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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) setzte im Bescheid
vom 20.1.2009 gegenüber der Klägerin den
Solidaritätszuschlag für 2007 ausgehend von der als
Bemessungsgrundlage maßgebenden Körperschaftsteuer auf
... EUR fest.
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Einspruch und Klage, mit denen die
Klägerin geltend machte, die Erhebung des
Solidaritätszuschlags sei verfassungswidrig, blieben ohne
Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in EFG 2010, 1063 =
SIS 10 14 48 veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1,
Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des
Grundgesetzes (GG). Der als Ergänzungsabgabe erhobene
Solidaritätszuschlag habe spätestens im Jahr 2005 seine
verfassungsmäßige Berechtigung verloren. Die immanente
Befristung des Solidaritätszuschlags ergebe sich aus dem
ursprünglichen Gesetzeszweck. An einen Fortbestand des
Solidaritätszuschlags über das Jahr 2005 hinaus sei nicht
gedacht gewesen. Deshalb sei das Solidaritätszuschlaggesetz
1995 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms vom 23.6.1993 (BGBl I 1993, 944, 975,
BStBl I 1993, 510, 523) sowie der Neufassung vom 15.10.2002 (BGBl I
2002, 4130, BStBl I 2002, 1154) und der Änderung durch das
Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I
2007, 28) - SolZG - für das Streitjahr 2007
verfassungswidrig.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung und den Bescheid über den
Solidaritätszuschlag für 2007 vom 20.1.2009 sowie die
Einspruchsentscheidung vom 20.3.2009 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Das FG hat die Festsetzung des
Solidaritätszuschlags für das Streitjahr 2007 zutreffend
als rechtmäßig angesehen. Das SolZG in der für den
Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Fassung ist nicht
verfassungswidrig. Eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht
geboten.
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1. Nach § 1 SolZG wird zur
Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer ein
Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Der
Solidaritätszuschlag bemisst sich, soweit eine Veranlagung zur
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist,
grundsätzlich nach der nach § 3 Abs. 2 SolZG berechneten
Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer
für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die
anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein
positiver Betrag verbleibt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG). Der
Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der
Bemessungsgrundlage (§ 4 Satz 1 SolZG).
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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass
der gegenüber der Klägerin festgesetzte
Solidaritätszuschlag für 2007 den einfachgesetzlichen
Bestimmungen des SolZG entspricht.
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2. Die angefochtenen Vorschriften des SolZG
verstoßen nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Das Grundrecht, nur
aufgrund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu
werden, die formell und materiell verfassungsgemäß sind
(vgl. BVerfG-Beschluss vom 15.12.1970 1 BvR 559, 571, 586/70,
BVerfGE 29, 402, BStBl II 1971, 39 = SIS 71 00 24), gilt zwar auch
für die Klägerin als juristische Person (Art. 19 Abs. 3
GG). Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt aber nicht vor. Das
SolZG ist verfassungsgemäß zustande gekommen. Die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfasst die Erhebung des
Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe in Höhe
von 5,5 % der Bemessungsgrundlage für
Veranlagungszeiträume ab 1998.
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a) Der Bund hat die konkurrierende
Gesetzgebung über die Steuern (mit Ausnahme der Zölle und
Finanzmonopole), wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder
zum Teil zusteht (Art. 105 Abs. 2 GG). Da nach Art. 106 Abs. 1 Nr.
6 GG dem Bund das Aufkommen der Ergänzungsabgabe zur
Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer zusteht, hat er
hierfür auch die Gesetzgebungshoheit.
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b) Der Begriff der Ergänzungsabgabe ist
im Grundgesetz nicht definiert. Nach der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9.2.1972 1 BvL 16/69,
BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408 = SIS 72 02 39) handelt es sich
bei der Ergänzungsabgabe um eine „Steuer vom
Einkommen“ i.S. des Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG in der
Fassung vor der Änderung durch das Finanzreformgesetz (FRefG)
vom 12.5.1969 (BGBl I 1969, 359). Nach dieser mit Wirkung ab
1.1.1970 geänderten Vorschrift hatte der Bund die
konkurrierende Gesetzgebung über die Steuern vom Einkommen,
Vermögen, von Erbschaften und Schenkungen. Im Rahmen der
Neufassung durch das FRefG wurde Art. 105 Abs. 2 GG durch die bis
heute geltende Generalklausel ersetzt; der Bund hat jetzt die
konkurrierende Gesetzgebung über die
„übrigen“ Steuern (vgl. Vogel/Walter in:
Dolzer/ Vogel/Graßhof (Hg.), Bonner Kommentar zum
Grundgesetz, Art. 105 Rz 6). Daraus ergibt sich jedoch keine
Änderung für die Einordnung der Ergänzungsabgabe als
Steuer vom Einkommen. Auch der Einleitungssatz des Art. 106 Abs. 1
GG, nach dem der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der
folgenden „Steuern“ dem Bund zustehen, deutet
darauf hin, dass die in Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG genannte
Ergänzungsabgabe eine Steuer ist. Der aufgrund des SolZG vom
24.6.1991 (BGBl I 1991, 1318, BStBl I 1991, 640) erhobene
Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume
1991 und 1992 ist ebenfalls als (verfassungsgemäße)
Steuer angesehen worden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 28.2.1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712, die
Verfassungsbeschwerde wurde im BVerfG-Beschluss vom 19.11.1999 2
BvR 1167/96, HFR 2000, 134 = SIS 00 01 96, nicht zur Entscheidung
angenommen).
