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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt seit 2008 ein
Blockheizkraftwerk (BHKW) mit einer vorgeschalteten Biogasanlage,
in der insbesondere durch Fermentation von Mais bzw. Maissilage
Biogas erzeugt wird. Mit Bescheid vom 23.9.2009 hatte das
Hauptzollamt X, dessen Zuständigkeit auf den Beklagten und
Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA - ) übergegangen ist,
der Klägerin eine uneingeschränkte Erlaubnis zur
steuerfreien Entnahme von Strom erteilt. Mit Bescheid vom 12.2.2010
erteilte das HZA der Klägerin mit Rückwirkung ab dem
1.1.2009 eine neue Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom,
die es jedoch auf den Betrieb der Stromerzeugungsanlage, d.h. auf
den Betrieb des BHKW, und auf 135 MWh pro Jahr beschränkte.
Den Antrag der Klägerin auf Erstattung der für das Jahr
2008 entrichteten Stromsteuer aus Billigkeitsgründen lehnte
das HZA ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der
Klägerin weder ein Anspruch auf vollständige
Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes
(StromStG) noch auf den Erlass der für das Jahr 2008
entrichteten Stromsteuer zustehe. Selbst wenn die Biogasanlage
technisch mit dem BHKW verbunden sei, diene sie nicht selbst der
Stromerzeugung, sondern der Herstellung von Biogas, das als
Brennstoff eingesetzt werde. Die Brennstofferzeugung als solche sei
jedoch nicht steuerlich begünstigt. In Bezug auf die
Biogasanlage liege auch keine Neben- oder Hilfsanlage i.S. des
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
(StromStV) vor. Ein Zusammenspiel der Komponenten Biogasanlage und
BHKW sei im Streitfall nicht zwingend. Das BHKW könne zur
Stromerzeugung auch mit einem anderen Brennstoff betrieben werden,
ebenso könne das erzeugte Biogas auch einem anderen Kraftwerk
zugeführt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin
sei nicht der Mais, sondern das aus diesem erzeugte Biogas
Energieträger. Ein sachlicher Billigkeitsgrund, der nach
§ 227 der Abgabenordnung (AO) zur Erstattung der Stromsteuer
führen könne, sei im Streitfall nicht ersichtlich. Eine
weitere Rückwirkung der Erlaubnis auf das Jahr 2008 sei nicht
möglich. Anhaltspunkte dafür, dass nach dem
erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers eine
Steuerentlastung für das Jahr 2008 zu gewähren sei, seien
nicht ersichtlich. Der von der Klägerin geltend gemachte
Entlastungsanspruch könne auch nicht auf § 10 StromStG
gestützt werden, dessen Voraussetzungen offensichtlich nicht
vorlägen.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, die Transformation von Mais in Biogas sei eine technisch
notwendige Zwischenstation bei der Elektrizitätsgewinnung. Das
FG habe verkannt, dass es auf die Verbrennung von Brennstoffen
nicht ankomme. Entscheidend sei, ob eine Stromerzeugungsanlage ohne
eine bestimmte Komponente auskommen könne. Sei dies nicht der
Fall, liege eine Neben- bzw. Hilfskomponente der stromerzeugenden
Einheit vor. Kraftwerk sei Kraftwerk, egal ob Uran, Steinkohle,
Erdgas, Erdöl, Wasserstoff, Mais, Wind oder Sonne genutzt
werde. Die Biogasanlage sei als Energieversorger dem Abschnitt D
(Energieversorgung) Unterklasse 35.11 (Elektrizitätserzeugung)
der Klassifikation der Wirtschaftszweige (2008) zuzuordnen. In
Bezug auf den Anlagenbegriff könne auf § 3 Nr. 1 des
Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) verwiesen
werden. Nach diesen Vorgaben seien alle Anlagen nach dem EEG
Elektrizitätswerke. Die Aufzählung der Komponenten in
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV sei nicht abschließend; der
Kraftwerksbegriff sei nach funktionalen und finalen Gesichtspunkten
zu beurteilen. Die Fermenter und die BHKW einer Biogasanlage seien
keine separaten Produktionsanlagen, sondern zwei Stufen eines
Elektrizitätswerks, das ausgehend vom Brennstoff Mais - bzw.
