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Anwendungsvoraussetzung der 1%-Regelung, Reichweite des Anscheinsbeweises beim Alleingeschäftsführer einer GmbH

Anwendungsvoraussetzung der 1%-Regelung, Reichweite des Anscheinsbeweises beim Alleingeschäftsführer einer GmbH: 1. Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder doch zumindest konkludent auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. - 2. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. - 3. Dies gilt auch bei angestellten Geschäftsführern einer GmbH. Auch in einem solchen Fall lässt sich kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen ist oder der (Allein-)Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet. - Urt.; BFH 21.3.2013, VI R 42/12; SIS 13 18 30

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Entnahme
Fundstellen
  1. BFH 21.03.2013, VI R 42/12
    BStBl 2013 II S. 918
    BFH/NV 2013 S. 1305
    NJW 2013 S. 3056
    BFHE 241 S. 180

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 1.11.2013
    St.G. in NWB 30/2013 S. 2376
    jh in StuB 14/2013 S. 551
    St.G. in HFR 8/2013 S. 695
    A.F.F. in StuB 15/2013 S. 590
    AK in DStZ 16/2013 S. 567
    St.Sch. in StC 10/2013 S. 8
    St.Sch. in BFH/PR 10/2013 S. 344
    N.B./H.M.K. in AktStR 4/2013 S. 569
    N.B./H.M.K. in AktStR 4/2013 S. 576
    G.E. in DStR 51-52/2013 S. 2740
Normen
[EStG] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 17.01.2012, SIS 12 25 91, Anscheinsbeweis, Privatnutzung, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil, Verbot, Geschäftsführer, Fahrtenbuch, Regelmäßige Arbeitsstätte
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 18.6.2024, SIS 24 17 53, Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung, Prozesszinsen als Kapitaleinkünfte: 1. Es können nur solche vom A...
  • Hessisches FG 24.1.2024, SIS 24 17 69, VGA auf Grund Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführers...
  • FG Münster 28.4.2023, SIS 23 15 60, Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von einer GmbH einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer übe...
  • FG Köln 8.12.2022, SIS 23 08 00, Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung: Für Zwecke einer vGA besteht auf Gesellschaftsebene der Anschein...
  • BMF 3.3.2022, SIS 22 02 68, Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer: Das Bundes...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 14.7.2021, SIS 21 18 39, Überlassung eines Dienstfahrzeugs an den Arbeitnehmer zur uneingeschränkten privaten Nutzung: 1. Kann ein...
  • Niedersächsisches FG 8.7.2020, SIS 20 13 86, Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit der Durchführung von wöchentlichen Familienheimfahrten mit einem ...
  • Niedersächsisches FG 23.1.2019, SIS 19 07 59, Zeitnahe Führung eines elektronischen Fahrtenbuches: Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwe...
  • FG Berlin-Brandenburg 28.11.2018, SIS 18 21 78, Aufteilung von Hotelumsätzen nach Steuersätzen, Bewertung des Frühstücks: 1. Frühstücksleistungen sind vo...
  • BMF 4.4.2018, SIS 18 04 64, Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer: Das Bundes...
  • FG München 29.1.2018, SIS 18 09 40, Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur bei Nachweis der individuellen Aufwendungen: 1. Durch die im Streitf...
  • BFH 15.2.2017, SIS 17 14 00, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs, steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen des A...
  • BFH 30.11.2016, SIS 16 28 07, Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung der 1 %-Regelung: 1. Le...
  • BFH 30.11.2016, SIS 16 28 08, Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der ...
  • BFH 30.11.2016, SIS 17 03 44, Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der ...
  • FG München 25.7.2016, SIS 17 05 45, Überlassung eines Pkw, geldwerter Vorteil: 1. Auch wenn mit Beginn der Überlassung des Firmenwagens das m...
  • Niedersächsisches FG 12.11.2015, SIS 16 12 78, Anwendung der 1%-Regelung, Pkw-Überlassung und Gehaltsverzicht: 1. Least ein Stpfl. (ArbG) ein Fahrzeug u...
  • FG Baden-Württemberg 24.2.2015, SIS 15 09 33, Kein zeitanteiliger Ansatz der 1%-Regelung bei nur zeitweiser privater Nutzung eines Dienstwagens: Der Nu...
  • BFH 18.12.2014, SIS 15 08 79, Zurechnung eines von einem Arbeitgeber geleasten Pkw beim Arbeitnehmer: An einer nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 ...
  • OFD Niedersachsen 27.5.2014, SIS 14 35 43, Steuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer: H 8.1 (9-10) "...
  • FG Rheinland-Pfalz 16.5.2014, SIS 21 04 05, Anforderungen an Privatnutzungsverbot für Firmenfahrzeug beim Gesellschafter-Geschäftsführer Anforderunge...
  • BFH 20.3.2014, SIS 14 16 83, Wechsel zur Fahrtenbuchmethode: 1. Die Fahrtenbuchmethode bestimmt den Wert der Privatnutzung als Anteil ...
  • BFH 6.2.2014, SIS 14 10 29, Geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens, Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls: ...
  • FG Berlin-Brandenburg 17.12.2013, SIS 14 06 23, Dienstwagen, fehlende Regelung zur Privatnutzung, Anscheinsbeweis: 1. Die Anwendung der 1-%-Regelung setz...
  • FG Hamburg 27.11.2013, SIS 14 09 59, Finanzgerichtsordnung, Hauptsacheerledigung und Kostenpflicht der Finanzbehörde: Das Finanzamt hat die Ko...
  • BFH 14.11.2013, SIS 14 10 74, Anwendungsvoraussetzung der 1-%-Regelung, Reichweite des Anscheinsbeweises bei einem familienangehörigen ...
  • FG Berlin-Brandenburg 3.9.2013, SIS 13 29 24, Anscheinsbeweis für private Nutzung des betrieblichen Pkw durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsfü...
  • BFH 8.8.2013, SIS 14 00 18, Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung, Reichweite des Anscheinsbeweises beim Alleingeschäftsführer ein...
  • BFH 6.8.2013, SIS 14 00 17, Überlassung einer PKW-Nutzung als Mietentgelt für Anmietung von Betriebsräumen: 1. Ein Mietvertrag zwisch...
Fachaufsätze
  • LIT 02 71 87 K. Strohner, DB 36/2013 S. 1986: Firmenwagenversteuerung, Anscheinsbeweis und die Mär vom Fahrtenbuch - Zugleich Anm. zu BFH vom 21.3.2013...
  • LIT 02 76 45 -/-, AktStR 4/2013 S. 576: Neue Rechtsprechung zur Dienstwagenbesteuerung - BFH-Urteil vom 21.3.2013, VI R 31/10 = SIS 13 18 29, VI ...

