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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im Februar 2009
beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA - ) die
Bewilligung des Status eines „zugelassenen
Wirtschaftsbeteiligten“ (Authorised Economic Operator - AEO -
) und die Erteilung des AEO-Zertifikats „Zollrechtliche
Vereinfachungen/Sicherheit“. In dem von der Klägerin
ausgefüllten und dem Antrag beigefügten Fragenkatalog der
Zollverwaltung gab die Klägerin auf die unter Nr. 5.12.1
gestellte Frage zu Sicherheitsüberprüfungen für
Bewerber/innen an, es sei je nach Einsatzort und Funktion ein
Führungszeugnis oder eine Zuverlässigkeitsprüfung
nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes erforderlich.
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Mit Bescheid vom 3.5.2010 lehnte das HZA
den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin
überprüfe ihre in sicherheitsrelevanten Bereichen
tätigen Bediensteten nicht in ausreichendem Umfang. Es fehle
an Überprüfungen der Bediensteten anhand der Listen der
Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (VO Nr. 2580/2001) des Rates vom
27.12.2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und
Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur
Bekämpfung des Terrorismus (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 344/70) und der Verordnung (EG) Nr.
881/2002 (VO Nr. 881/2002) des Rates vom 27.5.2002 über die
Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen
gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin
Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen,
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates
über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und
Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des
Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen
Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABlEG Nr. L
139/9).
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Die hiergegen nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus
den in der ZfZ 2011, Beilage 4, 49 veröffentlichten
Gründen ab.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, sie erfülle bereits durch die Einholung polizeilicher
Zeugnisse die Voraussetzungen des Art. 14k Abs. 1 Buchst. f der
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO). Im Übrigen
unterlägen ihre Bediensteten ohnehin dem sog. Bankenscreening
gemäß § 25c Abs. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG).
Auch die entsprechenden Leitlinien der Kommission sähen keine
Überprüfungen anhand der sog. Terrorismuslisten vor.
Solche Überprüfungen seien gesetzlich auch nicht
zulässig, weil sie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen
verstießen. § 32 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
erlaube diese Nutzung der Daten der Bediensteten nicht, weil es
sich nicht um eine Verwendung im Rahmen des
Beschäftigungsverhältnisses handele. Auch der vom FG
angeführte § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BDSG komme nicht
in Betracht, weil es an einer konkreten Gefahr für die
staatliche oder öffentliche Sicherheit fehle.
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Das HZA schließt sich im Wesentlichen
den Ausführungen des FG an.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Klage im Ergebnis
zu Recht abgewiesen. Der die Erteilung des beantragten
AEO-Zertifikats ablehnende Bescheid vom 3.5.2010 ist
rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO).
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Nach Art. 5a Abs. 2 Anstrich 4 des Zollkodex
(ZK) gehören zu den Kriterien für die Bewilligung des
Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“
angemessene Sicherheitsstandards. Nach Art. 14a Abs. 1 Buchst. c
ZKDVO müssen für die Erteilung eines - im Streitfall
beantragten - AEO-Zertifikats „Zollrechtliche
Vereinfachungen/Sicherheit“ die Voraussetzungen der Art.
14h bis Art. 14k ZKDVO erfüllt sein. Zu diesen Voraussetzungen
gehört gemäß Art. 14k Abs. 1 Buchst. f ZKDVO, dass
der Antragsteller, soweit dies gesetzlich zulässig ist,
künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige
Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung unterzieht und
regelmäßig Hintergrundüberprüfungen
vornimmt.
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Die Klägerin erfüllt diese
Voraussetzung nicht, weil sie ihre Bediensteten nicht - wie vom HZA
verlangt - anhand der Listen der VO Nr. 2580/2001 und der VO Nr.
881/2002 überprüft.
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Welcher Art Sicherheitsüberprüfungen
der in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten zu
sein haben, regelt Art. 14k Abs. 1 Buchst. f ZKDVO bis auf die dort
genannte Selbstverständlichkeit, dass die
Überprüfungen gesetzlich zulässig sein müssen,
nicht. Es steht daher im pflichtgemäßen Ermessen des
HZA, welche Sicherheitsüberprüfungen es vom Antragsteller
als Voraussetzung für die Erteilung des AEO-Zertifikats
„Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“
verlangt.
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1. Die als Bedingung für die Erteilung
des Zertifikats verlangte Überprüfung der Bediensteten
anhand der Listen der VO Nr. 2580/2001 und der VO Nr. 881/2002 ist
gesetzlich zulässig.
