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I. Streitig ist, ob die Klägerin und
Revisionsbeklagte (Klägerin) im Streitjahr 2008 ein kleines
oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der
Kommission vom 6.5.2003 - Empfehlung - (Amtsblatt der
Europäischen Union 2003 Nr. L 124, 36) war.
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Die Klägerin ist ein Unternehmen der
Elektrozulieferungsindustrie. Sie wurde im April 2001 von der X.
GmbH & Co. KG (X), einem Tochterunternehmen der T-Bank, als AG
mit einem anfänglichen Grundkapital von 65.000 EUR errichtet.
Geschäftsbereich der X ist u.a. die Übernahme von
Minderheitsbeteiligungen bei Investitionen von ein bis fünf
Mio. EUR sowohl als Einzelinvestor wie auch als Lead- oder
Co-Investor im Rahmen eines Konsortiums. Nach § 4 Abs. 3 der
Satzung der Klägerin gewährt jede Namens-Stückaktie
eine Stimme, wobei auf jeden Euro am Grundkapital eine Aktie
entfällt.
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Im Mai 2001 brachte Herr H. sein
Einzelunternehmen im Wege der Sachgründung in die
Klägerin ein. Dabei wurde das Grundkapital der Klägerin
auf 200.000 EUR erhöht. Hiervon übernahm Herr H.
zunächst einen Anteil von 135.000 EUR (67,5 %). Der Anteil der
X reduzierte sich hierdurch auf 65.000 EUR (32,5 %).
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Da die Klägerin anfänglich
existenzielle Verluste erzielte, die der Hauptbeteiligte nicht
tragen konnte, erfolgten mehrfach Kapitalerhöhungen unter
Beteiligung der X. Diese übernahm die neuen Aktien und
erreichte hierdurch bei der letzten Kapitalerhöhung im April
2006 auf 500.000 EUR eine Beteiligungsquote von 73 % (365.000 EUR)
am Kapital. Die X hat ihre Aktien im Jahr 2009 verkauft.
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Zur Erweiterung ihrer
Produktionskapazität errichtete die Klägerin im Jahr 2008
eine neue Produktionshalle. Ferner schaffte sie Maschinen, einen
Zentralserver, Personal-Computer, eine zweite Telefonanlage,
Einrichtungsgegenstände etc. an. Für die beweglichen
Wirtschaftsgüter beantragte sie die Zulage für KMU von 25
% nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes
(InvZulG) 2007. Im Antrag gab sie an, sie sei trotz der Beteiligung
der X ein Unternehmen mit KMU-Status. Während der Beteiligung
der X habe keine Einflussnahme des Mehrheitsgesellschafters auf
ihre Geschäftsführung stattgefunden.
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Die maßgeblichen Unternehmensdaten
stellten sich wie folgt dar:
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Mitarbeiter (JAE)
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Jahresumsatz in 1.000 EUR
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Bilanzsumme in 1.000 EUR
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Klägerin
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45
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4.113,000
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3.159,500
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X
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593
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88.987,000
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102.340,000
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Im Anschluss an eine Außenprüfung
versagte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA
- ) die erhöhte KMU-Zulage. Zur Begründung verwies das FA
auf die Beteiligungsverhältnisse. Die Klägerin sei ein
mit der X verbundenes Unternehmen i.S. des Art. 3 Abs. 3 Buchst. a
der Empfehlung. Bei der danach gebotenen Zusammenrechnung der
Mitarbeiterzahlen und finanziellen Schwellenwerte sei die
KMU-Grenze überschritten.
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Während der Einspruch erfolglos blieb,
folgte das Finanzgericht (FG) der Argumentation der Klägerin.
Es ging davon aus, dass die Klägerin und die X an sich
verbundene Unternehmen seien. Jedoch gehöre die X zum Kreis
derjenigen Investoren, die nach der Empfehlung die Eigenschaft der
Klägerin als eigenständiges Unternehmen gemäß
Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Empfehlung unberührt lasse,
wenn, wie im Streitfall, eine Einmischung der
Beteiligungsgesellschaft (X) in die Verwaltung des betroffenen
Unternehmens nicht stattgefunden habe.
