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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob die in § 36 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002)
i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8.12.2010
(BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) - KStG 2002 n.F. -
getroffenen Regelungen zur Umgliederung der Teilbeträge des
verwendbaren Eigenkapitals (vEK) in ein
Körperschaftsteuerguthaben mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar
sind.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Für sie
wurden zum 31.12.2000 die Teilbeträge des vEK wie folgt
festgestellt: mit 45 % Körperschaftsteuer belastetes vEK (EK
45) = 422.164 DM; mit 40 % Körperschafteuer belastetes vEK (EK
40) = 778 DM; nicht mit Körperschaftsteuer belastetes vEK (EK
02) = ./. 174.273 DM.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erließ auf den 31.12.2001 zusammengefasste
Bescheide über die gesonderte Feststellung der
Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG 1999 i.d.F.
des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000,
1433, BStBl I 2000, 1428) und die gesonderte Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28
Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG. In
diesen Bescheiden wurden die Teilbeträge des vEK zum Ende des
Wirtschaftsjahres, für welches das KStG 1999 letztmalig
anwendbar war, in der vorstehend genannten Höhe festgestellt.
Ferner wurde der Umstand, dass die Klägerin im Jahr 2001
für das Jahr 2001 einen Gewinn ausgeschüttet hatte, durch
eine Verminderung des EK 45 um 196.428 DM berücksichtigt. Auf
dieser Basis wurden sodann das verbliebene EK 45 in EK 40
einerseits und negatives EK 02 andererseits umgegliedert, das
daraufhin bestehende negative EK 02 mit dem EK 40 verrechnet und
das danach verbleibende EK 40 in ein
Körperschaftsteuerguthaben umgerechnet. Einspruch und Klage
gegen die Feststellungsbescheide hatten keinen Erfolg; das Urteil
des Finanzgerichts (FG) München vom 9.6.2005 7 K 2891/03 ist
in EFG 2005, 1472 = SIS 05 38 20 abgedruckt.
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Die Klägerin hat gegen das Urteil des
FG Revision eingelegt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) die Regelungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren
in das Halbeinkünfteverfahren für zumindest teilweise
verfassungswidrig befunden hatte (BVerfG-Beschluss vom 17.11.2009 1
BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1 = SIS 10 02 74), wurde § 36 KStG
1999 i.d.F. des StSenkG durch das JStG 2010 geändert. Das FA
hat dieser Änderung in geänderten Bescheiden vom
11.2.2011 Rechnung getragen, in denen es die Endbestände des
vEK mit 52.241 DM (EK 45), 0 DM (EK 40) und 0 DM (EK 02)
festgestellt hat. Diese Feststellung beruht auf folgender
Berechnung (Beträge in DM):
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Diese Berechnung führt
gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 KStG 2002 n.F. zu einem
Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von 14.248 DM (15/55
von 52.241 DM) oder 7.285 EUR.
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Die Klägerin bezweifelt nicht, dass
die vom FA angestellte Berechnung den Vorgaben in § 36 KStG
2002 n.F. entspricht. Sie meint aber, dass § 36 KStG 2002 n.F.
auch in dieser Fassung nicht mit dem verfassungsrechtlichen
Gleichheitssatz vereinbar sei. Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG aufzuheben und die geänderten Bescheide vom
11.2.2011 dahin zu ändern, dass das
Körperschaftsteuerguthaben mit 61.694 DM (31.544 EUR)
ermittelt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision führt gemäß
§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entscheidung in der
Sache selbst. Das Urteil des FG kann keinen Bestand haben, da es
sich auf Verwaltungsakte bezieht, die durch die während des
Revisionsverfahrens erlassenen Änderungsbescheide wirkungslos
geworden sind. Die Sachentscheidung geht indessen dahin, dass die
Klage abgewiesen wird. Die streitgegenständlichen Bescheide
sind rechtmäßig.
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1. Nach dem im Streitfall einschlägigen
§ 36 KStG 2002 n.F. werden auf den Schluss des letzten
Wirtschaftsjahres, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für
den das KStG 1999 letztmals anzuwenden ist, die Endbestände
der Teilbeträge des vEK ausgehend von den gemäß
§ 47 KStG 1999 festgestellten Teilbeträgen in einer
bestimmten - im Gesetz näher beschriebenen - Weise ermittelt
(Abs. 1 bis 6) und dieser Ermittlung gemäß gesondert
festgestellt (Abs. 7). Auf der Basis dieser Feststellung wird auf
den Schluss des nachfolgenden Wirtschaftsjahres ein
Körperschaftsteuerguthaben errechnet, das sich auf 15/55 des
mit einer Körperschaftsteuer von 45 % belasteten Teilbetrags
zuzüglich 1/6 des Endbestands des mit einer
Körperschaftsteuer von 40 % belasteten Teilbetrags
beläuft (§ 37 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 n.F.). Diese
gesetzliche Regelung schließt an den BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 125, 1 = SIS 10 02 74 an, mit dem das BVerfG die zuvor
geltenden Vorschriften in § 36 Abs. 3 und 4 KStG 1999 i.d.F.
des StSenkG für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar befunden
hatte. Sie ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die
Endbestände i.S. des § 36 Abs. 7 KStG 2002 n.F. noch
nicht bestandskräftig festgestellt sind (§ 34 Abs. 13f
KStG 2002 n.F.); dazu zählt u.a. der Streitfall.
