - Nr. L 327/1) genannte Voraussetzung zu
erfüllen, Daten in einer Form empfangen oder liefern zu
können, die vom System verwendbar sind. Zwar führt der
auf dem Adapter vorhandene Memory-Chip eine
Datenverarbeitungsfunktion aus, zu der die Verwendung von Daten
durch ihre Speicherung, Änderung, Erhaltung, Umwandlung oder
Aufbereitung zählt (vgl. EuGH-Urteil in ZfZ 2010, 190, Rz 35
f.). Gleichwohl reicht allein diese Funktion des Memory-Chips
nicht, um dem Adapter insgesamt die Eigenschaft einer Einheit einer
automatischen Datenverarbeitungsmaschine zu verleihen, weil er
daneben die Funktion hat, eine elektrische Verbindung zwischen dem
Programmiergerät und dem zu programmierenden Baustein
herzustellen, und es sich daher um eine Maschine handelt (vgl. zur
Definition der „Maschine“: Anm. 5 zu Abschn. XVI
KN), die dazu bestimmt ist, mehrere verschiedene sich
ergänzende Funktionen auszuführen, so dass es
gemäß Anm. 3 zu Abschn. XVI KN für die tarifliche
Einreihung auf die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion ankommt
(vgl. EuGH-Urteil in ZfZ 2010, 190, Rz 25, 37). Nach den den
erkennenden Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs.
2 FGO), welche die Klägerin im Übrigen für
zutreffend hält, hat aber der Memory-Chip lediglich eine die
Datenübertragung unterstützende Hilfsfunktion.
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Es kann daher offenbleiben, ob der erkennende
Senat an die tatsächliche Feststellung des FG zum
Vorhandensein eines Memory-Chips auf dem Adapter gebunden ist (die
seinerzeit nicht mit einem Antrag auf Berichtigung des Tatbestands
angegriffen wurde), oder ob das HZA mit seinem Vorbringen, die OFD
habe im finanzgerichtlichen Verfahren der klägerischen
Behauptung über das Vorhandensein eines Memory-Chips auf dem
Adapter, der Gegenstand der angefochtenen vZTA war, stets
widersprochen und es sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage das
FG zu seiner gegenteiligen Feststellung gelangt sei, zulässige
und begründete Revisionsgründe vorgebracht hat (§
118 Abs. 2 FGO).
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2. Von der Pos. 8473 KN werden Teile und
Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und
dergleichen), erkennbar ausschließlich oder
hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte
der Pos. 8469 bis 8472 bestimmt, erfasst.
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Wie der EuGH wiederholt ausgeführt hat
(vgl. Urteil in ZfZ 2010, 190, Rz 40, m.w.N.), folgt aus dem
Begriff „Teil“, dass es ein Ganzes gibt,
für dessen Funktionieren dieser Teil unabdingbar ist. Ob
danach der streitgegenständliche Adapter als Teil einer
automatischen Datenverarbeitungsmaschine angesehen werden kann,
erscheint zweifelhaft; das FG hat zu dieser Frage der
Unabdingbarkeit für das Funktionieren der Programmiermaschine
keine Feststellungen getroffen. Die Klägerin hat zwar im
Revisionsverfahren vorgetragen, dass die Programmiermaschine ihre
Funktion ohne den Adapter nicht erfüllen könne - was das
HZA bestreitet -, andererseits ergibt sich aber aus ihrem
Vorbringen, wonach der Adapter zum Zweck der Programmierung
verwendet werden müsse, wenn der zu programmierende Baustein
kein Dual-Inline Gehäuse besitze, dass es Bausteine gibt,
deren Programmierung durch die Programmiermaschine auch ohne den
Einsatz des Adapters möglich, er also nicht in jedem Fall
für das Funktionieren der Maschine unabdingbar ist.
