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A. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) setzte gegenüber der
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) den
Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens
gemäß § 37 Abs. 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Gesetzes über
steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der
Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer
steuerrechtlicher Vorschriften vom 7.12.2006 (BGBl I 2006, 2782,
BStBl I 2007, 4) - KStG 2002 n.F. - auf 56.317 EUR fest; der
jährliche Auszahlungsbetrag betrug 5.631,70 EUR. Die
Klägerin beantragte die gesonderte Festsetzung eines Anspruchs
auf Auszahlung eines entsprechenden
Solidaritätszuschlagguthabens. Auf das festgestellte und
ratierlich zur Auszahlung kommende Körperschaftsteuerguthaben
in Höhe von 56.317 EUR sei nach Maßgabe des § 3
Abs. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Neufassung
vom 15.10.2002 (BGBl I 2002, 4131, BStBl I 2002, 1155) - SolZG 1995
n.F. - ein Guthaben auf Solidaritätszuschlag in Höhe von
3.097,44 EUR (= 5,5 v.H. des Auszahlungsanspruchs aus dem
Körperschaftsteuerguthaben) zu berechnen und
festzusetzen.
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Diesen Antrag lehnte das FA ab. Die dagegen
gerichtete Sprungklage wies das Finanzgericht (FG) Köln mit in
EFG 2010, 1353 = SIS 10 24 29 veröffentlichtem Urteil vom
9.3.2010 13 K 64/09 ab. Aus dem Solidaritätszuschlaggesetz
ergebe sich kein Anspruch der Klägerin. Dass der Anspruch auf
Körperschaftsteuerminderung die Bemessungsgrundlage des
Solidaritätszuschlags nicht mindere, sei verfassungsrechtlich
unbedenklich.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt,
das Urteil des FG und den Bescheid des FA vom 5.12.2008 aufzuheben
und das FA zum Erlass eines Bescheides zu verpflichten, durch den
ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des
Solidaritätszuschlags in Höhe von 3.097,44 EUR
festgesetzt wird.
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Die Klägerin ist der Auffassung, das
Solidaritätszuschlaggesetz enthalte eine planwidrige
Lücke. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich (BTDrucks
16/2710, S. 33), dass der gesetzgeberische Plan darin bestanden
habe, eine weitere Verfahrensvereinfachung zu bewirken. Die durch
das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur
Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur
Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
eingeführte verfahrensrechtliche Trennung durch
Herauslösung aus dem körperschaftsteuerlichen
Veranlagungsverfahren sei somit als schlichte
Verwaltungsvereinfachung zu verstehen. Dass damit weitere
Konsequenzen wie der Verlust des Solidaritätszuschlagguthabens
beabsichtigt gewesen wären, sei weder den Gesetzesmaterialien
zu entnehmen noch aus der Entstehungsgeschichte zu begründen.
Wäre dies der Wille des Gesetzgebers gewesen, hätte er
dies im Gesetzgebungsverfahren näher begründen
müssen. Dies erscheine bereits wegen der in finanzieller Sicht
weitreichenden Auswirkungen für die betroffenen
Körperschaften aus verfassungsrechtlicher Sicht
unverzichtbar.
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Das zur Auszahlung kommende
Körperschaftsteuerguthaben sei letztlich eine Erstattung von
in der Vergangenheit zu viel gezahlter Körperschaftsteuer.
Damit sei auch eine Rückzahlung von Solidaritätszuschlag
als Annexsteuer zur Körperschaftsteuer gemäß §
3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 n.F. verbunden, da der
Solidaritätszuschlag stets und konsequent das Schicksal der
Hauptschuld teile. Auch der Gesetzeswortlaut des § 3 SolZG
1995 n.F. spreche dafür, dass sich der
Solidaritätszuschlag exakt an der tatsächlich zu
zahlenden Körperschaftsteuer orientieren solle.
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Für diese Auslegung spreche auch, dass
andernfalls die Regelung gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 14 des
Grundgesetzes (GG) sowie gegen den verfassungsrechtlichen
Vertrauensschutz verstoße.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das FG habe zutreffend festgestellt, dass
das Gesetz selbst keinen Anspruch auf Rückzahlung des
Solidaritätszuschlags vorsehe. Das FG sei auch zu Recht von
keiner planwidrigen Gesetzeslücke ausgegangen.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht.
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Da der Solidaritätszuschlag
zunächst nur im Zeitraum vom 1.7.1991 bis 30.6.1992 befristet
und erst ab 1.1.1995 unbefristet erhoben worden sei, könne
nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob das
gesamte Körperschaftsteuerguthaben mit
Solidaritätszuschlag vorbelastet sei. Eine Erstattung
wäre nur begründet, soweit das das
Körperschaftsteuerguthaben vermittelnde belastete Eigenkapital
aus den oben genannten Zeiträumen 1991/1992 und 1995 bis 2000
stamme. Da eine exakte Ermittlung der Vorbelastung dem erkennbaren
Ziel des Gesetzgebers der Schaffung einer einfachen und
handhabbaren Auszahlung zuwider liefe, hätte der Gesetzgeber
letztlich nur zwei Möglichkeiten gehabt, die beide zu einer
Ungleichbehandlung führten.
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Für die von der Klägerin
geforderte volle Berücksichtigung spreche zwar auf den ersten
Blick die alte Regelung, nach der die Bemessungsgrundlage für
den Solidaritätszuschlag stets um die
Körperschaftsteuerminderung verringert worden sei, und zwar
unabhängig davon, ob die ausgeschütteten Gewinne mit
Solidaritätszuschlag vorbelastet gewesen seien. Andererseits
habe aber gerade diese großzügige Regelung dazu
geführt, dass in den Jahren 2002, 2003 und 2006 stets eine
pauschale Entlastung beim Solidaritätszuschlag erfolgt sei.
Das lasse es durchaus als sachgerecht erscheinen, für das zum
31.12.2006 verbleibende Körperschaftsteuerguthaben keine
Entlastung zu gewähren und somit quasi typisierend zu
unterstellen, dass die verbleibenden Gewinne nicht mit
Solidaritätszuschlag vorbelastet seien. Immerhin umfasse der
Zeitraum, aus dem die Rücklagen stammen könnten, einen
Zeitraum von 24 Jahren, von denen in 17 Jahren kein
Solidaritätszuschlag erhoben worden sei.
