1
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezogene
Aufwandsentschädigungen für bis zu 42 gleichzeitige
ehrenamtliche Betreuungen in den Streitjahren 2001 bis 2004 der
Einkommensteuer unterliegen.
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Der Kläger erzielte in den
Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus
einer hiervon unabhängigen selbständigen Tätigkeit
als Aufsichtsrat sowie aus Kapitalvermögen.
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Daneben bezog er
Aufwandsentschädigungen aus der Bestellung als Betreuer i.S.
des § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in
zeitweise bis zu 42 Fällen durch das zuständige
Amtsgericht (AG). In wenigen Fällen erfolgten die Zahlungen
durch die Betreuten selbst (2001: 5 Fälle; 2002: 3 Fälle;
2003: 7 Fälle und 2004: 5 Fälle). Im Übrigen
leistete das AG für jede andere im Streitzeitraum vom
Kläger betreute Person - jeweils jährlich - eine
Aufwandsentschädigung i.S. der §§ 1835a, 1908i BGB
in Höhe von 600 DM für das Jahr 2001, in Höhe von
312 EUR für die Zeit von Januar 2002 bis Juni 2004 sowie in
Höhe von 323 EUR ab 1.7.2004. In Einzelfällen erfolgte
die Zahlung anteilig.
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Die an den Kläger gezahlten
Aufwandsentschädigungen verbuchte das AG unter dem
Haushaltstitel Nr. 0503.53601.0007 (in 2001 und 2002: Kapitel 0503
Titel 53601 Untertitel 0007) des Einzelplans 05 des
Staatshaushaltsplans des Landes Baden-Württemberg. Der zum
Kapitel 0503 (Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und
Staatsanwaltschaften) gehörende Haushaltstitel 53601 trug in
allen Streitjahren die Bezeichnung „Auslagen in Rechtssachen
(einschließlich Reisekosten)“ und betraf nach den
Erläuterungen zu diesem Haushaltstitel in den Jahren 2002 bis
2004 (jeweils unter 7.) „Aufwand für ehrenamtliche
Vormünder, Pfleger und Betreuer ...“ (gefolgt von dem
jeweiligen Betrag) sowie nach den Erläuterungen zum
Staatshaushaltsplan für das Jahr 2001 (unter Nr. 6)
„Aufwand für Vormünder, Pfleger und Betreuer
...“.
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5
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Die in den Einkommensteuererklärungen
des Klägers für die Streitjahre nicht erfassten
Aufwandsentschädigungen berücksichtigte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) aufgrund einer
Steuerfahndungsprüfung mit
Einkommensteueränderungsbescheiden für die Streitjahre
vom 4.9.2007 - unter Ansatz eines pauschalen Werbungskostenabzugs
von 25 % - als nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) steuerbare Leistungen.
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Die dagegen nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit
seinem in EFG 2010, 120 = SIS 09 38 49 veröffentlichten Urteil
im Wesentlichen mit der Begründung ab, die
Aufwandsentschädigungen seien nach § 15 EStG steuerbar
und insbesondere nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG
steuerfrei.
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Mit der Revision rügt der Kläger
Verletzung materiellen Rechts.
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Er beantragt, das angefochtene Urteil sowie
die angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide für
die Streitjahre 2001 bis 2004 vom 4.9.2007 jeweils in der Gestalt
der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
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Das FA beantragt, im Wesentlichen unter
Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen FG-Urteils, die
Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es hält die Revision
für unbegründet, hat aber keinen Antrag gestellt.
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II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil und die angefochtenen
Einkommensteueränderungsbescheide in Gestalt der
Einspruchsentscheidung sind nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO
aufzuheben, weil die streitigen Einnahmen des Klägers aus
seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer steuerfrei
sind.
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1. Im Ausgangspunkt sind FA und FG allerdings
zu Recht davon ausgegangen, dass die Einnahmen des Klägers aus
seiner Betreuertätigkeit grundsätzlich steuerbar sind.