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Das FA rügt mit seiner Revision, dass
das FG bei seiner rechtlichen Beurteilung die Regelung in Art. 3
Abs. 4 der Empfehlung nicht berücksichtigt habe. Im Streitfall
sei die T-Bank eine öffentliche Stelle im Sinne der genannten
Bestimmung. Sie sei mittelbar zu mehr als 25 % an der Klägerin
beteiligt. Eine derartige Beteiligung der öffentlichen Hand
führe zwingend zum Verlust des KMU-Status. Denn Art. 3 Abs. 4
der Empfehlung sehe eine Ausnahme nur bei Unternehmen in den
Größenklassen eines Partnerunternehmens nach Art. 3 Abs.
2 der Empfehlung vor, nicht aber bei einem Verbundunternehmen i.S.
des Art. 3 Abs. 3 der Empfehlung. Es komme bei verbundenen
Unternehmen auch nicht darauf an, ob der Investor zur Kategorie der
privilegierten Anteilseigner gehöre.
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Das FA beantragt, das angegriffene
FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass Art. 3 Abs. 3
Unterabs. 2 der Empfehlung gegenüber Art. 3 Abs. 4 der
Empfehlung eine vorrangige Spezialregelung darstelle. Es ergebe
keinen Sinn, staatlich kontrollierte Investitionen, wie für
verbundene Unternehmen in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Empfehlung
geschehen, bei der Einordnung eines Unternehmens als
eigenständiges Unternehmen zunächst auszunehmen, um diese
Regelung sogleich im nächsten Absatz (Art. 3 Abs. 4 der
Empfehlung) wieder zu konterkarieren. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der
Empfehlung würde ansonsten keinen Sinn machen und vollkommen
leerlaufen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend
auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat rechtsfehlerhaft nicht
geprüft, ob die Klägerin wegen mittelbarer Beteiligung
einer öffentlichen Stelle im Streitjahr kein KMU war. Die von
ihm getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um diese Frage
abschließend beantworten zu können.
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1. a) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
InvZulG 2007 erhöht sich die Investitionszulage unter weiteren
Voraussetzungen auf 25 % der Bemessungsgrundlage, wenn die
beweglichen Wirtschaftsgüter während des
Bindungszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben,
der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens
zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere
Unternehmen im Sinne der Empfehlung erfüllt.
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Zur Definition der Unternehmensklassen stellt
die Empfehlung auf die Mitarbeiterzahl, den Jahresumsatz und die
Jahresbilanzsumme ab. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und
der finanziellen Schwellenwerte sind drei Unternehmenstypen zu
berücksichtigen. Hierzu trifft die Empfehlung in den ersten
drei Absätzen des Art. 3 folgende Einzelbestimmungen:
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(1) Ein „eigenständiges
Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als
Partnerunternehmen i.S. von Abs. 2 oder als verbundenes Unternehmen
i.S. von Abs. 3 gilt.
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(2) „Partnerunternehmen“
sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen i.S.
von Abs. 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht:
Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält - allein
oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen i.S.
von Abs. 3 - 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines
anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).
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Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als
eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht
oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien
von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese
Investoren nicht i.S. von Abs. 3 einzeln oder gemeinsam mit dem
betroffenen Unternehmen verbunden sind:
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(a) staatliche Beteiligungsgesellschaften,
Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen
natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der
Risikokapitalinvestition tätig sind („Business
Angels“) und die Eigenmittel in nicht börsennotierte
Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition
der genannten „Business Angels“ in ein und
dasselbe Unternehmen 1.250.000 EUR nicht überschreitet;
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(b) Universitäten oder Forschungszentren
ohne Gewinnzweck;
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(c) institutionelle Anleger
einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;
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(d) autonome Gebietskörperschaften mit
einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als
5.000 Einwohnern.
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(3) „Verbundene
Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer
der folgenden Beziehungen stehen:
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(a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der
Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen
Unternehmens;
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(b) ein Unternehmen ist berechtigt, die
Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder
abzuberufen;
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(c) ein Unternehmen ist gemäß einem
mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund
einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden
Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
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(d) ein Unternehmen, das Aktionär oder
Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt
gemäß einer mit anderen Aktionären oder
Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen
Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der
Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern
aus.
