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I. Die zusammen zur Einkommensteuer
veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger)
hatten im Streitjahr 2006 zwei leibliche Kinder, nämlich die
2004 geborene T und die im August des Streitjahres (2006) geborene
F.
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Der Kläger ist als selbständiger
Rechtsanwalt berufstätig. Die Klägerin befand sich bis
zur Geburt von T in der Ausbildung zur Erzieherin. Die sodann
unterbrochene Ausbildung konnte von ihr auch im Laufe des
Streitjahres nicht wieder aufgenommen werden. Für die
Betreuung ihrer Tochter T bei einer Tagesmutter hatten die
Kläger 2.063,79 EUR zu zahlen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) versagte die steuerliche Berücksichtigung
dieser Aufwendungen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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In ihrer Revision legen die Kläger
zunächst ausführlich ihre persönliche und berufliche
Lebenssituation im Streit- und in den Folgejahren dar. Sie
rügen die Verletzung von Bundesrecht, weil das Finanzgericht
(FG) eine verfassungskonforme Interpretation der gesetzlichen
Regelungen zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
(§§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 und 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8, 35a
des Einkommensteuergesetzes - EStG - ) unterlassen habe. Die im
Streitfall anzuwendenden Vorschriften bzw. deren Umsetzung liefen
auf eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund hinaus und
diskriminierten bestimmte Lebensmodelle heutiger Familien. Sie
würden schon deshalb in ihren Grundrechten verletzt, weil ein
Arbeitnehmer über die Vorschrift des § 3 Nr. 33 EStG
unabhängig von sozialer Situation, Leistungsfähigkeit und
Berufstätigkeit des Partners Kinderbetreuungskosten im
Vorschulalter der Kinder jedenfalls dann unbegrenzt steuerlich
freigestellt erhielte, wenn er lediglich den Zahlungsweg über
den Arbeitgeber wähle. Ein sachlicher Grund, warum ein
Arbeitnehmer die Kinderbetreuung unbegrenzt steuerfrei erhalten
könne, ein Selbständiger jedoch nicht, sei nicht
erkennbar. Darin liege zugleich eine Verletzung des Grundrechts aus
Art. 12 des Grundgesetzes (GG). Darüber hinaus würden die
gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung von
Kinderbetreuungskosten in Teilbereichen, aber auch in ihrer
Gesamtheit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellt habe, nicht gerecht
werden. Die Gesamtregelung sei schlicht willkürlich. Das zeige
schon die wahllose Verteilung der Abzugsmöglichkeiten auf eine
Vielzahl verschiedener Tatbestände. Dass die Abziehbarkeit auf
zwei Drittel der Aufwendungen und eine Höchstgrenze
beschränkt werden könne, sei den Ausführungen des
BVerfG an keiner Stelle zu entnehmen. Dieses habe vielmehr schon
die Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung als
verfassungswidrig angesehen (BVerfG-Beschluss vom 16.3.2005 2 BvL
7/00, BVerfGE 112, 268 = SIS 05 30 25, BGBl I 2005, 1622). Die
danach gebotene volle Abziehbarkeit der Kosten könne auch
nicht durch das Vorhandensein anderer Freibeträge (§ 32
EStG) gerechtfertigt werden. Soweit der Gesetzgeber für sich
in Anspruch nehme, die Kinderbetreuung pauschal und nicht nach den
tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen, dürfe dies
nicht willkürlich erfolgen. Es müssten dann die
üblichen Kosten angesetzt werden, die jedenfalls an ihrem
Wohnort Hamburg nicht unter 4.560 EUR im Jahr anzusetzen seien.
