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Kraftfahrzeugsteuer bei sog. Tageszulassung mit Saisonkennzeichen

Kraftfahrzeugsteuer bei sog. Tageszulassung mit Saisonkennzeichen: 1. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr zugelassen worden ist, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch tatsächlich im Straßenverkehr genutzt wird oder genutzt werden darf. - 2. Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt. - Urt.; BFH 18.4.2012, II R 32/10; SIS 13 14 70

Kapitel:
Verschiedenes > Kraftfahrzeugsteuer / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 18.04.2012, II R 32/10
    BStBl 2013 II S. 516
    BFH/NV 2013 S. 1200

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 20.6.2013
    nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt
    A.P. in BFH/PR 8/2013 S. 303
Normen
[StVZO] § 23 Abs. 1 b
[KraftStG] § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1 Satz 2
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 18.6.2024, SIS 24 12 23, Haltereigenschaft und Kraftfahrzeugsteuerpflicht im Erbfall bei Nachlasspflegschaft: 1. Sind die Erben un...
  • FG Münster 18.6.2024, SIS 24 12 24, Haltereigenschaft und Kraftfahrzeugsteuerpflicht im Erbfall bei Nachlasspflegschaft: 1. Sind die Erben un...
  • FG Nürnberg 18.8.2023, SIS 24 18 95, Postmortale Weitergeltung der Steuerbefreiung für schwerbehinderte Halter nach § 3 a Abs. 1 KraftStG: 1. ...
  • BFH 3.12.2020, SIS 21 04 59, Steuerbegünstigte Verwendung eines Kraftomnibusses i.S. des § 3 Nr. 6 KraftStG, Prüfungszeiträume, tatsäc...
  • FG Münster 29.9.2020, SIS 21 00 10, Befreiung von Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge der Krankenbeförderung: 1. Die Krankenbeförderung i.S. de...
  • BFH 13.8.2019, SIS 19 15 83, Keine Minderung der Kfz-Steuer durch Verhängung von Dieselfahrverboten: Die Verhängung von Dieselfahrverb...
  • FG Baden-Württemberg 17.5.2019, SIS 19 21 59, Kraftfahrzeugsteuer bei Registrierzulassungen: 1. Für die Zulassung eines Fahrzeugs ist weder die Aushänd...
  • BFH 14.6.2018, SIS 18 12 60, Kraftfahrzeugsteuer bei sog. Registrierzulassungen: 1. Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht auch dann, wenn e...
  • FG Baden-Württemberg 23.9.2016, SIS 16 27 21, Kraftfahrzeugsteuer bereits aufgrund Zulassung, Zulassungsbescheinigung Teil I und II als Grundlagenbesch...

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen gewerblichen Handel mit Nutzfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit schafft sie Fahrzeuge an, meldet diese bei der Zulassungsstelle an und kurz darauf wieder ab (sog. Tageszulassungen) und veräußert sie danach weiter.

 

 

2

Am 8.9.2008 meldete die Klägerin einen importierten LKW für den Saisonzeitraum Oktober/November an. Ihr wurde neben den Zulassungspapieren ein entsprechendes Saisonkennzeichen ausgehändigt. Einen Tag später, am 9.9.2008, meldete die Klägerin das Fahrzeug wieder ab.

 

 

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) setzte zunächst mit Bescheid vom 21.10.2008 die Kraftfahrzeugsteuer für den Saisonzeitraum 1.10.2008 bis 30.11.2008 in Höhe von 35 EUR fest. Mit einem nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geänderten Bescheid vom 22.10.2008 setzte das FA unter Hinweis auf die Mindeststeuerpflicht von einem Monat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 8.9.2008 bis zum 7.10.2008 in Höhe von 17 EUR fest.

