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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) meldete im Juli und August
2003 mit ergänzender Zollanmeldung Gemüsekonserven aus
China zur Überführung in den freien Verkehr an. Dabei
legte sie als Zollwert den vom chinesischen Hersteller in Rechnung
gestellten Kaufpreis zugrunde, ohne die Kosten für die
Behältnisse (Gläser und Metalldrehverschlüsse)
hinzuzurechnen, die sie zuvor aus dem freien Verkehr der
Gemeinschaft erworben und dem chinesischen Hersteller der Konserven
unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte. Diese Art der
Zollwertermittlung war in der Vergangenheit auch anlässlich
bei der Klägerin durchgeführter Betriebsprüfungen
unbeanstandet geblieben, weil es der früheren Dienstanweisung
(DA) für die deutsche Zollverwaltung entsprach, Kosten
für vom Käufer zur Verfügung gestellte
Umschließungen aus dem freien Verkehr des Zollgebiets der
Union dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht
hinzuzurechnen (Abs. 7 Buchst. b Unterabs. 1 DA,
Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung - VSF - Z 53 14),
um zum Zweck der abgabenfreien Wiedereinfuhr der
Umschließungen zu bewilligende passive Veredelungsverkehre zu
vermeiden. Diese Regelung enthält die im Dezember 2002 in den
VSF-Nachrichten bekannt gegebene Neufassung der Dienstvorschrift
Zollwertrecht (DV) jedoch nicht mehr (vgl. jetzt: Abs. 42 DV, VSF Z
51 01). Dementsprechend wurde in den VSF-Nachrichten vom 27.2.2003
darauf hingewiesen, dass wegen der geänderten
zollwertrechtlichen Behandlung von Umschließungen auch eine
entsprechende Änderung der Dienstvorschrift zur passiven
Veredelung erforderlich sei.
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Wegen der geänderten Zollpraxis
erließ die Zollverwaltung aufgrund eines Erlasses des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 13.1.2005
Steueränderungsbescheide für nach dem 27.2.2002, aber vor
dem Wirksamwerden rückwirkend bewilligter passiver
Veredelungen ausgeführte und nach dem 27.2.2003 wieder
eingeführte Umschließungen. Hiervon betroffen war auch
die o.g. im August 2003 in den freien Verkehr
übergeführte Einfuhrsendung der Klägerin, da ihr
für die bereits nach China ausgeführten Behältnisse
eine passive Veredelung erst mit Rückwirkung ab dem 1.9.2002
bewilligt worden war, weshalb der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Hauptzollamt - HZA - ) die im Zeitraum 28. Februar bis
31.8.2002 ausgeführten Behältnisse als abgabenpflichtig
ansah. Das HZA erhob die Einfuhrabgaben unter Zugrundelegung des
erhöhten Zollwerts nach.
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Die hiergegen nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.
Das dem FG-Urteil entsprechende in einem Parallelverfahren
ergangene Urteil ist in der ZfZ 2010, Beilage 1, 4
veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, dass von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben
gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex (ZK)
abzusehen sei. Wegen der langjährigen und anlässlich von
Betriebsprüfungen immer wieder bestätigten damaligen
Verwaltungspraxis sei von einem Irrtum des HZA im Sinne
vorgenannter Vorschrift auszugehen. Von der Änderung dieser
Praxis aufgrund geänderter Dienstvorschriften der
Zollverwaltung habe sie (die Klägerin) keine Kenntnis gehabt.
Sie habe den Irrtum des HZA auch nicht erkennen können;
vielmehr habe für sie die Zulässigkeit der bisherigen
Verwaltungspraxis außer Frage gestanden, zumal das BMF noch
mit Schreiben an den Waren-Verein der Hamburger Börse vom
16.8.2000 diese Praxis bestätigt habe.
