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Teil A: Sachverhalt
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist zu 1/4 Miterbe des im Januar 2009 verstorbenen
Bruders seines Vaters. Der Nachlass setzte sich aus Guthaben bei
Kreditinstituten und einem Steuererstattungsanspruch zusammen. Der
Wert des auf den Kläger entfallenden Anteils am Nachlass
belief sich auf 51.266 EUR.
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Nach Berücksichtigung des für
Personen der Steuerklasse II vorgesehenen Freibetrags von 20.000
EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes in der für Erwerbe, für die die
Steuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist, geltenden Fassung -
ErbStG - (Art. 1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes - ErbStRG - vom
24.12.2008, BGBl I 2008, 3018, § 37 Abs. 1 ErbStG) und nach
Abrundung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG verblieb
ein steuerpflichtiger Erwerb von 31.200 EUR, für den der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die
Erbschaftsteuer unter Anwendung des für die Steuerklasse II
geltenden Steuersatzes von 30 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) auf 9.360
EUR festsetzte.
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4
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Einspruch und Klage, mit denen der
Kläger eine Herabsetzung der Steuer auf 4.680 EUR begehrte,
blieben erfolglos. Der Kläger war der Meinung, der in §
19 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 ErbStG in der für
Steuerentstehungszeitpunkte nach dem 31.12.2009 geltenden Fassung
des Art. 6 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 -
ErbStG n.F. - (BGBl I 2009, 3950) für steuerpflichtige Erwerbe
in der Steuerklasse II vorgesehene Steuersatz von 15 % sei aus
Gründen der Gleichbehandlung auch im Streitfall
anzuwenden.
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5
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Das Finanzgericht wies die Klage durch das
in EFG 2011, 1079 = SIS 11 10 73 veröffentlichte Urteil mit
der Begründung ab, die Anwendung des Steuersatzes von 30 %
verstoße weder gegen das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.
3 Abs. 1 GG). Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, Personen
der Steuerklasse II erbschaftsteuerrechtlich besser zu behandeln
als Personen der Steuerklasse III. Verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden sei auch, dass die Gleichstellung der Personen der
Steuerklasse II und III nur für Steuerentstehungszeitpunkte im
Jahr 2009 gelte, während für die Zeit davor und danach
die Personen der Steuerklasse II erbschaftsteuerrechtlich besser
behandelt würden als die Personen der Steuerklasse III. Der
Gesetzgeber habe dadurch seinen Gestaltungsspielraum nicht
überschritten.
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6
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Der Kläger rügt mit der Revision
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Die
Änderung des § 19 Abs. 1 ErbStG durch das
Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugunsten der Personen der
Steuerklasse II hätte rückwirkend auf das Jahr 2009
erfolgen müssen.
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7
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Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und unter Änderung des
Erbschaftsteuerbescheids vom 17.2.2010 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung die Erbschaftsteuer auf 4.680 EUR
herabzusetzen.
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8
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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9
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Der Senat hat durch Beschluss vom 5.10.2011
II R 9/11 (BFHE 234, 368, BStBl II 2012, 29 = SIS 11 37 18)
gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, dem
Verfahren beizutreten, und darauf hingewiesen, dass es im
Streitfall um die Fragen gehe, ob die auf
Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte
Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III
verfassungsgemäß ist und ob § 19 Abs. 1 ErbStG
i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG deshalb gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil §§
13a und 13b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl
bestimmter Gestaltungen die Steuerfreiheit des Erwerbs von
Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen
Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu
erreichen.
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10
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Das BMF, das dem Verfahren beigetreten ist,
vertritt die Auffassung, die Gleichstellung von Personen der
Steuerklasse II und III im Jahr 2009 sei verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden. Es bestehe keine verfassungsrechtliche Pflicht,
Erwerber der Steuerklasse II und III unterschiedlich zu behandeln.
Der Gesetzgeber sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Anwendung
der Neufassung des § 19 Abs. 1 ErbStG durch das
Wachstumsbeschleunigungsgesetz rückwirkend auf
Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 anzuordnen. Die
Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG
seien bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten durch die
Erhaltung von Arbeitsplätzen beim Betriebsübergang auf
Erben oder durch Schenkung gerechtfertigt. Dass Betriebe mit
weniger Beschäftigten die Steuervergünstigungen ohne
Rücksicht auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen
beanspruchen könnten, diene der Verringerung des
Bürokratieaufwands für Unternehmen und Verwaltung.
Überwiegend vermögensverwaltenden Betrieben stünden
diese Steuervergünstigungen nicht zu. Bei dem
Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG) handle
es sich typisierend um Vermögen, das in erster Linie der
weitgehend risikolosen Renditeerzielung diene und in der Regel
weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche
volkswirtschaftliche Leistungen bewirke. Sonstige Forderungen wie
etwa Sichteinlagen, Sparanlagen, Festgeldkonten und Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen sowie Forderungen an verbundene
Unternehmen zählten nicht zum Verwaltungsvermögen, da sie
keine Wertpapieren vergleichbare Forderungen seien (§ 13b Abs.
2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG).
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11
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Zu der vom Senat im Beschluss in BFHE 234,
368, BStBl II 2012, 29 = SIS 11 37 18 gestellten Frage zu den
praktischen Erfahrungen mit den darin aufgezeigten
Gestaltungsmöglichkeiten machte das BMF lediglich statistische
Angaben. Es teilte nicht mit, wie die Finanzverwaltung diese
Gestaltungsmöglichkeiten beurteilt und behandelt.
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Teil B: Vorlageentscheidung
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Die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m.
§ 80 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes geboten. Der Senat
ist zwar der Ansicht, dass die Gleichstellung von Personen der
Steuerklasse II und III im Jahr 2009 verfassungsrechtlich
hinzunehmen ist. Er ist aber davon überzeugt, dass die
Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13a und
13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist, weil die
in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen
Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von
großer finanzieller Tragweite über das
verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgehen und
dadurch die Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht
beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine
gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende
und folgerichtige Besteuerung verletzt werden.
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I. Rechtslage/Rechtsentwicklung
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1. Der Steuertarif
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§ 19 Abs. 1 ErbStG sieht insgesamt
acht unterschiedliche Steuersätze (Prozentsätze) im
Bereich von 7 % bis 50 % vor, nach denen die Erbschaftsteuer
erhoben wird. Die Höhe des jeweils anzuwendenden Steuersatzes
richtet sich zum einen nach der Höhe des Werts des
steuerpflichtigen Erwerbs i.S. von § 10 ErbStG und zum anderen
nach der anzuwendenden Steuerklasse (§ 15 ErbStG), die
ihrerseits vom persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum
Erblasser oder Schenker abhängt. Zur Steuerklasse II
gehören nach § 15 Abs. 1 ErbStG die Eltern und Voreltern,
soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, die Geschwister,
die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, die
Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern und der
geschiedene Ehegatte. Der Steuerklasse III sind die nicht zur
Steuerklasse I oder II rechnenden Erwerber und die Zweckzuwendungen
zugeordnet.
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Die in § 19 Abs. 1 ErbStG für
Personen der Steuerklasse II und III bestimmten Steuersätze
stimmen überein. § 19 Abs. 1 ErbStG weicht insoweit
sowohl von den früheren Fassungen der Vorschrift als auch von
§ 19 Abs. 1 ErbStG n.F. ab, die für Erwerber der
Steuerklasse II Steuersätze vorsehen, die von einzelnen
Ausnahmen bei bestimmten Wertstufen abgesehen zwischen den
Steuersätzen für Erwerber der Steuerklasse I und III
liegen. Die bis zum Jahr 2008 geltende Fassung des § 19 Abs. 1
ErbStG ergab sich aus Art. 19 Nr. 7 des
Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19.12.2000 (BGBl I 2000,
1790).
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2. Bemessungsgrundlage/steuerpflichtiger
Erwerb
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19
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§ 10 ErbStG regelt die Ermittlung des
steuerpflichtigen Erwerbs. Als solcher gilt nach § 10 Abs. 1
Satz 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht nach
den im Einzelnen genannten Vorschriften des ErbStG (u.a.
§§ 13a und 13c ErbStG) steuerfrei ist. Als Bereicherung
gilt beim Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3
ErbStG) gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG unbeschadet
§ 10 Abs. 10 ErbStG der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem
nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten
Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach dem ErbStG
unterliegt, die nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG
abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach §
12 ErbStG zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Bei Schenkungen
unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 ErbStG) gilt dies
gemäß § 1 Abs. 2 ErbStG entsprechend (vgl. Urteile
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8.10.2003 II R 46/01, BFHE 204,
299, BStBl II 2004, 234 = SIS 04 05 37, und vom 11.5.2005 II R
12/02, BFH/NV 2005, 2011 = SIS 05 45 08). Der Besteuerung
unterliegt danach der Nettovermögenszuwachs des
Erwerbers.
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20
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3. Entwicklung der
Steuervergünstigungen für den Erwerb von
Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
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a) Steuervergünstigungen für den
Erwerb von Betriebsvermögen, Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften wurden
beginnend für Steuerentstehungszeitpunkte nach dem 31.12.1993
in mehreren Schritten im ErbStG vorgesehen. Wegen der Einzelheiten
der früheren Rechtsentwicklung wird auf die Ausführungen
im BVerfG-Beschluss vom 7.11.2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1,
BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26, unter A.I.3.a cc, c bb, d bb)
und im BFH-Beschluss vom 22.5.2002 II R 61/99 (BFHE 198, 342, BStBl
II 2002, 598 = SIS 02 85 75, unter B.I.4.a, b cc, d) verwiesen.
Nach § 13a Abs. 1 ErbStG in der für Erwerbe, für die
die Steuer vor dem 1.1.2009 entstanden ist, geltenden Fassung
(ErbStG a.F.) war bei einem Erwerb von Betriebsvermögen, von
Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an
Kapitalgesellschaften bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten
Voraussetzungen zunächst ein Freibetrag von 225.000 EUR
abzuziehen. Der verbleibende Wert war gemäß § 13a
Abs. 2 ErbStG a.F. mit 65 % anzusetzen.
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22
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b) Das BVerfG hat mit dem Beschluss in
BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26 auf die Vorlage
des BFH im Beschluss in BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598 = SIS 02 85 75 entschieden, dass § 19 Abs. 1 ErbStG vom 17.4.1974 (BGBl
I 1974, 933) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.2.1997 (BGBl
I 1997, 378) in allen seinen seitherigen Fassungen mit Art. 3 Abs.
1 GG insoweit unvereinbar ist, als er die Erwerber von
Vermögen, das gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
1, Satz 2, § 12 ErbStG i.V.m. den von § 12 ErbStG in
Bezug genommenen Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1.2.1991 (BGBl I 1991, 230), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794),
bewertet wird, unabhängig von der jeweiligen Vermögensart
mit einheitlichen Steuersätzen belastet. Das BVerfG ließ
die weitere Anwendung des bisherigen Rechts bis zu einer
spätestens bis zum 31.12.2008 zu treffenden Neuregelung
zu.
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23
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c) Die vom BVerfG geforderte Neuregelung
hat der Gesetzgeber im ErbStRG für Erwerbe getroffen, für
die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). Die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten
Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen
für die Erbschaftsteuer ab 1.1.2009 wurde dabei in § 12
Abs. 2, 3 und 5 ErbStG i.V.m. §§ 157 bis 203 BewG sowie
in den Anlagen 14 bis 26 zum BewG neu geregelt. Die Neuregelung ist
gemäß § 205 Abs. 1 BewG auf Bewertungsstichtage nach
dem 31.12.2008 anzuwenden.
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24
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Die Steuerbefreiung für
Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und
Anteile an Kapitalgesellschaften wurde in §§ 13a und 13b
ErbStG ebenfalls neu geregelt. § 13a ErbStG wurde durch Art. 6
Nr. 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes in der Weise
geändert, dass die Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung in verschiedener Hinsicht gelockert wurden, und
zwar gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 ErbStG i.d.F. des Art.
6 Nr. 4 Buchst. b des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes bereits
für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2008
entstanden ist.
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25
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Die Vorschrift des § 19a ErbStG
über die für natürliche Personen der Steuerklasse II
oder III geltende Tarifbegrenzung beim Erwerb von
Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
und von Anteilen an Kapitalgesellschaften wurde durch das ErbStRG
ebenfalls für Erwerbe, für die die Steuer nach dem
31.12.2008 entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG), neu gefasst und
durch Art. 6 Nr. 3 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes mit Wirkung
zum gleichen Zeitpunkt geändert.
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26
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d) Die Änderungen des § 13b Abs.
2 ErbStG durch Art. 14 Nr. 2 des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010
vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) sind nach § 37 Abs. 4 ErbStG
i.d.F. des Art. 14 Nr. 6 JStG 2010 auf Erwerbe anzuwenden, für
die die Steuer nach dem 13.12.2010 entsteht. Die weiteren
Änderungen der §§ 13a und 13b durch Art. 8 Nr. 1 und
2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I 2011,
2131) sind gemäß § 37 Abs. 6 ErbStG i.d.F. des Art.
8 Nr. 3 dieses Gesetzes auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem 30.6.2011 entsteht. Diese Änderungen betreffen
somit nicht das Streitjahr 2009 und sind im Übrigen ohne
Bedeutung für die Gründe, die dem Vorlagebeschluss
zugrunde liegen.
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27
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4. Inhalt und Umfang der
Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 13b
ErbStG
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§§ 13a und 13b ErbStG
unterscheiden zwischen einer Steuerbefreiung von 85 % und von 100
%. Im Einzelnen gilt dabei Folgendes:
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29
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a) Regelverschonung
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Die Regelverschonung ist in § 13a Abs.
1 Satz 1 i.V.m. § 13b Abs. 4 ErbStG geregelt.
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aa) Danach sind 85 % des in § 13b Abs.
1 ErbStG genannten Vermögens (Nr. 1: land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, Nr. 2: Betriebsvermögen,
Nr. 3: bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften) begünstigt,
wenn die dafür in §§ 13a und 13b ErbStG im Einzelnen
vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Wert solchen
Vermögens bleibt in diesem Fall in Höhe eines
Verschonungsabschlags von 85 % außer Ansatz. Der
Erbschaftsteuer unterliegen somit nur 15 % des Werts. Je nach den
Umständen des Einzelfalles kann hiervon noch der in § 13a
Abs. 2 ErbStG vorgesehene Abzugsbetrag von 150.000 EUR abzuziehen
sein.
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bb) Gemäß § 13b Abs. 2 Satz
1 ErbStG nicht begünstigt ist Vermögen i.S. des §
13b Abs. 1 ErbStG, wenn das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen oder das Betriebsvermögen der Betriebe oder der
Gesellschaften zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen
besteht (zur Berechnung im Einzelnen vgl. § 13b Abs. 2
Sätze 4 und 5 ErbStG; nunmehr § 13b Abs. 2 Sätze 4
bis 6 ErbStG i.d.F. des Art. 14 Nr. 2 Buchst. a JStG 2010).
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33
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Dies beruht auf folgenden Erwägungen
des Gesetzgebers (BTDrucks 16/7918, S. 35 f.):
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„Überwiegend
vermögensverwaltende Betriebe sollen allgemein von den
Verschonungen ausgenommen bleiben. Durch die nach dem
Einkommensteuerrecht geschaffene Möglichkeit,
Vermögensgegenstände, die nicht ihrer Natur nach der
privaten Lebensführung dienen, zu
‘gewillkürtem’ Betriebsvermögen zu
erklären, können praktisch alle Gegenstände, die
üblicherweise in Form der privaten Vermögensverwaltung
gehalten werden (vermietete und verpachtete Grundstücke und
Gebäude, Minderbeteiligungen an Kapitalgesellschaften,
Wertpapiere), auch in Form eines Gewerbebetriebs gehalten werden.