 

1

I. Streitig ist der Ansatz eines geldwerten Vorteiles wegen der privaten Nutzung eines Firmenwagens.

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie hatten in den Streitjahren 2003 und 2004 ihren Wohnsitz in W. Der Kläger ist seit dem 1.4.2001 bei der E GmbH in F als alleiniger Geschäftsführer beschäftigt. Aus dieser Tätigkeit erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger verfügte über einen Dienstwagen (Listenpreis 35.000 EUR), der im Wohnsitzkreis des Klägers zugelassen war. Die Nutzung des Fahrzeugs war in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag („Car Policy“) wie folgt geregelt:

 

 

 

 

“Der Geschäftsleitung der ... [E GmbH] wird bei überwiegender Außendienst-Tätigkeit ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt.

 

 

 

 

 

Die Nutzung erstreckt sich nicht auf den privaten Bereich.

 

 

 

 

 

Der Gesetzgeber verlangt eine Versteuerung des geldwerten Vorteils. Dieser beträgt z. Zt. 1 % des Brutto-Listenpreises des genutzten Fahrzeugs, soweit Dienstsitz des Mitarbeiters gleich Wohnsitz ist, entfällt eine Versteuerung ebenfalls für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sollten betriebliche Notwendigkeiten eine Änderung erforderlich machen, werden diese gemäß den gesetzlichen Regelungen vorgenommen ...