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Soweit die Klägerin einen
Verstoß gegen den Gleichheitssatz rüge, beschränke
sich ihr Vortrag auf den Vergleich der Möglichkeiten vor und
nach der Gesetzesänderung. Grundsätzlich sei der
Gesetzgeber jedoch frei, ein Gesetz mit Wirkung für die
Zukunft wieder zu ändern. Mit jeder Gesetzesänderung sei
notwendigerweise eine unterschiedliche Behandlung derselben Sache
vor und nach der Änderung verbunden.
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B. Infolge der vom Senat angenommenen
Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n.F. war das
Revisionsverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG
i.V.m. § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht auszusetzen und die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen.
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Nach Überzeugung des Senats ist § 3
SolZG 1995 n.F. insoweit verfassungswidrig, als er weder die
Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines
Solidaritätszuschlagguthabens auf das
Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5
KStG 2002 n.F. vorsieht noch das ratierlich erstattete
Körperschaftsteuerguthaben die Bemessungsgrundlage für
den Solidaritätszuschlag mindert.
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I. Rechtsentwicklung der im Streitfall
maßgeblichen Vorschriften
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1. Solidaritätszuschlag
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Der Solidaritätszuschlag wurde erstmals
durch das Solidaritätszuschlaggesetz 1991 vom 24.6.1991 (BGBl
I 1991, 1318, BStBl I 1991, 640) eingeführt. Er bemaß
sich zeitlich befristet nach der für die
Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten Einkommen-
oder Körperschaftsteuer und war eine Ergänzungsabgabe zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.
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Durch das Gesetz zur Umsetzung des
Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23.6.1993 (BGBl I 1993,
944, BStBl I 1993, 510) - SolZG 1995 - wurde erneut ein
Solidaritätszuschlag, jedoch ohne zeitliche Begrenzung
eingeführt. Dieser wurde nach der für
Veranlagungszeiträume ab 1995 festgesetzten Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer erhoben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG
1995) und betrug 7,5 v.H. der Bemessungsgrundlage (§ 4 SolZG
1995). Nach § 1 Abs. 1 SolZG 1995 wird der
Solidaritätszuschlag wiederum als Ergänzungsabgabe zur
Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer erhoben.
Abgabepflichtig sind wie bei der Vorgängerregelung neben
natürlichen Personen auch Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 2 Nr. 2
SolZG 1995; ab 1996: § 2 Nr. 3 SolZG 1995). Durch das Gesetz
zur Senkung des Solidaritätszuschlags vom 21.11.1997 (BGBl I
1997, 2743, BStBl I 1997, 967) wurde der Solidaritätszuschlag
auf 5,5 v.H. der Bemessungsgrundlage gesenkt. Nach dem bis heute
unverändert gebliebenen § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 n.F.
bemisst sich der Solidaritätszuschlag, soweit eine Veranlagung
zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist, nach der festgesetzten
Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab
1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete
Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt.
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2. Maßgebliche Vorschriften des
Körperschaftsteuergesetzes
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a) Rechtslage von 1977 bis Ende
2000
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Von 1977 bis Ende 2000 wurde das Einkommen der
Körperschaften nach dem
Körperschaftsteueranrechnungsverfahren besteuert (§§
27 ff. KStG 1977/1999). Es sah auf der Ebene der Körperschaft
zwei Steuersätze vor: Der von der Körperschaft
einbehaltene und nicht ausgeschüttete Gewinn wurde
zunächst mit dem Thesaurierungssatz von (zuletzt) 40 v.H.
besteuert (§ 23 Abs. 1 KStG 1999). Wurde der Gewinn
später ausgeschüttet, reduzierte sich die
Körperschaftsteuer auf (zuletzt) 30 v.H. (§ 27 Abs. 1
KStG 1999). Auf der Ebene der Anteilseigner erfolgte dann die
Besteuerung der Ausschüttung mit dem individuellen
Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Hierbei wurde die von
der Kapitalgesellschaft entrichtete Körperschaftsteuer auf die
Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet (§ 36 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 1997 - EStG 1997 - ), um
eine Doppelbelastung durch Körperschaftsteuer und
Einkommensteuer zu vermeiden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.11.2009
1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1 = SIS 10 02 74).
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Die Differenz zwischen dem
Thesaurierungssteuersatz von (zuletzt) 40 v.H. und der reduzierten
Ausschüttungssteuerbelastung von 30 v.H. wurde an die
Gesellschaft erstattet, wenn es zur Ausschüttung kam. Dies
erfolgte im Regelfall durch eine entsprechende Minderung der von
der Gesellschaft laufend zu entrichtenden Körperschaftsteuer.
Wegen des gespaltenen Körperschaftsteuersatzes stand mit der
Thesaurierungsbelastung eines einbehaltenen Gewinns fest, dass
diesem belasteten Eigenkapital im Falle der Ausschüttung ein
Erstattungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen
Thesaurierungs- und Ausschüttungssteuersatz zugeschlagen wird
(§ 27 Abs. 1 KStG 1977/1999). Es entstand also bei
Gewinnthesaurierung bis zum Zeitpunkt der Ausschüttung des
belasteten Eigenkapitals auf der Ebene der Gesellschaft ein
Körperschaftsteuerminderungspotential, das sich nach der
Höhe dieser Steuersatzdifferenz bestimmte (vgl. im Einzelnen
BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1 = SIS 10 02 74).
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Die Körperschaftsteuer erhöhte sich
nach dessen Einführung jeweils um den
Solidaritätszuschlag, der wie die Körperschaftsteuer eine
nicht abziehbare Ausgabe ist (§ 10 Nr. 2 KStG 1977/1999). Das
thesaurierte Eigenkapital war mit Solidaritätszuschlag
belastet (vgl. Dötsch, DB 1993, 1440). Minderte sich die
Körperschaftsteuer infolge einer Ausschüttung, reduzierte
sich dadurch auch die Bemessungsgrundlage für den
Solidaritätszuschlag.
