1
|
A. An der Klägerin und
Revisionsbeklagten (Klägerin), einer inländischen GmbH &
Co. KG, waren im Streitjahr 2000 die A-GmbH als persönlich
haftende Gesellschafterin sowie B als Kommanditist beteiligt.
Zwischen der Klägerin und Familienangehörigen des
Kommanditisten bestand eine atypisch stille Gesellschaft, zu
welcher der seinerzeit in Italien wohnende Beigeladene
gehörte. Aus der Beteiligung erzielte letzterer Gewinnanteile
von 15.000 DM sowie Zinsen von 718.952 DM, welche in Höhe von
669.544 DM aus einem der Klägerin gewährten Darlehen und
in Höhe von 49.408 DM aus der Verzinsung seines
Verrechnungskontos resultierten. Für die Zinszahlungen wurde
in Italien Einkommensteuer festgesetzt.
|
|
|
2
|
Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) bezog die Zinszahlungen mit Blick auf § 50d
Abs. 10 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 i.d.F. des
Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl I 2008,
2794, BStBl I 2009, 74) - EStG 2002 n.F. - in die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Klägerin ein. Nach Auffassung der
Klägerin und des Beigeladenen steht das Besteuerungsrecht
hierfür jedoch nach Maßgabe des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung vom 18.10.1989 (BGBl II 1990, 741, BStBl I
1990, 397) - DBA-Italien 1989 - nicht der Bundesrepublik
Deutschland (Deutschland), sondern Italien zu; Deutschland habe
wegen § 50d Abs. 10 EStG 2002 n.F. - entgegen Art. 11 Abs. 2
DBA-Italien 1989 - auch kein Recht, Kapitalertragsteuer auf die
Zinsen einzubehalten.
|
|
|
3
|
Die deswegen - nach Ergehen einer
ablehnenden Teileinspruchsentscheidung - erhobene Klage war
erfolgreich; das Finanzgericht (FG) München gab ihr durch
Urteil vom 8.11.2012 10 K 1984/11, abgedruckt in EFG 2013, 455 =
SIS 13 05 28 statt.
|
|
|
4
|
Das FA stützt seine Revision auf
Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
|
|
|
5
|
Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
|
|
|
6
|
Der Beigeladene schließt sich in der
Sache der Klägerin an, stellt selbst aber keine
Anträge.
|
|
|
7
|
Zwischenzeitlich - am 29.5.2013 - ist dem
Rechtsbehelfsbegehren der Klägerin betreffend die
übrigen, bis dahin aufgrund des erhobenen Einspruchs noch
unbeschiedenen Streitpunkte vom FA entsprochen und der angefochtene
Feststellungsbescheid geändert worden.
|
|
|
8
|
B. Die Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist gemäß Art. 100
Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht geboten, weil
zur Überzeugung des Senats die Regelungen des § 50d Abs.
10 Satz 1 EStG 2002 n.F. bzw. i.d.F. der Bekanntmachung der
Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 8.10.2009 (BGBl I 2009,
3366, BStBl I 2009, 1346) - EStG 2009 a.F. - und des § 50d
Abs. 10 Satz 1 EStG 2009 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der
Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher
Vorschriften vom 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 790,
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG - ) - EStG
2009 n.F. - gegen bindendes Völkervertragsrecht als materielle
Gestaltungsschranke verstoßen und damit der in Art. 25 GG
niedergelegten Wertentscheidung des Grundgesetzes zum Vorrang der
allgemeinen Regeln des Völkerrechts zuwiderläuft, ohne
dass dafür ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Dadurch wird die Klägerin in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten subjektiven Grundrecht auf
Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung und damit auch
des sog. Gesetzesvorbehalts verletzt.
|
|
|
9
|
I. Anwendung von § 50d Abs. 10 Satz 1
EStG 2002 n.F./2009 a.F. und § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2009
n.F. im Streitfall
|
|
|
10
|
1. Das FG hat die an den Beigeladenen
für das von diesem begebene Darlehen gezahlten Zinsen
zutreffend als Betriebsausgaben der Klägerin
berücksichtigt. Es hat ebenso zutreffend angenommen, dass es
sich bei den entsprechenden Vergütungen aus der Sicht des
Beigeladenen als atypisch still an der Klägerin Beteiligten um
Sondervergütungen handelt, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG (1997) zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
gehören. Als solche sind sie bei ihm nach § 49 Abs. 1 Nr.
2 Buchst. a EStG (1997) der beschränkten Steuerpflicht zu
unterwerfen. Denn für den fraglichen Gewerbebetrieb wird im
Inland eine Betriebsstätte unterhalten, welcher die zugrunde
liegende Darlehensforderung wirtschaftlich schon deswegen
zuzurechnen ist, weil es - einerseits - an einer anderweitigen
Betriebsstätte des Beigeladenen mangelt, es - andererseits -
aber prinzipiell einer Betriebsstättenzuordnung bedarf (s.
dazu nachfolgend unter B.II.2.b.dd) und die notwendige Zuordnung
sich insoweit nach nationalem Recht richtet.
|
|
|
11
|
2. Das deutsche Besteuerungsrecht an den
Zinsen wird jedoch ausgeschlossen, da sie nach Art. 11 Abs. 1
DBA-Italien 1989 in Italien besteuert werden können.
|
|
|
12
|
a) Der Beigeladene hatte im Streitjahr
keinen Wohnsitz im Inland; er war nur in Italien ansässig.
Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im
anderen Vertragsstaat besteuert werden, Art. 11 Abs. 1 DBA-Italien
1989. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat,
aus dem sie stammen, besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn
der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 v.H.
des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen, Art. 11 Abs. 2
Satz 1 DBA-Italien 1989. Bezieht eine in Italien ansässige
Person Einkünfte, die in Deutschland besteuert werden
können, so kann Italien bei der Festsetzung der
Einkommensteuer diese Einkünfte von hier nicht
einschlägigen Vorbehalten abgesehen in die Bemessungsgrundlage
dieser Steuern einbeziehen (Art. 24 Abs. 2 Buchst. a Satz 1
DBA-Italien 1989). In diesem Fall zieht Italien von den auf diese
Weise festgesetzten Steuern die in Deutschland gezahlte
Einkommensteuer und ggf. die Gewerbesteuer im Rahmen näher
bestimmter Höchstbeträge ab (Art. 24 Abs. 2 Buchst. a
Satz 2 DBA-Italien 1989). Ist umgekehrt Deutschland der
Ansässigkeitsstaat, werden von der Bemessungsgrundlage der
deutschen Steuer die Einkünfte aus Italien ausgenommen, die
nach diesem Abkommen in Italien besteuert werden können (Art.
24 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 DBA-Italien 1989); die italienische
Steuer, die nach dem Recht Italiens und in Übereinstimmung mit
diesem Abkommen u.a. von Zinsen erhoben wird, wird auf die deutsche
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer angerechnet (Art. 24
Abs. 3 Buchst. b Satz 1 Unterabs. ii DBA-Italien 1989).
|
|
|
13
|
b) Im Streitfall ist Italien der
Ansässigkeitsstaat des Beigeladenen als des
nutzungsberechtigten Zahlungsempfängers der Zinsen. Italien
als dem „anderen Staat“ im Sinne der
vorgenannten Vorschriften steht deswegen daran im Rahmen der
dortigen unbeschränkten Steuerpflicht das Besteuerungsrecht
zu, Deutschland als Herkunftsstaat der Zinsen hingegen lediglich
das der Höhe nach begrenzte Recht zur Quellenbesteuerung im
Rahmen der beschränkten Steuerpflicht (nach § 49 Abs. 1
Nr. 5 Buchst. a i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG [1997]).
|
|
|
14
|
c) Diese Besteuerungszuordnung gilt
unbeschadet dessen, dass die Zinsen nach deutschem Steuerrecht nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG (1997) als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind und dass
gewerbliche Einkünfte den Unternehmensgewinnen nach
Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 und 2 DBA-Italien 1989 unterfallen;
die speziellere Einkunftsart nach Art. 11 DBA-Italien 1989 geht
ebenso wie die zwischenstaatlich dafür vereinbarte
Einkunftszuordnung infolge des in Art. 7 Abs. 7 DBA-Italien 1989
angeordneten sog. Spezialitätenvorrangs vor. Nationale
Besonderheiten - wie hier in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (i.V.m.
§ 20 Abs. 3) EStG (1997) für Sondervergütungen -
treten dahinter zurück (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Musterabkommens
der Organisation for Economic Cooperation and Development [OECD] -
OECD-MustAbk -, Art. 3 Abs. 2 DBA-Italien 1989). Nur dieses
Auslegungsergebnis entspricht den abkommensrechtlichen
Zusammenhängen, die für die betreffenden Einkünfte
entsprechende und ausschließliche Einkunftskategorien
(nämlich in Art. 6, Art. 10 bis Art. 12, Art. 15 bis Art. 19
OECD-MustAbk, DBA-Italien 1989) vorbehalten, und nur dieses
Ergebnis trägt mithin der zwischenstaatlich gebotenen
Entscheidungsharmonie bei der Auslegung des Abkommens hinreichend
Rechnung (ebenso Frotscher, IStR 2009, 593, 597).
|
|
|
15
|
Nichts anderes ergibt sich aus dem sog.