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Es besteht die Vermutung, dass kein
beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Abs.
2 Unterabs. 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in
die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen, unbeschadet
der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder
Gesellschafter besitzen.
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b) Abs. 4 des Art. 3 der Empfehlung
enthält für Beteiligungen der öffentlichen Hand eine
ergänzende Bestimmung. Danach kann außer den in Abs. 2
Unterabs. 2 der Empfehlung angeführten Fällen ein
Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr
seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von
einem oder mehreren öffentlichen Stellen oder
Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder
gemeinsam kontrolliert werden.
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c) Nach Auffassung des Senats unterliegt es
keinem Zweifel, dass Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung eine
Sonderregelung für die Beteiligung der öffentlichen Hand
trifft, die unabhängig von den vorstehenden Regelungen in den
Abs. 2 und 3 der Empfehlung dazu führen kann, dass ein
Unternehmen, das nach seinen eigenen Daten (Mitarbeiterzahl,
Jahresumsatz, Jahresbilanzsumme) an sich ein KMU wäre, diesen
Status verliert. Diese Rechtsfolge tritt ab einer staatlichen
Beteiligungshöhe von mehr als 25 % unmittelbar ein, ohne dass
es überhaupt noch auf eine Zusammenrechnung der Daten
ankäme. Eine solche Zusammenrechnung wäre in vielen
Fällen, etwa bei unmittelbarer Beteiligung eines Bundeslandes,
auch gar nicht möglich, weil Personal- und Finanzdaten der
öffentlichen Stelle nicht berechnet werden können (vgl.
S. 21 des Benutzerhandbuchs der Europäischen Kommission zur
KMU-Definition - Benutzerhandbuch -, abrufbar auf der Webseite der
Europäischen Kommission unter
www.ec.europa.eu/enterprise/policies/sme) oder diese Daten wegen
der „Größe“ der staatlichen Stelle
unweigerlich zur Überschreitung der Schwellenwerte führen
müsste. Damit begünstigt die Kommission, was den
KMU-Status und die damit verbundene Förderung angeht, das
private gegenüber dem staatlichen Beteiligungskapital. Dieser
Grundentscheidung der Kommission, die auch darin Ausdruck findet,
dass der Anwendungsbereich der Sonderregelung bewusst weit gehalten
wird (direkte und indirekte Staatsbeteiligung, einzelne und
gemeinsame Kontrolle), ist bei der Auslegung des Art. 3 der
Empfehlung Rechnung zu tragen.
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d) Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 4 der
Empfehlung ist auch eindeutig, was etwaige Ausnahmen von der
KMU-schädlichen Staatsbeteiligung angeht. Danach sind nur die
„in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten
Fälle“ ausgenommen. Damit ist allein der
Unternehmenstyp des Partnerunternehmens angesprochen. In den
Fällen des Abs. 2 Unterabs. 2 der Empfehlung gilt ein
Unternehmen trotz der qualifizierten Beziehung zu einem anderen
Unternehmen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Empfehlung) als
eigenständig, wenn sich eine bestimmte - privilegierte -
Kategorie von Investoren (u.a. staatliche
Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, sog.
„Business Angels“, kleinere
Gebietskörperschaften) beteiligt hat. Dass von „den
in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen“
nur die Beteiligung in Form des Partnerunternehmens erfasst ist,
stellt dieser Unterabsatz selbst klar, indem er als negative
Voraussetzung für die Privilegierung fordert, dass
„diese Investoren nicht im Sinne von Absatz 3 mit dem
betroffenen Unternehmen verbunden sind“. Auch daran wird
nochmals deutlich, dass die Kommissionsempfehlung von der strengen
Unterscheidung in drei Unternehmenstypen und der verbindlichen
Einordnung des betroffenen Unternehmens in eine bestimmte Kategorie
geprägt ist. Zu beachten ist auch, dass der Wortlaut des Art.
