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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) betrieb u.a. eine Müll- und
Klärschlammverbrennungsanlage (MKV), mit der sie Strom
erzeugte. Das bei der Verbrennung entstandene Rauchgas wurde in
einer Rauchgasreinigungsanlage gereinigt. Im Kesselgebäude der
MKV waren zahlreiche technische Schalt- und Regelungsanlagen
installiert, deren Umgebungstemperatur für einen
störungsfreien Betrieb höchstens 40 Grad Celsius betragen
durfte. Zudem befanden sich im Kesselgebäude fensterlose
Räume, in denen sich das Bedienungspersonal rund um die Uhr
aufhielt und die aus arbeitsmedizinischen und
sicherheitstechnischen Gründen zu beleuchten und zu
klimatisieren waren. Im Einzelnen handelte es sich um die
Schaltanlagen, die Warte, den Gleichrichterraum, den Batterieraum,
den Relaisraum und die Arbeits- und Sozialräume für das
im Drei-Schichten-Betrieb arbeitende Bedienungspersonal.
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In der Rauchgasreinigungsanlage fiel beim
Filtern eine Gipssuspension mit einem Wasseranteil von 70 % an. Zur
fachgerechten Entsorgung dieses Erzeugnisses war eine Verminderung
des Wasseranteils auf 20 % erforderlich. Hierzu setzte die
Klägerin zwei elektrisch betriebene Zentrifugen ein. Nach den
Nebenbestimmungen zur Betriebsgenehmigung musste die Klägerin
den entwässerten Gips auf einer Sonderdeponie
entsorgen.
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Für die verbrauchten Strommengen nahm
die Klägerin das in § 9 Abs. 1 Nr. 2 des
Stromsteuergesetzes (StromStG) normierte Herstellerprivileg in
Anspruch. Aufgrund der Ergebnisse einer Außenprüfung kam
der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA - )
zu dem Schluss, der zur Beleuchtung und Klimatisierung sowie zum
Antrieb der beiden Zentrifugen verwendete Strom könne nicht
mehr der Stromerzeugung im technischen Sinne zugeordnet werden.
Infolgedessen erhob es mit Bescheid vom 27.10.2008 für den zu
diesen Zwecken verwendeten Strom Stromsteuer nach. Die nach
erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte
Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass ohne
die aus arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen
Gründen erforderliche Beleuchtung der Arbeits- und
Aufenthaltsräume ein Betrieb der MKV nicht möglich sei.
Auch die Gewährleistung einer Kühlung sei
betriebsnotwendig. Die hohen Heiztemperaturen im Kesselhaus
erforderten eine Kühlung zum Erhalt der
Funktionsfähigkeit der Schaltanlagen und zur
Gewährleistung einer unter arbeitsmedizinischen und
sicherheitstechnischen Gesichtspunkten ordnungsgemäßen
Arbeitsumgebung. Schließlich gehöre die
Entwässerung der Gipssuspension untrennbar zur
Rauchgasreinigung. Ausweislich der Betriebsgenehmigung habe
für die Klägerin keine andere Möglichkeit bestanden,
den Gips in anderer Weise als ordnungsgemäß auf einer
Sondermülldeponie zu entsorgen. Den für die beschriebenen
Zwecke eingesetzten Strom habe die Klägerin gemäß
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
(StromStV) zur Stromerzeugung in Neben- und Hilfsanlagen der
Stromerzeugungseinheit im technischen Sinne verbraucht.
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Mit seiner Revision rügt das HZA die
unzutreffende Auslegung von Bundesrecht. Das FG habe den
Sachverhalt nicht allein unter Berücksichtigung der in §
12 Abs. 1 StromStV festgelegten Voraussetzung beurteilt, nach der
zur Erlangung des Herstellerprivilegs Strom zur Erzeugung von Strom
im technischen Sinne verbraucht werden müsse. Um die
Notwendigkeit des Stromverbrauchs zu belegen, habe es auf
außersteuerliche Vorschriften Bezug genommen. Ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Stromerzeugung und der
Beleuchtung der MKV sowie deren Klimatisierung bestehe nicht.
Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Vorgaben seien
für die Gewährung des Steuervorteils nicht
ausschlaggebend. In Bezug auf die Entwässerung der
Gipssuspension handele es sich um einen Stromverbrauch, der der
Entsorgung des Gipses und nicht unmittelbar der Stromerzeugung
diene. Strom könne auch ohne Entsorgung des Gipses erzeugt
werden. Dieser könne z.B. von externen Dienstleistern
übernommen werden. Die Formulierung „zur Erzeugung von
Strom im technischen Sinne“ verlange, dass es sich hierbei um
Prozesse handele, ohne die eine Stromerzeugung technisch nicht
möglich wäre.
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Die Klägerin schließt sich im
Wesentlichen den Ausführungen des FG an. Eine restriktive
Auslegung des § 12 Abs. 1 StromStV habe der Verordnungsgeber
nicht beabsichtigt. Ziel der Regelung sei es, die in den
Gesamtpreis einfließenden Herstellungskosten des Stroms zur
Vermeidung einer Mehrfachbelastung nicht noch einmal mit
Stromsteuer zu belasten. Als Neben- und Hilfsanlagen seien alle
technischen Einrichtungen anzusehen, die den technisch wie
rechtlich ordnungsgemäßen Betrieb einer solchen Einheit
gewährleisteten. Nach der Verkehrsanschauung mache eine
Aufteilung des Stromverbrauchs auf einzelne Anlagenbestandteile
keinen Sinn. Auch das Anfahren von Kesseln und Generatoren sowie
der Hilfs- und Nebenaggregate gehöre zur Stromerzeugung, die
ein komplexer Prozess sei. Technikferne Betrachtungen seien nicht
geeignet, die Reichweite der Begünstigungsvorschrift zu
bestimmen. Die Abgrenzungskriterien funktionaler Zusammenhang und
räumliche Nähe seien für sich allein schon geeignet,
die Stromerzeugungsanlagen ausreichend abzugrenzen.
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II. Die Revision des HZA ist begründet
und führt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das Urteil verletzt
Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG ist zu Unrecht davon
ausgegangen, dass der Klägerin hinsichtlich des für die
Beleuchtung und Klimatisierung von Arbeits- und Sozialräumen
verwendeten Stroms eine Steuerbefreiung unabhängig davon
zusteht, ob die Verwendung des Stroms aufgrund der besonderen
Gegebenheiten des Kraftwerkbetriebs erforderlich ist oder auf
Umständen beruht, die bei jedem Herstellungsbetrieb
angetroffen werden können.
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1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist
Strom von der Steuer befreit, der zur Stromerzeugung entnommen
wird. Eine Konkretisierung erfährt die Regelung durch §
12 Abs. 1 StromStV. Danach wird Strom zur Stromerzeugung entnommen,
der u.a. in Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit
insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung,
Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung
zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird. Der
Wortlaut der Vorschrift, die eine nicht als abschließend zu
betrachtende Aufzählung von Neben- und Hilfsanlagen
enthält, legt nahe, dass nur die Strommengen von der Steuer
befreit sind, deren Verwendung in einem engen Zusammenhang mit der
Stromerzeugung stehen. In herkömmlichen Kraftwerken, in denen
zur Wärmegewinnung Energieerzeugnisse wie z.B. Kohle,
Heizöl oder Erdgas verbrannt werden, wird Strom mit Hilfe
dampfgetriebener Turbinen in Generatoren erzeugt. Zur
Stromerzeugung entnommen wird Strom, der erforderlich ist, um die
Generatorenleistung zu ermöglichen. Deshalb sind solche Neben-
und Hilfseinrichtungen in die Begünstigung miteinzubeziehen,
ohne die eine Stromerzeugungsanlage nicht betrieben werden kann.
Nicht der Stromerzeugung dienen Anlagen, die bei isolierter
Betrachtung des Kraftwerkbetriebs nicht erforderlich sind, um die
Stromerzeugung aufrechtzuerhalten. Wie der Senat entschieden hat,
gehören hierzu Anlagen zur Herstellung von Energieerzeugnissen
(z.B. Biogasanlagen), die im Kraftwerk zur Stromerzeugung
eingesetzt werden sollen (Senatsbeschluss vom 9.9.2011 VII R 75/10,
BFH/NV 2011, 2181 = SIS 11 34 45).
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2. In diese Richtung weisen die
unionsrechtlichen Vorgaben. Das in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG
normierte Herstellerprivileg beruht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1
Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG (RL 2003/96/EG) des Rates vom
27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L
283/51). Danach besteht eine obligatorische Steuerbefreiung
für bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw.
verwendeten elektrischen Strom sowie für elektrischen Strom,
der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu
erzeugen, verwendet wird.