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c) Die Zuständigkeit des Bundes nach Art.
105 Abs. 2 GG zur Einführung einer Ergänzungsabgabe als
einer besonderen Steuer vom Einkommen unterliegt jedoch wegen des
Charakters einer solchen Abgabe gewissen Einschränkungen. Der
Bund darf unter der Bezeichnung
„Ergänzungsabgabe“ keine Steuer
einführen, die den erkennbaren Vorstellungen des
Verfassungsgebers zur Ergänzungsabgabe widerspricht (vgl.
BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408 = SIS 72 02 39). Insbesondere darf durch die Ergänzungsabgabe das
finanzielle Ausgleichssystem zu Lasten der Länder nicht
verändert werden. Der Bund ist deshalb nicht berechtigt, eine
Ergänzungsabgabe einzuführen, die wegen ihrer
Ausgestaltung, vor allem wegen ihrer Höhe die Bund und
Ländern gemeinschaftlich zustehende Einkommen- und
Körperschaftsteuer (Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG)
aushöhlen würde (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32,
333, BStBl II 1972, 408 = SIS 72 02 39).
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d) Mit dem Erlass des SolZG hat der Bund seine
Gesetzgebungszuständigkeit nicht überschritten. Der als
Ergänzungsabgabe (vgl. § 1 Abs. 1 SolZG) für
Veranlagungszeiträume ab 1998 erhobene
Solidaritätszuschlag entspricht den Anforderungen, die
verfassungsrechtlich an eine Ergänzungsabgabe zu stellen sind
(vgl. BFH-Beschluss vom 28.6.2006 VII B 324/05, BFHE 213, 573,
BStBl II 2006, 692 = SIS 06 31 53, betr. Solidaritätszuschlag
für 2002, die Verfassungsbeschwerde wurde im BVerfG-Beschluss
vom 11.2.2008 2 BvR 1708/06, DStZ 2008, 229 = SIS 08 45 08, nicht
zur Entscheidung angenommen; BFH-Beschlüsse vom 24.7.2008 II B
38/08, BFH/NV 2008, 1817 = SIS 08 37 95, betr.
Solidaritätszuschlag für 1995 bis 2001, und vom 28.4.2009
I B 199/08, nicht veröffentlicht = SIS 09 40 47, betr.
Solidaritätszuschlag 2004; Urteil des FG Münster vom
8.12.2009 1 K 4077/08 E, EFG 2010, 588 = SIS 12 30 71, betr.
Solidaritätszuschlag 2007, rechtskräftig nach
Rücknahme der Revision II R 20/10; Hilgers/ Holly, DB 2010,
1419; Hidien/Tehler, Steuerberater Woche - StBW - 2010, 993, unter
II.1.; Dötsch in Dötsch/Jost/ Pung/Witt, Kommentar zum
KStG und EStG, SolZG, Rz 2; Brinkmeier in
Gosch/Schwedhelm/Spiegelberger, GmbH-Beratung,
Körperschaftsteuer, Tz. 5 Solidaritätszuschlag; a.A.
Beschluss des Niedersächsischen FG vom 25.11.2009 7 K 143/08,
EFG 2010, 1071 = SIS 10 17 06; Schemmel, Verfassungswidriger
Solidaritätszuschlag, Karl-Bräuer-Institut des Bundes der
Steuerzahler, Heft 102, 2008).
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aa) Durch die Erhebung des
Solidaritätszuschlags wird die Finanzordnung des Grundgesetzes
nicht in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt. Der
Zuschlagsatz, der bei der (erneuten) Einführung des
Solidaritätszuschlags zunächst 7,5 % der
Bemessungsgrundlage betrug (§ 4 Satz 1 SolZG in der für
die Veranlagungszeiträume 1995 bis einschließlich 1997
geltenden Fassung), wurde ab dem Veranlagungszeitraum 1998 auf 5,5
% der Bemessungsgrundlage vermindert (vgl. § 4 Satz 1 i.V.m.
