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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) hält, verwaltet und
verchartert Flugzeuge und betreibt alle damit
zusammenhängenden Geschäfte. Ein ihr von einem anderen
Unternehmen aufgrund eines Leasing-Vertrags zur Verfügung
gestelltes Flugzeug verchartert sie an Unternehmen und Personen.
Vertraglich schuldet sie dabei nicht den Transport von Personen
oder Waren gegenüber den Charterern, sondern lediglich die
Zurverfügungstellung eines flugbereiten, versicherten und
vollgetankten Flugzeugs nebst eines Piloten. Der Kunde kann das
Luftfahrzeug im Rahmen des Charterzeitraums zu beliebigen
Flügen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Den im
Oktober 2006 gestellten Antrag, ihr die im Kalenderjahr 2004
für ... Liter Luftfahrtbetriebsstoff (Kerosin) entrichtete
Mineralölsteuer in Höhe von ... EUR zu erstatten, lehnte
der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA - ) mit
der Begründung ab, den Antrag hätte sie bis zum
31.12.2005 stellen müssen, weshalb er gemäß §
169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) infolge des Ablaufs der
Festsetzungsfrist verjährt sei. Einspruch und Klage hatten
keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) urteilte, der
Klägerin stehe weder aus den Vorschriften des
Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) noch unmittelbar
aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2003/96/EG (RL
2006/93/EG) des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der
gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der
Europäischen Union Nr. L 283/51) ein Anspruch auf die begehrte
Erstattung zu. Allerdings sei der Begriff der
„Luftfahrt“ weit und umfassend
auszulegen, so dass die Steuerbegünstigung nicht auf
Luftfahrtunternehmen beschränkt werden könne. In diesem
Zusammenhang sei die Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) zur Steuerbefreiung für
Schiffsbetriebsstoffe (Urteil vom 1.4.2004 C-389/02, Slg. 2004,
I-3537 = SIS 04 21 47) zu beachten, nach der jede Nutzung eines
Schiffes zu kommerziellen Zwecken den Befreiungstatbestand
erfülle. Zu begünstigen sei daher jeder Flug eines
Luftfahrzeugs zu kommerziellen Zwecken. Im Streitfall habe die
Klägerin ihr Flugzeug samt Besatzung lediglich vermietet. Dies
sei keine Luftfahrt. Ihre Tätigkeit ende am Boden mit der
Bereitstellung des Flugzeugs. Im Hinblick auf die mit den
Flügen verfolgten begünstigten Zwecke sei auf die
jeweiligen Mieter des Flugzeugs abzustellen. Im Streitfall habe
nicht die Klägerin, sondern der jeweilige Kunde das Flugzeug
zu kommerziellen Zwecken genutzt.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin, die Entscheidung des FG widerspreche dem klaren
Wortlaut der nationalen Vorschriften. Ein Anspruch auf die
beantragte Vergütung ergebe sich unmittelbar aus Art. 8 der
Richtlinie 92/81/EWG (RL 92/81/EWG) des Rates vom 19.10.1992 zur
Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf
Mineralöle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr.