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a) Wie diese Regelung belegt, hat sich der
Unionsgesetzgeber bei der verbrauchsteuerrechtlichen Behandlung von
Stromerzeugungsanlagen für die sog. output-Lösung
entschieden, nach der die zur Stromerzeugung eingesetzten
Erzeugnisse grundsätzlich von der Steuer zu befreien sind und
eine Steuer nur auf den produzierten Strom erhoben wird. Die in
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a RL 203/96/EG vorgenommene
Differenzierung zwischen der Verwendung eines Erzeugnisses zur
Stromerzeugung und der Verwendung von Strom zur Aufrechterhaltung
der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, beruht auf dem Umstand, dass
Strom im Gegensatz zu den in Art. 2 Abs. 1 RL 2003/96/EG genannten
Energieerzeugnissen nicht selbst zur Wärmegewinnung verheizt
werden kann.
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b) Das Stromerzeugern gewährte
Herstellerprivileg ist in Zusammenhang mit der in Art. 21 Abs. 3 RL
2003/96/EG festgelegten Steuerbegünstigung für die
Herstellung von Energieerzeugnissen zu sehen. Das u.a. für die
Herstellung von Mineralölen gewährte Herstellerprivileg
war bereits in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom
19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf
Mineralöle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr.
L 316/12) angelegt. Die den Steuerentstehungstatbestand
verdrängende Regelung hat der Unionsgesetzgeber nahezu
unverändert in Art. 21 Abs. 3 RL 2003/96/EG übernommen.
Nach wie vor ist eine Steuerbegünstigung ausgeschlossen, wenn
das Energieerzeugnis für herstellungsfremde Zwecke -
insbesondere zum Antrieb von Fahrzeugen - verbraucht wird.
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3. Richtlinienkonform ist § 9 Abs. 1 Nr.
2 StromStG dahingehend auszulegen, dass die Steuerbefreiung nur
für solchen Strom zu gewähren ist, der zur eigentlichen
Stromerzeugung entnommen wird. In zulässiger Weise hat der
Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 StromStV nähere Festlegungen
getroffen und Anlagenbestandteile in die Steuerbegünstigung
miteinbezogen, die zur Stromerzeugung notwendig sind. Dass dies
für Anlagen zur Wasseraufbereitung und Wassereinspeisung sowie
zur Frischluft- und Brennstoffversorgung gilt, liegt auf der Hand.
Ohne diese Anlagen ließe sich der Betrieb einer
Stromerzeugungsanlage nicht aufrechterhalten. In die
Begünstigung einzubeziehen sind jedoch auch solche
Einrichtungen, ohne die ein Kraftwerk nach den atomrechtlichen,
gewerberechtlichen, umweltrechtlichen, wasserrechtlichen oder
arbeitsrechtlichen Vorschriften oder Auflagen überhaupt nicht
betrieben werden kann (Teichner in Teichner/Alexander/Reiche,
MinöStG, StromStG, § 9 StromStG Rz 5). Denn auch solche
Anlagen sind zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu
erzeugen, unbedingt erforderlich. Entscheidende Kriterien sind zum
einen die technischen Erfordernisse und zum anderen die rechtlichen
Anforderungen an den Betrieb einer Stromerzeugungsanlage. Bei
dieser Betrachtung scheiden solche Anlagen oder Anlagenbestandteile
aus, denen im Hinblick gerade auf die Stromerzeugung keine
betriebsnotwendige Bedeutung zukommt. Die Stromverwendung muss auf
den besonderen Gegebenheiten des Kraftwerkbetriebs beruhen, d.h.
den kraftwerkspezifischen Anforderungen entsprechen. Unter diesen
Gesichtspunkten sind z.B. Einrichtungen zur Freizeitgestaltung der
Beschäftigten oder Kantinen nicht begünstigt.
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4. Eine Übertragung dieser
Grundsätze auf den Streitfall führt zu einer zumindest
teilweisen Versagung der von der Klägerin begehrten
Steuerbefreiung.