 

 

 

 

 

Das Fahrzeug darf ausschließlich durch den Mitarbeiter genutzt werden. Im Bedarfsfall wird der Ehegatte (Lebenspartner) zugelassen ...“

 

 

3

Im Jahr 2005 fand bei der E GmbH eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt F statt. Dabei wurde festgestellt, dass der Kläger kein Fahrtenbuch geführt hat und ein privater Nutzungsvorteil bislang nicht besteuert worden ist. Der steuerliche Berater der E GmbH teilte dem Finanzamt F hierzu mit, der Kläger habe ein Fahrtenbuch führen sollen. Da er dies nicht getan habe, solle eine Mitteilung an sein Wohnsitzfinanzamt ergehen. Der Außenprüfer nahm daraufhin einen geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung an und errechnete für die Privatnutzung jährlich 4.200 EUR (35.000 EUR x 1 % x 12) und für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte jährlich 17.136 EUR (35.000 EUR x 0,03 % x 136 km x 12).

 

 

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) machte sich die Prüfungsfeststellungen zu eigen, änderte die Einkommensteuer-Festsetzungen für die Streitjahre gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung und erhöhte die Lohneinkünfte des Klägers jeweils um 21.336 EUR.

 

 

5

Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) teilweise statt (EFG 2012, 1733 = SIS 12 25 91). Das FA habe zwar dem Grunde nach zu Recht die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um den Wert der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Der Ansatz für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei jedoch zu hoch. Insoweit müsse eine Einzelbewertung der Fahrten in analoger Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG erfolgen.

 

 

6

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

7

Sie beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Münster vom 17.1.2012 5 K 1240/09 E sowie die Einspruchsentscheidungen vom 18.3.2009 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 - jeweils - vom 13.8.2007 insoweit abzuändern, als dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit - jeweils - um 21.336 EUR herabgesetzt werden.

 

 

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

10

1. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6.11.2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370 = SIS 02 06 51; vom 7.11.2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116 = SIS 06 47 41; VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269 = SIS 07 03 22; vom 4.4.2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890 = SIS 08 24 18; vom 28.8.2008 VI R 52/07, BFHE 223, 12, BStBl II 2009, 280 = SIS 08 43 36; vom 21.4.2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848 = SIS 10 22 06; vom 6.10.2011 VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012, 362 = SIS 11 40 03), und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen PKW tatsächlich privat nutzt (BFH-Urteil vom 21.3.2013 VI R 31/10, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Der Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder mit der Fahrtenbuchmethode oder, wenn - wie im Streitfall mittlerweile unstreitig - kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, mit der 1 %-Regelung zu bewerten.

 

 

11

2. Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder doch zumindest konkludent auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zwar ist die finanzrichterliche Überzeugungsbildung revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze überprüfbar. Das FG hat jedoch im Einzelnen darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat (BFH-Beschluss vom 13.3.1997 I B 78/96, BFH/NV 1997, 772). Die subjektive Gewissheit des Tatrichters vom Vorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhalts ist nur dann ausreichend und für das Revisionsgericht bindend, wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Würdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden. Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor (BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 = SIS 11 01 53, m.w.N.).

 

 

12

3. Ein solcher Rechtsanwendungsfehler ist vorliegend zu beklagen. Denn die Würdigung des FG, dass dem Kläger von der E GmbH der Dienstwagen in den Streitjahren arbeitsvertraglich auch zur privaten Nutzung überlassen worden ist, hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

 

 

13

a) Soweit das FG diese Erkenntnis aus der vom Kläger vorgelegten „Car Policy“ schöpft, ist dieser Schluss für den Senat nicht nachvollziehbar. Denn dort ist gerade das Gegenteil bestimmt. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass sich die Nutzung nicht auf den privaten Bereich erstreckt. Die Erweiterung in der „Car Policy“, dass „im Bedarfsfall“ statt des Mitarbeiters „der Ehegatte (Lebenspartner) zugelassen“ wird, zielt ersichtlich auf die dienstliche Nutzung des PKW. Hieraus eine private Nutzungsbefugnis des Ehe- oder Lebenspartners zu lesen, ist eine - jedenfalls ohne weitere Klärung des tatsächlich gewollten Vertragsinhalts - nicht tragfähige Überinterpretation des Vertragsinhalts.