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Die seitens der Revision angeführten
datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen nicht.
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a) Anders als die Revision und auch das FG
meinen, ist der Abgleich der personenbezogenen Daten der
Bediensteten mit den Namen in den Listen der VO Nr. 2580/2001 und
der VO Nr. 881/2002 nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig
(ebenso: Pottmeyer, Terrorismuslisten und Datenschutz,
Außenwirtschaftliche Praxis - AW-Prax - 2010, 43, 45;
derselbe, Mitarbeiterscreening gegen die Terrorismuslisten, AW-Prax
2012, Service-Guide, 29, a.A: Kreuder,
„Personalscreening“ für AEO-Zertifizierung
datenschutzrechtlich unzulässig, AW-Prax 2010, 97;
Möllenhoff/Ovie, Mitarbeiterscreening aufgrund Embargolisten?,
AW-Prax 2010, 136, 137). Nach dieser Vorschrift dürfen
personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des
Beschäftigungsverhältnisses (u.a.) genutzt werden, wenn
dies für die Entscheidung über die Begründung eines
Beschäftigungsverhältnisses oder für dessen
Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Diese
Voraussetzungen sind hinsichtlich der hier streitigen Nutzung
personenbezogener Daten selbst dann erfüllt, falls man die mit
dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nicht zu begründende
Ansicht des FG teilte, die Daten müssten
„unmittelbar“ für Zwecke des
Beschäftigungsverhältnisses genutzt werden.
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Die Klägerin ist mit ihrem Unternehmen in
einem Bereich tätig, an den bestimmte
öffentlich-rechtliche Sicherheitsanforderungen gestellt
werden. Sie darf insbesondere (unter Strafandrohung, vgl. § 34
Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) keine Bediensteten
beschäftigen, die in den Listen der VO Nr. 2580/2001 und der
VO Nr. 881/2002 aufgeführt sind. Dies ergibt sich aus dem
gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 2580/2001 sowie
Art. 2 Abs. 2 und 3 VO Nr. 881/2002 bestehenden Verbot, diesen
Personen direkt oder indirekt Gelder, andere finanzielle
Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur
Verfügung zu stellen (vgl. Pottmeyer, a.a.O., AW-Prax 2010,
43; Möllenhoff/Ovie, a.a.O., AW-Prax 2010, 136, 138). Begehrt
die Klägerin für ihren Bereich des
grenzüberschreitenden Warenverkehrs bestimmte Erleichterungen
bei der Abwicklung ihrer Tätigkeit, wie sie mit der
beantragten Erteilung eines AEO-Zertifikats verbunden sind, und
erfordern diese Erleichterungen Sicherheitsvorkehrungen in Form
einer Überprüfung des Personals der Klägerin, das im
sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt wird oder werden soll, ist
die Nutzung entsprechender Daten für die Entscheidung
über die Begründung eines solchen
Beschäftigungsverhältnisses bzw. für dessen
Durchführung unmittelbar erforderlich. Die seitens der
Revision vertretene Ansicht, bei dem im Streitfall geforderten
Listenabgleich würden personenbezogene Daten der
Beschäftigten „außerhalb des
Beschäftigungsverhältnisses verwendet“, ist
nicht nachvollziehbar.
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Außerdem sind in den Listen der VO Nr.
2580/2001 und der VO Nr. 881/2002 natürliche Personen durchweg
mit ihrem Namen, ggf. auch mit Anschrift, Geburtstag sowie
Geburtsort aufgeführt, so dass für eine
Sicherheitsüberprüfung von Bediensteten anhand dieser
Listen ohnehin nur diese personenbezogenen Daten, d.h. nur die sog.
Stammdaten, von Belang sind, gegen deren Speicherung und Verwendung
im Streitfall nichts spricht (vgl. dazu: Seifert in Simitis, BDSG,
7. Aufl., § 32 Rz 61). Den Vergleich dieser Stammdaten mit den
Namen der Listen der VO Nr. 2580/2001 und VO Nr. 881/2002 als
datenschutzrechtlich unzulässig anzusehen, käme einem an
Arbeitgeber mit Tätigkeit im sicherheitsrelevanten Bereich
gerichteten Verbot gleich, das für jedermann zugängliche
Amtsblatt einzusehen und aus diesem Informationen über in
unionsrechtlichen Verordnungen - d.h. in den Mitgliedstaaten
unmittelbar geltendem Recht - enthaltene, ihren
Tätigkeitsbereich betreffende Verbote zu gewinnen. Damit
bestünde ein Verbot, sich über gesetzlich bestehende
Verbote zu informieren, was zweifellos ein absurdes Ergebnis
wäre.
