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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) gaben gegenüber dem Bauträger am 10.7.2003
ein notariell beurkundetes Vertragsangebot zum Abschluss eines
Bauträgervertrags über eine Wohneinheit (WE 1) ab. Das
Vertragsangebot enthält u.a. folgende Klausel: „Der
Anbieter hält sich an dieses Angebot vier Monate gerechnet ab
heute unwiderruflich gebunden. Der Angebotsempfänger kann das
Angebot bis zu diesem Termin annehmen. Nach Ablauf der Frist
erlischt das Angebot nicht von selbst, kann jedoch durch den
Anbieter jederzeit widerrufen werden.“ Mit notariell
beurkundeter Erklärung vom 11.11.2003 nahm der Bauträger
das Angebot an.
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Mit Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Grundlagen für die
Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der
Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO) stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) die Grundlagen für die
Einkommensbesteuerung für die Abschreibungen nach § 7
Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die
Grundlagen für die Investitionszulage nach § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999 bzw.
die erhöhte Investitionszulage nach § 3a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 gemäß
§ 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest
und erkannte Anschaffungskosten für nach Kaufvertragsabschluss
durchgeführte Modernisierungs- bzw. Baumaßnahmen in
Höhe von 90.391 EUR an. Dabei legte es den 10.7.2003 als
Zeitpunkt des rechtswirksamen Abschlusses des obligatorischen
Kaufvertrags oder gleichstehenden Rechtsakts zugrunde. Eine
Feststellung für die erhöhten Absetzungen nach
§§ 7h, 7i und 10f EStG wurde in diesem Bescheid nicht
getroffen.
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Im Rahmen einer beim Bauträger
durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der Prüfer
zu der Auffassung, dass zwar für die WE 1 auch
begünstigte Sanierungsaufwendungen nach § 7h und 7i EStG
vorlägen, dass aber maßgeblicher Zeitpunkt für die
Begünstigung erst die Annahme des Vertragsangebots durch den
Bauträger am 11.11.2003 sei. Ein einem obligatorischen
Kaufvertrag gleichstehender Rechtsakt liege nicht schon in dem
notariellen Kaufangebot, da die Annahme erst nach Ablauf der von
den Klägern gesetzten Bindungsfrist erfolgt sei. Da bis zum
Abschluss des Kaufvertrags bereits 69,17 % der Baumaßnahmen
durchgeführt worden seien, könnten lediglich 26.829 EUR
als nachträgliche Herstellungskosten anerkannt werden. Das FA
schloss sich der Auffassung der Betriebsprüfung an und
erließ einen entsprechenden Änderungsbescheid; der
Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
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Einspruch und Klage blieben ohne
Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) vertrat die
Auffassung, der geänderte Feststellungsbescheid in der Gestalt
der Einspruchsentscheidung sei rechtmäßig.
Unabhängig davon, ob das notarielle Kaufangebot vom 10.7.2003
durch den Bauträger innerhalb oder außerhalb der
Bindungsfrist angenommen worden sei, könne dieses nicht als
„gleichstehender Rechtsakt“ i.S. von § 7h EStG
bzw. § 7i EStG angesehen werden. Dem Abschluss eines
obligatorischen Vertrags seien nur solche Fälle
gleichgestellt, die die gleichen bindenden Wirkungen für die
Vertragsparteien auslösten wie der Abschluss eines Vertrags.
Danach schieden alle Vorbereitungshandlungen einschließlich
der Angebotsabgabe zum Abschluss eines Erwerbsvertrags aus dem
Anwendungsbereich des „gleichstehenden Rechtsakts“
aus.
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Hiergegen richtet sich die Revision der
Kläger, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts
rügen. Mit Abgabe des notariellen Kaufangebots am 10.7.2003
liege ein dem obligatorischen Erwerbsvertrag gleichstehender
Rechtsakt vor. Denn hinsichtlich des „gleichstehenden
Rechtsakts“ komme es nur auf die Bindung des
Steuerpflichtigen an. Insbesondere sei § 7h Abs. 1 Satz 3 bzw.
§ 7i Abs. 1 Satz 5 EStG kein Stufenverhältnis zu
entnehmen, welches dazu führe, dass ein später
abgeschlossener Erwerbsvertrag ein vorangegangenes Vertragsangebot
in sich aufnehme. Im Übrigen habe auch nach Ablauf der
Bindungsfrist immer noch ein die Käufer bindendes und
jedenfalls bis zum 11.11.2003 unwiderrufenes Kaufvertragsangebot
vorgelegen.