 

 

4

Einspruch und Klage gegen den Bescheid vom 22.10.2008 blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in EFG 2010, 171 = SIS 09 36 05 veröffentlichten Urteil aus, die verkehrsrechtliche Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sei mit dem auf dem Saisonkennzeichen ausgewiesenen Betriebszeitraum des Fahrzeugs nicht gleichzusetzen. Das Saisonkennzeichen begrenze lediglich die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der Zulassung. Lägen Zulassung/Anmeldung und Stilllegung/Abmeldung des Fahrzeugs zeitlich vor Beginn des ersten Saisonzeitraums, trete an Stelle der Steuerfestsetzung für den jeweiligen Saisonzeitraum gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KraftStG die Festsetzung ab dem Datum der Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.

 

 

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Mit dem Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen und dem Merkmal der Zulassung zum Verkehr könne nur der Zeitraum gemeint sein, in welchem das Fahrzeug auf der Straße auch benutzt werden dürfe. Bei der Erteilung von Saisonkennzeichen dürfe das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur während des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraums genutzt werden. Im Streitfall sei das Fahrzeug aber bereits vor Beginn des Verwendungszeitraums wieder abgemeldet worden. Darin liege kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.

 

 

6

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 22.10.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.12.2008 aufzuheben.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG bejaht und die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Monat für rechtmäßig erachtet.

 

 

9

1. Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Merkmale dieses Tatbestandes sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge (§§ 1 ff. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - ) „zum Verkehr zugelassen“ worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.4.2006 VII B 332/05, BFH/NV 2006, 1519 = SIS 06 30 98). Denn mit der Zulassung hat der Halter das Recht erlangt, das Fahrzeug „auf öffentlichen Straßen ... in Betrieb“ zu setzen (§ 3 Abs. 1 FZV). An dieses Recht knüpft das Gesetz die Steuer. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift („Halten zum ...“) und ihrem Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG (BFH-Urteil vom 7.3.1984 II R 40/80, BFHE 140, 480, BStBl II 1984, 459 = SIS 84 15 37), wonach - ausnahmsweise - auch die widerrechtliche Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen den Steuertatbestand erfüllt.

 

 

10

Die Zulassungsbehörde hat das Fahrzeug der Klägerin am 8.9.2008 ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen. Die Klägerin war damit berechtigt, das angemeldete Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zu nutzen. Dies allein ist maßgeblich für die Besteuerung.

 

 

11

2. Dass der Nutzungszeitraum im Streitfall auf die Kalendermonate Oktober und November des Jahres 2008 beschränkt war, steht der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nicht entgegen.

 

 

12

a) Durch die 23. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.11.1996 (BGBl I 1996, 1738) wurde mit Wirkung ab dem 1.3.1997 das sog. Saisonkennzeichen eingeführt. Nach dem neu eingefügten § 23 Abs. 1b Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung a.F. wurde auf Antrag für ein Fahrzeug ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum) befristetes amtliches Kennzeichen zugeteilt, das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet werden durfte. Durch die Regelung sollten die Fahrzeughalter von den früher notwendigen Behördengängen und den Kosten für eine vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs und die anschließende Wiederanmeldung entlastet werden (vgl. Recktenwald, UVR 1997, 225, 234; Bruschke, UVR 2001, 324). Seit dem 1.3.2007 ist das Saisonkennzeichen in § 9 Abs. 3 FZV geregelt. Nach § 9 Abs. 3 Satz 5 FZV dürfen Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden.

 

 

13

b) Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist daher ununterbrochen zugelassen, also auch während des jeweiligen negativen Betriebszeitraums (BFH-Urteil vom 13.1.2005 VII R 12/04, BFHE 208, 315, BStBl II 2005, 365 = SIS 05 16 33; Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.8.2001 3 Bf 385/00, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2002, 150; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 FVZ Rz 6).

