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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) meldete im Jahr 2002
mehrfach Waren zur Überführung in den freien Verkehr an,
für die sie mit der Ursprungsangabe „Israel“ die
Abfertigung zum Präferenzzollsatz gemäß dem
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits -
Assoziierungsabkommen EG-Israel - (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften - ABlEG - 2000, Nr. L 147/3) beantragte. Als
Präferenznachweise für die in einem Betrieb im
Westjordanland hergestellten Waren legte die Klägerin
Rechnungen des Lieferanten und Ausführers vor, mit denen
dieser (insoweit von der israelischen Zollverwaltung
ermächtigt) bestätigte, es handele sich um Ware mit
Ursprung „Israel“.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Hauptzollamt - HZA - ) gewährte die Zollpräferenz
vorläufig, leitete aber ein nachträgliches
Prüfungsverfahren durch ein entsprechendes Ersuchen an die
israelische Zollverwaltung ein, die darauf antwortete, die
Prüfung habe ergeben, dass die Waren aus einer Zone stammten,
die unter israelischer Zollzuständigkeit stehe.
Demgemäß handele es sich um Ursprungsware, die
präferenzberechtigt im Sinne des Assoziierungsabkommens
EG-Israel sei. Eine weitere Nachfrage der deutschen
Zollbehörden, ob die Waren in den israelischen
Siedlungsgebieten im Westjordanland, im Gazastreifen, in
Ost-Jerusalem oder auf den Golanhöhen hergestellt worden
seien, blieb unbeantwortet.
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Das HZA lehnte daraufhin die
Präferenzbehandlung ab und erhob mit Bescheid vom 25.9.2003
den auf die Einfuhrwaren entfallenden Zoll nach. Der Einspruch der
Klägerin blieb ohne Erfolg.
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Im anschließenden Klageverfahren
legte das Finanzgericht (FG) dem Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des
Assoziierungsabkommens EG-Israel sowie des
Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel
und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation
(PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für
das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits -
Assoziierungsabkommen EG-PLO - (ABlEG 1997, Nr. L 187/3) zur
Vorabentscheidung vor (FG-Beschluss vom 30.7.2008 4 K 133/06, nicht
veröffentlicht), die der EuGH mit Urteil vom 25.2.2010
C-386/08 (Slg. 2010, I-1289, ZfZ 2010, 104) wie folgt
beantwortete:
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„1. Die Zollbehörden des
Einfuhrmitgliedstaats können die durch das am 20.11.1995 in
Brüssel unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur
Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat
Israel andererseits eingeführte Gewährung der
Präferenzbehandlung verweigern, wenn die betreffenden Waren
ihren Ursprung im Westjordanland haben. Die Zollbehörden des
Einfuhrmitgliedstaats können keine Wahlfeststellung treffen,
indem sie die Frage offenlassen, welches der in Betracht kommenden
Abkommen, nämlich das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur
Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat
Israel andererseits und das am 24.2.1997 in Brüssel
unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen
über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen
Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen
Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen
andererseits, im vorliegenden Fall anzuwenden ist und ob der
Ursprungsnachweis von den israelischen oder von den
palästinensischen Behörden stammen muss.
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2. Die Zollbehörden des Einfuhrstaats
sind im Rahmen des Verfahrens nach Art. 32 des Protokolls Nr. 4 im
Anhang des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits nicht
an den vorgelegten Ursprungsnachweis und die Antwort der
Zollbehörden des Ausfuhrstaats gebunden, wenn diese Antwort im
Sinne von Art. 32 Abs. 6 des Protokolls keine ausreichenden Angaben
enthält, um den tatsächlichen Ursprung der Waren
feststellen zu können. Die Zollbehörden des Einfuhrstaats
sind nicht verpflichtet, dem nach Art. 39 dieses Protokolls
eingerichteten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen eine
Streitigkeit über die Auslegung des räumlichen
Geltungsbereichs des Abkommens vorzulegen.“
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Daraufhin wies das FG die Klage ab. Nach
dem EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-1289, ZfZ 2010, 104 könnten
die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats die
Präferenzbehandlung nach dem Assoziierungsabkommen EG-Israel
verweigern, wenn die betreffenden Waren ihren Ursprung im
Westjordanland hätten. Die von der Klägerin für
ihren Rechtsstandpunkt angeführten bilateralen Abkommen
zwischen Israel und der PLO änderten daran nichts. Die
EuGH-Entscheidung sei verbindlich und eindeutig. Im Übrigen
könne die Präferenzbehandlung schon wegen der
unterbliebenen Antwort der israelischen Zollverwaltung auf die
Frage nach dem Herstellungsort der Waren abgelehnt werden. Die
Präferenz sei auch nicht wegen außergewöhnlicher
Umstände zu gewähren, weil die Kommission im Amtsblatt
auf bestehende Zweifel an der Richtigkeit in Israel ausgestellter
Ursprungsnachweise hingewiesen habe. Für eine
Präferenzbehandlung der aus dem Westjordanland stammenden
Waren gemäß dem Assoziierungsabkommen EG-PLO fehlten die
entsprechenden Ursprungsnachweise.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, das FG habe den zwischen Israel und der PLO 1994 bzw. 1995
getroffenen Gaza-Jericho-Abkommen und
Israel-Palästina-Interimsabkommen zu Unrecht keine Bedeutung
für den Streitfall beigemessen. Auch der EuGH habe diese
bilateralen Abkommen nicht in seine Beurteilung einbezogen. Die PLO
habe jedoch in diesen Abkommen einer Zollabfertigung durch
israelische Zollbehörden für Produkte aus bestimmten
Gebieten des Westjordanlands, in denen Israel die Hoheitsrechte
ausübe, zugestimmt. Insbesondere nach dem
Israel-Palästina-Interimsabkommen bestünden keine
Zweifel, dass die israelische Zollbehörde die einzige
Zollbehörde sei, die in dem betreffenden Gebiet des
Westjordanlands, aus dem die streitigen Waren stammten, die
Hoheitsbefugnisse über israelische Unternehmen und Exporteure
innehabe und ausüben könne. Das Assoziierungsabkommen
EG-Israel lasse es deshalb auch unter Berücksichtigung des vom
EuGH herangezogenen völkerrechtlichen Grundsatzes der
relativen Wirkung von Verträgen durchaus zu, dass Israel
für Waren aus Gebieten des Westjordanlands, in denen es die
Hoheitsrechte ausübe, wirksam Ursprungszeugnisse erteilen
dürfe. Die nach den bilateralen Abkommen bestehenden
Hoheitsrechte Israels in der sog. Zone C des Westjordanlands seien
dahin auszulegen, dass Israel auch präferenzrechtlich
berechtigt sei, für Waren aus diesem Gebiet den Ursprung
„Israel“ anzugeben. Da die Voraussetzungen für
eine Präferenzbehandlung vorlägen, dürfe diese auch
nicht allein wegen der unterbliebenen Antwort auf ein Schreiben der
deutschen Zollverwaltung versagt werden. Darüber hinaus
führe die frühere jahrelange Praxis der Anerkennung
israelischer Ursprungsnachweise für Waren aus dem
Westjordanland durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten
dazu, dass aufgrund Völkergewohnheitsrechts solche
Ursprungsnachweise auch weiterhin anzuerkennen seien. Die
Auswirkungen des Völkergewohnheitsrechts seien dem EuGH im
Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens nicht vorgetragen worden.
Schließlich lägen wegen der nicht gegebenen
Möglichkeit, palästinensische Ursprungsnachweise für
die Waren zu erhalten, außergewöhnliche Umstände
vor, auf die die Klägerin keinen Einfluss gehabt habe und die
sie nicht hätte vermeiden können.
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Das HZA hält die Vorentscheidung
für zutreffend und schließt sich ihr an.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid ist
rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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Die für die streitigen Einfuhren
zunächst nicht festgesetzten Abgaben sind gemäß
Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) nachzuerheben, weil sich die
für die beantragte Zollpräferenz vorgelegten
Präferenznachweise als unzutreffend erwiesen haben.
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1. Nach Art. 17 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 im
Anhang des Assoziierungsabkommens EG-Israel über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
(Protokoll Nr. 4) erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses
Protokolls bei der Einfuhr in eine Vertragspartei die
Begünstigungen des Abkommens, sofern entweder eine
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird oder vom
Ausführer eine Erklärung über die
Ursprungseigenschaft der Waren auf der Rechnung gemäß
Art. 22 Protokoll Nr. 4 abgegeben wird.
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Im Streitfall sind für die von der
Klägerin für die Einfuhrwaren beantragte
Zollpräferenz solche Erklärungen auf den Rechnungen des
Lieferanten und Ausführers vorgelegt worden. Diese
Erklärungen sind allerdings unzutreffend und somit
ungültig. Das HZA hat daher die Gewährung der begehrten
Präferenz zu Recht versagt.
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Nach Art. 22 Abs. 2 Protokoll Nr. 4 kann vom
Ausführer eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt
werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer
Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen
Bedingungen dieses Protokolls erfüllt sind. Im Streitfall
können die Ausfuhrwaren, für die Erklärungen auf den
Rechnungen abgegeben worden sind, jedoch nicht als
Ursprungserzeugnisse Israels angesehen werden. Die Erklärungen
auf den Rechnungen sind daher zu Unrecht abgegeben worden.
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Ursprungserzeugnisse Israels sind nach Art. 2
Nr. 2 Erzeugnisse, die i.S. des Art. 4 Protokoll Nr. 4
vollständig in Israel gewonnen oder hergestellt oder - falls
dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt - i.S. des
Art. 5 Protokoll Nr. 4 in ausreichendem Maße in Israel be-
oder verarbeitet worden sind. Diese Bedingungen für den Erwerb
der Ursprungseigenschaft müssen nach Art. 11 Satz 1 Protokoll
Nr. 4 ohne Unterbrechung in Israel erfüllt werden. Die Waren
des Streitfalls sind nach den Feststellungen des FG jedoch
vollständig im Westjordanland und somit nicht in Israel
hergestellt worden.
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Wie der EuGH mit Urteil in Slg. 2010, I-1289,
ZfZ 2010, 104 entschieden hat, ist das Assoziierungsabkommen
EG-Israel dahin auszulegen, dass das Gebiet des Staates Israel,
für den das Abkommen nach seinem Art. 83 gilt, die von Israel
besetzten Gebiete des Westjordanlands nicht erfasst (Rz 53 des
Urteils). Danach besteht kein Zweifel, dass das Protokoll Nr. 4
für im Westjordanland hergestellte Erzeugnisse die Ausstellung
den Ursprung „Israel“ bestätigender
Ursprungszeugnisse nicht erlaubt.
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Anders als die Revision meint, gebieten die
zwischen Israel und der PLO getroffenen bilateralen Abkommen keine
andere Auslegung. Auch wenn das Vorbringen der Revision zutreffen
sollte, nach diesen Abkommen liege in dem betreffenden Gebiet des
Westjordanlands die Zuständigkeit für den Im- und
Exportbereich allein bei den israelischen Zollbehörden, die
damit von der PLO auch ermächtigt worden seien,
Ursprungszeugnisse für in diesem Gebiet hergestellte Waren
auszustellen, sind gleichwohl für die im Streitfall zu
entscheidende Frage der Gültigkeit von
Präferenzbescheinigungen allein das Assoziierungsabkommen
EG-Israel sowie das Assoziierungsabkommen EG-PLO maßgebend,
die nach vorgenannter Entscheidung des EuGH dahin auszulegen sind,
dass Bescheinigungen, die von anderen Behörden ausgestellt
wurden als den namentlich in den betreffenden Assoziierungsabkommen
bezeichneten, nicht als gültig anerkannt werden können
(Rz 57 des Urteils). Es verstieße gegen den vom EuGH in
seinem Urteil in Slg. 2010, I-1289, ZfZ 2010, 104 hervorgehobenen
Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen, wollte man das
Assoziierungsabkommen EG-Israel und die dort beschriebenen
Voraussetzungen einer Präferenzbehandlung für
Einfuhrwaren unter Berücksichtigung bilateraler Abkommen
zwischen Israel und der PLO auslegen. Die Europäische Union
wäre dann wegen eines zwischen anderen Vertragsparteien
getroffenen Abkommens verpflichtet, bei beantragter
Präferenzbehandlung für im Westjordanland hergestellte
Erzeugnisse andere Ursprungszeugnisse anzuerkennen, als es die
Assoziierungsabkommen EG-Israel bzw. EG-PLO vorsehen.