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Darüber hinaus verlangt weder die
Vorschrift des Art. 14k Abs. 1 Buchst. f ZKDVO noch das HZA im
Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens, die im
sicherheitsrelevanten Bereich tätigen Beschäftigten ohne
deren Wissen und Wollen einer Sicherheitsüberprüfung zu
unterziehen. Falls die Klägerin weiterhin Bedenken hat, ob der
Vergleich der Stammdaten ihrer Beschäftigten mit den Listen
der VO Nr. 2580/2001 und VO Nr. 881/2002 gemäß § 32
Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig ist, kann sie eine entsprechende
Einwilligung der betroffenen Beschäftigten einholen, durch die
datenschutzrechtliche Bedenken jedenfalls ausgeräumt werden
(§ 4 Abs. 1 BDSG).
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b) Die Hinweise der Revision auf
datenschutzrechtliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
zur automatischen Kennzeichenerfassung, Rasterfahndung oder
Vorratsdatenspeicherung und zu den insoweit erforderlichen
gesetzlichen Eingriffsgrundlagen liegen neben der Sache, weil es im
Streitfall nicht um staatliche Eingriffe in Gestalt einer
gesetzlichen Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten zur Erhebung,
Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten ihrer Bediensteten
geht. Vielmehr begehrt die Klägerin eine staatliche
Vergünstigung in Form eines AEO-Zertifikats, mit dem ihr
Erleichterungen bei ihrer Tätigkeit im
grenzüberschreitenden Warenverkehr gewährt werden, dessen
Erteilung jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, bei
deren Auswahl der Unionsgesetzgeber über einen weiten
Gestaltungsspielraum verfügt. Falls diese Bedingungen der
Klägerin nicht akzeptabel oder erfüllbar erscheinen,
steht es ihr frei, auf das Zertifikat zu verzichten.
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Deshalb kommt es auch nicht auf die z.T. in
der Literatur gestellte Frage an, ob nach den Vorschriften der VO
Nr. 2580/2001 und VO Nr. 881/2002 oder aufgrund nationaler
Vorschriften eine spezielle Eingriffsgrundlage besteht, welche die
Wirtschaftsbeteiligten verpflichtet, ihre Mitarbeiter anhand der
sog. Terrorismuslisten zu überprüfen (vgl. Kreuder,
a.a.O., AW-Prax 2010, 97, 98; Möllenhoff/Ovie, a.a.O., AW-Prax
2010, 136, 138, die insoweit auf § 25c KWG verweisen;
Boulanger/Urso, Zulässigkeit der Verbindung der
UN/EU-Terrorlisten mit den AEO-Voraussetzungen?, ZfZ 2011, 322,
323). Es geht vorliegend nicht um staatliche Eingriffe in Form
gesetzlich auferlegter Verpflichtungen, sondern lediglich um
(gesetzlich zulässige) Bedingungen zur Erlangung bestimmter
Erleichterungen bei der Abwicklung von Zollverfahren, zu deren
Inanspruchnahme kein Wirtschaftsbeteiligter verpflichtet ist.
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2. Das Verlangen das HZA, die in
sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten einer
Sicherheitsüberprüfung unter Heranziehung der Listen der
VO Nr. 2580/2001 und der VO Nr. 881/2002 zu unterziehen, ist auch
nicht ermessensfehlerhaft, sondern entspricht dem Zweck der
maßgebenden Vorschriften und hält die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens ein (§ 5 der Abgabenordnung).
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Das FG hat insoweit zu Recht auf die Bedeutung
der der Zollverwaltung obliegenden Überwachung des
grenzüberschreitenden Warenverkehrs sowie der damit
zusammenhängenden Gewährleistung der Sicherheit der
Außengrenzen und der Verkehrswege bei der
Terrorismusbekämpfung und auf den deshalb bestehenden
Zusammenhang zwischen den im Rahmen der gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik der Union erlassenen VO Nr. 2580/2001 und VO
Nr. 881/2002 und den gemäß Art. 5a Abs. 2 Anstrich 4 ZK
i.V.m. den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften
einzuhaltenden Sicherheitsstandards hingewiesen. Die insoweit sich
überschneidenden Ziele der gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik und des Zollrechts rechtfertigen die
Verknüpfung der AEO-Vorschriften mit den sog.