3 Abs. 4 der Empfehlung von den „in Absatz 2 Unterabsatz 2
angeführten Fällen“ spricht und nicht - wie
z.B. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Empfehlung - von den
„in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten
Investoren“. Es werden von Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung
also bestimmte partnerschaftliche Beteiligungsverhältnisse
ausgenommen (fallbezogene Ausnahme), aber nicht generell eine
bestimmte Gruppe von Investoren (personenbezogene Ausnahme). Der
Wortlaut des Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung lässt damit die von
der Klägerin gewünschte Auslegung nicht zu, dass auch
solche staatlichen Beteiligungsgesellschaften, von denen trotz
Mehrheitsbeteiligung gemäß Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der
Empfehlung unter bestimmten Voraussetzungen vermutet wird, dass
kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, für den
KMU-Status des betroffenen Unternehmens unschädlich sind. Der
Wortlaut des Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung müsste, worauf das
FA zu Recht hingewiesen hat, dann nämlich wie folgt lauten:
„Außer den in Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Absatz 3
Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen
nicht als KMU angesehen werden, wenn ...“.
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e) Gesichtspunkte, die ein vom Wortlaut
abweichendes Verständnis des Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung
nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich.
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Auch dem von der Kommission herausgegebenen
Benutzerhandbuch liegt die strenge Unterteilung in drei
Unternehmenstypen zugrunde. Es wendet die in Art. 3 Abs. 4 der
Empfehlung enthaltene Ausnahme nur auf Partnerunternehmen, also auf
Beteiligungen zwischen 25 % und 50 % (S. 20 des Benutzerhandbuchs)
an. Es geht davon aus, dass die privilegierten Investoren bei einer
partnerunternehmerischen Beteiligung von der Regelung in Art. 3
Abs. 4 der Empfehlung nicht betroffen sind. Wörtlich
heißt es: „Sie können sich mit einem Anteil
zwischen 25 % und 50 % an einem Unternehmen beteiligen, ohne dass
dieses dadurch seinen KMU-Status verliert.“ (S. 21 des
Benutzerhandbuchs; s. dort auch S. 18).
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Die auch im Falle des verbundenen Unternehmens
gewollte Privilegierung der Beteiligung bestimmter Investoren
gemäß Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Empfehlung
läuft, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht leer.
Denn das private Beteiligungskapital (private
Risikokapitalgesellschaften, „Business Angels“,
institutionelle Anleger) wird von dieser Vorschrift nach wie vor
erfasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag der Senat
in Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 2 des Art. 3 der
Empfehlung auch keine gegenüber Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung
vorrangige Sonderregelung (lex specialis) für die dort
genannten Investoren zu erkennen. Bereits die Stellung in einem
eigenen Absatz zeigt, dass Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung den Vorrang
genießt. Auch die dort angeordnete Rechtsfolge ist spezieller
und weitergehender Natur. Denn die qualifizierte Beteiligung der
öffentlichen Hand schließt ohne Weiteres den KMU-Status
aus (s. oben unter 1.c), während die Beteiligung der in Abs. 2
Unterabs. 2 der Empfehlung genannten Investoren, etwa bei
Überschreitung der in Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der
Empfehlung genannten Investitionssumme oder bei Einmischung in die
Verwaltung des betroffenen Unternehmens i.S. des Abs. 3 Unterabs. 2
der Empfehlung, nicht notwendigerweise KMU-schädlich sein
muss. Denn es käme dann noch auf das Ergebnis der
Zusammenrechnung der Unternehmensdaten gemäß Art. 6 Abs.
2 der Empfehlung an.