Rechtsgrundlage dafür ist aber nicht § 15 EStG (wie vom
FG angenommen) oder § 22 Nr. 3 EStG (wie von der
Finanzverwaltung angenommen), sondern § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Denn Betreuer i.S. des § 1896 BGB erzielen nach der
jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
Einkünfte, die der vermögensverwaltenden Tätigkeit
i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen sind (BFH-Urteile
vom 15.6.2010 VIII R 10/09, BFHE 230, 47, BStBl II 2010, 906 = SIS 10 22 55; VIII R 14/09, BFHE 230, 54, BStBl II 2010, 909 = SIS 10 22 56, unter Aufgabe der früheren abweichenden Rechtsprechung
im BFH-Urteil vom 4.11.2004 IV R 26/03, BFHE 208, 280, BStBl II
2005, 288 = SIS 05 08 83).
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2. Die Einnahmen aus der im Streitfall
ehrenamtlich ausgeübten Betreuertätigkeit sind aber nach
§ 3 EStG steuerfrei.
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a) Für die - hier nicht betroffenen -
Veranlagungszeiträume ab 2011 folgt die - allerdings
betraglich begrenzte - Steuerfreiheit aus § 3 Nr. 26b EStG.
Nach dieser durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom
8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) eingefügten Vorschrift sind
„Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ steuerfrei, soweit sie
zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nr. 26 den
Freibetrag nach Nr. 26 Satz 1 nicht überschreiten (vgl. dazu
von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3
Nr. 26b Rz B 26b/25 ff.).
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b) Für frühere
Veranlagungszeiträume - wie hier für die Streitjahre 2001
bis 2004 - folgt dies entgegen der Ansicht des FA, des FG und des
BMF aus § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG. Danach sind solche Bezüge
steuerfrei, die aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt werden
und
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„in einem Bundesgesetz oder
Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder
landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von
der Bundesregierung oder einer Landesregierung als
Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als
Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen
werden“.
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Auf diese Regelung kann sich der Kläger
ungeachtet dessen berufen, dass sie das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) mit Beschluss vom 11.11.1998 2 BvL 10/95 (BVerfGE 99, 280,
BStBl II 1999, 502 = SIS 99 08 48) für verfassungswidrig
erklärt hat.
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aa) Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit
wurde vom BVerfG ausdrücklich nur auf die Anwendbarkeit bei
Zulagen für Besoldungsempfänger des Bundes wegen
dienstlicher Tätigkeit in Dienststellen der sog. neuen
Bundesländer beschränkt und vom BFH entsprechend (nur)
auf solche Zulagen für Landesbeamte erstreckt (BFH-Urteile vom
26.3.2002 VI R 26/00, BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823 = SIS 02 10 50; vom 26.3.2002 VI R 45/00, BFHE 198, 554, BStBl II 2002, 827 =
SIS 02 85 79). Zulagen dieser Art gleichen nämlich - so das
BVerfG in BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502 = SIS 99 08 48 -
nicht tatsächlich entstandenen Erwerbsaufwand aus, sondern
erhöhen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Für sie ist die unwiderlegbare Vermutung des § 3 Nr. 12
Satz 1 EStG, nach dieser Vorschrift festgesetzte Zahlungen seien
bei Einhaltung der gesetzlich benannten Festsetzungsvoraussetzungen
Aufwandsentschädigungen (von Beckerath, in:
Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 3 Nr. 12 Rz B 12/7;
Carl, FR 1991, 125), nicht zu rechtfertigen.
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bb) Inwieweit dies auch für andere
Zahlungen aus öffentlichen Kassen gilt (für eine
weitgehende Verfassungswidrigkeit der Vorschrift Bergkemper in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 3 Nr. 12 EStG Rz 3, m.w.N),
kann für den Streitfall dahinstehen. Denn für den Ersatz
von Aufwendungen, die ihrer Art nach Werbungskosten oder
Betriebsausgaben sind, wird die Steuerfreiheit i.S. des § 3
Nr. 12 EStG als verfassungskonform angesehen (vgl.
Blümich/Erhard, § 3 EStG Rz 117 unter Bezugnahme auf
BFH-Beschluss vom 21.9.2006 VI R 81/04, BFHE 215, 196, BStBl II
2007, 114 = SIS 06 41 17; BFH-Urteil vom 29.11.2006 VI R 3/04, BFHE
216, 163, BStBl II 2007, 308 = SIS 07 00 40, m.w.N.).