Auch in der Festlegung der einzelnen Abzugsvoraussetzungen handele
der Gesetzgeber willkürlich und halte sich nicht an die
Vorgaben des BVerfG. So komme es z.B. in § 4f EStG auf die
Frage der Erwerbstätigkeit an, obgleich es hierauf nicht
ankommen dürfe. Es sei nicht erkennbar, warum nach den
Verwaltungserlassen jede Erwerbstätigkeit, selbst eine
geringfügige, ausreiche, auf der anderen Seite aber selbst
eine vollzeitige Ausbildung nicht genüge. Der numerus clausus
von sozialen Gründen, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG den
Sonderausgabenabzug ermöglichten, sei sachlich nicht
begründet. Kinderbetreuungskosten seien danach zwar abziehbar,
wenn sie, die Klägerin, sich in Ausbildung befinde, nicht
aber, wenn der Kinderbetreuungsplatz schlicht gehalten werden
müsse, um die Ausbildung künftig überhaupt
fortsetzen zu können. Betreuungskosten seien abziehbar, wenn
sie (Klägerin) krank sei, sie seien nicht abziehbar, wenn sie
schon Kinder habe, sich nach Schwangerschaft, Geburt und in der
Stillzeit schonen müsse und deswegen auf eine Fremdbetreuung
angewiesen sei. Der Hinweis des FG, Schwangerschaft sei keine
Krankheit, sei zynisch. Auslegungsspielräume beim Merkmal der
Krankheit würden von Rechtsprechung und Finanzverwaltung nicht
genutzt. So seien die lebensbedrohlichen Umstände bei der
Geburt von F nicht berücksichtigt worden. Andere
Differenzierungsmöglichkeiten für den Sonderausgabenabzug
würden dagegen vom Gesetzgeber nicht gewählt. So spiele
z.B. die Anzahl der bereits vorhandenen Kinder und der damit
einhergehende Betreuungsaufwand ebenso wenig eine Rolle wie die
gesundheitliche und physische Leistungsfähigkeit der Mutter.
Nach der Wertung des Art. 6 GG müsse es auch anerkannt werden,
wenn Eltern die Fremdbetreuung
„lediglich“ aus pädagogischen
Gründen für sinnvoll hielten. Maßstab für die
Abzugsfähigkeit sei die freie Entscheidung der Eltern. Allein
der Familie obliege die Bestimmung des Kindeswohls und die
Entscheidung über die Kinderbetreuung. Eine Familie würde
Kinderbetreuungskosten grundsätzlich nur dann veranlassen,
wenn sie es für notwendig erachte. Die Tatsache des
Geldeinsatzes indiziere unwiderleglich die Notwendigkeit der Kosten
zur Sicherung der familiären Existenz. Dies alles zeige, dass
Kinderbetreuungskosten in voller Höhe und unabhängig von
bestimmten Gründen steuerlich anerkannt werden müssten,
wie es bei Arbeitnehmern über § 3 Nr. 33 EStG geschehe.
Bezogen auf ihre konkrete Lebenssituation sei festzustellen, dass
das von ihnen gewählte Lebensmodell steuerlich und auch in
anderen Rechtsbereichen, z.B. beim Elterngeld, diskriminiert
werde.
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Die Kläger beantragen, den
Gerichtsbescheid des FG Hamburg vom 23.10.2009 6 K 123/09 sowie die
Einspruchsentscheidung des FA vom 8.5.2009 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2006 so zu ändern, dass die
Kinderbetreuungskosten vollständig zum Abzug zugelassen
werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Das EStG in der im Streitjahr geltenden
Fassung lässt den Abzug der bei den Klägern angefallenen
Kinderbetreuungskosten nicht zu. Das Verfassungsrecht gebietet
einen solchen Abzug nicht. Deshalb kommt weder eine Aussetzung des
Verfahrens und die Vorlage der Sache an das BVerfG gemäß
Art. 100 Abs. 1 GG in Betracht noch besteht Anlass für eine
verfassungskonforme Auslegung.
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1. Im Streitfall ist kein im
Veranlagungszeitraum 2006 geltender Tatbestand des EStG, der den
Abzug von Kinderbetreuungskosten ermöglicht, erfüllt.
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a) § 4f EStG, der den Abzug
erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten im Bereich der
Gewinneinkunftsarten regelt, ist unanwendbar, weil die
zusammenlebenden Kläger nicht beiderseits erwerbstätig
waren (§ 4f Satz 2 EStG).
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b) § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist nicht
einschlägig, weil die Kinder der Kläger im Streitjahr
nicht zwischen drei und sechs Jahre alt waren.
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c) Auch der Sonderausgabenabzug
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG scheidet aus, weil die
auf den Steuerpflichtigen bezogenen Abzugsvoraussetzungen nicht
vorliegen.
