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I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Hauptzollamt - HZA - ) hatte der X-GmbH (GmbH) mit Verfügung
vom 19.5.1999 die Erlaubnis erteilt, Strom zum
ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 3 des
Stromsteuergesetzes (StromStG) zu entnehmen. Aufgrund eines
Vertrages vom 22.8.2008 wurde die GmbH mit der Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), die ihre Geschäfte in
der Rechtsform einer OHG betreibt, verschmolzen, wobei der
Klägerin die Funktion als aufnehmender Rechtsträger
zukam. Die Verschmelzung wurde am 11.9.2008 in das Handelsregister
eingetragen. Die Klägerin führte den Betrieb der GmbH an
derselben Betriebsstätte fort. Im Zeitraum vom 11. September
bis zum 31.12.2008 entnahm sie eine Strommenge von insgesamt ...
MWh zum ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 3
StromStG. Erst mit Verfügung vom 22.1.2009 erteilte das HZA
der Klägerin eine entsprechende Erlaubnis mit Wirkung ab dem
1.1.2009. Mit der Begründung, die der GmbH erteilte Erlaubnis
sei infolge der Verschmelzung erloschen, setzte das HZA mit
Nacherhebungsbescheid vom 20.2.2009 gegen die Klägerin
für den von ihr im Zeitraum vom 11. September bis zum
31.12.2008 zum ermäßigten Steuersatz entnommenen Strom
Stromsteuer in Höhe von ... EUR fest. Dabei ermittelte es die
Steuer auf der Grundlage des Unterschiedsbetrags zwischen dem
Regelsteuersatz und dem nach § 9 Abs. 3 StromStG
ermäßigten Steuersatz.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Klägerin sei im Zeitraum
vom 11. September bis zum 31.12.2008 nicht im Besitz einer
Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms gewesen.
Deshalb sei mit der Folge der Steuerentstehung gemäß
§ 9 Abs. 8 Satz 1 StromStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 6 des
Gesetzes vom 15.7.2006 (BGBl I, 1534) an einen Nichtberechtigten
Strom geleistet worden. Mit dem Erlöschen der GmbH am Tag der
Eintragung ihrer Verschmelzung mit der Klägerin in das
Handelsregister sei auch die am 19.5.1999 erteilte Erlaubnis
erloschen. Im Rahmen der Verschmelzung sei das Vermögen
einschließlich der Verbindlichkeiten der GmbH nach § 20
Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auf die Klägerin
übergegangen. Inwieweit sonstige persönliche
Rechtspositionen auf einen Gesamtrechtsnachfolger übergehen
könnten, richte sich nach den einzelnen Steuergesetzen.
Höchstpersönliche Verhältnisse oder Rechtspositionen
gingen grundsätzlich nicht über. Da eine Erlaubnis zur
Entnahme steuerbegünstigten Stroms nach § 9 Abs. 4 Satz 2
StromStG nur Personen erteilt werden dürfe, gegen deren
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestünden,
handele es sich bei einer solchen Erlaubnis um eine
personenbezogene Rechtsposition, deren Übergang infolge
Verschmelzung ausgeschlossen sei. Etwas anderes könne § 4
Abs. 3 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und
Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG - ) nicht entnommen
werden.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
eine rechtsfehlerhafte Auslegung des § 9 StromStG geltend. Das
FG habe verkannt, dass nach Sinn und Zweck der in dieser Vorschrift
getroffenen Regelungen von einer Übertragbarkeit der einem
Unternehmen erteilten Erlaubnis im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
auszugehen sei. Anders als natürliche Personen besitze eine
juristische Person keine Persönlichkeit, die steuerlich
zuverlässig sein könne oder nicht. Die
Persönlichkeit juristischer Personen hänge
maßgeblich von ihren Entscheidungsträgern und von der
Ausgestaltung der Abläufe im jeweiligen Unternehmen ab. Sofern
sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts
ändere, bedürfe es keiner Änderung der Erlaubnis.
