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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) streitet um ihre Anerkennung
als Steuerberatungsgesellschaft durch die Beklagte und
Revisionsbeklagte (die Steuerberaterkammer). Sie ist 2007 von dem
Steuerberater K zusammen mit der während des Streitverfahrens
verstorbenen Frau K gegründet worden und will ihre
Tätigkeit in Z aufnehmen. Beide waren damals Mitglieder einer
anderen Steuerberaterkammer X und gaben sich im Internet als in Y
tätige Steuerberater aus.
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Die Steuerberaterkammer, die im
Übrigen gegen den ihr vorgelegten Satzungsentwurf für die
Klägerin keine Bedenken hat, zögerte mit der Anerkennung,
weil sie, wie sie der Klägerin mitgeteilt hat, nicht die
Anerkennungsvoraussetzung gegeben sah, dass der
Geschäftsführer der Gesellschaft - nämlich die
damals dafür offenbar vorgesehene Frau K - eine berufliche
Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder im Nahbereich derselben
habe. Aufgrund vielfacher Erörterung dieser Frage und
zahlreicher von der Steuerberaterkammer angestellter Ermittlungen
lehnte diese schließlich mit Bescheid vom 4.2.2010 den Antrag
auf Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft
ab. Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben.
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Das Finanzgericht (FG) urteilte, die
Steuerberaterkammer habe die Anerkennung ohne Rechtsverstoß
versagt; „gleichermaßen“ seien zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung die Anerkennungsvoraussetzungen nicht
erfüllt. Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) verlange
nämlich, dass mindestens einer der Geschäftsführer
seine Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen
Nahbereich unterhalte. Dies sei in dem Zeitpunkt, als die
Steuerberaterkammer den Ablehnungsbescheid erließ, nicht der
Fall gewesen und selbst unter Berücksichtigung des Vortrags in
der mündlichen Verhandlung nach wie vor nicht gegeben. Frau K
habe zu keinem Zeitpunkt eine berufliche Niederlassung in Z gehabt.
Auch K verfüge dort derzeit über keine berufliche
Niederlassung. Er sei Mitglied der Steuerberaterkammer X und habe
in Y seinen Wohnsitz. Er habe nicht substantiiert dargelegt, dass
er zusätzlich in Z steuerberatende Aktivitäten in einer
Weise und in einem Umfang entfalte, dass er auch in Z über
eine berufliche Niederlassung verfüge. „Im Rahmen des
Anerkennungsverfahrens“ müssten die
Anerkennungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung erfüllt sein. Es genüge hiernach
nicht, dass K im Anschluss an die Anerkennung der Klägerin -
selbst wenn dies unverzüglich geschehe - seine berufliche
Niederlassung in Z begründe. Die Rechtsprechung verlange, dass
„im Grundsatz vorrangig“ auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Entscheidung über den Anerkennungsantrag
abzustellen ist.
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Gegen dieses in der Zeitschrift EFG 2012,
879 = SIS 12 02 06 veröffentlichte Urteil richtet sich die
Revision der Klägerin, die im Wesentlichen wie folgt
begründet wird:
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Es sei im Termin zur mündlichen
Verhandlung dezidiert dargelegt worden, dass in der Person des K
die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG erfüllt
seien, dieser nämlich seine berufliche Niederlassung in Z
habe. Er habe dazu das Schreiben überreicht, mit dem er am
Vortag den Steuerberaterkammern Z und X mitgeteilt habe, dass seine
berufliche Niederlassung in Z liege. Er habe darüber hinaus
mitgeteilt, dass er seit Jahren Büroräume in der
M-Straße habe und von dort aus mehrere Steuerverfahren beim
FG geführt habe und dass er auch eine Wohnung in Z besitze.
Ferner habe er dem Gericht die Deckungszusage der
Rechtsschutzversicherung vorgelegt. Diesen am Ende der
mündlichen Verhandlung gegebenen Tatsachenstand habe das FG
seinem Urteil nicht zu Grunde gelegt, sondern diesen - im
Tatbestand des Urteils - unter Missachtung vorgenannter
Ausführungen und Unterlagen dahin zusammengefasst, dass K
„seine anwaltlichen Aktivitäten ... in Z substanziell
ausgeweitet“ habe. Das FG sei also offensichtlich schlicht
von der Tatsachenlage ausgegangen, die im Zeitpunkt der letzten
Entscheidung der Steuerberaterkammer bestanden habe. Es habe den
entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend
aufgeklärt und es habe in diesem Zusammenhang ferner den
Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt,
indem es den Sachvortrag des K in der mündlichen Verhandlung
unberücksichtigt gelassen habe; zwischen der Version, die das
FG seinem Urteil zu Grunde gelegt habe und dem tatsächlichen
Vorgang der Verlegung der beruflichen Niederlassung des K nach Z
bestehe ein Unterschied.
