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Dem Gerichtshof der Europäischen Union
werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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1. Ist bei der Entscheidung über die
Gewährung von Ausfuhrerstattung von der
ordnungsgemäßen Vorlage einer Ausfuhrlizenz
gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
über gemeinsame Durchführungsvorschriften für
Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
auszugehen, wenn die Ausfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldung ohne
Vorlage der Lizenz angenommen hat, dem Ausführer dabei
gestattet hat, die Lizenz binnen einer bestimmten Frist
nachzureichen, und dieser dem nachgekommen ist?
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2. Sofern diese Frage zu verneinen ist:
Verlangt Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für
Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwingend
die Vorlage der Ausfuhrlizenz schon bei der Abgabe der
Ausfuhranmeldung oder reicht es aus, wenn der Ausführer eine
(ihm vor der Ausfuhr erteilte) Ausfuhrlizenz erst im
Zahlungsverfahren vorlegt?
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3. Kann der Ausführer, der
zunächst gefälschte Zolldokumente für die Ankunft
der Ausfuhrware im Bestimmungsland vorgelegt hat, gültige
Zolldokumente noch nach Ablauf der für die Vorlage in der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegten Fristen
anspruchswahrend vorlegen, wenn die verspätete Vorlage die
Abwicklung des Zahlungsverfahrens nicht verzögert oder
behindert hat, weil der Erstattungsantrag zunächst aus anderen
Gründen als der fehlenden Vorlage solcher Ankunftsnachweise
abgelehnt worden ist und diese vorgelegt werden, nachdem die
Fälschung jener Dokumente erkannt worden ist?
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4. Ist eine Sanktion gemäß Art.
51 Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen auch dann verwirkt, wenn die
beantragte Ausfuhrerstattung zwar der tatsächlich zu
gewährenden entspricht, der Ausführer aber im
Zahlungsverfahren zunächst Dokumente vorgelegt hat, auf Grund
derer ihm Ausfuhrerstattung nicht hätte gewährt werden
können?
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1
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) hat 2002 Fetakäse zur
Ausfuhr unter Gewährung von (differenziert festgesetzter)
Ausfuhrerstattung angemeldet. Sie hat dabei auf eine von
dänischen Behörden ausgestellte Lizenz hingewiesen, diese
jedoch nicht mit der Ausfuhranmeldung vorgelegt. Das deutsche
Ausfuhrzollamt hat ihr deshalb nach Beschau eine
„Vorlagefrist“ von einer Woche gewährt. Als die
Lizenz, welche bereits vor Abgabe der Ausfuhranmeldung ausgestellt
worden war, innerhalb dieser Frist vorgelegt wurde, hat das Zollamt
die Ware auf ihr abgeschrieben.
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2
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Hauptzollamt - HZA - ) hat jedoch den Zahlungsantrag der
Klägerin abgelehnt, weil die Ausfuhr ohne gültige Lizenz
erfolgt sei. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche
Vorlage der Lizenz hätten nicht vorgelegen.
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3
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Das HZA hat ferner von der Klägerin
eine Sanktion angefordert, nachdem diese zum Nachweis der
Erfüllung der Zollförmlichkeiten in dem Bestimmungsland
(Jugoslawien/Kosovo) ein gefälschtes Zolldokument vorgelegt
hatte, das erst im Verlauf des weiteren Verwaltungsverfahrens durch
ein echtes Dokument ersetzt worden ist.
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4
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Gegen die Ablehnung des Erstattungsantrages
und den Sanktionsbescheid richtet sich die Klage, die das
Finanzgericht (FG) abgewiesen hat. Es urteilte, der
Erstattungsanspruch sei nach Art. 4 Abs. 1 der hier noch
anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 102/1) - außer in hier nicht
vorliegenden Sonderfällen - von der Vorlage einer
Ausfuhrlizenz abhängig. Nach Art. 24 Abs. 2 der (hier
ebenfalls noch anzuwendenden) Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit
gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und
Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABlEG Nr. L 152/1) sei diese
Lizenz bei der Annahme der Ausfuhranmeldung vorzulegen oder
für die Zollbehörde bereitzuhalten. Selbst wenn man im
Streitfall ein Bereithalten ausreichen lasse, fehle es an den
lizenzrechtlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs. Denn
die Lizenz habe sich bei Abgabe der Ausfuhranmeldung noch nicht im
Besitz der Klägerin, sondern bei der dänischen
Lizenzstelle befunden.