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aa) Aufwendungen für Dienstleistungen zur
Betreuung eines haushaltszugehörigen Kindes, das das 14.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können dann abgezogen
werden, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet,
körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist
(§ 10 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 EStG). Erwachsen die Aufwendungen
wegen Krankheit des Steuerpflichtigen, muss die Krankheit innerhalb
eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten
bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar
im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder eine Ausbildung ein
(§ 10 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 EStG). Bei zusammenlebenden Eltern
ist der Abzug nur zulässig, wenn bei beiden Elternteilen die
Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen oder ein Elternteil
erwerbstätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung
befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder
krank ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 EStG).
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bb) Die persönlichen
Abzugsvoraussetzungen lagen nur beim erwerbstätigen
Kläger, nicht aber bei der Klägerin vor.
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(1) Das FG ist rechtsfehlerfrei davon
ausgegangen, dass die Klägerin sich nicht - mehr - in
Ausbildung befand, als sie diese nach der Geburt der ältesten
Tochter unterbrach. Schon der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 8
Satz 1 EStG stellt mit der Formulierung „sich in
Ausbildung befindet“ nicht auf ein
formales Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses ab,
sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen
tatsächlich durchgeführt werden. Es tritt
grundsätzlich dann eine Unterbrechung der Ausbildung ein,
sobald es an Maßnahmen fehlt, die geeignet sind, dem Erwerb
von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf
die Ausübung des angestrebten Berufs zu dienen. Nach der zum
Berufsausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
a EStG ergangenen Senatsrechtsprechung befindet sich daher eine
Person nicht in einer Ausbildung, wenn sie diese unterbricht, um
ein eigenes Kind zu betreuen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 15.7.2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848 = SIS 03 45 49; vom 24.9.2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614 = SIS 10 08 49). Gesichtspunkte für eine abweichende Beurteilung im
Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG vermag der Senat
nicht zu erkennen. Vielmehr entspricht es dem Zweck dieser
Vorschrift, den Abzug der Kinderbetreuungskosten nur in solchen
Fällen zuzulassen, in denen die Eltern wegen
Erwerbstätigkeit, tatsächlich durchgeführter
Ausbildung, längerer Erkrankung oder Behinderung an der
persönlichen Betreuung ihres Kindes gehindert sind.
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(2) Der Senat pflichtet dem FG auch darin bei,
dass eine Schwangerschaft als solche keine Krankheit darstellt
(vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.2.1975 3 RK 68/73,
BSGE 39, 167; Schütze in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, §
24b Rz 16, zur Rechtslage im Sozialversicherungsrecht; a.A. Steiner
in Lademann, EStG, § 9c Rz 38). Denn der Begriff der Krankheit
setzt einen anormalen körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustand voraus, der den Betroffenen „in der Ausübung
normaler psychischer oder körperlicher
Funktionen“ derart beeinträchtigt,
dass er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung
bedarf (BFH-Urteil vom 10.5.2007 III R 47/05, BFHE 218, 141, BStBl
II 2007, 871 = SIS 07 31 16). Anormal ist der körperliche
Zustand einer Frau nicht, wenn sie schwanger wird, sondern dann,
wenn sie nicht schwanger werden kann (zur
Empfängnisunfähigkeit als Krankheit vgl. BFH-Urteil in
BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871 = SIS 07 31 16). Krank i.S. des
§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG ist eine Schwangere demnach nur in
solchen Fällen, in denen während der Schwangerschaft
länger als drei Monate andauernde gesundheitliche
Komplikationen auftreten (schwangerschaftsbedingte Erkrankung, z.B.
wochenlanger Krankenhausaufenthalt oder medizinisch indizierte
Schonung zur Vermeidung einer Frühgeburt).
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Dass die Klägerin, abgesehen von der
Schwangerschaft, im Sinne des Gesetzestatbestands mehrmonatig krank
gewesen ist, hat das FG als Tatsacheninstanz nicht festgestellt.
Verfahrensrügen, etwa einen Verstoß gegen § 76 Abs.
1 Satz 1 FGO oder gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, haben die
Kläger nicht erhoben. Ihr Revisionsvorbringen, wonach sich an
die unter lebensbedrohlichen Umständen erfolgte Geburt von F
eine mehrwöchige Erkrankung der Klägerin anschloss, kann
daher nicht berücksichtigt werden.
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d) Eine Steuerermäßigung
gemäß § 35a EStG scheidet aus, weil die
Dienstleistungen der Tagesmutter nicht im Haushalt der Kläger
erbracht wurden (Schmidt/Krüger, EStG, 31. Aufl., § 35a
Rz 4 f.).