§ 6 Abs. 3 SolZG in der Fassung des Gesetzes zur Senkung des
Solidaritätszuschlags vom 21.11.1997, BGBl I 1997, 2743, BStBl
I 1997, 967). Damit ist der - auch für das Streitjahr 2007
geltende - Zuschlagsatz von 5,5 % nur geringfügig höher
als die vom Bundesrat während der Beratungen des
Finanzverfassungsgesetzes vergeblich angestrebte Begrenzung von
Ergänzungsabgaben auf 5 % der Einkommen- und
Körperschaftsteuer (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333,
BStBl II 1972, 408 = SIS 72 02 39, m.w.N.).
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Das BVerfG hat bisher noch nicht die Grenze
festgelegt, bei der eine Ergänzungsabgabe eine
verfassungswidrige Aushöhlung der Bund und Ländern nach
Art. 106 Abs. 3 Satz 2 GG gemeinschaftlich zustehenden Steuern
bewirken würde. In der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 32,
333, BStBl II 1972, 408 = SIS 72 02 39 wird lediglich
ausgeführt, durch eine Ergänzungsabgabe in Höhe von
3 % werde diese Grenze offensichtlich nicht überschritten. Die
primär am Steuersatz messbare Aushöhlungsschwelle
lässt sich nur schwer betragsmäßig bestimmen (vgl.
Hidien in: Dolzer/Vogel/Graßhof (Hg.), Bonner Kommentar zum
Grundgesetz, Art. 106 Rz 1433). Eine Aushöhlung der Bund und
Ländern gemeinschaftlich zustehenden Einkommen- und
Körperschaftsteuer setzt aber schon vom Begriff her eine
schwerwiegende Belastung durch die dem Bund allein zustehende
Ergänzungsabgabe voraus.
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Der Solidaritätszuschlag i.S. des §
4 Satz 1 SolZG in Höhe von 5,5 % ist keine solche Belastung.
Er steht in einem angemessenen Verhältnis zur Einkommen- und
Körperschaftsteuer und ist damit verfassungsgemäß.
Zum einen liegt der Zuschlagsatz nahe der vom Bundesrat
ursprünglich vorgeschlagenen, letztendlich aber nicht
durchgesetzten Begrenzung für Ergänzungsabgaben. Zum
anderen knüpft der Solidaritätszuschlag an die
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer als
Bemessungsgrundlage an (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG). Eine
höhere Einkommen- oder Körperschaftsteuer führt also
zu einem höheren Solidaritätszuschlag. Die
unterschiedliche Beteiligung des Bundes am Aufkommen der Einkommen-
und Körperschaftsteuer einerseits und des
Solidaritätszuschlags andererseits bewirkt keine
verfassungswidrige Benachteiligung der Länder. Dies belegen
auch die kassenmäßigen Steuereinnahmen nach der
Verteilung auf Bund, Länder und Gemeinden (Art. 106 Abs. 3
Sätze 1 und 2, Abs. 5 GG). So beliefen sich im Kalenderjahr
2007 die jeweiligen Einnahmen des Bundes und der Länder aus
Lohn- und veranlagter Einkommensteuer - nach Abzug von Kindergeld -
auf 66,640 Mrd. EUR, aus nicht veranlagten Steuern vom Ertrag und
Körperschaftsteuer - nach Abzug von Erstattungen des
Bundeszentralamts für Steuern - auf 18,360 Mrd. EUR und aus
der Abgeltungsteuer auf 4,918 Mrd. EUR, also insgesamt jeweils auf
89,918 Mrd. EUR; die Einnahmen des Bundes aus dem
Solidaritätszuschlag betrugen dagegen nur 12,349 Mrd. EUR
(vgl. Statistisches Jahrbuch 2010 für die Bundesrepublik
Deutschland, S. 578 f.). Auch wenn der Bund mit dem
Solidaritätszuschlag erhebliche Einnahmen erhält, werden
dadurch die Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehenden
Steuern nicht ausgehöhlt.
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bb) Die fehlende zeitliche Befristung des
Solidaritätszuschlags beim Erlass des SolZG ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es ist von
Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von
vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum
zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl
II 1972, 408 = SIS 72 02 39; in HFR 2000, 134 = SIS 00 01 96; vom
8.9.2010 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217 = SIS 10 30 99). Die
Ergänzungsabgabe hat die Funktion, einen zusätzlichen
Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der Verbrauchsteuern zu
decken. Dadurch soll die Vorrangigkeit der Einkommen- und
Körperschaftsteuer für die Finanzierung des
öffentlichen Haushalts auch dann sichergestellt werden, wenn
sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt,
für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und
Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstellt
und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuern
unerlässlich ist (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134 = SIS 00 01 96).