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2. Die rechtliche und wirtschaftliche Folge
der in §§ 36 ff. KStG 2002 n.F. - und zuvor in
§§ 36 ff. KStG 1999 i.d.F. des StSenkG - enthaltenen
Regelung besteht darin, dass das für eine Kapitalgesellschaft
ermittelte Körperschaftsteuerguthaben zu einer Verminderung
der festzusetzenden Körperschaftsteuer führen kann. Eine
solche knüpfte unter der Geltung des KStG 1999 i.d.F. des
StSenkG an bestimmte nachfolgende Gewinnausschüttungen an
(§ 37 Abs. 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG); seit der Geltung
des § 37 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes über steuerliche
Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen
Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher
Vorschriften (SEStEG) vom 7.12.2006 (BGBl I 2006, 2782, BStBl I
2007, 4) wird das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf
den 31.12.2006 ermittelt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 KStG 2002 i.d.F.
des SEStEG) und in der Folgezeit in zehn gleichen
Jahresbeträgen ausgezahlt (§ 37 Abs. 5 Satz 1 KStG 2002
i.d.F. des SEStEG). Im Ergebnis vermittelt das
Körperschaftsteuerguthaben seinem Inhaber mithin eine
günstige Rechtsposition, die sich ihrerseits aus dem im
Einzelfall festgestellten vEK ableitet.
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3. Im Streitfall hat das FA die
Endbestände des vEK in der Weise festgestellt, dass es von den
zum 31.12.2000 festgestellten Beträgen ausgegangen ist und das
am 31.12.2000 bestehende EK 45 unter Berücksichtung einer in
2001 vollzogenen Gewinnausschüttung gemindert hat. Die danach
vorhandenen Teilbeträge des mit Körperschaftsteuer
belasteten vEK hat es sodann mit dem negativen Teilbetrag des EK 02
verrechnet, und zwar vorrangig das EK 40 und nach dessen
Erschöpfung das EK 45. Im Ergebnis ist nach der von ihm
angestellten Berechnung durch die Kompensation mit EK 02 in
Höhe von ./. 174.273 DM das EK 40 (778 DM) vollständig
und das EK 45 im Umfang von 173.495 DM verbraucht worden. Das
entspricht, wie die Klägerin nicht in Abrede stellt, den
Vorgaben des § 36 Abs. 4 KStG 2002 n.F.
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4. Die in § 36 Abs. 4 KStG 2002 n.F.
getroffene Regelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie
verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die
durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentumsgarantie oder
gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
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a) Bei dieser Würdigung geht der Senat
von dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1 = SIS 10 02 74 zu §
36 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG aus. Dessen Entscheidungsausspruch
(Tenor) geht zwar dahin, dass „§ 36 Abs. 3 und Abs.
4“ KStG 1999 i.d.F. des StSenkG mit Art. 3
Abs. 1 GG unvereinbar sei, soweit sich daraus ein Verlust von in EK
45 enthaltenem Körperschaftsteuerminderungspotential ergebe.
Diese Formulierung könnte auf den ersten Blick zu der Annahme
führen, dass das BVerfG nicht nur die in § 36 Abs. 3 KStG
1999 i.d.F. des StSenkG angeordnete - und in der heute geltenden
Gesetzesfassung nicht mehr erwähnte - Umgliederung von EK 45
in EK 40, sondern auch die in § 36 Abs. 4 KStG 1999 i.d.F. des
StSenkG bestimmte - und nach heutigem Recht weiterhin vorgesehene -
Verrechnung von negativem nicht belastetem vEK mit belastetem vEK
für verfassungswidrig erachtet habe. In dieselbe Richtung
könnte die Bemerkung des BVerfG deuten, dass eine Realisierung
der aus vEK abgeleiteten Körperschaftsteuerguthaben ohnehin
„nur dann möglich“ sei,
„wenn handelsrechtlich zulässige
Gewinnausschüttungen erfolgen“
(BVerfG-Beschluss in BVerGE 125, 1, dort unter B.I.4.b cc); das
könnte nämlich als Hinweis darauf zu verstehen sein, dass
nach der Vorstellung des BVerfG eine Verrechnung von negativem
nicht belastetem und positivem belastetem vEK generell nicht
notwendig ist, um einer übermäßigen Nutzung des aus
dem positiven vEK gespeisten Körperschaftsteuerguthabens zu
begegnen. Im Ergebnis versteht der Senat die Entscheidung des
BVerfG aber dahin, dass dort nur die in § 36 Abs. 3 KStG 1999
i.d.F. des StSenkG bestimmte Umgliederung einschließlich
ihrer sich ggf. aus § 36 Abs. 4 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG
ergebenden Folgen, nicht aber die Verrechnung von
„originärem“ - also nicht
durch eine Umgliederung entstandenem - negativem vEK verworfen
worden ist.
