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I. Die Beteiligten streiten über die
Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
i.d.F. des Streitjahres - 2005 - (EStG) aus der
Veräußerung eines neben dem Wohngrundstück des
Klägers und Revisionsklägers (Kläger) liegenden, mit
einem befestigten Pavillon bebauten und als Garten genutzten
Grundstücks.
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Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Immobilienmakler. Er erwarb
am 22.1.1999 ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück mit
einer Größe von 3.661 qm für 2 Mio. DM
(Grundstück I). Das Gebäude wurde seither von der Familie
des Klägers überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Ferner
befand sich in dem Gebäude das Maklerbüro des
Klägers. Ebenfalls am 22.1.1999 erwarb er das an dieses
Grundstück angrenzende, mit einem im Jahr 1950 errichteten
Gartenpavillon bebaute Grundstück (2.956 qm) für 650.000
DM (Grundstück II). Die ursprünglich
zusammengehörenden Grundstücke (Flurstücke 28/9 und
28/7) waren bereits im Jahr 1994 geteilt worden.
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Im Jahr 2004 teilte der Kläger das
Grundstück II in drei eigenständige Grundstücke auf.
Aus dem bisherigen Flurstück 28/7 wurden die Flurstücke
28/7 mit 126 qm, 28/29 mit 415 qm - Einfahrt zum Büro - und
das Flurstück 28/30 mit 2.385 qm. Dieses Flurstück
(Grundstück III) veräußerte der Kläger
für 425.000 EUR.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) behandelte den Verkauf als privates
Veräußerungsgeschäft und legte einen (unstreitigen)
Gewinn von 134.715,77 EUR der Besteuerung zugrunde.
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Hiergegen wandte sich der Kläger mit
dem Begehren, den Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Versteuerung auszunehmen, weil
das Grundstück III im Jahr der Veräußerung und in
den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt
worden sei. Es habe sich nämlich bei dem Erwerb der beiden
Grundstücke I und II nach den tatsächlichen
Verhältnissen um ein einheitliches, großzügig
geschnittenes und parkähnlich angelegtes
Einfamilienhausgrundstück gehandelt. Dieses sei fortan vom
Kläger und seiner Familie als Garten zu eigenen Wohnzwecken
genutzt worden. Der Gartenpavillon sei in die Wohnnutzung mit
einbezogen worden.
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Dieses Begehren hatte im Vorverfahren
keinen Erfolg; die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht
(FG) als unbegründet ab. Es sah in seinem in EFG 2011, 240 =
SIS 10 37 95 veröffentlichten Urteil die Voraussetzungen der
Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
nicht als erfüllt an. Grund und Boden, auf dem sich das
Wohngebäude befinde, werde lediglich mittelbar zu Wohnzwecken
genutzt. Unbebauter Grund und Boden könne dagegen
grundsätzlich nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Ein von dem
Wohngrundstück getrenntes, unbebautes und eigenständig
verkehrsfähiges Grundstück stelle ein eigenes
Wirtschaftsgut dar. Ein etwaiger tatsächlicher
Nutzungszusammenhang könne an der Bewertung nichts
ändern, dass lediglich das Wirtschaftsgut
„Wohnhaus“ zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde und
allenfalls mittelbar noch der rechtlich diesem zuzuordnende Grund
und Boden. Bei der Größe des Flurstückes könne
auch nicht mehr von einer für eine Gartennutzung
erforderlichen und üblichen Fläche ausgegangen
werden.
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Hiergegen richtet sich die auf Verletzung
von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gestützte
Revision des Klägers. Die Nutzung eines Wirtschaftsguts zu
Wohnzwecken setze nicht voraus, dass dieses Wirtschaftsgut alleine
sämtliche Wohnbedürfnisse befriedige. Vielmehr sei bei
der Klärung der Frage, ob ein Wirtschaftsgut zu Wohnzwecken
genutzt werde, auf den Nutzungs- und Funktionszusammenhang
abzustellen. Das Grundstück II habe als Garten der Wohnung des
Klägers gedient und sei also in die tatsächliche Nutzung
der Wohnung funktionell eingebunden gewesen. Es sei auch mit Blick
auf den in der Entwurfsbegründung (BTDrucks 14/265, S. 181, zu
§ 23 EStG) zum Ausdruck kommenden Normzweck verfehlt, auf die
zur Wohnungseigentumsförderung ergangene Rechtsprechung
abzustellen.
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Der Kläger beantragt, das angefochtene
Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr in der Gestalt des Änderungsbescheides vom
12.11.2008 und der Einspruchsentscheidung vom 17.2.2009 mit der
Maßgabe zu ändern, dass keine Einkünfte des
Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften
angesetzt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet.
Zutreffend hat das FG den Veräußerungsgewinn von
134.715,77 EUR gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
der Besteuerung unterworfen. Der Kläger hat die
Voraussetzungen eines privaten
Veräußerungsgeschäfts erfüllt, indem er einen
Teil des im Jahr 1999 erworbenen Grundstücks II als
Grundstück III im Streitjahr veräußerte.
