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I. Zwischen den Beteiligten ist streitig,
ob in der Steuerbilanz der Organträgerin ein passiver
Ausgleichsposten zu bilden ist, wenn die von der Organgesellschaft
aufgrund ihrer Beteiligung an einer KG erzielten Verluste nur
verrechenbar sind.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine KG, ist aufgrund des Verschmelzungsvertrags
vom 8.7.2004 mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.2003 (§ 2 des
Umwandlungssteuergesetzes 2002 - UmwStG 2002 - )
Gesamtrechtsnachfolgerin der E-GmbH (Organträgerin)
geworden.
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Zwischen der E-GmbH und ihrer 100 %-igen
Tochtergesellschaft, der B-GmbH, bestand seit 1994 eine
körperschaftsteuerliche Organschaft. Die B-GmbH
(Organgesellschaft) war Kommanditistin der H-KG; zum 31.12.2003
wurden für die B-GmbH verrechenbare Verluste gemäß
§ 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von
1.605.793 EUR festgestellt.
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Im Anschluss an eine Betriebsprüfung
ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - )
davon aus, dass die Beteiligung an der H-KG in der Steuerbilanz der
B-GmbH nach der sog. Spiegelbildmethode entsprechend dem Stand des
jeweiligen (hier: negativen) Kapitalkontos auszuweisen sei. Die
Abweichung gegenüber dem Restwertansatz der
Kommanditbeteiligung in der Handelsbilanz der B-GmbH (1 EUR) habe
im Verhältnis zur E-GmbH (Organträgerin) eine
organschaftliche Mehrabführung in Höhe der festgestellten
verrechenbaren Verluste zur Folge gehabt, für die in
nämlicher Höhe in der Steuerbilanz der Organträgerin
ein passiver Ausgleichsposten auszuweisen sei. Nach Saldierung mit
den - zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen -
organschaftlichen Minderabführungen (93.386 EUR) sei deshalb
das steuerliche Eigenkapital der E-GmbH zum 31.12.2003
(Verschmelzungsstichtag) um einen passiven Ausgleichsposten in
Höhe von 1.512.407 EUR (= 1.605.793 EUR abzgl. 93.386 EUR) auf
418.221 EUR gemindert gewesen und auf dieser Grundlage auch die
durch die Verschmelzung bedingte Körperschaftsteuerminderung
nach § 10 UmwStG 2002 zu berechnen. Demgemäß hat
das FA die Körperschaftsteuer für das Streitjahr (2003)
auf ./. 52.661 EUR (= 1/6 x 418.221 EUR) festgesetzt. Mit weiterem
Bescheid ist - jeweils auf den 31.12.2003 - zum einen der Bestand
des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes 2002 (KStG 2002) aufgrund der
fiktiven Nennkapitalherabsetzung nach § 29 Abs. 1 KStG 2002
auf 102.258 EUR sowie zum anderen das verbleibende
Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 2
Satz 3 KStG 2002 - in Übereinstimmung mit dem zum Ende des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres (2002) ermittelten Wert - auf
570.780 EUR festgestellt worden. Der Einspruch blieb ohne
Erfolg.
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Mit ihrer Klage hatte die Klägerin
beantragt,
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1. den Bescheid zum 31.12.2003 über
die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3, §
37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG 2002 vom 21.3.2007 dergestalt
zu ändern, dass
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a) ein höherer ausschüttbarer
Gewinn festgestellt und
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b) das Eigenkapital laut Steuerbilanz zum
31.12.2003 zur Ermittlung der Körperschaftsteuerminderung nach
§ 10 UmwStG 2002 auf 2.024.014 EUR festgesetzt wird,
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2. den Körperschaftsteuerbescheid 2003
dahin zu ändern, dass die Körperschaftsteuer auf ./.
320.293 EUR festgesetzt wird.
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Das Finanzgericht (FG) hat der Klage
stattgegeben (Urteil des FG Hamburg vom 1.9.2011 2 K 188/09, EFG
2012, 77 = SIS 11 38 22). Entgegen der Ansicht des FA sei im
Streitfall kein passiver Ausgleichsposten zu bilden; der
steuerbilanzielle Ausweis der Beteiligungsverluste der B-GmbH habe
keine organschaftliche Mehrabführung zur Folge gehabt.
Demgemäß sei das Eigenkapital der E-GmbH - unter
Berücksichtigung des aktiven Ausgleichspostens (93.386 EUR) -
zum 31.12.2003 in der von der Klägerin begehrten Höhe
(2.024.014 EUR) auszuweisen gewesen. Auf der Grundlage dieser
rechtlichen Beurteilung wurde dem FA nach § 100 Abs. 2 Satz 2
der Finanzgerichtsordnung (FGO) übertragen, die
Körperschaftsteuer 2003 sowie die Besteuerungsgrundlagen
für die gesonderte Feststellung gemäß § 27
Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 2 und § 38
Abs. 2 KStG 2002 neu zu berechnen.
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Mit der vom FG zugelassenen Revision
hält das FA an seiner bisherigen Auffassung fest und beantragt
sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Der Klägerin beantragt
sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist teilweise begründet.
