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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen gewerblichen
Handel mit Nutzfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit schafft
sie Fahrzeuge an, meldet diese bei der Zulassungsstelle an und kurz
darauf wieder ab (sog. Tageszulassungen) und veräußert
sie danach weiter.
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Am 8.9.2008 meldete die Klägerin einen
importierten LKW für den Saisonzeitraum Oktober/November an.
Ihr wurde neben den Zulassungspapieren ein entsprechendes
Saisonkennzeichen ausgehändigt. Einen Tag später, am
9.9.2008, meldete die Klägerin das Fahrzeug wieder ab.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) setzte zunächst mit Bescheid vom 21.10.2008
die Kraftfahrzeugsteuer für den Saisonzeitraum 1.10.2008 bis
30.11.2008 in Höhe von 35 EUR fest. Mit einem nach § 12
Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG)
geänderten Bescheid vom 22.10.2008 setzte das FA unter Hinweis
auf die Mindeststeuerpflicht von einem Monat gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer für die
Zeit vom 8.9.2008 bis zum 7.10.2008 in Höhe von 17 EUR
fest.
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Einspruch und Klage gegen den Bescheid vom
22.10.2008 blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in
seinem in EFG 2010, 171 = SIS 09 36 05 veröffentlichten Urteil
aus, die verkehrsrechtliche Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
KraftStG sei mit dem auf dem Saisonkennzeichen ausgewiesenen
Betriebszeitraum des Fahrzeugs nicht gleichzusetzen. Das
Saisonkennzeichen begrenze lediglich die Befugnis zum Betrieb des
Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der Zulassung. Lägen
Zulassung/Anmeldung und Stilllegung/Abmeldung des Fahrzeugs
zeitlich vor Beginn des ersten Saisonzeitraums, trete an Stelle der
Steuerfestsetzung für den jeweiligen Saisonzeitraum
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KraftStG die Festsetzung
ab dem Datum der Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
KraftStG.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 5
Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Mit dem Halten von Fahrzeugen zum Verkehr
auf öffentlichen Straßen und dem Merkmal der Zulassung
zum Verkehr könne nur der Zeitraum gemeint sein, in welchem
das Fahrzeug auf der Straße auch benutzt werden dürfe.
Bei der Erteilung von Saisonkennzeichen dürfe das Fahrzeug auf
öffentlichen Straßen nur während des auf dem
Kennzeichen angegebenen Zeitraums genutzt werden. Im Streitfall sei
das Fahrzeug aber bereits vor Beginn des Verwendungszeitraums
wieder abgemeldet worden. Darin liege kein Missbrauch rechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung und den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 22.10.2008
in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.12.2008
aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend die
Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1
KraftStG bejaht und die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
für einen Monat für rechtmäßig erachtet.
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1. Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer
ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von
inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen
Straßen. Die Merkmale dieses Tatbestandes sind nicht erst
dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche
Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann,
wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften
über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge
(§§ 1 ff. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - )
„zum Verkehr zugelassen“ worden ist (Beschluss
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.4.2006 VII B 332/05, BFH/NV
2006, 1519 = SIS 06 30 98). Denn mit der Zulassung hat der Halter
das Recht erlangt, das Fahrzeug „auf öffentlichen
Straßen ... in Betrieb“ zu setzen (§ 3 Abs. 1
FZV). An dieses Recht knüpft das Gesetz die Steuer. Das ergibt
sich aus dem Wortlaut der Vorschrift („Halten zum
...“) und ihrem Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Nr. 4
KraftStG (BFH-Urteil vom 7.3.1984 II R 40/80, BFHE 140, 480, BStBl
II 1984, 459 = SIS 84 15 37), wonach - ausnahmsweise - auch die
widerrechtliche Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen
Straßen den Steuertatbestand erfüllt.
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Die Zulassungsbehörde hat das Fahrzeug
der Klägerin am 8.9.2008 ordnungsgemäß zum
Straßenverkehr zugelassen. Die Klägerin war damit
berechtigt, das angemeldete Fahrzeug zum Verkehr auf
öffentlichen Straßen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1
KraftStG zu nutzen. Dies allein ist maßgeblich für die
Besteuerung.
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2. Dass der Nutzungszeitraum im Streitfall auf
die Kalendermonate Oktober und November des Jahres 2008
beschränkt war, steht der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1
KraftStG nicht entgegen.
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a) Durch die 23. Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.11.1996 (BGBl
I 1996, 1738) wurde mit Wirkung ab dem 1.3.1997 das sog.
Saisonkennzeichen eingeführt. Nach dem neu eingefügten
§ 23 Abs. 1b Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung
a.F. wurde auf Antrag für ein Fahrzeug ein auf einen nach
vollen Monaten bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum) befristetes
amtliches Kennzeichen zugeteilt, das jedes Jahr in diesem Zeitraum
auch wiederholt verwendet werden durfte. Durch die Regelung sollten
die Fahrzeughalter von den früher notwendigen
Behördengängen und den Kosten für eine
vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs und die
anschließende Wiederanmeldung entlastet werden (vgl.
Recktenwald, UVR 1997, 225, 234; Bruschke, UVR 2001, 324). Seit dem
1.3.2007 ist das Saisonkennzeichen in § 9 Abs. 3 FZV geregelt.
Nach § 9 Abs. 3 Satz 5 FZV dürfen Fahrzeuge mit
Saisonkennzeichen auf öffentlichen Straßen nur
während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen
oder abgestellt werden.