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Die Klägerin rügt ferner die
Verletzung des § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG und meint, selbst
wenn K zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine
berufliche Niederlassung in Z noch nicht gehabt hätte, habe
das FG die Steuerberaterkammer verpflichten müssen, sie, ggf.
unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine solche Niederlassung
rechtzeitig begründet wird, als Steuerberatungsgesellschaft
anzuerkennen. Denn sie habe mehrfach ihre Absicht erklärt,
dass einer ihrer Gesellschafter vor Aufnahme einer werbenden
Tätigkeit der neuen Gesellschaft seine berufliche
Niederlassung in Z begründen werde, sofern die Gesellschaft
anerkannt werde. Dies genüge als Voraussetzung für die
Anerkennung. Das Beharren darauf, dass jene
Anerkennungsvoraussetzung im Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung vorliegen müsse, führe zu einem
nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Berufsfreiheit.
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Die Steuerberaterkammer meint, aus den
Ausführungen des FG ergebe sich, dass dieses auf den Sachstand
zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt und die
Überzeugung gewonnen habe, dass K damals keine berufliche
Niederlassung in Z gehabt habe. Die Klägerin setze insoweit
nur ihre eigene Würdigung der des FG entgegen. Die hierzu
erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung sei
unschlüssig, weil nicht dargelegt sei, dass eine weitergehende
Sachaufklärung beantragt worden sei.
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In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die
Steuerberaterkammer der Ansicht, der Geschäftsführer
müsse bereits im Zeitpunkt der Anerkennung seine berufliche
Niederlassung am Sitz der Gesellschaft begründet haben. Aus
§ 34 Abs. 1 StBerG, auf den § 72 Abs. 1 StBerG für
Steuerberatungsgesellschaften verweise, könne nichts anderes
hergeleitet werden. Die Vorschrift bestimme zwar, dass
Steuerberater unmittelbar nach ihrer Bestellung eine berufliche
Niederlassung begründen müssten, anderenfalls ihre
Bestellung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG zu
widerrufen sei. Eine entsprechende Vorschrift für
Steuerberatungsgesellschaften bestehe jedoch nicht. Das sei auch
nicht erforderlich, weil deren Sitz durch die Eintragung im
Handelsregister bestimmt werde. Im Übrigen könnte die
Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft, wenn der
geschäftsführende Steuerberater seine berufliche
Niederlassung von deren Sitz wegverlege, nicht widerrufen werden,
wenn man nicht die vorherige Begründung eines solchen Sitzes
als Anerkennungsvoraussetzung ansehe. Eine Anerkennung unter der
Bedingung einer solchen Sitzbegründung sehe das StBerG nicht
vor; sie sei auch nach § 120 der Abgabenordnung (AO) nicht
möglich.
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II. Die Revision ist begründet und hat
mit dem Ergebnis der Aufhebung des Urteils des FG und
Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung Erfolg (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das Urteil des FG verletzt
Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO) und ist auch nicht im Ergebnis
richtig (§ 126 Abs. 4 FGO).