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Um dem Einwand der Revision bezüglich der
im Westjordanland fehlenden Zuständigkeit
palästinensischer Zollbehörden folgen zu können,
müssten sich im Assoziierungsabkommen EG-PLO Regelungen
finden lassen, die es der PLO gestatten, ihre nach dem Abkommen
bestehenden präferenzrechtlichen Zuständigkeiten für
die Ausstellung von Ursprungszeugnissen israelischen
Zollbehörden zu übertragen. Derartige Regelungen
existieren indes nicht. Nach Art. 16 Abs. 4 des Protokolls Nr. 3 im
Anhang des Assoziierungsabkommens EG-PLO über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“ und über die
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Protokoll Nr. 3) sind
es vielmehr allein die Zollbehörden des Westjordanlands und
des Gaza-Streifens, die Ursprungsbescheinigungen für
Ursprungserzeugnisse dieser Gebiete ausstellen. Dementsprechend hat
der EuGH mit Urteil in Slg. 2010, I-1289, ZfZ 2010, 104 (Rz 51)
ausgeführt, die Zollbehörden des Ausfuhrstaats im Sinne
der Ursprungsprotokolle verfügten im Rahmen des
räumlichen Geltungsbereichs der Assoziierungsabkommen
über eine ausschließliche Zuständigkeit zur
Ausstellung von Ursprungszeugnissen bzw. zur Ermächtigung der
Ausführer, Ursprungserklärungen auf der Rechnung
auszufertigen.
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Um im Streitfall der Klägerin die
Zollpräferenz gewähren zu können, müsste es der
PLO nach dem Assoziierungsabkommen EG-PLO darüber hinaus
erlaubt sein, den israelischen Zollbehörden die Befugnis zur
Ausstellung von Bescheinigungen des Ursprungs
„Israel“ für Ursprungserzeugnisse des
Westjordanlands und des Gaza-Streifens zu übertragen, womit
sie gleichsam berechtigt wären, dieses Ursprungsgebiet dem
Gebiet des Staates Israel zuzuschlagen. Dass eine solche Annahme
fernliegt, bedarf keiner weiteren Begründung.
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Es ist nach alledem nicht zu klären, ob
die - von Seiten der Revision hinsichtlich der sog. Zone C des
Westjordanlands bezweifelten - Angaben des Generalanwalts
zutreffen, es gebe nach den zwischen Israel und der PLO getroffenen
Abkommen auch durchaus palästinensische Behörden, die
zollbehördliche Befugnisse hätten und diese auch
ausübten (Slg. 2010, I-1289, Rz 126 ff.). Denn wollte man mit
der Revision annehmen, nach den israelisch-palästinensischen
Abkommen übten allein die israelischen Zollbehörden in
diesem Gebiet zollrechtliche Befugnisse aus und seien deshalb zur
Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigt, so sind sie
jedenfalls weder nach dem Assoziierungsabkommen EG-Israel noch nach
dem Assoziierungsabkommen EG-PLO berechtigt, für in diesem
Gebiet des Westjordanlands hergestellte Erzeugnisse den Ursprung
„Israel“ zu bescheinigen, noch ist ein
Ausführer berechtigt, entsprechende Erklärungen auf der
Rechnung abzugeben. Daran ändert auch der Hinweis der Revision
nichts, es handele sich bei dem Ausführer des Streitfalls um
ein israelisches Unternehmen. Die Ursprungseigenschaft einer Ware
wird nicht durch die Staatszugehörigkeit ihres Herstellers,
sondern allein durch den geografischen Ort ihrer Herstellung
begründet.
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Aus den vorgenannten Gründen sowie im
Hinblick auf die Ausführungen des Generalanwalts in seinen
Schlussanträgen vom 29.10.2009 (Slg. 2010, I-1289, Rz 38 ff.)
spricht nichts für die Vermutung der Revision, der EuGH habe
die bilateralen Abkommen zwischen Israel und der PLO
unberücksichtigt gelassen, weil diese nicht Gegenstand des
Vorabentscheidungsersuchens des FG gewesen seien, und er werde bei
einer erneuten Vorlage die Zuständigkeit israelischer
Behörden zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen für
Waren aus dem Westjordanland möglicherweise bejahen. Der
erkennende Senat sieht daher keinen Anlass, die im Streitfall
maßgebenden Fragen zur Auslegung der Assoziierungsabkommen
EG-Israel und EG-PLO dem EuGH erneut zur Vorabentscheidung
vorzulegen.
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2. Anders als die Revision meint, lässt
sich die Bescheinigung des israelischen Ursprungs im Westjordanland
hergestellter Erzeugnisse auch nicht nach
Völkergewohnheitsrecht rechtfertigen.