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5
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Allerdings sei der Klägerin von der
Ausfuhrzollstelle eine Nachfrist für die Lizenzvorlage
gewährt worden. Dies sei eine (nicht nichtige) Entscheidung
i.S. von Art. 4 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302/1),
die Bindungswirkung für das HZA entfalte.
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6
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Der Klägerin sei aber gleichwohl keine
Ausfuhrerstattung zu gewähren, weil sie die Erfüllung der
Zollförmlichkeiten für die Einfuhr nicht fristgerecht
nachgewiesen habe. Das von der provisorischen Zollverwaltung im
Kosovo, des United Nations Interim Administration Mission in
Kosovo, nachträglich ausgestellte Verzollungsdokument
könne nicht anerkannt werden, weil es nicht innerhalb der
Zwölf-Monats-Frist des Art. 49 Abs. 2 Verordnung Nr. 800/1999
oder der Achtzehn-Monats-Frist des Art. 50 Abs. 2 Verordnung Nr.
800/1999 vorgelegt worden sei.
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Auch die gegen den Sanktionsbescheid
gerichtete Klage sei unbegründet, weil die Klägerin eine
höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt habe. Die
nachträgliche Vorlage eines neuen Ankunftsnachweises
ändere daran nichts. Es liege keiner der Fälle vor, in
denen nach Art. 51 Abs. 3 und 7 Verordnung Nr. 800/1999 von der
Erhebung einer Sanktion abgesehen werden könne.
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8
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Gegen dieses Urteil richtet sich die
Revision der Klägerin. Sie trägt vor, es gebe im
Streitfall kein Fristenproblem. Durch Bemühungen des
Bundesministeriums der Finanzen seien im Einverständnis mit
der Europäischen Kommission in Kenntnis der bereits
abgelaufenen Fristen für eine große Zahl von Einfuhren
in den Kosovo, wo damals keine funktionsfähige Zollverwaltung
bestanden habe, nachträglich Ankunftsnachweise eingeholt
worden. Durch die Einführung dieser Nachweise in die laufenden
Erstattungsverfahren sei auf die Einhaltung der Vorlagefristen
stillschweigend verzichtet worden. Diese Entscheidung habe das HZA
auch für das Streitverfahren stillschweigend umgesetzt. Im
Übrigen laufe die Frist für die Vorlage der
Zahlungsunterlagen nach Art. 49 Abs. 2 Unterabs. 1 Verordnung Nr.
800/1999 so lange nicht, wie höhere Gewalt die Vorlage
unmöglich mache. Ein solcher Fall höherer Gewalt liege
hier infolge der desolaten Zustände im Kosovo vor.
Überdies wäre der Streitfall ein Rückforderungsfall
geworden, wenn das HZA die lizenzrechtliche Situation richtig
bewertet hätte; die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur
nachträglichen Vorlage von Nachweisen im
Rückforderungsverfahren sei daher einschlägig. Dem
Rechtsirrtum des HZA hinsichtlich der lizenzrechtlichen Beurteilung
des Streitfalles dürfe keine erstattungsvernichtende Wirkung
zugemessen werden.
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9
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Die Klägerin ist ferner der
Auffassung, das HZA habe eine Sanktion wegen der Vorlage eines
gefälschten Ankunftsnachweises nicht verhängen
dürfen, denn dieser Grund sei inzwischen weggefallen. Die
Richtigkeitsgewähr, die der Ausführer mit seinem
Erstattungsantrag übernehme, beziehe sich ausschließlich
auf seine Angaben zur Berechnung der Ausfuhrerstattung, also auf
das Erzeugnis und seine tatsächliche Bestimmung.