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2. Die im EStG vorgesehenen
Einschränkungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten
verstoßen nicht gegen Grundrechte der Kläger.
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a) Das GG gebietet die einkommensteuerliche
Berücksichtigung des Betreuungsbedarfs eines Kindes nach
folgenden Maßstäben:
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aa) Nach der Rechtsprechung des BVerfG besteht
der Betreuungsbedarf eines Kindes als notwendiger Bestandteil des
familiären Existenzminimums unabhängig von Krankheit,
Behinderung oder Erwerbstätigkeit der Eltern. Die auf diesem
Bedarf beruhende Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit
muss deswegen bei allen Eltern berücksichtigt werden, ohne
dass danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise
dieser Bedarf gedeckt wird (BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998 2 BvR
1057/91 u.a., BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 = SIS 99 04 06;
vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 23.11.1999 2 BvR 1455/98, HFR 2000,
219 = SIS 00 01 20).
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Im Hinblick auf erwerbsbedingte
Kinderbetreuungskosten hat das BVerfG nach Auffassung des Senats
seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass das Gebot
der horizontalen Steuergleichheit sowie das Benachteiligungsverbot
aus Art. 6 Abs. 1 GG es zumindest gebieten, die durch solche Kosten
entstandene tatsächliche Minderung der finanziellen
Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Denn Kinderlose
mit gleichem Einkommen haben eine solche Einbuße an
finanzieller Leistungsfähigkeit nicht. Bei der Umsetzung
dieser Mindestanforderung steht es dem Gesetzgeber
grundsätzlich frei, ob er solche Aufwendungen wegen ihrer
Veranlassung durch die Erwerbstätigkeit den Werbungskosten und
Betriebsausgaben zuordnet oder durch eine spezielle Norm, wie z.B.
§ 33c EStG 1997, als außergewöhnliche Belastungen
fingiert und damit die private (Mit-)Veranlassung - die elterliche
Entscheidung für Kinder, die eine Betreuung erst erforderlich
macht - systematisch in den Vordergrund stellt.
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Der Gesetzgeber hat in jedem Fall aber zu
beachten, dass Art. 6 Abs. 1 GG die elterliche Entscheidung
für Kinder unter besonderen Schutz stellt und verbietet,
erwerbstätigen Eltern bei der Einkommensbesteuerung die
„Vermeidbarkeit“ ihrer Kinder
entgegenzuhalten. Erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten
müssen daher zumindest als zwangsläufige Aufwendungen der
grundrechtlich geschützten privaten Lebensführung
grundsätzlich in realitätsgerechter Höhe abziehbar
sein. Der Gesetzgeber ist allerdings berechtigt, mit einer
sachgerechten Pauschalierung eine Obergrenze festzulegen und damit
zu bestimmen, wieweit die dem Grunde nach zwangsläufigen
Kinderbetreuungskosten im typischen Fall auch der Höhe nach
zwangsläufig sind (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 268 = SIS 05 30 25, BGBl I 2005, 1622).
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Bei der steuerlichen Behandlung von
Unterhaltskosten, zu denen auch Aufwendungen für die
Kinderbetreuung rechnen, ist schließlich die
grundsätzliche Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und
Typisierung zu beachten. Diese Befugnis erlaubt es ihm,
generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu
treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 268 = SIS 05 30 25, BGBl I 2005,
1622, m.w.N.).
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bb) Ergänzend zur Rechtsprechung des
BVerfG zur Berücksichtigung erwerbsbedingter
Kinderbetreuungskosten ist es verfassungsrechtlich nach Auffassung
des Senats auch geboten, Kinderbetreuungskosten, die aus anderen
Gründen als der Erwerbstätigkeit eines alleinstehenden
Elternteils oder der beiderseitigen Erwerbstätigkeit der
zusammenlebenden Eltern notwendig sind, als zwangsläufige
Aufwendungen der grundrechtlich geschützten privaten
Lebensführung grundsätzlich in realitätsgerechter
Höhe zum Abzug zuzulassen. Denn auch alleinstehenden kranken
oder behinderten Eltern oder zusammenlebenden Eltern, die wegen
Erwerbstätigkeit des einen Elternteils und Behinderung,
längerer Erkrankung oder Ausbildung des anderen Elternteils
den Betreuungsbedarf ihrer Kinder nicht selbst abdecken
können, erwachsen beim Fehlen kostenfreier
Betreuungsmöglichkeiten (z.B. bei den Großeltern)
zwangsläufige Aufwendungen für die Betreuung, die ihre
finanzielle Leistungsfähigkeit im Vergleich zu kinderlosen
Steuerpflichtigen mindern. Daher sind neben erwerbsbedingten
Betreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen auch
zwangsläufige „private“
Betreuungskosten in realitätsgerechter Höhe zum Abzug
zuzulassen (gleicher Auffassung z.B. Schön, DStR 1999, 1677;
Tiedchen, BB 1999, 1681; Krömker in Herrmann/ Heuer/Raupach -
HHR -, Stand September 2010, § 9c EStG Rz 3; vgl. auch
BVerfG-Urteil vom 3.11.1982 1 BvR 620/78 u.a., BVerfGE 61, 319 =
SIS 82 22 02).