Zu Unrecht hat das FG die Klage gegen die Bescheide zur
Feststellung des steuerlichen Einlagekontos sowie des verbleibenden
Körperschaftsteuerguthabens als zulässig angesehen. Das
Urteil der Vorinstanz ist insoweit aufzuheben und die Klage
abzuweisen (s. nachfolgend zu 2.). Soweit das FG dem auf die
Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzung gerichteten
Klageantrag entsprochen hat, ist die Revision hingegen
überwiegend unbegründet; dies führt aber auch
insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung; die
Körperschaftsteuer ist anderweitig festzusetzen (s.
nachfolgend zu 3.).
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1. Geht - wie z.B. im Streitfall aufgrund
einer Verschmelzung - das Vermögen einer übertragenden
Körperschaft (hier: E-GmbH) auf eine Personengesellschaft
über (hier: Klägerin), so mindert oder erhöht sich
nach § 10 Satz 1 UmwStG 2002 die Körperschaftsteuerschuld
der übertragenden Körperschaft für den
Veranlagungszeitraum der Umwandlung um den Betrag, der sich nach
den §§ 37 und 38 KStG 2002 ergeben würde, wenn das
in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des
Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 i.V.m. §
29 Abs. 1 KStG 2002 dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben
ist, als am Übertragungsstichtag für eine
Ausschüttung verwendet gelten würde. Diese
Ausschüttungsfiktion steht - soweit nach den Feststellungen
des FG im anhängigen Verfahren von Bedeutung - zum einen im
Zusammenhang mit § 37 KStG 2002, nach dem das aufgrund des
Übergangs vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren aus
dem früheren mit 40 v.H. (bzw. mit 45 v.H.)
Körperschaftsteuer belasteten verwendbaren Eigenkapital - vgl.
§ 36 KStG 2002 sowie § 36 KStG 2008 i.d.F. des
Jahressteuergesetzes 2010 (JStG) vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768,
BStBl I 2010, 1394 - KStG 2002 n.F. - ; hierzu Senatsurteil vom
20.4.2011 I R 65/05, BFHE 234, 385, BStBl II 2011, 983 = SIS 11 37 54) - abgeleitete Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 1
i.V.m. § 36 KStG 2002 a.F./n.F.) bis zu seinem Verbrauch die
Körperschaftsteuer in Höhe von 1/6 (bzw. 15/55) der auf
den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften beruhenden
Gewinnausschüttungen veranlagungszeitraumbezogen mindert
(§ 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KStG 2002) und das hiernach
verbleibende Restguthaben auf den Schluss des jeweiligen
Wirtschaftsjahres gesondert festzustellen ist (§ 37 Abs. 2
Satz 3 KStG 2002). Zum anderen ergibt sich aus dem Verweis von
§ 10 Satz 1 UmwStG 2002 auf § 28 Abs. 2 Satz 1 und §
29 Abs. 1 KStG 2002, dass das - als ausgeschüttet fingierte -
steuerliche Eigenkapital um den Teil des Nennkapitals der
übertragenden Körperschaft zu kürzen ist, der -
aufgrund der Umwandlung - nach § 29 Abs. 1 KStG 2002 als
herabgesetzt gilt und dem steuerlichen Einlagenkonto (§ 27
KStG 2002) gutzuschreiben ist. Im Streitfall, dem - wie zwischen
den Beteiligten nicht umstritten - eine auf den 31.12.2003
steuerlich zurückbezogene Umwandlung zugrunde liegt (§ 2
UmwStG 2002), ist des Weiteren zu beachten, dass nach § 10
Satz 2 UmwStG 2002 die mit Steuervergünstigungsabbaugesetz vom
16.5.2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) in § 37 Abs.
2a Nr. 1 KStG 2002 aufgenommene Regelung, nach der für
Gewinnausschüttungen, die nach dem 11.4.2003 und vor dem
1.1.2006 erfolgen, die Körperschaftsteuerminderung jeweils 0
EUR beträgt (sog. Körperschaftsteuer-Moratorium), in
Fällen des Vermögensübergangs nach den §§
3 ff. UmwStG 2002 nicht anzuwenden ist.
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2. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist die
Klage nur insoweit zulässig, als sie gegen die Festsetzung der
Körperschaftsteuer 2003 gerichtet war.
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a) Der Antrag, das Eigenkapital von bisher
418.221 EUR auf 2.024.014 EUR
„festzusetzen“ bzw. - so der
Tatbestand des vorinstanzlichen Urteils -
„festzustellen“, ist
unzulässig.