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Die Kläger beantragen, das Urteil des
FG aufzuheben und den Feststellungsbescheid vom 9.6.2008 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass die
Bemessungsgrundlage für Abschreibungen nach §§ 7h,
7i und 10f EStG auf 90.391 EUR festgestellt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung). Zutreffend hat das FG das streitbefangene
Vertragsangebot nicht als „gleichstehenden
Rechtsakt“ i.S. von § 7h EStG bzw. § 7i EStG
behandelt und so für die bis zur Annahme des Vertragsangebots
durchgeführten Baumaßnahmen keine erhöhten
Absetzungen gewährt.
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1. Gemäß § 7h Abs. 1 Satz 3
EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen im
Jahr des Abschlusses der fraglichen Maßnahme und in diesen
folgenden neun Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch
nehmen, die auf Maßnahmen i.S. von § 7h Abs. 1
Sätze 1 und 2 EStG entfallen, soweit diese nach dem
rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags
oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden
sind. Eine entsprechende Regelung enthält § 7i Abs. 1
Satz 5 EStG. Danach setzen die erhöhten Absetzungen
grundsätzlich voraus, dass die betroffenen Maßnahmen
nach einem obligatorischen Erwerb anfallen, d.h. zu einem
Zeitpunkt, zu dem sich die Investition des Steuerpflichtigen in das
begünstigte Gebäude dahingehend konkretisiert hat, dass
er einen rechtswirksamen obligatorischen Erwerbsvertrag
abgeschlossen hat. Die Alternative des gleichstehenden Rechtsakts
muss einen entsprechenden Konkretisierungsgrad erreichen.
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Mit einem obligatorischen Erwerbsvertrag wird
zum einen eine beidseitige Bindung von Voreigentümer und
Erwerber definiert, zum anderen - notariell beurkundet - ein
objektiv eindeutiger Zeitpunkt hierfür festgelegt. Da nach
§ 7h Abs. 1 Satz 3 EStG „obligatorischer
Erwerbsvertrag“ und „gleichstehender
Rechtsakt“ gleichwertige alternative
Begünstigungsvoraussetzungen darstellen, sind an den
gleichstehenden Rechtsakt hinsichtlich seiner Rechtsbindung und der
Rechtsklarheit dieselben Anforderungen zu stellen wie an den
obligatorischen Erwerbsvertrag.
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Der Begriff des obligatorischen
Erwerbsvertrags umfasst insbesondere Kauf oder Tausch eines
bebauten Grundstücks; maßgebender Zeitpunkt für den
Erwerb ist die formgerechte schuldrechtliche Erwerbsverpflichtung,
von der sich kein Beteiligter mehr einseitig lösen kann (s.
Kleeberg in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 7h Rz B
21). Parallel hierzu sind gleichstehende Rechtsakte insbesondere
der Erbfall, das Vermächtnis nach Annahme (s. Kleeberg in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O.), der Zuschlag im
Zwangsversteigerungsverfahren oder der Erwerb von Anteilen an einer
Personengesellschaft (s. Siebenhüter in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 7h EStG Rz 18), nicht aber ein
unwiderrufliches notarielles Kaufangebot (so Sächsisches FG,
Beschluss vom 29.7.2009 6 V 736/09, juris = SIS 11 14 37). Denn ein
solches begründet weder eine beidseitige Verpflichtung noch
definiert es einen konkreten Erwerbszeitpunkt.
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2. Nach diesen Grundsätzen stellt das im
Streitfall zu beurteilende Vertragsangebot vom 10.7.2003 keinen
gleichstehenden Rechtsakt i.S. von § 7h Abs. 1 Satz 3, §
7i Abs. 1 Satz 5 EStG dar; daran ändert auch seine befristete
Unwiderruflichkeit nichts. Es kommt jedenfalls dann nicht darauf
an, wie lange das Angebot bindend war, wenn - wie im Streitfall -
das Angebot erst nach Ablauf der Bindungsfrist (am 11.11.2003)
angenommen wurde. Daher konnten erst für Maßnahmen nach
Annahme des Vertragsangebots begünstigte
Sanierungsaufwendungen anfallen.
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