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Der ab 1995 eingeführte
Solidaritätszuschlag sollte zur Abdeckung der im Zusammenhang
mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Belastungen
dienen (BTDrucks 12/4401, S. 4 f., 51). In der
Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass ein
solidarisches finanzielles Opfer aller Bevölkerungsgruppen zur
Finanzierung der Vollendung der Einheit Deutschlands unausweichlich
sei. Deshalb werde mit Wirkung ab 1.1.1995 ein - mittelfristig zu
überprüfender - Zuschlag zur Lohn-, Einkommen- und
Körperschaftsteuer für alle Steuerpflichtigen
vorgeschlagen. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt der
Steuergerechtigkeit der richtige Lösungsweg. Der Zuschlag ohne
Einkommensgrenzen belaste alle Steuerpflichtigen entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit. Mehrfachbelastungen würden
vermieden.
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Die Angabe in der Gesetzesbegründung,
dass der Solidaritätszuschlag wegen der Bewältigung der
durch die Wiedervereinigung entstandenen Finanzierungslasten
eingeführt werde, und die Auflistung der ab 1995 zu
lösenden finanziellen Probleme mit einem Volumen in Höhe
von insgesamt 110 Mrd. DM (BTDrucks 12/4401, S. 1 ff.) reichen aus,
um darzustellen, dass auch ein ausschließlicher Mehrbedarf
des Bundes zur Finanzierung der Lasten vorhanden war. Die
Anforderungen an die Begründung sind insoweit nicht zu hoch zu
stecken (vgl. Hidien, a.a.O., Art. 106 Rz 1431). Es war deshalb
nicht erforderlich, im Einzelnen anzugeben, welche konkreten
Ausgaben mit den Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag
finanziert werden und inwieweit andere Maßnahmen (z.B. die
Neuverteilung der Umsatzsteueranteile) ebenfalls die vom Bund zu
tragenden zusätzlichen Ausgaben abdecken sollten.
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Der Entscheidung des BVerfG (in BVerfGE 32,
333, BStBl II 1972, 408 = SIS 72 02 39) kann nicht entnommen
werden, dass die Erhebung einer Ergänzungsabgabe nur dann
zulässig ist, wenn ein Finanzbedarf für eine bestimmte
Aufgabe ausschließlich beim Bund und nicht zusätzlich
bei den Ländern entsteht.
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cc) Unerheblich ist, ob die Einnahmen aus dem
Solidaritätszuschlag zweckgebunden für den
„Aufbau Ost“ verwendet wurden. Der
Solidaritätszuschlag ist eine Steuer, die dem Bund zur Deckung
seiner Ausgaben zur Verfügung steht. Die Entscheidung
darüber, welche Aufgaben in Angriff genommen werden und wie
sie finanziert werden sollen, gehört zur Gestaltungsfreiheit
des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich der gerichtlichen
Nachprüfung entzieht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32,
333, BStBl II 1972, 408 = SIS 72 02 39). Außerdem wurde der
Solidaritätszuschlag nicht nur zur Finanzierung des
Aufholprozesses in den neuen Bundesländern eingeführt. Er
dient vielmehr der allgemeinen Einnahmeverbesserung zur Abdeckung
der im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung entstehenden
Ausgaben; dazu gehören u.a. auch die sog. Erblastschulden
(vgl. BTDrucks 12/4401, S. 1 ff.).
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dd) Der Begriff
„Solidaritätszuschlag“ ist - entgegen der
Auffassung der Klägerin - nicht irreführend, so dass die
gesetzlichen Regelungen insoweit nicht unbestimmt sind (vgl.
BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134 = SIS 00 01 96). Der
Solidaritätszuschlag stellt ein solidarisches Opfer aller
Bevölkerungsgruppen dar (BTDrucks 12/4401, S. 51). Dies wird
durch den Begriff deutlich gemacht. Ein Verstoß gegen das
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 2 GG) liegt deshalb
insoweit ebenfalls nicht vor.
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3. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen
nicht verpflichtet, das SolZG wegen der fehlenden zeitlichen
Befristung mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2007 aufzuheben.
Das SolZG ist nicht durch Zeitablauf verfassungswidrig
geworden.
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a) Der Solidaritätszuschlag kann als
Ergänzungsabgabe für eine längere Zeit erhoben
werden (vgl. BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2010, 2217 = SIS 10 30 99,
unter II.2.b). Schon bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz
ist bedacht worden, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben
zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein
Mehrbedarf des Bundes ergeben könne (vgl. BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408 = SIS 72 02 39, unter C.I.3.c).