 

 

14

Die Rechtslage ist vergleichbar mit dem zeitlichen Verbot, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug zu nutzen, z.B. aufgrund eines Fahrverbotes für LKW an Sonn- und Feiertagen (vgl. BFH-Urteil vom 6.8.1958 II 109/57 U, BFHE 67, 332, BStBl III 1958, 402 = SIS 58 02 39; Thüringer FG, Urteil vom 27.4.1994 I K 131/93, EFG 1994, 982) oder aufgrund eines generellen Fahrverbotes für alle Kfz (Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.4.1974 III 26/74, EFG 1974, 387: Fahrverbot an drei Sonntagen während der sog. „Ölkrise“ im Herbst 1973). In diesen Fällen besteht die Steuerpflicht auch in dem Zeitraum fort, in dem der Fahrzeughalter tatsächlich und/oder rechtlich zeitweilig gehindert ist, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu nutzen. Solange das Fahrzeug für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, handelt es sich um ein „Halten“ i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Der Begriff des Haltens knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen allein an das Innehaben der Zulassung an (BFH-Urteile vom 4.3.1986 VII R 166/83, BFHE 146, 282, 285, 287, BStBl II 1986, 531 = SIS 86 25 16; vom 13.1.1987 VII R 150/84, BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272 = SIS 87 08 39), durch die auch die Person des Steuerschuldners bestimmt wird (§ 7 Nr. 1 KraftStG; BFH-Urteil in BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272 = SIS 87 08 39).

 

 

15

3. Zutreffend ist die Steuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Mindestzeitraum von einem Monat in - unstreitiger - Höhe von 17 EUR festgesetzt worden.

 

 

16

a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG dauert die Steuerpflicht bei einem inländischen Fahrzeug, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat. Der Begriff der „Zulassung zum Verkehr“ wird im KraftStG nicht definiert, sondern richtet sich wiederum gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 5 Rz 6).

 

 

17

Die Klägerin hat das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für einen Tag angemeldet. Im Streitzeitraum gab es keine spezielle Regelung für die Dauer der Steuerpflicht bei Saisonkennzeichen. Nach dem Wortlaut der allgemeinen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG war die Steuer für einen Mindestzeitraum von einem Monat festzusetzen. Die Mindestbesteuerung für einen Monat bei Zulassung eines Fahrzeugs nur für einen Tag ist weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig (vgl. FG Münster, Urteil vom 6.3.2001 13 K 6759/00 Kfz, EFG 2001, 925 = SIS 02 82 63).

 

 

18

b) Der Besteuerung für einen Monat steht nicht entgegen, dass die Klägerin das Fahrzeug bereits vor dem Saisonzeitraum wieder abgemeldet hat und infolgedessen das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt im öffentlichen Straßenverkehr nutzen konnte. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG knüpft wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG allein an die Zulassung und nicht an die Berechtigung zur Nutzung an.

 

 

19

Unbeachtlich ist, dass die Finanzverwaltung erst ab Beginn des Jahres 2008 bei Tageszulassungen in Verbindung mit dem Antrag auf einen Saisonzeitraum außerhalb der tatsächlichen Zulassung die einmonatige Mindeststeuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG festgesetzt hat (vgl. Strodthoff, a.a.O., § 5 Rz 52 ff.). Durch die bis Ende 2007 übliche Verwaltungspraxis, in diesen Fällen von einer Steuerfestsetzung abzusehen, ist ein im Streitzeitraum andauernder Vertrauenstatbestand nicht geschaffen worden. Maßgeblich für die Besteuerung ist allein das Gesetz und nicht die Auslegung desselben durch die Finanzverwaltung. Steuerpflichtige durften nicht darauf vertrauen, dass das Gesetz über die ausdrücklich aufgegebene Verwaltungspraxis hinaus nicht weiter angewandt werde.

 

 

20

Etwas anderes folgt auch nicht aus der mit Wirkung ab 5.11.2008 erfolgten Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG und der späteren Einführung des inhaltsgleichen § 5 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG. Dadurch hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens die Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls für mindestens einen Monat festzusetzen und zu erheben ist. Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung (vgl. BTDrucks 16/10930, S. 10; Strodthoff, a.a.O., § 5 Rz 54) und nicht um eine Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage.