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1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine AG, ist kraft Verschmelzung
Rechtsnachfolgerin einer anderen AG, der I-AG. Die I-AG hatte ab
Mitte 2001 die Absicht, die Anteile an einem Schweizer Unternehmen,
einer AG, zu erwerben. Im September 2001 genehmigte der
Aufsichtsrat der I-AG, das Projekt weiter zu verfolgen, ebenso wie
auf Seiten des Schweizer Unternehmens dessen Verwaltungsrat. Ende
2001 wurde - unter Hinzuziehung diverser Investmentbanken und
Berater - ein gemeinsamer Businessplan für 2002 bis 2004
erstellt und an entsprechenden Transaktionsstrukturen gearbeitet.
In der Folgezeit wurde ein Kaufangebot unterbreitet, das aber unter
dem Vorbehalt sog. Due-Diligence-Prüfungen stand, sowie ein
entsprechender „Letter of Intent“ abgeschlossen. Es
fand sodann auch eine Due-Diligence-Prüfung statt, in deren
weiteren Verlauf die Akquisition im Streitjahr 2002
scheiterte.
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Die I-AG verbuchte die Aufwendungen
für die Due-Diligence-Prüfung im Streitjahr als sofort
abzugsfähige Betriebsausgaben. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) folgte dem nur
insoweit, als es sich hierbei um allgemeine Beratungskosten
handelte; die Beteiligten haben sich darauf verständigt, dass
dies die betragliche Hälfte der Gesamtaufwendungen ausmachte.
Im Übrigen sah das FA die Aufwendungen als
Anschaffungsnebenkosten des geplanten Anteilserwerbs an, auf welche
nach Auflösung des Aktivpostens das Abzugsverbot des § 8b
Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002
a.F.) anzuwenden sei.
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Die dagegen gerichtete Klage war
erfolgreich (Finanzgericht - FG - Baden-Württemberg, Urteil
vom 24.10.2011 10 K 5175/09). Das FA rügt mit seiner Revision
die Verletzung von § 8b Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 KStG 2002 a.F.
und beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet. Das FG
hat zutreffend erkannt, dass der Due-Diligence-Aufwand nicht dem
Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F.
unterfällt.
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1. Nach § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F.,
für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags i.V.m. §
7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 2002), sind
Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Abs. 2 genannten
Anteil entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu
berücksichtigen. In § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 a.F. ist
u.a. ein Anteil an einer Körperschaft aufgeführt, deren
Leistungen beim Empfänger (u.a.) zu Einnahmen i.S. des §
20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002)
gehören; Gewinne aus der Veräußerung eines solchen
Anteils bleiben bei der Ermittlung des Einkommens der beteiligten
Körperschaft außer Ansatz.
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2. Das FA geht im Streitfall davon aus, dass
es sich jedenfalls bei der Hälfte des in Rede stehenden
Due-Diligence-Aufwands um (vorweggenommene) Anschaffungskosten der
Anteile an dem Schweizer Unternehmen handelt (vgl. § 255 Abs.
1 Sätze 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs, § 5 Abs. 1 Satz 1
EStG 2002), die aber nach dem endgültigen Scheitern der
Akquisition im Streitjahr nicht mehr anzusetzen waren; die dadurch
ausgelöste Gewinnminderung sei infolge des Abzugsverbots
außerbilanziell auszugleichen. Nach Auffassung der
Klägerin stellt der Due-Diligence-Aufwand hingegen in
Gänze laufenden Aufwand (vgl. § 4 Abs. 4 EStG 2002) dar,
der dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. nicht
unterfällt. Der Senat entscheidet über diese Kontroverse
nicht (vgl. dazu allgemein z.B. FG Köln, Urteil vom 6.10.2010
13 K 4188/07, EFG 2011, 264 = SIS 10 41 97, mit Anmerkung Trossen;
Kaminski/Strunk, Die Steuerberatung 2011, 63; Hoffmann, NWB
Unternehmensteuern und Bilanzen 2011, 81; Bünning, BB 2011,
174; s. auch - im Hinblick auf fehlgeschlagene Werbungskosten
für den beabsichtigten Erwerb einer wesentlichen
Kapitalbeteiligung i.S. von § 17 EStG - Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 20.4.2004 VIII R 4/02, BFHE 205, 292, BStBl II
2004, 597 = SIS 04 22 03). Denn auch, wenn die Annahme des FA
zuträfe und der im Ergebnis vergebliche Due-Diligence-Aufwand
in dem beschriebenen Umfang zunächst hätte aktiviert
werden müssen, wäre er im Streitjahr bei seiner
Ausbuchung nicht außerbilanziell hinzuzurechnen. Das
Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. ist nicht
einschlägig; es mangelt an dem dafür notwendigen
Zusammenhang der Gewinnminderung mit dem in § 8b Abs. 2 KStG
2002 a.F. genannten Anteil (ebenso Pyszka, DStR 2010, 1322;
Ditz/Tcherveniachki, DB 2011, 2676 und DStR 2012, 1161;
Peter/Graser, DStR 2009, 2032; Lohmann/von Goldacker/Achatz, BB
2008, 1592; Dinkelbach, Recht der Finanzinstrumente 2012, 270, 272;
anders Dötsch/Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 114; unklar Schnitger in
Schnitger/ Fehrenbacher, KStG, § 8b Rz 436).
