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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer. Er
möchte auch als Steuerberater zugelassen werden. Auf seine
frühere Bestellung als Steuerberater hat er im Jahr 2000
verzichtet, so dass diese erloschen ist. Ein zu dieser Zeit gegen
ihn anhängiges berufsrechtliches Verfahren, in dem das
Hauptverfahren eröffnet worden und ihm zur Last gelegt worden
war, gegen seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung
verstoßen zu haben, hatte das Landgericht aufgrund des
Erlöschens der Bestellung eingestellt.
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Im Juli 2004 hat der Kläger seine
Wiederbestellung als Steuerberater bei der Beklagten und
Revisionsbeklagten (der Steuerberaterkammer) beantragt. Die Kammer
hat den Antrag mit Bescheid ... abgelehnt, weil eine
Wiederbestellung des Klägers nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 des
Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vor Ablauf von acht Jahren seit
dem Verzicht nicht möglich sei; denn in dem berufsrechtlichen
Verfahren sei die Ausschließung des Klägers aus dem
Beruf zu erwarten gewesen.
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Die daraufhin erhobene Klage hat das
Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es urteilte, die Kammer sei in
ermessensrechtlich nicht zu beanstandender Weise vom Vorliegen
einer achtjährigen Sperrfrist ausgegangen und habe dabei
zutreffend den Ausnahmetatbestand, dass der Ausschluss aus dem
Beruf in jenem Verfahren nicht zu erwarten war, verneint. Es
handele sich um eine Ermessensentscheidung. Zwar bestehe
grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Wiederbestellung als
Steuerberater, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen;
aber auch bei einer solchen Ermessensreduzierung auf Null bleibe
die Entscheidung in ihrer Struktur gleichwohl eine
Ermessensentscheidung. Dementsprechend komme es bei der Beurteilung
der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten
Verwaltungsentscheidung an. Der Kläger müsse deshalb ggf.
einen erneuten Antrag auf Wiederbestellung außerhalb des
anhängigen gerichtlichen Verfahrens stellen, obwohl inzwischen
die Voraussetzungen für seine Wiederbestellung vorlägen,
da die Acht-Jahres-Frist abgelaufen sei.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die
Revision des Klägers, zu deren Begründung im Wesentlichen
Folgendes vorgetragen wird: Der Kläger habe unbeschadet seiner
Zulassung als Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer und der damit
verbundenen Befugnis, uneingeschränkt
geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten zu
dürfen, einen rechtsschutzfähigen Anspruch darauf, auch
als Steuerberater bestellt zu werden. Er erfülle nach der
eigenen Beurteilung des FG die Voraussetzungen für eine
(Wieder-)Bestellung als Steuerberater. Nach dem in einem Verfahren
wegen des Widerrufs der Bestellung ergangenen Urteil des
erkennenden Senats vom 22.8.1995 VII R 63/94 (BFHE 178, 504, BStBl
II 1995, 909 = SIS 96 01 43) sei ein solcher Anspruch auf
Wiederbestellung zu berücksichtigen, auch wenn er erst im
Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingetreten sein sollte. Dass
das FG dies deshalb nicht beachtet habe, weil es sich vorliegend
nicht um eine Anfechtungs-, sondern um eine Verpflichtungsklage
handele, verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Übrigen
sei der Ablehnungsbescheid der Kammer von vornherein rechtswidrig
gewesen, weil er in mehrfacher Hinsicht an Ermessensfehlern
leide.
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Die Steuerberaterkammer verteidigt ihre
Entscheidung. Da es sich um eine Ermessensentscheidung gehandelt
habe, sei für deren rechtliche Beurteilung auf die Sach- und
Rechtslage in dem Zeitpunkt abzustellen, in dem sie erlassen worden
ist. Der von dem Kläger gestellte Wiederbestellungsantrag sei
beschieden worden und damit verbraucht. Der Kläger könne
seine Wiederbestellung nur durch einen neuen, bei der
Steuerberaterkammer zu stellenden Antrag erreichen.
