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Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG für Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835 a BGB

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG für Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835 a BGB: 1. Betreuer üben eine sonstige vermögensverwaltende Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus (Anschluss an BFH-Urteile vom 15.6.2010 VIII R 10/09, BFHE 230 S. 47, BStBl 2010 II S. 906 = SIS 10 22 55; VIII R 14/09, BFHE 230 S. 54, BStBl 2010 II S. 909 = SIS 10 22 56). - 2. Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835 a BGB sind nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei. - Urt.; BFH 17.10.2012, VIII R 57/09; SIS 12 34 04

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Steuerfreie Bezüge, Vermögensbildung
Fundstellen
  1. BFH 17.10.2012, VIII R 57/09
    BStBl 2013 II S. 799
    BFH/NV 2013 S. 307
    BFHE 239 S. 261
    NJW 2013 S. 1390
    LEXinform 0928045

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 17.10.2013
    -/- in NWB 1-2/2013 S. 10
    K.L. in NWB 3/2013 S. 96
    jh in StuB 2/2013 S. 74
    H.J.P. in BFH/PR 3/2013 S. 73
    AK in DStZ 3/2013 S. 54
    M.T. in FR 11/2013 S. 490
    KAM in Stbg 5/2013 S. M 15
Normen
[EStG] § 3 Nr. 12 Satz 1, § 3 Nr. 26 b, § 18 Abs. 1 Nr. 3
[BGB] § 1835 a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Baden-Württemberg, 24.09.2009, SIS 09 38 49, Aufwandsentschädigung, Betreuung, Steuerfreiheit, Gewerbebetrieb, Verwertungsverbot
  • vor: FG Baden-Württemberg, 24.09.2009, SIS 09 38 49, Aufwandsentschädigung, Betreuung, Steuerfreiheit, Gewerbebetrieb, Verwertungsverbot
Zitiert in... / geändert durch...
  • FinMin Thüringen 9.1.2023, SIS 23 03 57, Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1878 BGB: E...
  • FG Nürnberg 25.3.2021, SIS 21 14 35, Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung nach § 41 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV): Entschä...
  • FG Baden-Württemberg 6.3.2019, SIS 19 10 74, Aus der Landeskasse gezahlte Aufwandsentschädigungen an eine ehrenamtliche Betreuerin können steuerpflich...
  • FinMin Niedersachsen 30.10.2018, SIS 19 17 03, Betreuer, Vormünder, Pfleger, Berufsbetreuer, Aufwandsentschädigungen: Das Niedersächsische Finanzministe...
  • BFH 31.1.2017, SIS 17 04 08, Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter: 1. Eine Entschädigung für Ver...
  • FinMin Baden-Württemberg 10.2.2016, SIS 16 03 14, Ehrenamtliche Betreuer, Aufwandsentschädigungen: Aufgrund der mit Wirkung ab 2011 in § 3 Nr. 26 b EStG ei...
  • FG Baden-Württemberg 10.2.2016, SIS 16 10 64, Vergütung eines ehrenamtlichen Richters nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz ist ste...
  • OFD Niedersachsen 28.1.2015, SIS 15 04 15, Ehrenamtliche Betreuer, Aufwandsentschädigungen: Die OFD Niedersachsen hat ihre Verfügung zur einkommenst...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 2.9.2013, SIS 13 28 52, Ehrenamtliche Betreuer, Aufwandsentschädigungen: Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit als ehrenamtliche...
  • BFH 27.8.2013, SIS 13 31 10, Ehrenamtliche Vorstandstätigkeit für ein Versorgungswerk als Leistung öffentlicher Dienste i.S. des § 3 N...
Fachaufsätze
  • LIT 02 65 41 M. Tegelkamp/Ch. Krüger, FR 11/2013 S. 490: Ein Sieg für das Ehrenamt? - Kritische Betrachtung des BFH-Urteils vom 17.10.2012, VIII R 57/09 = SIS 12 ...
  • LIT 02 57 56 K. Löbe, NWB 3/2013 S. 96: Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer - Der Kommentar zum BFH-Urteil vom 17....
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

 

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezogene Aufwandsentschädigungen für bis zu 42 gleichzeitige ehrenamtliche Betreuungen in den Streitjahren 2001 bis 2004 der Einkommensteuer unterliegen.

 

 

 

 

2

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus einer hiervon unabhängigen selbständigen Tätigkeit als Aufsichtsrat sowie aus Kapitalvermögen.