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aa) Die Klägerin hat insoweit nicht
berücksichtigt, dass das steuerbilanzielle Eigenkapital zwar
der Ausschüttungsfiktion des § 10 Satz 1 UmwStG 2002
zugrunde zu legen ist, jedoch selbst weder Gegenstand einer
Steuerfestsetzung noch einer gesonderten Feststellung ist. Vielmehr
gehört es zu den für die
Körperschaftsteuerfestsetzung relevanten
Besteuerungsgrundlagen, die nach § 157 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 40 FGO nicht selbständig
anfechtbar sind. Mangels einer gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu
allgemein Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.4.2005 GrS
2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679 = SIS 05 31 02) ist das in
der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital (§ 10 Satz 1 UmwStG
2002) auch nicht gesondert festzustellen. Letzteres wird weder in
§ 10 UmwStG 2002 noch in § 37 KStG 2002 angeordnet;
Gegenstand der Feststellung nach § 37 Abs. 2 Satz 3 KStG 2002
ist lediglich die Höhe des nach Berücksichtigung der
Gewinnausschüttungen verbleibenden
Körperschaftsteuerguthabens.
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bb) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann
der Antrag der Klägerin auch nicht dahin ausgelegt werden,
dass er darauf gerichtet gewesen wäre, die auf den 31.12.2003
getroffene Feststellung zur Höhe des
Körperschaftsteuerguthabens zu ändern. Abgesehen davon,
dass die Körperschaftsteuerminderung (§ 37 Abs. 2 Satz 2
KStG 2002) aus dem Bestand des Körperschaftsteuerguthabens zu
errechnen ist, das sich nach Berücksichtigung der noch der
übertragenden Körperschaft zuzurechnenden
Ausschüttungen ergibt (vgl. Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen - BMF - vom 16.12.2003, BStBl I 2003, 786 = SIS 03 53 65 Rz 12; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz,
Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 10 UmwStG Rz 3, mit
umfangreichen Nachweisen), ist im Streitfall zu
berücksichtigen, dass das Körperschaftsteuerguthaben
sowohl zum steuerlichen Übertragungsstichtag (31.12.2003) als
auch zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (31.12.2002)
auf 570.780 EUR festgestellt wurde. Da aber die Höhe der
Körperschaftsteuerminderung im Wirtschaftsjahr der
Ausschüttung (hier: Ausschüttungsfiktion gemäß
§ 10 Satz 1 UmwStG 2002) nicht auf die - gegenüber dem
Vorjahr - festgestellte Minderung des
Körperschaftsteuerguthabens begrenzt wird, sondern - umgekehrt
- die Feststellung eines verbleibenden
Körperschaftsteuerguthabens aus dem
ausschüttungsbedingten Verbrauch des Guthabens abzuleiten ist,
ergibt sich hieraus zugleich, dass die Klägerin durch die
Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens in Höhe von
(unverändert) 570.780 EUR nicht beschwert war. Vielmehr
hätte sich - worauf allerdings vorliegend nicht einzugehen ist
- zu Lasten der Klägerin allenfalls die Frage stellen
können, ob lediglich das nach der Ausschüttungsfiktion
des § 10 UmwStG 2002 verbleibende Restguthaben festzustellen
ist oder ob nicht - mit Rücksicht auf den eingetretenen
Rechtsträgerwechsel - auf eine solche abschließende
Feststellung verzichtet werden kann (s. dazu Dötsch in
Dötsch/Patt/Pung/Jost, Umwandlungssteuerrecht, 5. Aufl.,
§ 10 Rz 37; Birkemeier in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut,
UmwStG, § 10 Rz 19).
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b) Die Klage ist des Weiteren insoweit
unzulässig, als die Klägerin beantragt hatte, den
Bescheid vom 21.3.2007, mit dem das steuerliche Einlagekonto auf
102.258 EUR festgestellt wurde, dahin zu ändern, dass ein
höherer ausschüttbarer Gewinn festgestellt wird.
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Auch in diesem Zusammenhang hat die