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Das HZA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Dem beschließenden Senat stellen
sich bei der von ihm zu treffenden Entscheidung drei die richtige
Auslegung des Unionsrechts betreffende Rechtsfragen, um deren
Vorabentscheidung er den Gerichtshof gemäß Art. 267 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ersucht, weil ihm die Antwort auf diese Fragen nicht klar und
eindeutig erscheint:
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1. Bei der Entscheidung über die auf
Gewährung von Ausfuhrerstattung gerichtete Klage sind
hinsichtlich der verspäteten Vorlage der Ausfuhrlizenz
folgende Vorschriften des Unionsrechts zu beachten:
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Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der hier noch
anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden: Verordnung Nr.
800/1999) lautet:
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Der Erstattungsanspruch ist von der Vorlage
einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung
abhängig.
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Ferner ist einschlägig:
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Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.
1291/2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie
Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse (im Folgenden: Verordnung Nr. 1291/2000):
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(1) Das Exemplar Nr. 1 [der Lizenz] wird der
Zollstelle vorgelegt, bei der
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a) ...
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b) Im Falle einer Ausfuhrlizenz oder einer
Bescheinigung über die Vorausfestsetzung der Erstattung die
Anmeldung
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- für die Ausfuhr ...
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angenommen wird. ...
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(2) Das Exemplar Nr. 1 der Lizenz ist bei
Annahme der in Absatz 1 genannten Anmeldung vorzulegen oder
für die Zollbehörden bereitzuhalten.
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Art. 4 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden:
Verordnung Nr. 2913/92):
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Im Sinne dieses Zollkodex ist ...
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Entscheidung: eine hoheitliche Maßnahme
auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit
Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare
Personen;
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Art. 280 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr.
2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (in der
damals geltenden Fassung; im Folgenden: Verordnung Nr.
2454/93):
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Die Artikel 255 bis 259 gelten für die
Ausfuhranmeldung sinngemäß
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Art. 255 dieser Verordnung:
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(1) Den Zollanmeldungen, die von der
Zollstelle auf Antrag des Anmelders angenommen werden können,
obwohl einige der verlangten Unterlagen nicht beigefügt sind,
müssen zumindest diejenigen Unterlagen beigefügt sein,
von deren Vorlage die Überführung der Waren in den
zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist.
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(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine
Zollanmeldung, der die eine oder andere Unterlage, von deren
Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich
freien Verkehr abhängig ist, nicht beigefügt ist
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..angenommen werden, wenn der Zollstelle der
Nachweis erbracht wird, dass
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a) die jeweilige Unterlage vorhanden und
gültig ist,
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b) diese Unterlage aus Gründen, die der
Anmelder nicht zu vertreten hat, der Zollanmeldung nicht
beigefügt werden konnte, und
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c) eine Verzögerung der Annahme der
Zollanmeldung die Überführung der Waren in den
zollrechtlich freien Verkehr verhindern würde oder zur Folge
hätte, dass ein höherer Abgabensatz zur Anwendung
käme.
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Die fehlenden Unterlagen müssen in jedem
Fall in der Zollanmeldung bezeichnet werden..
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Der beschließende Senat hat zu diesen
Vorschriften Folgendes erwogen:
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a) Wie sich aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1
Verordnung Nr. 800/1999 zweifelsfrei ergibt, vermittelt erst die
Ausfuhrlizenz den Erstattungsanspruch und ist unabdingbare
Voraussetzung für das Bestehen eines solchen. Die Vorschrift
verlangt deshalb, dass der Erstattungsantragsteller der
Erstattungsbehörde eine solche Lizenz vorlegt. Darüber
hinaus verlangt Art. 24 Abs. 2 Verordnung Nr. 1291/2000, dass das
Exemplar Nr. 1 der Lizenz bei der Annahme der Anmeldung für
die Ausfuhr der Zollstelle vorgelegt wird.