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b) Die gesetzlichen Vorschriften zur
Berücksichtigung des Betreuungsbedarfs genügten im
Streitjahr 2006 den dargestellten verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
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aa) Dem Betreuungsbedarf von F und T wurde
durch den Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder
Ausbildung - BEA-Freibetrag - gemäß § 32 Abs. 6
EStG Rechnung getragen. Mit dem BEA-Freibetrag werden auch
Fremdbetreuungskosten abgegolten (BFH-Urteile vom 29.5.2008 III R
108/07, BFH/NV 2008, 1822 = SIS 08 37 99; vom 23.4.2009 VI R 60/06,
BFHE 225, 28, BStBl II 2010, 267 = SIS 09 20 86; BVerfG-Beschluss
vom 20.10.2010 2 BvR 2064/08, HFR 2011, 208 = SIS 10 42 58). Die
von den Klägern im Streitjahr aufgewandten Beträge
für die Tagesmutter blieben steuerlich demnach nicht
unberücksichtigt.
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bb) Soweit die mit dem Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4.2006
(BGBl I 2006, 1091) eingeführten Tatbestände der
§§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 EStG (erwerbsbedingte
Kinderbetreuungskosten) und § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG
(„private“
Kinderbetreuungskosten) den Abzug auf zwei Drittel der Aufwendungen
und einen Höchstbetrag beschränken, werden dadurch -
entgegen der Meinung der Revision - Grundrechte von
Steuerpflichtigen mit unterhaltsberechtigten Kindern nicht
verletzt. Ein Abzug der Kosten in der tatsächlich angefallenen
Höhe ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Zur näheren
Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 9.2.2012 III
R 67/09 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, DStR 2012,
1220 = SIS 12 16 35).
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cc) Auch die in §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz
1 und 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG enthaltenen Beschränkungen des
Abzugs dem Grunde nach - und damit der Ausschluss der Kläger
von den über den BEA-Freibetrag hinausgehenden Entlastungen -
sind verfassungsrechtlich noch hinnehmbar. Der Gesetzgeber war
ausgehend von seiner Vereinfachungsbefugnis grundsätzlich
berechtigt, den Abzug auf die typischen Fälle zu
beschränken, in denen Kinderbetreuungskosten zwangsläufig
anfallen. Die mit der Beschränkung verbundene Härte, dass
im Einzelfall vom Gesetz nicht erfasste Umstände eintreten
können, die eine Fremdbetreuung und die Entstehung
entsprechender Aufwendungen ebenso unabweisbar machen, haben die
davon betroffenen Steuerpflichtigen hinzunehmen.
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(1) Bezogen auf die im Streitfall zur
Beurteilung anstehende Personengruppe der zusammenlebenden Eltern
mit Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
ermöglichen die Tatbestände der §§ 4f, 9 Abs. 5
Satz 1 und 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG den Abzug von
Kinderbetreuungskosten bei Vorliegen der
Zwangsläufigkeitsgründe Erwerbstätigkeit,
Ausbildung, längere Erkrankung und Behinderung. In Person
eines jeden Elternteils muss mindestens einer der Gründe
verwirklicht sein. Liegt in der Person eines Elternteils ein
solcher Grund nicht vor, dann geht der Gesetzgeber typisierend
davon aus, dass dieser Elternteil die Eigenbetreuung des Kindes
übernehmen kann und Aufwendungen für die Kinderbetreuung
nicht oder jedenfalls nicht zwangsläufig entstehen (vgl.