Der bloße Rechtsformwechsel könne nicht als Anhaltspunkt
gewählt werden. Das Steueraufkommen würde durch einen
Übergang der Erlaubnis nicht gefährdet. Durch die
Anordnung der Gesamtrechtsnachfolge in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG
solle bürokratischer Aufwand vermieden werden. Zweck der
gewährten Stromsteuerbegünstigung sei die Sicherung des
Wirtschaftsstandorts Deutschland. Dies erfordere eine
Übertragbarkeit der Erlaubnis. Da der Gesetzgeber Fälle
der Umwandlung schlicht übersehen habe, sei zudem von einer
Regelungslücke in § 9 StromStG auszugehen, die durch
analoge Anwendung des § 4 Abs. 3 EnWG geschlossen werden
müsse.
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Das HZA trägt vor: Unzutreffend sei
die Annahme der Klägerin, die tatsächlichen
Verhältnisse blieben im Falle einer Verschmelzung
unverändert. Ziel einer Verschmelzung sei die Änderung
der Verhältnisse durch Vermögensübertragung. Ein
Rechtsformwechsel sei nicht zwingend erforderlich. Das
zuständige Hauptzollamt müsse über die Verschmelzung
unterrichtet werden. Da spezielle Regelungen zur Fortdauer von
Erlaubnissen fehlten, finde § 45 der Abgabenordnung (AO)
Anwendung. Nach der hierzu ergangenen höchstrichterlichen
Rechtsprechung seien höchstpersönliche Rechte vom
Übergang ausgeschlossen. Stromsteuerrechtlich begünstigte
Unternehmen seien solche des Produzierenden Gewerbes. Die in §
15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 der
Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) genannten
Zuordnungskriterien stellten detailliert auf die persönlichen
Verhältnisse ab. Ginge die Erlaubnis ohne weiteres über,
könnten Unternehmen in den Genuss der Begünstigung
gelangen, die selbst nicht zum Produzierenden Gewerbe gehören.
Schließlich könnten Regelungen des EnWG auf das
Stromsteuerrecht nicht übertragen werden.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Im Zeitraum vom 11. September bis
zum 31.12.2008 hatte die Klägerin keine Erlaubnis nach §
9 Abs. 4 StromStG. Deshalb ist die Stromsteuer nach § 9 Abs. 8
Satz 1 StromStG entstanden. Daher hat das FG zu Recht entschieden,
dass der angefochtene Steuerbescheid rechtmäßig ist.
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1. Nach § 9 Abs. 8 Satz 1 StromStG
entsteht die Steuer, wenn an einen Nichtberechtigten Strom
steuerbegünstigt geleistet wird. Steuerschuldner ist der
Nichtberechtigte. Im Streitfall war die Klägerin zumindest im
Zeitraum vom 11. September bis zum 31.12.2008 zum Bezug
steuerbegünstigten Stroms nicht berechtigt, denn sie war nicht
im Besitz einer nach § 9 Abs. 4 StromStG erforderlichen
Erlaubnis. Eine solche ist ihr vom HZA erst mit Verfügung vom
22.1.2009 mit Wirkung ab dem 1.1.2009 erteilt worden. Da der
Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms konstitutive
Wirkung zukommt, ist sie unabdingbare Voraussetzung für die
Inanspruchnahme der für das Produzierende Gewerbe in § 9
Abs. 3 StromStG vorgesehenen Stromsteuerbegünstigung.
Infolgedessen hat die Klägerin den Strom im
streitgegenständlichen Zeitraum als Nichtberechtigter
entnommen, was nach § 9 Abs. 8 Satz 1 StromStG eine
Steuerentstehung zum Regelsteuersatz zur Folge hatte. Das HZA war
somit zur Nacherhebung der Stromsteuer in Höhe des
Differenzbetrags zwischen dem ermäßigten Steuersatz nach
§ 9 Abs. 3 StromStG und dem Regelsteuersatz nach § 3
StromStG berechtigt. Der angefochtene Steuerbescheid erweist sich
somit als rechtmäßig.