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b) Rechtslage ab 2001
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aa) Mit dem Gesetz zur Senkung der
Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom
23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) -
Steuersenkungsgesetz (StSenkG) - wechselte der Gesetzgeber vom
Anrechnungsverfahren zum sog. Halbeinkünfteverfahren. Die
Gewinne der Körperschaften werden seither nur noch mit einem
einheitlichen Körperschaftsteuersatz von zunächst 25 v.H.
und nunmehr 15 v.H. belastet. Damit den Kapitalgesellschaften ihr
Körperschaftsteuerminderungspotential nicht entzogen wurde,
bestimmten die in das Körperschaftsteuergesetz
eingefügten §§ 36 bis 40 KStG 1999 i.d.F. des
Steuersenkungsgesetzes, dass die unterschiedlich mit
Thesaurierungssteuer belasteten vorhandenen Teilbeträge an
verwendbarem Eigenkapital (vEK) in mehreren Schritten
zusammenzufassen und umzugliedern seien. So wurde erreicht, dass in
den Gesellschaften nur noch ein Teilbetrag von mit 40 v.H.
Körperschaftsteuer vorbelastetem Eigenkapital (EK 40)
vorhanden war. Das darin enthaltene
Körperschaftsteuerminderungspotential wurde in ein
Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt, das während einer
Übergangszeit von - ursprünglich - 15 Jahren (später
18 Jahren) unter Beibehaltung des bisherigen Anrechnungsverfahrens
in eingeschränkter und modifizierter Form abgebaut werden
konnte.
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Die Kapitalgesellschaften konnten dieses
Guthaben in der Weise realisieren, dass sie durch einen
Gewinnverteilungsbeschluss die Ausschüttung dieses Kapitals
beschlossen. Dies war nur dann ausgeschlossen, wenn die
Kapitalgesellschaft handelsrechtlich nicht über ausreichendes
Kapital zur Finanzierung der Ausschüttung verfügte. In
diesem Fall konnten aber die Gesellschafter durch Leistung von
Einlagen die handelsrechtlichen Voraussetzungen für die
Ausschüttung schaffen. Da sich durch die Ausschüttung die
festgesetzte Körperschaftsteuer minderte, verringerte sich
damit zugleich die Bemessungsgrundlage für den
Solidaritätszuschlag.
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bb) Das BVerfG hat durch Beschluss in BVerfGE
125, 1 = SIS 10 02 74 § 36 Abs. 3 und 4 KStG 1999 i.d.F. des
Steuersenkungsgesetzes insoweit als mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar angesehen, als diese Regelung bei einzelnen Unternehmen
zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential
führt, der bei einer anderen Ausgestaltung des Übergangs
ohne Abstriche an den gesetzgeberischen Zielen hätte vermieden
werden können. Der Gesetzgeber hat daraufhin durch das
Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I
2010, 1394) § 36 KStG 1999 i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes
dahingehend geändert, dass bei bestimmten
Kapitalgesellschaften ein höheres
Körperschaftsteuerguthaben als nach § 36 KStG 1999 i.d.F.
des Steuersenkungsgesetzes festzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom
20.4.2011 I R 65/05 = SIS 11 29 75).
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cc) Da die früher dem
Anrechnungsverfahren unterworfenen Körperschaften in
großem Umfang dazu übergegangen waren, die bei ihnen
vorhandenen Körperschaftsteuerguthaben durch
Gewinnausschüttungen abzurufen, wodurch das
Körperschaftsteueraufkommen eingebrochen war, bestimmte der
Gesetzgeber durch § 37 Abs. 2a KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes
zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen vom
16.5.2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) -
Steuervergünstigungsabbaugesetz -, dass die sich aus § 37
Abs. 2 KStG 1999 i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes ergebenden
ausschüttungsbedingten Minderungen der Körperschaftsteuer
für nach dem 11.4.2003 und vor dem 1.1.2006 erfolgende
Gewinnausschüttungen ausgeschlossen sind
(„Körperschaftsteuer-Moratorium“).
Für Gewinnausschüttungen nach dem 31.12.2005 konnte das
Körperschaftsteuerguthaben nur noch in gleichbleibenden
Jahresbeträgen über den auf 18 Jahre verlängerten
Übergangszeitraum realisiert werden (§ 37 Abs. 2a Nr. 2
KStG 2002 i.d.F. des Steuervergünstigungsabbaugesetzes).
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Auch nach dieser gesetzlichen Konzeption
minderten Gewinnausschüttungen, die auf einem den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschluss beruhten, gemäß § 37
Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des
Steuervergünstigungsabbaugesetzes die Körperschaftsteuer
in Höhe des verbrauchten Körperschaftsteuerguthabens und
damit gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des
Steuervergünstigungsabbaugesetzes in Höhe von 1/6 der
ordentlichen Gewinnausschüttung. Mit der Veranlagung zur
Körperschaftsteuer verminderte sich - wie bisher - auch die
Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (§
3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 n.F.).
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c) Rechtslage ab 2007
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Mit dem Gesetz über steuerliche
Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen
Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher
Vorschriften wurde die Rückzahlung des unter dem
Anrechnungsverfahren angesammelten Körperschaftsteuerguthabens
aus dem Veranlagungsverfahren gelöst. Gemäß §
37 Abs. 5 Satz 1 KStG 2002 n.F. hat eine Körperschaft
innerhalb eines Auszahlungszeitraumes von 2008 bis 2017 einen
Anspruch auf Auszahlung des nach § 37 Abs. 4 KStG 2002 n.F.
letztmalig auf den 31.12.2006 ermittelten
Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen
Jahresbeträgen. Der Anspruch entsteht bei kalenderjahrgleichem
Wirtschaftsjahr mit Ablauf des 31.12.2006. Er ist nicht
verzinslich. Der Anspruch wird für den gesamten
Zahlungszeitraum festgesetzt.