HHR/Krömker, Stand September 2010, § 9c EStG Rz 3).
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(2) Der Senat ist der Auffassung, dass sich
der Gesetzgeber mit der Auswahl der rechtlich relevanten
Zwangsläufigkeitsgründe noch innerhalb der Grenzen seiner
Typisierungsbefugnis gehalten hat. Bei sämtlichen im Gesetz
genannten Gründen handelt es sich zweifelsohne um
Lebenssituationen, in denen eine Fremdbetreuung notwendig werden
kann. Der Gesetzgeber knüpfte insoweit an eine längere
Gesetzgebungstradition an. So enthielt bereits § 33c EStG
i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 vom 26.6.1985 (BGBl I
1985, 1153) dieselben
„Zwangsläufigkeitsgründe“.
Bereits in dieser Fassung war die Berücksichtigung des
Krankheitsfalles an die zusätzliche Voraussetzung
geknüpft, dass diese innerhalb eines zusammenhängenden
Zeitraums von drei Monaten bestanden haben muss. Der damit
verbundene Ausschluss kürzerer Erkrankungen kann im Einzelfall
zwar zu Härten führen, diese sind aber von den
Steuerpflichtigen als unvermeidliche Folge jeder Typisierung
hinzunehmen. Keine Willkür stellt es - entgegen der Auffassung
der Revision - dar, dass der Gesetzgeber Schwangerschaft nicht
erfasst hat. Denn die Erwägung, dass gesundheitliche
Gründe der Eigenbetreuung bereits vorhandener Kinder durch die
schwangere Mutter typischerweise nicht entgegenstehen, ist sachlich
noch nachvollziehbar. Denn Schwangere sind, wie oben dargestellt,
eben nicht per se krank. Der Gesetzgeber konnte zudem davon
ausgehen, dass beim Auftreten von besonderen Erschwernissen und
Beschwerden während der Schwangerschaft häufig der
Krankheitsbegriff erfüllt sein wird. Allerdings erscheint es
dem Senat durchaus zweifelhaft, ob nicht weitere
Zwangsläufigkeitsgründe hätten einbezogen werden
müssen. Ein Bedarf an Fremdbetreuung kann nämlich
insbesondere auch dann unabweisbar entstehen, wenn bei
Erwerbstätigkeit des einen Elternteils eine größere
Zahl minderjähriger Kinder zu betreuen ist (vgl. Seiler, DStR
2006, 1631). Auch bei dem gesellschaftlich festzustellenden Trend
zur Ein- oder Zwei-Kind-Familie dürfte es sich immer noch um
einen typischen Lebenssachverhalt handeln. Eine
„Hinwegtypisierung“ dieser
Fälle dürfte zudem mit Art. 6 GG schwerlich zu
vereinbaren sein. Im Streitfall war eine solche Situation
allerdings nicht gegeben. Vorliegend kumulierten nach dem
Revisionsvorbringen der Kläger vielmehr Belastungen
verschiedenster Art (Zöliakieerkrankung der älteren
Tochter, unzureichende staatliche Betreuungsangebote,
Schwangerschaft, Risikogeburt, nicht unbegrenzt zulässige
Unterbrechung der Berufsausbildung der Klägerin, hohe
berufliche Beanspruchung des Klägers u.ä.) zu einer
Gesamtsituation, die die Kläger ohne Inanspruchnahme einer
Tagesmutter nicht meistern zu können glaubten. Nach Auffassung
des Senats handelte es sich hierbei allerdings um eine Härte
des Einzelfalles, die die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes
nicht zu begründen vermag.
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(3) Der vom Vorliegen bestimmter
Zwangsläufigkeitsgründe unabhängige Abzug von
Kinderbetreuungskosten, den die Kläger fordern und der mit
Inkrafttreten des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG i.d.F. des
Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131,
BStBl I 2011, 986; vgl. BTDrucks 17/5125, S. 37) Wirklichkeit
geworden ist, ist verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten. Zwar
werden Eltern Aufwendungen für die Kinderbetreuung
typischerweise nur dann in nennenswertem Umfang tätigen, wenn
dies aus beruflichen, gesundheitlichen, pädagogischen,
familiären oder sonstigen Gründen notwendig ist, so dass
die ab 2012 geltende Regelung rechtspolitisch
begrüßenswert erscheint. Verfassungsrechtlich war der
Gesetzgeber jedoch nur gehalten, zwangsläufige Aufwendungen
für Kinderbetreuung zum Abzug zuzulassen, und ferner dazu
berechtigt, die Zwangsläufigkeitsgründe typisierend und
abschließend tatbestandlich zu erfassen.