L 316/12) bzw. aus Art. 14 RL 2003/96/EG. Die
Richtlinienbestimmungen habe der deutsche Gesetzgeber unzutreffend
bzw. nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt. Eine
Beschränkung der Steuerbefreiung für Flugbenzin auf
Luftfahrunternehmen und der Ausschluss des Werkverkehrs
ließen sich diesen Vorschriften nicht entnehmen. Der Begriff
„Luftfahrt“ könne nicht auf die
eigentlichen Flüge beschränkt werden, er erfasse auch
Tätigkeiten am Boden. Vom Begriff der Verwendung werde nicht
nur der Verbrauch, sondern auch der Gebrauch erfasst. Im Streitfall
verwende die Klägerin den Luftfahrtbetriebsstoff, um den
Kunden ein Gesamtpaket an Leistungen anzubieten. Die von ihr
eingesetzten Piloten verbrauchten das Kerosin. Hauptzweck ihrer
Tätigkeit sei die Durchführung des Werkflugverkehrs
für ein Unternehmen. Während des gesamten Fluges übe
die Klägerin die Herrschaft über das Flugzeug aus. Sie
entscheide in eigenem Ermessen, ob ein Flug zu dem vom Kunden
bestimmten Ziel überhaupt möglich sei. Aus Gründen
der Gleichbehandlung sei der Werkverkehr mit Luftfahrzeugen dem
Werkverkehr mit Schiffen mineralölsteuerrechtlich
gleichzustellen. Der Bundesfinanzhof sei daran gehindert, sich bei
seiner Entscheidungsfindung auf das Urteil des EuGH vom 1.12.2011
C-79/10 (ZfZ 2012, 20 = SIS 11 39 90) zu berufen, denn es
hätte gemäß Art. 20 Abs. 4 der Satzung des EuGH
nicht ohne Schlussanträge des Generalanwalts ergehen
dürfen. Von den Schlussanträgen könne das Gericht
nur dann absehen, wenn das Vorabentscheidungsersuchen keine neuen
Rechtsfragen aufwerfe. Der vorliegende Fall werfe jedoch neue
Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf.
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Das HZA schließt sich im Wesentlichen
der Argumentation des FG an. Die in Art. 8 RL 92/81/EWG und Art. 14
Abs. 1 RL 2003/96/EG festgelegte Begünstigung erfasse mit dem
Ziel der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen nur die
Luftverkehrsbranche. Soweit die Klägerin ihr Flugzeug an
Unternehmen verchartert habe, sei damit ein steuerbegünstigter
Tatbestand nicht erfüllt. Allein durch die Vermietung ihres
Flugzeugs verwende die Klägerin keinen Luftfahrtbetriebsstoff
im Rahmen der Luftfahrt oder für die entgeltliche Erbringung
von Dienstleistungen. Somit sei sie auch nicht
entlastungsberechtigt. Hinsichtlich der Begünstigung sei
ausschließlich auf die Mieter des Flugzeugs abzustellen, die
zur Gewährung der Steuerbefreiung selbst Luftfahrtunternehmen
sein müssten. Im Streitfall habe auch der Hauptkunde der
Klägerin eine Vergütung beantragt. Schließlich sei
ein Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer für
das Kalenderjahr 2004 bereits verjährt, da die Klägerin
den Antrag erst am 11.10.2006 gestellt habe. Der Anwendung des
§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO stünden das Unionsrecht und der
Umstand nicht entgegen, dass die RL 2003/96/EG nicht fristgerecht
umgesetzt worden sei. Von der Stellung eines Vergütungsantrags
sei die Klägerin vom HZA nicht abgehalten worden, so dass das
Urteil des EuGH vom 19.5.2011 C-452/09 nicht einschlägig sei.
Auch bestehe kein unmittelbarer, aus dem Unionsrecht abzuleitender
Anspruch auf die begehrte Steuerentlastung.
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Der erkennende Senat hat das
Revisionsverfahren in analoger Anwendung des § 74 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt und in einem anderen
Verfahren dem EuGH mit Beschluss vom 1.12.2009 VII R 9, 10/09 (BFHE
227, 564, ZfZ 2010, 80 = SIS 10 02 68) gemäß Art. 267
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
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Auf die erste Frage hat der EuGH mit Urteil
in ZfZ 2012, 20 Folgendes geantwortet:
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„Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung
der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen,
dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Steuerbefreiung für
Kraftstoff, der für die Luftfahrt verwendet wird, einem
Unternehmen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das zur
Anbahnung von Geschäften ein ihm gehörendes Flugzeug
nutzt, um Mitarbeiter zu Kunden und Messen zu befördern, nicht
zugutekommt, da diese Beförderung nicht unmittelbar der
entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen durch
dieses Unternehmen dient.“
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Mit Beschluss vom 12.5.2010 4 K 4605/08 VE
(ZfZ 2010, Beilage Nr. 3, 42) hat das FG Düsseldorf auf das
Vorabentscheidungsersuchen des Senats Bezug genommen und dem EuGH
die weitere Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob auch einem
Vermieter oder Vercharterer, der sein Luftfahrzeug
einschließlich des von ihm zu stellenden
Flugturbinenkraftstoffs vermietet oder verchartert, die
Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG
zustehe.