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2. Entgegen der Auffassung der Klägerin
ist die der GmbH mit Verfügung vom 19.5.1999 erteilte
Erlaubnis nicht durch Verschmelzung der GmbH mit der Klägerin
als dem übernehmenden Rechtsträger übergegangen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 UmwG). Vielmehr ist
sie mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister am
11.9.2008, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG zum
Erlöschen der übertragenden GmbH geführt hat,
ebenfalls erloschen. Zwar geht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG das
Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, zu dem
auch öffentlich-rechtliche Rechtspositionen gehören,
einschließlich der Verbindlichkeiten auf den
übernehmenden Rechtsträger über, doch werden davon
nach überwiegender umwandlungsrechtlicher Literaturmeinung
personenbezogene öffentlich-rechtliche Erlaubnisse nicht
erfasst (Vossius in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 Rz
251; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz,
Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 20 UmwG Rz 89 ff.;
Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 4. Aufl. 2010, § 20 Rz 26,
sowie Gaiser, Die Umwandlung und ihre Auswirkungen auf
personenbezogene öffentlich-rechtliche Erlaubnisse - Ein
unlösbarer Konflikt zwischen Umwandlungsrecht und
Gewerberecht?, DB 2000, 361, 364). Auch das steuerrechtliche
Schrifttum zu § 45 AO geht davon aus, dass
höchstpersönliche Rechtspositionen im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge nicht übergehen (Buciek in
Beermann/Gosch, AO, § 45 Rz 27; Boeker in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 45 AO Rz 25; Kruse in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 45 AO Rz 12).
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3. Im Streitfall ist zu berücksichtigen,
dass es sich nicht um eine rechtsformwechselnde Umwandlung nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwG handelt, bei der unter Wahrung der
Identität des Rechtsträgers lediglich ein Formwechsel
stattfindet. Zur formwechselnden Umwandlung, die durch die
Beteiligung nur eines Rechtsträgers und durch dessen
zivilrechtliche Kontinuität gekennzeichnet ist, hat der
Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass vorbehaltlich bestehender
Sonderregelungen die zivilrechtlichen Vorgaben des
Umwandlungsrechts auch für das Steuerrecht maßgebend
sind und eine personenbezogene Erlaubnis zum selbständigen
Betrieb eines Handwerks auch nach dem Formwechsel fortbesteht
(BFH-Urteil vom 30.9.2003 III R 6/02, BFHE 203, 553, BStBl II 2004,
85 = SIS 03 53 49). Ein Verlust personenbezogener Erlaubnisse liefe
der Zielsetzung des Umwandlungsrechts zuwider, Umstrukturierungen
von Unternehmen zu erleichtern. Diese Ansicht wird im
verbrauchsteuerrechtlichen Schrifttum geteilt
(Schröer-Schallenberg in Bongartz, EnergieStG, StromStG,
§ 24 EnergieStG Rz 56). Die im Streitfall vorliegende
Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 Abs. 1 UmwG) ist dagegen
durch die Beteiligung von zwei Rechtsträgern und eine
Gesamtrechtsnachfolge gekennzeichnet. Bei einer Verschmelzung wird
die Identität des übertragenden Rechtsträgers nicht
gewahrt. Daher begegnet die Annahme des Fortbestands einer nach
§ 9 Abs. 4 StromStG erteilten Erlaubnis aus
stromsteuerrechtlicher Sicht erheblichen Bedenken.
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4. Voraussetzungen für die Erteilung
einer Erlaubnis zur Entnahme nach § 9 Abs. 3 StromStG
steuerbegünstigten Stroms sind u.a. die Zugehörigkeit des
Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe i.S. des § 2 Nr. 3
StromStG und die steuerliche Zuverlässigkeit (§ 9 Abs. 4
Satz 2 StromStG). Dabei kann das Kriterium der steuerlichen
Zuverlässigkeit nicht nur auf natürliche Personen
beschränkt werden. Im umwandlungsrechtlichen Schrifttum ist
anerkannt, dass auch juristische Personen
höchstpersönliche Rechtsbeziehungen haben können
(Grunewald in Lutter, UmwG, 4. Aufl. 2009, § 20 Rz 13 Fn. 2,
m.w.N.).