Klägerin nicht beachtet, dass der ausschüttbare Gewinn
nicht Gegenstand der gesonderten Feststellung nach § 27 Abs. 2
Satz 1 KStG 2002 ist. Zwar wird die Höhe des Einlagekontos
durch die Leistungen der Kapitalgesellschaft und damit durch den in
§ 27 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 legal definierten
ausschüttbaren Gewinn bestimmt. Da es sich hierbei jedoch um
eine für die Ermittlung und Fortschreibung des steuerlichen
Einlagekontos unselbständige Besteuerungsgrundlage handelt,
kann die Höhe des ausschüttbaren Gewinns i.S. von §
27 Abs. 1 KStG 2002 aus den vorstehend dargelegten Erwägungen
weder isoliert angefochten noch - ohne gesetzliche Grundlage -
selbst zum Gegenstand eines Feststellungsausspruchs werden. Der
Antrag kann ferner nicht dahin ausgelegt werden, dass er sich gegen
die Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos
gerichtet hätte. Auch insoweit ist weder dargetan (§ 40
Abs. 2 FGO) noch ist ersichtlich, dass die Höhe des
Einlagekontos (102.258 EUR), die sich ausschließlich aus der
fingierten Nennkapitalherabsetzung ergeben hatte (§ 29 Abs. 1
i.V.m. § 28 Abs. 2 KStG 2002), durch die von der Klägerin
begehrte Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns geändert
und hierdurch der Umfang der Ausschüttungsfiktion nach §
10 Satz 1 UmwStG 2002 beeinflusst würde.
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3. Im Rahmen seiner Entscheidung zur
Festsetzung der Körperschaftsteuer 2003 ist das FG zu Recht
davon ausgegangen, dass das steuerliche Eigenkapital i.S. von
§ 10 Satz 1 UmwStG 2002 der E-GmbH (Organträgerin) nicht
um einen passiven Ausgleichsposten in Höhe der auf die B-GmbH
(Organgesellschaft) entfallenden und nach § 15a EStG nur
verrechenbaren Verluste aus der Kommanditbeteiligung der
Organgesellschaft an der vormaligen H-KG (1.605.793 EUR) zu mindern
war (nachfolgend zu a). Nicht beipflichten kann der Senat der
Vorinstanz jedoch darin, dass - wie bisher auch vom FA angenommen -
in das steuerbilanzielle Eigenkapital der aufgrund
handelsrechtlicher Minderabführungen gebildete aktive
Ausgleichsposten (93.386 EUR) einzubeziehen sei (nachfolgend zu b).
Demgemäß ist die Körperschaftsteuerminderung
gemäß § 10 Satz 1 UmwStG 2002 i.V.m. § 37 Abs.
2 Satz 2 KStG 2002 auf der Grundlage eines um 1.512.407 EUR (=
1.605.793 EUR abzgl. 93.386 EUR) erhöhten Eigenkapitals zu
berechnen. Dies hat im Streitfall die Festsetzung einer der
Klägerin zu erstattenden Körperschaftsteuer zur Folge
(nachfolgend zu c).
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a) Da nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002
dem Organträger das nach steuerlichen Vorschriften ermittelte
Einkommen der Organgesellschaft als fremdes Einkommen zuzurechnen
ist (sog. Zurechnungstheorie), diese aber nach dem
Gewinnabführungsvertrag i.S. von § 291 des Aktiengesetzes
(AktG), der auch mit einer GmbH geschlossen werden kann
(MünchKommAktG/Altmeppen, 3. Aufl., § 293 Rz 33; vgl.
auch § 17 KStG 2002), nur verpflichtet ist, ihren
handelsrechtlichen Gewinn abzuführen, und der Organträger
auch nur den handelsrechtlich erlittenen Verlust auszugleichen hat
(§ 302 AktG i.V.m. § 17 KStG 2002), können das
steuerlich zugerechnete und das tatsächlich abgeführte
Einkommen differieren. Für die hieraus resultierenden
handelsrechtlichen Minderabführungen ist ein aktiver
Ausgleichsposten zu bilden, um die zweifache Besteuerung des
nämlichen Gewinns zu vermeiden; umgekehrt ist für die
handelsrechtlichen Mehrabführungen ein passiver
Ausgleichsposten anzusetzen, um einer zweifachen
Verlustberücksichtigung zu begegnen. Nach ständiger
Rechtsprechung des erkennenden Senats handelt es sich hierbei
jedoch nicht um in der Steuerbilanz auszuweisende Posten. Vielmehr
sind die Ausgleichsposten außerhalb der Steuerbilanz des
Organträgers erfolgsneutral als (technische) Korrekturposten
zu erfassen, die den organschaftsrechtlichen Besonderheiten
Rechnung tragen und - z.B. für den Fall der
Veräußerung des Anteils an der Organgesellschaft - eine
ansonsten eintretende Doppel- oder Keinmalbesteuerung verhindern
sollen (Senatsurteile vom 7.2.2007 I R 5/05, BFHE 216, 530, BStBl
II 2007, 796 = SIS 07 15 03 zu Mehrabführungen; vom 29.10.2008
I R 31/08, BFH/NV 2009, 790 = SIS 09 12 82 zu
Minderabführungen).
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aa) Hiernach kann nicht fraglich sein, dass
das steuerbilanzielle Eigenkapital der E-GmbH (Organträgerin)
i.S. von § 10 Satz 1 UmwStG 2002 durch einen vom FA
befürworteten passiven Ausgleichsposten bereits deshalb nicht
gemindert wurde, weil dieser außerhalb der Bilanz zu bilden
wäre. Hiervon abgesehen kann es zudem keinem Zweifel
unterliegen, dass die auf die B-GmbH aus ihrer Beteiligung an der
H-KG entfallenden verrechenbaren Verluste auch keine Veranlassung
gegeben haben, bei der E-GmbH (Organträgerin) einen
Korrekturposten für Mehrabführungen zu bilden. Letzterem
steht entgegen, dass - selbst dann, wenn man von einem
steuerbilanziellen Ausweis des Kommanditanteils nach der sog.
Spiegelbildmethode (s. BFH-Urteil vom 4.3.2009 I R 58/07, BFH/NV
2009, 1953 = SIS 09 36 10; Schmidt/Wacker, EStG, 31. Aufl., §
15 Rz 690) und mithin einem Steuerbilanzansatz in Höhe des
für die Kommanditisten geführten negativen Kapitalkontos
ausgeht (s. dazu FG Köln, Urteil vom 16.4.2008 13 K 3868/06,
EFG 2008, 1230 = SIS 08 26 95; Hebeler, BB 1998, 206, 209;
Oberfinanzdirektion Chemnitz, FR 1998, 289) - sich hieraus keine
handelsrechtliche Mehrabführung ergäbe. Das der E-GmbH
nach § 14 KStG 2002 (steuerrechtlich) zuzurechnende Einkommen
der B-GmbH wäre außerbilanziell um die nach § 15a
EStG nur verrechenbaren Verluste zu erhöhen (vgl. z.B.