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II. Die Revision des Klägers ist mit dem
Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der
Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das Urteil des FG verletzt
Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).
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1. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 StBerG
können ehemalige Steuerberater u.a. dann wiederbestellt
werden, wenn ihre Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG -
also aufgrund eines Verzichts gegenüber der zuständigen
Steuerberaterkammer - erloschen ist. Wurde auf die Bestellung nach
Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens verzichtet, kann
jedoch die Wiederbestellung nicht vor Ablauf von acht Jahren
erfolgen, es sei denn, dass eine Ausschließung aus dem Beruf
in dem Verfahren nicht zu erwarten war. Nach § 48 Abs. 2
StBerG gelten für die Wiederbestellung die Vorschriften des
§ 40 StBerG, wonach - vereinfacht gesagt - ein Bewerber als
Steuerberater zu bestellen ist, wenn er die
Steuerberaterprüfung bestanden hat bzw. von ihr befreit worden
ist, er die Bestellung beantragt, die Prüfung der
Steuerberaterkammer ergibt, dass der Bewerber persönlich
geeignet ist, und andere - hier nicht zu erörternde -
Versagungsgründe nach § 40 Abs. 3 StBerG nicht
vorliegen.
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Das FG hat eine solche Entscheidung über
die Wiederbestellung eines früheren Steuerberaters als eine
Ermessensentscheidung angesehen. Dem ist nicht zu folgen. Für
die diesbezügliche Ansicht des FG spricht zwar
vordergründig der Wortlaut des § 48 Abs. 1 Halbsatz 1
StBerG, wonach ehemalige Steuerberater wiederbestellt werden
„können“. Die Wendung, dass die
Behörde eine bestimmte Entscheidung treffen
„kann“, bezeichnet allerdings im Allgemeinen,
dass sie diese Entscheidung auch bei Vorliegen der im Übrigen
in der Vorschrift aufgestellten rechtlich zwingenden
Voraussetzungen nicht treffen muss, sondern dass sie einen
Entscheidungsspielraum hat, den sie bei hinreichender
Berücksichtigung des Zwecks, um dessen Willen ihr dieser
Entscheidungsspielraum vom Gesetzgeber eingeräumt worden ist,
und der äußersten Grenzen, die höherrangiges Recht
einem solchen Entscheidungsspielraum setzt, nach ihrem vom Gericht
nur unter den vorgenannten Gesichtspunkten überprüfbaren
Gutdünken (vgl. § 5 der Abgabenordnung) nutzen kann, die
beantragte Entscheidung zu treffen oder abzulehnen. Indes ist die
Annahme, die Behörde habe einen solchen
Entscheidungsspielraum, auch bei Verwendung des Begriffes
„können“ im Gesetzestext, nicht zwingend;
dieser bezeichnet vielmehr mitunter auch lediglich eine Befugnis
der Behörde, ohne sich dazu zu verhalten, ob die Behörde
von dieser Befugnis bei Vorliegen der ggf. in der betreffenden
Vorschrift aufgestellten rechtlichen Voraussetzungen Gebrauch
machen muss oder dies nach ihrem Ermessen auch unterlassen
kann.
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§ 48 Abs. 1 StBerG ist dahin auszulegen,
dass diese Vorschrift lediglich eine solche Befugnis zum Ausdruck
bringt, ohne der Steuerberaterkammer bei der Ausübung dieser
Befugnis einen Ermessensspielraum einzuräumen. Dieses
Verständnis gebieten nicht nur Sinn und Zweck der Vorschrift,
sondern insbesondere auch der Gesichtspunkt ihrer
verfassungskonformen Auslegung.