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1. Die Klage ist darauf gerichtet, die
Klägerin nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 StBerG als
Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennen. Sie ist also eine
Verpflichtungsklage. Über sie hatte das FG - wie es bei Klagen
und allemal bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Fall
ist - auf der Grundlage der im Zeitpunkt seiner Entscheidung
gegebenen Sachlage zu entscheiden. Denn soweit die Ablehnung eines
Verwaltungsaktes, wie der Anerkennung als
Steuerberatungsgesellschaft, rechtswidrig und der Kläger
dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hat das Gericht nach §
101 Satz 1 FGO die Verpflichtung der Finanzbehörde
auszusprechen, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, sofern die
Sache spruchreif ist. Es kommt also nicht darauf an, ob die
Entscheidung der Behörde, den begehrten Verwaltungsakt nicht
zu erlassen, seinerzeit rechtmäßig oder rechtswidrig
war, sondern ob es im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts
rechtswidrig ist, dem Kläger den begehrten Verwaltungsakt
vorzuenthalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Gesetz
für eine Entscheidung auf einen bestimmten - vor der
Entscheidung des Gerichts liegenden - Zeitpunkt abstellt (vgl. nur
Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 19. Aufl., § 113 Rz
221 f.), wofür in dem hier gegebenen Zusammenhang nichts
erkennbar ist. Auch aus dem vom FG angeführten Urteil des
erkennenden Senats vom 26.9.1989 VII R 54/89 (BFH/NV 1990, 328)
ergibt sich dafür nichts. Ob der künftige
Geschäftsführer einer neu gegründeten
Steuerberatungsgesellschaft bereits im Zeitpunkt der Anerkennung
derselben eine berufliche Niederlassung an deren Sitz
begründet haben muss, hat auch nichts mit der Frage zu tun, ob
er eine solche Niederlassung ggf. erst im Laufe eines
Streitverfahrens wegen der Anerkennung begründen kann.
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Dem Urteil des FG ist nicht in hinreichender
Klarheit zu entnehmen, dass das FG dies beachtet hat. Indes wird
schon in den die materiell-rechtliche Prüfung gleichsam
einleitenden Sätzen (Urteilsabdruck Blatt 9 erster Absatz)
nicht darauf abgestellt, ob die Klägerin - jetzt - ein
subjektiv-öffentliches Recht auf Anerkennung als
Steuerberatungsgesellschaft hat, sondern ob die Steuerberaterkammer
die Anerkennung ohne Rechtsverstoß versagt hat; dass damit
nicht auf die Rechtswidrigkeit der Versagung einer solchen
Anerkennung nach der gegenwärtigen, im Zeitpunkt der
Entscheidung des FG eingetretenen Sachlage, sondern offenbar auf
diejenige im Zeitpunkt der Entscheidung der Steuerberaterkammer
abgestellt werden soll, wird zumindest durch den folgenden Satz
nahegelegt („Gleichermaßen ... „), der dem
für das FG offenbar maßgeblichen Entscheidungsgrund,
dass die Steuerberaterkammer rechtmäßig entschieden
habe, anscheinend nur ergänzend zur Seite gestellt werden und
zum Ausdruck bringen soll, dass die Steuerberaterkammer auch jetzt
- im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts - nicht
anders entscheiden müsste.
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Die schon hierdurch ausgelöste
Unklarheit in den rechtlichen Grundlagen der Entscheidung des FG
wird u.a. dadurch verstärkt, dass das FG ausdrücklich
darauf abstellt, ob die Anerkennungsvoraussetzungen „im
Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung seitens der
zuständigen Steuerberaterkammer“ erfüllt waren
(Urteilsabdruck Blatt 10 Abs. 2, Blatt 11 Abs. 3), und dass es
meint, dies sei „im Grundsatz vorrangig“
maßgeblich. Auch die umfangreichen Urteilsausführungen
über die berufliche Niederlassung der Frau K wären
anderenfalls in der Tat unverständlich.
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2. Selbst wenn man aber mit der
Steuerberaterkammer davon ausginge, dass sich das FG bewusst war,
dass es (nicht nur im Ausnahmefall und nicht nur nachrangig,
sondern) ausschließlich auf die Sachlage im Zeitpunkt seiner
Entscheidung ankam, wäre für den erkennenden Senat nicht
ohne Weiteres nachvollziehbar, worauf die dem Urteil des FG zu
entnehmende Ansicht beruht, K habe im Zeitpunkt der Entscheidung
des FG keine berufliche Niederlassung in Z gehabt.
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Die eingehenden Ausführungen in dem
Urteil zu der beruflichen Betätigung der Frau K, die im
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des FG bereits verstorben
war und deshalb für die Entscheidung des Gerichts keine Rolle
spielen konnte, besagen über das Bestehen einer beruflichen
Niederlassung des K nichts. Die in Blatt 9 Abs. 5 des
Urteilsabdrucks getroffene Feststellung, K sei Mitglied der
Steuerberaterkammer X, und der im weiteren Verlauf dieses Absatzes
enthaltene Hinweis, er sei in dem von der Steuerberaterkammer
geführten Berufsregister nicht geführt, trägt die
Schlussfolgerung des FG nicht, weil K in der mündlichen
Verhandlung gerade vorgetragen hatte, er habe erst am Vortag den
Kammern die Verlegung seiner beruflichen Niederlassung mitgeteilt.