Dötsch/Witt in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die
Körperschaftsteuer, § 14 KStG Rz 271; Abschn. 27 Abs. 1
Nr. 1 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995 - KStR 1995 - ;
FG Düsseldorf, Urteil vom 20.4.2010 6 K 7145/02 K,F, EFG 2010,
2106 = SIS 10 29 93); die handelsrechtliche Gewinnabführung
würde damit steuerlich nicht unterschritten, da die
Beteiligung in der Handelsbilanz der B-GmbH mit einem
Erinnerungswert ausgewiesen war. Demgemäß kann auch
nicht nachvollzogen werden, weshalb es - aus Sicht der
Finanzverwaltung (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 216, 530, BStBl
II 2007, 796 = SIS 07 15 03) - hätte gerechtfertigt sein
können, im Falle der Veräußerung der Anteile an der
B-GmbH einen von der E-GmbH erzielten Verlust durch Auflösung
eines negativen Ausgleichspostens zu neutralisieren.
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bb) Anderes ergibt sich nicht daraus, dass der
Gesetzgeber in Reaktion auf das Senatsurteil in BFHE 216, 530,
BStBl II 2007, 796 = SIS 07 15 03 mit dem JStG 2008 vom 20.12.2007
(BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) § 14 KStG 2002 um einen
neuen Abs. 4 ergänzt hat, nach welchem - mit steuerlicher
Rückwirkung (§ 34 Abs. 9 Nr. 5 KStG 2002 n.F.) - für
Minder- und Mehrabführungen, die ihre Ursache in
organschaftlicher Zeit haben, in der Steuerbilanz des
Organträgers ein besonderer aktiver oder passiver
Ausgleichsposten zu bilden (Satz 1) und dieser z.B. bei
Veräußerung der Organbeteiligung (Satz 2) oder
Umwandlung der Organgesellschaft (Satz 5) aufzulösen ist.
Wenngleich nach § 14 Abs. 4 Satz 6 KStG 2002 n.F. solche
Minder- oder Mehrabführungen
„insbesondere“ vorliegen, wenn
der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem
Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese
Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist, wird im
Schrifttum die Ansicht vertreten, dass diese bilanzielle
Betrachtung dann zu durchbrechen und der Ausweis einer
Mehrabführung ausgeschlossen ist, wenn die Abweichung zwischen
der handelsrechtlichen Gewinnabführung und dem
Steuerbilanzgewinn (hier: negatives Kapitalkonto im Falle der
Bilanzierung nach der Spiegelbildmethode) durch die
außerbilanzielle Zurechnung nicht abziehbarer Verluste (z.B.
nach § 15a EStG) neutralisiert wird (Dötsch in
Dötsch/Jost/Pung/ Witt, a.a.O., § 14 KStG Rz 500;
Trossen, EFG 2012, 79, 80; Trautmann/Faller, DStR 2012, 890). Zum
Teil wird hierbei auch darauf hingewiesen, dass Abweichungen zur
Handelsbilanz, die lediglich in der Technik der
Einkommensermittlung gründen (hier: Anerkennung des negativen
Kapitalkontos in Verbindung mit außerbilanziellem Ausgleich),
nicht die Annahme einer Mehr- oder Minderabführung
rechtfertigen (Erle/ Heurung in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., §
14 Rz 446 i.V.m. Rz 461; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/
UmwStG, § 14 KStG Rz 812). Der Senat schließt sich dem
an. In § 14 Abs. 4 Satz 6 KStG 2002 n.F. werden die
(gesetzlichen) Voraussetzungen einer Minder- oder
Mehrabführung nicht im Sinne einer Legaldefinition
abschließend bestimmt, sondern - wie das Adverb
„insbesondere“ verdeutlicht (vgl.
hierzu allgemein auch BFH-Urteil vom 14.3.2012 X R 50/09, BFHE 237,
14, BStBl II 2012, 536 = SIS 12 16 32, zu II.2.e gg) - lediglich
deren Regelcharakteristika (im Sinne eines Typusbegriffs)
umschrieben. Die Entscheidung darüber, ob von einer
handelsrechtlichen Mehrabführung auszugehen ist, ist deshalb
an dem Grundanliegen des Gesetzgebers auszurichten, der mit den
Regelungen des § 14 Abs. 4 KStG 2002 n.F. dem - nach seiner
Einschätzung - systemwidrigen Senatsurteil in BFHE 216, 530,
BStBl II 2007, 796 = SIS 07 15 03 zur erfolgsneutralen
Auflösung passiver Ausgleichsposten begegnen und -
entsprechend dem Grundgedanken der Organschaft - die
Einmalbesteuerung der organschaftlichen Erträge beim
Organträger sicherstellen sowie zu diesem Zweck die für
handelsrechtliche Mehrabführungen gebildeten Ausgleichsposten
im Falle der Veräußerung der Organbeteiligung
einkommenserhöhend auflösen wollte (BTDrucks 16/7036, S.