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Das HZA ist der Ansicht, dass die
unterbliebene Abgabenerhebung nicht auf einen Irrtum der
Zollbehörden zurückzuführen sei. Dies ergebe sich
insbesondere aus dem BMF-Schreiben vom 16.8.2000, in welchem die
damalige DA als eine rein nationale Vorgehensweise, die auf einer
Duldungsabsprache mit der Europäischen Kommission beruhe,
beschrieben werde. Wäre das BMF von einem
rechtmäßigen Handeln ausgegangen, ergäbe das Wort
„Duldung“ keinen Sinn. Im Übrigen hätte die
Klägerin als erfahrener Importeur jederzeit damit rechnen
müssen, dass die vereinfachte Verfahrensweise nach der alten
DA aufgehoben würde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein
erfahrener Importeur von Konserven bei Abfassung seiner
Zollanmeldungen den in den VSF-Nachrichten vom 27.2.2003 bekannt
gegebenen Erlass des BMF außer Acht lasse. Bei Lektüre
der VSF-Nachrichten hätte die Klägerin von der
Möglichkeit Kenntnis erhalten, für bereits
ausgeführte Umschließungen eine rückwirkende
Bewilligung der passiven Veredelung beantragen zu können. Die
streitigen Abgaben wären dann nicht entstanden.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
sowie des angefochtenen Einfuhrabgabenbescheids vom 17.5.2006
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin
in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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Ob die Kosten der dem chinesischen Hersteller
zur Verfügung gestellten Behältnisse gemäß
Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK in den Zollwert der
Einfuhrwaren einzubeziehen sind - was zwischen den Beteiligten
nicht im Streit ist - oder ob diese Behältnisse nicht eher als
Beistellungen anzusehen sind, deren Wert gemäß Art. 32
Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK dem Transaktionswert hinzuzurechnen
ist, kann offenbleiben. Der Nacherhebung der daraus resultierenden
höheren Einfuhrabgaben steht jedenfalls Art. 220 Abs. 2
Buchst. b Unterabs. 1 ZK entgegen.
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Nach der vom Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) in ständiger Rechtsprechung verwendeten
Zusammenfassung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift
hat die Zollbehörde von der nachträglichen
buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben abzusehen, wenn
drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Nichterhebung
muss auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen;
es muss sich um einen Irrtum handeln, der für einen
gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar war, und dieser
muss alle geltenden Vorschriften über seine Zollerklärung
eingehalten haben (vgl. EuGH-Urteil vom 3.3.2005 C-499/03 P - Biegi
Nahrungsmittel, Commonfood -, Slg. 2005, I-1751, ZfZ 2005, 228 =
SIS 05 17 80, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall
vor.
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1. Anders als das FG meint, ist die
zutreffende buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben
aufgrund eines Irrtums des HZA unterblieben. Zwar begründet
nur ein solcher Irrtum, der auf ein Handeln der zuständigen
Behörde zurückzuführen ist (sog. aktiver Irrtum),
einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben,
nicht jedoch ein Irrtum, dem die Zollbehörde im Zeitpunkt der
Abgabenerhebung wegen unzutreffender oder unvollständiger
Angaben des Abgabenschuldners unterlag (EuGH-Urteile vom 27.6.1991
C-348/89 - Mecanarte -, Slg. 1991, I-3277, ZfZ 1992, 388; vom
14.11.2002 C-251/00 - Ilumitrónica -, Slg. 2002, I-10433,
ZfZ 2003, 46 = SIS 03 11 00). Gleichwohl lässt sich im
Streitfall das Vorliegen eines aktiven Irrtums des HZA bei der
Einfuhrabfertigung nicht mit der Begründung verneinen, dass
die im Juli und August 2003 abgegebenen Zollanmeldungen der
Klägerin insoweit unvollständig waren, als sie keinen
Hinweis auf die dem chinesischen Hersteller unentgeltlich zur
Verfügung gestellten Behältnisse enthielten.