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Auf diese Frage hat der EuGH mit Urteil vom
21.12.2011 C-250/10 (ZfZ 2012, 98 = SIS 11 39 94) wie folgt
geantwortet:
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„Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung
der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen,
dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung für
Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff
für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen
Luftfahrt einem Unternehmen wie dem am Ausgangsverfahren
beteiligten nicht zugute kommen kann, wenn es ein ihm
gehörendes Luftfahrzeug einschließlich des Kraftstoffs
an Unternehmen vermietet oder verchartert, deren
Luftfahrttätigkeiten nicht unmittelbar der entgeltlichen
Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen durch diese Unternehmen
dienen.“
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet. Ihr steht kein Anspruch auf Befreiung von der
Mineralölsteuer zu, denn sie betreibt kein
Luftfahrtunternehmen, dessen Gegenstand die
gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen
ist. Auch ist sie nicht als entlastungsberechtigter Verwender
anzusehen.
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1. Es kann dahingestellt bleiben, ob im
Streitfall § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO aufgrund der nicht
fristgerechten Umsetzung der RL 2003/96/EG und aufgrund der
Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 19.5.2011 C-452/09)
unangewendet bleiben muss; jedenfalls steht der Klägerin der
begehrte Entlastungsanspruch nicht zu.
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Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
MinöStG 1993 i.V.m. § 50 Abs. 1 der
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
wird eine steuerliche Begünstigung nur für
Luftfahrtbetriebsstoffe gewährt, die von Luftfahrtunternehmen
für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen
oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von
Dienstleistungen eingesetzt werden. Die Klägerin besitzt keine
luftverkehrsrechtliche Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 i.V.m.
§ 21 Abs. 1 des Lufverkehrsgesetzes. Sie ist daher kein
Luftfahrtunternehmen, das der EuGH hinsichtlich der
Beförderung von Personen oder Sachen als begünstigt
angesehen hat.
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Soweit die Klägerin aufgrund des
Umstands, dass der EuGH ohne die Schlussanträge des
Generalanwalts entschieden hat, aus dem Rechtsstaatsprinzip
ableiten zu können meint, der erkennende Senat müsse das
Urteil des EuGH in ZfZ 2012, 20 unangewendet lassen, ist dieser
Rechtsauffassung nicht zu folgen. Nach Art. 20 Abs. 5 der Satzung
des EuGH kann der Gerichtshof, sofern er der Auffassung ist, die
Rechtssache werfe keine neuen Rechtsfragen auf, nach Anhörung
des Generalanwalts beschließen, dass ohne Schlussanträge
des Generalanwalts über die Sache entschieden wird. Bei der
Anwendung dieser Vorschrift ist dem EuGH ein gewisser
Beurteilungsspielraum einzuräumen. Im Streitfall hat der EuGH
bereits über die vergleichbare Richtlinienbestimmung zur
Steuerbefreiung von Schiffsbetriebsstoffen entschieden (Urteil in
Slg. 2004, I-3537). Daher ist es nachvollziehbar, dass er nach
Anhörung des Generalanwalts auf die Schlussanträge
verzichtet hat. Aber selbst wenn sich die verfahrensrechtliche
Notwendigkeit einer Befassung des Generalanwalts nach
Einschätzung eines nationalen Gerichts dem EuGH hätte
aufdrängen müssen, folgt daraus noch nicht ohne Weiteres,
dass das Urteil des EuGH, das unter Mitwirkung der hierzu berufenen
Richter ordnungsgemäß zustandegekommen ist, unangewendet
bleiben müsste. Schließlich kann schwerlich angenommen
werden, es liege bei einem solchen Vorgehen des EuGH eine
Überschreitung seiner ihm durch den AEUV zugewiesenen
Kompetenzen vor, so dass seine Entscheidung ein vom
Zustimmungsgesetz zum AEUV nicht mehr gedeckter
„ausbrechender Rechtsakt“ sein
könnte (vgl. zur Doktrin vom „ausbrechenden
Rechtsakt“ Senatsurteil vom 23.2.2010 VII
R 8/08, BFHE 229, 442 = SIS 10 15 07, und Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 30.6.2009 2 BvE 2/08 u.a. - Lissabon
-, BVerfGE 123, 267 = SIS 09 40 89).