Dass dies unzutreffend ist, hat das FG nicht angenommen.
Hierfür hatte es auch nicht ohne Weiteres Anlass. Dass der
Kläger über die erforderlichen sächlichen
Voraussetzungen verfügte, um von Z aus einer beruflichen
Tätigkeit als Steuerberater nachgehen zu können, hatte er
im Wesentlichen unwidersprochen vorgetragen.
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Da es deshalb schon zweifelhaft erscheint, ob
die Ansicht des FG, K habe selbst im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung noch keine berufliche Niederlassung in Z gehabt, trotz
dieser Bedenken gegen ihre Nachvollziehbarkeit als eine den
erkennenden Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindende
tatsächliche Feststellung angesehen werden kann, mag
dahinstehen, ob die von der Revision in diesem Zusammenhang
erhobenen Rügen der Verletzung formellen Rechts (unzureichende
Sachaufklärung, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör) durchgreifen könnten. Allerdings ist darauf
hinzuweisen, dass zu einer schlüssigen Rüge u.a. die
Darlegung gehörte, mit welchen Beweismitteln das FG (konkrete)
Tatsachen hätte aufklären sollen, und dass
grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein rechtstaatliches
Gericht von ihm entgegengenommenes Vorbringen bei seiner
Entscheidung würdigt.
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3. All dies kann aber letztlich dahinstehen,
weil das Urteil des FG noch aus einem anderen Grund Bundesrecht
verletzt und deshalb keinen Bestand haben kann.
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Voraussetzung für die Anerkennung einer
Steuerberatungsgesellschaft ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG
u.a., dass die Geschäftsführer Steuerberater sind;
mindestens ein Steuerberater, der Geschäftsführer ist,
muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder
in dessen Nahbereich haben, wie § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG dem
hinzufügt. Diese Vorschrift ist - anders als die
Steuerberaterkammer meint - nicht gleichsam handlungsbezogen auf
den (Verwaltungs-)Akt der Anerkennung einer
Steuerberatungsgesellschaft zu beziehen, sondern bringt - gleichsam
zustandsbezogen - zum Ausdruck, dass mindestens einer der
Geschäftsführer einer anerkannten
Steuerberatungsgesellschaft seine berufliche Niederlassung am Sitz
der Gesellschaft unterhalten muss. Diese muss vor Aufnahme einer
werbenden Tätigkeit der Gesellschaft begründet werden.
Die Anerkennung der Gesellschaft kann jedoch erfolgen, ohne dass
eine solche Niederlassung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung
über den Anerkennungsantrag unterhalten wird, sofern es nicht
erkennbar an der ernstlichen Absicht fehlt, eine solche
Niederlassung alsbald zu begründen und zu unterhalten, mithin
eine prognostische Einschätzung (dazu schon Senatsurteil in
BFH/NV 1990, 328) ergibt, dass die Anerkennung keinen Bestand haben
könnte.