Maissilage - elektrischen Strom erzeuge. Im Gegensatz zu mit Erdgas
betriebenen Kraftwerken könne eine einmal hochgefahrene
Biogasanlage nicht beliebig ausgeschaltet werden, denn sie
produziere kontinuierlich Gas, das sofort verbrannt werden
müsse. Irrelevant seien die Eigentumsverhältnisse an der
Anlage und ob sich das erzeugte Biogas anderweitig zur
Stromerzeugung nutzen lasse.
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Das HZA schließt sich im Wesentlichen
der Rechtsauffassung des FG an. Der von der Klägerin
angestellte Vergleich der Biogasanlage mit Kohlekraftwerken sei nur
eingeschränkt möglich. Denn bei Kohlekraftwerken sei der
fossile Brennstoff in der Umwelt bereits vorhanden und müsse
nicht erst erzeugt werden. Ebenso wie der Abbau von Kohle sei die
Erzeugung von Biogas der eigentlichen Stromerzeugung vorgelagert
und falle damit nicht unter den Befreiungstatbestand des § 9
Abs. 1 Nr. 2 StromStG. Eine Erstattung der für das Jahr 2008
entrichteten Stromsteuer komme aus den vom FG bereits genannten
Gründen nicht in Betracht.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
einstimmig die Revision für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
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Die Revision ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Da der zum Betrieb der
Biogasanlage verwendete Strom nicht zur Stromerzeugung i.S. von
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG entnommen wird, kann die
Klägerin für diese Strommengen keine Steuerbefreiung
beanspruchen. Auch eine Erstattung der Stromsteuer für das
Jahr 2008 nach § 227 AO oder § 10 StromStG kommt nicht in
Betracht.
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1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist
Strom von der Steuer befreit, der zur Stromerzeugung entnommen
wird. Der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass nur die
Strommengen von der Steuer befreit sind, deren Verwendung in einem
engen Zusammenhang mit der eigentlichen Stromerzeugung stehen. In
herkömmlichen Kraftwerken, in denen zur Wärmegewinnung
Energieerzeugnisse, wie z.B. Kohle, Heizöl oder Erdgas,
verbrannt werden, wird Strom mit Hilfe dampfgetriebener Turbinen in
Generatoren erzeugt. Zur Stromerzeugung entnommen wird Strom, der
erforderlich ist, um die Generatorleistung zu ermöglichen.
Deshalb sind solche Neben- und Hilfseinrichtungen in die
Begünstigung mit einzubeziehen, ohne die eine
Stromerzeugungsanlage nicht betrieben werden kann. Nicht der
eigentlichen Stromerzeugung dienen Anlagen, die bei isolierter
Betrachtung des Kraftwerksbetriebs nicht erforderlich sind, um den
Einsatz der Brennstoffe, die Erzeugung von Wasserdampf und den
Antrieb der Generatoren zu gewährleisten. Eine Anlage zur
Herstellung von Energieerzeugnissen, die in einem Kraftwerk
verbrannt und dadurch zur Stromerzeugung eingesetzt werden sollen,
gehört bei dieser Betrachtung nicht zu den Anlagen, die der
Stromerzeugung dienen.
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2. In diese Richtung weisen die
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Das in § 9 Abs. 1 Nr. 2
StromStG normierte Herstellerprivileg beruht auf Art. 14 Abs. 1
Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG (RL 2003/96/EG) des
Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
- ABlEG - Nr. L 283/51). Danach besteht eine obligatorische
Steuerbefreiung für bei der Stromerzeugung verwendete
Energieerzeugnisse bzw. verwendeten elektrischen Strom sowie
für elektrischen Strom, der zur Aufrechterhaltung der
Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird.
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a) Wie diese Regelung belegt, hat sich der
Gemeinschaftsgesetzgeber bei der verbrauchsteuerrechtlichen
Behandlung von Stromerzeugungsanlagen für die sog.
output-Lösung entschieden, nach der die zur Stromerzeugung
eingesetzten Erzeugnisse grundsätzlich von der Steuer zu
befreien sind und eine Steuer nur auf den produzierten Strom
erhoben wird. Die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a RL 2003/96/EG
vorgenommene Differenzierung zwischen der Verwendung eines
Erzeugnisses zur Stromerzeugung und der Verwendung von Strom zur
Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, beruht auf
dem Umstand, dass Strom im Gegensatz zu den in Art. 2 Abs. 1 RL
2003/96/EG genannten Energieerzeugnissen nicht selbst zur
Wärmegewinnung verheizt werden kann. Vielmehr wird er bei der
Stromerzeugung unmittelbar zum Antrieb von Generatoren eingesetzt.