 

 

14

b) Darüber hinaus geht das FG fehl, wenn es allein aus einer fehlenden Überwachung dieses Nutzungsverbots auf dessen Steuerunerheblichkeit schließt.

 

 

15

Denn einen - auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden - Erfahrungssatz, nach dem ein angestellter Alleingeschäftsführer generell arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsverbote nicht achten werde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar mag es sein, dass in Fällen wie dem vorliegenden der Arbeitnehmer - in Ermangelung einer „Kontrollinstanz“ - bei einer Zuwiderhandlung keine arbeitsrechtlichen oder gar strafrechtlichen Konsequenzen zu gewärtigen hat. Gleichwohl rechtfertigt dies einen entsprechenden steuerstrafrechtlich erheblichen Generalverdacht nicht (BFH-Urteil vom 21.3.2013 VI R 46/11, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht (BFH-Urteile in BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848 = SIS 10 22 06; in BFHE 235, 383, BStBl II 2012, 362 = SIS 11 40 03, sowie vom 21.3.2013 VI R 46/11, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

 

 

16

4. Das FG wird nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze den hier streitigen Sachverhalt insbesondere dahingehend weiter aufzuklären haben, ob dem Kläger der betriebliche PKW auch zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch mindestens auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich überlassen war. Diese Feststellungen kann auch bei einem Alleingeschäftsführer der Beweis des ersten Anscheins nicht ersetzen (BFH-Urteil vom 21.3.2013 VI R 46/11, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

 

 

17

a) Hat sich das FG mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass dem Kläger der streitige PKW tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen war, sind weitere Feststellungen insbesondere zu den Nutzungsverhältnissen nicht erforderlich. Der Vorteil ist unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder mit der Fahrtenbuchmethode oder, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, mit der 1 %-Regelung zu bewerten (BFH-Urteil vom 21.3.2013 VI R 31/10, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

 

 

18

b) Weiter weist der erkennende Senat für den zweiten Rechtsgang darauf hin, dass allein die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch keine Überlassung zur privaten Nutzung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG begründet (BFH-Urteil in BFHE 235, 383, BStBl II 2012, 362 = SIS 11 40 03).

 

 

19

c) Ob der Kläger eine regelmäßige Arbeitsstätte in den Streitjahren innehatte und wo eine solche gegebenenfalls zu verorten ist, bedarf ebenfalls noch weiterer Feststellungen des FG. Denn der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit und damit die regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit. Nach diesen Rechtsgrundsätzen erfüllt eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer beispielsweise lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, nicht die Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Betriebssitz oder sonstige Einrichtungen des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, genügt für sich betrachtet nicht, um dort den Tätigkeitsmittelpunkt eines Arbeitnehmers zu begründen. Hierfür muss der Arbeitnehmer an diesem Ort vielmehr schwerpunktmäßig tätig werden. Daran fehlt es insbesondere, wenn er - wie ein Außendienstmitarbeiter - seiner eigentlichen Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes nachgeht (BFH-Urteil vom 9.6.2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34 = SIS 11 27 15). Das FG wird deshalb zu prüfen haben, ob die E GmbH in F eine betriebliche Einrichtung (bei der Konzernmutter, vgl. BFH-Urteil vom 13.6.2012 VI R 47/11, BFHE 238, 53, BStBl II 2013, 169 = SIS 12 25 68) vorgehalten hat und in welchem qualitativen Umfang der Kläger dort tätig geworden ist.