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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) absolvierte in den Jahren 1991 bis 1993 eine
Ausbildung zum Bankkaufmann und war anschließend in
verschiedenen Banken in der Abteilung Großkunden und
Sonderfinanzierungen, als Senior Firmenkundenbetreuer,
stellvertretender Leiter im Bereich
Außenhandelsfinanzierungen bzw. Leiter der Kreditabteilung
tätig. Er nahm erfolgreich an einer Fortbildung zum
Sparkassenbetriebswirt sowie an Fachlehrgängen teil. 2001 war
er Vertreter des Vorstands einer Bank und erfüllte die
Voraussetzungen für den Nachweis der fachlichen Eignung
für die Leitung eines Kreditinstituts. Seit Juli 2001 ist der
Kläger Finanzvorstand einer Vermögensverwaltung AG und
war ab Mai 2006 zudem Finanzvorstand einer weiteren
Vermögensverwaltung AG, legte dieses Amt jedoch nieder,
nachdem diese AG die Bezeichnung
„Steuerberatungsgesellschaft“ in die Firma aufgenommen
hatte.
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Da der Kläger wieder in den Vorstand
dieser - inzwischen anerkannten - Steuerberatungsgesellschaft
berufen werden soll, beantragte er hierfür bei der Beklagten
und Revisionsbeklagten (Steuerberaterkammer) eine Genehmigung
gemäß § 50 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes
(StBerG). Die Steuerberaterkammer lehnte die Genehmigung jedoch mit
der Begründung ab, der Kläger habe keine andere
Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten
Fachrichtungen absolviert, sondern erfülle die
Vorbildungsanforderungen für die Zulassung zur
Steuerberaterprüfung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1
StBerG.
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Die hiergegen erhobene Klage wies das
Finanzgericht (FG) ab. Die Ausbildung des Klägers zum
Bankkaufmann sei keine „andere Ausbildung“ i.S. des
§ 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG. Diese Vorschrift beziehe sich nach
ihrem Wortlaut und in Anbetracht der Gesetzesbegründung auf
sämtliche in § 36 StBerG genannten Ausbildungen und nicht
nur auf die akademischen Studien des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG.
Auch die Weiterbildung des Klägers zum Sparkassenbetriebswirt
sei keine „andere Ausbildung“, sondern habe zu einer
Höherqualifizierung des erreichten Bankkaufmann-Abschlusses
geführt und diesen einem absolvierten Hochschulstudium
angenähert. Der Kläger habe zwar weit
überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten im
Bereich der Betriebs- und Finanzwirtschaft, jedoch nicht auf einem
anderen als den in § 36 StBerG genannten Fachgebieten.
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Mit seiner Revision vertritt der
Kläger die Auffassung, „andere Ausbildungen“ i.S.
des § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG seien nur die in § 36 Abs.
1 Nr. 1 StBerG genannten akademischen Ausbildungen, was durch den
in beiden Vorschriften verwendeten Begriff der
„Fachrichtung“ deutlich werde. Um die Voraussetzungen
des § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG zu erfüllen, sei es allein
entscheidend, dass durch eine praktische Berufstätigkeit - und
nicht durch eine typische Steuerberaterausbildung - erworbene
Kenntnisse und Erfahrungen vorlägen, die im Rahmen der
Steuerberatung nutzbar gemacht werden könnten.
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Die Steuerberaterkammer schließt sich
der Auffassung des FG an.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der die beantragte Genehmigung versagende Bescheid ist
rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO).
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Voraussetzung für die Anerkennung einer
Steuerberatungsgesellschaft ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1
StBerG, dass die Mitglieder ihres Vorstands, die
Geschäftsführer bzw. die persönlich haftenden
Gesellschafter Steuerberater sind; neben Steuerberatern können
auch die in § 50 Abs. 2 StBerG aufgeführten Personen die
Steuerberatungsgesellschaft leiten. Von dieser
Anerkennungsvoraussetzung kann die Steuerberaterkammer
gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG eine Ausnahme
erteilen und genehmigen, dass neben Steuerberatern besonders
befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer
der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer bzw. persönlich
haftende Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft
werden.
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1. Aus dem folgenden Satz 2 des § 50 Abs.