Die derzeitigen Begünstigungen nach § 13a ErbStG
führten vermehrt zu solchen Gestaltungen. Vermögen, das
in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dient
und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch
zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt, wird
daher nach der Zielrichtung dieses Gesetzentwurfs nicht
begünstigt.“
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35
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cc) Was zum Verwaltungsvermögen
gehört, bestimmt im Einzelnen § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG.
Danach gehören zum Verwaltungsvermögen u.a.
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- von bestimmten Ausnahmen abgesehen
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke,
Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten
(§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG);
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- im Grundsatz Anteile an
Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am
Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt
(§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG);
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- Beteiligungen an Gesellschaften i.S. des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) und an entsprechenden Gesellschaften
im Ausland sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter
§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG fallen, wenn bei diesen
Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 %
beträgt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG);
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- von Ausnahmen für Kreditinstitute,
bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute und
Versicherungsunternehmen abgesehen Wertpapiere sowie vergleichbare
Forderungen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG).
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36
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Da § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG das
Vermögen, das zum Verwaltungsvermögen rechnet, im
Einzelnen bestimmt, gehört Vermögen, das in dieser
Vorschrift nicht genannt ist, nicht deshalb zum
Verwaltungsvermögen, weil es in erster Linie der weitgehend
risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die
Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche
volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt. Vermögen, das §
13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG zum Verwaltungsvermögen rechnet, kann
andererseits nicht mit der Begründung, es lägen
erhebliche Risiken vor, als übriges, uneingeschränkt
begünstigtes Betriebsvermögen angesehen werden.
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37
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dd) Wertpapiere i.S. des § 13b Abs. 2
Satz 2 Nr. 4 ErbStG werden dadurch gekennzeichnet, dass sie am
Markt handelbar sind (vgl. § 2 Abs. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes - WpHG -, und im Einzelnen Geck in
Kapp/Ebeling, § 13b ErbStG, Rz 130 ff.; S. Viskorf in
Viskorf/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz,
Bewertungsgesetz, 3. Aufl., § 13b ErbStG Rz 189 ff.; Weinmann
in Moench/Weinmann, § 13b ErbStG Rz 197 f.; R E 13 b.17 Abs. 1
Sätze 2, 4 und 5 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 - ErbStR
2011 - vom 19.12.2011, BStBl I 2011, Sondernummer 1, 2).
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38
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ee) Wertpapieren vergleichbare Forderungen
i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG sind solche,
über die keine Urkunden ausgegeben wurden, die aber nach
§ 2 Abs. 1 WpHG zu den Wertpapieren zählen, wie etwa
stückelose Staatsanleihen oder Inhaberschuldverschreibungen
von Kreditinstituten. Sonstige Geldforderungen wie etwa
Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten
sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen an
verbundene Unternehmen sowie Bargeld sind Wertpapieren nicht
vergleichbar (Geck, a.a.O., § 13b ErbStG, Rz 129, 132, 134
ff.; Geck, Zeitschrift für Erbrecht und
Vermögensnachfolge - ZEV - 2012, 399, 400; S. Viskorf, a.a.O.,
§ 13b ErbStG Rz 188, 191, 194 ff.; Weinmann, a.a.O., §
13b ErbStG Rz 197, 200; Wachter, in
Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 4. Auflage § 13b
Rz 340 ff., m.w.N., Rz 360; Jülicher in
Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13b Rz 314 f., m.w.N.;
Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16.
Aufl., § 13b Rz 20; Moench/Hübner, Erbschaftsteuer, 3.
Aufl., Rz 1196; Korezkij, DStR 2012, 1640, 1641; R E 13 b.17 Abs. 1
Satz 3 ErbStR 2011; H E 13 b.17 der Hinweise zu den ErbStR 2011 vom
19.12.2011, BStBl I 2011, Sondernummer 1, 117).
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39
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Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut
des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG, in dem anders als etwa
in § 33 Abs. 3 Nr. 1 und § 158 Abs. 4 Nr. 3 und 6 BewG
nicht die klaren Begriffe Zahlungsmittel, Geldforderungen und
Geschäftsguthaben verwendet werden.
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40
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Darüber hinaus entspricht es
regelmäßig dem Sinn und Zweck des § 13b Abs. 2 Satz
2 Nr. 4 ErbStG, dass insbesondere Geschäftsguthaben nicht zum
Verwaltungsvermögen gerechnet werden. Unternehmen
benötigen nämlich im Rahmen ihrer Tätigkeit laufend
Zahlungsmittel, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können.
Diese Geschäftsguthaben dienen nicht der weitgehend
risikolosen Renditeerzielung.
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41
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Diese Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz
2 Nr. 4 ErbStG wird auch durch die Entstehungsgeschichte der
Neuregelung bestätigt (Wachter, a.a.O., § 13b Rz 346).
Nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d ErbStG in der Fassung
des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes
zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge (BRDrucks 778/06)
sollten Geldbestände, Geldforderungen gegenüber
Kreditinstituten sowie vergleichbare Forderungen und Wertpapiere
nicht zum begünstigten Vermögen gehören.
Hinsichtlich der Geldbestände, der Geldforderungen
gegenüber Kreditinstituten sowie der vergleichbaren
Forderungen wurde dieser Gesetzentwurf nicht in das ErbStG
übernommen. Vielmehr wurden in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
ErbStG die vergleichbaren Forderungen lediglich auf Wertpapiere
bezogen.
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42
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Der Bundesrat geht in seiner Stellungnahme
zum Entwurf eines JStG 2013 ebenfalls davon aus, dass
Zahlungsmittel, Sichteinlagen und Bankguthaben nicht zu den
Wertpapieren oder den Forderungen zählen, die Wertpapieren
vergleichbar sind. Er schlägt nämlich eine Neufassung des
§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG vor, nach der in der
Vorschrift Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere
Forderungen ausdrücklich neben Wertpapieren sowie
vergleichbaren Forderungen erwähnt werden sollen (BRDrucks
302/12 [Beschluss], S. 113).
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43
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Zu einem anderen Ergebnis kann auch eine
verfassungskonforme Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
ErbStG nicht führen (vgl. unten B.II.6.g).
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44
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ff) Schließt § 13b Abs. 2 Satz 2
ErbStG die Steuerbefreiung nicht aus, sind die
Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG
grundsätzlich auch für das Verwaltungsvermögen zu
gewähren. Lediglich Verwaltungsvermögen i.S. des §
13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG, welches dem Betrieb im
Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war,
gehört nach § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG nicht zum
begünstigten Vermögen i.S. des § 13b Abs. 1
ErbStG.
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gg) Der Verschonungsabschlag (§ 13a
Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG)
fallen gemäß § 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG nach
Maßgabe des § 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG mit Wirkung
für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von
fünf Jahren (Behaltensfrist) gegen eine der in § 13a Abs.
5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ErbStG bestimmten Behaltensregelungen
verstößt. Der Wegfall des Verschonungsabschlags
beschränkt sich gemäß § 13a Abs. 5 Satz 2
ErbStG in den Fällen des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2, 4
und 5 ErbStG auf den Teil, der dem Verhältnis der im Zeitpunkt
der schädlichen Verfügung verbleibenden Behaltensfrist
einschließlich des Jahres, in dem die Verfügung erfolgt,
zur gesamten Behaltensfrist „ergibt“. Bei
Überentnahmen kommt es auf deren Umfang an (§ 13a Abs. 5
Satz 1 Nr. 3 ErbStG).
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46
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In den Fällen des § 13a Abs. 5
Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 ErbStG ist nach § 13a Abs. 5 Satz 3
ErbStG von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn der
Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13b Abs.
1 ErbStG begünstigten Vermögensart verbleibt. Hiervon ist
gemäß § 13a Abs. 5 Satz 4 ErbStG auszugehen, wenn
der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in
entsprechendes Vermögen investiert wird. Es ist dabei nicht
erforderlich, dass der Veräußerungserlös in
Vermögen investiert wird, das wie etwa betriebliche
Grundstücke und Gebäude, Maschinen oder Fahrzeuge
unmittelbar der Erreichung des Unternehmenszwecks dient. Da
Geldforderungen wie etwa Sichteinlagen und Festgeldkonten bei
Kreditinstituten nicht zum Verwaltungsvermögen i.S. des §
13b Abs. 2 ErbStG gehören, liegt eine zulässige
Reinvestition des Veräußerungserlöses vielmehr
bereits dann vor, wenn er das Guthaben auf dem betrieblichen
Girokonto verstärkt oder im Betriebsvermögen eines
Betriebs derselben Vermögensart als Tages- oder Festgeld
angelegt wird (Geck in Kapp/Ebeling, a.a.O., § 13a ErbStG, Rz
121; Philipp in Viskorf/Knobel/ Schuck, a.a.O., § 13a ErbStG
Rz 153; Weinmann, a.a.O., § 13a ErbStG Rz 146; Wachter,
a.a.O., § 13a Rz 242; Jülicher, a.a.O., § 13a Rz
359; Korezkij, DStR 2012, 1640, 1642; R E 13 a.11 Satz 5 ErbStR
2011).
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47
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hh) Bei Betrieben mit mehr als 20
Beschäftigten hängt die Gewährung des
Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG
darüber hinaus davon ab, dass innerhalb von fünf Jahren
nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) die beim Erwerb vorhandenen
Arbeitsplätze in bestimmtem Umfang erhalten bleiben. Es kommt
dabei nicht auf die Zahl der Arbeitsplätze, sondern nach den
in § 13a Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 ErbStG im
Einzelnen getroffenen Regelungen auf die Entwicklung der
maßgebenden Lohnsumme an. Unterschreitet die Summe der
maßgebenden jährlichen Lohnsummen in der Lohnsummenfrist
die Mindestlohnsumme (400 % der Ausgangslohnsumme, § 13a Abs.
1 Satz 2 ErbStG), vermindert sich gemäß § 13a Abs. 1
Satz 5 ErbStG der nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG zu
gewährende Verschonungsabschlag mit Wirkung für die
Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die
Mindestlohnsumme unterschritten wird.
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48
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Betriebe mit einer Ausgangslohnsumme von 0
EUR oder mit nicht mehr als 20 Beschäftigten sind hiervon nach
§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG nicht betroffen. Sie erhalten bei
Erfüllung der o.g. allgemeinen Voraussetzungen den
Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
13b Abs. 4 ErbStG unabhängig von der Erhaltung von
Arbeitsplätzen. Es handelt sich dabei um die weitaus
größte Zahl von Betrieben. Nach dem Statistischen
Jahrbuch 2011 des Statistischen Bundesamts (S. 489)
beschäftigten im Jahr 2008 über 91 % der erfassten
Betriebe bis zu neun Arbeitnehmer. Rechnet man die Betriebe mit 10
bis 20 Arbeitnehmern hinzu, hatten deutlich mehr als 90 % der
Betriebe nicht mehr als 20 Beschäftigte (vgl. Weinmann,
a.a.O., § 13a ErbStG Rz 57). Da es sich bei den Betrieben mit
einer größeren Zahl von Arbeitnehmern häufig um
Kapitalgesellschaften handelt, bei denen der daran beteiligte
Erwerber oder Schenker die in § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG
geregelten Voraussetzungen für die Gewährung der
Steuervergünstigungen nicht erfüllt, spielen die
Anforderungen an die Entwicklung der Lohnsummen in der Zeit nach
dem Erwerb im Ergebnis nur bei wenigen Betrieben eine
Rolle.
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49
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b) Option zur Vollverschonung
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50
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Der Erwerber kann unter bestimmten
Voraussetzungen durch Ausübung einer Option erreichen, dass
der Verschonungsabschlag 100 % beträgt und der Erwerb somit
völlig steuerfrei erfolgt (§ 13a Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Er
muss dazu nach § 13a Abs. 8 ErbStG unwiderruflich
erklären, dass die Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 1 bis
7 ErbStG i.V.m. § 13b ErbStG nach folgender Maßgabe
gewährt wird:
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- § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG: Die in
§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG bestimmte Lohnsummenfrist
beträgt nicht fünf, sondern sieben Jahre. An die Stelle
der maßgebenden Lohnsumme von 400 % tritt eine maßgebende
Lohnsumme von 700 %.
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- § 13a Abs. 8 Nr. 2 ErbStG: In §
13a Abs. 5 ErbStG tritt an die Stelle der Behaltensfrist von
fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben Jahren.
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- § 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG: Das land-
und forstwirtschaftliche Vermögen oder das
Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften darf zu
nicht mehr als 10 % aus Verwaltungsvermögen i.S. des §
13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bestehen.
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51
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II. Verfassungsrechtliche Prüfung
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52
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1. Verfassungsrechtlicher
Prüfungsmaßstab
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53
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Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und
wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für
ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche
Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein
gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine
Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen
aber vorenthalten wird (BVerfG-Beschlüsse vom 8.6.2004 2 BvL
5/00, BVerfGE 110, 412 = SIS 04 36 31, unter C.II.1.; vom 11.1.2005
2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 = SIS 05 30 28, unter B.I.1.; vom
21.6.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164 = SIS 06 33 60, unter
C.I.1., und vom 21.7.2010 1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400 = SIS 10 22 40, unter B.I.2.a, je m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 GG ist
jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der
Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund
für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung
nicht finden lässt, u.a. also, wenn eine Gruppe von
Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen
anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie
die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können
(BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 110, 412 = SIS 04 36 31, unter
C.II.1., und in BVerfGE 126, 400 = SIS 10 22 40, unter B.I.2.b bb,
je m.w.N.).
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54
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Im Bereich des Steuerrechts hat der
Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei
der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des
Steuersatzes. Diese grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers,
diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen, an die das
Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als
rechtlich gleich qualifiziert, wird für den Bereich des
Steuerrechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene
Leitlinien begrenzt, nämlich durch die Ausrichtung der
Steuerlast an den Prinzipien der finanziellen
Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit
(BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26, unter C.I.2.; in BVerfGE 126, 400 = SIS 10 22 40, unter
B.I.2.a, und vom 18.7.2012 1 BvL 16/11, Rz 41). Die mit der Wahl
des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat
der Gesetzgeber unter dem Gebot möglichst
gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der
Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes
folgerichtig umzusetzen. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen
Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes
(BVerfG-Beschlüsse vom 15.1.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1 =
SIS 08 25 65, unter C.I.2.a aa, und in BVerfGE 126, 400 = SIS 10 22 40, unter B.I.2.a).
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55
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Der Gleichheitssatz hat im Steuerrecht seine
besondere Ausprägung in Form des Grundsatzes der
Steuergerechtigkeit gefunden, wobei die Besteuerung
grundsätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
auszurichten ist. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz
nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich
gleichmäßig belastet werden. Das danach - unbeschadet
verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gebotene
Gleichmaß verwirklicht sich in dem Belastungserfolg, den die
Anwendung der Steuersätze beim einzelnen Steuerpflichtigen
bewirkt.