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Das wird besonders deutlich, wenn der Fall in
Betracht gezogen wird, dass ein ehemaliger Steuerberater seine
Wiederbestellung begehrt, nachdem er auf die Bestellung verzichtet
hat, ohne dadurch i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG
durch ein gegen ihn gerichtetes berufsgerichtliches Verfahren
(mutmaßlich) veranlasst worden zu sein. Es ist nicht
erkennbar, warum in einem solchen Fall die Rechtsposition des
Bewerbers eine andere sein sollte als bei der erstmaligen
Bestellung zum Steuerberater, in welchem Fall - auch nach dem
Wortlaut des Gesetzes, nämlich des § 40 Abs. 1 StBerG -
zweifelsfrei ist, dass der Bewerber bei Erfüllung der in der
Vorschrift aufgestellten rechtlichen Voraussetzungen für eine
Bestellung als Steuerberater einen Rechtsanspruch auf eine solche
Bestellung hat und der Steuerberaterkammer ein Ermessensspielraum
bei der Entscheidung über seinen Antrag nicht zusteht. Der
Steuerberaterkammer nach ihrem Ermessen zu gestatten, die
Bestellung trotz Erfüllung der für sie aufgestellten
rechtlichen Voraussetzungen abzulehnen, ist im Fall einer
Wiederbestellung genauso mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus
Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, wie es im Fall der
erstmaligen Bestellung mit diesem Grundrecht unvereinbar
wäre.
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Aber auch für den hier gegebenen Fall, in
dem auf die Bestellung als Steuerberater (mutmaßlich) nicht
gleichsam aus freien Stücken, sondern unter dem Eindruck eines
berufsgerichtlichen Verfahrens verzichtet worden ist (Fall des
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG), kann nichts anderes
gelten. Auch ein Steuerberater, der sich mutmaßlich etwas hat
zuschulden kommen lassen und gegen den deshalb ein
berufsgerichtliches Verfahren mit dem Ziel seiner
Ausschließung aus dem Beruf berechtigterweise eröffnet
worden ist, ist nach der aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
StBerG klar zu entnehmenden Entscheidung des Gesetzgebers von der
Ausübung des Berufes eines Steuerberaters nicht auf alle Zeit
ausgeschlossen. Nach Ablauf von acht Jahren seit dem unter dem
Eindruck des Verfahrens erklärten Verzicht bzw. der
rechtskräftigen Ausschließung aus dem Beruf ist eine
solche Schuld vielmehr getilgt und der Betreffende kann wieder als
Steuerberater bestellt werden. Er kann dann nicht nur
wiederbestellt werden, sondern er ist dann von Rechts wegen
wiederzubestellen, wenn er im Übrigen die rechtlichen
Voraussetzungen für eine Bestellung als Steuerberater
erfüllt. Denn § 48 Abs. 1 StBerG differenziert unter dem
Gesichtspunkt einer etwaigen Rechtsbindung oder
Entscheidungsfreiheit der Steuerberaterkammer offenkundig nicht
zwischen diesem Fall und dem Fall der Wiederbestellung nach einem
„freiwilligen“ Verzicht auf die Bestellung bzw.
der Wiederbestellung, nachdem Widerrufsgründe weggefallen sind
(§ 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG). Es sind auch keine in der Natur
der Sache liegenden oder sich aus den Regelungszielen des StBerG
ergebenden Gründe erkennbar, weshalb in jenem Fall anders als
in diesen letztgenannten Fällen die Steuerberaterkammer bei
der Entscheidung über die Wiederbestellung eines ehemaligen
Steuerberaters einen Ermessensspielraum haben sollte. Denn es ist
überhaupt nicht erkennbar und auch weder von der
Steuerberaterkammer noch von dem Urteil des FG angegeben worden,
welche (Ermessens-)Erwägungen die Steuerberaterkammer in
diesem Rahmen anstellen und was sie „nach ihrem
Ermessen“ dazu veranlassen könnte, einen ehemaligen
Steuerberater nicht wiederzubestellen, obwohl er die
Bestellungsvoraussetzungen an sich erfüllt.