3 StBerG, dem zufolge die Genehmigung nur versagt werden darf, wenn
die besondere Fachkunde fehlt oder die persönliche
Zuverlässigkeit nicht vorhanden ist, ergibt sich, dass die
Erteilung der Genehmigung trotz der in Satz 1 verwendeten Worte
„kann genehmigen“ nicht im Ermessen der
Steuerberaterkammer liegt, sondern die Genehmigung vielmehr zu
erteilen ist, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: der
Antragsteller muss über außerhalb einer in § 36
StBerG genannten Ausbildung erworbene besondere Befähigungen
verfügen und persönlich zuverlässig sein (vgl.
Charlier/Peter, StBerG, 3. Aufl., § 50 Rz 31, 35;
Kuhls/Willerscheid, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl.,
§ 50 Rz 27).
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2. Nach der Gesetzesbegründung zur
Neufassung des § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG durch das Vierte
Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 9.6.1989
(BGBl I 1989, 1062) sollte mit der Regelung die Möglichkeit
beibehalten werden, dass in Steuerberatungsgesellschaften in
verantwortlicher Stellung auch Personen Hilfe in Steuersachen
leisten können, die auf einem anderen Fachgebiet als dem der
Rechts- und Wirtschaftswissenschaften besondere Fachkunde erworben
haben. Allerdings sei klarzustellen, dass Personen, die aufgrund
ihres Werdegangs die Voraussetzungen für die
Steuerberaterprüfung gemäß § 36 StBerG
erfüllen könnten oder sich in einer entsprechenden
Ausbildung befänden, nicht unter § 50 Abs. 3 StBerG
fielen, sofern sie nicht daneben noch einen anderen Ausbildungsgang
abgeschlossen hätten. Damit werde der Zugang solcher Personen
zu einer leitenden Tätigkeit in einer
Steuerberatungsgesellschaft verhindert, die die
Steuerberaterprüfung nach einschlägiger Ausbildung nicht
bestanden hätten (BTDrucks 11/3915, S. 24; ebenso: BRDrucks
515/88, S. 58 f.).
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Wie der erkennende Senat mit Urteil vom
13.6.1997 VII R 101/96 (BFHE 182, 474, BStBl II 1997, 549 = SIS 97 18 20) ausgeführt hat, ist jener Begründung
„(...) sofern sie nicht daneben noch einen anderen
Ausbildungsgang abgeschlossen haben.“ zu entnehmen, dass
eine bereits abgeschlossene Ausbildung i.S. des § 36 StBerG
der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 50
Abs. 3 StBerG gleichwohl dann nicht entgegensteht, wenn der
Antragsteller daneben einen zusätzlichen anderen
Ausbildungsgang abgeschlossen und dort seine besondere
Befähigung erworben hat (ebenso: Kuhls/Willerscheid, a.a.O.,
§ 50 Rz 23).
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3. Ist somit die Genehmigung zu versagen,
falls der Antragsteller die geltend gemachte besondere
Befähigung durch eine Ausbildung bzw. anschließende
Tätigkeit in einer der in § 36 StBerG genannten
Fachrichtungen erworben hat, so gilt dies - anders als die Revision
meint - nicht nur für die akademischen Ausbildungen des §
36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG, sondern auch für die in Abs. 2 dieser
Vorschrift genannten Ausbildungen. Soweit der Senat hieran mit
Urteil in BFHE 182, 474, BStBl II 1997, 549 = SIS 97 18 20 in
Anbetracht des sowohl in § 36 Abs. 1 StBerG als auch in §
50 Abs. 3 Satz 1 StBerG verwendeten Begriffs der
„Fachrichtung“ Zweifel geäußert hat,
hält er diese Bedenken nicht aufrecht. Zum einen hat das FG
insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Begriff Fachrichtung
nicht nur im Zusammenhang mit akademischen, sondern auch im
Zusammenhang mit nichtakademischen Ausbildungen verwendet wird. Zum
anderen spricht gegen derartige Folgerungen aus dem in vorgenannten
Vorschriften verwendeten Begriff der
„Fachrichtung“, dass andererseits in § 50
Abs. 3 Satz 1 StBerG von einer „anderen
Ausbildung“ die Rede ist, während in § 36 Abs.