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2. Hinsichtlich der Luftfahrtbetriebsstoffe,
die im Rahmen der Vercharterung des Flugzeugs an die jeweiligen
Kunden verwendet worden sind, ist die Klägerin nicht als
entlastungsberechtigter Verwender anzusehen.
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Nach § 50 Abs. 1 MinöStV wird auf
Antrag die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe u.a.
Luftfahrtunternehmen erstattet oder vergütet, die sie im
Steuergebiet versteuert bezogen und für steuerfreie Flüge
verwendet haben. Die hierzu erforderliche Erlaubnis wird nach
§ 12 Satz 1 MinöStG 1993 demjenigen erteilt, der
steuerbegünstigtes Mineralöl verwenden will. Auch
gemäß der Nachfolgeregelung des § 52 Abs. 1 des
Energiesteuergesetzes (EnergieStG) setzt die Gewährung einer
Steuerentlastung voraus, dass die versteuerten Energieerzeugnisse
zu den in § 27 EnergieStG genannten Zwecken verwendet werden
und der Entlastungsberechtigte nach § 24 Abs. 2 EnergieStG im
Besitz einer Verwendererlaubnis ist. Entlastungsberechtigt ist
derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat (§ 52 Abs.
2 EnergieStG) und die hierfür erforderliche Verwendererlaubnis
besitzt (§ 24 Abs. 2 EnergieStG). Aus diesen Bestimmungen
ergibt sich eindeutig, dass entlastungsberechtigt nur derjenige
sein kann, der Luftfahrtbetriebsstoffe selbst zu den
begünstigten Zwecken einsetzt, wobei die
Eigentumsverhältnisse unbeachtlich sind
(Schröer-Schallenberg in Teichner/Alexander/ Reiche,
MinöStG, StromStG, § 12 MinöStG Rz 22). Entscheidend
ist, dass der Verwender in die Lage versetzt wird, über das
Mineralöl bzw. das Energieerzeugnis zu verfügen. In Bezug
auf den in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG 1993
normierten Entlastungstatbestand hat der Senat entschieden,
vergütungsberechtigter Verwender könne nur derjenige
sein, der die mittelbare oder unmittelbare Sachherrschaft über
das eingesetzte Mineralöl ausübt (Senatsurteil vom
22.11.2005 VII R 33/05, BFHE 212, 335, ZfZ 2006, 163 = SIS 06 09 15). Dies entspricht dem das Verbrauchsteuerrecht prägenden
Grundsatz, dass die Steuerrechtsbeziehung demjenigen zuzurechnen
ist, der selbst oder durch von ihm abhängiges Personal die
Verfügungsgewalt über die verbrauchsteuerpflichtige Ware
ausübt oder die Betriebsvorgänge steuert (Peters in
Peters/Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, D
91).