Partnership Report der OECD aus dem Jahre 1999 (The Application of
the OECD Model Tax Convention to Partnerships, in Issues in
International Taxation No. 6 [1999]). Die betreffenden
Einkünfte sind danach grundsätzlich Unternehmensgewinne.
Für den sog. Inbound-Fall hat das zur Folge, dass das
Besteuerungsrecht stets Deutschland als dem Quellenstaat zusteht.
Im sog. Outbound-Fall gilt im Prinzip Gleiches: Stuft der andere
Vertragsstaat die Einkünfte nach einer spezifischen
Einkunftsart ein, liegt ein Qualifikationskonflikt vor. Die OECD
löst diesen Konflikt in der Weise, dass dem innerstaatlichen
Recht des Ansässigkeitsstaats der Vorrang eingeräumt wird
(vgl. Art. 3 Abs. 2 OECD-MustAbk). Das soll dem Methodenartikel des
Art. 23 Abs. 1 OECD-MustAbk (oder entsprechenden Switch
over-Klauseln) entnommen werden können. Der Senat ist anderer
Ansicht, weil sich die von der OECD erwünschte Rechtsfolge
jedenfalls dem Methodenartikel, wie er in Art. 24 Abs. 1
DBA-Italien 1989 vereinbart ist, gerade nicht entnehmen lässt.
Unbeschadet dessen lässt sich die im Partnership Report der
OECD niedergelegte Rechtsauffassung für das DBA-Italien 1989
schon deswegen nicht fruchtbar machen, weil sie als bloße
„Meinungsäußerung“
verschiedener Fisci kraft Mehrheitsbeschlusses innerhalb des
OECD-Steuerausschusses weder maßgeblich noch verbindlich
für die (als solche autonome) Abkommensauslegung durch die
(nationalen) Gerichte ist; für diese ist prinzipiell rein
statisch (nur) auf die Gegebenheiten und Vorstellungen der
Vertragsbeteiligten im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses -
hier also das Jahr 1989 - abzustellen.
|
|
|
16
|
Im Einzelnen verweist der Senat zu alledem
auf seine ständige Spruchpraxis (seit den Senatsurteilen vom
27.2.1991 I R 15/89, BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444 = SIS 91 13 76; vom 31.5.1995 I R 74/93, BFHE 178, 74, BStBl II 1995, 683 = SIS 95 20 88; vom 16.10.2002 I R 17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003,
631 = SIS 03 11 58) - und hierbei insbesondere auf das ebenfalls zu
Zinseinkünften ergangene Urteil vom 17.10.2007 I R 5/06 (BFHE
219, 518, BStBl II 2009, 356 = SIS 08 14 73) - welcher sich der II.
Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 10.8.2006 II
R 59/05 (BFHE 214, 518, BStBl II 2009, 758 = SIS 06 42 35) für
die Zuordnung von Darlehensforderungen nach Maßgabe von Art.
10 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/1969 angeschlossen hat. Der Senat
verweist ferner auf sein zu Lizenzvergütungen (i.S. von Art.
12 DBA-USA 1989) ergangenes Urteil vom 8.9.2010 I R 74/09 (BFHE
231, 84 = SIS 10 36 87) sowie das zu Ruhegehältern (i.S. von
Art. 18 DBA-USA 1989) ergangene Urteil vom 7.12.2011 I R 5/11
(BFH/NV 2012, 556 = SIS 12 06 63). Die darin aufgestellten
Rechtsgrundsätze, an denen der Senat uneingeschränkt
festhält, gelten hier wie dort gleichermaßen.
|
|
|
17
|
d) Ein Besteuerungsrecht Deutschlands
lässt sich nicht aus der Rückverweisung in Art. 11 Abs. 5
DBA-Italien 1989, dem sog. Betriebsstättenvorbehalt, ableiten.
Danach ist u.a. Art. 11 Abs. 1 DBA-Italien 1989 nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine
gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene
Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die
Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebsstätte gehört. In diesem Fall können die
Zinsen im anderen Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staats
besteuert werden. Diese Voraussetzung ist aber im Streitfall nicht
erfüllt.
|
|
|
18
|
Zwar übt der Beigeladene im Inland
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine hier gelegene
Betriebsstätte aus. Denn er war Gesellschafter der
Klägerin, und die Betriebsstätten einer
Personengesellschaft sind abkommensrechtlich deren Gesellschaftern
als eigene zuzurechnen (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 219, 518,
BStBl II 2009, 356 = SIS 08 14 73, m.w.N.), und deshalb können
die Gewinne, die er aus der mitunternehmerischen Beteiligung an der
Klägerin erzielt hat, auch in Deutschland besteuert werden,
jedenfalls insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet
werden können. Das ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 DBA-Italien 1989. Jedoch greift die
Rückverweisungsklausel des Art. 11 Abs. 5 DBA-Italien 1989 im
Streitfall deshalb nicht durch, weil die in Rede stehende
Darlehensforderung nicht tatsächlich zu der deutschen
Betriebsstätte gehört. Der Umstand, dass die Zinsen nach
Maßgabe des deutschen Steuerrechts als Sondervergütungen
des Beigeladenen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1
Halbsatz 2 EStG (1997) anzusehen und dem Gewinn der Gesellschaft
und mithin den von ihr unterhaltenen Betriebsstätten
zuzuordnen sind, widerspricht dem nicht. Ausschlaggebend ist, dass
die zugrunde liegende Darlehensforderung des Beigeladenen nur dann
in der gebotenen tatsächlichen Weise zu der
Betriebsstätte gehören kann, wenn sie aus der Sicht der
Betriebsstätte einen Aktivposten bildet. Auch zu diesem Punkt
verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 219, 518, BStBl II 2009,
356 = SIS 08 14 73 und die darin gegebenen weiteren Erwägungen
und Nachweise. Unabhängig davon ist Art. 11 Abs. 5 DBA-Italien
1989 ohnehin nicht einschlägig, stellt man nicht auf die
schuldrechtliche Forderung (hier des Beigeladenen als
Gläubiger), sondern auf die damit korrespondierende
schuldrechtliche Verbindlichkeit (hier der Klägerin als
Schuldnerin) ab (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 164, 38, BStBl II
1991, 444 = SIS 91 13 76; Frotscher, IStR 2009, 593, 594).
|
|
|
19
|
3. In Reaktion auf die zitierte
Spruchpraxis des Senats sowie des II. Senats des BFH hat der
Gesetzgeber des Jahressteuergesetzes 2009 allerdings mit § 50d
Abs. 10 EStG 2002 n.F., nunmehr § 50d Abs. 10 EStG 2009 a.F.,
eine Regelung geschaffen, welche darauf abzielt, das deutsche
Besteuerungsrecht unbeschadet dieser Spruchpraxis sicherzustellen
(vgl. BTDrucks 16/11108, S. 23). Nach Satz 1 dieser Vorschrift
gelten Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz
1 Halbsatz 2 und Nr. 3 Halbsatz 2 EStG (1997), auf die die
Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
anzuwenden sind, das - wie das DBA-Italien 1989 - keine solche
Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung
enthält, für Zwecke der Anwendung des Abkommens
ausschließlich als Unternehmensgewinne. Nach § 52 Abs.
59a Satz 8 EStG 2002 n.F./EStG 2009 a.F. (nunmehr § 52 Abs.
59a Satz 11 EStG 2009 n.F.) und nach § 52 Abs. 59a Satz 10
EStG 2009 n.F. ist die Regelung des § 50d Abs. 10 EStG 2002
n.F./2009 a.F. in allen Fällen anzuwenden, in denen die
Einkommen- und Körperschaftsteuer noch nicht
bestandskräftig festgesetzt ist.
|
|
|
20
|
a) Konsequenz dieser Regelung des §
50d Abs. 10 EStG 2002 n.F./2009 a.F. ist, dass für
Sondervergütungen im Ausgangspunkt allein Art. 7 OECD-MustAbk
- und damit im Streitfall Art. 7 DBA-Italien 1989 - anzuwenden ist.
Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Italien 1989 können gewerbliche
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine
Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine
Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die gewerblichen
Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch
nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden
können (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-Italien 1989). Nach Art. 7
Abs. 2 DBA-Italien 1989 werden dieser Betriebsstätte die
gewerblichen Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen
können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als
selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte.
|
|
|
21
|
b) Die Voraussetzungen des § 50d Abs.
10 Satz 1 EStG 2002 n.F./2009 a.F. werden durch den im Streitfall
zu beurteilenden Sachverhalt erfüllt.
|
|
|
22
|
aa) Indem § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG
2002 n.F./2009 a.F. Sondervergütungen abkommensrechtlich den
Unternehmensgewinnen unterwirft, kommt zwar - jedenfalls im
Ausgangspunkt - Art. 7 OECD-MustAbk (hier Art. 7 DBA-Italien 1989)
und kommen nicht Art. 10, Art. 11 und Art. 12 OECD-MustAbk zum
Zuge. Das bedingt strenggenommen einen Zirkelschluss der Anwendung,
weil dann nicht nur Art. 7 Abs. 1 OECD-MustAbk, sondern diese
Abkommensvorschrift insgesamt anzuwenden ist, also
einschließlich des sog. Spezialitätenvorrangs in Art. 7
Abs. 7 OECD-MustAbk (hier Art. 7 Abs. 7 DBA-Italien 1989), der -
wenn auch seinerseits unter dem sog. Betriebsstättenvorbehalt
in Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 3 OECD-MustAbk -
wiederum zu Einkünften nach den jeweils spezielleren
Einkunftsarten führt. So gesehen würde der
Anwendungsbefehl des § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 n.F./2009
a.F. schon im Ansatz unterlaufen. Doch hält der Senat ein
derartiges Regelungsverständnis im Ergebnis für nicht
vertretbar (im Ergebnis ebenso z.B. Frotscher, IStR 2009, 593, 594
f.; offen noch im Senatsurteil in BFHE 231, 84 = SIS 10 36 87). Es
würde der mit der Regelung beabsichtigte Zweck mit einer
letztlich formal-strikten Spitzfindigkeit auf den Kopf stellen. Bei
richtiger Lesart ist vielmehr zu unterstellen, dass der Gesetzgeber
mit der angeordneten Umqualifikation der Sondervergütungen in
Unternehmensgewinne lediglich Art. 7 Abs. 1 OECD-MustAbk zur
Anwendung bringen wollte.
|
|
|
23
|
bb) Bleibt es infolgedessen bei der
Anwendung (nur) von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 OECD-MustAbk
(hier Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 DBA-Italien 1989), bestimmt
sich die abkommensrechtliche Zurechnung der den Zinsen zugrunde
liegenden Darlehensforderung und der Darlehensverbindlichkeit zu
der dem Beigeladenen von der Klägerin vermittelten
Betriebsstätte nach allgemeinen Verursachungs- und
Veranlassungsgesichtspunkten, und dieser Zuordnungsmaßstab
deckt sich im Ergebnis mit der Zurechnung nach wirtschaftlichen
Maßstäben, wie sie nach der innerstaatlichen
Regelungslage des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (1997) geboten
ist. Die vereinnahmten Zinsen sind damit als Unternehmensgewinne
einer Inlandsbetriebsstätte i.S. von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 DBA-Italien 1989 zu behandeln. Der Senat hält auch
insoweit an seiner Spruchpraxis fest und verweist auf seine Urteile
vom 13.2.2008 I R 63/06 (BFHE 220, 415, BStBl II 2009, 414 = SIS 08 20 68) und vom 12.6.2013 I R 47/12 (BFHE 242, 107 = SIS 13 29 92,
jeweils m.w.N.).
|
|
|
24
|
cc) Eine möglicherweise anderweitige
wirtschaftliche Zuordnung des Darlehens zu einer sog.
Mitunternehmerbetriebsstätte des Beigeladenen in Italien
scheidet unter den Gegebenheiten des Streitfalles aus. Das zum
einen deswegen, weil es sich für die bloße Verwaltung
des ausgereichten Darlehens bei der abkommensrechtlich gebotenen
isolierten Betrachtung um Vermögensverwaltung handelt, nicht
aber um eine unternehmerische Betätigung, welche allein eine
Betriebsstätte im Abkommenssinne (vgl. Art. 5 Abs. 1
OECD-MustAbk, Art. 5 Abs. 1 DBA-Italien 1989) begründen
könnte, und zum anderen, weil nichts dafür ersichtlich
oder dargetan ist, dass die Verwaltung in einem möglichen
Veranlassungszusammenhang zu einem vom Beigeladenen in Italien
tatsächlich unterhaltenen gewerblichen Unternehmen gestanden
hätte (s. zu einer derartigen Konstellation Senatsurteil in
BFHE 231, 84 = SIS 10 36 87). Soweit die Klägerin
diesbezüglich Gegenteiliges behauptet, wird dies durch
tatrichterliche Feststellungen jedenfalls nicht unterstützt.
Auch dazu nimmt der Senat auf sein Urteil in BFHE 242, 107 = SIS 13 29 92 Bezug.
|
|
|
25
|
dd) Ebenso wenig kann gänzlich auf die
Zuordnung zu einer (hier der durch die Klägerin vermittelten)
Betriebsstätte verzichtet werden. Die von der Klägerin
befürwortete Annahme sog. betriebsstättenloser
Einkünfte aus Gewerbebetrieb vertragen sich nicht mit dem vom
Senat - im Urteil vom 19.12.2007 I R 19/06 (BFHE 220, 160, BStBl II
2010, 398 = SIS 08 12 26) - vertretenen Rechtsverständnis, an
welchem ebenfalls festzuhalten und welches allgemein - und damit
auch für Abkommenszusammenhänge - bedeutsam ist. Im
Einzelnen bezieht sich der Senat dazu abermals auf sein Urteil in
BFHE 242, 107 = SIS 13 29 92.
|
|
|
26
|
4. In gleicher Weise wäre zu
entscheiden, stellt man auf die gemäß § 52 Abs. 59a
Satz 11 EStG 2009 n.F. ebenfalls - und gemäß § 52
Abs. 59a Satz 10 EStG 2009 n.F. neben § 50d Abs. 10 EStG 2009
a.F. - rückwirkend anzuwendende Regelungsneufassung des §
50d Abs. 10 Satz 3 EStG 2009 n.F. ab. Mit dieser Neuregelung hat
der Gesetzgeber abermals auf die Spruchpraxis des Senats - dieses
Mal in dessen Urteil in BFHE 231, 84 = SIS 10 36 87 - reagiert.
Sind auf eine Vergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Satz 1 Halbsatz 2 EStG (1997) die Vorschriften eines Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das
Abkommen keine solche Vergütungen betreffende
ausdrückliche Regelung, gilt die Vergütung nach Satz 1
der Vorschrift für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Teil des
Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten
Gesellschafters. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt selbiges jetzt
ausdrücklich auch für die durch das
Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und
Aufwendungen. Diese tatbestandliche Erweiterung betrifft auch die
im Streitfall zu beurteilende Darlehensverbindlichkeit (vgl. dazu
Senatsurteil in BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444 = SIS 91 13 76).
Die danach vorzunehmende abkommensrechtliche Umqualifikation wird
nunmehr zudem durch eine fiktive Zuordnungsregelung ergänzt:
Nach § 50d Abs. 10 Satz 3 EStG 2009 n.F. ist die
Vergütung des Gesellschafters ungeachtet der Vorschriften
eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über die
Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Betriebsstätte
derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, der
der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende
Leistung zuzuordnen ist. Für die Situation des Streitfalles
stimmt die gesetzlich angeordnete Zuordnung insoweit allerdings mit
den (unter B.I.3.b.bb) beschriebenen abkommensrechtlichen
Zuordnungsmaßstäben überein und wirkt die
abermalige Neuregelung deswegen - entgegen ihrem
ausdrücklichen Wortlaut - insoweit nicht
„abkommensüberschreibend“.
|
|
|
27
|
5. Auf der Grundlage der vorstehenden
Regelungslagen hätte die Revision des FA damit, die
Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG
2002 n.F./2009 a.F. sowie des § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2009
n.F. unterstellt, Erfolg: Das angefochtene Urteil der Vorinstanz
wäre gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben und die von der
Klägerin in gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO erhobene Klage gegen den
zwischenzeitlich geänderten Feststellungsbescheid vom
29.5.2013, der nach § 127, § 68 FGO in das Klage- und
Revisionsverfahren übergeleitet worden ist, wäre
abzuweisen. Deutschland stünde an den von dem Beigeladenen im
Streitjahr vereinnahmten Zinsen das uneingeschränkte
Besteuerungsrecht zu.
|
|
|
28
|
II. Verfassungsrechtliche Beurteilung
|
|
|
29
|
Der Senat ist jedoch der Überzeugung,
dass die genannten Vorschriften gegen Völkervertragsrecht
verstoßen, dass für diese Verstöße keine
tragfähigen Gründe bestehen und dass der Beigeladene als
Gesellschafter der Klägerin infolgedessen in seinem
subjektiven Grundrecht auf die Einhaltung der
verfassungsmäßigen Ordnung verletzt ist. Er ist
überdies davon überzeugt, dass die rückwirkende
Geltung beider Vorschriften, wie sie in § 52 Abs. 59a Satz 8
EStG 2002 n.F./2009 a.F. (nunmehr § 52 Abs. 59a Satz 11 EStG
2009 n.F.) und in § 52 Abs. 59a Satz 10 EStG 2009 n.F.
angeordnet wird, dem verfassungsrechtlich gewährten
Vertrauensschutzgebot und damit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20
Abs. 3 GG nicht standhält.
|
|
|
30
|
1. Die in § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002
n.F./2009 a.F. und in § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2009 n.F.
getroffenen Regelungen weichen von Art. 11 Abs. 1 DBA-Italien 1989
und der darin völkerrechtlich zwischen beiden Staaten
vereinbarten Verteilung und Zuordnung des Besteuerungsrechts ab.