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II. Einfachgesetzliche Rechtslage
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Die Revision ist unbegründet, wenn §
3 SolZG 1995 n.F. verfassungsgemäß ist. Sie hat jedoch
Erfolg, wenn die Regelung gegen den verfassungsrechtlichen
Vertrauensschutz und/oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
verstößt und der Gesetzgeber entsprechend der Regelung
in § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. die gesonderte Festsetzung eines
Anspruchs auf Auszahlung des Solidaritätszuschlagguthabens und
dessen ratierliche Auszahlung anordnet.
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1. Wie ausgeführt, hat eine
Körperschaft gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F.
innerhalb eines Auszahlungszeitraumes von 2008 bis 2017 einen
Anspruch auf Auszahlung des nach § 37 Abs. 4 KStG 2002 n.F.
letztmalig auf den 31.12.2006 ermittelten
Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen
Jahresbeträgen, wobei der Anspruch für den gesamten
Auszahlungszeitraum festgesetzt wird. Weder das
Körperschaftsteuer- noch das Solidaritätszuschlaggesetz
enthalten eine vergleichbare Regelung für die Festsetzung
eines Anspruchs auf Auszahlung eines
Solidaritätszuschlagguthabens, so dass in Ermangelung einer
gesetzlichen Grundlage der Klägerin der geltend gemachte
Anspruch nicht zusteht.
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2. Ein derartiger Anspruch kann auch nicht aus
dem Annexcharakter des Solidaritätszuschlags als
Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1
SolZG 1995 n.F., Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG) hergeleitet werden (a.A.
Lornsen-Veit in Erle/ Sauter, KStG, 3. Aufl., § 37 Rz 150;
Heinstein, DStR 2008, 381). Zwar bestimmt § 1 Abs. 2 SolZG
1995 n.F., dass auf die Festsetzung und Erhebung des
Solidaritätszuschlags die Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes
entsprechend anzuwenden sind. Daraus folgt aber nicht, dass auf
Erstattungsansprüche - wie etwa den Anspruch auf Auszahlung
des Körperschaftsteuerguthabens - ein
Solidaritätszuschlagguthaben festzusetzen wäre. Dem steht
§ 3 SolZG 1995 n.F. entgegen, der eine eigenständige und
abschließende Regelung über die Bemessungsgrundlage des
Solidaritätszuschlags enthält. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
SolZG 1995 n.F. bemisst sich der Solidaritätszuschlag
vorbehaltlich der Regelungen in § 3 Abs. 2 bis 5 SolZG 1995
n.F., soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer
vorzunehmen ist, nach der festgesetzten Körperschaftsteuer,
vermindert um die anzurechnende oder vergütete
Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab
1998, wenn ein positiver Betrag verbleibt. Aus dieser Regelung
ergibt sich, dass eine Festsetzung von Solidaritätszuschlag
auf Erstattungen ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber wollte damit
verhindern, ohne dass die Regelung auf diese Fälle
beschränkt ist, dass nicht mit Solidaritätszuschlag
belastete Rücklagen ausgeschüttet würden
(Senatsurteile vom 19.11.2003 I R 53/03, BFHE 204, 159, BStBl II
2004, 428 = SIS 04 05 87; vom 19.11.2003 I R 66/03, BFH/NV 2004,
671 [nur Leitsatz] = SIS 04 18 10). Da im gesonderten Verfahren zur
Festsetzung und Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens ein
positiver Betrag i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SolZG
1995 n.F. nicht verbleiben kann, ist die Festsetzung von
Solidaritätszuschlag hierauf ausgeschlossen.
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3. Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 n.F.
ist ferner ersichtlich, dass die Rückzahlung des
Körperschaftsteuerguthabens auch nicht die Bemessungsgrundlage
zum Solidaritätszuschlag mindert.
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a) Durch § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. wurde
die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens sowohl von dem
Erfordernis der offenen Gewinnausschüttung gelöst als
auch vom jährlichen Veranlagungsverfahren zur
Körperschaftsteuer getrennt. Sowohl die einmalige Festsetzung
des Auszahlungsanspruchs als auch die jährlichen Auszahlungen
erfolgen nunmehr unabhängig von dem Verfahren zur Festsetzung
der jährlichen Körperschaftsteuer. Mit dieser Trennung
vom Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer verringert
der Minderungsbetrag nach § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. die
Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag nicht.
Während nach der Rechtslage bis zum 31.12.2006 die
Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens die für den
Veranlagungszeitraum festzusetzende Körperschaftsteuer und
damit auch den nach der veranlagten Körperschaftsteuer zu
bemessenden Solidaritätszuschlag minderte, sofern ein
positiver Betrag verblieb, wird die im jeweiligen
Veranlagungszeitraum festgesetzte Körperschaftsteuer durch die
Feststellung und jährliche Auszahlung des
Körperschaftsteuerguthabens nicht beeinflusst.
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b) Bei dem Anspruch auf Auszahlung des
Körperschaftsteuerguthabens handelt es sich auch nicht um eine
Steuervergütung (a.A. Heinstein, DStR 2008, 381). Nach den
Gesetzesmaterialien soll der Auszahlungsbetrag „wie eine
Körperschaftsteuerrückzahlung
behandelt“ werden. Verfahrensrechtlich
seien „die Vorschriften für Steuervergütungen
anzuwenden“ (vgl. BTDrucks 16/2710, S.
33). Gleichwohl kann hieraus nicht gefolgert werden, es handele
sich um eine Steuervergütung, die gemäß § 3
Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 n.F. die Bemessungsgrundlage zum
Solidaritätszuschlag mindert. Eine Steuervergütung liegt
nur vor, wenn aufgrund einer gesetzlichen Regelung eine
rechtmäßig gezahlte Steuer an eine andere Person als den
Steuerschuldner zurückgezahlt wird (Boeker in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 43 AO Rz 8; vgl. Buciek in
Beermann/Gosch, AO § 43 Rz 21; Klein/ Ratschow, AO, 10. Aufl.,
§ 43 Rz 3 f.). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der
Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nicht gegeben. Es
handelt sich vielmehr um eine Steuererstattung, die nicht unter den
Begriff der Steuervergütung fällt.
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4. Damit besteht weder entsprechend der
Regelung in § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. ein Anspruch auf
Auszahlung des auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden
Guthabens an Solidaritätszuschlag noch mindert die
Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens die
Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag.