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2. Stellt die Entscheidung über die
Wiederbestellung eines Steuerberaters nach § 48 Abs. 1 StBerG
danach keine Ermessensentscheidung, sondern eine rechtlich
gebundene Entscheidung dar, so kommt es für die gerichtliche
Beurteilung eines diesbezüglichen Anspruches durch das FG auf
die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor
demselben gegebene Sach- und Rechtslage an. Gründe, die hier
ausnahmsweise geboten erscheinen lassen könnten, stattdessen
auf die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gegebene
Sach- und Rechtslage abzustellen, sind weder erkennbar noch von der
Steuerberaterkammer geltend gemacht worden. Deshalb mag
dahinstehen, ob die Ansicht des FG zutrifft, für das Gericht
sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung selbst dann maßgeblich, wenn es im
konkreten strittigen Einzelfall bei Erlass derselben nur eine
„richtige“ (rechtmäßige) Entscheidung
gab („Ermessensreduktion auf Null“) oder, was
noch einen Unterschied machen könnte, es zumindest im
Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung nur noch eine richtige
Entscheidung gibt, sofern der Behörde nur bei der Anwendung
der einschlägigen Vorschrift an sich ein Ermessensspielraum
eröffnet ist.
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3. Das FG durfte nach alledem die Klage nicht
deshalb abweisen, weil eine Wiederbestellung des Klägers als
Steuerberater nicht vor Ablauf von acht Jahren nach seinem Verzicht
habe erfolgen dürfen; denn diese Frist war im Zeitpunkt der
Entscheidung des FG bereits abgelaufen. Selbst wenn also, wie das
FG angenommen hat, der Verzicht unter dem Eindruck eines
berufsgerichtlichen Verfahrens erklärt worden sein sollte, in
dem eine Ausschließung des Klägers aus dem Beruf zu
erwarten war, konnte dieses Verfahren bzw. der während
desselben erklärte Verzicht auf die Bestellung der
Wiederbestellung des Klägers der von diesem begehrten
gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) entgegenstehen.
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4. Erst recht nicht kann der Kläger aus
diesem Verfahren ohne die von ihm beantragte Verpflichtung der
Steuerberaterkammer zu seiner Wiederbestellung deshalb gleichsam
verwiesen werden, weil er eine solche Wiederbestellung dadurch
erreichen könne, dass er diesbezüglich einen neuen Antrag
bei der Steuerberaterkammer stellt, welchem zu entsprechen diese
offenbar entschlossen wäre. Der erkennende Senat kann dabei
unerörtert lassen, welche ... Gründe den Kläger
veranlassen mögen, statt diesen einfacheren und schnelleren
(allerdings mit einer erneuten, jedoch schwerlich ins Gewicht
fallenden Gebührenzahlung und aus der Sicht des Klägers
auch dem Verlust etwaiger Amtshaftungsansprüche verbundenen)
Weg einzuschlagen, dieses Verfahren einschließlich der von
ihm dabei angestrengten Nebenverfahren zu betreiben, so wie der
Senat dahinstehen lassen muss, welche anerkennenswerten Gründe
die Steuerberaterkammer veranlassen mögen, nicht dem Begehren
des Klägers zu entsprechen, wiederbestellt zu werden, und
damit diesem Streitverfahren den Boden zu entziehen. Entscheidend
ist nämlich, dass der Kläger seinerzeit eine
zulässige (wenn auch zunächst möglicherweise noch
unbegründete) Verpflichtungsklage erhoben hat, und eine solche
Klage nicht dadurch unzulässig und der Kläger zur
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung gezwungen wird,
dass sich im Laufe des Verfahrens ein anderer rechtlicher Weg
auftut, auf dem er das nämliche Ziel ebenso oder sogar
schneller erreichen könnte.