20). Dieses Anliegen wird aber nicht berührt, wenn aufgrund
der außerbilanziellen Verlusthinzurechnung gemäß
§ 15a EStG die steuerliche Einkommenszurechnung nicht von der
handelsrechtlichen Gewinnabführung abweicht; der Senat erkennt
deshalb bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts auch keinen aus
dem Rechtsinstitut der Organschaft abzuleitenden Grund dafür,
das Einkommen des Organträgers im Falle der
Veräußerung der Organbeteiligung durch Auflösung
eines passiven Ausgleichspostens zu erhöhen.
Demgemäß stellt sich im Zusammenhang mit der - vom FA zu
Unrecht befürworteten - Mehrabführung (1.605.793 EUR)
weder die Frage, ob solche Ausgleichsposten überhaupt geeignet
sind, die Höhe des steuerbilanziellen Eigenkapitals i.S. von
§ 10 Satz 1 UmwStG 2002 zu mindern (s. dazu nachfolgend zu b),
noch bedarf es einer Stellungnahme dazu, ob der rückwirkenden
Neuregelung die Grundsätze des verfassungsrechtlichen
Vertrauensschutzes entgegenstehen könnten.
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21
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b) Nicht zu folgen ist dem FG aber darin, dass
es - in Übereinstimmung mit der Handhabung des angefochtenen
Körperschaftsteuerbescheids - in die
Gewinnausschüttungsfiktion des § 10 Satz 1 UmwStG 2002
den für die handelsrechtliche Minderabführungen in der
Steuerbilanz gebildeten aktiven Ausgleichsposten (93.386 EUR)
einbezogen hat.
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aa) Wie aufgezeigt, sind auch solche
Ausgleichsposten nach der Rechtsprechung des Senats
außerbilanziell festzuhalten und damit nicht geeignet, das
steuerbilanzielle Eigenkapital zu erhöhen. Auch insoweit
ergibt sich keine abweichende Beurteilung daraus, dass nach §
14 Abs. 4 Satz 1 KStG 2002 n.F. für Minderabführungen in
der Steuerbilanz des Organträgers „ein besonderer
aktiver ... Ausgleichsposten“ zu bilden
ist.
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aaa) Zwar würde der verfassungsrechtliche
Vertrauensschutz der rückwirkenden Anwendung dieser Vorschrift
nicht entgegenstehen, wenn sie mit Blick auf die Höhe des
steuerbilanziellen Eigenkapitals i.S. von § 10 Satz 1 UmwStG
2002 zu einer Besserstellung der Klägerin führen
würde. Eine solche Wirkung kommt der Bestimmung jedoch nicht
zu, da sie die bisherige Verwaltungsauffassung kodifizieren will,
nach der u.a. für Minderabführungen ein besonderer
aktiver Ausgleichsposten einkommensneutral zu bilden ist, der den
Wert der Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft
nicht berührt und im Falle der
Beteiligungsveräußerung gewinnwirksam aufzulösen
ist (Abschn. 59 Abs. 1 und 5 KStR 1995 = Abschn. 61 Abs. 1 und 3
KStR 2004/2008). Hiernach ist der Ausgleichsposten nach
überwiegender Ansicht, der sich der Senat anschließt,
weder als eigenständiges Wirtschaftsgut noch als
Korrekturposten zum Beteiligungsansatz, sondern als steuerliche
Bilanzierungshilfe zu qualifizieren, die in Form eines
steuerbilanziellen Merkpostens ausschließlich darauf
gerichtet ist, eine zweifache Besteuerung des nämlichen - dem
Organträger steuerlich bereits zugerechneten - Einkommens zu
vermeiden (gl.A. Neumann, Die Unternehmensbesteuerung 2010, 673,
674 f.; Breier, Der Konzern 2011, 11, 19 f.; Walter in Ernst &
Young, KStG, § 14 Rz 891; a.A. Dötsch in
Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 14 KStG Rz 485, 486;
Erle/Heurung in Erle/Sauter, a.a.O., § 14 Rz 512; Bareis, FR
2008, 649, 651 f.). Der aktive Ausgleichsposten ist
demgemäß keiner Teilwertabschreibung zugänglich
(Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 14 Rz 845 ff.) und
erhöht auch nicht das steuerbilanzielle Eigenkapital i.S. von
§ 10 Satz 1 UmwStG 2002. Der Senat braucht nicht zu
entscheiden, ob die Einordnung eines Postens als bloße
steuerliche Bilanzierungshilfe durchgängig dessen Zuordnung
zum steuerbilanziellen Eigenkapital ausschließt (vgl. zu
handelsrechtlichen Bilanzierungshilfen BFH-Beschluss vom 7.8.2000
GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632 = SIS 00 12 43, zu
C.II.2. und 8.). Jedenfalls kann einem aktiven Ausgleichsposten
eine solche Qualifikation im Zusammenhang mit der
Ausschüttungsfiktion des § 10 Satz 1 UmwStG 2002 nicht
zukommen, weil das diesem Posten zugrunde liegende Einkommen an den
Organträger nicht abgeführt wurde und damit auch nicht
Gegenstand einer gesellschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechenden
Gewinnausschüttung des Organträgers sein kann (§ 10
Satz 1 UmwStG 2002 i.V.m. § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KStG
2002).