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III. Verfassungsrechtliche
Beurteilung
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Nach Auffassung des vorlegenden Senats
verletzt es Art. 3 Abs. 1 GG und die Grundsätze
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG), dass weder § 3 SolZG 1995 n.F. noch eine andere
Norm die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines
Solidaritätszuschlagguthabens in Höhe von 5,5 v.H. des
Auszahlungsanspruchs aus dem gemäß § 37 Abs. 5 KStG
2002 n.F. festgestellten Körperschaftsteuerguthaben (§ 4
SolZG 1995 n.F.) vorsieht und das erstattete
Körperschaftsteuerguthaben auch nicht die Bemessungsgrundlage
zum Solidaritätszuschlag mindert (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG
1995 n.F.).
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1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse
vom 21.6.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164 = SIS 06 33 60; vom
15.1.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 29 = SIS 08 25 65,
ständige Rechtsprechung). Er gilt für ungleiche
Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl.
BVerfG-Beschlüsse vom 9.12.2008 2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08,
BVerfGE 122, 210, 230 = SIS 08 43 42; in BVerfGE 125, 1, 17 = SIS 10 02 74). Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den
Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer
strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl.
BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 1, 29 = SIS 08 25 65; vom
14.10.2008 1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39, 52 = SIS 08 43 05; in
BVerfGE 125, 1, 17 = SIS 10 02 74, ständige Rechtsprechung).
Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl.
BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 1, 44 = SIS 08 25 65, 125;
in BVerfGE 125, 1, 17 f. = SIS 10 02 74, m.w.N.) verlangt eine
gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in
den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine
gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt.
Ausnahmen von dem jedenfalls für die Ertragsteuern und damit
auch für die Körperschaftsteuer geltenden Gebot gleicher
Besteuerung bei gleicher Ertragskraft bedürfen eines
besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse in
BVerfGE 116, 164, 180 f. = SIS 06 33 60; in BVerfGE 120, 1, 45 =
SIS 08 25 65; in BVerfGE 125, 1, 17 f. = SIS 10 02 74). Art. 3 Abs.
1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger,
sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie
einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder
Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG-Urteil vom
6.3.2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 110 = SIS 02 04 93;
BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, 18 = SIS 10 02 74, m.w.N.).
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42
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b) Während die Rückzahlung des
Körperschaftsteuerguthabens unter Geltung der
Übergangsregelungen des Steuersenkungsgesetzes und des
Steuervergünstigungsabbaugesetzes die
Körperschaftsteuerfestsetzungen und damit auch den
Solidaritätszuschlag gemindert haben, ist dies nach der
derzeitigen gesetzlichen Regelung nicht mehr der Fall. Auf das nach
§ 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. festgesetzte
Körperschaftsteuerguthaben ist weder ein
Solidaritätszuschlagguthaben festzustellen noch verringert die
Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens die
Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags (§ 3 Abs. 1
Nr. 1 SolZG 1995 n.F.). Hierdurch werden diejenigen
Steuerpflichtigen benachteiligt, die im Vertrauen auf die
ursprüngliche Regelung des § 37 KStG 1999 i.d.F. des
Steuersenkungsgesetzes davon abgesehen haben, durch
Gewinnausschüttungen ihr Körperschaftsteuerguthaben mit
mindernder Wirkung für den Solidaritätszuschlag
anzufordern.
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43
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c) Ein sachlicher Grund, der so gewichtig ist,
dass er diese Benachteiligung rechtfertigt, ist nicht
ersichtlich.
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aa) Bei Einführung der § 36 f. KStG
1999 i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes war der Gesetzgeber davon
ausgegangen, die Kapitalgesellschaften würden ihre
Körperschaftsteuerguthaben verteilt über den gesamten
fünfzehnjährigen Übergangszeitraum realisieren.
Entgegen diesen Erwartungen forderten die Kapitalgesellschaften in
großem Umfang durch Gewinnausschüttungen ihre
Körperschaftsteuerguthaben ein, wodurch das
Körperschaftsteueraufkommen einbrach. Der Gesetzgeber
führte daraufhin - wie ausgeführt - ein dreijähriges
Moratorium ein, verlängerte den Übergangszeitraum auf 18
Jahre und bestimmte, dass das Guthaben nur noch in gleich
bleibenden Beträgen innerhalb des Übergangszeitraumes
geltend gemacht werden könne. Beide Übergangsregelungen
führten zu Körperschaftsteuerminderungen und damit auch
zu einer Reduzierung des Solidaritätszuschlags.
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Mit der Schaffung des § 37 Abs. 5 KStG
2002 n.F., mit dem die Rückzahlung des
Körperschaftsteuerguthabens von der Veranlagung zur
Körperschaftsteuer getrennt wurde und seitdem keinen Einfluss
mehr auf die Höhe des Solidaritätszuschlags hat, sollte
ausweislich der Gesetzesbegründung das Verfahren vereinfacht
und grenzüberschreitend administrierbar gemacht werden. Ferner
sollten Gestaltungsmöglichkeiten der Steuerpflichtigen
unterbunden und die Einnahmen der öffentlichen Haushalte
leichter kalkulierbar werden (BTDrucks 16/2710, S. 33).
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bb) Diese mit der Einführung des §
37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. verfolgten Ziele des Gesetzgebers
erfordern nicht, den Anspruch auf Körperschaftsteuerminderung
von der Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag
auszunehmen. Die Höhe des jährlichen Minderungsbetrags
für die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag
lässt sich, da der Anspruch auf Auszahlung des
Körperschaftsteuerguthabens einmalig in einem Bescheid
festgesetzt wird und zehn gleiche Einzelbeträge umfasst,
leicht ermitteln. Die Auswirkungen auf die öffentlichen
Haushalte sind vorhersehbar und Gestaltungsmöglichkeiten
für die Steuerpflichtigen nicht vorhanden. Ebenso wäre
die Feststellung eines Anspruchs auf Auszahlung des auf das
Körperschaftsteuerguthaben entfallenden
Solidaritätszuschlags mit einem geringen
Verwaltungsmehraufwand möglich. Zwar mögen die im
Gesetzgebungsverfahren für die Einführung des § 37
Abs. 5 KStG 2002 n.F. genannten Gründe der
Verwaltungsvereinfachung, der Missbrauchsabwehr und der
Vorhersehbarkeit der finanziellen Auswirkungen auf die
öffentlichen Haushalte die abermalige Änderung der
Übergangsregelung gerechtfertigt haben. Es ist aber nicht
einsichtig, weshalb abweichend von der früheren Rechtslage die
Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens keinen
Einfluss mehr auf den Solidaritätszuschlag haben soll.