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Die im Wiener Übereinkommen über das
Recht der Verträge vom 23.5.1969 (Wiener Übereinkommen)
wiedergegebenen Regeln des Völkergewohnheitsrechts binden zwar
die Organe der Union, sind Bestandteil der Unionsrechtsordnung
(EuGH-Urteile in Slg. 2010, I-1289, ZfZ 2010, 104, Rz 42; vom
21.12.2011 C-366/10 - Air Transport Association of America u.a. -,
NVwZ 2012, 226, Rz 101; vom 22.11.2012 C-410/11 - Espada
Sánchez u.a. -, Europäisches Wirtschafts- und
Steuerrecht 2012, 540, Rz 21) und daher zur Auslegung
völkerrechtlicher Verträge heranzuziehen (EuGH-Urteil vom
19.11.2009 C-118/07 - Kommission/Finnland -, Slg. 2009, I-10889, Rz
39). Bezogen auf die im Streitfall erforderliche Auslegung des den
räumlichen Geltungsbereich des Abkommens bezeichnenden Art. 83
des Assoziierungsabkommens EG-Israel müsste es aber, um der
Ansicht der Revision folgen zu können, einen auf allgemeiner
Übung und übereinstimmender Rechtsüberzeugung der
Staatengemeinschaft beruhenden Grundsatz geben, dem zufolge zum
„Gebiet des Staates Israel“ auch die von Israel
besetzten Gebiete gehören. Dass es einen solchen
völkerrechtlichen Grundsatz gibt, ist jedoch weder ersichtlich
noch wird solches von der Revision behauptet.
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Die Revision macht lediglich geltend, bei
Einfuhren aus Israel bezogener Waren in das Zollgebiet der Union
seien in der Vergangenheit über einen langen Zeitraum hinweg
den Ursprung „Israel“ bescheinigende
Ursprungszeugnisse auch dann unbeanstandet geblieben, wenn es sich
um in den besetzten Gebieten hergestellte Erzeugnisse gehandelt
habe. Auch wenn dies zuträfe, ließe sich daraus zum
einen kein Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts herleiten,
die besetzten Gebiete seien als zum Gebiet des Staates Israel
gehörig anzusehen. Zum anderen könnte von einer
entsprechenden Rechtsauffassung in der Europäischen Union
(sollte sie überhaupt bestanden haben) jedenfalls nicht mehr
nach dem Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens EG-PLO im Jahr
1997 ausgegangen werden, welches spezielle Zollpräferenzen
für Ursprungserzeugnisse aus den besetzten Gebieten
vorsieht.
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Jedenfalls lässt sich die Auffassung der
Revision, die versagte Anerkennung israelischer Ursprungsnachweise
für Waren aus dem Westjordanland verletze
Völkergewohnheitsrecht, nicht mit der Vorabentscheidung des
EuGH vereinbaren. Da der EuGH sein Urteil in Slg. 2010, I-1289, ZfZ
2010, 104, Rz 40 ff. auf das Wiener Übereinkommen, das die
Regeln des Völkergewohnheitsrechts wiedergibt, gestützt
hat, besteht auch kein Grund für die Vermutung der Revision,
der EuGH habe bei seiner Vorabentscheidung das
Völkergewohnheitsrecht unberücksichtigt gelassen, weil
ihm dieser rechtliche Gesichtspunkt nicht vorgetragen worden
sei.
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Aus der behaupteten früheren Praxis,
israelische Ursprungsnachweise auch für aus dem Westjordanland
stammende Waren anzuerkennen (zu der das FG-Urteil keine
Feststellungen enthält) kann die Klägerin auch kein
berechtigtes Vertrauen auf eine den Waren des Streitfalls ebenfalls
zu gewährende Präferenzbehandlung herleiten. Im Zeitpunkt
der hier streitigen Einfuhren war im Amtsblatt (ABlEG 2001, Nr. C
328/6) bereits ein Hinweis der Kommission auf Zweifel an in Israel
ausgestellten Ursprungsnachweisen veröffentlicht worden (Art.
220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 5 ZK).