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bbb) Abweichendes ergibt sich nicht daraus,
dass Minderabführungen nach § 27 Abs. 6 Satz 1 KStG 2002
das Einlagekonto erhöhen. Wie der Senat bereits mit Urteil in
BFHE 216, 530, BStBl II 2007, 796 = SIS 07 15 03 erläutert
hat, soll diese Bestimmung gewährleisten, dass der durch eine
Minderabführung entstandene Teil des Eigenkapitals bei der
Organgesellschaft wie durch Einlagen entstandenes Eigenkapital
behandelt wird, das im Falle seiner Abführung nicht erneut der
Körperschaftsteuer zu unterwerfen ist. Hieraus lässt sich
jedoch weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck der Vorschrift
ableiten, dass Mehrabführungen (oder Minderabführungen)
beim Organträger Einlagegrundsätzen unterworfen und
demgemäß die Ausgleichsposten als Korrekturposten zum
Beteiligungsansatz zu qualifizieren sind. Angesichts dessen, dass
mit der durch das JStG 2008 eingefügten Bestimmung des §
14 Abs. 4 KStG 2002 lediglich die bisherige Verwaltungspraxis zur
Bildung der Ausgleichsposten gesetzlich festgeschrieben wurde und
hiernach diese Posten den Wertansatz der Beteiligung an der
Organgesellschaft nicht berühren sollten, ist - auch unter
Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs zu § 27 Abs.
6 KStG 2002 - nichts dafür ersichtlich, dass die
Gesetzeskorrektur des JStG 2008 (§ 14 Abs. 4 KStG 2002 n.F.)
Anlass geben könnte, die steuerbilanzielle Qualifikation des
Ausgleichspostens beim Organträger in Frage zu stellen (gl.A.
Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 14 Rz 845 a.E.).
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bb) Die dem aktiven Ausgleichsposten zugrunde
liegende handelsrechtliche Minderabführung ist
schließlich nicht deshalb der Ausschüttungsfiktion des
§ 10 Satz 1 UmwStG 2002 zu unterstellen, weil nach § 176
Abs. 2 AO bei der Änderung eines Steuerbescheids u.a. nicht
berücksichtigt werden darf, dass eine allgemeine
Verwaltungsvorschrift einer obersten Bundes- oder
Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als
mit dem geltenden Recht nicht in Einklang stehend bezeichnet worden
ist. Zwar wird im Schrifttum vertreten, dass nach den Anweisungen
zu Rz 43 des BMF-Schreibens vom 26.8.2003 (BStBl I 2003, 437 = SIS 03 37 70) der Ausgleichsposten ein Korrekturposten zum
Beteiligungsbuchwert sei und dies allgemein der vor Inkrafttreten
des JStG 2008 von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung
entsprochen habe (Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/ Witt,
a.a.O., § 14 KStG Rz 485, m.w.N.). Abgesehen davon, dass eine
allgemeine Verwaltungsübung keinen Vertrauensschutz nach
§ 176 Abs. 2 AO vermittelt (Loose in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 176 AO Rz 20) und das
genannte Schreiben - nach seinem Wortlaut - insoweit von den
Regelungen zu Abschn. 63 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KStR 2004 sowie
zu Abschn. 59 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KStR 1995 abweicht, stand