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47
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Auch die Gründe, die zur Änderung
des § 37 KStG 1999 i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes
geführt haben, rechtfertigen es nicht, gerade diejenigen
Kapitalgesellschaften zu bevorzugen, die durch ihr (legales)
Ausschüttungsverhalten die Änderungen der
Übergangsvorschriften ausgelöst haben. Diese haben ihr
Körperschaftsteuerguthaben sofort in vollem Umfang
zuzüglich des hierauf entfallenden Solidaritätszuschlags
erhalten, während diejenigen Kapitalgesellschaften, die auf
die im Gesetz genannte Übergangsfrist vertraut haben, es
hinnehmen müssen, ihr Körperschaftsteuerguthaben zeitlich
gestreckt, unverzinst und überdies ohne Auswirkungen auf den
Solidaritätszuschlag zurück zu erhalten. Zwar mag der so
nicht erwartete Einbruch des Körperschaftsteueraufkommens das
„Körperschaftsteuer-Moratorium“
und die sonstigen Änderungen des § 37 KStG 2002 durch das
Steuervergünstigungsabbaugesetz gerechtfertigt haben (vgl.
Senatsurteil vom 8.11.2006 I R 69, 70/05, BFHE 215, 491, BStBl II
2007, 662 = SIS 07 04 31; a.A. z.B. Birk/Desens, Steuer und
Wirtschaft 2004, 97; Streck/Binnewies, DB 2007, 359; Gosch/
Bauschatz, KStG, 2. Aufl., § 37 Rz 88, m.w.N.), es sind aber
keine Gründe ersichtlich oder im Gesetzgebungsverfahren
genannt, weshalb die Rückzahlung des
Körperschaftsteuerguthabens nunmehr keine mindernden
Auswirkungen mehr auf den Solidaritätszuschlag haben soll.
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48
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cc) Der Umstand, dass ungewiss ist, ob das
Körperschaftsteuerguthaben tatsächlich mit
Solidaritätszuschlag belastet ist, rechtfertigt es nicht, von
den ursprünglichen Regelungen abzuweichen. Zum einen hat es
der Gesetzgeber selbst mit zu verantworten, dass nicht mehr
festgestellt werden kann, ob und in welchem Umfang das beim
Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren
vorhandene vEK mit Solidaritätszuschlag belastet ist oder
nicht. Denn er hat es versäumt anzuordnen, den
Solidaritätszuschlag in die Gliederung des vEK aufzunehmen.
Minderungen der festgesetzten Körperschaftsteuer durch
Gewinnausschüttungen führten damit stets auch zu einer
Minderung des Solidaritätszuschlags, sofern ein positiver
Betrag verblieb. Zum anderen hat er in Kenntnis dieses Umstandes
gleichwohl § 36 f. KStG 1999 i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes
geschaffen, nach denen die Rückzahlung des
Körperschaftsteuerguthabens die Bemessungsgrundlage des
Solidaritätszuschlags minderte. Der Gesetzgeber erachtete
offenbar § 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SolZG 1995 n.F., nach dem
die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags auf einen
negativen Steuerbetrag ausgeschlossen ist, für ausreichend zu
verhindern, dass Solidaritätszuschlag, der tatsächlich
nicht geleistet wurde, an die Anteilseigner erstattet würde
(Senatsurteil in BFHE 204, 159, BStBl II 2004, 428 = SIS 04 05 87).
Ein Grund, nunmehr hiervon abzuweichen, ist nicht erkennbar.
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49
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Ob der Gesetzgeber in § 36 f. KStG 1999
i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes überhaupt eine
einschränkende Regelung hinsichtlich der Rückzahlung des
Solidaritätszuschlags hätte erlassen dürfen, kann
dahingestellt bleiben. Bei der Bestimmung der Bindung des
Gesetzgebers an den Gleichheitssatz räumt das BVerfG dem
Gesetzgeber bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme
stets einen besonders weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der
Übergangsvorschriften ein (vgl. BVerfG-Urteil vom 8.2.1977 1
BvR 79, 278, 282/70, BVerfGE 43, 242, 288 f.; BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 125, 1, 17 = SIS 10 02 74, m.w.N.), sodass er
möglicherweise auch eine für die Steuerpflichtigen
nachteiligere Regelung hätte treffen können. Um die
erstmalige Ausgestaltung einer Übergangsvorschrift geht es
hier aber nicht. Der Gesetzgeber hat vielmehr eine bestehende
Übergangsvorschrift geändert. In einem solchen Fall ist
der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht weiter als bei
anderen Gesetzesänderungen. Während bei der
Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme häufig nur
vergröbernde, dem Einzelfall nicht immer gerecht werdende
Übergangsregelungen geschaffen werden können, steht der
Gesetzgeber bei der Änderung einer bereits bestehenden
Übergangsregelung vor keiner vergleichbaren Schwierigkeit. Er
hat im Gegenteil durch die Übergangsregelung, in der er die
Fortgeltung des bisherigen Rechts in modifizierter Form für
einen Übergangszeitraum bestimmt, einen besonderen
Vertrauenstatbestand geschaffen, von dem er sich zu Lasten des
Steuerpflichtigen nur lösen kann, wenn schwere Nachteile
für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten sind
(BVerfG-Beschluss vom 15.3.2000 1 BvL 16-20/96 und 18/97, BVerfGE
102, 68, 96). Solche Nachteile sind nicht ersichtlich.