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a) Nach den Feststellungen des FG, gegen die
das HZA keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, ist die
Beleuchtung und Klimatisierung der vom Bedienungspersonal genutzten
Räume des Kesselhauses aus arbeitsmedizinischen und
sicherheitstechnischen Gründen zwingend erforderlich. Es
bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die MKV ohne die
im Kesselhaus untergebrachten Schaltanlagen, die Warte, den
Gleichrichterraum, den Batterieraum und den Relaisraum nicht
betrieben werden kann. Diese Einrichtungen stehen in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit der Stromerzeugung. Daraus folgt,
dass der zur Beleuchtung und Klimatisierung dieser Räume
verwendete Strom erforderlich ist, um die Fähigkeit zur
Stromerzeugung aufrechtzuerhalten. In richtlinienkonformer
Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist er damit als zur
Stromerzeugung entnommen anzusehen. Sofern § 12 Abs. 1
StromStV dahingehend gedeutet werden könnte, dass nur
derjenige Strom von der Steuer befreit ist, der unmittelbar im
technischen Sinne zur Erzeugung von Strom verbraucht wird,
müsste die das Herstellerprivileg in nicht
richtlinienkonformer Weise einschränkende Regelung im
Streitfall unangewendet bleiben.
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b) Hinsichtlich des Stroms, der zur
Beleuchtung und Klimatisierung der Sozialräume verwendet wird,
kann indes eine Steuerbefreiung nicht gewährt werden. Denn die
Einrichtung von Sozialräumen - auch wenn sie auf
arbeitsrechtlichen Vorschriften beruht - ist keine spezifische
Notwendigkeit zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage. Anders kann
es sich jedoch bei der Einrichtung von Arbeitsräumen
verhalten, in denen besondere, gerade für den Betrieb einer
solchen Anlage notwendige Tätigkeiten ausgeführt werden.
Das FG hat die Stromsteuerbefreiung unabhängig von solchen
Erwägungen gewährt und - aus seiner Sicht folgerichtig -
keine Feststellungen über die Art der Tätigkeiten
getroffen, die in den Arbeitsräumen ausgeführt werden.
Dies wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Auch wird es
die Strommengen festzustellen haben, die auf die Beleuchtung und
Klimatisierung der Sozialräume und gegebenenfalls auch der
Arbeitsräume entfallen. Für Letztere kommt die
Gewährung einer Stromsteuerbefreiung nur dann in Betracht,
wenn eine besondere Einrichtung dieser Räume gerade für
den Betrieb der streitgegenständlichen Stromerzeugungsanlage
notwendige Voraussetzung und daher auf die spezifischen
Besonderheiten der Anlage zurückzuführen ist. Eine
Begünstigung wäre z.B. nicht zu gewähren, wenn in
den Räumlichkeiten lediglich Arbeiten durchgeführt
werden, die auch in einem anderen Herstellungsbetrieb anfallen
könnten.
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c) Zu Recht hat das FG entschieden, dass auch
der für den Betrieb der Zentrifugen verwendete Strom vom
Herstellerprivileg erfasst wird. Nach den vom HZA mit
Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des FG
enthält die Betriebsgenehmigung der Stromerzeugungsanlage
Nebenbestimmungen, nach denen es der Klägerin obliegt, den im
Rahmen der Rauchgasreinigung anfallenden Gips zu entwässern
und auf einer Sondermülldeponie zu entsorgen. Bei der
Einrichtung zur Rauchgasreinigung handelt es sich um eine Neben-
oder Hilfsanlage der Stromerzeugungsanlage, die in § 12 Abs. 1
Nr. 1 StromStV ausdrücklich genannt ist. Jedenfalls dann, wenn
eine solche Anlage nur unter behördlichen Auflagen betrieben
werden kann, ist auch Strom von der Steuer zu befreien, der zur
Erfüllung dieser Auflagen eingesetzt wird. Da die
Entwässerung des anfallenden Gipses im Streitfall in der
Betriebsgenehmigung vorgeschrieben ist und die Anlage ohne die
Erfüllung dieser Auflage nicht betrieben werden kann, wird der
zum Betrieb der Zentrifugen verwendete Strom zur Erzeugung von
Strom i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG entnommen. Bei dieser
Betrachtung kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ein
anderes Unternehmen mit der Entwässerung des Gipses hätte
beauftragen können. Im Hinblick auf die unionsrechtlichen
Vorgaben wird auf die zur Beleuchtung und Klimatisierung gemachten
Ausführungen verwiesen.
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