1 StBerG - anders als in Abs. 2 - dieser Begriff nicht vorkommt,
dort vielmehr nur das „Hochschulstudium“ genannt
wird. Gegen die Auffassung, die „andere
Ausbildung“ i.S. des § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG
beziehe sich nur auf die in § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten
Hochschulstudien, sprechen zudem der eindeutige Wortlaut jener
Vorschrift sowie der ebenso eindeutig erklärte Wille des
Gesetzgebers, Personen, die aufgrund ihres Werdegangs die
Voraussetzungen für die Steuerberaterprüfung
gemäß § 36 StBerG erfüllen können oder
sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden, nicht in den
Genuss einer Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG
kommen zu lassen (so auch: FG Hamburg, Urteil vom 3.9.2009 1 K
93/08, DStR 2010, 192 = SIS 10 07 60, mit zustimmender Anmerkung
Hund, ebenda).
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4. Wie das FG zu Recht entschieden hat, sind
im Streitfall die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 StBerG
für die Erteilung der beantragten Genehmigung nicht
erfüllt.
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Als gelernter Bankkaufmann hat der Kläger
die Abschlussprüfung in einem kaufmännischen
Ausbildungsberuf bestanden. Damit erfüllt er gemäß
§ 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG - nach der vorgeschriebenen Zeit
praktischer Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder
Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (§ 36 Abs. 3
StBerG) - die Voraussetzungen für die Zulassung zur
Steuerberaterprüfung. Nach den Feststellungen des FG, an die
der erkennende Senat gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), hat der
Kläger, auch wenn ihm nach seinem beruflichen Werdegang weit
überdurchschnittliche Fachkenntnisse zuzugestehen sind, keine
weiteren besonderen Befähigungen auf einem anderen Fachgebiet
erworben. Vielmehr handelt es sich bei seinen Fachkenntnissen um
solche aus dem Bereich der Betriebs- und Finanzwirtschaft, die er
sich durch die abgeschlossene Ausbildung sowie durch seine
erfolgreiche Tätigkeit in seinem Beruf als Bankkaufmann
angeeignet hat. Auch hat ihm seine Fortbildung zum
Sparkassenbetriebswirt zwar vertiefte Kenntnisse in seinem
kaufmännischen Beruf verschafft; sie ist jedoch - wie das FG
zu Recht erkannt hat - keine „andere Ausbildung“
i.S. des § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG (ebenso Urteil des FG
Hamburg in DStR 2010, 192 = SIS 10 07 60).
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5. Soweit es der Senat mit Urteil in BFHE 182,
474, BStBl II 1997, 549 = SIS 97 18 20 für nicht zumutbar
gehalten hat, den Kläger jenes Rechtsstreits auf die Ablegung
der Steuerberaterprüfung nach einer zehnjährigen
praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder
Finanzbehörden verwalteten Steuern zu verweisen, ist dies auf
den Streitfall nicht übertragbar, weil der Senat in jenem Fall
von besonderen, auf einem anderen Fachgebiet erworbenen Kenntnissen
ausgegangen ist.
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In Fällen hingegen (wie dem Streitfall),
in denen im Rahmen einer Ausbildung nach § 36 StBerG und ggf.
durch eine anschließende entsprechende Berufstätigkeit
erworbene Befähigungen geltend gemacht werden - also
Befähigungen im wirtschafts-, rechtswissenschaftlichen oder
kaufmännischen Bereich -, verlangt allerdings das Gesetz von
demjenigen, der in einer Steuerberatungsgesellschaft in leitender
Funktion tätig sein will, die hierfür erforderliche
Befähigung durch die erfolgreiche Ablegung der
Steuerberaterprüfung bzw. einer derjenigen Prüfungen, die
den Zugang zu den in § 50 Abs. 2 StBerG genannten Berufen
ermöglichen, nachzuweisen, und mutet ihm damit auch die
Ableistung der insoweit ggf. gesetzlich geforderten praktischen
Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder
Finanzbehörden verwalteten Steuern zu. Diese Regelung ist auch
mit höherrangigem Recht vereinbar.