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a) Ebenso wie von natürlichen Personen
ist von juristischen Personen zu verlangen, dass sie Gewähr
für eine zuverlässige Anmeldung und Entrichtung der
Steuer und eine der steuerlichen Begünstigung entsprechende
Verwendung der verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse bieten. Die
Beantwortung der Frage, ob unter diesen Gesichtspunkten
steuerrechtliche Belange gefährdet erscheinen, hängt von
einer Vielzahl unternehmensspezifischer Faktoren ab. Durch eine
Umwandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwG kann z.B. eine
Änderung der Vermögensverhältnisse bzw. der
Bonität eintreten. Auch Änderungen in der
Betriebsorganisation, der Buchführung oder in den technischen
Abläufen sind denkbar, wenn nicht sogar zwangsläufig.
Schließlich kann es zu Veränderungen im Personalbestand
kommen, die sich auf die Tätigkeit eines steuerlichen
Beauftragten nach § 214 AO auswirken. Aus diesen Gründen
kann im Fall einer Verschmelzung die aus verbrauchsteuerrechtlicher
Sicht zu beurteilende steuerliche Zuverlässigkeit des
übernehmenden Rechtsträgers nicht ohne Weiteres
unterstellt werden. Bei der steuerlichen Zuverlässigkeit
handelt es sich nämlich um eine Eigenschaft, die unlösbar
mit dem übertragenden Rechtsträger verbunden ist (vgl. zu
diesem Aspekt Boeker in HHSp, § 45 AO Rz 25).
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b) Hinzu kommt, dass die stromsteuerrechtliche
Begünstigung nach § 9 Abs. 3 StromStG von einer
Zugehörigkeit des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe
abhängt. Ein Unternehmen kann nur dann dem Produzierenden
Gewerbe zugeordnet werden, wenn es überwiegend eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die einem
Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des
Statistischen Bundesamtes zuzuordnen ist (§ 2 Nr. 3 StromStG).
Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 3
StromStG ist deshalb eine Beschreibung der wirtschaftlichen
Tätigkeit des Unternehmens beizufügen, die der
Finanzbehörde eine Zuordnung des Unternehmens zu einem
Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifikation der
Wirtschaftszweige ermöglicht (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 StromStV).
Durch eine Verschmelzung kann sich der Schwerpunkt der
wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Folge verschieben, dass
eine Zuordnung des übernehmenden Rechtsträgers zu einem
Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht
mehr möglich ist. Auch aus diesem Grund scheidet eine
Fortgeltung der Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten
Stroms aus.
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5. Bei der Ausgestaltung der
verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen über die
Erlaubniserteilung brauchte der Gesetzgeber den Fall der
Gesamtrechtsnachfolge nicht in den Blick zu nehmen, denn § 45
AO enthält eine Regelung, die den Übergang von
Forderungen und Schulden anordnet und die über den Wortlaut
hinaus auch auf öffentlich-rechtliche Rechtspositionen
Anwendung findet (Klein/Ratschow, AO, 10. Aufl., § 45 Rz 5).
Von einer planwidrigen Regelungslücke kann daher nicht
ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine
analoge Anwendung von § 4 Abs. 3 EnWG, nach dem im Fall der
Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG die Genehmigung auf den
Rechtsnachfolger übergeht, auf das Stromsteuerrecht nicht in
Betracht. Der Zweck des EnWG besteht in einer möglichst
sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten
und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der
Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas sowie der
Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs
bei der Versorgung mit diesen Gütern (§ 1 Abs. 1 und 2
EnWG). Dagegen dient das StromStG primär der Abgabenerhebung
und in diesem Zusammenhang der Sicherung des Steueraufkommens und
der Gewährleistung der Steueraufsicht. Aufgrund der
unterschiedlichen Zielsetzung beider Gesetze konnte der Gesetzgeber
in Bezug auf die Fortgeltung einer persönlichen Berechtigung
im Fall der Gesamtrechtsnachfolge unterschiedliche Regelungen
treffen und von der ausdrücklichen Normierung der Fortgeltung
einer nach § 9 Abs. 3 StromStG erteilten Erlaubnis
absehen.
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