 

 

 

 

3

Daneben bezog er Aufwandsentschädigungen aus der Bestellung als Betreuer i.S. des § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in zeitweise bis zu 42 Fällen durch das zuständige Amtsgericht (AG). In wenigen Fällen erfolgten die Zahlungen durch die Betreuten selbst (2001: 5 Fälle; 2002: 3 Fälle; 2003: 7 Fälle und 2004: 5 Fälle). Im Übrigen leistete das AG für jede andere im Streitzeitraum vom Kläger betreute Person - jeweils jährlich - eine Aufwandsentschädigung i.S. der §§ 1835a, 1908i BGB in Höhe von 600 DM für das Jahr 2001, in Höhe von 312 EUR für die Zeit von Januar 2002 bis Juni 2004 sowie in Höhe von 323 EUR ab 1.7.2004. In Einzelfällen erfolgte die Zahlung anteilig.

 

 

 

 

4

Die an den Kläger gezahlten Aufwandsentschädigungen verbuchte das AG unter dem Haushaltstitel Nr. 0503.53601.0007 (in 2001 und 2002: Kapitel 0503 Titel 53601 Untertitel 0007) des Einzelplans 05 des Staatshaushaltsplans des Landes Baden-Württemberg. Der zum Kapitel 0503 (Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften) gehörende Haushaltstitel 53601 trug in allen Streitjahren die Bezeichnung „Auslagen in Rechtssachen (einschließlich Reisekosten)“ und betraf nach den Erläuterungen zu diesem Haushaltstitel in den Jahren 2002 bis 2004 (jeweils unter 7.) „Aufwand für ehrenamtliche Vormünder, Pfleger und Betreuer ...“ (gefolgt von dem jeweiligen Betrag) sowie nach den Erläuterungen zum Staatshaushaltsplan für das Jahr 2001 (unter Nr. 6) „Aufwand für Vormünder, Pfleger und Betreuer ...“.

 

 

 

 

5

Die in den Einkommensteuererklärungen des Klägers für die Streitjahre nicht erfassten Aufwandsentschädigungen berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung mit Einkommensteueränderungsbescheiden für die Streitjahre vom 4.9.2007 - unter Ansatz eines pauschalen Werbungskostenabzugs von 25 % - als nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbare Leistungen.

 

 

 

 

6

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2010, 120 = SIS 09 38 49 veröffentlichten Urteil im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Aufwandsentschädigungen seien nach § 15 EStG steuerbar und insbesondere nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei.

 

 

 

 

7

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts.

 

 

 

 

8

Er beantragt, das angefochtene Urteil sowie die angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide für die Streitjahre 2001 bis 2004 vom 4.9.2007 jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

 

 

 

 

9

Das FA beantragt, im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen FG-Urteils, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

 

 

10

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es hält die Revision für unbegründet, hat aber keinen Antrag gestellt.

 

 

 

 

11

II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil und die angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO aufzuheben, weil die streitigen Einnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer steuerfrei sind.

 

 

 

 

12

1. Im Ausgangspunkt sind FA und FG allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Einnahmen des Klägers aus seiner Betreuertätigkeit grundsätzlich steuerbar sind. Rechtsgrundlage dafür ist aber nicht § 15 EStG (wie vom FG angenommen) oder § 22 Nr. 3 EStG (wie von der Finanzverwaltung angenommen), sondern § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Denn Betreuer i.S. des § 1896 BGB erzielen nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Einkünfte, die der vermögensverwaltenden Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen sind (BFH-Urteile vom 15.6.2010 VIII R 10/09, BFHE 230, 47, BStBl II 2010, 906 = SIS 10 22 55; VIII R 14/09, BFHE 230, 54, BStBl II 2010, 909 = SIS 10 22 56, unter Aufgabe der früheren abweichenden Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 4.11.2004 IV R 26/03, BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288 = SIS 05 08 83).

 

 

 

 

13

2. Die Einnahmen aus der im Streitfall ehrenamtlich ausgeübten Betreuertätigkeit sind aber nach § 3 EStG steuerfrei.

 

 

 

 

14

a) Für die - hier nicht betroffenen - Veranlagungszeiträume ab 2011 folgt die - allerdings betraglich begrenzte - Steuerfreiheit aus § 3 Nr. 26b EStG. Nach dieser durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) eingefügten Vorschrift sind „Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nr. 26 den Freibetrag nach Nr. 26 Satz 1 nicht überschreiten (vgl. dazu von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 26b Rz B 26b/25 ff.).