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3. Obwohl die israelische Zollverwaltung auf
den Antrag auf nachträgliche Prüfung erwiderte, die Waren
seien präferenzberechtigt im Sinne des Assoziierungsabkommens
EG-Israel, durfte das HZA die Erklärungen auf den Rechnungen
des Ausführers als ungültig ansehen und die
Präferenzgewährung versagen. Wie der EuGH wiederholt
entschieden hat, beruht zwar das in den Präferenzabkommen
vorgesehene System der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf einer
Verteilung der Aufgaben sowie auf einem gegenseitigen Vertrauen
zwischen den Behörden der Einfuhr- und der Ausfuhrstaaten,
weshalb die dem Ausfuhrland obliegende Beurteilung der
Gültigkeit ausgestellter Ursprungsnachweise von den
Behörden des Einfuhrlands anzuerkennen ist (vgl. EuGH-Urteile
vom 9.2.2006 C-23 bis 25/04 - Sfakianakis - Slg. 2006, I-1265, ZfZ
2006, 154; vom 15.12.2011 C-409/10 - Afasia Knits Deutschland -,
ZfZ 2012, 79 = SIS 12 04 38; ebenso in Slg. 2010, I-1289, ZfZ 2010,
104 = SIS 11 39 67, Rz 60 ff.). Vorliegend geht es jedoch nicht um
die Klärung der Frage, ob aus dem Ausfuhrland bezogene Waren
in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen des Abkommens
erfüllen, um sie als Ursprungserzeugnisse des Ausfuhrlands
ansehen zu können, sondern um die rechtliche Frage, ob die
(unstreitige) Herstellung der Waren an einem bestimmten Ort im
Westjordanland ihnen israelischen Ursprung im Sinne des
Assoziierungsabkommens EG-Israel verleiht, m.a.W. um die Auslegung
des Assoziierungsabkommens hinsichtlich seines räumlichen
Geltungsbereichs. Rechtliche Fragen dieser Art sind nicht im Rahmen
einer nachträglichen Prüfung der Ursprungsnachweise
gemäß Art. 32 Protokoll Nr. 4 durch die
Zollbehörden des Ausfuhrlands oder gemäß Art. 33
Unterabs. 1 Protokoll Nr. 4 vom Ausschuss für die
Zusammenarbeit im Zollwesen zu beantworten (vgl. EuGH-Urteil in
Slg. 2010, I-1289, ZfZ 2010, 104, Rz 64, 69, 70). Sie können
gemäß Art. 75 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens
EG-Israel dem Assoziationsrat vorgelegt werden. Geschieht dies
nicht, ist die Zollbehörde des Einfuhrlands allerdings nicht
gehindert, die Rechtsfrage in eigener Zuständigkeit zu
beantworten und die Gewährung der Präferenz zu versagen
(EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-1289, ZfZ 2010, 104, Rz 69, 72).
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Bestünden Zweifel, an welchem
geografischen Ort die Waren des Streitfalls hergestellt wurden (was
anfangs der Grund für den Antrag auf nachträgliche
Prüfung gewesen sein mag), wäre zwar die seitens der
israelischen Zollverwaltung unterlassene Ortsangabe
gemäß Art. 32 Abs. 6 Protokoll Nr. 4 ein Grund für
das HZA, die Präferenzbehandlung abzulehnen. Da jedoch die
Herstellung der Waren im Westjordanland feststeht, kommt es auf
diese Vorschrift nicht an.
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4. Das Protokoll Nr. 3 zum
Assoziierungsabkommen EG-PLO sieht zwar für
Ursprungserzeugnisse des Westjordanlands und des Gaza-Streifens
ebenfalls dem Assoziierungsabkommen EG-Israel entsprechende
Begünstigungen bei der Einfuhr in die Union vor. Trotzdem kann
- wie der EuGH mit Urteil in Slg. 2010, I-1289, ZfZ 2010, 104
entschieden hat - bei der Frage der Präferenzbehandlung keine
Wahlfeststellung getroffen und offengelassen werden, welches
Abkommen anzuwenden ist. Für eine Präferenzbehandlung der
Waren des Streitfalls nach dem Assoziierungsabkommen EG-PLO fehlt
es - wie das FG zu Recht entschieden hat - an den Vorschriften des
Protokolls Nr. 3 zu diesem Assoziierungsabkommen entsprechenden
Ursprungsnachweisen.
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5. Die für die Einfuhren der
Klägerin beantragte Präferenzbehandlung ist auch nicht
wegen „außergewöhnlicher
Umstände“ zu gewähren. Der insoweit von der
Klägerin (und auch vom FG) herangezogene Art. 32 Abs. 6
Protokoll Nr. 4 zum Assoziierungsabkommen EG-Israel begründet
den Anspruch der Klägerin nicht.