Sie brechen damit diese Vereinbarung und verstoßen gegen den
Grundsatz des pacta sunt servanda, der gewohnheitsrechtlich zu den
allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehört und der
insoweit in Art. 26 und Art. 27 des Wiener Übereinkommens vom
23.5.1969 über das Recht der Verträge (BGBl II 1985, 927)
kodifiziert ist. Allerdings verwandelt dieser Grundsatz die
einzelnen Normen völkerrechtlicher Verträge nicht
ihrerseits ebenfalls in allgemeine Regeln des Völkerrechts mit
Vorrang vor innerstaatlichem Recht (vgl. BVerfG-Entscheidung vom
9.6.1971 2 BvR 225/69, BVerfGE 31, 145
„Milchpulver“, unter Hinweis auf
BVerfG-Urteil vom 26.3.1957 2 BvG 1/55, BVerfGE 6, 309 (363)
„Reichskonkordat“). Vielmehr
werden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und damit hier
auch das DBA-Italien 1989 in Deutschland nicht unmittelbar, sondern
nach Maßgabe von Art. 59 Abs. 2 GG nur mittelbar in der Form
des Zustimmungsgesetzes vom 10.8.1990 (BGBl II 1990, 742, BStBl I
1990, 396) angewendet. Das (förmliche) Zustimmungsgesetz - sei
es als sog. Transformationsakt, sei es als sog. Vollzugsbefehl
(„Rechtsanwendungsbefehl“, so
BVerfG, z.B. Beschluss vom 14.10.2004 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111,
307 = SIS 04 39 67
„Görgülü“; Urteile
vom 3.7.2007 2 BvE 2/07, BVerfGE 118, 244
„ISAF-Mandat“; vom 4.5.2011 2 BvR
2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10,
BVerfGE 128, 326 „Sicherungsverwahrung I und
II“; vgl. umfassend und zum
Diskussionsstand Rauschning in Bonner Kommentar zum Grundgesetz,
Stand Dezember 2009, Art. 59 Rz 137 ff., 144 f., m.w.N.) - ist ein
einseitiger Akt des deutschen Gesetzgebers. Das Abkommen
erhält dadurch innerstaatlich den Rang eines einfachen
Bundesgesetzes, das infolge der normhierarchischen Gleichrangigkeit
mit Vorbehalten versehen, aufgehoben oder geändert werden
kann. Ob durch einen Vorbehalt bzw. durch die Aufhebung oder
Änderung Völkerrecht verletzt würde, ist eine andere
Frage, die die formale Wirksamkeit des Vorbehalts bzw. der
Aufhebung oder Änderung nicht berührt. Aus § 2
(nunmehr § 2 Abs. 1) der Abgabenordnung (AO) ergibt sich
nichts anderes, weil die Vorschrift nicht den Fall betrifft, dass
der Gesetzgeber - wie in § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002
n.F./2009 a.F. und § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2009 n.F.
geschehen - ausdrücklich eine vom Zustimmungsgesetz
abweichende Regelung trifft; es gilt dann vielmehr der Grundsatz
des lex posterior derogat legi priori. Art. 25 GG ist insoweit
nicht angesprochen, weil Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung nicht zu den allgemeinen Regeln des
Völkerrechts gehören und auch nicht unter Art. 79 Abs. 1
GG fallen, weshalb die Einfügung der § 50d Abs. 10 Satz 1
EStG 2002 n.F./2009 a.F. und § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2009
n.F. kein den Art. 25 GG im Einzelfall mit der qualifizierten
Mehrheit des Art. 79 Abs. 2 GG änderndes Gesetz voraussetzt.
Schließlich gilt im Bereich des Art. 59 Abs. 2 GG kein
„Alles-oder-nichts-Prinzip“. Der
innerstaatliche Gesetzgeber ist im Prinzip frei darin, im
Zustimmungsgesetz Vorbehalte gegenüber der Anwendung
bestimmter Abkommensvorschriften zu verankern.
|
|
|
31
|
2. Wegen dieser Ausgangslage entspricht es
herkömmlicherweise bis heute der wohl überwiegenden
Rechtsauffassung im Schrifttum, dass der unilaterale
„Bruch“ des
völkervertragsrechtlich Vereinbarten - das sog. Treaty
overriding - zwar aus rechtspolitischer Sicht unerfreulich, dass
darin aber kein verfassungsrelevanter Vorgang zu sehen ist (so z.B.
Bron, IStR 2007, 431; Musil, Recht der internationalen Wirtschaft -
RIW - 2006, 287; derselbe, FR 2012, 149, 151; Stein, IStR 2006,
505; Hahn, IStR 2011, 863; Frotscher, Steuerberater-Jahrbuch -
StbJb - 2009/2010, S. 151; derselbe in Spindler/Tipke/Rödder
[Hrsg.], Steuerzentrierte Rechtsberatung, Festschrift für
Harald Schaumburg, 2009, S. 687; derselbe, IStR 2009, 866.
Jansen/Weidmann, IStR 2010, 596; Brombach-Krüger, Die
Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2008, 324; Lehner/Waldhoff in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 1 Rz A 516a; Lehner,
FR 2011, 1087; derselbe, IStR 2011, 733; derselbe in
Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts der
Bundesrepublik Deutschland, Band XI Internationale Bezüge, 3.
Aufl., § 251 Rz 56 ff.; Heger, Steuer und Wirtschaft
International - SWI - 2011, 95; Karla, Steueranwaltsmagazin - SAM -
2011, 181; Mitschke, DStR 2011, 2221; Wichmann, FR 2011, 1082;
Thiemann, Juristenzeitung - JZ - 2012, 908; Lampert,
Doppelbesteuerungsrecht und Lastengleichheit, 2010, passim;
derselbe, NVwZ 2013, 195; Frau/Trinks, Die öffentliche
Verwaltung - DÖV - 2013, 228; Schwenke, FR 2012, 443; derselbe
in Baumhoff/Schönfeld [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen
– Nationale und internationale Entwicklungen, Forum der
Internationalen Besteuerung, Band 41, 2012, S. 23 f.). Dem hat sich
der erkennende Senat in seiner bisherigen Spruchpraxis
angeschlossen (vgl. z.B. Urteil vom 13.7.1994 I R 120/93, BFHE 175,
351, BStBl II 1995, 129 = SIS 94 24 27, dort m.w.N. zur
älteren Literatur; Beschluss vom 17.5.1995 I B 183/94, BFHE
178, 59, BStBl II 1995, 781 = SIS 95 18 32).
|
|
|
32
|
3. Der Senat möchte an dieser
Spruchpraxis - erneut und übereinstimmend mit seinem an das
BVerfG gerichteten Vorlagebeschluss vom 10.1.2012 I R 66/09 (BFHE
236, 304 = SIS 12 12 75), dort betreffend die Regelung in §
50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur
Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz
2003) vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710) - nicht
festhalten. Er ist vielmehr der Überzeugung, dass die bislang
vertretene Einschätzung den verfassungsrechtlichen Vorgaben
und Anforderungen nicht gerecht wird.
|
|
|
33
|
a) Grund dafür gibt ihm die
ursprünglich vor allem von Vogel angefachte (z.B. in
Cagianut/Vallender [Hrsg.], Steuerrecht, Ausgewählte Probleme
am Ende des 20. Jahrhunderts, Festschrift für Ernst Höhn,
1995, S. 461 ff.; in JZ 1997, 161; in
Blankenagel/Pernice/Schulze-Fielitz [Hrsg.], Verfassung im Diskurs
der Welt, Festschrift für Peter Häberle, 2004, S. 481
ff.; in IStR 2005, 29, und in Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl., Einl. Rz
193 ff., 205) und in den letzten Jahren wieder aufgeflammte
intensive Diskussion (z.B. Rust/Reimer, IStR 2005, 843. Jankowiak,
Doppelte Nichtbesteuerung im Internationalen Steuerrecht, 2009, S.
219 ff. und passim; Bron, IStR 2007, 431; Musil, RIW 2006, 287;
derselbe, FR 2012, 149, 151; Stein, IStR 2006, 505; Hahn, IStR
2011, 863; Kempf/Bandl, DB 2007, 1377; Rust, Die
Hinzurechnungsbesteuerung, 2007, S. 108 ff.; Gosch, IStR 2008, 413;
derselbe in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 50d Rz 25; Frotscher,
StbJb 2009/2010, S. 151; derselbe in Spindler/Tipke/Rödder,
a.a.O., S. 687; derselbe, IStR 2009, 593, sowie IStR 2009, 866;
Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 3. Aufl., Rz 3.24 ff..
Jansen/Weidmann, IStR 2010, 596; Brombach-Krüger, Ubg 2008,
324; Heger, SWI 2011, 95; Karla, SAM 2011, 181; Mitschke, DStR
2011, 2221; Wichmann, FR 2011, 1082; Lehner, FR 2011, 1087;
derselbe, IStR 2011, 733; Drüen in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 2 AO Rz 5a;
Wassermeyer/Schönfeld in
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht,
§ 20 AStG Rz 41 ff.; Lüdicke, Überlegungen zur
deutschen DBA-Politik, 2008, S. 34 ff., 87 ff. und passim; M. Lang
in Lehner, Reden zum Andenken an Klaus Vogel, 2010, S. 59 ff.;
Rauschning in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, a.a.O., Art. 59 Rz
137 ff., 143; Oellerich in Beermann/Gosch, AO § 2 Rz 86 ff.),
welche ihrerseits an die zwischenzeitliche Entwicklung der
Rechtsprechung des BVerfG anknüpft. Diese Rechtsprechung wird
markiert durch die Beschlüsse in BVerfGE 111, 307 = SIS 04 39 67 (319) - den sog. Görgülü-Beschluss - sowie vom
26.10.2004 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01 (BVerfGE 112, 1) - den sog.