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Das ist im Streitfall - obwohl dem Exporteur
im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung und der Ausfuhr der
Waren die Ausfuhrlizenz zwar erteilt war, sie aber offenbar nicht
dort verfügbar war, wo er die Ausfuhranmeldung abgeben wollte
- nicht geschehen. Man könnte aufgrund dieses Umstandes
annehmen, dass die Klägerin aus diesem Grunde keinen Anspruch
auf Ausfuhrerstattung hat. Das setzt allerdings voraus, dass Art. 4
Abs. 1 Verordnung Nr. 800/1999 nicht nur verlangt, dass eine im
Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung erteilte gültige
Lizenz nicht erst im Verfahren der Festsetzung einer
Ausfuhrerstattung vorgelegt wird, sondern dass der
Erstattungsanspruch davon abhängig ist, dass Art. 24 Abs. 2
Verordnung Nr. 1291/2000 im Ausfuhrverfahren beachtet worden ist,
die Lizenz also bereits der Ausfuhrzollstelle bei der Abgabe der
Ausfuhranmeldung vorgelegt worden ist.
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Dieses Normverständnis erscheint dem
beschließenden Senat nicht zweifelsfrei. Art. 4 Verordnung
Nr. 800/1999 beschreibt die materiellen Voraussetzungen für
das Bestehen eines Erstattungsanspruches und kann daher dahin
verstanden werden, dass der Ausführer zum Erhalt einer
Ausfuhrerstattung im Zeitpunkt der Ausfuhr bzw. der Abgabe der
Ausfuhranmeldung im Besitz einer gültigen Ausfuhrlizenz sein
muss (und dies im Erstattungsverfahren nachweisen muss). Dass die
verfahrensrechtlich richtige Abwicklung des Ausfuhrverfahrens
gemäß den Vorgaben der Verordnung Nr. 1291/2000
ebenfalls eine Voraussetzung für das Bestehen eines
Erstattungsanspruches ist, ist damit nicht zwingend verbunden.
Vielmehr spricht gegen eine solche Deutung vorgenannter
Vorschriften, dass eine unterbliebene Vorlage der Ausfuhrlizenz bei
der Abgabe der Ausfuhranmeldung die ordnungsgemäße und
zügige Abwicklung des Erstattungsverfahrens nicht erkennbar
behindert oder verzögert und insbesondere die
Ausfuhrzollstelle auch nicht daran hindert, die aufgrund einer
abgegebenen Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke
erforderlichen Prüfungen vorzunehmen.
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b) Auf die eben erläuterte Frage
käme es freilich von vornherein für die Entscheidung des
Senats nicht an, wenn die Entscheidung der Ausfuhrzollstelle, die
Ausfuhranmeldung ungeachtet der fehlenden Vorlage der Ausfuhrlizenz
mit der Auflage anzunehmen, dass diese nachgereicht wird, für
die Entscheidung der Erstattungsbehörde über die
Gewährung von Ausfuhrerstattung verbindlich ist, das
heißt: diese die Lizenz nicht mehr als nicht rechtzeitig und
nicht am rechten Ort vorgelegt zurückweisen darf.
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Die Ausfuhrstelle glaubte sich im Streitfall
offenbar auf Grund des Art. 280 Abs. 4 Verordnung Nr. 2454/1993
i.V.m. Art. 255 Abs. 1 dieser Verordnung zur Annahme der
Ausfuhranmeldung berechtigt, welche Vorschriften eine
Ausfuhranmeldung ohne vollständige Vorlage der dafür
erforderlichen Dokumente - unter bestimmten einschränkenden,
im Streitfall wohl nicht vollständig erfüllten
Voraussetzungen - anzunehmen gestatten. Dem beschließenden
Senat erscheint indes nicht zweifelsfrei, dass die
Erstattungsbehörde auf Grund einer solchen Entscheidung der
Ausfuhrzollstelle daran gebunden ist, dass die lizenzrechtlichen
Voraussetzungen der Gewährung von Ausfuhrerstattung
erfüllt sind, was die verfahrensordnungsgemäße
Vorlage einer Lizenz angeht (sofern der Ausführer der
betreffenden Auflage der Ausfuhrzollstelle entspricht).