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Der letzte Halbsatz dieser Vorschrift
„... es sei denn, es liegen Fälle höherer Gewalt
oder außergewöhnliche Umstände vor“
bezieht sich auf die aus dem vorangegangenen Satzteil ergebende
Rechtsfolge für die Zollbehörden des Einfuhrlands, die
Gewährung der Präferenzbehandlung abzulehnen, wenn sie
auf ihren Antrag auf nachträgliche Prüfung von
Ursprungsnachweisen keine Antwort von den Zollbehörden des
Ausfuhrlands oder keine ausreichenden Angaben zur Feststellung der
Ursprungseigenschaft erhalten haben. Nach der Rechtsprechung des
EuGH zu anderen Präferenzabkommen sind die Zollbehörden
des Einfuhrlands in Fällen, in denen die Zollbehörden des
Ausfuhrlands zur nachträglichen Überprüfung nicht in
der Lage sind, berechtigt, andere Beweise für den Ursprung der
Ware als die im Präferenzabkommen vorgesehenen
Ursprungsnachweise zu berücksichtigen (EuGH-Urteil vom
7.12.1993 C-12/92 - Huygen u.a. -, Slg. 1993, I-6381 = SIS 93 25 16). Lässt sich damit die Ursprungseigenschaft der Ware
zweifelsfrei feststellen, kann sich der Importeur hinsichtlich der
fehlenden formellen Ursprungsnachweise ggf. auf höhere Gewalt
berufen, wenn er sich ganz außergewöhnlichen
Umständen gegenübersieht, auf die er keinen Einfluss hat
und deren Folgen unvermeidbar und unausweichlich sind und ihm die
Einhaltung seiner Verpflichtungen objektiv unmöglich machen
(EuGH-Urteile in Slg. 1993, I-6381; vom 23.2.1995 C-334/93 -
Bonapharma -, Slg. 1995, I-319).
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32
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Auf diese Grundsätze kann sich die
Klägerin im Streitfall nicht berufen, weil die vorgenannten
EuGH-Urteile Fälle betreffen, in denen der Einführer
zunächst gutgläubig Ursprungsnachweise vorgelegt hatte,
die nachträglich für ungültig erklärt wurden,
und ihm die nachträgliche Beschaffung gültiger Nachweise
objektiv unmöglich gemacht wurde. Der Streitfall liegt
hingegen anders, da die Klägerin nicht als gutgläubig
angesehen werden kann, weil ihr die Herkunft der Einfuhrwaren aus
dem Westjordanland bekannt war und die Importeure aus Israel
bezogener Waren bereits im Jahr 2001 durch einen im Amtsblatt
veröffentlichten Hinweis darüber unterrichtet worden
waren, dass Israel Ursprungsnachweise für Waren ausstelle, die
nicht unter die Präferenzregelung fielen, weil sie aus
Gebieten stammten, die seit 1967 unter israelischer Verwaltung
stünden. Wirtschaftsbeteiligte, die Ursprungsnachweise
vorlegten, um für Waren mit Ursprung (u.a.) im Westjordanland
eine Präferenzbehandlung zu erwirken, hätten alle
erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, weil aus der
Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
eine Zollschuld entstehen könne (Hinweis an die Einführer
- Einfuhren aus Israel in die Gemeinschaft, 2001/C 328/04, ABlEG
2001, Nr. C 328/6).
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Es kann daher nicht davon gesprochen werden,
dass der Klägerin die Einhaltung ihrer aus den
Präferenzvorschriften folgenden Pflicht, für die
Inanspruchnahme einer Präferenzbehandlung gültige
Ursprungsnachweise vorzulegen, objektiv unmöglich war. Ihr
trotz des im Amtsblatt bekannt gemachten Hinweises die beantragte
Präferenzbehandlung mit der Begründung zu gewähren,
für die im Westjordanland hergestellten Erzeugnisse könne
der Ausführer von den palästinensischen Behörden
keinen Ursprungsnachweis erhalten - wie es die Revision verlangt -,
widerspräche der Regelung in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b
Unterabs. 5 ZK, welche die für den Vertrauensschutz
erforderliche Gutgläubigkeit ausschließt, wenn im
Amtsblatt auf begründete Zweifel an der
ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung
durch das begünstigte Land hingewiesen worden ist.
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