Selbst während des Laufes einer eingeführten
Ergänzungsabgabe können sich für den Bund neue
Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der
allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung
stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute
Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die
Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre
(vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408 = SIS 72 02 39; BFH-Beschluss in BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692 = SIS 06 31 53). Ob sich ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung
der Ergänzungsabgabe ergeben würde, wenn die
Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident
entfielen, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich
zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer
grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur
Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich
ausreichen, ist bisher nicht entschieden (vgl. BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408 = SIS 72 02 39).
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Eine zeitliche Begrenzung einer nach Art. 106
Abs. 1 Nr. 6 GG unbefristet erhobenen Ergänzungsabgabe kann
sich allerdings daraus ergeben, dass die Ergänzungsabgabe nach
ihrem Charakter den Zweck hat, einen vorübergehenden
aufgabenbezogenen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren, und sie
damit kein dauerhaftes Instrument der Steuerumverteilung sein darf
(vgl. Hidien/ Tehler, StBW 2010, 458; Birk, FR 2010, 1002). Ein
dauerhafter Finanzbedarf ist regelmäßig über die
auf Dauer angelegten Steuern und nicht über eine
Ergänzungsabgabe zu decken. Deshalb kann eine
verfassungsgemäß beschlossene Ergänzungsabgabe dann
verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse, die
für die Einführung maßgebend waren, grundlegend
ändern, z.B. weil der mit der Erhebung verfolgte Zweck
erreicht ist und die Ergänzungsabgabe nicht wegen eines
anderen Zwecks fortgeführt werden soll oder weil insoweit eine
dauerhafte Finanzierungslücke entstanden ist (vgl.
Hidien/Tehler, StBW 2010, 458, unter II.5.c). Die
Verfassungsmäßigkeit der Ergänzungsabgabe wird in
diesen Fällen aber erst zweifelhaft, wenn die Änderung
der Verhältnisse eindeutig und offensichtlich feststeht.
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b) Danach war es verfassungsrechtlich nicht
geboten, den Solidaritätszuschlag ab dem 1.1.2007 nicht mehr
zu erheben. Zu diesem Zeitpunkt waren zwar schon insgesamt
zwölf Veranlagungszeiträume (1995 bis
einschließlich 2006) abgelaufen, für die ein
Solidaritätszuschlag festzusetzen war. Wegen des im
Zusammenhang mit der Wiedervereinigung weiterhin bestehenden
Finanzbedarfs des Bundes konnte aber der Solidaritätszuschlag
für den Veranlagungszeitraum 2007 noch festgesetzt werden. Die
Erhebung des Solidaritätszuschlags über einen Zeitraum
von 13 Jahren (1995 bis einschließlich 2007) widerspricht -
gemessen an dem mit seiner Einführung verbundenen Zweck -
nicht dem Wesen einer zur Deckung von Bedarfsspitzen im
Bundeshaushalt dienenden Ergänzungsabgabe. Im Jahr 2007
bestand auch noch ein Finanzbedarf des Bundes. Zum Ausgleich der
teilungsbedingten Sonderlasten, zum Abbau der bestehenden
Infrastrukturlücke sowie zum Ausgleich der unterproportionalen
kommunalen Finanzkraft sollen die „neuen“
Bundesländer bis 2019
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 105
Mrd. EUR erhalten; außerdem hat der Bund für den
gleichen Zeitraum überproportionale Leistungen mit einer
Zielgröße von 51,1 Mrd. EUR in Form von besonders
aufbauwirksamen Programmen und Maßnahmen zugesagt (vgl.
Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit
2005, BTDrucks 15/6000, S. 11, 22, zum sog. Solidarpakt II). Die
Umsetzung des Solidarpaktes II wurde auch später nicht in
Frage gestellt (vgl. Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand
der deutschen Einheit 2007, BTDrucks 16/6500, S. 5). Aus § 11
Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und
Ländern ist zu entnehmen, dass sich die
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen seit 2005 von Jahr
zu Jahr mindern. Im Jahr 2005 betrugen sie 10.532.613.000 EUR und
im Jahr 2007 10.379.225.000 EUR. Im Jahr 2019 vermindern sie sich
auf nur noch 2.096.297.000 EUR. Daraus ist ersichtlich, dass der
Bund von einem sinkenden Finanzbedarf ausgeht. Für einen
dauernden, nicht mehr durch eine Ergänzungsabgabe abdeckbaren
Finanzbedarf im Jahr 2007 ergeben sich jedenfalls keine
Anhaltspunkte.