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Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK
verlangt lediglich eine Kausalität zwischen dem
behördlichen Irrtum und der unterbliebenen
buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben, nicht aber,
dass der Irrtum im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der
betreffenden Zollanmeldung unterlaufen sein muss. Dementsprechend
hat der EuGH mit Urteil vom 19.10.2000 C-15/99 - Sommer - (Slg.
2000, I-8989, ZfZ 2001, 13) einen Irrtum i.S. des Art. 220 Abs. 2
Buchst. b ZK auch in einem Fall angenommen, in dem anlässlich
einer früheren Außenprüfung die Nichteinbeziehung
bestimmter Kosten in den Zollwert von der Zollbehörde nicht
beanstandet worden war und diese Kosten dementsprechend bei
späteren, gleichartige Kaufgeschäfte betreffenden
Einfuhren mit der Zollwertanmeldung des Einführers nicht
angegeben wurden (vgl. zum Sachverhalt den vorangegangenen
Vorlagebeschluss des FG Bremen vom 4.8.1998 296052K 2, ZfZ 1999,
93). Des Weiteren hat der EuGH mit Urteil in Slg. 1991, I-3277, Rz
25, ZfZ 1992, 388 ausgeführt, dass Vertrauensschutz
gewährt werden kann, wenn die Unrichtigkeit der
Erklärungen des Abgabenschuldners nur die Folge falscher
Auskünfte ist, die von den zuständigen Behörden
erteilt wurden und diese Behörden binden, und hat in
ähnlicher Weise das Vorliegen eines Irrtums der
zuständigen Behörde bejaht, wenn diese irrige
Auskünfte erteilt hat, auf die der Zollbeteiligte vertrauen
durfte (EuGH-Urteil vom 26.11.1998 C-370/96 - Covita AVE -, Slg.
1998, I-7711, ZfZ 1999, 86).
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Danach beruht die im Streitfall unterbliebene
Abgabenerhebung auf einem Irrtum des HZA, da nach den
Feststellungen des FG die der früheren DA entsprechenden
Zollwertanmeldungen bzw. -berechnungen der Klägerin
anlässlich früherer Betriebsprüfungen nicht
beanstandet wurden und diese damalige Praxis somit als
ursächlich dafür angesehen werden kann, dass die
Klägerin mit ihren Zollanmeldungen für die hier
streitigen Einfuhrsendungen keine Angaben zu dem chinesischen
Hersteller unentgeltlich zur Verfügung gestellten
Behältnissen machte und die Kosten für diese
Behältnisse somit nicht in den Zollwert einbezogen wurden.
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Anders als das HZA offenbar meint, kann das
Vorliegen eines behördlichen Irrtums auch nicht mit der
Begründung verneint werden, die deutsche Zollverwaltung habe
nicht etwa irrtümlich angenommen, dass die
Umschließungskosten nicht zum Zollwert gehörten, sondern
sei vielmehr bewusst - allerdings mit Duldung der Kommission - von
den rechtlichen Vorgaben abgewichen. Zweifelhaft ist insoweit
bereits, ob die deutsche Zollverwaltung seinerzeit das Unionsrecht
tatsächlich vorsätzlich verletzen wollte oder sie nicht
vielmehr geglaubt hat, aus einem als übergeordnet angesehenen
Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung die
Hinzurechnungsvorschriften des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii
bzw. Buchst. b Ziff. i ZK einschränkend im Wege der in die DA
aufgenommenen Ausnahme auslegen zu dürfen, um nicht allein
wegen der bezüglich des Zollwerts der Gemüsekonserven
relativ unbedeutenden Kosten der Umschließungen passive
Veredelungsverkehre in großer Anzahl abwickeln zu
müssen. Jedenfalls erfasst aber der Begriff des Irrtums i.S.
des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK jedwede unrichtige Auslegung oder
Anwendung der anwendbaren Rechtsvorschriften (EuGH-Urteil in Slg.