Terrorismuslisten, ohne dass es insoweit einer rechtlichen
Verbindung bedarf (a.A.: Boulanger/ Urso, a.a.O., ZfZ 2011, 322).
Es ist deshalb nicht sachwidrig, die Erteilung eines
AEO-Zertifikats „Zollrechtliche
Vereinfachungen/Sicherheit“ davon abhängig zu
machen, dass der Antragsteller bei der durch Art. 14k Abs. 1
Buchst. f ZKDVO vorgeschriebenen Sicherheitsüberprüfung
seiner Bediensteten die Listen der VO Nr. 2580/2001 und VO Nr.
881/2002 zurate zieht. Mit dieser Forderung weicht das HZA auch
nicht von der das Ermessen der Zollverwaltung regelnden
Dienstvorschrift ab (vgl. Abs. 253 der Dienstvorschrift
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter - AEO -, Vorschriftensammlung
der Bundesfinanzverwaltung - VSF - Z 05 20).
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Auch die (zwar rechtlich nicht verbindlichen,
jedoch von den HZA zu berücksichtigenden) Leitlinien der
Kommission „Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“
(VSF Z 02 31) stehen dieser Forderung nicht entgegen. Wenn dort
unter Nummer I.2.5.12 die Anforderung eines polizeilichen
Führungszeugnisses von Bewerbern für sicherheitsrelevante
Tätigkeitsbereiche aufgeführt ist, so handelt es sich
lediglich um eines mehrerer Beispiele infrage kommender
Sicherheitsvorkehrungen, woraus nicht gefolgert werden kann, die
Leitlinie schließe andere Sicherheitsüberprüfungen
aus.
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Es ist auch nicht sachwidrig, dass das HZA die
Überprüfung von Konteninhabern durch Banken
gemäß § 25c Abs. 2 KWG nicht als ausreichend
erachtet, da es dort lediglich um Transaktionen im Zahlungsverkehr
geht und im Übrigen Art. 14k Abs. 1 Buchst. f ZKDVO eine
Sicherheitsüberprüfung der in sicherheitsrelevanten
Bereichen tätigen Bediensteten durch den Antragsteller und
nicht durch einen Dritten fordert.
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Das Verlangen einer
Sicherheitsüberprüfung unter Heranziehung der Listen der
VO Nr. 2580/2001 und der VO Nr. 881/2002 schränkt die
Möglichkeit, ein AEO-Zertifikat „Zollrechtliche
Vereinfachungen/Sicherheit“ zu erhalten, auch nicht in
unverhältnismäßiger Weise ein. Eine solche
Sicherheitsüberprüfung ist einerseits geeignet, Personen,
die mit terroristischen Vereinigungen in Verbindung gebracht
werden, aus sicherheitsrelevanten Bereichen fernzuhalten, und
fordert andererseits weder von einem Wirtschaftsbeteiligten, der
die Erteilung eines solchen Zertifikats beantragt, noch von seinen
Bediensteten Unzumutbares. Für den Antragsteller als
Arbeitgeber bedeutet es keinen Aufwand und keine Schwierigkeit, die
ihm bekannten personenbezogenen Stammdaten seiner Bediensteten, wie
Name, Anschrift, Geburtstag und Geburtsort, mit den Listen der VO
Nr. 2580/2001 und VO Nr. 881/2002 zu vergleichen. Auch
schützenswerte Interessen der in sicherheitsrelevanten
Bereichen tätigen Bediensteten, die gegen eine solche
Überprüfung sprechen, sind nicht erkennbar. Eine Erhebung
und Nutzung über die vorgenannten Stammdaten hinausgehender
personenbezogener Daten erfolgt nicht. Deshalb sind die
Bediensteten - wie das FG zutreffend ausgeführt hat - durch
einen bloßen Namensabgleich in einem hinsichtlich ihrer
persönlichen Daten und ihrem Interesse am Schutz ihrer
Privatsphäre geringeren Umfang betroffen als durch das
Verlangen, ein polizeiliches Führungszeugnis beizubringen,
welches ggf. weitaus mehr offenbart, als für eine
Sicherheitsüberprüfung erforderlich ist. Die Behauptung
der Revision, der Namensabgleich behafte den jeweiligen
Bediensteten mit dem Makel des Verdachts, ein potenzieller
Terrorist und eine kriminelle Person zu sein, ist haltlos.
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