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56
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Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz
(Art. 3 Abs. 1 GG) fordert allerdings nicht einen gleichen Beitrag
von jedem Inländer zur Finanzierung der Gemeinlasten, sondern
verlangt, dass jeder Inländer je nach seiner finanziellen
Leistungsfähigkeit gleichmäßig zur Finanzierung der
allgemeinen Staatsaufgaben herangezogen wird. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel
Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie
müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie
dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und
damit in weitem Umfang die Besonderheiten nicht nur des einzelnen
Falles, sondern ggf. auch ganzer Gruppen vernachlässigen. Die
wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf
allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr
müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten
Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen
Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf
eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild
wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen
Fall orientieren (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 117, 1, BStBl
II 2007, 192 = SIS 07 06 26, unter C.I.2.a, und in BVerfGE 120, 1 =
SIS 08 25 65, unter C.I.2.a aa).
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57
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Der Gesetzgeber ist durch den allgemeinen
Gleichheitssatz auch nicht gehindert, außerfiskalische
Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen. Führt ein
Steuergesetz zu einer steuerlichen Verschonung, die einer
gleichmäßigen Belastung der jeweiligen
Steuergegenstände innerhalb einer Steuerart widerspricht, so
kann eine solche Steuerentlastung vor dem Gleichheitssatz
gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten
des Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern
oder lenken will.
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58
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Bei Vorliegen ausreichender
Gemeinwohlgründe kann die Entlastung dabei im Ausnahmefall in
verfassungsrechtlich zulässiger Weise sogar dazu führen,
dass bestimmte Steuergegenstände vollständig von der
Besteuerung ausgenommen werden. Der Kreis der Begünstigten
muss dabei allerdings sachgerecht abgegrenzt sein. Außerdem
muss der Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen
Entscheidung getragen und seinerseits wiederum gleichheitsgerecht
ausgestaltet sein. Die Begünstigungswirkung muss den
Begünstigungsadressaten daher möglichst
gleichmäßig zugutekommen. Sie darf nicht von
Zufälligkeiten abhängen und deshalb willkürlich
eintreten, sondern muss sich direkt von der Entlastungsentscheidung
des Gesetzgebers ableiten lassen. Erforderlich ist schließlich
auch ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung des
Vergünstigungstatbestandes.
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Diese Grundsätze gelten auch für die
Erbschaft- und Schenkungsteuer (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE
117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26, unter C.I.2., und vom
17.4.2008 2 BvL 4/05, BVerfGE 121, 108 = SIS 08 32 52, unter
C.I.1.). Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, den mit dem Erbe
anfallenden Vermögenszuwachs jeweils entsprechend seinem Wert
zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Erwerbers zu besteuern
(§ 10 Abs. 1 ErbStG; vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 400
= SIS 10 22 40, unter B.I.3.a bb), muss danach folgerichtig
umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen
Umsetzung bedürfen auch bei dieser Steuerart eines besonderen
sachlichen Grundes (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II
2007, 192 = SIS 07 06 26, unter C.I.2.b, m.w.N.). Steuerliche
Verschonungsnormen müssen bezogen auf die verfolgten
Lenkungszwecke zielgenau und normenklar ausgestaltet sein
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26, unter C.I.3.b aa und c).
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60
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Das BVerfG hat seine Rechtsprechung, nach der
die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen
Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen
knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, vor
allem durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der
finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der
Folgerichtigkeit begrenzt wird, durch den Beschluss vom 12.10.2010
1 BvL 12/07 (BVerfGE 127, 224 = SIS 10 36 57, unter D.I. und
III.1.a) erneut bestätigt. Danach muss jedenfalls bei den
direkten Steuern, zu denen die Erbschaftsteuer und die
Schenkungsteuer gehören, im Interesse der verfassungsrechtlich
gebotenen steuerlichen Belastungsgleichheit darauf abgezielt
werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch
gleich hoch zu besteuern. Der Grundsatz der gleichen Zuteilung
steuerlicher Lasten verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der
Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit
Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des
Steuerschuldners sicherstellt. Der wirtschaftlich
Leistungsfähigere muss danach höher belastet werden als
der wirtschaftlich Schwächere. Wirtschaftlich gleich
Leistungsfähige müssen auch gleich hoch besteuert
werden.
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Zusammengefasst muss danach darauf abgezielt
werden, die Steuergerechtigkeit sowohl in
„horizontaler“ Richtung (gleich hohe Besteuerung
bei gleicher Leistungsfähigkeit) als auch in
„vertikaler“ Richtung (bei unterschiedlicher
Leistungsfähigkeit) zu gewährleisten
(BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 110, 412 = SIS 04 36 31, unter
C.II.2.a, m.w.N., und in BVerfGE 116, 164 = SIS 06 33 60, unter
C.I.2.).
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62
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Nach dem BVerfG-Beschluss vom 22.6.1995 2 BvR
552/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671 = SIS 95 17 09, unter
C.I.2.b bb) hat der Gesetzgeber bei der Gestaltung der Steuerlast
bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu berücksichtigen,
dass die Existenz von bestimmten Betrieben - namentlich von
mittelständischen Unternehmen - durch zusätzliche
finanzielle Belastungen, wie sie durch die Erbschaftsteuer
auftreten, gefährdet werden kann. Derartige Betriebe, die
durch ihre Widmung für einen konkreten Zweck
verselbständigt und als wirtschaftlich zusammengehörige
Funktionseinheit organisiert seien, seien in besonderer Weise
gemeinwohlgebunden und gemeinwohlverpflichtet. Sie unterlägen
insbesondere durch Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern
durch das Betriebsverfassungsrecht, das Wirtschaftsverwaltungsrecht
und durch die langfristigen Investitionen einer gesteigerten
rechtlichen Bindung. Dies habe zur Folge, dass die durch die
Erbschaftsteuer erfasste finanzielle Leistungsfähigkeit des
Erben seinem durch den Erbfall erworbenen Vermögenszuwachs
nicht voll entspreche. Die Verfügbarkeit über den Betrieb
und einzelne dem Betrieb zugehörige Wirtschaftsgüter sei
beschränkter als bei nicht betrieblich gebundenem
Vermögen.
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Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) fordere
danach, diese verminderte Leistungsfähigkeit bei den Erben zu
berücksichtigen, die einen solchen Betrieb weiterführten,
also den Betrieb weder veräußerten noch aufgäben,
die ihn vielmehr in seiner Sozialgebundenheit aufrechterhielten,
ohne dass Vermögen und Ertragskraft des Betriebs durch den
Erbfall vermehrt würden. Die Erbschaftsteuer müsse hier
so bemessen werden, dass die Fortführung des Betriebs
steuerlich nicht gefährdet werde. Diese Verpflichtung, eine
verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit
erbschaftsteuerrechtlich zu berücksichtigen, sei
unabhängig von der verwandtschaftlichen Nähe zwischen
Erblasser und Erben.
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64
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Das BVerfG hat in seiner neueren
Rechtsprechung (Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 =
SIS 07 06 26, unter C.II.2.b ee und 4.d) hervorgehoben, dass
Umstände, die sich in den der Besteuerung zugrunde liegenden
Marktpreisen abbildeten, nicht geeignet seien, zusätzliche
Verschonungsregelungen zu begründen. Es hat demgemäß
zur Besteuerung des Erwerbs von Grundvermögen ausgeführt,
bei dieser Vermögensart bestehende Besonderheiten wie z.B.
geringe Fungibilität, höhere Sozialbindung,
Mieterschutzbestimmungen, öffentlich-rechtliche Auflagen und
die zusätzliche Belastung durch Grundsteuer schieden als
Rechtfertigung für Verschonungsregelungen schon im Ansatz aus,
soweit sich diese Besonderheiten regelmäßig in den
Marktpreisen abbildeten. Auch die Gemeinwohlbindung des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens kann nach dieser Entscheidung
eine Verschonungsregelung nicht rechtfertigen, wenn sich die
Gemeinwohlbindung bereits im gemeinen Wert abbildet.
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2. Verfassungsrechtlich maßgebliche
Wechselwirkung von Steuertarif und Steuerbemessungsgrundlage
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Da das ErbStG in § 19 ErbStG je nach
Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs einen
einheitlichen Tarif vorsieht und Differenzierungen bei der
Belastung des Steuerpflichtigen auf der Ebene der Ermittlung des
steuerpflichtigen Erwerbs vornimmt, können gleichheits- und
damit verfassungswidrige Vorschriften über die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen (Bewertungs- oder Befreiungsvorschriften) zu
einem gleichheits- und damit verfassungswidrigen Steuertarif
führen. Erst über den Tarif wirken sich die vom
Gesetzgeber auf der Ebene der Erfassung des Erwerbs angeordneten
Differenzierungen aus. Bei komplexeren Regelungswerken ergibt sich
oft erst aus der Gesamtschau der Vorschriften (Bewertung,
Vergünstigung und Tarif) und deren Auswirkungen eine
Gleichheitswidrigkeit (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II
2007, 192 = SIS 07 06 26, unter B.I.2.). Es sind demgemäß
nicht die einzelnen Begünstigungstatbestände isoliert zu
betrachten, sondern ihre Folgewirkungen über die
Tarifvorschrift (BFH-Beschluss in BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598
= SIS 02 85 75, unter B.II.2.).
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67
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§ 19 ErbStG stellt somit eine
„Klammernorm“ dar, über die
Verstöße gegen den Gleichheitssatz bei der Bestimmung des
steuerpflichtigen Erwerbs erst ihre Wirkung entfalten. Die
Belastungswirkung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
erschließt sich erst aus dem Zusammenwirken des Steuertarifs
mit den ausdifferenzierten Vorschriften über die Bestimmung
des steuerpflichtigen Erwerbs einschließlich der Regelungen
über Steuerbefreiungen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117,
1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26, unter B.I.2.).
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Dabei führt nicht jeder
Gleichheitsverstoß in einer Einzelregelung zur Unvereinbarkeit
der Tarifnorm des § 19 Abs. 1 ErbStG mit Art. 3 Abs. 1 GG.
Vielmehr muss im Hinblick darauf, dass eine verfassungswidrige
Tarifnorm das gesamte Gesetz erfasst, die mit dem Gleichheitssatz
unvereinbare Regelung nach der Zahl der betroffenen
Steuerpflichtigen ebenso wie von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung
her wesentliche Teilbereiche des Erbschaft- und
Schenkungsteuerrechts betreffen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117,
1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26, unter C.III.).
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3. Gleichstellung von Personen der
Steuerklasse II und III im Jahr 2009 nicht verfassungswidrig
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Nach Ansicht des Senats ist die Gleichstellung
von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009
verfassungsrechtlich hinzunehmen (ebenso Längle in
Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, a.a.O., § 19 Rz 8a;
Piltz, DStR 2010, 1913, 1922; a.A. Jülicher, a.a.O., § 19
Rz 2; Knobel in Viskorf/Knobel/Schuck, a.a.O., § 19 ErbStG Rz
5; Geck, a.a.O., § 19 ErbStG, Rz 1; Wachter, DB 2010, 74, 75;
Crezelius, ZEV 2009, 1, 2; Stahl/Fuhrmann, DStZ 2008, 13, 14).
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a) Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen
nicht verpflichtet, Erwerber der Steuerklasse II besser zu stellen
als Erwerber der Steuerklasse III.
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Etwas anderes lässt sich Art. 6 Abs. 1 GG
nicht entnehmen. Diese Vorschrift verpflichtet den Staat, die aus
Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft sowohl im
immateriell-persönlichen wie auch im
materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und
selbstverantwortlich zu respektieren und zu fördern.
Verfassungsrechtlichen Schutz genießt insofern die
familiäre Verantwortlichkeit füreinander, die von der
wechselseitigen Pflicht von Eltern wie Kindern zu Beistand und
Rücksichtnahme geprägt ist, wie es auch der Gesetzgeber
als Leitbild der Eltern-Kind-Beziehung in § 1618a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs statuiert hat (BVerfG-Beschluss vom
19.4.2005 1 BvR 1644/00 u.a., BVerfGE 112, 332, unter C.I.3.a).
Art. 6 Abs. 1 GG bezieht sich demgemäß nur auf die
Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern (BVerfG-Beschluss
vom 18.4.1989 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81, unter B.I.1.), nicht
aber auf Familienmitglieder im weiteren Sinn wie etwa Geschwister
oder Abkömmlinge von Geschwistern. Nach dem BVerfG-Beschluss
in BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671 = SIS 95 17 09, unter
C.I.2.b aa ist dementsprechend lediglich bei
Familienangehörigen im Sinne der Steuerklasse I (§ 15
Abs. 1 ErbStG) der erbschaftsteuerliche Zugriff derart zu
mäßigen, dass jedem dieser Steuerpflichtigen der jeweils
auf ihn überkommene Nachlass - je nach dessen Größe
- zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei
kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zugutekommt.
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73
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Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich nach
Ansicht des Senats ebenfalls nicht ableiten, dass Erwerber der
Steuerklasse II besser als Erwerber der Steuerklasse III gestellt
werden müssen. Die Gleichbehandlung der Erwerber der
Steuerklasse II und III geht nicht über den dem Gesetzgeber
zustehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Erbschaft- und
Schenkungsteuer hinaus.
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b) Aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden ist auch, dass die Erwerber der Steuerklasse II nur
für das Jahr 2009 den Erwerbern der Steuerklasse III
gleichgestellt wurden, während sie für die Jahre zuvor
und danach besser als diese behandelt wurden bzw. werden. Der
Gesetzgeber war nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, die
Änderung des § 19 Abs. 1 ErbStG zugunsten der Erwerber
der Steuerklasse II durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ebenso
wie die Änderung der §§ 13a und 19a ErbStG
rückwirkend auf Erwerbe vorzunehmen, für die die Steuer
nach dem 31.12.2008 entstanden ist.
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Dass §§ 13a und 19a ErbStG
rückwirkend geändert wurden, beruhte nach der amtlichen
Begründung des Entwurfs des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes
(BTDrucks 17/15, S. 10, 20) auf den noch nicht überwundenen
Folgen der schwersten Finanz- und Wirtschaftskrise seit Bestehen
der Bundesrepublik Deutschland. Um Wachstumshemmnisse im Bereich
der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu beseitigen, sollten die
Bedingungen für die Unternehmensnachfolge krisenfest,
planungssicherer und mittelstandsfreundlicher ausgestaltet werden.
Die Betriebe sollten damit u.a. in die Lage versetzt werden, auf
Veränderungen der Beschäftigungslage flexibler reagieren
zu können.
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Die Differenzierung der Steuersätze
zwischen den Steuerklassen II und III sollte hingegen dem
familiären Näheverhältnis Rechnung tragen und auch
die erbrechtliche Sonderstellung der nahen Verwandten
gegenüber fremden Dritten berücksichtigen. Gerade vor dem
Hintergrund der demographischen Entwicklung sei eine solche
Differenzierung gerechtfertigt (BTDrucks 17/15, S. 10, 21). Dass
die Änderung der Steuersätze zugunsten der Erwerber der
Steuerklasse II erst mit Wirkung für Erwerbe nach dem
31.12.2009 erfolgte, diente auch der Rücksichtnahme auf die
Erfordernisse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung
der Länder. Eine Rückwirkung der Änderung auf
Erwerbsfälle im Jahr 2009 hätte zu Steuerausfällen
in Höhe von 370 Mio. EUR zulasten der Haushalte der
Länder geführt (BTDrucks 17/15, S. 15). Diese
Zielsetzungen rechtfertigen es, dass nur die Änderungen
hinsichtlich der Besteuerung bei der Unternehmensnachfolge
rückwirkend in Kraft gesetzt wurden, nicht aber die
Differenzierung der Steuersätze bei den Erwerbern der
Steuerklassen II und III. 77
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Wiederholte Gesetzesänderungen innerhalb
eines kürzeren Zeitraums sind im Übrigen nach der
ständigen Rechtsprechung des BFH als solche nicht
verfassungswidrig (BFH-Urteile vom 9.3.2010 VIII R 109/03, BFH/NV
2010, 1266 = SIS 10 18 21, unter II.3.b und c, m.w.N., und vom
15.9.2010 X R 55/03, BFH/NV 2011, 231 = SIS 11 00 66). Sog.
Stichtagsregelungen sind trotz gewisser Härten
grundsätzlich zulässig. Ihre Einführung und die Wahl
des Zeitpunkts müssen sich lediglich am gegebenen Sachverhalt
orientieren und damit sachlich vertretbar sein (BVerfG-Beschluss
vom 12.5.2009 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111 = SIS 09 21 10, unter
B.I. 2.c bb). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden
Zusammenhang erfüllt.