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5. Die Sache ist nicht spruchreif, sondern an
das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen, weil das FG die übrigen für eine
Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater nach § 48
Abs. 2 i.V.m. § 40 StBerG erforderlichen rechtlichen
Voraussetzungen - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - nicht
geprüft und nicht in einer den erkennenden Senat
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Weise entschieden
hat, dass diese vorliegen. Dass die Steuerberaterkammer offenbar
der Ansicht ist, dies sei der Fall, rechtfertigt, anders als der
Kläger offenbar meint, nicht ohne Weiteres eine entsprechende
gerichtliche Beurteilung. Verpflichtet ein Gericht eine
Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts, wie hier vom
Kläger begehrt, so muss es vielmehr in eigener Verantwortung
prüfen und entscheiden, ob die rechtlichen Voraussetzungen
für den Erlass dieses Verwaltungsakts vorliegen, ohne dabei an
das Urteil der Behörde gebunden zu sein oder sich hinter ihm
gleichsam verschanzen zu können.
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6. Im Hinblick auf die deshalb erforderliche
erneute Entscheidung in einem zweiten Rechtsgang, bei der das FG
vor allem seiner tatrichterlichen Aufgabe zu entsprechen haben
wird, die für eine Wiederbestellung des Klägers
hinsichtlich seiner persönlichen Eignung maßgeblichen
Tatsachen zu würdigen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob
sich der Kläger bisher so verhalten hat, dass keine Besorgnis
begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater
nicht genügen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG), weist
der erkennende Senat darauf hin, dass bei dieser nunmehr
erforderlichen Prüfung und Entscheidung dem FG § 100 Abs.
3 FGO nicht zu Hilfe kommen wird. Denn diese Vorschrift
ermöglicht es nur bei Anfechtungsklagen, die Sache unter den
dort bezeichneten Umständen gleichsam an die
Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen; sie ist auf
Verpflichtungsklagen auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. dazu
Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 17. Aufl.,
§ 113 Rz 166).
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Auch die Voraussetzungen dafür, dass sich
das FG unbeschadet der vom Kläger erhobenen
Verpflichtungsklage im Sinne eines Bescheidungsurteils darauf
beschränkt, den Ablehnungsbescheid der Steuerberaterkammer
aufzuheben und dieses zur erneuten Entscheidung über den
Wiederbestellungsantrag zu verpflichten, (dazu eingehend
Kopp/Schenke, a.a.O., Rz 198 f.), liegen im Streitfall nicht vor.
Eine solche Beschränkung der Entscheidungsbefugnis des FG
lässt sich aus dem Umstand, dass die Steuerberaterkammer als
körperschaftliche Selbstorganisation der Steuerberater zur
verwaltungsmäßigen Entscheidung über einen
Wiederbestellungsantrag berufen ist, nicht herleiten. Sie übt
insoweit mittelbare Staatsverwaltung aus und unterliegt
grundsätzlich in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle.
Dass das Gericht hierbei möglicherweise schwierige und
umfangreiche rechtliche und tatsächliche Fragen prüfen
und entscheiden muss, welche die Steuerberaterkammer selbst noch
nicht oder noch nicht abschließend oder nicht umfassend
geprüft hat, vermag an alledem nichts zu ändern. Die
Verpflichtung der Steuerberaterkammer, im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht das FG ggf. bei dieser Prüfung zu
unterstützen, bleibt davon unberührt.
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Dass im Übrigen das Recht des
Klägers, sich bei Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen als Steuerberater bestellen zu lassen, nicht - wie
die Steuerberaterkammer offenbar geltend machen will - deshalb in
Frage gestellt werden kann, weil der Kläger ungeachtet einer
solchen Bestellung zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen ohnehin befugt ist, bedarf keiner
näheren Erörterung. Es fehlt deshalb auch nicht etwa an
einem Bescheidungsinteresse des Klägers, der in diesem
Verfahren vielmehr eine von seiner Zulassung als Rechtsanwalt und
Wirtschaftsprüfer unabhängige Rechtsstellung begehrt,
deren wirtschaftliche Bedeutung zudem auf der Hand liegt.
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