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1. Ausgenommen von der Besteuerung sind nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wirtschaftsgüter,
die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Diese
Voraussetzungen liegen bei dem veräußerten
Grundstück nicht vor.
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a) „Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken“ ist entgegen der Revision bei § 23 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG so zu verstehen wie in § 10e EStG
und in § 4 des Eigenheimzulagengesetzes (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.1.2006 IX R 18/03, BFH/NV 2006, 936
= SIS 06 17 32; so auch die einhellige Auffassung im Schrifttum,
vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 23 Rz 18;
Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 51; Kube in Kirchhof, EStG,
10. Aufl., § 23 Rz 6, m.w.N.; Wernsmann, in:
Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 23 Rz B 46;
Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 5.10.2000 IV
C3 - S 2256 - 263/00, BStBl I 2000, 1383 = SIS 00 12 25 Rz 21).
Danach dient ein Wirtschaftsgut eigenen Wohnzwecken, wenn es vom
Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt
bewohnt wird (vgl. dazu eingehend BFH-Beschluss vom 28.5.2002 IX B
208/01, BFH/NV 2002, 1284 = SIS 02 93 73, m.w.N. auf die
Rechtsprechung). Dem entspricht der Zweck der gesetzlichen
Freistellung, die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns
bei Aufgabe eines Wohnsitzes (z.B. wegen Arbeitsplatzwechsels) zu
vermeiden (BTDrucks 14/265, S. 181 zu Nr. 27, § 23).
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b) Kann nur in einer in einem Gebäude
befindlichen Wohnung der Lebenssachverhalt stattfinden, den man
gemeinhin als „Wohnen“ umschreibt, so mag auch
der Grund und Boden mittelbar zu Wohnzwecken genutzt werden, wenn
und soweit er zu einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Gebäude gehört (Musil in Herrmann/Heuer/ Raupach - HHR -,
§ 23 EStG Rz 129; Wernsmann, in: Kirchhof/
Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 Rz B 46; BMF-Schreiben in
BStBl I 2000, 1383 = SIS 00 12 25 Rz 17).
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aa) Zwar bildet der Grund und Boden ein
selbständiges, vom (zu Wohnzwecken genutzten) Gebäude
oder Gebäudeteil zu unterscheidendes Wirtschaftsgut. Zwischen
dem Gebäude oder Gebäudeteil und dem Grund und Boden, auf
dem es steht, besteht grundsätzlich auch kein Nutzungs- und
Funktionszusammenhang (BFH-Urteil vom 30.1.1996 IX R 18/91, BFHE
180, 65, BStBl II 1997, 25 = SIS 96 11 08; zum Grund und Boden als
selbständige Wirtschaftsgüter vgl. auch
Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 271, m.w.N.).
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bb) Indes ist es vom Zweck des Gesetzes her
geboten, wie bei § 10e Abs. 1 EStG den dazugehörenden
Grund und Boden in die Begünstigung nach § 23 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 Satz 3 EStG einzubeziehen. Denn regelmäßig
umfasst die Veräußerung eines zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Wirtschaftsguts den anteiligen Grund und Boden. Soll die
Besteuerung bei Aufgabe des Wohnsitzes vermieden werden, würde
dieser Normzweck verfehlt und es würde der vom Gesetzgeber
geförderten beruflichen Mobilität (durch
Arbeitsplatzwechsel) entgegenwirken, wollte man den
zugehörigen Grund und Boden abweichend vom zu Wohnzwecken
genutzten Wirtschaftsgut (regelmäßig das Gebäude
oder das zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeteil) der Besteuerung
unterwerfen. Ein Umzug würde unter diesen Umständen -
entgegen der gesetzlichen Intention - möglicherweise
erschwert.
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cc) Wird durch diese am Normzweck orientierte
Auslegung des Gesetzes auch der zum (selbstbewohnten)
Wirtschaftsgut „dazugehörende Grund und
Boden“ zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so ist dieser -
normativ zu verstehende - einheitliche Nutzungs- und
Funktionszusammenhang zwischen Wohnung und Grund und Boden (s. dazu
auch BFH-Urteil vom 24.4.2008 IV R 30/05, BFHE 221, 112, BStBl II
2008, 707 = SIS 08 24 16) nicht gegeben, wenn ein unbebautes
Grundstück, welches - wie im Streitfall das Grundstück II
- an das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück angrenzt
(hier Grundstück I), zunächst als Garten genutzt und
später veräußert wird (so auch BMF-Schreiben in
BStBl I 2000, 1383 = SIS 00 12 25 Rz 17; HHR/Musil, § 23 EStG
Rz 129). Die als Ausnahme von der Belastungsgrundentscheidung des
Gesetzgebers (Besteuerung von privaten
Veräußerungsgeschäften) konstituierte
Nichtsteuerbarkeit von zu Wohnzwecken genutzten
Wirtschaftsgütern muss, um gleichheitswidrige Ergebnisse zu
vermeiden, streng anhand des normativen Lenkungs- und
Förderzwecks legitimiert werden (vgl. dazu Wernsmann, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 Rz B 43 und B 44).