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Wer ein aufgetanktes Flugzeug lediglich
vermietet, überlässt die Sachherrschaft über die
Luftfahrtbetriebsstoffe sowie deren konkrete Verwendung einem
Dritten, der aufgrund des zu entrichtenden Entgelts für die
Nutzungsüberlassung eigentlicher Belastungsträger der
Steuer wird. Deshalb ist es systemgerecht, diesen als eigentlichen
Verwender anzusehen, der im Fall der Verwendung des
Luftfahrtbetriebsstoffs zu den von Gesetzes wegen begünstigten
Zwecken eine Steuerentlastung beantragen kann. Nach dem Hinweis des
HZA ist dies im Streitfall auch erfolgt.
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Der Klägerin steht ein
Entlastungsanspruch hinsichtlich der Luftfahrtbetriebsstoffe, die
auf den von ihren Kunden durchgeführten Flügen verbraucht
worden sind, nicht zu, weil nicht sie, sondern ihre Kunden
(Charterer) Verwender des Flugbenzins sind. Daran vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass die Klägerin das Flugzeug
einschließlich eines Piloten verchartert hat. Nach den mit
der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des FG konnten die
Kunden das Luftfahrzeug im Rahmen des Charterzeitraums zu
beliebigen Flügen nutzen. Die Sachherrschaft über das
Flugzeug und die zur Durchführung der Flüge
erforderlichen Luftfahrtbetriebsstoffe übten somit die
Charterer aus, denen es oblag, im Rahmen des durchzuführenden
Werkflugverkehrs die Einsatzorte und Einsatzzeiten festzulegen.
Für die Beurteilung der Verwendereigenschaft eines Charterers
kann es keinen Unterschied machen, ob er das Luftfahrzeug vom
Vercharterer mit oder ohne Pilot mietet. Dieser Rechtsauffassung
steht der Umstand nicht entgegen, dass der Pilot die
Durchführung eines Fluges, z.B. aufgrund einer nicht erteilten
Landeerlaubnis, schlechter Wetterbedingungen oder noch zu
behebender technischer Mängel, ablehnen kann. Diese auf
Einzelfälle beschränkte Dispositionsmöglichkeit kann
die vertragsmäßig festgelegte Befugnis des Charterers
zur Bestimmung der Flugziele und Einsatzzeiten nicht in einem
solchen Maß verdrängen, dass
mineralölsteuerrechtlich der Vercharterer als Verwender
angesehen werden müsste.
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3. Ein Anspruch der Klägerin auf die
beantragte Mineralölsteuervergütung ergibt sich auch
nicht aus der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht.
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Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 RL
2003/96/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, unter den
Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und
einfachen Anwendung der Steuerbegünstigung und zur
Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder
Missbrauch festlegen, Lieferungen von Energieerzeugnissen zur
Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der
privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuer zu
befreien.
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Nach dem Urteil des EuGH in ZfZ 2012, 98
behält diese Bestimmung die in ihr vorgesehene Steuerbefreiung
zwar nicht allein Luftfahrtunternehmen vor, jedoch kann die
Steuerbegünstigung in anderen Fällen als bei der
Beförderung von Sachen oder Personen durch
Luftfahrtunternehmen nur dann gewährt werden, wenn ein
Luftfahrzeug unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von
Luftfahrt-Dienstleistungen dient. Im Streitfall ist die
Klägerin weder ein Luftfahrtunternehmen noch erbringt sie
Luftfahrt-Dienstleistungen. Nach ihrem eigenen Vortrag und den
Feststellungen des FG schuldet die Klägerin keine
Beförderungsdienstleistungen, sondern lediglich die
Zurverfügungstellung eines vollgetankten Luftfahrzeugs nebst
Piloten. Soweit ihre Kunden nach den Feststellungen des FG ihren
Werkverkehr mit dem Flugzeug abwickeln, erbringen auch sie keine
Luftfahrt-Dienstleistungen. Ein Vergütungsanspruch, der sich
aus der unmittelbaren Anwendung des Unionsrechts ergeben
könnte, ist somit nicht ersichtlich.
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