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27
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Eine den Vorstellungen des Gesetzgebers zu
entnehmende Befristung des Solidaritätszuschlags auf zehn
Jahre ist ebenfalls nicht erkennbar. Soweit die Klägerin
vorträgt, bei der Einführung des
Solidaritätszuschlags sei nicht mit einer Erhebung des
Solidaritätszuschlags über das Jahr 2005 hinaus zu
rechnen gewesen, lässt dies nicht den Schluss zu, der
Solidaritätszuschlag habe ab einem bestimmten Zeitpunkt
wegfallen sollen. Hätte der Gesetzgeber eine derartige
Befristung des Solidaritätszuschlags auf zehn Jahre
beabsichtigt, hätte er wie beim SolZG vom 24.6.1991 (BGBl I
1991, 1318, BStBl I 1991, 640, zum Solidaritätszuschlag
für 1991 und 1992) die Befristung gesetzlich geregelt.
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28
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Da der ursprüngliche Gesetzeszweck
für die Einführung des Solidaritätszuschlags auch im
Streitjahr 2007 noch nicht entfallen war, weil weiterhin ein
Mehrbedarf des Bundes zur Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang
mit der Herstellung der deutschen Einheit bestanden hat, liegt -
entgegen der Auffassung der Klägerin - keine implizite
Umwidmung des Solidaritätszuschlags für andere Zwecke
vor. Unerheblich ist, wie sich die (geförderten)
Aufbaumaßnahmen in den „neuen“
Bundesländern seit 2005 wirtschaftlich auswirken und ob sie im
Einzelnen geeignet, wirksam oder sinnvoll sind. Ebenso unbeachtlich
ist, ob mit Hilfe des Solidaritätszuschlags die
gewünschten Ziele der Annäherung der
Lebensverhältnisse in den „alten“ und
„neuen“ Bundesländern noch erreicht werden
können.
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29
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c) Die in den Gesetzesmaterialien
geäußerte Absicht, den Solidaritätszuschlag
mittelfristig zu überprüfen (BTDrucks 12/4401, S. 51),
begründet im Zusammenhang mit der Beibehaltung des
Solidaritätszuschlags keine Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit des SolZG ab 2007. Der Gesetzgeber
hat das SolZG mehrmals geändert (vgl. Dötsch, a.a.O.,
SolZG, Rz 1, Zusammenstellung der Gesetzesänderungen) und im
Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags vom 21.11.1997
(BGBl I 1997, 2743, BStBl I 1997, 967) den Zuschlagsatz mit Wirkung
ab 1998 auf 5,5 % abgesenkt. Zu einer weiteren Herabsetzung des
Zuschlagsatzes oder einer Aufhebung des SolZG hat sich der
Gesetzgeber bisher nicht veranlasst gesehen. Angesichts dieser
Umstände ist davon auszugehen, dass die Überprüfung
des SolZG im Rahmen der Änderungsgesetze stattgefunden, aber
nicht zu einem für die Steuerpflichtigen günstigeren
Ergebnis geführt hat.
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4. Die Erhebung des Solidaritätszuschlags
für 2007 verletzt die Klägerin auch sonst nicht in den
nach Art. 19 Abs. 3 GG auf sie anwendbaren Grundrechten.
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a) Der Solidaritätszuschlag für 2007
verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG.
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aa) Der Zuschlag wird von allen
einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen und
körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen (vgl. § 2
SolZG) gleichermaßen erhoben. Eine Ungleichbehandlung von
Personengruppen liegt insoweit nicht vor. Da der Zuschlag mit 5,5 %
der Bemessungsgrundlage festgesetzt wird (vgl. § 4 Satz 1
SolZG), ergeben sich zwar für die Steuerpflichtigen
abhängig von ihrem Einkommen und damit von ihrer
Leistungsfähigkeit unterschiedliche Belastungen. Die
stärkere Belastung höherer Einkommen ist aber
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit beim betroffenen
Steuerpflichtigen - wie im Streitfall bei der Klägerin - nach
Abzug der Steuerbelastung ein hohes frei verfügbares Einkommen
bleibt, das die Privatnützigkeit des Einkommens sichtbar macht
(vgl. BVerfG-Beschluss vom 18.1.2006 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97
= SIS 06 16 42).
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bb) Der Gleichheitssatz wird auch nicht
dadurch verletzt, dass sich bei steuerpflichtigen
Einzelunternehmern oder Mitunternehmern, die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielen, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 2 SolZG i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG die
Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag im
Hinblick auf die Gewerbesteuerbelastung durch die
Steuerermäßigung nach § 35 EStG in der für den
Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Fassung (EStG 2007) mindert,
während u.a. die Klägerin als Kapitalgesellschaft eine
solche Steuerermäßigung nicht beanspruchen kann.