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4. Gleichheitswidrige Ausgestaltung der
Steuerbemessungsgrundlage
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Der Senat ist von einem Verstoß der
Tarifvorschrift des § 19 ErbStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG
überzeugt, weil
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- die weitgehende oder vollständige
steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen,
land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an
Kapitalgesellschaften oder Anteilen daran eine nicht durch
ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit
verfassungswidrige Überprivilegierung darstellt, und zwar
jedenfalls, soweit die Gewährung der
Steuervergünstigungen nicht von der Lohnsummenregelung und
somit von der Erhaltung von Arbeitsplätzen abhängt (s.
B.II.5.) und
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- §§ 13a und 13b ErbStG einen
verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen, da
sie es Steuerpflichtigen ermöglichen, durch rechtliche
Gestaltungen nicht betriebsnotwendiges Vermögen, das den
Begünstigungszweck nicht erfüllt, in unbegrenzter
Höhe ohne oder mit nur geringer Steuerbelastung zu erwerben,
und die Vorschriften ferner auch hinsichtlich der
Lohnsummenregelung dem Folgerichtigkeitsgebot widersprechen (s.
B.II.6. und 7.).
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80
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§§ 13a und 13b ErbStG lassen es zu,
Vermögen jeder Art und in jeder Höhe von Todes wegen oder
durch Schenkung unter Lebenden ohne Anfall von Erbschaftsteuer oder
Schenkungsteuer zu erwerben, ohne dass es auf eine
Gemeinwohlverpflichtung und Gemeinwohlbindung des erworbenen
Vermögens ankommt. Dies widerspricht den
verfassungsrechtlichen Vorgaben. Danach ist es dem Gesetzgeber zwar
unbenommen, bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe
mittels Verschonungsregelungen den Erwerb bestimmter
Vermögensgegenstände - gegebenenfalls auch sehr
weitgehend - zu begünstigen. Solche Normen müssen
allerdings den allgemein für Regelungen zur
außerfiskalischen Lenkung oder Förderung geltenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Insbesondere
müssen die Lenkungszwecke von erkennbaren gesetzgeberischen
Entscheidungen getragen, der Kreis der Begünstigten
sachgerecht abgegrenzt und die Lenkungszwecke gleichheitsgerecht
ausgestaltet sein. Erforderlich ist deshalb, dass die
Begünstigungswirkungen ausreichend zielgenau und innerhalb des
Begünstigtenkreises möglichst gleichmäßig
eintreten (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 =
SIS 07 06 26, unter D.I.). Die Begünstigungsregelungen
dürfen nicht insgesamt zu einer verfassungsrechtlich nicht
mehr hinnehmbaren Überprivilegierung führen.
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Diesen Anforderungen werden §§ 13a
und 13b ErbStG nicht gerecht. Sie führen vielmehr zu einer
weitgehenden, den Kern des Gesetzes treffenden gleichheitswidrigen
Fehlbesteuerung und erfassen im Zusammenspiel mit der Tarifnorm des
§ 19 ErbStG alle wesentlichen Teilbereiche des ErbStG.
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5. Überprivilegierung des Erwerbs von
Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem
Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften
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83
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Der Senat ist der Auffassung, dass die
weitgehende oder vollständige Verschonung des Erwerbs von
Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem
Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Anteilen
daran jedenfalls insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art.
3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar ist, als - wie es im Regelfall
zutrifft - der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat und
daher die Gewährung der Steuervergünstigungen nicht von
der Erhaltung von Arbeitsplätzen abhängt (§ 13a Abs.
1 Satz 4 ErbStG).
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84
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a) Der Senat hat im Beschluss in BFHE 198,
342, BStBl II 2002, 598 = SIS 02 85 75 (unter B.II.3.a bb und b bb)
zu dem seinerzeit geltenden Recht ausgeführt, eine pauschale
Begünstigung des Erwerbs von Betriebsvermögen oder von
Anteilen an Kapitalgesellschaften im damals vorgesehenen Umfang
wäre nur dann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG
verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn unterstellt werden
könnte, typischerweise gefährde die erbschaft- und
schenkungsteuerrechtliche Belastung die Betriebsfortführung.
Für eine solche Annahme fehle jedoch jeder konkrete
Anhaltspunkt. Die Prämisse, die Erbschaftsteuer gefährde
generell die Existenz mittelständischer Unternehmen, sei nicht
zu verifizieren. Die im Gesetz getroffene Regelung trage auch den
Fällen keine Rechnung, in denen neben dem
Betriebsvermögen noch weiteres Vermögen übergehe
oder sich beim Erwerber befinde, aus dem dieser die Steuer ohne
Gefährdung der Betriebsfortführung bezahlen könnte;
denn das ErbStG nehme nicht das Unternehmen, sondern den Erwerber
des Unternehmens in Anspruch. Auch werde nicht berücksichtigt,
dass nach der Stundungsregelung des § 28 ErbStG bereits ein
Instrument zur Verfügung stehe, insbesondere in Erbfällen
die Erhaltung des Betriebs zu sichern. Insgesamt seien die
Begünstigungen für das Betriebsvermögen in ihrer
Gesamtwirkung zu weitgehend, um noch von dem verfassungsrechtlich
zulässigen Differenzierungsgrund „Schutz der
Betriebe“ gedeckt zu sein. Die Regelung treffe zudem
nicht „zielgenau“ und stelle nicht sicher, dass
nur solche Erwerbsvorgänge erfasst würden, bei denen der
Begünstigungsgrund vorliege. Auch beim Erwerb von Anteilen an
Kapitalgesellschaften fehle es für die pauschale Entlastung
der Erwerber von der Steuer an einem ausreichenden sachlichen
Grund. Der Gesichtspunkt der Gleichstellung der Anteile an
Kapitalgesellschaften mit dem Betriebsvermögen bzw. den
Anteilen an Personengesellschaften rechtfertige keine derart
weitgehende pauschale Privilegierung, die im Ergebnis die
Anteilserwerber in großem Umfang von der Umverteilungswirkung
des ErbStG ausnehme. Die Belastung mit Erbschaftsteuer treffe beim
Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften in der Regel lediglich
die private Vermögenssphäre des Erwerbers.
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85
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Mit dieser vom BFH aufgeworfenen Frage einer
Überprivilegierung des Erwerbs von Betriebsvermögen und
von Anteilen an Kapitalgesellschaften hat sich das BVerfG im
Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26
nicht auseinandergesetzt, weil es die maßgeblichen
Vorschriften bereits aus anderen Gründen als verfassungswidrig
angesehen hat (Abschn. C.II. 1.f).
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b) Der Senat hält an seiner im Beschluss
in BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598 = SIS 02 85 75 vertretenen
Auffassung auch für das jetzt geltende Recht fest (vgl. auch
Wachter, in Fischer/Jüptner/ Pahlke/Wachter, a.a.O., §
13a Rz 8 ff.; Geck in Kapp/Ebeling, Einl. Rz 3; Piltz, DStR 2010,
1913, 1916 ff.; Crezelius, ZEV 2012, 1). Die Frage einer
Überprivilegierung stellt sich nunmehr sogar in
verstärktem Maße, da die Steuervergünstigungen
vielfach noch weit über das frühere Recht hinausgehen und
zu einer völligen Freistellung von der Steuer führen
können (vgl. oben B.I.4.b). Die weitgehende oder
vollständige Freistellung von der Steuer setzt darüber
hinaus die Beachtung der Behaltensregelungen des § 13a Abs. 5
ErbStG lediglich für einen Zeitraum von fünf bzw. sieben
Jahren voraus (§ 13a Abs. 5 Satz 1 ggf. i.V.m. Abs. 8 Nr. 2
ErbStG). Dieser Zeitraum ist im Hinblick auf die Höhe der
Steuervergünstigungen nach Ansicht des Senats
unverhältnismäßig kurz, zumal ein Verstoß gegen
die Behaltensregelungen im Regelfall nur zu einem teilweisen
rückwirkenden Wegfall des Verschonungsabschlags führt
(oben B.I.4.a gg) und somit den Steuerpflichtigen längere
Bindungsfristen zumutbar wären, ohne die - vom Gesetzgeber mit
den Steuervergünstigungen angestrebte -
Betriebsfortführung zu gefährden (kritisch insoweit auch
Geck, a.a.O., Vor § 13a ErbStG, Rz 2.1). § 13a Abs. 5
ErbStG a.F. hatte bei Verstößen gegen die
Behaltensregelungen keinen lediglich zeitanteiligen Wegfall der
Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F.
vorgesehen (BFH-Urteile vom 4.2.2010 II R 25/08, BFHE 228, 130,
BStBl II 2010, 663 = SIS 10 09 17, und vom 4.2.2010 II R 35/09,
BFH/NV 2010, 1601 = SIS 10 26 25). Auch insoweit ist die neue
Regelung für die Steuerpflichtigen günstiger.
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87
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c) Nach Ansicht des Senats geht es weit
über das verfassungsrechtlich Gebotene und Zulässige
hinaus, dass die Steuervergünstigungen nach §§ 13a
und 13b ErbStG ohne Rücksicht auf den Wert des Erwerbs und die
Leistungsfähigkeit des Erwerbers gewährt werden, und zwar
auch dann, wenn die für eine Erbschaftsteuerzahlung
erforderlichen liquiden Mittel vorhanden sind oder - ggf. im Rahmen
einer Stundung der Steuer - ohne weiteres beschafft werden
könnten (vgl. Wachter, a.a.O., § 13a Rz 8). Da auch
Erwerber großer und größter Unternehmen von den
Steuervergünstigungen profitieren, begünstigen die
Steuervorteile die Konzentration von Unternehmensvermögen bei
vergleichsweise wenigen Personen. Um das vom Gesetzgeber
angestrebte Steueraufkommen zu erreichen, werden zugleich die
Erwerber von Privatvermögen und sonstigem nicht
begünstigten Vermögen mit höheren Steuern belastet.
Nach Auffassung des Senats ist diese Ungleichbehandlung
verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt (vgl. Moench/Hübner,
a.a.O., Rz 756, 1082 ff.).
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88
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Nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 93, 165,
BStBl II 1995, 671 = SIS 95 17 09, unter C.I.2.b bb hat der
Gesetzgeber bei der Gestaltung der Steuerlast bei der Erbschaft-
und Schenkungsteuer allerdings zu berücksichtigen, dass die
Existenz von bestimmten Betrieben - namentlich von
mittelständischen Unternehmen - durch zusätzliche
finanzielle Belastungen, wie sie durch die Erbschaftsteuer
aufträten, gefährdet werden könne und die besondere
Gemeinwohlbindung und Gemeinwohlverpflichtung von Betrieben zu
einer verminderten Leistungsfähigkeit der Erben führe,
die einen solchen Betrieb weiterführten, also den Betrieb
weder veräußerten noch aufgäben, die ihn vielmehr in
seiner Sozialgebundenheit aufrechterhielten, ohne dass
Vermögen und Ertragskraft des Betriebs durch den Erbfall
vermehrt würden. Die Erbschaftsteuer muss demgemäß
nach dieser Entscheidung so bemessen werden, dass die
Fortführung des Betriebs steuerlich nicht gefährdet wird.
Dass die Verpflichtung, die verminderte finanzielle
Leistungsfähigkeit der Erben in diesem Zusammenhang
erbschaftsteuerrechtlich zu berücksichtigen, unabhängig
von der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der Erben zu
einer vollständigen oder weitgehenden Befreiung von der Steuer
führen müsse oder den Gesetzgeber dazu berechtige, hat
das BVerfG aber nicht ausgeführt.
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89
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Der Wissenschaftliche Beirat beim BMF hat in
diesem Zusammenhang in seinem zur Begünstigung des
Unternehmensvermögens in der Erbschaftsteuer erstatteten
Gutachten 01/2012 ausgeführt, es sei zwar denkbar, aber
keineswegs zwingend, dass die Erbschaftsteuer ungünstige
Liquiditätseffekte bei Unternehmen auslöse. Die
empirische Evidenz liefere kaum Hinweise darauf, dass Betriebe
durch den mit der Erbschaftsteuer verbundenen
Liquiditätsentzug in Bedrängnis gebracht würden. In
einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage sei es nicht
möglich gewesen, einen konkreten Fall zu benennen, bei dem ein
Betrieb aufgrund der Erbschaftsteuer aufgegeben,
veräußert oder zahlungsunfähig geworden sei
(BTDrucks 16/1350, Fragen 13 ff.). Es könne nicht völlig
ausgeschlossen werden, dass eine Aufhebung der Verschonungsregeln
für das Betriebsvermögen in Einzelfällen zu
beschäftigungsmindernden Effekten führen bzw. der Erbfall
einen Zwang zur Veräußerung des Betriebs ausüben
könnte. Eine Betriebsveräußerung durch Erben stelle
den Bestand des Betriebs indes nicht infrage. Es spreche wenig
dafür, dass eine Verschonung des Erwerbs von
Betriebsvermögen von der Erbschaftsteuer geboten sei, um
Arbeitsplatzverluste zu vermeiden. Die gegenwärtigen
Verschonungsregelungen führten zu Fehlanreizen und verzerrten
auch die Entscheidungen über die Rechtsform und die
Finanzierung des Unternehmens, weil der Umfang des
begünstigten Unternehmensvermögens von diesen
Entscheidungen abhänge (Hinweis insbesondere auf die
Voraussetzungen für die Gewährung der
Steuervergünstigungen beim Erwerb von Anteilen an
Kapitalgesellschaften gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3
ErbStG). Die daraus folgenden Belastungsunterschiede könnten
zur Folge haben, dass nur aus erbschaftsteuerrechtlichen
Gründen eine bestimmte Rechtsform oder Finanzierung
gewählt werde. Die steuerliche Präferenz für eine
bestimmte Eigentümerstruktur könne volkswirtschaftlich
ungünstige Effekte auslösen. Die Ausgestaltung der
maßgeblichen Vorschriften im Einzelnen führe zu
zahlreichen willkürlich erscheinenden Asymmetrien. Sie lade
die Steuerzahler zu Gestaltungen ein, die ökonomischer
Zweckmäßigkeit zuwiderliefen. Wegen weiterer Einzelheiten
wird auf das Gutachten verwiesen.
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90
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Diese Ausführungen des Wissenschaftlichen
Beirats bestätigen die Ansicht des Senats, dass die in
§§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Verschonungsregelungen
jedenfalls insoweit, als die Lohnsummenregelung nicht anwendbar
ist, nicht durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls
gerechtfertigt werden. Nach den Darlegungen des Wissenschaftlichen
Beirats können sie vielmehr das Gemeinwohl sogar
beeinträchtigen.