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3. Der Senat ist ferner nicht davon
überzeugt, dass die Beschränkung der Steuerbefreiung
gemäß § 3 Nr. 33 EStG auf Arbeitnehmer gegen
Verfassungsrecht verstößt.
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a) Nach § 3 Nr. 33 EStG sind steuerfrei
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte
Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von
nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in
Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen.
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b) Die Kläger erfüllen die
tatbestandlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiungsnorm nicht.
Sie sind keine Arbeitnehmer und bezogen im Streitjahr weder
Arbeitslohn noch zusätzliche Leistungen für die Betreuung
ihrer Kinder von einem Arbeitgeber. Die von ihnen begehrte
Steuerbefreiung eines entsprechenden Teils der Einnahmen des
Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit kann ihnen auch im
Wege verfassungskonformer Auslegung nicht gewährt werden. Die
verfassungskonforme Auslegung einer Norm ist dann geboten, wenn
unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte,
Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen möglich sind,
von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen
Ergebnis führt. Grenzen werden der verfassungskonformen
Auslegung durch den Wortlaut und den Gesetzeszweck gezogen. Ein
Normverständnis, das mit dem Wortlaut nicht mehr in Einklang
zu bringen ist, kann durch verfassungskonforme Auslegung ebenso
wenig gewonnen werden wie ein solches, das in Widerspruch zu dem
klar erkennbaren Willen des Gesetzes treten würde (z.B.
BVerfG-Beschluss vom 15.10.1996 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92, BVerfGE
95, 64, BGBl I 1997, 549, m.w.N.). Vorliegend setzt der
mögliche Wortsinn der - steuerrechtlich geklärten -
Begriffe Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Arbeitslohn der Auslegung
klare Grenzen. Der Anwendungsbereich der Norm kann im
Auslegungswege nicht auf die Kläger erstreckt werden.
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c) Der Gesetzgeber war auch nicht von
Verfassungs wegen aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3
Abs. 1 GG) verpflichtet, die für die Betreuung der Kinder
eingesetzten Teile des vom Kläger erzielten Gewinns aus
freiberuflicher Tätigkeit steuerfrei zu belassen.
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aa) Da mit dem BEA-Freibetrag und den
Abzügen gemäß §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 und
10 Abs. 1 Nr. 8 EStG die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur
steuerlichen Berücksichtigung des Betreuungsbedarfs von
Kindern bei allen Steuerpflichtigen - einschließlich
derjenigen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
erzielen - bereits erfüllt werden, kommt der Steuerbefreiung
gemäß § 3 Nr. 33 EStG lediglich eine
ergänzende Funktion zu. Mit der Vorschrift wollte der
Gesetzgeber erreichen, dass insbesondere Zuschüsse des
Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern in betriebsfremden
Kindergärten - nach damaliger Rechtsprechung steuerpflichtiger
Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 25.7.1986 VI R 203/83, BFHE 147, 357,
BStBl II 1986, 868 = SIS 86 21 32) - und der Vorteil aus der
kostenlosen Betreuung in Betriebskindergärten - nach
früherer Rechtsprechung kein Arbeitslohn (so BFH-Urteil vom
24.1.1975 VI R 242/71, BFHE 114, 496, BStBl II 1975, 340 = SIS 75 02 01) - aus Gründen der Gleichbehandlung steuerlich nicht
erfasst werden. Er erkannte zwar, dass sich die Gleichbehandlung
auch durch Besteuerung erreichen lässt. Doch hielt er die
Nichtbesteuerung beider Fallgruppen für eine sachgerechte
soziale Maßnahme (BTDrucks 12/1466, S. 1). Demnach verfolgte
der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 33 EStG keine Fiskalzwecke,
sondern Förderungs- und Lenkungszwecke (vgl. Seiler,
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 1717; v.
Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr.
33 Rz B 33/14).
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bb) Derartige Normen, mit denen der
Gesetzgeber ein ihm aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder
gesellschaftspolitischen Gründen erwünschtes Verhalten
der Bürger fördern will, müssen gleichheitsgerecht
ausgestaltet sein. Der Förderungs- und Lenkungszweck muss
zudem von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen
sein. Allerdings kommt dem Gesetzgeber insbesondere hinsichtlich
der sachgerechten Abgrenzung des Kreises der Begünstigten ein
weiter Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zu (vgl.