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Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 SolZG kann zwar
mit einem Rechtsbehelf gegen den Solidaritätszuschlag weder
die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden
Einkommens angegriffen werden. Der Steuerbescheid ist insoweit
Grundlagenbescheid für die Festsetzung des
Solidaritätszuschlags (vgl. BFH-Urteil vom 27.1.2011 III R
90/07, BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543 = SIS 11 13 60).
Ungeachtet dessen ist aber die Nichtberücksichtigung der
Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei
Kapitalgesellschaften verfassungsrechtlich auch nicht zu
beanstanden. Die Beschränkung der Steuerermäßigung
des § 35 EStG 2007 auf gewerbliche Einkünfte von
Einzelunternehmern und Mitunternehmern verletzt nicht Art. 3 Abs. 1
GG. Die damit verbundene Ungleichbehandlung dieser Einkünfte
gegenüber dem Einkommen einer Kapitalgesellschaft ist durch
das mit der Einführung der Steuerermäßigung
verfolgte Ziel der Entlastung von Personengesellschaften und
Einzelunternehmen gerechtfertigt.
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(1) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und
wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG-Beschluss vom
21.6.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164 = SIS 06 33 60). Er gilt
für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche
Begünstigungen (BVerfG-Beschluss vom 8.6.2004 2 BvL 5/00,
BVerfGE 110, 412 = SIS 04 36 31). Verboten ist auch ein
gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine
Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen
Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG-Beschluss vom
11.1.2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 = SIS 05 30 28). Aus dem
allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche
Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen
Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen.
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Wählt der Gesetzgeber für
verschiedene Arten von Einkünften unterschiedliche
Tarifverläufe, obwohl die Einkünfte nach der
gesetzgeberischen Ausgangsentscheidung die gleiche
Leistungsfähigkeit repräsentieren, muss diese
Ungleichbehandlung besonderen Rechtfertigungsanforderungen
genügen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164 = SIS 06 33 60).
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Der Steuergesetzgeber ist jedoch
grundsätzlich nicht gehindert, nichtfiskalische
Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls
zu verfolgen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164 = SIS 06 33 60, m.w.N.). Dann aber muss der Förderungs- und Lenkungszweck
von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen und
gleichheitsgerecht ausgestaltet sein. Dabei ist dem Gesetzgeber
hinsichtlich der wirtschaftspolitischen Diagnose und Prognose sowie
bei der Wahl sachgerechter Mittel, insbesondere auch bei der
Antwort auf die Frage, wie der Kreis der Begünstigten
sachgerecht abzugrenzen ist, ein weiter Beurteilungs- und
Gestaltungsspielraum einzuräumen (ständige
Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 15.1.2008 1 BvL 2/04,
BVerfGE 120, 1 = SIS 08 25 65, m.w.N.).
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(2) Die Minderung der Einkommensteuer durch
eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer in Form einer
Steuerermäßigung nach § 35 EStG wurde im
Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I
2000, 1428) eingeführt, um Einzelunternehmen und
Personengesellschaften von der Gewerbesteuer zu entlasten und damit
im Ergebnis gewerbliche Einkünfte mit solchen aus
selbständiger Arbeit gleichzustellen (vgl. BFH-Urteil vom
27.9.2006 X R 25/04, BFHE 215, 176, BStBl II 2007, 694 = SIS 07 07 63; Gosch in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 35 Rz 1). Zudem
sollte durch die Steuerermäßigung eine im
Verhältnis zu den Kapitalgesellschaften gleichwertige
Entlastung für Personengesellschaften und Einzelunternehmen
geschaffen werden (BTDrucks 14/2683, S. 97). Für
Kapitalgesellschaften wurde der Körperschaftsteuersatz ab 2001
auf 25 % (§ 23 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes)
abgesenkt (BTDrucks 14/2683, S. 1), während für
Einkommensteuerpflichtige wesentlich höhere
Höchststeuersätze galten (vgl. § 32a EStG in der
jeweils geltenden Fassung: ab 1.1.2001 48,5 %, ab 1.1.2003 47 %, ab
1.1.2005 42 %; Siegel in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 32a EStG
Rz 4, zur Entwicklung der Tarifstruktur). Daneben sollte durch die
Steuerermäßigung nach § 35 EStG der Weg für
eine rechtsformneutrale Besteuerung geebnet werden (BTDrucks
14/2683, S. 97). Da das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nur mit
Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % belastet wurde, war
es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht erforderlich,
Kapitalgesellschaften neben dem Abzug der Gewerbesteuer als
Betriebsausgabe auch eine mit § 35 EStG vergleichbare
Steuerermäßigung einzuräumen. Bei
Kapitalgesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für den
Solidaritätszuschlag bereits wegen des geltenden
Körperschaftsteuersatzes niedrig.