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cc) Um solche Aufwendungen handelt es sich bei
der hier streitigen Aufwandsentschädigung nach § 1835a
BGB. Sie setzt schon nach dem Wortlaut der Regelung voraus, dass
dem Betreuer - dem Regelfall des § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB
entsprechend - kein Anspruch auf Vergütung zusteht und soll
geringfügige Aufwendungen (ehrenamtlicher Betreuer) abgelten,
und damit auch die Gerichte von einem darauf bezogenen
Prüfungsaufwand entlasten (vgl. BTDrucks 11/4528, S. 88).
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c) Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12
Satz 1 EStG sind im Streitfall gegeben.
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aa) Die Bezüge des Klägers aus
seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer beruhen
zunächst auf einer Festsetzung als Aufwandsentschädigung
in einem Bundesgesetz.
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Denn § 1835a Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m.
§ 1908i BGB setzt den Anspruch eines Betreuers (ohne
Vergütungsansprüche) auf Aufwendungsersatz
ausdrücklich „als
Aufwandsentschädigung“ fest und bemisst diese
Aufwandsentschädigung je Jahr als Festbetrag
(Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl.,
§ 1835a Rz 3) mit dem Neunzehnfachen des Höchstbetrages
der Zeugenentschädigung je Stunde versäumter Arbeitszeit
i.S. des § 22 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes.
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bb) Des Weiteren ist es für die
Steuerfreiheit der streitigen Zahlungen unerheblich, dass in dem
für die Auszahlung der Aufwandsentschädigung
maßgeblichen Haushaltstitel des Haushaltsplans der Begriff
„Aufwandsentschädigung“ nicht verwendet
wird. Dafür sprechen Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck
des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG.
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(1) Der Wortlaut des § 3 Nr. 12 Satz 1
EStG lässt sechs Möglichkeiten für
steuerbegünstigte Festsetzungen als Aufwandsentschädigung
zu (vgl. dazu von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff,
a.a.O., § 3 Nr. 12 Rz B 12/60), nämlich
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die Festsetzung in einem Bundesgesetz,
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die Festsetzung in einem Landesgesetz,
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die Festsetzung aufgrund bundesgesetzlicher
Ermächtigung,
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die Festsetzung aufgrund landesgesetzlicher
Ermächtigung,
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die Festsetzung durch die Bundesregierung
oder
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die Festsetzung durch eine
Landesregierung.
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Die in der mündlichen Verhandlung
nachhaltig vorgetragene Auffassung des FA und des BMF, für
alle dieser sechs Möglichkeiten sei gleichermaßen
zusätzlich eine entsprechende Ausweisung als
Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan Voraussetzung für
die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG (so wohl auch
HHR/Bergkemper, § 3 Nr. 12 EStG Rz 10
„Ausweis“), folgt nicht zwingend aus dem
Wortlaut und der Struktur der Regelung.
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Denn das Gebot der Ausweisung im Haushaltsplan
(„und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan
ausgewiesen werden“) kann angesichts der
„oder“- Verknüpfungen zwischen den sechs
Möglichkeiten steuerfreier Aufwandsentschädigungen
gleichermaßen nur auf die letzte oder die beiden letzten
Alternativen (Festsetzung durch die Bundes- oder Landesregierung)
bezogen sein.
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(2) Für diese Auslegung spricht schon der
Zweck der Bindung an eine Ausweisung im Haushaltsplan, mit ihr
„eine Mitwirkung der parlamentarischen Organe zu
gewährleisten“ (vgl. von Beckerath, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 3 Nr. 12 Rz B
12/61). Einer solchen - weiteren - Mitwirkung bedarf es
nämlich ersichtlich nicht für solche
Aufwandsentschädigungen, die bereits durch Gesetz - wie im
Streitfall in § 1835a BGB - und damit bereits unter Mitwirkung
der parlamentarischen Organe als Aufwandsentschädigung
normiert worden sind.