BVerfG-Urteil vom 20.4.2004 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE
110, 274 = SIS 04 28 99; BVerfG-Beschluss vom 21.6.2006 2 BvL 2/99,
BVerfGE 116, 164 = SIS 06 33 60, BGBl I 2006, 1857). Nach der
Rechtsprechung des BVerfG erwächst aus Art. 3 Abs. 1 GG aus
einer Steuervergünstigung für eine Gruppe
grundsätzlich kein Anspruch einer anderen Gruppe auf eine
andere Steuervergünstigung, die wirtschaftlich zu einer
vergleichbaren Entlastung führt (BVerfG-Urteil in BVerfGE 110,
274 = SIS 04 28 99; BVerfG-Beschluss vom 20.4.2004 1 BvR 610/00,
HFR 2004, 696 = SIS 04 29 02; vgl. auch BFH-Urteil vom 15.9.2011 VI
R 6/09, BFHE 235, 252, BStBl II 2012, 144 = SIS 11 34 44).
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cc) Der Gesetzgeber hat seinen
Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Kläger
haben aus Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine § 3 Nr. 33
EStG vergleichbare Entlastung. Es ist sachlich vertretbar, diese
Steuervergünstigung auf Arbeitnehmer zu beschränken.
Arbeitnehmer sind typischerweise in der Festlegung ihrer
Arbeitszeiten fremdbestimmt und von daher besonders auf die
arbeitsbegleitende Betreuung ihrer Kinder angewiesen. Nach der
konkreten Ausgestaltung der Norm werden außerdem nur
zusätzliche Arbeitgeberleistungen begünstigt. Mit dieser
Regelung soll die Umwandlung von ohnehin geschuldetem Arbeitslohn
in steuerfreie Kinderbetreuungszuschüsse ausgeschlossen werden
(vgl. BTDrucks 12/5016, S. 85; vgl. auch Urteil des
Niedersächsischen FG vom 16.6.2011 11 K 192/10, EFG 2012, 556
= SIS 11 35 62, nicht rechtskräftig, Revision VI R 54/11
anhängig). Mit dem Angebot der Steuerfreiheit will der
Gesetzgeber also einen Anreiz schaffen, dass der Arbeitgeber
derartige arbeitsvertraglich nicht geschuldete Zusatzleistungen -
Zuschüsse oder Zurverfügungstellung betrieblicher
Betreuungsmöglichkeiten - überhaupt erst gewährt.
Die damit beabsichtigte Verhaltenslenkung beim Arbeitgeber, die die
Bereitstellung erheblicher Mittel zugunsten der
gesamtgesellschaftlichen Aufgabe „qualifizierte
Kinderbetreuung“ auslösen soll, ist
bei der Gruppe der Selbständigen so nicht erreichbar.
Gleichzeitig greift das vom Gesetzgeber gewählte Instrument
bei dem sehr großen Personenkreis der abhängig
Beschäftigten und lässt die Erwartung nachvollziehbar
erscheinen, dass der gewünschte sozial- und bildungspolitische
Effekt (Förderung des Kindergartenbesuchs, Einrichtung von
Betriebskindergärten durch den Arbeitgeber und Inanspruchnahme
dieser Leistung durch den Arbeitnehmer) in der Breite erreicht
werden kann. Betrachtet man die Entstehungsgeschichte der
Vorschrift und ihre konkrete tatbestandliche Ausgestaltung, so wird
deutlich, dass die Verfolgung dieses sozialen Förderzwecks auf
einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung beruht.
Unberechtigte Doppelbegünstigungen der Arbeitnehmer, die gegen
die Norm ins Feld geführt werden könnten, sind
ausgeschlossen. Denn soweit Arbeitnehmer gemäß § 3
Nr. 33 EStG steuerfreien Ersatz ihrer Aufwendungen erhalten, sind
sie vom Abzug nach §§ 9 Abs. 5 Satz 1 und 10 Abs. 1 Nr. 5
und 8 EStG ausgeschlossen (Schmidt/Heinicke, EStG, 31. Aufl.,
§ 9c Rz 4; Geserich, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
a.a.O., § 4f Rz A 33).
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