das BMF-Schreiben vom 26.8.2003 schon im Zeitpunkt seines Erlasses
in einem offenkundigen und nicht überbrückbaren
Widerspruch zu dem am 24.7.1996 ergangenen Senatsurteil I R 41/93
(BFHE 181, 53, BStBl II 1996, 614 = SIS 96 22 41). Da nach dieser
Entscheidung der aktive Ausgleichsposten den Beteiligungsansatz
nicht erhöht und die Minderabführung insbesondere nicht
mit dem Ansatz von nachträglichen Anschaffungskosten der
Beteiligung verbunden ist, konnte das diesem
Gesetzesverständnis widerstreitende BMF-Schreiben in BStBl I
2003, 437 = SIS 03 37 70 kein nach § 176 Abs. 2 AO
schützenswertes Vertrauen entfalten (BFH-Beschluss vom
21.4.2005 III B 40/04, BFH/NV 2005, 1480 = SIS 05 36 57; Loose in
Tipke/Kruse, a.a.O., § 176 AO Rz 23; Klein/Rüsken, AO,
11. Aufl., § 176 Rz 26).
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c) Zuzustimmen ist dem FG darin, dass als
Folge der Ausschüttungsfiktion des § 10 Satz 1 UmwStG
2002 im Streitfall - so das FA - eine negative
Körperschaftsteuer, d.h. als Umkehrung des Steueranspruchs
(BFH-Urteil vom 18.6.1986 II R 38/84, BFHE 146, 519, BStBl II 1986,
704 = SIS 86 16 44, zu II.2.a), ein i.S. von § 37 Abs. 1,
letzter Halbsatz AO einzelsteuergesetzlich geregelter (dazu
allgemein Schwarz in Schwarz, AO, § 37 Rz 8)
Körperschaftsteuererstattungsanspruch festzusetzen ist. Dem
steht nicht entgegen, dass § 10 Satz 1 UmwStG 2002 von der
Minderung der
„Körperschaftsteuerschuld“
spricht. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Vorschrift auf
§ 37 Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 verweist und deshalb die in
dieser Bestimmung angeordnete ausschüttungsbedingte
Körperschaftsteuerminderung auch zu einer
Körperschaftsteuererstattung führen kann (vgl.
BMF-Schreiben vom 6.11.2003, BStBl I 2003, 575 = SIS 03 47 05 Rz
31; Bauschatz in Gosch, KStG, 2. Aufl., § 37 Rz 61;
Dötsch in Dötsch/Jost/ Pung/Witt, a.a.O., § 37 KStG
Rz 40; Thurmayr in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 37 KStG Rz 27,
jeweils m.w.N.). Letzteres ergibt sich nicht nur daraus, dass die
Minderung der Körperschaftsteuer (§ 37 Abs. 2 Satz 2 KStG
2002) nicht nach der Höhe des Einkommens der Körperschaft
(§ 23 Abs. 1 KStG 2002), sondern ausschließlich nach der
Höhe der den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechenden
Gewinnausschüttungen sowie des hierdurch bedingten Verbrauchs
des Körperschaftsteuerguthabens bestimmt wird (§ 37 Abs.
2 Satz 1 KStG 2002); deshalb kann nur die
einkommensunabhängige Minderung und ggf. Erstattung der
Körperschaftsteuer - in systematischer Hinsicht -
gewährleisten, dass das Körperschaftsteuerguthaben, das
nach § 37 Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 durchgängig in
Höhe von 1/6 der den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften
entsprechenden Gewinnausschüttungen verbraucht wird, nicht
ganz oder teilweise verloren geht. Nur dieses
Gesetzesverständnis entspricht dem offenkundigen Willen des
Gesetzgebers. So wurde in der Begründung des Gesetzentwurfs
zum Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I
2000, 1428) erläutert, dass die im Falle der Fortgeltung des
(früheren) Anrechnungsverfahrens entstehenden
Körperschaftsteuerminderungen (vgl. zu § 27 Abs. 1 KStG
1999 Abschn. 77 Abs. 5 KStR 1995; Förster/van Lishaut, FR
2000, 1189, 1191, Fn. 12) in der Weise im Ergebnis erhalten bleiben
sollen, dass „ab dem Zeitpunkt der Systemumstellung
automatisch mit jeder ordentlichen Gewinnausschüttung eine
Körperschaftsteuerminderung bis zum Verbrauch des Guthabens
verbunden ist“ (BRDrucks 90/00, S. 174).
Nur so ist auch zu erklären, dass mit dem Entwurf zum
Steuervergünstigungsabbaugesetz zunächst vorgeschlagen
worden war, die Körperschaftsteuerminderung, die bisher in
Abhängigkeit von der Ausschüttung unbegrenzt in Anspruch
habe genommen werden können, auf die Hälfte der
festgesetzten Körperschaftsteuer zu begrenzen (vgl. BTDrucks
15/481, S. 15). Dass dieser Vorschlag nicht umgesetzt und an seiner
Stelle das sog. Körperschaftsteuer-Moratorium beschlossen
wurde (§ 37 Abs. 2a KStG 2002 n.F.), stellt die
Grundkonzeption des Minderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 Satz
2 KStG 2002 nicht in Frage. Demgemäß kann auch der in
den Fällen der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft nach
§ 10 Satz 1 UmwStG 2002 i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG
2002 anzusetzende Minderungsbetrag selbst dann eine Erstattung von
Körperschaftsteuer zur Folge haben, wenn er - wie vorliegend -
in den zeitlichen Anwendungsbereich des
Körperschaftsteuer-Moratoriums fällt (§ 10 Satz 2
UmwStG 2002; vgl. z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 575 = SIS 03 47 05 Rz 31; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 10
UmwStG (grüne Blätter) Rz 10; Dötsch in
Dötsch/Patt/Pung/Jost, a.a.O., § 10 Rz 29;
Förster/van Lishaut, FR 2000, 1189, 1190).
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4. Im Hinblick auf die Anfechtung des
Körperschaftsteuerbescheids 2003 ist die spruchreife Revision
hiernach nur teilweise begründet. Die Berechnung des
Körperschaftsteuererstattungsanspruchs wird dem FA
gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2
Sätze 2 und 3 FGO mit der Maßgabe übertragen, dass
von einem um 1.512.407 EUR erhöhten steuerbilanziellen
Eigenkapital der E-GmbH auszugehen ist.
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