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2. Bei der Entscheidung über die auf
Gewährung von Ausfuhrerstattung gerichtete Klage sind ferner
hinsichtlich der verspäteten Vorlage der Ankunftsnachweise
folgende Vorschriften des Unionsrechts zu beachten:
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Art. 14 Abs. 1 Verordnung Nr. 800/1999:
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Bei je nach Bestimmung differenzierten
Erstattungssätzen ist die Zahlung der Erstattung von den
zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 15
und 16 festgelegt sind
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Art. 16 Abs. 1 Verordnung Nr. 800/1999:
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Der Nachweis der Erfüllung der
Zollförmlichkeiten für die Einfuhr erfolgt nach Wahl des
Ausführers durch Vorlage eines der folgenden Dokumente:
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a) das jeweilige Zolldokument oder eine
Durchschrift oder Fotokopie dieses Dokuments;
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Art. 49 Abs. 2 Unterabs. 1 Verordnung Nr.
800/1999:
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Die Unterlagen für die Zahlung der
Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer im
Fall höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.
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Art. 50 Abs. 2 Unterabs. 1 Verordnung Nr.
800/1999:
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Wird der Nachweis, dass alle in der
Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt
sind, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Fristen
gemäß Artikel 49 Absätze 2 und 4 erbracht, so ist
die zu zahlende Erstattung gleich 85 % der Erstattung, die bei
Erfüllung aller Voraussetzungen gezahlt worden wäre.
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Sofern bei richtiger Auslegung der
vorgenannten Vorschriften davon auszugehen sein sollte, dass dem
Erstattungsanspruch der Klägerin die unterbliebene Vorlage der
Ausfuhrlizenz bei der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht
entgegensteht, hängt die Entscheidung über die
Gewährung von Ausfuhrerstattung des Weiteren davon ab, ob ein
Ausführer, der eine Ausfuhrerstattung nach differenzierten
Erstattungssätzen begehrt, dem in einem solchen Fall in Art.
14 Verordnung Nr. 800/1999 aufgestellten Erfordernis,
gemäß Art. 15 Abs. 1 Verordnung Nr. 800/1999 das
Erzeugnis in das Drittland einzuführen, für das die
Erstattung vorgesehen ist, und dafür gemäß Art. 18
Verordnung Nr. 800/1999 einen Nachweis zu erbringen, nur
genügt, wenn er diesen Nachweis der Erstattungsstelle
innerhalb der in Art. 49 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 Verordnung Nr.
800/1999 festgelegten Fristen vorlegt. Oder kann er gegebenenfalls
beanspruchen, dass ihm ein Nachweis noch nach Ablauf dieser Fristen
gestattet wird, sofern ein fristgerechter Nachweis an der aus
anderen rechtlichen Gründen als dem fehlenden Nachweis der
Einfuhr erfolgten ablehnenden Entscheidung der Behörde ohnehin
nichts geändert hätte und bei der jetzt nach
Ausräumung des von der Behörde zunächst zu Unrecht
angenommenen rechtlichen Hindernisses für die Festsetzung
einer Erstattung anstehenden abschließenden
(behördlichen oder gerichtlichen) Entscheidung über den
Erstattungsanspruch der geforderte Nachweis geführt wird?
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Die Klägerin beruft sich in diesem
Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofs vom 21.6.2007 C-428/05
(Slg. 2007, I-5069 = SIS 07 28 62), in dem der Gerichtshof erkannt
hat, dass die eben genannten Fristvorschriften nicht anzuwenden
sind, wenn in einem Verfahren wegen der Rückforderung einem
Ausführer gewährter Ausfuhrerstattung darüber
gestritten wird, ob der Nachweis der Ankunft gemäß Art.