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Hiervon ausgehend ist der Adapter aber
jedenfalls als Zubehör i.S. der Pos. 8473 KN anzusehen, da
unter diesen Begriff Ausrüstungsgegenstände fallen,
welche die Maschinen oder Apparate, an denen sie angebracht werden,
für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet
machen, oder Vorrichtungen, die ihre Verwendungsmöglichkeit
erweitern oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der
Hauptfunktion der Maschinen und Apparate stehende Sonderarbeit
ausgeführt werden kann (vgl. EuGH-Urteil in ZfZ 2010, 190, Rz
41 unter Hinweis auf die Erläuterungen zum Harmonisierten
System - ErlHS - zu Pos. 8473 Rz 03.0). Der Adapter erfüllt
diese Voraussetzungen, da er die Programmiermaschine für eine
bestimmte Arbeit, nämlich das Programmieren nicht kompatibler
Bausteine, deren Schnittstelle nicht zu derjenigen der
Programmiermaschine passt, geeignet macht und damit die
Verwendungsmöglichkeit der Programmiermaschine erweitert.
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Für die Einreihung des Adapters in die
Pos. 8473 KN kommt es auch nicht darauf an, ob es sich - was im
bisherigen Verfahren nicht im Streit war, nun aber vom HZA in
Zweifel gezogen wird - bei der Programmiermaschine um eine
automatische Datenverarbeitungsmaschine handelt oder ob diese als
Maschine zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in
codierter Form, anderweit weder genannt noch inbegriffen (vgl. Pos.
8471 KN letzter Halbsatz), in die Unterpos. 8471 90 00 KN
einzureihen ist (vgl. ErlHS zu Pos. 8471 Rz 96.0, jetzt: Rz 60.0).
Jedenfalls wird die Programmiermaschine von der Pos. 8471 KN
erfasst, weshalb der Adapter, der in Anbetracht seiner objektiven
Beschaffenheit erkennbar ausschließlich für eine
Maschine dieser Position bestimmt ist - das HZA hat keine andere
denkbare Verwendungsmöglichkeit aufgezeigt -, als Zubehör
für eine Maschine der Pos. 8471 KN in die Unterpos. 8473 30 90
KN (in der seinerzeit geltenden Fassung) einzureihen ist.
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Anders als das HZA meint, steht dieser
Einreihung die Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN nicht entgegen.
Dem HZA ist nicht darin zu folgen, dass sich der
streitgegenständliche Adapter als eine Ware der Pos. 8536 KN
darstellt und deshalb gemäß der genannten Anmerkung
dieser Position zuzuweisen ist. Vielmehr verhält es sich so,
dass der Adapter nicht in die Pos. 8536 KN eingereiht werden kann,
weil - worauf der EuGH mit Urteil in ZfZ 2010, 190, Rz 44
hingewiesen hat - nach der ErlHS zu Kap. 85 Rz 01.1, 02.0
elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie deren Teile
der in Kap. 84 aufgeführten Art nicht zu Kap. 85 KN
gehören. Da der streitgegenständliche Adapter - wie
ausgeführt - die Voraussetzungen für eine Einreihung in
die Pos. 8473 KN erfüllt und somit im Übrigen auch unter
die im Klammerzusatz der Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN
genannten Ausnahmen fällt, gelangt diese Anmerkung im
Streitfall nicht zur Anwendung. Bei Teilen und Zubehör, die
sich als eine Ware einer im Klammerzusatz aufgeführten
Position darstellen, kommt es darauf an, für welche Maschine
sie bestimmt sind.
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Nach alledem ist der Adapter in die Pos. 8473
KN und dort in die Unterpos. 8473 30 90 KN (in der seinerzeit
geltenden Fassung) einzureihen. Die für den Streitfall
maßgebenden Tarifierungsvorschriften sind in der aktuellen KN
in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom
5.10.2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr.
2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEU Nr. L 284/1)
gleich geblieben; lediglich die Nummer der für die Einreihung
des Adapters in Betracht kommenden Unterposition lautet nunmehr
8473 30 80; die Voraussetzungen der Anm. 5 B zu Kap. 84 KN finden
sich jetzt unverändert in den Anm. 5 B und 5 C zu Kap. 84
KN.
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