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a) Nur Gewinnminderungen, die im Zusammenhang
mit einem konkret vorhandenen Anteil i.S. von § 8b Abs. 2 KStG
2002 a.F. („dem“ Anteil) entstehen, sind dem
Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. unterworfen. An
einem derartigen Zusammenhang fehlt es im Streitfall, weil der
zunächst von der I-AG beabsichtigte Erwerb der Anteile an dem
Schweizer Unternehmen sich im Zuge der Ankaufsverhandlungen
zerschlagen hatte. Dass Gewinne, welche aus einer
Veräußerung solcher Anteile resultiert hätten, nach
§ 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 a.F. steuerbefreit gewesen
wären, ändert daran nichts. Ausschlaggebend ist, dass
entsprechend qualifizierte Anteile an dem Schweizer Unternehmen als
(sachliches) Bezugsobjekt des Abzugsverbots der I-AG
tatsächlich zu keinem Zeitpunkt rechtlich oder wirtschaftlich
zuzurechnen waren. Dessen bedarf es aber; der betreffende
Zusammenhang zu solchen Anteilen bestimmt sich
„objektbezogen“ (ähnlich wie etwa bei der
Ermittlung des Gewerbeertrags die Bestimmung des
Kürzungsumfangs im Hinblick auf eine fehlgeschlagene
ausländische Betriebsstätte nach Maßgabe von §
9 Nr. 3 GewStG 2002; s. dazu z.B. Blümich/Gosch, § 9
GewStG Rz 221, m.w.N.), nicht jedoch
„veranlassungsbezogen“ (wie z.B. bei § 3c
Abs. 1 EStG 2002; s. dazu z.B. Gosch in Kirchhof, EStG, 11. Aufl.,
§ 49 Rz 107, m.w.N.). Vergeblicher (immaterieller und zu
aktivierender) Transaktions- und Akquisitionsaufwand aus einem
gescheiterten Beteiligungserwerb ist demnach nicht
einzubeziehen.
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b) Allein dieses Ergebnis deckt sich mit Sinn
und Zweck des Abzugsausschlusses, nämlich für die
Ausgabenseite eine Korrespondenz zu der in § 8b Abs. 2 KStG
2002 a.F. für Veräußerungsgewinne statuierten
Steuerbefreiung herzustellen, wobei jene Steuerbefreiung wiederum
darauf abzielt (ggf. - in Konzernzusammenhängen -
„kaskadierenden“) wirtschaftlichen
Doppelbelastungen mit Körperschaftsteuer entgegenzutreten
(vgl. Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 1 ff.). Bei einem
gescheiterten Beteiligungserwerb droht eine solche wirtschaftliche
Doppelbelastung nicht. Für eine Steuerbefreiung ist hier
deswegen ebenso wenig Raum, wie dies für ein Abzugsverbot der
Fall ist, das sich auf vergeblichen betrieblichen Aufwand im
Zusammenhang mit dem gescheiterten Beteiligungserwerb erstreckt. Im
Gegenteil würde durch ein solches Verbot ohne tragfähigen
Grund - nämlich der anzustrebenden Korrespondenz von
Steuerbefreiung einerseits und Abzugsausschluss andererseits - in
die aus Gründen einer leistungsfähigkeitsgerechten
Besteuerung prinzipiell gebotene Abzugsfähigkeit betrieblichen
Aufwands eingegriffen. Doch bedarf es, um dieses allein
sachgerechte Ergebnis herzuleiten, keiner (zusätzlichen oder
hilfsweisen) „teleologischen Reduktion“ des
Abzugsausschlusses, wie von der Vorinstanz angenommen worden ist.
Die Abzugsfähigkeit vergeblichen Aufwands erschließt
sich vielmehr bereits mit hinreichender Klarheit aus dem
Regelungstext, welcher - entgegen der Annahme des FA - keineswegs
aus Gründen einer „Pauschalierung“ oder
„Typisierung“ über das wirtschaftlich und
rechtlich Gebotene hinausgeht.
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