16 Abs. 1 Verordnung Nr. 800/1999 geführt ist. Hier geht es
zwar nicht um die Frage der Geltung der Vorlagefristen in einem
Rückforderungsverfahren. Auch kann die Zollbehörde bei
der vorliegenden Fallgestaltung in keiner Weise dafür
verantwortlich gemacht werden, dass gültige Ankunftsnachweise
erst lange nach Ablauf der dafür festgelegten Fristen
vorgelegt worden sind, welchen Umstand der Gerichtshof in der
vorgenannten Entscheidung sonst offenbar für
entscheidungserheblich gehalten hat, um die Anwendbarkeit der
Fristvorschriften im Rückforderungsverfahren zu
suspendieren.
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Gleichwohl spricht nach Ansicht des
beschließenden Senats einiges dafür, die
Fristvorschriften zu Lasten eines Ausführers auch dann nicht
anzuwenden, wenn die betreffenden Einfuhrnachweise erst im
Rechtsbehelfsverfahren vorgelegt werden und dadurch die
ordnungsgemäße und zügige Abwicklung des
Erstattungsverfahrens nicht verzögert oder behindert worden
ist, weil nämlich der Erstattungsantrag des Ausführers
von der Behörde auch dann abgelehnt worden wäre, wenn der
Einfuhrnachweis bereits fristgerecht vorgelegt worden wäre und
deshalb bei der ersten Entscheidung der Behörde bereits
vorgelegen hätte. Dafür spricht jedenfalls, dass die
Vorlagefristen keinen Selbstzweck haben, sondern lediglich der
ordnungsgemäßen Abwicklung des Erstattungsverfahrens
dienen sollen.
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33
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3. Bei der Entscheidung über die gegen
die Sanktionsfestsetzung gerichtete Klage sind folgende
Vorschriften des Unionsrechts zu beachten:
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Art. 51 Abs. 1 und 2 Verordnung Nr.
800/1999:
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(1) Wird festgestellt, dass ein Ausführer
eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt
hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr zu zahlende
Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden
Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe
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a) des halben Unterschieds zwischen der
beantragten Erstattung und der für die tatsächliche
Ausfuhr geltenden Erstattung,
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(2) Als beantragte Erstattung gilt der Betrag,
der anhand der Angaben gemäß Artikel 5 bzw.
gemäß Artikel 26 Absatz 2 berechnet wird
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Nach dieser Vorschrift ist eine Sanktion (auch
dann) zu verhängen, wenn die Ausfuhranmeldung von der
zuständigen Behörde angenommen worden ist und sich erst
auf Grund nachträglicher Feststellungen erweist, dass für
die betreffende Ausfuhr kein Erstattungsanspruch bestand (Urteil
des Gerichtshofs vom 6.12.2012 C-562/11, noch nicht in der
amtlichen Sammlung veröffentlicht); der Ausführer hat
dann gemäß Art. 51 Abs. 4 Verordnung Nr. 800/1999 einen
sog. Negativbetrag in der sich aus Art. 51 Abs. 1 Verordnung Nr.
800/1999 ergebenden Höhe zu zahlen.
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36
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Der beschließende Senat ist im Zweifel
darüber, ob diese Bestimmungen auch angewandt werden
können, wenn der Ausführer keine Erstattung beantragt
hat, welche ihm tatsächlich nicht zusteht, sondern lediglich
im Zahlungsverfahren zunächst zum geforderten Nachweis seiner
Angaben ungeeignete Unterlagen vorlegt, die erforderlichen
Unterlagen jedoch später vorlegen kann und auch vorlegt. Oder
müssen die Bestimmungen über die Verhängung einer
Sanktion in diesem Fall jedenfalls dann angewandt werden, wenn die
betreffenden Unterlagen als für den Nachweis der
Erstattungsvoraussetzungen ungeeignet von der Zollbehörde
nicht ohne Weiteres erkannt werden konnten, wie es zum Beispiel bei
einer nicht offenkundigen Fälschung der Fall ist?