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Denn im weiteren Verlauf der Entscheidung
heißt es, dass der gesetzlichen Übergangsregelung
„die Fiktion einer Vollausschüttung des gesamten
verwendbaren Eigenkapitals zugrunde“
liege. Danach habe „bei den betroffenen
Körperschaften der Körperschaftsteuerminderungsbetrag
erhalten bleiben“ sollen, „der
sich bei einer Vollausschüttung im Anrechnungsverfahren auf
den Zeitpunkt des Systemwechsels ergeben
hätte“. Ausgehend davon sei es
„folgerichtig, den Erhalt des
Körperschaftsteuerminderungsbetrags daran zu knüpfen, ob
nach Ablauf dieses Jahres die Realisierung des
Körperschaftsteuerminderungspotentials möglich gewesen
wäre“. Das wiederum habe
maßgeblich vom Bestand eines negativen EK 02 abgehangen; ein
solches wirke nämlich im Anrechnungsverfahren „wie
eine handelsrechtliche
Ausschüttungssperre“, da das laut
Gliederungsrechnung vorhandene Eigenkapital „nur in
Höhe des vorhandenen bilanziellen Eigenkapitals zu
Ausschüttungen“ habe
„verwendet werden“ können
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1 = SIS 10 02 74, dort unter
B.I.5.b 1. Abs.). „Soweit indessen ein negativer Bestand
des EK 02 allein durch die Technik der ... Umgliederung des EK 45
in EK 40“ entstanden sei, beruhe ein sich
darauf ergebender Verlust an
Körperschaftsteuerminderungspotenzial nicht auf der Fiktion
der Vollausschüttung und könne er „daher nicht
mit dieser Annahme gerechtfertigt werden“
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1 = SIS 10 02 74, dort unter
B.I.5.b 2. Abs.). Diese Ausführungen bringen zum Ausdruck,
dass das BVerfG die in § 36 Abs. 4 KStG 1999 i.d.F. des
StSenkG vorgesehene Verrechnung von negativem EK 02 mit positivem
belastetem vEK im Grundsatz für sachgerecht und nur insoweit
als dem Gleichheitssatz widersprechend ansieht, als ein negatives
EK 02 auf der in § 36 Abs. 3 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG
angeordneten Umgliederung beruht.
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In diesem Sinne ist die Entscheidung nicht nur
im Schrifttum verstanden worden (Dötsch in
Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 36
KStG Rz 27). Vielmehr wird die genannte Deutung zusätzlich
dadurch gestützt, dass das BVerfG in seiner gesamten
Argumentation stets nur die Umgliederung des EK 45 in das EK 40 und
deren Folgen im Blick hat (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1
= SIS 10 02 74, dort unter B.I.4.a 1. Abs. und B.I.4.b cc 3. Abs.
zu alternativen Lösungen, dort unter B.I.4.a 2. Abs. zur
Erreichung des Gesetzeszwecks, dort unter B.I.4.b cc 1. Abs. zu
Praktikabilitätsfragen, dort unter B.I.4.b dd 2. Abs. zur
Zügigkeit des Übergangs). Nur diese Problematik ist auch
im Schrifttum unter dem Stichwort „EK
45-Umgliederungsfalle“ - vom BVerfG als
„sogenannte
‘EK-02-Falle’“
bezeichnet (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1 = SIS 10 02 74, dort
unter B.I.5.c bb 4. Abs.) - diskutiert worden (z.B. Bauschatz in
Gosch, Körperschaftsteuergesetz, 2. Aufl., § 36 Rz 121;
Lornsen-Veit in Erle/Sauter, Körperschaftsteuergesetz, 3.