 

 

 

 

15

b) Für frühere Veranlagungszeiträume - wie hier für die Streitjahre 2001 bis 2004 - folgt dies entgegen der Ansicht des FA, des FG und des BMF aus § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG. Danach sind solche Bezüge steuerfrei, die aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt werden und

 

 

 

 

16

„in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden“.

 

 

 

 

17

Auf diese Regelung kann sich der Kläger ungeachtet dessen berufen, dass sie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 11.11.1998 2 BvL 10/95 (BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502 = SIS 99 08 48) für verfassungswidrig erklärt hat.

 

 

 

 

18

aa) Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit wurde vom BVerfG ausdrücklich nur auf die Anwendbarkeit bei Zulagen für Besoldungsempfänger des Bundes wegen dienstlicher Tätigkeit in Dienststellen der sog. neuen Bundesländer beschränkt und vom BFH entsprechend (nur) auf solche Zulagen für Landesbeamte erstreckt (BFH-Urteile vom 26.3.2002 VI R 26/00, BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823 = SIS 02 10 50; vom 26.3.2002 VI R 45/00, BFHE 198, 554, BStBl II 2002, 827 = SIS 02 85 79). Zulagen dieser Art gleichen nämlich - so das BVerfG in BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502 = SIS 99 08 48 - nicht tatsächlich entstandenen Erwerbsaufwand aus, sondern erhöhen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für sie ist die unwiderlegbare Vermutung des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG, nach dieser Vorschrift festgesetzte Zahlungen seien bei Einhaltung der gesetzlich benannten Festsetzungsvoraussetzungen Aufwandsentschädigungen (von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 3 Nr. 12 Rz B 12/7; Carl, FR 1991, 125), nicht zu rechtfertigen.

 

 

 

 

19

bb) Inwieweit dies auch für andere Zahlungen aus öffentlichen Kassen gilt (für eine weitgehende Verfassungswidrigkeit der Vorschrift Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 3 Nr. 12 EStG Rz 3, m.w.N), kann für den Streitfall dahinstehen. Denn für den Ersatz von Aufwendungen, die ihrer Art nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, wird die Steuerfreiheit i.S. des § 3 Nr. 12 EStG als verfassungskonform angesehen (vgl. Blümich/Erhard, § 3 EStG Rz 117 unter Bezugnahme auf BFH-Beschluss vom 21.9.2006 VI R 81/04, BFHE 215, 196, BStBl II 2007, 114 = SIS 06 41 17; BFH-Urteil vom 29.11.2006 VI R 3/04, BFHE 216, 163, BStBl II 2007, 308 = SIS 07 00 40, m.w.N.).

 

 

 

 

20

cc) Um solche Aufwendungen handelt es sich bei der hier streitigen Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB. Sie setzt schon nach dem Wortlaut der Regelung voraus, dass dem Betreuer - dem Regelfall des § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend - kein Anspruch auf Vergütung zusteht und soll geringfügige Aufwendungen (ehrenamtlicher Betreuer) abgelten, und damit auch die Gerichte von einem darauf bezogenen Prüfungsaufwand entlasten (vgl. BTDrucks 11/4528, S. 88).

 

 

 

 

21

c) Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG sind im Streitfall gegeben.

 

 

 

 

22

aa) Die Bezüge des Klägers aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer beruhen zunächst auf einer Festsetzung als Aufwandsentschädigung in einem Bundesgesetz.

 

 

 

 

23

Denn § 1835a Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1908i BGB setzt den Anspruch eines Betreuers (ohne Vergütungsansprüche) auf Aufwendungsersatz ausdrücklich „als Aufwandsentschädigung“ fest und bemisst diese Aufwandsentschädigung je Jahr als Festbetrag (Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl., § 1835a Rz 3) mit dem Neunzehnfachen des Höchstbetrages der Zeugenentschädigung je Stunde versäumter Arbeitszeit i.S. des § 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

 

 

 

 

24

bb) Des Weiteren ist es für die Steuerfreiheit der streitigen Zahlungen unerheblich, dass in dem für die Auszahlung der Aufwandsentschädigung maßgeblichen Haushaltstitel des Haushaltsplans der Begriff „Aufwandsentschädigung“ nicht verwendet wird. Dafür sprechen Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG.