Alteigentümer-Beschluss - sowie - nachfolgend darauf aufbauend
- das Urteil in BVerfGE 128, 326 in Sachen
„Sicherungsverwahrung I und
II“.
|
|
|
34
|
Das BVerfG bestätigt in diesen
Entscheidungen die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende
Verpflichtung aller staatlichen Organe zur Beachtung der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl II 2010,
1198), die kraft Zustimmung gemäß Art. 59 Abs. 2 GG -
nicht anders als ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(hier das DBA-Italien 1989) - in den Rang eines innerstaatlichen
Bundesgesetzes überführt worden ist (vgl. z.B. BVerfG,
Beschluss in BVerfGE 111, 307, 316 f. = SIS 04 39 67; Urteil in
BVerfGE 128, 326). Es äußert sich dahin, dass der
Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten ist,
Völkervertragsrecht zu beachten, wenn nicht ausnahmsweise die
Voraussetzungen vorliegen, von denen das BVerfG die
Zulässigkeit der Abweichung vom Völkervertragsrecht
abhängig macht. Darauf aufbauend ergibt sich aus Sicht des
BVerfG in dem sog. Alteigentümer-Beschluss die Verpflichtung
aller Staatsorgane, „die die Bundesrepublik Deutschland
bindenden Völkerrechtsnormen zu befolgen und Verletzungen nach
Möglichkeit zu unterlassen“. Aus
diesen Erkenntnissen ist - aus Sicht des erkennenden Senats zu
Recht - der Umkehrschluss gezogen worden: Der Gesetzgeber wird von
Verfassungs wegen (und damit basierend auf dem Rechtsstaatsgebot
des Art. 20 Abs. 3 GG) in die Pflicht genommen,
Völkervertragsrecht zu beachten. Die prinzipielle
Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ist vorrangig.
Sie nimmt dem Gesetzgeber - in Abkehr von der bisherigen (und
früher auch vom BVerfG vertretenen, s. sub B.II.1.) Sichtweise
- „die Verfügungsmacht über den
Rechtsbestand“ (so - mit allerdings noch
anderem Ergebnis - BVerfG-Urteil in BVerfGE 6, 309, 363) und wirkt
für den Gesetzgeber unbeschadet dessen
demokratisch-legitimierten Rechtssetzungsbefugnissen als
unmittelbar bindendes Gebot wie als materiell-rechtliche
„Sperre“. Ausnahmen bedürfen
einer besonderen Rechtfertigung. Die Voraussetzungen dafür
sind eng; im sog. Alteigentümer-Beschluss wird dies
präzisiert: Rechtfertigungsgründe sind die Beachtung der
Menschenwürde, die Beachtung der Grundrechte. Das BVerfG
verschiebt damit nicht die Rangfolge zwischen Zustimmungs- und
speziellem Steuergesetz. es formt und bestimmt jedoch die
inhaltlichen, die materiellen Maßstäbe für das, was
an Spezielle(re)m zulässig ist und weist methodisch den Weg zu
einer Erforderlichkeitsprüfung. Als „in diesem Sinne
rechtsstaatlich kann Art. 59 Abs. 2 GG daher nur dergestalt
gedeutet werden, dass der Gesetzgeber“ mit
der Umsetzung „über seine Gesetzgebungskompetenzen
verfügt und dadurch seine ungebundene
Normsetzungsautorität in dem Maße, das der
völkerrechtliche Vertrag vorgibt,
einbüßt“ (so Rust, a.a.O., S.
108 ff.). Ein Bruch des Völkervertragsrechts ist ausnahmsweise
innerstaatlich bindend, „sofern nur auf diese Weise ein
Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung
abzuwenden ist“. Damit weist das BVerfG
den methodischen Weg zur Anwendung des Erforderlichkeitsgrundsatzes
auch für ein Treaty override: Es kommt für den Ausgleich
der widerstreitenden Verfassungsprinzipien von Rechtsstaat und
Demokratie darauf an, ob dem Gesetzgeber gegenüber dem
Vertragsbruch ein gleich sicheres, aber milderes Mittel zu Gebote
steht (so Rust, ebenda; im Ergebnis ebenso z.B. Rust/Reimer, IStR
2005, 843. Jankowiak, a.a.O., S. 219 ff. und passim; Gosch, IStR
2008, 413; derselbe in Kirchhof, a.a.O., § 50d Rz 25;
Schaumburg, a.a.O., Rz 3.24 ff.; Kempf/Bandl, DB 2007, 1377;
Wassermeyer/Schönfeld in
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 20 AStG
Rz 41 ff.; Oellerich in Beermann/Gosch, AO § 2 Rz 89 f.;
Rauschning in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, a.a.O., Art. 59 Rz
137 ff., 143).
|
|
|
35
|
b) Der Senat macht sich diese
Überlegungen zu eigen. Er erkennt in § 50d Abs. 10 Satz 1
EStG 2002 n.F./2009 a.F. und § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2009
n.F. einen Völkerrechtsverstoß, der sich nicht nur im
Sinne einer möglichen völkerrechtsfreundlichen
Normauslegung auswirkt, sondern der in dem prinzipiellen Vorrang
des Abkommens begründet ist und der aus verfassungsrechtlicher
Sicht die Nichtigkeit der
„abkommensüberschreibenden“
unilateralen Vorschrift nach sich zieht.
|
|
|
36
|
aa) Bei § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002
n.F./2009 a.F. und § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2009 n.F. handelt
es sich um ein Treaty override: Völkerrechtlich haben
Deutschland und Italien sich für Zinsen auf die
Freistellungsmethode und auf das Quellenprinzip verständigt,
und Zinsen können unter den im Streitfall festgestellten
Gegebenheiten im Ansässigkeitsstaat des
Zahlungsempfängers besteuert werden. Das ist hier für den
Beigeladenen Italien. Die beschriebene Freistellung ist in
Deutschland vorbehaltlos und unbedingt vereinbart und ebenso
vorbehaltlos und unbedingt kraft Zustimmung in nationales Recht
überführt worden. In Einklang damit fehlt es insoweit an
einer abkommenseigenen Rückfallklausel - einer sog. subject to
tax-Klausel - zugunsten des Herkunftsstaats der Zinsen.
|
|
|
37
|
bb) Allerdings ist der Gesetzgeber ausweislich
der Gesetzesmaterialien (in BTDrucks 16/11108, S. 23 zum Entwurf
eines Jahressteuergesetzes 2009) erkennbar der Auffassung, in einer
Regelung, wie sie in § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 n.F./2009
a.F. und § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2009 n.F. enthalten ist,
sei „keine Überschreibung (treaty override) eines DBA
zu sehen; denn es geht lediglich um eine - der Auffassung des BFH
widersprechende - innerstaatlich verbindliche Auslegung des
DBA-Ausdrucks ‘Unternehmensgewinne’,
den die DBA selbst nicht definieren“. Die
Behandlung der Sondervergütungen als gewerbliche
Einkünfte sei ein tragender Grundsatz der Besteuerung von
Mitunternehmerschaften im deutschen Steuerrecht und führe zur
Gleichbehandlung von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von
Mitunternehmerschaften. Das Ergebnis der Anwendung dieses
Grundsatzes sei, dass der Mitunternehmer nicht nur in Bezug auf
seinen Gewinnanteil, sondern auch in Bezug auf die
Sondervergütungen damit einen Teil des Gewerbeertrages
repräsentiere. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Besteuerung
inländischer und ausländischer Gesellschafter sei es
daher unumgänglich, eine DBA-Anwendungsregelung zu schaffen,
die anordnet, dass die genannten Vergütungen für Zwecke
der DBA-Anwendung den Unternehmensgewinnen zuzuordnen sind.
|
|
|
38
|
Mit diesem Regelungsverständnis
widersetzt sich der Gesetzgeber den geschlossenen Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung. Denn völkerrechtliche
Vereinbarungen und die darin enthaltenen Begriffe sind primär
autonom nach Maßgabe völkerrechtlicher Grundsätze
auszulegen (umfassend Gosch, Internationale Steuer-Rundschau 2013,
87; derselbe in Lüdicke, Vermeidung der Doppelbesteuerung und
ihre Grenzen, Forum der Internationalen Besteuerung, Band 42, 2013,
S. 1 ff.; jeweils m.w.N.). Zwar hat bei der Anwendung des Abkommens
durch einen Vertragsstaat jeder im Abkommen nicht definierte
Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staats
über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt. Doch
gilt das erklärtermaßen nur dann, „wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert“,
und ein solcher Zusammenhang ist hier gegeben. Es bleibt also beim
Vorrang abkommensautonomer Auslegungsgrundsätze und ist
Anleihe beim jeweiligen nationalen Recht nur subsidiär zu
nehmen. Diesen Vorgaben hat jeder Abkommensinterpret Rechnung zu
tragen, auch und vor allem haben das im Rahmen der Gewaltenteilung
und der ihnen zugewiesenen Rechtsschutzgewährung die Gerichte.
