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Auffangstreitwert für ein Verfahren wegen eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 AO, nur bei schwieriger oder besonders umfangreicher Tätigkeit Anspruch des Rechtsanwalts auf eine höhere als 1,3-fache Geschäftsgebühr, keine Toleranzgrenze für den Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Höhe der Geschäftsgebühr, keine Erstattung unnötig gefertigter Kopien oder von Fahrtkosten der Mandanten

Kapitel:
Rechtsbehelfe > Verfahrenskosten
Fundstellen
  1. FG des Landes Sachsen-Anhalt 12.07.2011, 2 KO 225/11, rkr.
    EFG 2012 S. 549
Normen
[AO 1977] § 165 Abs. 1
[FGO] § 139 Abs. 3 Satz 1, § 139 Abs. 3 Satz 3
[GKG] § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 52 Abs. 3
[RVG] § 13, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 4, VV Nr. 2300, VV Nr. 7000 Ziff. 1 b, VV Nr. 7003
Zitiert in... / geändert durch...
  • BGH 11.7.2012, SIS 13 06 54, Anwaltliche Geschäftsgebühr über 1,3: Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hina...
  • BFH 7.2.2012, SIS 12 13 26, Höhe der Geschäftsgebühr, Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Höhe der Gebühr: 1. Mit Einwänden gegen d...
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