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91
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d) Dass Betriebe mit nicht mehr als 20
Beschäftigten den Verschonungsabschlag ohne Rücksicht auf
die Erhaltung von Arbeitsplätzen beanspruchen können,
kann nach Auffassung des Senats im Hinblick auf Umfang und
Tragweite der Steuervergünstigungen nicht mit einer
Verringerung des Bürokratieaufwands für Unternehmen und
Verwaltung begründet werden. Betriebe mit Arbeitnehmern
müssen nämlich bereits unabhängig von der Erbschaft-
oder Schenkungsteuer u.a. aus arbeits-, ertragsteuer- und
sozialversicherungsrechtlichen Gründen eine Lohnbuchhaltung
unterhalten. Eine Darstellung der Entwicklung der Lohnsummen ist
danach auch kleineren Unternehmen ohne größeren
zusätzlichen Aufwand möglich und somit zumutbar. Die
Finanzämter müssen die Entwicklung des Betriebs bereits
im Hinblick auf die Behaltensregelungen in § 13a Abs. 5 ErbStG
überwachen. Eine zusätzliche Überwachung der
Entwicklung der Lohnsummen bewirkt danach unter
Berücksichtigung des infrage stehenden Steueraufkommens keine
verfassungsrechtlich relevante Verringerung des
Bürokratieaufwands bei den Finanzämtern.
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92
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e) Darüber hinaus hat das BVerfG
inzwischen im Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26, unter C.II.2.b ee - wie bereits dargelegt - zur
Besteuerung des Erwerbs von Grundvermögen ausgeführt, bei
dieser Vermögensart bestehende Besonderheiten wie z.B. geringe
Fungibilität, höhere Sozialbindung,
Mieterschutzbestimmungen, öffentlich-rechtliche Auflagen und
die zusätzliche Belastung durch Grundsteuer schieden als
Rechtfertigung für Verschonungsregelungen schon im Ansatz aus,
soweit sich diese Besonderheiten regelmäßig in den
Marktpreisen abbildeten. Auch die Gemeinwohlbindung des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens kann nach dieser Entscheidung
(Abschn. C.II.4.d) eine Verschonungsregelung nicht rechtfertigen,
wenn sich die Gemeinwohlbindung bereits im gemeinen Wert abbildet.
Für Betriebsvermögen gewerblicher oder freiberuflicher
Unternehmen kann nichts anderes gelten (Piltz, DStR 2010, 1913,
1918; vgl. auch Moench/Albrecht, Erbschaftsteuer, 2. Aufl., Rz
839). Darauf deutet insbesondere hin, dass das BVerfG im Beschluss
in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26, unter
C.II.2.b ee im vorliegenden Zusammenhang hinsichtlich des
Betriebsvermögens zustimmend auf Bareis (DB 1996, 1153, 1157)
und Seer (Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen
Gesellschaft Band 22, 1999, S. 191, 212) verwiesen hat, die sich
kritisch mit den o.g. Ausführungen des BVerfG im Beschluss in
BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671 = SIS 95 17 09, unter C.I. 2.b
bb auseinandersetzen.
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93
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Die Gemeinwohlbindung und
Gemeinwohlverpflichtung von Betrieben insbesondere auch
gegenüber den Arbeitnehmern scheiden nach diesen
Grundsätzen als Rechtfertigung für Verschonungsregelungen
schon im Ansatz aus, weil sie sich im Regelfall bereits in den
Werten abbilden, die der Besteuerung gemäß § 12
ErbStG zugrunde zu legen sind. Es handelt sich dabei um
Umstände, die regelmäßig bei der Bildung des
Börsenkurses (§ 11 Abs. 1 BewG), bei der Aushandlung
eines Kaufpreises unter fremden Dritten (§ 11 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 1, §§ 199 ff. ggf. i.V.m. § 109 BewG) und
bei der Bemessung des Kaufpreises, den ein Erwerber zahlen
würde (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, §§ 199
ff. ggf. i.V.m. § 109 BewG), berücksichtigt werden.
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94
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f) Es ist darüber hinaus unter
Berücksichtigung der Anforderungen des allgemeinen
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht ersichtlich, warum zwar
die in § 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG vorgesehene Stundung nur zu
gewähren ist, soweit sie zur Erhaltung des Betriebs notwendig
ist, die viel weiter gehenden Steuervergünstigungen nach
§ 13a Abs. 1 Satz 1 ggf. i.V.m. Abs. 8 sowie Abs. 2 ErbStG
aber auch dann beansprucht werden können, wenn sie für
die Betriebsfortführung nicht erforderlich sind. Eine
folgerichtige Umsetzung der grundsätzlichen
Belastungsentscheidung des Gesetzgebers müsste nach Ansicht
des Senats vielmehr unter Berücksichtigung des Erfordernisses
einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit dazu
führen, dass an eine weitgehende oder vollständige
Freistellung von der Steuer höhere Anforderungen als an eine
bloße Stundung gestellt werden.
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6. Verfassungswidriger
Begünstigungsüberhang durch die Regelungen über das
sog. Verwaltungsvermögen
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Über die verfassungswidrige
Überbegünstigung des Erwerbs von Betriebsvermögen,
land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an
Kapitalgesellschaften hinaus sind §§ 13a und 13b ErbStG
auch nicht so ausgestaltet, dass der Kreis der Begünstigten
sachgerecht abgegrenzt wird und die Begünstigungswirkungen
hinreichend zielgenau eintreten. Dies beruht insbesondere auf der
Ausgestaltung und den Wirkungen des sog. Verwaltungsvermögens
(§ 13b Abs. 2 ErbStG), die nicht geeignet sind,
risikobehaftetes und deshalb zu begünstigendes
Betriebsvermögen von weitgehend risikolosem und daher nicht
begünstigungswürdigem Betriebsvermögen
abzugrenzen.
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97
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a) Ein dem Gleichheitssatz widersprechender
Begünstigungsüberhang der
Betriebsvermögensverschonung nach §§ 13a und 13b
ErbStG liegt nach Auffassung des Senats bereits darin, dass nach
§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG bei der Regelverschonung das
Betriebsvermögen bis zu 50 % (unschädliches
Verwaltungsvermögen) aus nicht betriebsnotwendigem
Vermögen bestehen kann; ohne Einlage dieses Vermögens in
das Betriebsvermögen unterläge es als Privatvermögen
der vollen Besteuerung. Angesichts der sehr weitgehenden
Steuerverschonung des Betriebsvermögens von 85 % fehlt es bei
dieser Regelung an der erforderlichen Zielgenauigkeit des Gesetzes.
Die Regelung nimmt von vornherein in Kauf, dass neben dem
Vermögen, das in der Zielrichtung der
Betriebsvermögensverschonung liegt, Gegenstände der
privaten Vermögensverwaltung in gleicher Weise, nämlich
bis zum Wert des „echten“ Betriebsvermögens
von der Verschonungsregelung erfasst werden.
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98
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Bedingt durch die Anknüpfung des
erbschaftsteuerrechtlichen Betriebsvermögensbegriffs an das
Einkommensteuerrecht und die dort bestehende Möglichkeit,
Vermögensgegenstände, die nicht ihrer Natur nach der
privaten Lebensführung dienen, zu
„gewillkürtem“ Betriebsvermögen zu
erklären oder in eine Kapitalgesellschaft oder gewerblich
geprägte Personengesellschaft einzulegen, können
praktisch alle Gegenstände, die üblicherweise in Form der
privaten Vermögensverwaltung gehalten werden (vermietete oder
verpachtete Grundstücke und Gebäude, Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften von nicht mehr als 25 %, Wertpapiere), auch
als Betriebsvermögen gehalten werden. Solches Vermögen,
das in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditeerzielung
dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen
noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt, soll
aber nach der Zielrichtung des Gesetzes gerade nicht
begünstigt werden (so ausdrücklich BTDrucks 16/7918, S.
35). § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG eröffnet indes die
Möglichkeit, im Kontext mit einem Betrieb Gegenstände der
privaten Vermögensverwaltung in gleicher Weise annähernd
steuerfrei zu übertragen oder zu vererben. Von dieser
Möglichkeit wird in der Praxis umfassend Gebrauch gemacht, wie
sich bereits aus der Gesetzesbegründung zum ErbStRG ergibt, wo
zur früheren Rechtslage ausgeführt ist, dass
„solche Gestaltungen vermehrt“ aufgetreten seien
(BTDrucks 16/7918, S. 35).
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99
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b) Neben der Möglichkeit,
Vermögensgegenstände durch Widmung als gewillkürtes
Betriebsvermögen zu behandeln, ist es auch gängige
Gestaltungspraxis, Gegenstände, die ihrer Natur nach im Rahmen
der privaten Vermögensverwaltung gehalten werden, auf eine
Kapitalgesellschaft oder eine gewerblich geprägte
Personengesellschaft zu übertragen (vgl. bereits BFH-Beschluss
in BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598 = SIS 02 85 75, unter
B.II.4.). Der Anreiz zu solchen Gestaltungen ist nunmehr noch
deutlich gestiegen; denn die Verschonungsregelungen sind durch das
ErbStRG nochmals deutlich ausgeweitet worden, nämlich von 35 %
(vor 2009) auf 85 bzw. 100 % (ab 2009).
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100
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c) Der Auffassung des BMF in seiner
Stellungnahme vom 30.5.2012 unter 2.c, die Festlegung des
unschädlichen Verwaltungsvermögens mit bis zu 50 % des
gesamten Betriebsvermögens sei eine zulässige
Typisierung, vermag der Senat nicht beizutreten. Für eine so
weitgehende Typisierungsregelung fehlt jede sachliche Grundlage.
Denn es ist nicht zu erkennen, dass Betriebe aus Gründen der
Liquidität, zur Absicherung von Krediten oder auch zur
Stärkung der Eigenkapitalbasis typischerweise bis zu 50 %
über nicht unmittelbar dem Betrieb dienende
Wirtschaftsgüter (Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b
Abs. 2 Satz 2 ErbStG) verfügen (müssen). Das mag im
Einzelfall so sein; bei einer Typisierung darf aber der
Ausnahmefall nicht zum Regelfall erhoben werden. Die Mittel zur
Sicherstellung der laufenden Liquidität, wie z.B. Bargeld und
Bankguthaben, gehören im Übrigen ohnehin nicht zum
Verwaltungsvermögen. Zur Liquiditätssicherung bedarf es
deshalb insoweit keiner zusätzlichen Typisierung. Angesichts
der weitreichenden Auswirkungen der Typisierungsregelung auf den
Verschonungsumfang ist es nach Auffassung des Senats nicht
vertretbar, Verwaltungsvermögen ohne jede Prüfung in
gleicher Weise und im gleichen Umfang wie das übrige
Betriebsvermögen zu begünstigen.
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101
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Die Möglichkeit, Gegenstände der
privaten Vermögensverwaltung in eine Kapitalgesellschaft oder
gewerblich geprägte Personengesellschaft einzulegen und damit
Betriebsvermögen zu generieren, führt im Ergebnis zu
einer durch keine sachlichen Gründe gerechtfertigten
Sonderverschonung des Privatvermögens für einen
bestimmten Personenkreis, nämlich für die Inhaber von
Betriebsvermögen oder Anteilseigner.
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102
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d) Das Typisierungsargument wird
zusätzlich entwertet und der verfassungswidrige
Begünstigungsüberhang dadurch erweitert, dass sich durch
eine einfache, durchaus verbreitete, mehrstufige Konzernstruktur
der unter die Verschonungsregelung fallende Anteil des
Verwaltungsvermögens am Betriebsvermögen mit jeder
weiteren Beteiligungsstufe gemessen am Konzernvermögen
deutlich erhöhen kann, ohne dass dies der Gewährung der
Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG
entgegensteht.
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103
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Dies ergibt sich aus § 13b Abs. 2 Satz 2
Nr. 3 ErbStG. Danach gehören Beteiligungen an Gesellschaften
i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18
Abs. 4 EStG oder an entsprechenden Gesellschaften im Ausland sowie
Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 13b Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 ErbStG fallen, zum Verwaltungsvermögen, wenn bei
diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 %
beträgt. Anteile an solchen Gesellschaften gehören
demnach nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn das
Verwaltungsvermögen bei diesen nicht mehr als 50 %
beträgt. Derartige Anteile zählen deshalb bei der
Prüfung, ob das Verwaltungsvermögen bei dem
übergeordneten Unternehmen nicht mehr als 50 % ausmacht, im
vollen Umfang zum begünstigten Betriebsvermögen, obwohl
50 % ihres Vermögens aus Verwaltungsvermögen bestehen
kann.
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104
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Beispiel:
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105
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Erblasser A ist als Gesellschafter an der GmbH
1 allein beteiligt. Zum Vermögen der GmbH 1 gehört u.a.
eine 100 %ige Beteiligung an der GmbH 2, die wiederum eine 100 %ige
Beteiligung an der GmbH 3 hält. Die GmbH 3 ist zu 100 % an der
GmbH 4 beteiligt. Das Vermögen aller Gesellschaften besteht zu
50 % aus Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2
ErbStG. Das Vermögen der GmbH 1, 2 und 3 setzt sich aus dem
Verwaltungsvermögen und der Beteiligung an der jeweiligen
Tochtergesellschaft zusammen.
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106
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Die Anteile an allen Gesellschaften
gehören nicht zum Verwaltungsvermögen, sondern zum
übrigen Betriebsvermögen, weil bei ihnen jeweils für
sich betrachtet das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 %
beträgt. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG fordert eine
solche stufenweise Ermittlung des Verwaltungsvermögensanteils
und berücksichtigt nicht, dass sich neben dem auf jeder
Beteiligungsstufe unmittelbar vorhandenen Verwaltungsvermögen
hinter der Beteiligung an der nachgeordneten Gesellschaft weiteres
Verwaltungsvermögen verbirgt. So beträgt wirtschaftlich
der Anteil des Verwaltungsvermögens auf der Ebene der GmbH 4
noch 50 %, auf der Ebene der GmbH 3 bereits 75 %, auf der Ebene der
GmbH 2 87,5 % und auf der Ebene der GmbH 1 insgesamt 93,75 %.
„Echtes“ Betriebsvermögen befindet sich nur
in der GmbH 4.
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107
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In beispielhaft ausgewählten Zahlen
ergibt sich demnach Folgendes:
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108
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GmbH 4: Verwaltungsvermögen und
„echtes“ Betriebsvermögen (z.B.
Betriebsgrundstücke, Maschinen, Fahrzeuge, Vorräte,
Girokonto) je 100.000 EUR, Gesamtwert: 200.000 EUR
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109
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GmbH 3: Verwaltungsvermögen und Wert der
GmbH 4 je 200.000 EUR, Gesamtwert: 400.000 EUR
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110
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GmbH 2: Verwaltungsvermögen und Wert der
GmbH 3 je 400.000 EUR, Gesamtwert: 800.000 EUR
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111
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GmbH 1: Verwaltungsvermögen und Wert der
GmbH 2 je 800.000 EUR, Gesamtwert: 1.600.000 EUR
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112
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Obwohl in diesem Fall einem Wert des
„echten“ Betriebsvermögens von 100.000 EUR
Verwaltungsvermögen im Gesamtwert von 1.500.000 EUR
gegenübersteht, kann die Regelverschonung für den Erwerb
der Beteiligung an der GmbH 1 in Anspruch genommen werden. Für
zum Vermögen der Kapitalgesellschaft gehörendes
Verwaltungsvermögen, das deren Betrieb im
Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war, gilt
die Sonderregelung in dem durch Art. 14 Nr. 2 Buchst. a JStG 2010
mit Wirkung für Erwerbe, für die die Steuer nach dem
13.12.2010 entsteht (§ 37 Abs. 4 ErbStG), eingeführten
Satz 7 des § 13b Abs. 2 ErbStG (vgl. dazu R E 13 b.19 Abs. 3
Satz 4, Abs. 4 ErbStR 2011).