Veräußert der Steuerpflichtige das bisher als Garten
genutzte Nachbargrundstück, während er auf dem anderen
Grundstück wohnen bleibt, so ist der Normzweck der
Steuerbegünstigung, einen Umzug insbesondere infolge eines
Arbeitsplatzwechsels nicht zu erschweren, nicht erfüllt und
die Veräußerung steuerbar. Es fehlt insoweit an einem
nach den Wertungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
gegebenen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang
zwischen der Wohnung und dem Grund und Boden des
Nachbargrundstücks.
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Dabei mag offen bleiben, ob ein solcher
Zusammenhang je bestand. Denkbar wäre nämlich auch, einen
einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang nur mit dem auf
dem Nachbargrundstück betriebenen Garten (als
selbständiges Wirtschaftsgut, s. dazu BFH-Urteil in BFHE 180,
65, BStBl II 1997, 25 = SIS 96 11 08) anzunehmen (mit der Folge der
Steuerbarkeit der Grundstücksveräußerung). Ob, wie
und mit was man einen derartigen Zusammenhang bejahen könnte,
kann dahinstehen; denn jedenfalls ist der Konnex mit dem zu eigenen
Wohnzwecken nach wie vor genutzten Wirtschaftsgut mit der
Veräußerung gelöst worden. Die in § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG umschriebene zeitliche Voraussetzung (der
maßgebliche Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor der
Veräußerung, vgl. dazu HHR/Musil, § 23 EStG Rz 131)
bezieht sich nur auf das unmittelbar zu eigenen Wohnzwecken
genutzte Wirtschaftsgut.
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Dadurch unterscheidet sich der von § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG geforderte Nutzungs- und
Funktionszusammenhang von Grund und Boden und bewohntem
Gebäude von der Fallkonstellation, über die der BFH in
seinem Urteil in BFHE 221, 112, BStBl II 2008, 707 = SIS 08 24 16
entscheiden musste. Dort geht es nicht um einen vom Gesetzgeber
geförderten Umzug, sondern um die Abwahl der
Nutzungswertbesteuerung bei den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft qua Entnahmefiktion gemäß § 52 Abs.
15 Satz 6 EStG a.F., die sich auch auf den zur Wohnung
dazugehörenden Grund und Boden bezieht. Wenn sich danach ein
Nutzungs- und Funktionszusammenhang des Grund und Bodens mit der
begünstigten Wohnung nach den gegendüblichen
Verhältnissen als landwirtschaftlicher Haus- und/oder
Obstgarten im Entnahmezeitpunkt richtet und eine zukünftige
andere Zweckbestimmung nicht erheblich ist, so ergibt sich dies aus
der ratio legis der Übergangsregelung in § 52 Abs. 15
EStG a.F. Demgegenüber will das Gesetz mit § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG verhindern, dass durch die
Veräußerungsgewinnbesteuerung ein Umzug erschwert
wird.
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dd) Wird ein unbebautes Grundstück, das
an das Wohngrundstück angrenzt und das der Steuerpflichtige
vor der Veräußerung als Garten mitbenutzt,
veräußert, ohne dass es zu einer Aufgabe des Wohnsitzes
kommt, ist die Veräußerung nach den oben
aufgeführten Grundsätzen steuerbar. Es kommt deshalb
nicht darauf an, inwieweit der Grund und Boden eines
Wohngrundstücks überdies als
„dazugehörender Grund und Boden“ in einem
Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Wirtschaftsgut steht und damit von der Ausnahmevorschrift
des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG umfasst wird (vgl.
dazu z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 1383 = SIS 00 12 25 Rz
17).
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2. Nach diesen Maßstäben hat das FG
zutreffend die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Satz 3 EStG abgelehnt und die Veräußerung des
Grundstücks III der Besteuerung unterworfen. Dieses
Grundstück war kein Wirtschaftsgut, das zu eigenen Wohnzwecken
genutzt wurde. Die vom Kläger genutzte Wohnung befand sich auf
dem Nachbargrundstück (Grundstück I). Der auf dem
Grundstück stehende Pavillon ermöglichte es nach den
bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht, dort
einen eigenständigen Haushalt zu führen. Das aus dem
Grundstück II gebildete Grundstück III war auch nicht als
dazugehörender Grund und Boden in die Begünstigung des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG einbezogen. Es bestand
kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der zu
eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung auf dem Grundstück I,
und zwar jedenfalls dann nicht mehr, als die Wohnung nach der
Veräußerung des Grundstücks III weiterhin wie
bisher zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
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Da das Grundstück III schon in vollem
Umfang nicht unter die Begünstigung des § 23 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu subsumieren ist, kommt es hier nicht darauf
an, welche Auswirkungen es hat, dass das auf dem Grundstück I
befindliche Gebäude nicht ausschließlich zu Wohnzwecken,
sondern auch als Maklerbüro genutzt wurde.
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