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(3) Für diese Auslegung spricht auch die
Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Denn der Gesetzgeber hat das
Erfordernis einer Ausweisung als Aufwandsentschädigung im
Haushaltsplan erst mit § 3 Nr. 12 EStG 1957 „zur
Klarstellung in Zweifelsfällen“ (vgl. ohne
nähere Begründung im Weiteren Schriftlicher Bericht des
Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen zu BTDrucks 2/3509
und 2/3510, S. 8) in das EStG eingestellt. Alleiniger Grund
für diese Klarstellung war die Entscheidung des BFH in den
Urteilen vom 22.9.1955 IV 47/54 S (BFHE 62, 488, BStBl III 1956,
181 = SIS 56 01 31) und vom 24.7.1956 IV 382/55 S (BFHE 64, 291,
BStBl III 1957, 111 = SIS 57 00 78) zu § 3 Nr. 11 EStG a.F.,
dass Ministerialzulagen ohne entsprechende ausdrückliche
normative Regelung nicht als Aufwandsentschädigungen im Sinne
dieser Vorschrift steuerfrei seien, sondern zum Arbeitslohn
gehörten.
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Danach sind
„Zweifelsfälle“ im Sinne der Motive des
Gesetzgebers ersichtlich nur solche Sachverhalte, bei denen sich
der Charakter einer Zahlung als Aufwandsentschädigung nicht
schon unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ergibt er sich bereits aus
dem Gesetz, bedarf es infolgedessen nicht einer zusätzlichen
entsprechenden Ausweisung der Zahlungen im Haushaltsplan des
jeweiligen Bundes- oder Landeshaushaltsgesetzgebers. Denn in diesem
Fall ist dem Zweck des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG, eine
hinreichende gesetzliche Grundlage für die Behandlung als
Aufwandsentschädigung (typisierender Ersatz von
Erwerbsaufwendungen) zu gewährleisten, bereits umfassend
Rechnung getragen.
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(4) Ob und in welchem Umfang die hier
streitigen Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche
Betreuer nach Inkrafttreten der Neuregelung in § 3 Nr. 26a
EStG (eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Stärkung
des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007, BGBl I
2007, 2332, BStBl I 2007, 815, zuletzt geändert durch das JStG
2010) sowie in § 3 Nr. 26b EStG i.d.F. des JStG 2010
(weiterhin) in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 12 Satz 1
EStG fallen oder ob dieser Regelung die neuen Vorschriften der Nrn.
26a und 26b als Sondervorschriften ab dem Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens vorgehen, kann der Senat offenlassen (vgl. zu dem
Konkurrenzverhältnis HHR/Bergkemper, § 3 Nr. 26a EStG Rz
1 „Verhältnis zu anderen Vorschriften“ und
HHR/Bergkemper, § 3 Nr. 26b EStG Rz 1
„Verhältnis zu anderen Vorschriften“;
Oberfinanzdirektion - OFD - Frankfurt, Verfügung vom 30.8.2011
-S 212 A-33-St 213, juris). Denn im Streitfall sind nur die vor
diesem Zeitpunkt liegenden Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004
betroffen.
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(5) Mit seiner Auffassung, dass nach § 3
Nr. 12 Satz 1 EStG kraft Gesetzes festgesetzte
Aufwandsentschädigungen unabhängig von einer
entsprechenden Ausweisung im Haushaltsplan steuerfrei sind und eine
solche Ausweisung nur für durch die Bundesregierung oder durch
Landesregierungen festgesetzte Aufwandsentschädigungen
erforderlich ist, weicht der Senat entgegen der Auffassung des FA
und des BMF nicht von der Rechtsprechung anderer Senate ab.
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Nach bisheriger Rechtsprechung greift § 3
Nr. 12 Satz 1 EStG allerdings nicht ein, wenn die gezahlte
Vergütung weder in einem Bundes- oder Landesgesetz noch in
einer Bestimmung, die auf einer Ermächtigung in einem Bundes-
oder Landesgesetz oder einer Rechtsverordnung beruht, noch durch
die Bundesregierung oder eine Landesregierung festgesetzt worden
ist und die Leistung nicht aus einem Titel geleistet worden ist,
der ausdrücklich als
„Aufwandsentschädigung“ bezeichnet wurde
und Empfänger und Höhe der zu leistenden
Entschädigungen nennt (BFH-Urteil vom 20.8.2008 I R 35/08,
BFH/NV 2009, 26 = SIS 08 43 69 unter Bezugnahme auf HHR/Bergkemper,
§ 3 Nr. 12 EStG Rz 10).
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Diese Rechtsprechung bezieht sich indessen
ausweislich der Entscheidung in BFH/NV 2009, 26 = SIS 08 43 69 nur
auf Fälle, in denen ohne eine solche ausdrückliche
Bezeichnung als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan keine
hinreichende gesetzliche Grundlage für eine solche Zuordnung
zu steuerfreien Aufwandserstattungen gegeben wäre.
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Insbesondere ergibt sich eine Abweichung nicht
aus den vom BMF in Bezug genommenen BFH-Urteilen vom 24.8.1973 VI R
100/71 (BFHE 110, 272, BStBl II 1973, 819 = SIS 73 04 47) und vom
9.10.1992 VI R 88/91 (BFH/NV 1993, 165).
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Die BFH-Entscheidung in BFHE 110, 272, BStBl
II 1973, 819 = SIS 73 04 47 betraf nämlich eine nicht durch
Gesetz, sondern nur durch die Verwaltung beschlossene
„Aufwandsentschädigung“, die auch nach den
Ausführungen unter II.2.c bb (1) bis (4) der Gründe
dieses Urteils eine entsprechende Ausweisung im Haushaltsplan
für die Anwendbarkeit des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG
voraussetzen würde. Die BFH-Entscheidung in BFH/NV 1993, 165
betraf ebenso wie das dazu ergangene Parallelurteil vom 24.10.1991
VI R 83/89 (BFHE 165, 542, BStBl II 1992, 140 = SIS 92 04 32) die
revisionsrechtlich nicht überprüfbare Auslegung einer
landesrechtlichen Vorschrift durch die Vorinstanz, nach der
streitige (Einrichtungs-) Aufwendungen nicht von dem Begriff
der Aufwandsentschädigung in dieser Vorschrift erfasst
wurden.
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cc) Auf dieser Grundlage bedarf es einer
ausdrücklichen Ausweisung als Aufwandsentschädigung im
Haushaltsplan entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. OFD
Koblenz, Verfügung vom 15.12.2006 S 2240 A-St 31 4, juris)
nicht, weil sich der streitige Aufwandsentschädigungsanspruch
unmittelbar aus einem Bundesgesetz, nämlich § 1835a BGB
ergibt.
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(1) § 1835a BGB ist - wie bereits
ausgeführt - nach dem Wortlaut der Regelung wie auch nach dem
ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ausweislich der
Gesetzesmaterialien nicht auf eine Vergütung der
Betreuungstätigkeit gerichtet. Vielmehr soll er
ausschließlich in begrenztem Umfang geringfügige
Aufwendungen (ehrenamtlicher Betreuer) abgelten, ihnen durch die
Pauschalierung die Mühe abnehmen, solche Aufwendungen wie
kleinere Porto- oder Telefonkosten durch Belege nachzuweisen und
damit auch die Gerichte von einem darauf bezogenen
Prüfungsaufwand entlasten (vgl. BTDrucks 11/4528, S. 88).
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(2) Auch die geringe Höhe der
Aufwandsentschädigung je betreuter Person (monatlich etwa 27
EUR nach der Rechtslage im Jahre 2004) bietet darüber hinaus
ersichtlich keinen Anlass zu Zweifeln, dass die dem pauschalen
Werbungskostenansatz des Gesetzgebers zugrunde liegende Annahme
eines regelmäßig in dieser Höhe zu erwartenden
Aufwandes sachgerecht ist.
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(3) Dies unterscheidet die streitige
Aufwandsentschädigung von anderen öffentlich-rechtlichen
Zahlungen wie Ministerialzulagen und oberstgerichtlichen Zulagen,
die regelmäßig nicht ausschließlich auf die
Abgeltung von Sonderaufwand ausgerichtet sind (vgl. BFH-Urteil vom
18.12.1964 VI 298/60 U, BFHE 81, 401, BStBl III 1965, 144 = SIS 65 00 83; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502 =
SIS 99 08 48; BFH-Urteile in BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823 =
SIS 02 10 50; in BFHE 198, 554, BStBl II 2002, 827 = SIS 02 85 79).
Für Zulagen dieser Art wäre - so das BVerfG in BVerfGE
99, 280, BStBl II 1999, 502 = SIS 99 08 48 - die unwiderlegbare
Vermutung des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG, nach dieser Vorschrift
festgesetzte Zahlungen seien bei Einhaltung der gesetzlich
benannten Festsetzungsvoraussetzungen Aufwandsentschädigungen
(Carl, FR 1991, 125) sachlich verfehlt.
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