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50
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dd) Die Benachteiligung derjenigen
Kapitalgesellschaften, die es im Vertrauen auf die
ursprüngliche Übergangsregelung unterlassen haben, ihr
Körperschaftsteuerguthaben zu realisieren, lässt sich
auch nicht mit der
„Großzügigkeit“ der
ursprünglichen Regelung rechtfertigen. Denn von dieser
„Großzügigkeit“ haben
Kapitalgesellschaften, die ihr Körperschaftsteuerguthaben
nicht sofort eingefordert haben und die daher noch über ein
Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG 2002
n.F. verfügen, gerade nicht profitiert. Vorteile, die
bestimmten Steuersubjekten gewährt wurden, können
nachteilige Regelungen gegenüber anderen Steuerpflichtigen
nicht rechtfertigen.
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51
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2. Dass die Rückzahlung des
Körperschaftsteuerguthabens keine mindernde Wirkung auf den
Solidaritätszuschlag hat, verletzt überdies die
Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
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52
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a) Nach der jüngeren Rechtsprechung des
BVerfG (Beschlüsse vom 7.7.2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL
13/05, DStR 2010, 1727 = SIS 10 22 45; 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05,
2 BvR 1738/05, DStR 2010, 1733 = SIS 10 22 39, und 2 BvL 1/03, 2
BvL 57/06, 2 BvL 58/06, DStR 2010, 1736 = SIS 10 22 37)
genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende
Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen
besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Der Gesetzgeber muss
aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an
zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem
verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem
Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die
mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen
auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Eine
unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen
grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur
vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet
und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung
zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem
Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung
rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt
bleibt.
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53
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Der Gesetzgeber schafft einen besonderen
Vertrauenstatbestand, wenn er aus Vertrauensschutzgründen eine
befristete Übergangsregelung erlässt. Enttäuscht er
das Vertrauen in den Fortbestand dieser Vorschrift, indem er sie
vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Frist zu Lasten der
Berechtigten beseitigt, so ist dies unter dem Gesichtspunkt des
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur unter besonderen
Anforderungen möglich, nämlich dann, wenn schwere
Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten
sind (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 102, 68, 96).
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b) Nach diesen Maßstäben kommt dem
Vertrauen der Kapitalgesellschaften in den Fortbestand der
bisherigen Regelung, nach der sie ihr
Körperschaftsteuerguthaben mit mindernder Wirkung für den
Solidaritätszuschlag zurück erhielten, Vorrang vor dem
Interesse des Gesetzgebers an der Änderung der bisherigen
Übergangsregelungen zu.
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aa) § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F.
knüpft an das unter Geltung des Anrechnungsverfahrens
gebildete und gemäß § 36 KStG 1999 i.d.F. des
Steuersenkungsgesetzes festgestellte
Körperschaftsteuerguthaben und insoweit an einen bereits
verwirklichten Sachverhalt an. Während dieses Guthaben nach
den Übergangsregelungen seit dem Steuersenkungsgesetz mit
mindernder Wirkung für die Bemessungsgrundlage des
Solidaritätszuschlags erlangt werden konnte, ist dies nach der
Neuregelung nicht mehr möglich.
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bb) Der Gesetzgeber hat mit § 37 KStG
1999 i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes einen besonderen
Vertrauenstatbestand geschaffen, indem er bestimmte, dass das
Körperschaftsteuerguthaben innerhalb des
Übergangszeitraumes von 15 Jahren mit mindernder Wirkung auf
die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags durch
Gewinnausschüttungsbeschlüsse angefordert werden
könne. Die Steuerpflichtigen hatten es nach dieser Regelung
innerhalb des Übergangszeitraumes selbst in der Hand, durch
Gewinnausschüttungsbeschlüsse die während der
Geltung des Anrechnungsverfahrens überzahlte
Körperschaftsteuer und den hierauf entfallenden
Solidaritätszuschlag erstattet zu bekommen.
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cc) In diese Rechtsposition hat der
Gesetzgeber eingegriffen, indem er zunächst mit dem
Steuervergünstigungsabbaugesetz ein Moratorium von drei Jahren
eingeführt und den Übergangszeitraum auf 18 Jahre
verlängert hat. Schließlich hat er mit § 37 Abs. 5
KStG 2002 n.F. die Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens
von der laufenden Veranlagung gelöst, ohne eine entsprechende
Regelung für den Solidaritätszuschlag zu schaffen.
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dd) Ein Interesse des Gesetzgebers an der
Änderung der bisherigen Regelung hinsichtlich des
Solidaritätszuschlags, das über das Bestreben nach
Steigerung des Steueraufkommens hinausgeht, ist nicht
ersichtlich.
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aaa) Zwar mag angesichts dessen, dass das
Körperschaftsteueraufkommen unmittelbar nach Einführung
von § 36 f. KStG 1999 i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes
eingebrochen und sogar negativ geworden war, die Einführung
des sog. Körperschaftsteuer-Moratoriums, die Verlängerung
des Übergangszeitraumes auf 18 Jahre sowie die Anordnung, dass
das Guthaben nur noch in jährlich gleich bleibenden
Beträgen eingefordert werden konnte, zulässig gewesen
sein (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 215, 491, BStBl II 2007, 662
= SIS 07 04 31). Es mag auch gerechtfertigt gewesen sein, diese
Übergangsregelung ein weiteres Mal zu ändern und die
Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens - wie in
§ 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. angeordnet - gänzlich aus dem
Veranlagungsverfahren auszuklammern. Es ist aber kein Grund
ersichtlich und vom Gesetzgeber auch nicht benannt, weshalb
abweichend von den jeweiligen vorangegangenen
Übergangsregelungen die Erstattung des
Körperschaftsteuerguthabens keinen Einfluss mehr auf den
Solidaritätszuschlag haben soll. Wie ausgeführt,
erfordern die in der Gesetzesbegründung zu § 37 Abs. 5
KStG 2002 n.F. genannten Ziele, das Verfahren zu vereinfachen,
grenzüberschreitend administrierbar und die Einnahmen der
öffentlichen Haushalte leichter kalkulierbar zu machen
(BTDrucks 16/2710, S. 33), nicht, den Anspruch auf
Körperschaftsteuerminderung von der Bemessungsgrundlage zum
Solidaritätszuschlag auszunehmen, oder die Feststellung eines
Anspruchs auf Auszahlung des auf das
Körperschaftsteuerguthaben entfallenden
Solidaritätszuschlags auszuschließen.