1991, I-3277, Rz 20, ZfZ 1992, 388). Der Irrtums-Begriff dient in
der Rechtsprechung des EuGH der Unterscheidung zwischen einer die
Abgabenerhebung betreffenden unzutreffenden Rechtsanwendung oder
-auslegung, die auf ein Handeln der zuständigen Behörde
zurückzuführen ist, und einer solchen, deren Ursache in
der Sphäre des Zollbeteiligten liegt und deshalb nicht vor
einer Nacherhebung schützt. Im Streitfall liegt es aber auf
der Hand, dass die jahrelange den Hinzurechnungsvorschriften des
Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii bzw. Buchst. b Ziff. i ZK nicht
entsprechende Praxis der deutschen Zollverwaltung keinesfalls der
Sphäre der Klägerin zuzuordnen ist, unabhängig
davon, ob die Zollverwaltung ihre Praxis für rechtlich
vertretbar hielt oder nicht.
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2. Ausgehend von seiner Ansicht, dass ein
behördlicher Irrtum i.S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK
nicht vorliege, hat das FG nicht geprüft, ob die Klägerin
gutgläubig gehandelt hat. Seinen Feststellungen lassen sich
allerdings keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die
Klägerin bei Abgabe der Zollanmeldungen von der Neufassung der
DV und der darin nicht mehr enthaltenen Ausnahmeregelung Kenntnis
hatte und somit wusste, dass sie Angaben zu den dem chinesischen
Verkäufer unentgeltlich überlassenen Behältnissen
hätte machen müssen. Auch das HZA behauptet dies nicht.
Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, die Sache zur Klärung
dieser zwischen den Beteiligten nicht streitigen Frage an das FG
zurückzuverweisen, und geht von der Gutgläubigkeit der
Klägerin aus.
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3. Der Irrtum konnte von der gutgläubigen
Klägerin vernünftigerweise auch nicht erkannt werden.
Ausgehend von seiner Rechtsauffassung, dass ein behördlicher
Irrtum nicht vorliege, hat zwar das FG auch diese Voraussetzung
ungeprüft gelassen; die vom FG getroffenen Feststellungen
erlauben jedoch eine entsprechende Prüfung durch den
erkennenden Senat.
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Die Erkennbarkeit des Irrtums ist nach
ständiger Rechtsprechung des EuGH (und des erkennenden Senats)
unter Berücksichtigung seiner Art, d.h. unter
Berücksichtigung der Komplexität der betreffenden
Regelung, sowie der Berufserfahrung des betroffenen
Wirtschaftsteilnehmers und der von ihm aufgewandten Sorgfalt zu
beurteilen. Von Bedeutung ist insoweit allerdings auch die
Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum
verharrten (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-10433, Rz 54-56, ZfZ 2003,
46). Hinsichtlich der zollwertrechtlichen Behandlung vom
Käufer zur Verfügung gestellter Umschließungen darf
daher nicht außer Betracht bleiben, dass die deutsche Praxis,
Umschließungen aus dem freien Verkehr der Union von der
eigentlich gebotenen Einbeziehung in den Zollwert auszunehmen, auf
die bereits in der VSF Z 53 14 vom 15.3.1993 enthaltene DA zur
damaligen Zollwertverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des
Rates vom 28.5.1980 über den Zollwert der Waren, Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften Nr. L 134/1) zurückgeht,
diese zollwertrechtliche Ausnahme mithin bis zu ihrer Streichung
fast zehn Jahre lang Grundlage für die deutsche
Verwaltungspraxis war, wobei es sich überdies nicht allein um
die Praxis des beklagten HZA handelte, sondern aufgrund der vom BMF
erlassenen DA die Praxis aller deutschen Zollstellen war. Sie wurde
nicht nur bei Betriebsprüfungen stets bestätigt, sondern
zudem vom BMF mit Schreiben an den Waren-Verein der Hamburger
Börse vom 16.8.2000 bekräftigt, wobei darauf hingewiesen
wurde, dass die deutsche Rechtspraxis auf einer Duldungsabsprache
mit der Europäischen Kommission beruhe.