Aufl., § 36 KStG Rz 65; Prinz, GmbHR 2001, 125, 131). Und
schließlich führt das BVerfG aus, dass die Klägerin
des bei ihm geführten Verfahrens von einer Verrechnung von
„originärem“ negativem EK 02
nur in geringem Umfang betroffen sei (BVerfG-Beschluss in BVerfGE
125, 1 = SIS 10 02 74, dort unter B.I.5.b 3. Abs.); das wäre
nicht verständlich, wenn es über die Folgen der
Umgliederung hinaus auch die Verrechnung eines negativen EK 02
generell hätte beanstanden wollen. Im Ergebnis muss seine
Entscheidung folglich dahin verstanden werden, dass es einer
Prüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes standhält,
wenn schon vor der Umgliederung vorhandenes negatives EK 02 nach
Maßgabe des § 36 Abs. 4 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG mit
belastetem vEK verrechnet werden soll.
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b) Der erkennende Senat schließt sich
dieser Beurteilung an. Er geht deshalb davon aus, dass die nunmehr
geltende Regelung des § 36 KStG 2002 n.F. mit Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar ist. Diese Regelung geht dahin, dass die in § 36
Abs. 3 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG vorgesehene Umgliederung nicht
mehr stattfindet, während die in § 36 Abs. 4 KStG 1999
i.d.F. des StSenkG angeordnete Verrechnung von negativem EK 02 mit
belastetem vEK unverändert vorgesehen ist. Damit hat der
Gesetzgeber den vom BVerfG gemachten Vorgaben in ausreichendem
Maße Rechnung getragen. Die Klägerin weist zwar zu Recht
darauf hin, dass sie mit dieser Lösung schlechter gestellt
wird als ein ansonsten vergleichbares Unternehmen, das
zunächst alle Gewinne ausgeschüttet und erst im Anschluss
daran Verluste erlitten und damit ein negatives EK 02 aufgebaut
hat. Daraus kann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aber
schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die konkreten
Auswirkungen einer Übergangsregelung stets von den
individuellen Rahmendaten der betroffenen Unternehmen abhängen
und der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, Unternehmen ohne
für Ausschüttungen ausreichendes Eigenkapital ebenso wie
Unternehmen mit ausreichender Eigenkapitalausstattung zu behandeln
(Senatsurteil vom 31.5.2005 I R 107/04, BFHE 210, 256, 264, BStBl
II 2005, 884, 888 = SIS 05 41 66). Der Umfang der
Kapitalausstattung bildet vielmehr nicht nur nach der
Einschätzung des BVerfG, sondern auch nach Ansicht des Senats
einen ausreichenden Grund dafür, dass in beiden Fällen
unterschiedliche steuerrechtliche Folgen eintreten.
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5. Ebenso ergeben sich aus Art. 14 Abs. 1 GG
keine Bedenken gegen die nunmehr geltende gesetzliche Regelung.
Insoweit muss erneut nicht näher erörtert werden, ob das
in belastetem vEK angelegte
„Körperschaftsteuerminderungspotential“
dem Eigentumsbegriff des Art. 14 GG unterfällt (ebenso schon
Senatsurteil in BFHE 210, 256, 260, BStBl II 2005, 884, 886 = SIS 05 41 66; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1 = SIS 10 02 74, dort
unter A.III.3. 3. Abs.). Denn unabhängig davon ergibt sich aus
dem genannten Beschluss des BVerfG, dass sich aus Art. 14 Abs. 1 GG
im Hinblick auf die Wahrung der Rechtsstellung der betroffenen
Unternehmen keine weiter gehenden Wirkungen ergeben als aus Art. 3
Abs. 1 GG.
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Das folgt zum einen daraus, dass das BVerfG
zwar verschiedene Varianten einer möglichen
verfassungskonformen Regelung erörtert hat (BVerfG-Beschluss
in BVerfGE 125, 1 = SIS 10 02 74, dort unter B.I.4.a 1. Abs. und
B.I.4.b cc 3. Abs.), die aber jeweils im Ergebnis nur auf einen
Verzicht auf die Umgliederung gemäß § 36 Abs. 3
KStG 1999 i.d.F. des StSenkG hinauslaufen. Die weiter gehende
Möglichkeit, die Verrechnung eines negativen EK 02 ebenfalls
generell für verfassungswidrig zu erachten, ist in der
Entscheidung auch unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG nicht
erwogen worden. Dazu hätte indessen ggf. umso mehr Anlass
bestanden, als es in dem vom BVerfG beurteilten Sachverhalt
tatsächlich zu einer solchen Verrechnung gekommen war, sich
jene Verrechnungsfrage mithin dort konkret stellte. Das
rechtfertigt den Schluss, dass die nunmehr vom Gesetzgeber
gewählte Lösung nicht nur in gleichheitsrechtlicher,
sondern auch in eigentumsrechtlicher Hinsicht den vom BVerfG
gestellten Anforderungen standhält. Entsprechendes gilt im
Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG, da das BVerfG insoweit ebenfalls
keine selbständige Überprüfung der gesetzlichen
Regelung zum „originär“
negativen EK 02 vorgenommen hat.
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