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b) Der Gesetzgeber hat mit der
Gesetzesbegründung, dass der Solidaritätszuschlag
mittelfristig zu überprüfen sei (BTDrucks 12/4401, S.
51), keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, durch den er
verpflichtet gewesen wäre, den Solidaritätszuschlag ab
dem Veranlagungszeitraum 2007 herabzusetzen. Die unveränderte
Fortführung des Solidaritätszuschlags bewirkt insoweit
keine Grundrechtsverletzung.
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Allein wegen der Ankündigung, dass die
Erhebung des Solidaritätszuschlags mittelfristig
überprüft werde, können Steuerpflichtige nicht
darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber den
Solidaritätszuschlag ab einer bestimmten Zeit herabsetzen oder
aufheben werde. Die Ankündigung bezog sich nur auf eine
Überprüfung und nicht auf ein bestimmtes damit
verbundenes Ergebnis. Außerdem konnte diese Ankündigung
im Gesetzgebungsverfahren keinen verfassungsrechtlichen
Vertrauensschutz begründen. Da Steuerpflichtige
grundsätzlich nicht darauf vertrauen können, dass der
Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial-
oder wirtschaftspolitischen Zwecken gewährt,
uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhält
(vgl. BVerfG-Beschluss vom 4.11.2010 1 BvR 1981/07, HFR 2011, 209 =
SIS 11 04 64), können sie auch nicht darauf vertrauen, dass
belastende Regelungen wieder aufgehoben werden.
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c) Die Belastung durch den
Solidaritätszuschlag für 2007 verletzt die Klägerin
nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG. Die
Steuerbelastung fällt zwar in den Schutzbereich der
Eigentumsgarantie (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 97 = SIS 06 16 42). Der Zugriff auf das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
geschützte Eigentum ist jedoch verfassungsrechtlich
gerechtfertigt, weil die Regelungen des SolZG als Inhalts- und
Schrankenbestimmungen i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die
Belastung mit einem Solidaritätszuschlag ermöglichen.
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Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers wird
- auch bei der Auferlegung von Steuerlasten - durch die allgemeinen
Grundsätze der Verhältnismäßigkeit begrenzt.
Danach muss die Beeinträchtigung durch Steuerlasten geeignet,
erforderlich und im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen den
beteiligten individuellen Belangen und denen der Allgemeinheit
angemessen sowie zumutbar sein (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE
115, 97 = SIS 06 16 42). Allerdings bietet die Belastung mit
Steuern den im Verhältnismäßigkeitsprinzip
enthaltenen Geboten der Eignung und der Erforderlichkeit kaum
greifbare Ansatzpunkte für eine Begrenzung. Jenseits
„erdrosselnder“, die Steuerquelle selbst
vernichtender Belastung, die schon begrifflich kaum noch als Steuer
qualifiziert werden kann, werden Steuern mit dem Zweck, Einnahmen
zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs zu erzielen, gemessen an
diesem Zweck grundsätzlich immer geeignet und erforderlich
sein (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 97 = SIS 06 16 42).
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Auch der nach § 1 SolZG erhobene
Solidaritätszuschlag ist gemessen an dem mit seiner
Einführung bezweckten Ziel, Einnahmen des Bundes zur Abdeckung
des sich aus der Wiedervereinigung ergebenden Haushaltsmehrbedarfs
zu schaffen, geeignet und erforderlich. Die Eignung kann - entgegen
der Auffassung der Klägerin - nicht deshalb verneint werden,
weil mit Hilfe des Solidaritätszuschlags eine Annäherung
der Lebensverhältnisse in den „alten“ und
den „neuen“ Bundesländern erreicht werden
sollte und spätestens im Jahr 2005 die Erkenntnis eingetreten
sei, dass dieses Ziel bisher verfehlt worden sei.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO. Denn die Revision der Klägerin war erfolglos.
Die Kosten können nicht deshalb dem FA auferlegt werden, weil
es dem Antrag der Klägerin im Einspruchsverfahren, das
Verfahren ruhen zu lassen, nicht entsprochen hatte. Eine
Billigkeitsentscheidung ist - anders als bei einer Erledigung des
Rechtsstreits in der Hauptsache nach § 138 Abs. 1 FGO (vgl.
BFH-Beschluss vom 29.4.2003 VI R 140/90, BFHE 202, 49, BStBl II
2003, 719 = SIS 03 27 08) - im Rahmen des § 135 Abs. 2 FGO
nicht möglich.
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