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Auch wenn die Klägerin - wie das HZA
meint - als ein erfahrener Importeur anzusehen sein mag, durfte sie
doch in Anbetracht der seitens der Zollverwaltung - sogar von deren
oberster Bundesbehörde - immer wieder bestätigten
Auffassung vernünftigerweise annehmen, dass es sich bei der
der DA zu entnehmenden einschränkenden Auslegung des Art. 32
Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii bzw. Buchst. b Ziff. i ZK um eine
allseits als vertretbar gebilligte Auslegung handelte, und ihr
weiteres Handeln danach ausrichten. Es hieße zu viel von der
Klägerin zu verlangen, wenn man ihr vorhielte, sie hätte
sich seinerzeit gegen die gängige Praxis der
Zollwertermittlung wenden und die Einbeziehung der
Umschließungskosten in den Zollwert durch die Eröffnung
passiver Veredelungsverkehre vermeiden müssen. Ob das HZA
unter der Geltung der alten DA, der zufolge die Anmeldung von
Umschließungen zum passiven Veredelungsverkehr nicht
erforderlich war, die Bewilligungsvoraussetzungen des Art. 86
Anstrich 2 ZK als erfüllt angesehen hätte, darf
bezweifelt werden.
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Der Ansicht des HZA, die Klägerin
hätte bei Lektüre der VSF-Nachrichten vom 27.2.2003 die
Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung passiver
Veredelungsverkehre für die Umschließungen erkennen und
nutzen müssen, ist nicht zu folgen. Zwar kann sich ein
Wirtschaftsbeteiligter nach ständiger Rechtsprechung des EuGH
und des erkennenden Senats nicht auf die Unkenntnis der im
Amtsblatt veröffentlichten Rechtsvorschriften berufen; eine
Pflicht zur Kenntnis von Verwaltungsvorschriften, deren Adressat
allein die Verwaltung ist, besteht indes grundsätzlich nicht.
Es bestand für die Zollbeteiligten auch kein Grund, der es
nahe gelegt hätte, den VSF-Nachrichten dieser Zeit eine
besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Im Übrigen ist in den
VSF-Nachrichten vom 27.2.2003 von der Möglichkeit einer
rückwirkenden Bewilligung der passiven Veredelung für
bereits ausgeführte Umschließungen nicht die Rede.
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4. Nach alledem scheitert der der
Klägerin zu gewährende Vertrauensschutz auch nicht daran,
dass sie in ihren Zollanmeldungen für die streitigen
Einfuhrwaren die unentgeltliche Lieferung der Behältnisse an
den chinesischen Hersteller nicht erwähnte. Soweit Art. 220
Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK für ein Absehen von der
Nacherhebung der Einfuhrabgaben auch fordert, dass der
Zollschuldner alle geltenden Vorschriften über die
Zollanmeldung eingehalten hat, genügt er dieser Forderung auch
bei gegenüber den zuständigen Behörden angegebenen
unrichtigen oder unvollständigen Daten, sofern er diese in
gutem Glauben abgegeben hat und vernünftigerweise nur diese
Daten kennen oder sich beschaffen konnte (EuGH-Urteile in Slg.
1991, I-3277, Rz 29, ZfZ 1992, 388; und vom 14.5.1996 C-153/94 und
C-204/94 - Faroe Seafood -, Slg. 1996, I-2465, Rz 109, ZfZ 1997,
12). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war die
Klägerin gutgläubig und durfte in Anbetracht der
bisherigen Verwaltungspraxis vernünftigerweise annehmen, dass
Angaben in den Zollanmeldungen zu den dem chinesischen Hersteller
unentgeltlich zur Verfügung gestellten Behältnissen
entbehrlich waren.
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