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Ein anderes Verständnis der Vorschrift
zwänge, wie die Revision mit Recht geltend macht, eine von
einem bisher an einem anderen Ort tätigen Steuerberater
gegründete neue Steuerberatungsgesellschaft dazu, ihren
künftigen Geschäftsführer zu veranlassen, seine
berufliche Niederlassung am Sitz der künftigen Gesellschaft zu
begründen, obwohl diese noch nicht werbend tätig werden
kann und möglicherweise nicht einmal sicher ist, ob sie
überhaupt anerkannt wird. Ein solches Erschwernis der
Gründung von Steuerberatungsgesellschaften dem Gesetz zu
entnehmen, entspricht nach Auffassung des erkennenden Senats weder
einem zutreffenden Verständnis von der Reichweite des
Grundrechts der Berufsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit noch
ist es durch die Belange eines Schutzes der Steuerrechtspflege
geboten, zumal das Gesetz Steuerberatern die Begründung einer
beruflichen Niederlassung ebenfalls erst unmittelbar nach ihrer
Bestellung abverlangt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 StBerG) und sich
für den Fall, dass der Steuerberater dem nicht nachkommt, mit
der Möglichkeit eines Widerrufs seiner Bestellung begnügt
(§ 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG). Überdies kann die
Steuerberaterkammer in der Regel ausreichend sicherstellen, dass
die künftige Steuerberatungsgesellschaft den Anforderungen des
§ 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG genügen wird, indem sie die
Ernsthaftigkeit der Absicht des als künftigen
Geschäftsführer vorgesehenen Steuerberaters, seine
berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft zu begründen
und dafür ggf. von anderswoher zu verlegen, anhand der
dafür einschlägigen Indizien prüft. Wenn sie
insofern letzte Zweifel nicht auszuräumen vermag, kann sie die
Anerkennung der Gesellschaft von vornherein unter die aufschiebende
Bedingung stellen, dass sie ihre werbende Tätigkeit erst
entfalten darf, wenn der Geschäftsführer seine berufliche
Niederlassung am Sitz der Gesellschaft tatsächlich
begründet hat. Einen Verwaltungsakt unter eine solche
Bedingung zu stellen, lässt § 120 Abs. 1 AO auch dann zu,
wenn es sich - wie hier - nicht um eine Ermessensentscheidung
handelt, sofern - was bei einer solchen Bedingung der Fall
wäre - die Bedingung lediglich sicherstellen soll, dass die
Voraussetzungen für den Erlass des betreffenden
Verwaltungsaktes tatsächlich vorliegen, bevor von diesem
Gebrauch gemacht wird. Die offenbar von der Steuerberaterkammer
gehegte Befürchtung, eine Anerkennung erteilen und alsbald
feststellen zu müssen, dass die vorgebliche Absicht der
Begründung einer beruflichen Niederlassung des
Geschäftsführers nicht verwirklicht wird, rechtfertigt
eine andere Beurteilung umso weniger, als ein in diesem Falle
notwendiges Widerrufsverfahren sich nicht wesentlich sicherer durch
das Beharren auf einer vorherigen Begründung der Niederlassung
vermeiden lässt, welche im Allgemeinen ohne Weiteres sofort
wieder aufgelöst werden könnte, wenn sie nur zum Schein
begründet worden ist.
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Ob im Streitfall davon ausgegangen werden
kann, dass eine hinreichende Gewähr dafür besteht, dass K
bei Anerkennung der Gesellschaft unverzüglich alles das
unternimmt, was über die vorgenannte Mitteilung an die
Steuerberaterkammer, die Verfügbarkeit einer Wohnung für
den Geschäftsführer am Ort der Gesellschaft sowie den
Abschluss einer Versicherung hinaus zur Begründung einer
beruflichen Niederlassung i.S. des § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG
erforderlich ist, hat das FG bei seiner Entscheidung nicht
geprüft. Es wird dies im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.
Dabei wird es sich darüber Klarheit verschaffen müssen,
welche über Vorgenanntes hinausgehenden Anforderungen an die
Begründung einer beruflichen Niederlassung gemäß
vorgenannter Vorschrift im Einzelnen zu stellen sind.
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Der erkennende Senat kann einstweilen davon
absehen, dazu in rechtlicher Hinsicht näher Stellung zu
nehmen. Er weist jedoch darauf hin, dass der Annahme, ein
Steuerberater habe seine berufliche Niederlassung in Z, schwerlich
abträglich sein dürfte, dass er auch in Y eine Wohnung
besitzt. Ferner mag nicht unerwähnt bleiben, dass es im Rahmen
der dem FG zustehenden Freiheit der Beweiswürdigung als ein
wichtiges Indiz für die mangelnde Absicht, eine berufliche
Niederlassung zu schaffen, angesehen werden könnte, wenn der
künftige Geschäftsführer dafür erforderliche
Maßnahmen nicht oder allenfalls gleichsam in letzter Minute
ergreift, obwohl keinerlei ernsthafter Anlass dafür bestanden
hat, daran zu zweifeln, dass bei Begründung der erforderlichen
Niederlassung die Anerkennung der Gesellschaft von der Kammer
sofort ausgesprochen würde. Den Streitfall unter diesem
Gesichtspunkt zu würdigen, muss indes dem FG als
Tatsachengericht überlassen werden. Es wird ggf. der
Steuerberaterkammer gemäß § 101 Satz 2 FGO
Gelegenheit zu geben haben, über die Beifügung
vorgenannter Bedingung nach ihrem Ermessen zu entscheiden.
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