Ihnen allein ist im Rahmen ihrer Fachzuständigkeit letztlich
die verbindliche Auslegung einer Norm überantwortet (vgl. z.B.
BVerfG, Urteil vom 19.10.1983 2 BvR 298/81, BVerfGE 65, 196;
Beschluss vom 17.6.2004 2 BvR 383/03, BVerfGE 111, 54, 107;
Beschluss vom 21.7.2010 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1
BvR 2530/05, BVerfGE 126, 369), und diese Verantwortung wird nicht
mittels einer authentischen Regelungsinterpretation des
Gesetzgebers überlagert (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126,
369). Indem das nationale Gesetz sich über diese international
allgemein anerkannten völkerrechtlichen Auslegungs- und
Anwendungsvorgaben in Art. 3 Abs. 2 OECD-MustAbk (hier bezogen auf
Art. 7 Abs. 1 DBA-Italien 1989) einseitig im Sinne des nationalen
Steuerrechts hinwegsetzt, werden diese folglich
„überschrieben“. Dass der
Gesetzgeber das anders gesehen hat und dass die Regelungen
infolgedessen nicht als
„offenes“, sondern als
„verdecktes“ Treaty overriding -
ohne ausdrückliche Kennzeichnung als materieller
Abkommensvorbehalt (sog. Melford-Klausel: „ungeachtet der
Vorschriften eines DBA“; vgl. Gosch, IStR
2008, 413; Frotscher, IStR 2009, 593, 597, m.w.N.) - zu erkennen
sind, widerspricht dem nicht. Auch ein verdecktes Treaty overriding
ist aufgrund seines Inhalts und seiner Wirkungsweise als solches zu
qualifizieren (im Ergebnis ebenso Frotscher, IStR 2009, 593, 595
und 597 f., und IStR 2009, 866; derselbe, StbJb 2009/2010, 151;
Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 50d Rz 44a; und allgemein z.B.
Oellerich in Beermann/Gosch, AO § 2 Rz 75; Schild/Eisele, IStR
2005, 217, 221; Bron, IStR 2007, 431, 433; s. auch BVerfG,
Beschluss vom 26.3.1987 2 BvR 589/79, 740/81 2 BvR 284/85, BVerfGE
74, 358).
|
|
|
39
|
cc) Eine Rechtfertigung für den
Völkerrechtsverstoß erkennt der vorlegende Senat
nicht.
|
|
|
40
|
aaa) Ausweislich der zitierten
Gesetzesmaterialien ging es dem Gesetzgeber im Kern um die
Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen
Mitunternehmern. Dieses Gesetzesziel mag vor dem Hintergrund des
allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG hinnehmbar
erscheinen. Es blendet indessen aus, dass sich eine derartige
Gleichheit vor dem Hintergrund der abkommensrechtlich verbindlich
eingegangenen Vereinbarungen nicht rechtfertigen lässt. Aus
Verfassungssicht darf nicht außer acht gelassen werden, dass
ausschließlich im Inland tätige Steuerpflichtige in
einem anderen Regelungszusammenhang agieren. Gleiches gilt für
Steuerpflichtige, welche zwar im Ausland agieren, jedoch in einem
Staat, mit dem Deutschland sich abkommensrechtlich auf die sog.
Anrechnungsmethode verständigt hat. Solchen Steuerpflichtigen
steht keine Steuerfreistellung zu. Richtigerweise muss deswegen
auch die maßgebende Vergleichsgruppe eine andere sein:
Derjenige Steuerpflichtige, der unter den Voraussetzungen der
abkommensrechtlich vereinbarten Freistellungsmethode Einkünfte
vereinnahmt, die aus dem jeweils anderen Vertragsstaat stammen,
kann nur mit ebensolchen Personen verglichen werden. Mit
Steuerpflichtigen, die ausschließlich über entsprechende
Inlandsbeziehungen verfügen oder die mit ihren
Auslandseinkünften unter Anrechnung einer ausländischen
Steuer im Inland besteuert werden, sind Steuerpflichtige mit
einschlägigen, freigestellten Auslandseinkünften so
gesehen bereits im Ausgangspunkt ebenso wenig vergleichbar, wie
dies beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige sind
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1976 1 BvR 2328/73, BVerfGE 43,
1, BStBl II 1977, 190 = SIS 77 01 11; s. auch Beschlüsse vom
24.2.1989 1 BvR 519/87, Die Information für Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer 1990, 359; vom 9.2.2010 2 BvR 1178/07, IStR
2010, 327 = SIS 10 22 85; s. vor diesem Hintergrund zur
gleichheitsrechtlichen Unvereinbarkeit der Methode der Freistellung
und der Methode der Anrechnung als beiderseitige Methoden zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auch den Antrag des
österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.10.2013 A
2013/0010 an den österreichischen Verfassungsgerichtshof,
abrufbar unter
www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/2010150039.pdf?458h7x). Es ist hier
wie dort allein sachgerecht, die inländische
(Gesamt-)Leistungsfähigkeit von der ausländischen
(Teil-)Leistungsfähigkeit zu trennen und beide
Leistungsfähigkeiten im jeweiligen Kontext einerseits mit dem
Welteinkommensprinzip, andererseits mit dem
Territorialitätsprinzip und als deren Konkretisierung und
Ausformung zu erkennen (zutreffend Jankowiak, a.a.O., S. 100 ff.,
m.w.N.). Eine - gleichwohl grundsätzlich anzustrebende -
Gleichbehandlung lässt sich in Anbetracht dessen in
verfassungskonformer Weise immer nur im Rahmen einer möglichen
- völkerrechtlich-autonomen - Abkommensauslegung erreichen.
Sie kann jedoch nicht darüber hinausgehen und verbietet sich,
wenn der Abkommenstext und die Abkommenssystematik eine solche
Auslegung ausschließt (teilweise weiter gehend Lampert,
a.a.O., passim, bezogen auf konkrete Qualifikationsdivergenzen S.
279 ff.), und das ist die Situation im Streitfall.
|
|
|
41
|
bbb) Die vom Gesetzgeber durch § 50d Abs.
10 EStG 2002 n.F./2009 a.F. angestrebte Gleichbehandlung lässt
sich aber auch aus einem anderen Grund als dem der
„falschen“ Vergleichsgruppe nicht
erreichen. Zielt die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (1997)
für Sondervergütungen angeordnete Gewerblichkeitsfiktion
nämlich darauf ab, die Besteuerung von Einzelunternehmern und
Mitunternehmern aneinander anzunähern, so muss diese
Gleichbehandlung scheitern, sobald ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung abgeschlossen worden ist, dass das
Besteuerungsrecht für die Sondervergütungen dem
Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters zuweist. Für
Einzelunternehmer scheidet eine derartige Zuweisung aber aus; das
Abkommen enthält für deren (gewerbliche) Einkünfte
entsprechende Zuweisungsnormen nicht; Einzel- und Mitunternehmer
befinden sich insofern also von vornherein nicht in einer
vergleichbaren Lage (zutreffend Frotscher, IStR 2009, 593,
599).
|
|
|
42
|
ccc) Dass nur das hier vertretene
Verständnis richtig sein kann, erweist sich schließlich
daran, dass Deutschland als Vertragsstaat zwischenstaatlicher
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die
Gleichheitsproblematik gerade bezogen auf Sondervergütungen
von Mitunternehmern sehr wohl erkannt und dementsprechend eine
Reihe von Abkommen geschlossen hat, die in Abstimmung mit den
jeweiligen Vertragsstaaten einschlägige Sonderregelungen
enthalten, z.B. die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
mit der Schweiz, mit Österreich, Weißrussland, Ghana,
Kasachstan, Singapur, Tadschikistan, Usbekistan, Algerien, Uruguay
(vgl. Hemmelrath in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 7 Rz 61;
Kudert/Kahlenberg, IStR 2013, 801, 807 f.; Günkel/Lieber, Ubg
2009, 301, 303), bis auf die Schweiz und Österreich durchweg
also mit Staaten, denen das steuerliche Mitunternehmerkonzept und
hierbei die besonderen Rechtsinstitute des
Sonderbetriebsvermögens und der Sondervergütung nicht
unbedingt geläufig sein dürften; ein etwaiges
„Unverständnis“
gegenüber diesem Konzept im Ausland, das einer bilateralen
Verständigung entgegenstehen könnte, lässt sich
sonach kaum als belastbares Gegenargument nutzen. Wenn Deutschland
in anderen Abkommen und so auch im DBA-Italien 1989 aber - aus
welchen Gründen auch immer - davon absieht, muss der deutsche
Gesetzgeber sich das denn auch als verbindlich anlasten lassen
(ebenso Frotscher, IStR 2009, 593, 597). Er ist aber nicht befugt,
ein etwaiges abkommensrechtliches Regelungsdefizit einseitig zu
überschreiben, und zwar gerade aus Gründen der
Belastungsgleichheit. Denn die einseitige Maßnahme zieht
regelmäßig zwangsläufig die doppelte Besteuerung
eines und desselben Besteuerungssubstrats - hier der
Darlehenszinsen - nach sich, weil dem anderen Vertragsstaat die
Rechtsfigur der Sondervergütung des Mitunternehmers und die
fiktive Einbeziehung solcher Vergütungen in die Gewerblichkeit
gemeinhin unbekannt sein wird. Er wird die Zinsen statt dessen auch
abkommensrechtlich als solche behandeln und dafür das ihm nach
Art. 11 Abs. 1 OECD-MustAbk zugewiesene Besteuerungsrecht
beanspruchen. So verhält es sich, soweit bekannt, auch und
gerade im Verhältnis zu Italien (vgl. Krabbe in Wassermeyer,
DBA, Art. 4 Italien Rz 32 und Art. 7 Italien Rz 14; Lobis,
daselbst, Exkurs zu Art. 7 Italien Rz 41). Das Prinzip der
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit wird im Ergebnis
infolge Doppelbesteuerung nachhaltig verletzt.