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Der Senat hat dazu Folgendes erwogen:
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Hat ein Ausführer nicht den von Art. 16
Verordnung Nr. 800/1999 geforderten Nachweis der Einfuhr der Waren
in das Drittland (bzw. eines der Drittländer, für das die
von ihm beanspruchte differenzierte Ausfuhrerstattung festgesetzt
ist) vorgelegt bzw. nur einen scheinbaren, in Wahrheit
gefälschten Nachweis, kann ihm, wie bereits ausgeführt,
Ausfuhrerstattung nicht gewährt werden.
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39
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Der Gerichtshof hat die darüber hinaus zu
beachtende Sanktionsregelung des Art. 51 Abs. 1 Verordnung Nr.
800/1999 in seinem Urteil vom 14.4.2005 C-385/03 (Slg. 2005, I-2997
= SIS 05 30 19) zunächst maßgeblich mit den von einer
Ausfuhranmeldung ausgehenden Gefahren gerechtfertigt, mit welcher
eine höhere als die dem Ausführer tatsächlich
zustehende Erstattung begehrt wird. Der Gerichtshof hat dazu
ausgeführt, es genüge für die Anwendung der Sanktion
bereits die Möglichkeit, dass unrichtige Angaben in der
Ausfuhranmeldung oder einem anderen bei der Ausfuhr verwendeten
Dokument zur unrechtmäßigen Zahlung von Erstattungen
führen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 24.4.2008
C-143/07 (Slg. 2008, I-3171) = SIS 08 25 45 ist allerdings eine
Sanktion auch dann zu verhängen, wenn sich erst nach der
Antragstellung ein Sachverhalt zugetragen hat, auf Grund dessen dem
Ausführer die mit der Ausfuhranmeldung beantragte
Ausfuhrerstattung nicht oder nicht in der nach seinen Angaben zu
erwartenden Höhe zusteht, etwa weil die Ausfuhr des
Erzeugnisses nicht stattfindet. Dies zeigt, dass die
Sanktionsregelung auch dann anzuwenden ist, wenn nicht schon bei
der Abgabe der Ausfuhranmeldung von dem Ausführer eine
höhere als die ihm tatsächlich zustehende Erstattung
beantragt wird, wohl aber auf Grund bei Durchführung des
Zahlungsverfahrens eingetretener Umstände der in der
Ausfuhranmeldung enthaltene Erstattungsantrag rückblickend
unberechtigt erscheint.
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Ist aber ungeachtet einer materiell-rechtlich
bestehenden Berechtigung des Begehrens, Erstattung zu erhalten, von
einem solchen unberechtigten Erstattungsantrag schon deshalb
auszugehen, weil der Ausführer mit seinem Zahlungsantrag
zunächst Dokumente vorgelegt hat, auf Grund deren ihm (weil
sie gefälscht sind) Ausfuhrerstattung nicht gewährt
werden kann, wenn er doch nachträglich in den Besitz von
Dokumenten gelangt, die den gesetzlichen Anforderungen an die
Gewährung von Ausfuhrerstattung genügen, und er diese -
möglicherweise sogar noch in einem aus anderen Gründen
anhängigen Rechtsbehelfsverfahren - der Behörde vorlegt?
Auch in einem solchen Fall gehen allerdings von dem Verhalten des
Ausführers erhebliche Gefahren für die finanziellen
Interessen der Union aus, weil die Verneinung dieser Frage dazu
einladen könnte, im Zahlungsverfahren beweisungeeignete
Unterlagen in der Hoffnung vorzulegen, diese würden nicht als
solche erkannt werden, und die Vorlage in diesem Fall zur
unrechtmäßigen Zahlung von Erstattungen führen
würde.
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Auf Grund dieser Zweifelsfragen hat der
beschließende Senat das bei ihm anhängige
Revisionsverfahren ausgesetzt und erbittet von dem Gerichtshof eine
Vorabentscheidung zu den vier eingangs formulierten Fragen.
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