 

 

 

 

25

(1) Der Wortlaut des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG lässt sechs Möglichkeiten für steuerbegünstigte Festsetzungen als Aufwandsentschädigung zu (vgl. dazu von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 3 Nr. 12 Rz B 12/60), nämlich

 

-

die Festsetzung in einem Bundesgesetz,

 

-

die Festsetzung in einem Landesgesetz,

 

-

die Festsetzung aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung,

 

-

die Festsetzung aufgrund landesgesetzlicher Ermächtigung,

 

-

die Festsetzung durch die Bundesregierung oder

 

-

die Festsetzung durch eine Landesregierung.

 

 

 

26

Die in der mündlichen Verhandlung nachhaltig vorgetragene Auffassung des FA und des BMF, für alle dieser sechs Möglichkeiten sei gleichermaßen zusätzlich eine entsprechende Ausweisung als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG (so wohl auch HHR/Bergkemper, § 3 Nr. 12 EStG Rz 10 „Ausweis“), folgt nicht zwingend aus dem Wortlaut und der Struktur der Regelung.

 

 

 

 

27

Denn das Gebot der Ausweisung im Haushaltsplan („und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden“) kann angesichts der „oder“- Verknüpfungen zwischen den sechs Möglichkeiten steuerfreier Aufwandsentschädigungen gleichermaßen nur auf die letzte oder die beiden letzten Alternativen (Festsetzung durch die Bundes- oder Landesregierung) bezogen sein.

 

 

 

 

28

(2) Für diese Auslegung spricht schon der Zweck der Bindung an eine Ausweisung im Haushaltsplan, mit ihr „eine Mitwirkung der parlamentarischen Organe zu gewährleisten“ (vgl. von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 3 Nr. 12 Rz B 12/61). Einer solchen - weiteren - Mitwirkung bedarf es nämlich ersichtlich nicht für solche Aufwandsentschädigungen, die bereits durch Gesetz - wie im Streitfall in § 1835a BGB - und damit bereits unter Mitwirkung der parlamentarischen Organe als Aufwandsentschädigung normiert worden sind.

 

 

 

 

29

(3) Für diese Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Denn der Gesetzgeber hat das Erfordernis einer Ausweisung als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan erst mit § 3 Nr. 12 EStG 1957 „zur Klarstellung in Zweifelsfällen“ (vgl. ohne nähere Begründung im Weiteren Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen zu BTDrucks 2/3509 und 2/3510, S. 8) in das EStG eingestellt. Alleiniger Grund für diese Klarstellung war die Entscheidung des BFH in den Urteilen vom 22.9.1955 IV 47/54 S (BFHE 62, 488, BStBl III 1956, 181 = SIS 56 01 31) und vom 24.7.1956 IV 382/55 S (BFHE 64, 291, BStBl III 1957, 111 = SIS 57 00 78) zu § 3 Nr. 11 EStG a.F., dass Ministerialzulagen ohne entsprechende ausdrückliche normative Regelung nicht als Aufwandsentschädigungen im Sinne dieser Vorschrift steuerfrei seien, sondern zum Arbeitslohn gehörten.

 

 

 

 

30

Danach sind „Zweifelsfälle“ im Sinne der Motive des Gesetzgebers ersichtlich nur solche Sachverhalte, bei denen sich der Charakter einer Zahlung als Aufwandsentschädigung nicht schon unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ergibt er sich bereits aus dem Gesetz, bedarf es infolgedessen nicht einer zusätzlichen entsprechenden Ausweisung der Zahlungen im Haushaltsplan des jeweiligen Bundes- oder Landeshaushaltsgesetzgebers. Denn in diesem Fall ist dem Zweck des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG, eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Behandlung als Aufwandsentschädigung (typisierender Ersatz von Erwerbsaufwendungen) zu gewährleisten, bereits umfassend Rechnung getragen.

 

 

 

 

31

(4) Ob und in welchem Umfang die hier streitigen Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach Inkrafttreten der Neuregelung in § 3 Nr. 26a EStG (eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332, BStBl I 2007, 815, zuletzt geändert durch das JStG 2010) sowie in § 3 Nr. 26b EStG i.d.F. des JStG 2010 (weiterhin) in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG fallen oder ob dieser Regelung die neuen Vorschriften der Nrn. 26a und 26b als Sondervorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorgehen, kann der Senat offenlassen (vgl. zu dem Konkurrenzverhältnis HHR/Bergkemper, § 3 Nr. 26a EStG Rz 1 „Verhältnis zu anderen Vorschriften“ und HHR/Bergkemper, § 3 Nr. 26b EStG Rz 1 „Verhältnis zu anderen Vorschriften“; Oberfinanzdirektion - OFD - Frankfurt, Verfügung vom 30.8.2011 -S 212 A-33-St 213, juris). Denn im Streitfall sind nur die vor diesem Zeitpunkt liegenden Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004 betroffen.

 

 

 

 

32

(5) Mit seiner Auffassung, dass nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG kraft Gesetzes festgesetzte Aufwandsentschädigungen unabhängig von einer entsprechenden Ausweisung im Haushaltsplan steuerfrei sind und eine solche Ausweisung nur für durch die Bundesregierung oder durch Landesregierungen festgesetzte Aufwandsentschädigungen erforderlich ist, weicht der Senat entgegen der Auffassung des FA und des BMF nicht von der Rechtsprechung anderer Senate ab.

 

 

 

 

33

Nach bisheriger Rechtsprechung greift § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG allerdings nicht ein, wenn die gezahlte Vergütung weder in einem Bundes- oder Landesgesetz noch in einer Bestimmung, die auf einer Ermächtigung in einem Bundes- oder Landesgesetz oder einer Rechtsverordnung beruht, noch durch die Bundesregierung oder eine Landesregierung festgesetzt worden ist und die Leistung nicht aus einem Titel geleistet worden ist, der ausdrücklich als „Aufwandsentschädigung“ bezeichnet wurde und Empfänger und Höhe der zu leistenden Entschädigungen nennt (BFH-Urteil vom 20.8.2008 I R 35/08, BFH/NV 2009, 26 = SIS 08 43 69 unter Bezugnahme auf HHR/Bergkemper, § 3 Nr. 12 EStG Rz 10).

 

 

 

 

34

Diese Rechtsprechung bezieht sich indessen ausweislich der Entscheidung in BFH/NV 2009, 26 = SIS 08 43 69 nur auf Fälle, in denen ohne eine solche ausdrückliche Bezeichnung als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine solche Zuordnung zu steuerfreien Aufwandserstattungen gegeben wäre.

 

 

 

 

35

Insbesondere ergibt sich eine Abweichung nicht aus den vom BMF in Bezug genommenen BFH-Urteilen vom 24.8.1973 VI R 100/71 (BFHE 110, 272, BStBl II 1973, 819 = SIS 73 04 47) und vom 9.10.1992 VI R 88/91 (BFH/NV 1993, 165).

 

 

 

 

36

Die BFH-Entscheidung in BFHE 110, 272, BStBl II 1973, 819 = SIS 73 04 47 betraf nämlich eine nicht durch Gesetz, sondern nur durch die Verwaltung beschlossene „Aufwandsentschädigung“, die auch nach den Ausführungen unter II.2.c bb (1) bis (4) der Gründe dieses Urteils eine entsprechende Ausweisung im Haushaltsplan für die Anwendbarkeit des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG voraussetzen würde. Die BFH-Entscheidung in BFH/NV 1993, 165 betraf ebenso wie das dazu ergangene Parallelurteil vom 24.10.1991 VI R 83/89 (BFHE 165, 542, BStBl II 1992, 140 = SIS 92 04 32) die revisionsrechtlich nicht überprüfbare Auslegung einer landesrechtlichen Vorschrift durch die Vorinstanz, nach der streitige (Einrichtungs-) Aufwendungen nicht von dem Begriff der Aufwandsentschädigung in dieser Vorschrift erfasst wurden.

 

 

 

 

37

cc) Auf dieser Grundlage bedarf es einer ausdrücklichen Ausweisung als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. OFD Koblenz, Verfügung vom 15.12.2006 S 2240 A-St 31 4, juris) nicht, weil sich der streitige Aufwandsentschädigungsanspruch unmittelbar aus einem Bundesgesetz, nämlich § 1835a BGB ergibt.

 

 

 

 

38

(1) § 1835a BGB ist - wie bereits ausgeführt - nach dem Wortlaut der Regelung wie auch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht auf eine Vergütung der Betreuungstätigkeit gerichtet. Vielmehr soll er ausschließlich in begrenztem Umfang geringfügige Aufwendungen (ehrenamtlicher Betreuer) abgelten, ihnen durch die Pauschalierung die Mühe abnehmen, solche Aufwendungen wie kleinere Porto- oder Telefonkosten durch Belege nachzuweisen und damit auch die Gerichte von einem darauf bezogenen Prüfungsaufwand entlasten (vgl. BTDrucks 11/4528, S. 88).

 

 

 

 

39

(2) Auch die geringe Höhe der Aufwandsentschädigung je betreuter Person (monatlich etwa 27 EUR nach der Rechtslage im Jahre 2004) bietet darüber hinaus ersichtlich keinen Anlass zu Zweifeln, dass die dem pauschalen Werbungskostenansatz des Gesetzgebers zugrunde liegende Annahme eines regelmäßig in dieser Höhe zu erwartenden Aufwandes sachgerecht ist.

 

 

 

 

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(3) Dies unterscheidet die streitige Aufwandsentschädigung von anderen öffentlich-rechtlichen Zahlungen wie Ministerialzulagen und oberstgerichtlichen Zulagen, die regelmäßig nicht ausschließlich auf die Abgeltung von Sonderaufwand ausgerichtet sind (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1964 VI 298/60 U, BFHE 81, 401, BStBl III 1965, 144 = SIS 65 00 83; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502 = SIS 99 08 48; BFH-Urteile in BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823 = SIS 02 10 50; in BFHE 198, 554, BStBl II 2002, 827 = SIS 02 85 79). Für Zulagen dieser Art wäre - so das BVerfG in BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502 = SIS 99 08 48 - die unwiderlegbare Vermutung des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG, nach dieser Vorschrift festgesetzte Zahlungen seien bei Einhaltung der gesetzlich benannten Festsetzungsvoraussetzungen Aufwandsentschädigungen (Carl, FR 1991, 125) sachlich verfehlt.

 

 

Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

1. Rechtsgrundlage für die Steuerbarkeit von Betreuereinkünften -soweit sie nicht wie im Streitfall steuerfrei sind – ist nach der jüngeren Rechtsprechung nicht § 15 EStG (wie vom FG angenommen) oder § 22 Nr. 3 EStG (wie von der Finanzverwaltung angenommen), sondern § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Denn Betreuer i.S. des § 1896 BGB erzielen Einkünfte, die der vermögensverwaltenden Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen sind (BFH-Urteile vom 15.6.2010 VIII R 10/09 = SIS 10 22 55, BStBl 2010 II S. 906; VIII R 14/09 = SIS 10 22 56, BStBl 2010 II S. 909, unter Aufgabe der früheren abweichenden Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 4.11.2004 IV R 26/03 = SIS 05 08 83, BStBl 2005 II S. 288).

2. Ob und in welchem Umfang die hier streitigen Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach Inkrafttreten der Neuregelung in § 3 Nr. 26 a EStG (eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007, BGBl I 2007 S. 2332, BStBl 2007 I S. 815, zuletzt geändert durch das JStG 2010) sowie in § 3 Nr. 26 b EStG i.d.F. des JStG 2010 (weiterhin) in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG fallen oder ob dieser Regelung die neuen Vorschriften der Nrn. 26 a und 26 b als Sondervorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorgehen, hat der BFH offenlassen (vgl. zu dem Konkurrenzverhältnis Bergkemper in H/H/R, § 3 Nr. 26 a EStG Rz 1 „Verhältnis zu anderen Vorschriften“ und Bergkemper in H/H/R, § 3 Nr. 26 b EStG Rz 1 „Verhältnis zu anderen Vorschriften“; OFD Frankfurt, Verfügung vom 30.8.2011 – S 2121 A-33-St 213 = SIS 12 03 18). Denn im Streitfall sind nur die vor diesem Zeitpunkt liegenden Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004 betroffen.

3. Mit seiner Auffassung, dass nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG kraft Gesetzes festgesetzte Aufwandsentschädigungen unabhängig von einer entsprechenden Ausweisung im Haushaltsplan steuerfrei sind und eine solche Ausweisung nur für durch die Bundesregierung oder durch Landesregierungen festgesetzte Aufwandsentschädigungen erforderlich ist, weicht der erkennende Senat nicht von der Rechtsprechung anderer Senate ab. Denn diese bezog sich – wie z.B. das BFH-Urteil vom 20.8.2008 I R 35/08 = SIS 08 43 69, BFH/NV 2009 S. 26 – nur auf Fälle, in denen ohne eine solche ausdrückliche Bezeichnung als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine solche Zuordnung zu steuerfreien Aufwandserstattungen gegeben wäre.