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Es leuchtet schließlich nicht ein, warum
ein Unternehmen, hinter dem z.B. in Höhe von 95 % die
öffentliche Hand in Gestalt einer staatlichen
Beteiligungsgesellschaft steht, noch einer besonderen
Förderung bedürfte. Ein solches Unternehmen hat nicht die
KMU-typischen Schwierigkeiten beim Zugang zu Kapital und zu
Krediten (vgl. 5. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr.
70/2001 der Kommission vom 12.1.2001 über die Anwendung der
Artikel 87 und 88 des Vertrags der Europäischen Gemeinschaften
auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen,
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2001 Nr. L 10, 33;
S. 5 des Benutzerhandbuchs). Es genießt ganz im Gegenteil
wegen seiner Nähe zum Staat typischerweise Vorteile,
insbesondere finanzieller Art (S. 21 des Benutzerhandbuchs).
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2. Nach diesen Grundsätzen kommt im
Streitfall die Anwendung des Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung in
Betracht. Es fehlen jedoch ausreichende Feststellungen zum Status
der T-Bank sowie zur genauen Beteiligungsstruktur.
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Für den zweiten Rechtsgang weist der
Senat auf Folgendes hin:
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a) Zunächst ist der Status der T-Bank
festzustellen. Das FA hat im Revisionsverfahren vorgetragen, dass
die Bank gemäß § 1 des Thüringer
Aufbaubankgesetzes eine landesunmittelbare Anstalt des
öffentlichen Rechts sei. Der Senat hält es für
zweckmäßig, dass das FG nach Zurückverweisung die
fehlenden Feststellungen zum nicht revisiblen Landesrecht selbst
trifft (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl.,
§ 118 Rz 63, m.w.N.). Sollte der Vortrag des FA zutreffend
sein, dann lassen sich der Freistaat Thüringen und die T-Bank ohne Weiteres unter den Begriff der
öffentlichen Stelle i.S. des Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung
fassen (vgl. Uhlmann, BB 2004, 2213,
Fußnote 21). Bei der Wahl der recht weiten und neutralen
Formulierung „öffentliche Stelle“ musste
ersichtlich der europäischen Vielfalt der mitgliedstaatlichen
Organisationsstrukturen Rechnung getragen werden. Bund, Länder
oder bundes- oder landesunmittelbare Institutionen fallen
außerdem unter den im Benutzerhandbuch (S. 21) verwandten
Begriff der öffentlichen Hand.
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b) Sodann wird zu prüfen sein, ob der
Freistaat Thüringen und die T-Bank - vermittelt über die
von der X gehaltene Aktienmehrheit - mehr als 50 % des Kapitals der
Klägerin kontrollieren. Ein in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der
Empfehlung angeführter Fall läge dann nicht vor. Denn die
X gehört als staatliche Beteiligungsgesellschaft zwar zu den
dort genannten Investoren, wäre aber kein Partnerunternehmen.
Denn ihre Beteiligung läge bei über 50 %. Da die
indirekte Kontrolle nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 4 der
Empfehlung ausreicht und der Begriff indirekt auch mehrstufige
Beteiligungsketten erfasst, wäre die grundsätzliche
Anwendbarkeit der Vorschrift auch dann gegeben, wenn die X im
Verhältnis zur T-Bank eine Enkelgesellschaft wäre. Die im
FG-Urteil getroffene Feststellung, die X sei ein Tochterunternehmen
der T-Bank, muss im Hinblick auf die im Revisionsverfahren von
beiden Beteiligten erwähnte Zwischenschaltung einer
„StUWT“ durch genaue Angabe der
Beteiligungsverhältnisse, insbesondere der jeweiligen
Beteiligungsquoten, präzisiert werden. Der Senat vermag auf
der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch nicht sicher
auszuschließen, dass sich durch die etwaige Mitbeteiligung
einer nichtstaatlichen Stelle Auswirkungen auf die
Beteiligungsquote der öffentlichen Hand ergeben
könnten.
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