Daneben ist die Verwendung von Strom innerhalb einer
Stromerzeugungsanlage auch für andere Zwecke, wie z.B.
für den Antrieb von Pumpen, denkbar.
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b) Das Stromerzeugern gewährte
Herstellerprivileg ist in Zusammenhang mit der in Art. 21 Abs. 3 RL
2003/96/EG festgelegten Steuerbegünstigung für die
Herstellung von Energieerzeugnissen zu sehen. Das u.a. für die
Herstellung von Mineralölen gewährte Herstellerprivileg
war bereits in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 92/81/EWG (RL
92/81/EWG) des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur
der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABlEG Nr. L 316/12)
angelegt. Die den Steuerentstehungstatbestand verdrängende
Regelung hat der Gemeinschaftsgesetzgeber nahezu unverändert
in Art. 21 Abs. 3 RL 2003/96/EG übernommen. Nach wie vor ist
eine Steuerbegünstigung ausgeschlossen, wenn das
Energieerzeugnis für herstellungsfremde Zwecke - insbesondere
zum Antrieb von Fahrzeugen - verbraucht wird. Im Gegensatz zur
Vorgängervorschrift ist eine obligatorische Steuerbefreiung
jedoch nur für solche Energieerzeugnisse zu gewähren, die
innerhalb des Betriebsgeländes des Herstellerbetriebs
hergestellt worden sind. Sofern es sich um einen Betrieb handelt,
der Kraftstoffe für die Erzeugung elektrischen Stroms
herstellt, wird es den Mitgliedstaaten nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2
RL 2003/96/EG freigestellt, ob sie den Verbrauch elektrischen
Stroms innerhalb des Betriebsgeländes mit einer Steuer
belegen. Demnach besteht nach den unionsrechtlichen Vorgaben keine
obligatorische Steuerbefreiung für Strom, der zur Herstellung
von Energieerzeugnissen eingesetzt wird, die bei der Stromerzeugung
Verwendung finden.
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c) Wäre Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a
RL 2003/96/EG dahingehend auszulegen, dass eine obligatorische
Steuerbefreiung auch für solchen Strom gewährt werden
müsste, der zur Herstellung von Energieerzeugnissen
benötigt wird, die ihrerseits zur Stromerzeugung verwendet
werden, wäre die in Art. 21 Abs. 3 Satz 2 RL 2003/96/EG
getroffene Regelung, die in solchen Fällen den Mitgliedstaaten
eine Besteuerungsmöglichkeit eröffnet, nicht
verständlich. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich,
warum der Gemeinschaftsgesetzgeber die Steuerbefreiung davon
abhängig gemacht haben sollte, ob die für einen Einsatz
bei der Stromerzeugung bestimmten Energieerzeugnisse in
räumlicher Nähe zur eigentlichen Stromerzeugungsanlage
oder entfernt von dieser hergestellt worden sind. Vielmehr ist nach
Sinn und Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben davon
auszugehen, dass die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a RL
2003/96/EG zu gewährende obligatorische Steuerbefreiung nur
für solchen Strom zu gewähren ist, dessen Verwendung in
einem direkten Zusammenhang mit der Stromerzeugung steht und der
erforderlich ist, um den Betrieb der eigentlichen
Stromerzeugungsanlage zu gewährleisten. Bei dieser
Betrachtungsweise kann sich das Herstellerprivileg nicht auf Strom
beziehen, der zur Herstellung von Energieerzeugnissen eingesetzt
wird, auch wenn die produzierten Energieerzeugnisse - entweder in
einer unmittelbar angrenzenden Stromerzeugungsanlage oder nach
Lieferung an eine andere, räumlich entfernt liegende Anlage -
dazu bestimmt sind, zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet zu
werden.
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3. Richtlinienkonform ist § 9 Abs. 1 Nr.
2 StromStG dahingehend auszulegen, dass eine Steuerbefreiung
für den bei der Herstellung von Energieerzeugnissen
entnommenen Strom nicht in Betracht kommt. In zulässiger Weise
hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 StromStV nähere
Festlegungen getroffen und Anlagenbestandteile in die
Steuerbegünstigung mit einbezogen, die zur Stromerzeugung
notwendig sind. Dass dies für Anlagen zur Wasseraufbereitung
und Wassereinspeisung sowie zur Frischluft- und
Brennstoffversorgung gilt, liegt auf der Hand. Ohne diese Anlagen
ließe sich der Betrieb einer Stromerzeugungsanlage nicht
aufrechterhalten. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der
Betrieb einer Stromerzeugungsanlage auch den Einsatz von
Brennstoffen erfordert und ohne das Vorhandensein zur Verheizung
geeigneter Energieträger die Erzeugung von Wasserdampf und ein
Antrieb von Generatoren nicht möglich ist. Aus diesem Umstand
lässt sich jedoch nicht folgern, dass bereits die Herstellung
von Energieerzeugnissen zur Stromerzeugung i.S. von § 9 Abs. 1
Nr. 2 StromStG gehört.