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113
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e) Ein vergleichbarer Effekt ergibt sich auch
bei der Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG. Zwar
bestimmt hier § 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG den höchstens
zulässigen Anteil des Verwaltungsvermögens am
Betriebsvermögen mit 10 %. Diese Grenze von 10 % gilt aber nur
für die oberste Beteiligungsebene; für die nachfolgenden
Beteiligungsebenen bleibt es bei der 50 %-Grenze in § 13b Abs.
2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG (ebenso Moench/ Hübner, a.a.O., Rz 1168;
R E 13 b.16 Abs. 2 ErbStR 2011).
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114
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Die 10 %-Grenze wäre danach im obigen
Beispielfall nur auf der Ebene der GmbH 1 zu beachten gewesen.
Hätte der Anteil des Verwaltungsvermögens am gesamten
Betriebsvermögen der GmbH 1 nicht mehr als 10 % betragen,
hätte also zur Vollverschonung optiert werden können. Das
bei der GmbH 2, 3 und 4 vorhandene, unter Umständen
umfangreiche Verwaltungsvermögen hätte dem nicht
entgegengestanden. So hätte wirtschaftlich der Anteil des
Verwaltungsvermögens auf der Ebene der GmbH 4 50 %, auf der
Ebene der GmbH 3 75 %, auf der Ebene der GmbH 2 87,5 % und auf der
Ebene der GmbH 1 insgesamt 91,2 % betragen.
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115
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Im obigen Zahlenbeispiel könnte
demgemäß auch dann zur Vollverschonung optiert werden,
wenn als oberste Beteiligungsebene eine weitere GmbH (GmbH 0)
eingefügt worden wäre, in deren Vermögen sich
lediglich die Beteiligung an der GmbH 1 befände. Bis zur
Grenze von 10 % könnte sich im Vermögen der GmbH 0 sogar
weiteres Verwaltungsvermögen befinden, ohne dass dies der
Vollverschonung entgegenstünde.
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116
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f) Es handelt sich hierbei nach Auffassung des
Senats nicht um missbräuchliche Gestaltungen i.S. des §
42 der Abgabenordnung (AO), sondern um die Folgen einer verfehlten
Gesetzestechnik. Der Gesetzgeber hat diese Wirkungen gekannt und
hingenommen. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zum
Entwurf des ErbStRG auf solche Gestaltungsmöglichkeiten
hingewiesen und gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
prüfen, ob und wie Gestaltungen vermieden werden können,
mit denen durch Gründung von Tochtergesellschaften die in
§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG gezogene Grenze für das
Verwaltungsvermögen unterlaufen werden kann (BRDrucks 4/08
[Beschluss] Nr. 16). In der Gesetzesbegründung zum JStG 2010
(vgl. BTDrucks 17/2249, S. 91) wurde ausdrücklich unter
Hinweis auf die Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit
und Folgerichtigkeit eine Beseitigung der
Gestaltungsmöglichkeiten für erforderlich gehalten. Die
Bestrebungen, das „Redaktionsversehen“ (vgl.
BTDrucks 17/2249, S. 91) zumindest bei der Optionsverschonung zu
beseitigen, indem auf jeder Beteiligungsstufe der zulässige
Anteil des Verwaltungsvermögens auf 10 % beschränkt
werden sollte (s. auch BTDrucks 17/2249, S. 28), scheiterten aber
im Gesetzgebungsverfahren (vgl. Moench/Hübner, a.a.O., Rz
1168).
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117
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g) Ein weiterer, dem Gleichheitssatz
widersprechender Überhang der Verschonungsregelungen für
das Betriebsvermögen ergibt sich daraus, dass Geldforderungen
wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei
Kreditinstituten sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
sowie Forderungen an verbundene Unternehmen nicht zum
Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 ErbStG
gehören (oben B.I.4.a ee). Ein Anteil an einer GmbH, deren
Vermögen ausschließlich aus solchen Forderungen besteht,
kann deshalb durch freigebige Zuwendung oder von Todes wegen
erworben werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt, wenn die
Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erfüllt
sind und der Erwerber gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG
für die völlige Steuerbefreiung optiert und für
sieben Jahre die Behaltensregelungen des § 13a Abs. 5 ErbStG
beachtet. Auf die Erreichung bestimmter Lohnsummen und somit die
Erhaltung von Arbeitsplätzen nach dem Erwerb kommt es nicht
an, weil eine derartige GmbH jedenfalls in aller Regel nicht mehr
als 20 Beschäftigte hat.
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118
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Von dieser Gestaltungsmöglichkeit wird in
der Praxis vielfach Gebrauch gemacht
(„Cash-GmbH“; vgl. Schrinner, Handelsblatt vom
1.6.2012, S. 16). Der Bundesrat hat dies in seiner Stellungnahme
zum Entwurf eines JStG 2013 aufgegriffen und eine
Gesetzesänderung gefordert (BRDrucks 302/12 [Beschluss], S.
113 ff.; vgl. oben B.I.4.a ee). In der Begründung dazu hat er
ausgeführt, nach Auffassung der Finanzverwaltung und
großer Teile des Schrifttums seien Finanzmittel im Rahmen des
bisher geltenden Rechts grundsätzlich kein
Verwaltungsvermögen, könnten also - z.B. in einer sog.
„Cash-GmbH“ - den Begünstigungen für
Betriebsvermögen zugeführt werden. Das sei nur
gerechtfertigt, soweit die Finanzmittel betriebsnotwendig seien
oder aus der Betriebstätigkeit entstanden und im
Besteuerungszeitpunkt noch nicht in
„Produktiv-Vermögen“ angelegt seien.
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119
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Dasselbe Ergebnis wie bei einer
„Cash-GmbH“ kann auch durch Einschaltung einer
lediglich vermögensverwaltenden, aber gewerblich
geprägten Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2
EStG erreicht werden. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bezieht
ausdrücklich auch den Erwerb eines Anteils an einer solchen
Gesellschaft in die Vergünstigungen nach §§ 13a und
13b ErbStG ein.
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120
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Eine missbräuchliche Gestaltung i.S. des
§ 42 AO kann hierin nach Auffassung des Senats nicht gesehen
werden. Es handelt sich vielmehr lediglich um die Nutzung von
Gestaltungsmöglichkeiten, die der Gesetzgeber dadurch
eröffnet hat, dass er Gesellschaften ausdrücklich nicht
allein deshalb von den Steuervergünstigungen nach §§
13a und 13b ErbStG ausgenommen hat, weil sie lediglich
vermögensverwaltend tätig sind. Gegen die Anwendbarkeit
des § 42 AO spricht auch, dass der Gesetzgeber die
Voraussetzungen, unter denen diese Steuervergünstigungen
beansprucht werden können und ggf. rückwirkend entfallen,
detailliert geregelt hat. Für die Anwendung der allgemeinen
Vorschrift des § 42 AO ist danach kein Raum (vgl. Geck, Neue
Zeitschrift für Gesellschaftsrecht - NZG - 2012, 93, 94). Der
Bundesrat geht in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines JStG 2013
ersichtlich ebenfalls davon aus, dass keine missbräuchliche
Gestaltung i.S. des § 42 AO vorliege; denn andernfalls
bedürfte es nicht der geforderten Änderung des § 13b
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG (BRDrucks 302/12 [Beschluss], S. 113
ff.).
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121
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Diese Bevorzugung der Erwerber von Anteilen an
einer Gesellschaft, deren Vermögen ausschließlich aus
nicht zum Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2
ErbStG gehörenden Geldforderungen besteht, gegenüber den
Erwerbern von Geldforderungen im Privatvermögen ist nach
Ansicht des Senats mit den Anforderungen an eine willkürfreie,
folgerichtige, an den Zuwachs an Leistungsfähigkeit
anknüpfende Besteuerung des Erwerbers und somit mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar
(vgl. Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., § 13 ErbStG
Rz 154; Seer, GmbHR 2011, 1328, 1331; Geck, NZG 2012, 93).
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122
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Gewichtige Gründe, die die völlige
Freistellung des Erwerbs eines Anteils an einer Gesellschaft, deren
Vermögen ausschließlich aus Guthaben bei Kreditinstituten
und/oder sonstigen Geldforderungen besteht, die nicht zum
Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 ErbStG
gehören, aus verfassungsrechtlicher Sicht rechtfertigen
könnten, sind nicht ersichtlich und wurden vom BMF in seiner
Stellungnahme auch nicht vorgetragen. Solche Gesellschaften sind
nicht in besonderer Weise gemeinwohlgebunden und
gemeinwohlverpflichtet. Soweit ein öffentliches Interesse
daran besteht, dass Geld bei Kreditinstituten im In- oder Ausland
angelegt wird, gilt dies für die Anlagen von Privatpersonen
ebenso. Besondere Risiken sind mit dem Erwerb eines Anteils an
einer Gesellschaft, deren Vermögen ausschließlich aus
Guthaben bei Kreditinstituten und/oder sonstigen Geldforderungen
besteht, nicht deshalb verbunden, weil es sich nicht um eine
private Anlage handelt. Umschichtungen innerhalb der nach §
13b Abs. 1 ErbStG begünstigten Vermögensart sind dabei
gemäß § 13a Abs. 5 Sätze 3 und 4 ErbStG
unschädlich, soweit nicht in Vermögen investiert wird,
das zum Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 ErbStG
gehört. Auf die Erreichung bestimmter Lohnsummen und somit die
Erhaltung von Arbeitsplätzen nach dem Erwerb kommt es wie
bereits dargelegt nicht an, weil ein Betrieb, der lediglich
Geldforderungen verwaltet, jedenfalls in aller Regel nicht mehr als
20 Beschäftigte hat.
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123
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Die Behaltensregelungen in § 13a Abs. 5
ErbStG stellen zudem keine ernst zu nehmenden Gründe dar, die
solche Gestaltungen verhindern oder zumindest maßgeblich
erschweren könnten. Diese geben der Finanzverwaltung keine
Handhabe, den Erwerber eines Anteils an einer Gesellschaft, deren
Vermögen ausschließlich aus Guthaben bei Kreditinstituten
und/oder sonstigen Geldforderungen besteht, zur Beachtung der
Behaltensregelungen des § 13a Abs. 5 ErbStG zu zwingen.
Ausschüttungen der „Cash-GmbH“ an den
Erwerber und Entnahmen des Erwerbers aus der gewerblich
geprägten Personengesellschaft wirken sich bei Ausübung
der Option für die Vollverschonung auf den
Verschonungsabschlag nur aus, soweit sie innerhalb der
Behaltensfrist von sieben Jahren (§ 13a Abs. 5 Satz 1 i.V.m.
Abs. 8 Nr. 2 ErbStG) die Summe der Einlagen des Erwerbers und der
ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um
mehr als 150.000 EUR übersteigen; Verluste bleiben
unberücksichtigt (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG).
Soweit die Ausschüttungen oder Entnahmen über diese
Grenze hinausgehen, führen sie in entsprechender Höhe
lediglich zum rückwirkenden Wegfall des Verschonungsabschlags.
Weitere Nachteile sind damit nicht verbunden. In Höhe von
150.000 EUR bleibt der Verschonungsabschlag auf jeden Fall
bestehen. Nach Ablauf der Behaltensfrist kann über das
Gesellschaftsvermögen frei verfügt werden, ohne dass sich
dies noch auf den Verschonungsabschlag auswirkt.
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124
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Die völlige Freistellung des Erwerbs
eines Anteils an einer „Cash-GmbH“ oder
entsprechenden gewerblich geprägten Personengesellschaft kann
auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen
Typisierung gerechtfertigt werden. Dem Gesetzgeber steht zwar eine
Befugnis zur Typisierung zu. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung
auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht
übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile
der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der
Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen
Belastung stehen. Die Anforderungen an die Rechtfertigung einer
Steuervergünstigung sind umso höher, je größer
die Steuerverschonung und damit Sonderbegünstigung einer
bestimmten Gruppe ist (vgl. Seer in Tipke/Lang, a.a.O., § 13
ErbStG Rz 159).
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125
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Diese Anforderungen an eine völlige
Freistellung von der Steuer sind im vorliegenden Zusammenhang nicht
erfüllt. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die
Steuerzahler übersteigt das verfassungsrechtlich
zulässige Maß. Aktiv tätige Unternehmen müssen
zwar über die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
erforderlichen finanziellen Mittel verfügen, und zwar
üblicherweise in der Form von Guthaben bei Kreditinstituten.
Dies erfordert es aber auch unter Berücksichtigung einer
zulässigen und sachlich gebotenen Typisierung nicht, dass
solche Guthaben in beliebiger Höhe unabhängig vom
Vorhandensein anderen Betriebsvermögens und von dessen Wert
nicht zum Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2
ErbStG gerechnet werden. Dies zeigt auch die vom Bundesrat in
seiner Stellungnahme zum Entwurf eines JStG 2013 vorgeschlagene
Formulierung des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG, nach der
Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen
grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen zählen sollen
(BRDrucks 302/12 [Beschluss], S. 113 f.; vgl. dazu Korezkij, DStR
2012, 1640; Geck, ZEV 2012, 399).
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126
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Die Typisierung der Voraussetzungen für
die Gewährung der Steuervergünstigungen nach §§
13a und 13b ErbStG macht es auch nicht notwendig, den Erwerb von
Anteilen an lediglich vermögensverwaltend tätigen,
gewerblich geprägten Personengesellschaften i.S. des § 15
Abs. 3 Nr. 2 EStG in die Vergünstigungen einzubeziehen.
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127
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Entgegen einer in der Literatur ohne
nähere Auseinandersetzung mit der Problematik in Erwägung
gezogenen Beurteilung (Wachter, DStR 2011, 2331, 2333; Geck, NZG
2012, 93, 94; anders wohl in ZEV 2012, 399, 400) können die
dargelegten Verfassungsverstöße nicht durch eine
verfassungskonforme Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
ErbStG dahingehend, dass Bankguthaben und Festgelder
schädliches Verwaltungsvermögen seien, beseitigt werden.
Eine solche Auslegung dieser Vorschrift wäre weder mit dem
Wortlaut noch mit deren Sinn und Zweck, dem systematischen
Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte vereinbar (vgl. oben
B.I.4.a ee).
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128
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Aus der grundsätzlichen Vermutung der
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ergibt sich zwar das
Gebot, ein Gesetz im Zweifel verfassungskonform auszulegen. Das
gilt aber nur, soweit unter Berücksichtigung von Wortlaut,
Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere
Deutungen der betreffenden Bestimmung möglich sind, von denen
zumindest eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis
führt. Durch den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und den
Gesetzeszweck werden der verfassungskonformen Auslegung Grenzen
gezogen. Ein Verständnis, das in Widerspruch zu dem klar
erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers steht, kann
auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet
werden (BVerfG-Beschluss vom 14.10.2008 1 BvR 2310/06, BVerfGE 122,
39 = SIS 08 43 05, unter B.I. 3.a, m.w.N.).