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Der in § 50 und § 50a StBerG zum
Ausdruck kommende Grundsatz, dass eine Steuerberatungsgesellschaft
von Steuerberatern verantwortlich zu führen ist, steht mit der
verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit in Einklang. Die
Steuerrechtspflege dient einem wichtigen Gemeinschaftsgut. Die nach
Art. 12 des Grundgesetzes garantierte Berufsfreiheit verwehrt es
dem Gesetzgeber daher nicht, der Gefahr der Kommerzialisierung des
Steuerberaterberufs und dem Einfluss gewerblicher Interessen auf
die Steuerberatung vorzubeugen, um den Steuerbürger vor einer
unsachgemäßen, weil von sachwidrigen, insbesondere
kommerziellen Interessen beeinflussten Steuerberatung zu
schützen (vgl. Senatsurteil vom 23.7.1998 VII R 154/97, BFHE
187, 153, BStBl II 1998, 692 = SIS 98 20 70; Senatsbeschluss vom
18.11.2010 VII B 262/09, BFH/NV 2011, 656 = SIS 11 07 25, jeweils
m.w.N.). Lässt der Gesetzgeber - wie mit § 50 Abs. 3
StBerG - eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu, verfügt er
zwar nicht über eine uneingeschränkte
Gestaltungsfreiheit, sondern hat die mit der Ausnahme verfolgten
Ziele folgerichtig unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots und
der Berufsfreiheit umzusetzen. Der erkennende Senat ist allerdings
der Ansicht, dass die Ausnahmevorschrift des § 50 Abs. 3
StBerG dem entspricht.
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Da die Leitung von
Steuerberatungsgesellschaften den in § 50 Abs. 1 und 2 StBerG
genannten Personen vorbehalten ist und dementsprechend auf der
Leitungsebene wirtschafts-, rechtswissenschaftlicher und
kaufmännischer Sachverstand vorherrscht, verfolgte der
Gesetzgeber mit der in § 50 Abs. 3 StBerG vorgesehenen
Ausnahme das Ziel, Steuerberatungsgesellschaften die
Möglichkeit zu verschaffen, sich für ihre Tätigkeit
den Sachverstand auch anderer Ausbildungen und Berufe nutzbar zu
machen und auch andere Berufsträger wie z.B. die in den
Gesetzesbegründungen aufgeführten Landwirte, Mathematiker
oder Informatiker (vgl. BTDrucks 11/3915, S. 24 und BRDrucks
515/88, S. 59) in die Leitungsebene berufen zu können. Da
diese Personen ihre im jeweiligen „anderen“
Ausbildungsgang oder Beruf erworbenen Befähigungen nicht durch
Ablegung der Steuerberaterprüfung oder einer Prüfung
für einen der in § 50 Abs. 2 StBerG genannten Berufe
nachweisen können, musste auf diese grundsätzlich zu
fordernde Voraussetzung für die Übernahme einer
Leitungsfunktion in einer Steuerberatungsgesellschaft verzichtet
werden. Um gleichwohl die Anforderungen hierfür auf
höherem Niveau zu halten, verlangt § 50 Abs. 3 StBerG
eine „besondere“ Befähigung auf dem Gebiet
der „anderen Ausbildung“.
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Neben diesem sich aus den
Gesetzesbegründungen ergebendem Motiv für die Schaffung
einer Ausnahme wollte der Gesetzgeber aber offenbar auch an dem
Grundsatz festhalten, die Übernahme einer Leitungsfunktion in
einer Steuerberatungsgesellschaft von der erfolgreichen Teilnahme
an der Steuerberaterprüfung oder einer Prüfung für
einen der in § 50 Abs. 2 StBerG genannten Berufe abhängig
zu machen. Es erscheint daher folgerichtig, die Möglichkeit
einer Ausnahme von dem in § 50 Abs. 1 und 2 StBerG normierten
Grundsatz auf diejenigen Personen zu beschränken, die
über besondere Befähigungen in einem Bereich
verfügen, der nicht einem der in § 36 StBerG genannten
Ausbildungsgänge entspricht. Die Entscheidung des
Gesetzgebers, die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme
einer leitenden Tätigkeit in einer Steuerberatungsgesellschaft
für bestimmte Personen zu lockern, deren Fähigkeiten
für Steuerberatungsgesellschaften nutzbar gemacht werden
sollten, verpflichtete ihn nicht, auch Personen mit besonderen
Befähigungen, die in einer in § 36 StBerG genannten
Fachrichtung erworben wurden, diesen Sonderweg unter Verzicht auf
die (nach der jeweils absolvierten Ausbildung an sich
möglichen) Steuerberaterprüfung zu eröffnen.
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