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Wie bereits dargelegt, ist bei
Kohlekraftwerken oder Kraftwerken, die mit Heizöl oder Erdgas
betrieben werden, davon auszugehen, dass die Anlagen zur
Brennstoffversorgung in die Steuerbegünstigung mit
einzubeziehen sind. Solche Hilfsanlagen sind zum
bestimmungsgemäßen Einsatz der Energieerzeugnisse -
nämlich zur Erzeugung von Wärme durch Verheizen -
unbedingt erforderlich. Dagegen kann Maissilage, mit der in einem
Fermenter Biogas erzeugt wird, nicht mit den genannten
Energieträgern gleichgesetzt werden. Denn die Maissilage wird
selbst nicht verheizt und nicht unmittelbar zur Energiegewinnung
genutzt. Vielmehr dient sie lediglich als Rohstoff für die
Erzeugung eines Energieerzeugnisses, mit dem eine
Stromerzeugungsanlage betrieben werden soll. Entgegen der
Auffassung der Klägerin wird bei der Stromerzeugung nicht Mais
oder Maissilage eingesetzt, sondern das daraus hergestellte Biogas,
das ein Energieerzeugnis i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2 des
Energiesteuergesetzes ist. Infolgedessen wird der zum Betrieb der
Biogasanlage erforderliche Strom im Streitfall nicht zur
Stromerzeugung entnommen, so dass eine Steuerbefreiung nach §
9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nicht in Betracht kommt.
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4. Für die Auslegung des
stromsteuerrechtlichen Anlagenbegriffs und für die Bestimmung
der stromsteuerrechtlich relevanten Bestandteile einer
Stromerzeugungsanlage sind die im EEG festgelegten Definitionen
unmaßgeblich. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist
der Anlagenbegriff aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht
eigenständig auszulegen; aufgrund der unterschiedlichen
Zielsetzungen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden,
dass die Rechtsordnung nur einen Anlagenbegriff kennt (Senatsurteil
vom 23.6.2009 VII R 42/08, BFHE 225, 476 = SIS 09 26 40). Ziel des
EEG ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine
nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen
und den Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung
deutlich zu erhöhen (§ 1 EEG). Ungeachtet der umwelt-
oder wirtschaftspolitisch motivierten Exemtionen dient das StromStG
in erster Linie fiskalpolitischen Zwecken. Ob - wie die
Klägerin behauptet - eine Biogasanlage im Rahmen der nach dem
im EEG festgelegten Einspeisemodell zu gewährenden
Vergütung zusammen mit der eigentlichen Stromerzeugungsanlage
als ein Kraftwerk angesehen werden kann, ist daher für die
Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG unbeachtlich.
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5. Für den im Jahr 2008 entnommenen Strom
steht der Klägerin auch kein Entlastungsanspruch nach §
227 AO zu. Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, sind
persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe nicht
ersichtlich. Solche hat die Klägerin in der Begründung
ihrer Revision auch nicht mehr geltend gemacht.
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6. Die Klägerin kann auch keinen
Spitzenausgleich nach § 10 StromStG beanspruchen. Einen
fristgerechten Antrag auf eine entsprechende Steuerentlastung hat
sie nicht gestellt. Darüber hinaus können ihrem
Vorbringen und den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnommen
werden, dass die Voraussetzungen für eine Entlastung in
Sonderfällen im Streitfall erfüllt wären oder das
HZA gehalten gewesen wäre, eine Entlastung nach § 10
StromStG von Amts wegen zu prüfen und zu gewähren.
Angaben nach § 18 Abs. 4 StromStV über die von ihr
geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung hat die
Klägerin nicht gemacht, auf § 10 StromStG hat sie nicht
Bezug genommen.
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Da der Klägerin weder nach § 9 Abs.
1 Nr. 2 StromStG noch nach § 227 AO oder § 10 StromStG
ein Anspruch auf Entlastung von der Stromsteuer zusteht, war die
Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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