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b) Durch die Zuteilung eines
Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs,
nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt. Ein
Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist daher ununterbrochen zugelassen,
also auch während des jeweiligen negativen Betriebszeitraums
(BFH-Urteil vom 13.1.2005 VII R 12/04, BFHE 208, 315, BStBl II
2005, 365 = SIS 05 16 33; Urteil des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichts vom 14.8.2001 3 Bf 385/00, Neue Zeitschrift
für Verkehrsrecht 2002, 150; Dauer in
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl.,
§ 9 FVZ Rz 6).
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Die Rechtslage ist vergleichbar mit dem
zeitlichen Verbot, das für den öffentlichen
Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug zu nutzen, z.B. aufgrund
eines Fahrverbotes für LKW an Sonn- und Feiertagen (vgl.
BFH-Urteil vom 6.8.1958 II 109/57 U, BFHE 67, 332, BStBl III 1958,
402 = SIS 58 02 39; Thüringer FG, Urteil vom 27.4.1994 I K
131/93, EFG 1994, 982) oder aufgrund eines generellen Fahrverbotes
für alle Kfz (Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.4.1974
III 26/74, EFG 1974, 387: Fahrverbot an drei Sonntagen während
der sog. „Ölkrise“ im Herbst 1973). In
diesen Fällen besteht die Steuerpflicht auch in dem Zeitraum
fort, in dem der Fahrzeughalter tatsächlich und/oder rechtlich
zeitweilig gehindert ist, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu
nutzen. Solange das Fahrzeug für den Verkehr auf
öffentlichen Straßen zugelassen ist, handelt es sich um
ein „Halten“ i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1
KraftStG. Der Begriff des Haltens knüpft bei
zulassungspflichtigen Fahrzeugen allein an das Innehaben der
Zulassung an (BFH-Urteile vom 4.3.1986 VII R 166/83, BFHE 146, 282,
285, 287, BStBl II 1986, 531 = SIS 86 25 16; vom 13.1.1987 VII R
150/84, BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272 = SIS 87 08 39), durch
die auch die Person des Steuerschuldners bestimmt wird (§ 7
Nr. 1 KraftStG; BFH-Urteil in BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272 =
SIS 87 08 39).
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3. Zutreffend ist die Steuer gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Mindestzeitraum von
einem Monat in - unstreitiger - Höhe von 17 EUR festgesetzt
worden.
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a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG dauert
die Steuerpflicht bei einem inländischen Fahrzeug, solange das
Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat.
Der Begriff der „Zulassung zum Verkehr“ wird im
KraftStG nicht definiert, sondern richtet sich wiederum
gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweils
geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (Strodthoff,
Kraftfahrzeugsteuer, § 5 Rz 6).
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Die Klägerin hat das Fahrzeug nach den
verkehrsrechtlichen Vorschriften für einen Tag angemeldet. Im
Streitzeitraum gab es keine spezielle Regelung für die Dauer
der Steuerpflicht bei Saisonkennzeichen. Nach dem Wortlaut der
allgemeinen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG war die
Steuer für einen Mindestzeitraum von einem Monat festzusetzen.
Die Mindestbesteuerung für einen Monat bei Zulassung eines
Fahrzeugs nur für einen Tag ist weder verfassungs- noch
unionsrechtswidrig (vgl. FG Münster, Urteil vom 6.3.2001 13 K
6759/00 Kfz, EFG 2001, 925 = SIS 02 82 63).
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b) Der Besteuerung für einen Monat steht
nicht entgegen, dass die Klägerin das Fahrzeug bereits vor dem
Saisonzeitraum wieder abgemeldet hat und infolgedessen das Fahrzeug
zu keinem Zeitpunkt im öffentlichen Straßenverkehr
nutzen konnte. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG knüpft wie
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG allein an die Zulassung und nicht an
die Berechtigung zur Nutzung an.
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Unbeachtlich ist, dass die Finanzverwaltung
erst ab Beginn des Jahres 2008 bei Tageszulassungen in Verbindung
mit dem Antrag auf einen Saisonzeitraum außerhalb der
tatsächlichen Zulassung die einmonatige Mindeststeuer nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG festgesetzt hat (vgl. Strodthoff,
a.a.O., § 5 Rz 52 ff.). Durch die bis Ende 2007 übliche
Verwaltungspraxis, in diesen Fällen von einer
Steuerfestsetzung abzusehen, ist ein im Streitzeitraum andauernder
Vertrauenstatbestand nicht geschaffen worden. Maßgeblich
für die Besteuerung ist allein das Gesetz und nicht die
Auslegung desselben durch die Finanzverwaltung. Steuerpflichtige
durften nicht darauf vertrauen, dass das Gesetz über die
ausdrücklich aufgegebene Verwaltungspraxis hinaus nicht weiter
angewandt werde.
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Etwas anderes folgt auch nicht aus der mit
Wirkung ab 5.11.2008 erfolgten Änderung des § 5 Abs. 1
Nr. 4 KraftStG und der späteren Einführung des
inhaltsgleichen § 5 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG. Dadurch hat der
Gesetzgeber deutlich gemacht, dass bei Zuteilung eines
Saisonkennzeichens die Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls für
mindestens einen Monat festzusetzen und zu erheben ist. Es handelt
sich um eine gesetzliche Klarstellung (vgl. BTDrucks 16/10930, S.
10; Strodthoff, a.a.O., § 5 Rz 54) und nicht um eine
Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage.
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