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129
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Im Wege der verfassungskonformen
Interpretation darf der normative Gehalt einer Regelung danach
nicht neu bestimmt werden. Die zur Vermeidung eines
Nichtigkeitsausspruchs gefundene Interpretation muss eine nach
anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung
sein. Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich
grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der
anerkannten Auslegungsmethoden. Der Respekt vor der gesetzgebenden
Gewalt gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum
dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Er
fordert mithin eine Auslegung der Norm, die durch den Wortlaut des
Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des
Gesetzgebers war. Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das
gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder
verfälscht wird (BVerfG-Urteil vom 4.5.2011 2 BvR 2365/09
u.a., BVerfGE 128, 326, unter C.I.3.d bb (1), m.w.N.).
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130
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Eine Verfehlung oder Verfälschung des
gesetzgeberischen Ziels in einem wesentlichen Punkt läge vor,
wenn die Rechtsprechung § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG
entgegen dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck, dem systematischen
Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte so auslegen würde,
dass jede Geldforderung Wertpapieren vergleichbar ist, und dadurch
die Grenze zwischen dem Verwaltungsvermögen und dem
übrigen, uneingeschränkt zu begünstigenden
Betriebsvermögen ganz erheblich zulasten des Steuerpflichtigen
verschieben würde. Davon abgesehen hätte der BFH keine
Möglichkeit, ein solches weites Verständnis des Begriffs
des Verwaltungsvermögens gegenüber der abweichenden, in
den ErbStR 2011 veröffentlichten Verwaltungsauffassung
durchzusetzen.
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131
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h) Ein weiterer
Begünstigungsüberhang ergibt sich bei der
Betriebsvermögensverschonung aus der Möglichkeit, durch
Gestaltungen aus begünstigungsschädlichem
Verwaltungsvermögen begünstigtes Betriebsvermögen zu
machen. Da Geldforderungen, die Wertpapieren nicht vergleichbar
sind, nicht zum Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2
Satz 2 ErbStG gehören, kann auch für Gesellschaften,
deren Vermögen ausschließlich oder zu einem hohen Anteil
aus Verwaltungsvermögen besteht, erreicht werden, dass der
Verschonungsabschlag von 100 % zu gewähren ist. Dies
ermöglicht es auch, Privatvermögen gleich welcher Art und
welchen Werts in die Verschonungsregelung für
Betriebsvermögen einzubeziehen.
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132
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Besteht das Vermögen einer GmbH (GmbH 1)
beispielsweise ausschließlich aus Verwaltungsvermögen
i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG und verkauft und
überträgt diese das Vermögen zum Verkehrswert unter
Stundung des Kaufpreises an eine andere GmbH (GmbH 2) ohne
sonstiges Vermögen, so kommt der GmbH 2 im Erbfall oder bei
einer freigebigen Zuwendung kein Wert zu; denn dem auf sie
übertragenen Aktivvermögen steht die gleichwertige
Kaufpreisverbindlichkeit gegenüber. Der Erbe oder Bedachte
kann für den Erwerb der Beteiligung an der GmbH 1, in deren
Vermögen sich lediglich die Kaufpreisforderung befindet, von
der Optionsmöglichkeit nach § 13a Abs. 8 Nr. 4 ErbStG
Gebrauch machen mit der Folge, dass keine Erbschaftsteuer oder
Schenkungsteuer anfällt, wenn die Behaltensregelungen des
§ 13a Abs. 5 i.V.m. Abs. 8 Nr. 2 ErbStG beachtet werden. Die
Kaufpreisforderung der GmbH 1 stellt keine einem Wertpapier
vergleichbare Forderung i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
ErbStG dar und ist somit kein Verwaltungsvermögen (vgl. dazu
Piltz, DStR 2010, 1913, 1916). Auf die Entwicklung der Lohnsumme in
den auf den Erwerb folgenden Jahren kommt es nicht an, weil die
GmbH 1, die lediglich die Kaufpreisforderung gegen die GmbH 2
verwaltet, nicht mehr als 20 Beschäftigte benötigt. Das
Aktivvermögen der GmbH 2 kann beliebig umgeschichtet oder in
das Privatvermögen überführt werden, ohne dass sich
dies vorbehaltlich eines im Einzelfall möglicherweise
gegebenen Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
(§ 42 AO) auf die Gewährung des Verschonungsabschlags
auswirkt; denn dieser bezieht sich lediglich auf die GmbH 1.
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133
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Dies gilt u.a. auch dann, wenn das an die GmbH
2 verkaufte Vermögen der GmbH 1 aus in die GmbH 1
eingebrachtem Privatvermögen des Alleingesellschafters der
beiden GmbHs besteht und z.B. aus Grundvermögen, Wertpapieren,
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bis zu 25 % und Edelmetallen
zusammengesetzt ist.
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134
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Wie bereits ausgeführt (oben B.II.6.g),
können diese Folgen entgegen einer in der Literatur in
Erwägung gezogenen Beurteilung (Wachter, DStR 2011, 2331,
2333) nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 13b
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG dahingehend, dass Bankguthaben und
Festgelder schädliches Verwaltungsvermögen seien,
beseitigt werden.
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135
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Der Bundesrat hat diese Problematik in seiner
Stellungnahme zum Entwurf eines JStG 2013 ebenfalls aufgegriffen
(BRDrucks 302/12 [Beschluss], S. 113 ff.). Nach dem vorgeschlagenen
neuen § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 3 ErbStG sollen
Forderungen, die aus der Veräußerung von
Verwaltungsvermögen stammen, zum Verwaltungsvermögen
gehören. Nach der Begründung des Bundesrats zielt die
vorgeschlagene Neuregelung insbesondere auf Gestaltungen, bei denen
schädliches Verwaltungsvermögen auf Kredit an ein
verbundenes Unternehmen veräußert wird, wodurch das
veräußernde Unternehmen gegebenenfalls in die Lage
versetzt wird, die Verwaltungsvermögens-Grenze von 50 % bzw.
10 % einzuhalten (BRDrucks 302/12 [Beschluss], S. 116). Der
Bundesrat geht somit ersichtlich davon aus, dass derartige
Gestaltungen nach dem gegenwärtig geltenden Recht bei der
Steuerfestsetzung zu berücksichtigen sind. Andernfalls
bedürfte es der Gesetzesänderung nicht.
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136
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i) Das BMF hat sich in seiner Stellungnahme
zur rechtlichen Beurteilung dieser bereits im BFH-Beschluss in BFHE
234, 368, BStBl II 2012, 29 = SIS 11 37 18 angesprochenen
Gestaltungsmöglichkeiten (oben g und h) nicht
geäußert und insbesondere nicht ausgeführt, dass
solche Gestaltungen von der Finanzverwaltung etwa gemäß
§ 42 AO nicht anerkannt würden. Der Senat nimmt daher an,
dass die Finanzverwaltung derartige Gestaltungen der Besteuerung
zugrunde legt oder legen würde. Es ist allein schon wegen der
günstigen steuerlichen Folgen (Verschonung bis zu 100 %) davon
auszugehen, dass solche Gestaltungen in erheblichem Umfang
gewählt werden und damit umfangreiches Vermögen nicht der
Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt.
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137
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j) Dass das ErbStG solche Gestaltungen mit
steuerlicher Wirkung zulässt, ist nach Ansicht des Senats mit
den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1
GG) an die Besteuerung nicht vereinbar. Die Steuerlast ist
nämlich in einem derartigen Fall nicht an den Prinzipien der
finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit
ausgerichtet, sondern an der Wahl einer bestimmten Form, ohne dass
entsprechend gewichtige Gründe des Gemeinwohls die
vollständige Verschonung von der Steuer rechtfertigen.
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138
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k) Die Ausgestaltung der Regelungen über
das Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2
ErbStG hat auch zur Folge, dass ein zu einem höheren Zuwachs
an Leistungsfähigkeit führender Erwerb eine weit
niedrigere Steuerfestsetzung zur Folge haben kann, ohne dass
dafür entsprechend gewichtige Gründe gegeben sind.
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139
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Besteht beispielsweise das Vermögen einer
Gesellschaft ausschließlich aus Verwaltungsvermögen i.S.
des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG im Wert von 10 Mio. EUR, ist
kein Verschonungsabschlag zu gewähren. Befinden sich im
Vermögen der Gesellschaft zusätzlich Guthaben bei
Kreditinstituten über insgesamt 10 Mio. EUR, besteht das
Betriebsvermögen der Gesellschaft nicht zu mehr als 50 % aus
Verwaltungsvermögen. Wenn die allgemeinen Voraussetzungen
für die Gewährung des Verschonungsabschlags von 85 % des
Gesamtwerts des Betriebsvermögens nach § 13a Abs. 1 Satz
1 i.V.m. § 13b Abs. 4 ErbStG erfüllt sind und das
Verwaltungsvermögen dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt
mindestens zwei Jahre zuzurechnen war (§ 13b Abs. 2 Satz 3
ErbStG), unterliegen nur 15 % von 20 Mio. EUR, also 3 Mio. EUR, der
Steuer. Mit dem vom BVerfG aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
abgeleiteten Grundsatz, dass Steuergesetze durch ihre Ausgestaltung
sicherstellen müssen, dass der wirtschaftlich
Leistungsfähigere höher belastet wird als der
wirtschaftlich Schwächere, lässt sich diese Bevorzugung
des Erwerbers eines Anteils an der Gesellschaft mit dem
höheren Wert nicht vereinbaren.
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140
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l) Weitere, im Hinblick auf die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine
gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende
und folgerichtige Ausgestaltung von Steuergesetzen problematische
Folgen aus dem gegenwärtig geltenden Erbschaft- und
Schenkungsteuerrecht stellt Piltz (DStR 2010, 1913, 1915 f., 1920
ff.) und in Festschrift für H. Schaumburg 2009, 1057, 1066 ff.
dar. Darauf wird verwiesen.
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141
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m) Der Senat hat bereits in den
Beschlüssen vom 24.10.2001 II R 61/99 (BFHE 196, 304, BStBl II
2001, 834 = SIS 02 01 09, unter II.2.d) und in BFHE 198, 342, BStBl
II 2002, 598 = SIS 02 85 75 (unter B.II.4.) auf die
verfassungsrechtliche Problematik der Möglichkeit, durch
bloße Rechtsformwahl Steuervergünstigungen bei der
Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer zu erreichen, hingewiesen.
Darauf wird Bezug genommen. Diese Situation hat sich gegenüber
der früheren Rechtslage von vor 2009 nicht verändert. Der
Anreiz, solche Gestaltungen zu wählen, hat sich wegen der
erheblichen Ausweitung der Verschonungsregeln vielmehr deutlich
verstärkt. Die Steuervergünstigungen nach §§
13a und 13b ErbStG knüpfen nach wie vor an das
ertragsteuerrechtliche Betriebsvermögen an (§ 12 Abs. 5
ErbStG, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 95, 96
und 97 BewG) und ermöglichen es so, durch Schaffung
gewillkürten Betriebsvermögens und weitere Gestaltungen
selbst beim Erwerb größter Vermögen von Todes wegen
oder durch freigebige Zuwendung die Höhe der Steuerbelastung
zu vermindern oder das Entstehen von Steuer zu vermeiden, ohne dass
dies typischerweise durch hinreichend gewichtige Gründe des
Gemeinwohls verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Die vom BMF
genannten, bei den Finanzbehörden bisher bekannt gewordenen
Fallzahlen solcher Gestaltungen (113 Fälle) sind erheblich und
deshalb von besonderem Gewicht, weil diese Gestaltungen wegen des
damit verbundenen Beratungs- und Gestaltungsaufwands auch und
gerade für Großvermögen gewählt werden.
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142
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Das BVerfG hat die Auswirkungen der
Möglichkeit von Gewerbetreibenden, Betriebsvermögen in
weitem Umfang zu willküren, also auch nicht unmittelbar dem
Betrieb dienende, sondern nur zur objektiven Stärkung des
Betriebs geeignete Wirtschaftsgüter in das
Betriebsvermögen aufzunehmen und so durch bilanzpolitische
Maßnahmen auf die Bemessungsgrundlage der Steuer einzuwirken,
im Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26,
unter C.II.1.b und d bb aus verfassungsrechtlicher Sicht ebenfalls
kritisch gewürdigt.
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143
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7. Verfassungswidriger
Begünstigungsüberhang durch die Regelungen über die
Entwicklung der Lohnsummen
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144
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Die Regelungen über die Lohnsummen, die
in den Jahren nach dem Erwerb erreicht werden müssen, um den
vollen Verschonungsabschlag erhalten zu können (§ 13a
Abs. 1 Sätze 2, 3 und 5, Abs. 4, Abs. 8 Nr. 1 ErbStG), spielen
schon deswegen im Regelfall für die Verschonung keine
entscheidende Rolle, weil weit mehr als 90 % aller Betriebe nicht
mehr als 20 Beschäftigte aufweisen (vgl. oben B.I.4.a hh).
Zusätzlich erweist sich der Begünstigungsgrund
„Arbeitsplatzerhalt“ aber auch deshalb als nicht
tragfähig, weil das Gesetz Gestaltungen zulässt, die es
in vielen Fällen auf einfache Art und Weise ermöglichen,
dass es für die Gewährung des Verschonungsabschlags auch
bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten nicht auf die
Entwicklung der Lohnsummen und somit auf die Erhaltung von
Arbeitsplätzen in dem Zeitraum nach dem Erwerb ankommt.
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145
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a) Als Gestaltung kommt dabei insbesondere in
Betracht, dass ein Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten vor
der Verwirklichung des Steuertatbestandes bei gleichen
Beteiligungsverhältnissen in eine Besitzgesellschaft, die
nicht mehr als 20 Beschäftigte hat und bei der das
Betriebsvermögen konzentriert wird, und eine
Betriebsgesellschaft, deren Betriebsvermögen nach
Berücksichtigung der Verbindlichkeiten keinen oder nur einen
geringen Steuerwert hat und die eine beliebige Zahl von
Beschäftigten haben kann, aufgespaltet wird (zu einer solchen
Betriebsaufspaltung vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24.2.2000 IV R 62/98,
BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417 = SIS 00 06 84). Die
Anforderungen an die Entwicklung der Lohnsumme spielen dann bei der
Besitzgesellschaft keine Rolle. Die Beschäftigten der
Betriebsgesellschaft sind der Besitzgesellschaft nicht zuzurechnen;
denn allenfalls die Beschäftigten einer nachgeordneten
Gesellschaft können hinsichtlich der Frage, ob die in §
13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG vorgesehene Grenze von 20
Beschäftigten überschritten ist, der übergeordneten
Gesellschaft zugerechnet werden (so R E 13 a.4 Abs. 2 Satz 9 ErbStR
2011; a.A. Philipp in Viskorf/Knobel/Schuck, a.a.O., § 13a
ErbStG Rz 38; Geck in Kapp/Ebeling, a.a.O., § 13a ErbStG, Rz
41; Kirschstein in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, §
13a ErbStG Rz 29). Bei Schwestergesellschaften ist eine
Zusammenrechnung der Beschäftigtenzahlen demgegenüber
nicht vorgesehen (ebenso Jülicher, a.a.O., § 13a Rz 24,
115; R E 13 a.4 Abs. 2 Satz 6 ErbStR 2011). Handelt es sich bei der
Besitzgesellschaft um eine Personengesellschaft, spielt die
Höhe der Beteiligung des Erblassers oder des Schenkers anders
als bei Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)
keine Rolle (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
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146
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Der Gewährung der
Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG
hinsichtlich der Besitzgesellschaft steht die Überlassung der
in ihrem Eigentum befindlichen Wirtschaftsgüter an die
Betriebsgesellschaft zur Nutzung nicht entgegen. Die
Nutzungsüberlassung als solche führt nicht zum Vorliegen
von Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 ErbStG. Ob
Verwaltungsvermögen vorliegt, ist vielmehr für die
einzelnen im Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft
befindlichen Wirtschaftsgüter gesondert nach den in § 13b
Abs. 2 Satz 2 ErbStG bestimmten Merkmalen zu prüfen. Danach
gehören beispielsweise die Betriebsvorrichtungen, Fahrzeuge
und gewerblichen Schutzrechte, die die Besitzgesellschaft der
Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlässt, nicht zum
Verwaltungsvermögen. Gleiches gilt für Forderungen der
Besitzgesellschaft gegen die Betriebsgesellschaft, wie insbesondere
die Ansprüche auf das Nutzungsentgelt sowie aus etwaigen
Darlehen. Diese Forderungen sind nämlich Wertpapieren nicht
vergleichbar und zählen daher nach § 13b Abs. 2 Satz 2
Nr. 4 ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen. Die
Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen
Rechte und Bauten, die die Besitzgesellschaft der
Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlässt, gehören
unter den in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG
bestimmten Voraussetzungen ebenfalls nicht zum
Verwaltungsvermögen.