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bbb) Angesichts der erheblichen finanziellen
Auswirkungen, die mit dem Wegfall der bisherigen Regelung verbunden
sein können und dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit §
37 KStG 1999 i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes für einen
Übergangszeitraum von 15 Jahren die frühere Rechtslage
mit Wirkung für den Solidaritätszuschlag fortgeschrieben
hat, kommt dem Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Fortbestand
der bisherigen Rechtslage Vorrang vor dem Änderungsinteresse
des Gesetzgebers zu.
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3. Verfassungskonforme Auslegung
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Eine verfassungskonforme Auslegung des
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 n.F. ist nicht möglich.
Zum einen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst
entschieden hat, die Auszahlung des
Körperschaftsteuerguthabens solle die Bemessungsgrundlage zum
Solidaritätszuschlag nicht mehr mindern. Zwar wird in der
Gesetzesbegründung der Solidaritätszuschlag nicht
erwähnt. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dem
Gesetzgeber sei verborgen geblieben, dass die Festsetzung eines
Körperschaftsteuerguthabens und dessen ratierliche Auszahlung
über 10 Jahre keine Auswirkungen mehr auf den
Solidaritätszuschlag habe. Diese Folgen liegen angesichts des
Charakters des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe
auf der Hand (vgl. auch Oberfinanzdirektion Münster,
Verfügung vom 26.10.2008, DB 2008, 2453 = SIS 08 40 83).
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Dessen ungeachtet könnte nicht
festgestellt werden, in welcher Weise der Gesetzgeber - hätte
er die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung erkannt - diese
beseitigt hätte. Es gibt zwei Möglichkeiten, eine
verfassungsgemäße Regelung zu schaffen: Zum einen
könnte der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995
n.F. bestimmen, dass das zur Auszahlung kommende
Körperschaftsteuerguthaben die Bemessungsgrundlage für
den Solidaritätszuschlag mindert. Der Gesetzgeber könnte
aber auch - wie vom Kläger im hier streitigen Verfahren
beantragt - anordnen, dass zusätzlich zum festgestellten
Körperschaftsteuerguthaben ein Anspruch auf
Solidaritätszuschlagguthaben festgestellt wird, der mit dem
Körperschaftsteuerguthaben über einen Zeitraum von 10
Jahren zur Auszahlung kommt. Angesichts dieser Ungewissheit ist
eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich.
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IV. Entscheidungserheblichkeit der
Vorlagefrage
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1. Im Rahmen des anhängigen
Revisionsverfahrens ist eine abschließende Sachentscheidung
zu treffen. Ist die Regelung in § 3 SolZG 1995 n.F.
verfassungsgemäß, ist die Revision der Klägerin
unbegründet. Hält es das BVerfG hingegen für mit
Art. 3 Abs. 1 GG und/oder den Grundsätzen rechtsstaatlichen
Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG)
für unvereinbar, dass weder § 3 SolZG 1995 n.F. noch eine
andere Norm die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines
Solidaritätszuschlagguthabens in Höhe von 5,5 v.H. des
Auszahlungsanspruchs aus dem gemäß § 37 Abs. 5 KStG
2002 n.F. festgestellten Körperschaftsteuerguthaben (§ 4
SolZG 1995 n.F.) vorsieht und das erstattete
Körperschaftsteuerguthaben auch nicht die Bemessungsgrundlage
zum Solidaritätszuschlag mindert (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG
1995 n.F.), und ordnet der Gesetzgeber in einer Neuregelung an,
dass entsprechend § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. ein auf das
Körperschaftsteuerguthaben entfallendes Guthaben des
Solidaritätszuschlags festzustellen ist, hat die Revision
Erfolg.
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2. Der Zulässigkeit der Vorlage steht
nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten
hat, die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Regelung zu
beseitigen. Entweder bestimmt er, dass - wie der Kläger
begehrt - ein Anspruch auf Auszahlung des
Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 v.H. des
Auszahlungsanspruchs aus dem Körperschaftsteuerguthaben
festgestellt wird. Verfassungskonform wäre aber auch eine
Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 n.F.
dahingehend, dass das im jeweiligen Veranlagungszeitraum ratierlich
zur Auszahlung kommende Körperschaftsteuerguthaben die
festgesetzte Körperschaftsteuer mindert, wenn ein positiver
Betrag verbleibt. Entschiede sich der Gesetzgeber für die
zuletzt genannte Variante, wäre die Revision der Klägerin
unbegründet. Ein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf
Auszahlung des Solidaritätszuschlags zum
Körperschaftsteuerguthaben bestünde dann nicht. Dies
ändert jedoch an der Entscheidungserheblichkeit der
vorgelegten Rechtsfrage nichts. Denn eine für
verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem
Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt, kann
grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur
verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden
(BVerfG-Beschluss vom 29.5.1990 1 BvL 20, 26/84, 1 BvL 4/86,
BVerfGE 82, 60 = SIS 90 14 01).
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Sähe man dies anders, könnte die
Klägerin eine verfassungsrechtliche Überprüfung
nicht erreichen. Denn wendete sie sich gegen ihren jeweiligen
Körperschaftsteuerbescheid ab dem Veranlagungszeitraum 2008
mit dem Begehren, der ratierlich zur Auszahlung kommende Anspruch
auf Körperschaftsteuerguthaben mindere die Bemessungsgrundlage
zum Solidaritätszuschlag, könnte ihr entgegengehalten
werden, dieser Anspruch sei trotz Verfassungswidrigkeit der
Rechtslage unbegründet, weil der Gesetzgeber die
Verfassungswidrigkeit auch dadurch beseitigen könnte, dass er
ebenso wie bei der Körperschaftsteuer die Feststellung eines
Anspruchs auf Auszahlung von Solidaritätszuschlag
außerhalb der Veranlagung zur Körperschaftsteuer
anordnet.
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