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147
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b) Nach Auffassung des Senats fehlt es in
diesem Zusammenhang an der verfassungsrechtlich gebotenen
Zielgenauigkeit der Verschonungsregelungen und an einer
folgerichtigen, an die Leistungsfähigkeit des Erwerbers
anknüpfenden Besteuerung; denn das Gesetz lässt es zu,
dass in zahlreichen Fällen aufgrund einer einfachen Gestaltung
der Verschonungsabschlag im Ergebnis auch für Betriebe mit
mehr als 20 Beschäftigten beansprucht werden kann, ohne dass
es auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen ankommt.
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148
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c) Das BMF hat sich zur rechtlichen
Beurteilung dieser Gestaltungsmöglichkeit, die bereits im
BFH-Beschluss in BFHE 234, 368, BStBl II 2012, 29 = SIS 11 37 18
aufgezeigt wurde und von der nach den Ausführungen des BMF in
der Praxis Gebrauch gemacht wird, ebenfalls nicht
geäußert.
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149
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8. Freistellung als Regelfall, Besteuerung als
Ausnahme
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150
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Die Steuervergünstigungen nach
§§ 13a und 13b ErbStG führen zusammen mit
zahlreichen anderen Verschonungen (z.B. die Tarifbegrenzung nach
§ 19a ErbStG für bestimmte Erwerbe natürlicher
Personen der Steuerklasse II oder III [vgl. oben B.I.3.c] sowie
gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a und 4b ErbStG unter
bestimmten Voraussetzungen zustehende Steuerbefreiungen im
Zusammenhang mit Familienheimen, und zwar unabhängig von deren
Wert) und den Freibeträgen des § 16 ErbStG dazu, dass nur
ein geringer Teil der im Grundsatz nach §§ 1, 2, 3 und 7
ErbStG steuerbaren Sachverhalte tatsächlich mit Steuer
belastet wird.
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151
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Dies wird durch die Erbschaft- und
Schenkungsteuerstatistiken 2010 und 2011 des Statistischen
Bundesamts bestätigt. Danach ergaben sich folgende Werte (in
1.000 EUR):
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152
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Erstmalige Steuerfestsetzung im Jahr 2010
für das Steuerentstehungsjahr 2009 (S. 28 der Statistik
2010):
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153
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Land- und forstwirtschaftliches
Vermögen:
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83.145
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Betriebsvermögen:
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1.003.709
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Grundvermögen:
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3.893.604
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übriges Vermögen:
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8.622.328
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154
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Erstmalige Steuerfestsetzung im Jahr 2011
für das Steuerentstehungsjahr 2010 (S. 24 der Statistik
2011):
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155
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Land- und forstwirtschaftliches
Vermögen:
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115.093
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Betriebsvermögen:
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1.607.659
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Grundvermögen:
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4.617.004
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übriges Vermögen:
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9.126.620
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156
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Dies ist nach Ansicht des Senats mit den
Anforderungen an eine gleichmäßige Besteuerung nicht
vereinbar (zutreffend Crezelius, ZEV 2012, 1, 3). Nach der Ansicht
des BVerfG (oben B.II.1.) kann zwar die Entlastung von der Steuer
bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe im Ausnahmefall
in verfassungsrechtlich zulässiger Weise sogar dazu
führen, dass bestimmte Steuergegenstände vollständig
von der Besteuerung ausgenommen werden. Die vollständige
Befreiung bestimmter Steuergegenstände von der Besteuerung
muss danach aber die Ausnahme sein. Verfassungsrechtlich nicht
zulässig ist es demnach, wenn die Steuerbefreiung die Regel
und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme ist.
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157
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III. Maßgeblichkeitsprüfung
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158
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Für die Entscheidung des Streitfalles
kommt es auf die Gültigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG an
(vgl. bereits oben B.II.2.).
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159
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1. Sollte § 19 Abs. 1 ErbStG
verfassungsgemäß sein, wäre die Revision des
Klägers nach § 126 Abs. 2 FGO als unbegründet
zurückzuweisen.
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160
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2. Sollte die Vereinbarkeit mit der Verfassung
hingegen nicht gegeben sein, wäre die Vorentscheidung auf die
Revision des Klägers aufzuheben und der Klage stattzugeben
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO), weil das Fehlen einer den
Steuersatz festlegenden Regelung die Festsetzung von
Erbschaftsteuer nicht zulassen würde, oder das Verfahren
müsste gemäß § 74 FGO bis zu einer Neuregelung
durch den Gesetzgeber ausgesetzt werden. Auch eine solche
Aussetzung wäre eine andere Entscheidung als im Falle der
Gültigkeit des Gesetzes (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1,
BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26, unter B.I.1.).
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161
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Sollte das BVerfG zu dem Ergebnis kommen, dass
die weitgehende oder vollständige Verschonung des Erwerbs von
Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem
Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften oder von
Anteilen daran von der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist, wäre der
Gesetzgeber weder aus Rechtsgründen noch aus offenkundigen
tatsächlichen Gründen gehindert, auch für den Erwerb
von Privatvermögen unter noch zu bestimmenden Voraussetzungen
den §§ 13a und 13b ErbStG vergleichbare
Steuervergünstigungen einzuführen (vgl. zu diesem
Gesichtspunkt BVerfG-Beschluss in BVerfGE 121, 108 = SIS 08 32 52,
unter B.I.).
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162
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Der Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob
§ 19 Abs. 1 ErbStG verfassungsgemäß ist, steht auch
nicht entgegen, dass das BVerfG bei einer Unvereinbarerklärung
die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann, auch
wenn in diesem Fall der Rechtsstreit nicht anders zu entscheiden
wäre als bei Verfassungsmäßigkeit der Regelung
(BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26, unter B.I.1., und in BVerfGE 121, 108 = SIS 08 32 52,
unter B.I.).
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163
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Schließlich steht der
Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob § 19 Abs. 1 ErbStG
verfassungsgemäß ist, nicht entgegen, dass die in die
verfassungsrechtliche Prüfung einbezogenen §§ 13a
und 13b ErbStG keinen unmittelbaren Anknüpfungspunkt im
Ausgangssachverhalt haben. Denn zum einen besteht von Verfassungs
wegen keine Veranlassung, die Zulässigkeit einer
Richtervorlage auf den Vergleich mit einer bestimmten, im
Ausgangsfall betroffenen Vermögensart bzw. einer bestimmten
Verschonungsregelung zu beschränken (BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26, unter B.I.2.).
Der Senat versteht § 19 Abs. 1 ErbStG nämlich als
„Klammernorm“, über die Verstöße
gegen den Gleichheitssatz, die in den Bewertungs- und
Verschonungsvorschriften angelegt sind, erst ihre Wirkung
entfalten. Dabei geht es nicht um verfassungswidrige
Ungleichbehandlungen, die in einzelnen Vorschriften enthalten sind.
Vielmehr vertritt der Senat die Auffassung, dass sich die
gerügten Verfassungsverstöße teils für sich
allein, teils aber auch in ihrer Kumulation auf alle Teile des
ErbStG auswirken und zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz
erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung führen. Denn
die Belastungswirkung dieser Steuer erschließt sich erst aus
dem Zusammenwirken des Steuertarifs mit den ausdifferenzierten
Regeln über die Bewertung der unterschiedlichen
Vermögensarten wie auch der Verschonungsregeln
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26, unter B.I.2.). So betrifft die gesetzlich zugelassene
Möglichkeit, Privatvermögen mittels der
Betriebsvermögensverschonung in §§ 13a und 13b
ErbStG in nicht begrenzter Höhe steuerfrei zu vererben oder zu
verschenken, über die Tarifnorm zwangsläufig die
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung des gesamten
sonstigen Vermögens (Privatvermögen). Dasselbe gilt
für die verfassungswidrige Überbegünstigung des
Betriebsvermögens und des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens im Verhältnis zu allen anderen
Vermögensarten. Schließlich schlägt der Verstoß
gegen die Grundsätze einer gleichmäßigen Besteuerung
auf das gesamte Gesetz durch.
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164
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3. Diese nach Auffassung des Senats gegebenen
Verfassungsverstöße können nicht durch eine
verfassungskonforme Auslegung von § 19 Abs. 1 i.V.m.
§§ 13a und 13b ErbStG beseitigt werden. Die
Voraussetzungen für eine solche Auslegung (vgl. oben B.II.6.g)
sind insoweit nicht erfüllt.
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165
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Die Verfassungsverstöße betreffen
nicht nur Einzelfragen, sondern auf vielfältige Art und Weise
den Kern des ErbStG. Da sowohl die Finanzverwaltung als auch die
Rechtsprechung an die Gesetze gebunden sind (Art. 20 Abs. 3 GG),
können sie die Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen weder
durch eine mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbare
Einschränkung der Steuervergünstigungen nach §§
13a und 13b ErbStG noch durch deren Ausdehnung auf den Erwerb von
Privatvermögen beseitigen. Dies wäre nur unter einer
unzulässigen Verfälschung oder Verfehlung der in den
gesetzlichen Regelungen klar zum Ausdruck kommenden Zielsetzungen
des Gesetzgebers möglich. Eine verfassungskonforme Auslegung
kann nach Ansicht des Senats zudem nicht zu einer Ausdehnung der
Besteuerung führen (ebenso Drüen, Steuer und Wirtschaft
2012, 269, 278 ff.). Eine richterliche Einschränkung von
Steuervergünstigungen, die sich nicht mit den anerkannten
Methoden der Gesetzesauslegung rechtfertigen lässt, kann
danach auch nicht mit einer verfassungskonformen Auslegung
begründet werden.
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166
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Der Grundsatz der Gewaltenteilung, dem Art. 20
Abs. 2 GG Ausdruck verleiht, schließt es aus, dass die
Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem
Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der
Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben
und damit der Bindung an Gesetz und Recht entziehen. Richterliche
Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter
seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle
derjenigen des Gesetzgebers setzt. Der Richter darf sich nicht dem
vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen;
er muss vielmehr die gesetzgeberische Grundentscheidung
respektieren und bei der Gesetzesauslegung, auch bei der
Rechtsfortbildung, den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung
folgen (BVerfG-Beschluss vom 25.1.2011 1 BvR 918/10, BVerfGE 128,
193 = SIS 11 09 43, unter B.I.3.b).
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167
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§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG a.F., wonach
lediglich Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des
Parteiengesetzes, nicht aber an kommunale Wählervereinigungen
und ihre Dachverbände steuerbefreit waren, konnte
demgemäß nicht verfassungskonform dahingehend ausgelegt
werden, dass sich die Steuerbefreiung auch auf kommunale
Wählervereinigungen und ihre Dachverbände erstrecke.
Vielmehr verpflichtete das BVerfG den Gesetzgeber zu einer den
verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Neuregelung
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 121, 108 = SIS 08 32 52).
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168
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Darüber hinaus scheidet eine
verfassungskonforme Auslegung auch deshalb aus, weil nicht
festgestellt werden kann, wie der Gesetzgeber das ErbStG
ausgestaltet hätte, wenn er die nach Auffassung des Senats
vorliegenden Verfassungsverstöße erkannt hätte. Eine
verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich, wenn es
mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung eines
Verfassungsverstoßes gibt und nicht festgestellt werden kann,
in welcher Weise der Gesetzgeber - hätte er die
Verfassungswidrigkeit der Regelung erkannt - diese beseitigt
hätte (BFH-Beschluss vom 10.8.2011 I R 39/10, BFHE 234, 396 =
SIS 11 37 52).
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169
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Teil C: Bewertung des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens
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170
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Da der Senat die Tarifvorschrift des § 19
Abs. 1 ErbStG bereits aus den dargelegten Gründen als
verfassungswidrig ansieht, kann auf sich beruhen, ob die
Vorschriften über die Bewertung des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 12 Abs. 3 ErbStG
i.V.m. § 19 Abs. 1, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 157
Abs. 2, §§ 158 bis 175 BewG) hinsichtlich der Bewertung
des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2 BewG) den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, obwohl sowohl
das gesetzliche Regelverfahren (§§ 162, 163 und 165 Abs.
1 BewG) als auch die Ermittlung des Mindestwerts (§ 162 Abs. 1
Satz 4, Abs. 2 i.V.m. § 164 BewG) an einen pauschalierten
Ertragswert anknüpfen, und welche Auswirkungen ein etwaiger
Verfassungsverstoß auf die Tarifvorschrift des § 19 Abs.
1 ErbStG hätte.
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171
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Das BVerfG hat im Beschluss in BVerfGE 117, 1,
BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26, unter C.II.4. ausgeführt,
die Ausrichtung der Bewertung des Betriebsteils nicht am
Wertmaßstab des gemeinen Werts, sondern am Ertragswert stelle
einen Verstoß gegen die Pflicht des Gesetzgebers zur
folgerichtigen Ausgestaltung der Belastungsentscheidung dar und sei
deswegen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Mit dem Bewertungsziel
des Ertragswerts als eigenständiger Wertkategorie neben dem
gemeinen Wert werde bereits strukturell eine Erfassung der im
Vermögenszuwachs liegenden Steigerung der
Leistungsfähigkeit des Erben oder Beschenkten verfehlt, die
sich aufgrund der der Erbschaftsteuer zugrunde liegenden
gesetzgeberischen Konzeption gerade nach dem bei einer
Veräußerung unter objektivierten Bedingungen erzielbaren
Preis, nicht aber allein nach dem vermittels der
Vermögenssubstanz erzielbaren Ertrag bemesse. Als
erbschaftsteuerliche Verschonungsmaßnahme sei die Wahl des
Ertragswerts als Wertmaßstab ungeeignet, weil sie bereits auf
der Bewertungsebene ansetze und so eine in ihrer Relation
realitätsgerechte Erfassung der Vermögenswerte von
vornherein verhindere.
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172
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In der Literatur wird dazu die Auffassung
vertreten, der Gesetzgeber sei dieser Rechtsprechung des BVerfG
bewusst nicht gefolgt. Es sei aber dennoch denkbar, dass die
Neuregelung der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens einer erneuten verfassungsrechtlichen Prüfung
standhalten werde (Moench/Hübner, a.a.O., Rz 703).
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