|
|
|
43
|
ddd) Dass dem Gesetzgeber auch diese
Ungereimtheit nicht fremd geblieben ist, zeigt sich daran, dass er
in seinem „Reparaturgesetz“ des
§ 50d Abs. 10 EStG 2009 n.F. nunmehr erklärtermaßen
mit Blick auf das regelmäßig abweichende
Abkommensverständnis in dem anderen Vertragsstaat (BRDrucks
632/1/12, S. 15) und der deswegen drohenden Doppelbesteuerung -
„im Sinne einer verfassungskonformen
Ausgestaltung“ (so Mitschke, FR 2013, 694,
696) - eine Möglichkeit zur Anrechnung der in dem anderen
Vertragsstaat einbehaltenen Steuern geschaffen hat: Sind
entsprechende Sondervergütungen einer Person zuzurechnen, die
nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als im
anderen Staat ansässig gilt, und weist der Steuerpflichtige
nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die
darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist nach § 50d
Abs. 10 Satz 5 EStG 2009 n.F. die in diesem Staat nachweislich auf
diese Einkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen
entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der
deutschen Einkommensteuer entsprechende, anteilige
ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf diese
Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen.
Der konstatierte Völkerrechtsverstoß wird aber auch
dadurch nicht gerechtfertigt. Zum einen ändert die nunmehr
geschaffene Möglichkeit der Steueranrechnung für die
Zinseinkünfte nichts an jenem Verstoß, wenn - wie im
DBA-Italien 1989 - abkommensrechtlich eben nicht die Anrechnung,
sondern die Freistellung vereinbart worden ist. Der
Völkerrechtsverstoß bleibt als solcher bestehen,
lediglich die Wirkungen werden unilateral abgemildert.
|
|
|
44
|
Die Abmilderung wirkt aber unbeschadet dessen
auch nur unzulänglich, sie ist nicht konsequent und
folgerichtig ausgestaltet worden (s. zum verfassungsrechtlichen
Folgerichtigkeitsgebot z.B. und m.w.N. umfassend Englisch in
Tipke/Seer/Hey/Englisch [Hrsg.], Gestaltung der
Steuerrechtsordnung, Festschrift für Joachim Lang, 2010, S.
167): Nach dem bereits wiedergegebenen (s. B.II.3.b.bb)
Regelungszweck von § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 n.F./2009
a.F. ebenso wie von § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2009 n.F. zielen
die Regelungen insbesondere darauf ab, Sondervergütungen in
inländischen und ausländischen Konstellationen
gleichermaßen als Teil auch des Gewerbeertrages zu behandeln.
Diese Motivation kontrastiert aber mit dem Versuch, über die
Anrechnung „salvierend“
Doppelbesteuerungen zu vermeiden, weil gerade für die
Gewerbesteuer als tragende Rechtfertigungssäule keine
Anrechnungsmöglichkeit vorgesehen ist. Und das widerspricht
dem DBA-Italien 1989 im Besonderen, weil auch die Gewerbesteuer -
als Gegenstand des Abkommens (s. Art. 2 Abs. 3 Buchst. b Unterabs.
iv DBA-Italien 1989) - von der an sich vereinbarten Freistellung
profitieren würde. Denn gerade dann, wenn Italien - wie hier
für den Beigeladenen - der Ansässigkeitsstaat ist,
erfordert die Einbeziehung der Einkünfte, die in Deutschland
besteuert werden können, in Italien den Abzug der in
Deutschland gezahlten Einkommensteuer, und zwar
einschließlich der Gewerbesteuer, soweit sie vom Ertrag
erhoben wird (vgl. Art. 24 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 i.V.m. Satz 1
DBA-Italien 1989). Hinzu kommt, dass die Steueranrechnung nach
§ 50d Abs. 10 Satz 5 EStG 2009 n.F. ohnehin nur für eine
Person vorgesehen ist, die im anderen Vertragsstaat als
ansässig „gilt“. Erfasst
wird sonach eindeutig bloß eine doppelansässige Person,
für die die Ansässigkeitsfiktion des Art. 4 Abs. 2 und 3
OECD-MustAbk (hier Art. 4 Abs. 2 und 3 DBA-Italien 1989)
einschlägig ist, nicht aber eine solche Person, die - wie der
Beigeladene - nach Art. 4 Abs. 1 DBA-Italien im anderen
Vertragsstaat aufgrund territorialitätsbezogener Merkmale
ansässig und damit dort steuerpflichtig
„ist“. Die neugeschaffene
Anrechnungsmöglichkeit taugt als Rechtfertigungsgrund für
die Abkommensüberschreibung damit weder prinzipiell noch ihrer
tatbestandlichen Ausgestaltung nach.
|
|
|
45
|
Dass das für die Einkommensbesteuerung
des Beigeladenen zuständige FA - wie die Klägerin und der
Beigeladene haben wissen lassen - unter Hinweis auf den Eintritt
der Bestandskraft des für das Streitjahr ergangenen
Einkommensteuerbescheides den zwischenzeitlich gestellten Antrag
abgelehnt hat, die in Italien auf die Zinsen erhobene
Einkommensteuer nach Maßgabe von § 50d Abs. 10 Satz 5
EStG 2009 n.F. anzurechnen, ist für die verfassungsrechtliche
Beurteilung deswegen unbeachtlich. Allerdings müsste der
Anrechnungsbetrag, zu dessen Höhe das angefochtene Urteil des
FG nichts aussagt, nach Lage der Dinge ohnehin gemäß
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO - in einem von dem hier
angefochtenen Bescheid verfahrensrechtlich zu trennenden Bescheid -
einheitlich und gesondert festgestellt werden (s. Senatsurteil vom
18.7.1990 I R 115/88, BFHE 161, 499, BStBl II 1990, 951 = SIS 90 22 60); das ist nach Mitteilung der Klägerin bis dato nicht
geschehen, aber auch davon bleibt die verfassungsrechtliche
Beurteilung unbeeinflusst.
|
|
|
46
|
eee) Schließlich ist nicht erkennbar,
dass Deutschland gezwungen gewesen wäre, mittels der in §
50d Abs. 10 EStG 2002 n.F./2009 a.F. und § 50d Abs. 10 EStG
2009 n.F. getroffenen Neuregelungen in beschleunigter Weise - und
deswegen unilateral - auf einen besonderen Missstand oder einen in
besonderer Weise zutage tretenden Steuerausfall bei
Sondervergütungen in grenzüberschreitenden
Zusammenhängen zu reagieren. Jedenfalls hätte dem
Gesetzgeber für das DBA-Italien 1989 - wie in
Übereinstimmung mit Art. 31 OECD-MustAbk auch nach den meisten
anderen deutscherseits geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung - zweifelsfrei ein anderweitiges, milderes Mittel
der Reaktion zur Verfügung gestanden: Es war nach Art. 32 Satz
1 und 2 DBA-Italien 1989 unter Einhaltung einer Frist von
mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres einseitig
kündbar; das Abkommen war danach letztmals anwendbar auf die
Steuern, die für spätestens am 31. Dezember des
Kündigungsjahres endende Veranlagungszeiträume erhoben
werden (Art. 32 Satz 3 Buchst. b DBA-Italien 1989). Der Gesetzgeber
war also sehr wohl in der Lage, auch kurzfristig handeln zu
können, und im Ergebnis überwiegt demnach das
rechtsstaatliche Interesse an der Einhaltung der
völkerrechtlichen Verpflichtungen (s. ebenso Vorlagebeschluss
des Senats in BFHE 236, 304 = SIS 12 12 75, m.w.N.).
|
|
|
47
|
c) Nach der Überzeugung des Senats steht
§ 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 n.F./2009 a.F. und § 50d
Abs. 10 Satz 1 EStG 2009 n.F. nach allem nicht mit der
verfassungsmäßigen Ordnung in Einklang. Die zitierte,
vom BVerfG (im Beschluss in BVerfGE 111, 307, 319 = SIS 04 39 67)
dem Gesetzgeber zugestandene Ausnahme,
„Völkervertragsrecht (...) nicht (zu beachten),
sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende
Grundsätze der Verfassung abzuwenden
ist“, liegt bei der Abgrenzung der
Tatbestände im Steuerrecht im allgemeinen (s. auch z.B.
BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 272 =
SIS 86 25 18: „keinen zwingenden Grund des gemeinen
Wohls“) und bei den hier in Rede stehenden
Vorschriften der § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 n.F./2009 a.F.
und § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2009 n.F. im Besonderen nicht
vor. Der Senat erkennt in Anbetracht dessen keine andere
Möglichkeit, dem klägerischen Begehren abzuhelfen.
Insbesondere erscheint ihm als nicht gangbar, die ihrem Wortlaut
nach insoweit unmissverständlichen Regelungen der § 50d
Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 n.F./2009 a.F. und § 50d Abs. 10 Satz
1 EStG 2009 n.F. vermittels eines völkerrechtsfreundlichen und
damit zugleich verfassungskonformen Normenverständnisses im
Sinne dieses Begehrens auszulegen.
|
|
|
48
|
d) Verstoßen § 50d Abs. 10 Satz 1
EStG 2002 n.F./2009 a.F. und § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2009
n.F. damit aber in gleichheitswidriger Weise gegen vorrangiges
Völkervertragsrecht, so löst dies zugleich einen
Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung aus,
die in Art. 20 Abs. 3 GG Handlungsmaßstab und Bindung
für die Gesetzgebung ist und woraus dem betroffenen
Steuerpflichtigen, hier dem beigeladenen Gesellschafter der
Klägerin, wiederum aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ein subjektives Recht auf
Beachtung jener Ordnung erwächst (s. bereits Senatsbeschluss
in BFHE 236, 304 = SIS 12 12 75; ebenso Frotscher, IStR 2009, 593,
und IStR 2009, 866; derselbe, StbJb 2009/2010, S. 151, der insoweit
zusätzlich einen verfassungswidrigen Eingriff in Art. 14 Abs.
1 GG anmahnt; s. auch Gosch, IStR 2008, 413).
|
|
|
49
|
4. Der Senat ist schließlich der
Überzeugung, dass die Neuregelungen insoweit nicht dem
Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG standhalten, als sie nach
§ 52 Abs. 59a Satz 8 EStG 2002 n.F. (nunmehr § 52 Abs.
59a Satz 11 EStG 2009 n.F.) und nach § 52 Abs. 59a Satz 10
EStG 2009 n.F. rückwirkend anzuwenden sind.
|
|
|
50
|
a) Nach § 52 Abs. 59a Satz 8 EStG 2002
n.F./2009 a.F., jetzt § 52 Abs. 59a Satz 11 EStG 2009 n.F.,
ist § 50d Abs. 10 EStG 2002 n.F./2009 a.F. in allen
Fällen anzuwenden, in denen die Einkommen- und
Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt
ist. Nach § 52 Abs. 59a Satz 10 EStG 2009 n.F. ist auch §
50d Abs. 10 EStG 2009 n.F. in allen Fällen anzuwenden, in
denen die Einkommen- und Körperschaftsteuer noch nicht
bestandskräftig festgesetzt worden ist. Beide
Anwendungsregelungen stehen nebeneinander. Sie stimmen letztlich
überein und unterscheiden sich in der Wortwahl bloß in
der Zeitform: § 52 Abs. 59a Satz 11 EStG 2009 n.F.
begnügt sich damit, dass die Einkommen- und
Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig
„festgesetzt ist“, wohingegen
§ 52 Abs. 59a Satz 10 EStG 2009 n.F. verlangt, dass besagte
Steuer noch nicht bestandskräftig „festgesetzt worden
ist“. Einen sachlichen Grund für
diese Unterscheidung erkennt der Senat nicht. Ihm erschließt
sich auch nicht der (systematische) Sinn für die gleichzeitige
Anwendbarkeit beider Vorschriftenfassungen des § 50d Abs. 10
EStG 2002 n.F./2009 a.F. bzw. EStG 2009 n.F., obschon § 50d
Abs. 10 EStG 2009 n.F. unter Aufnahme des Regelungsinhalts von
§ 50d Abs. 10 EStG 2002 n.F./2009 a.F. doch neu gefasst worden
ist.
|
|
|
51
|
b) Davon abgesehen handelt es sich bei den
Regelungsanordnungen bezogen auf den Streitfall (Streitjahr 2000)
um sog. echte Rückwirkungen. Diese Rückwirkungen sind zur
Überzeugung des Senats nicht zulässig; sie verletzen in
verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise das in einem
Rechtsstaat prinzipiell geschützte Vertrauen des Bürgers
in die gesetzte Rechtsordnung und widersprechen damit dem
Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG.
|
|
|
52
|
aa) Das Rechtsstaatsprinzip und die
Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers,
Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der
Vergangenheit anknüpfen. Die Verlässlichkeit der
Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen
(vgl. BVerfG, Urteil vom 5.2.2004 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133,
180). Dabei findet das Rückwirkungsverbot seinen Grund im
Vertrauensschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 1 BvL
44/92, 1 BvL 48/92, BVerfGE 95, 64, 86 f.). Das grundsätzliche
Verbot der echten Rückwirkung greift daher aber auch nur dann
ein, wenn eine gesetzliche Regelung dazu geeignet war, Vertrauen
auf ihren Fortbestand in vergangenen Zeiträumen zu erwecken
(vgl. BVerfG, Entscheidung vom 27.6.1961 1 BvL 26/58, BVerfGE 13,
39, 45 f.; BVerfG, Entscheidung vom 23.3.1971 2 BvL 2/66, 2 BvR
168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66,
BVerfGE 30, 367, 389). Entscheidend ist, ob die bisherige Regelung
bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der
betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen
(vgl. BVerfG, Entscheidung vom 20.10.1971 1 BvR 757/66, BVerfGE 32,
111, 123). Die Fundierung im Vertrauensschutz zeichnet zugleich die
Grenze des Rückwirkungsverbotes vor (vgl. BVerfG, Entscheidung
in BVerfGE 32, 111, 123; BVerfG, Beschluss vom 25.5.1993 1 BvR
1509/91, 1 BvR 1648/91, BVerfGE 88, 384, 404; BVerfG, Urteil vom
23.11.1999 1 BvF 1/94, BVerfGE 101, 239, 266). Dieses greift unter
anderem dann nicht ein, wenn sich kein schutzwürdiges
Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts für vergangene
Zeiträume bilden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 88,
384, 404; BVerfG, Beschluss in BVerfGE 95, 64, 86 f.; BVerfG,
Urteil in BVerfGE 101, 239, 263), etwa weil die Rechtslage unklar
war (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 19.12.1961 2 BvL 6/59, BVerfGE
13, 261, 272; BVerfG, Beschluss in BVerfGE 126, 369).
|
|
|
53
|
bb) Die zu § 52 Abs. 59a Satz 8 EStG 2002
n.F./2009 a.F., jetzt § 52 Abs. 59a Satz 11 EStG 2009 n.F.,
gegebene Begründung des Finanzausschusses zum
Jahressteuergesetz 2009 rechtfertigt die Rückwirkung bezogen
auf § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 n.F./2009 a.F. damit, die
neue Regelung entspräche der „bisher praktizierten
Besteuerung“ und diene der
„Sicherstellung der steuerlichen
Belastungsgleichheit“ (BTDrucks 16/11108,
S. 23). Angesichts der diametral gegenläufigen,
langjährigen Spruchpraxis des BFH (erstmals in dem
Senatsurteil in BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444 = SIS 91 13 76,
und sodann in den nachfolgenden Senatsurteilen in BFHE 178, 74,
BStBl II 1995, 683 = SIS 95 20 88, und in BFHE 200, 521, BStBl II
2003, 631 = SIS 03 11 58) überzeugt das jedoch nicht. Diese
Rechtsprechung war geeignet, entsprechendes Vertrauen zu schaffen.
Infolge dieser durchgängigen Rechtsprechung konnte
insbesondere nicht von einer „unklaren
Rechtslage“ gesprochen werden, die
ungeeignet gewesen wäre, entsprechendes Vertrauen des
Bürgers zu bilden. „Unklar“
war die Rechtslage allenfalls in dem kurzen - und im Streitfall
unbeachtlichen - Zeitraum
„zwischen“ den gesetzlichen
Neuregelungen nach § 50d Abs. 10 EStG 2002 n.F./2009 a.F. und
§ 50d Abs. 10 EStG 2009 n.F. Tatsächlich steht der
Rückwirkung deshalb kein rechtfertigender Entlastungsgrund zur
Seite (ebenso z.B. Chr. Schmidt, DStR 2010, 2436; Chr. Korn, DStR
2009, 2366; insoweit anders Frotscher, IStR 2009, 866).
|
|
|
54
|
cc) Und Gleiches gilt für § 52 Abs.
59a Satz 10 i.V.m. § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2009 n.F. Dass
infolge der Neufassung der Vorschrift durch das
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz lediglich eine
„entsprechende Klarstellung des gesetzgeberischen
Willens“ bewirkt werde, und dass sich in
Ermangelung einer „gefestigten, langjährigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung“
ein schutzwürdiges Vertrauen nicht habe bilden können (so
BRDrucks 632/1/12, S. 15, und das aufgreifend Mitschke, FR 2013,
694, 696), überzeugt abermals nicht, weil diese Behauptungen
die bisherige gefestigte Rechtslage einmal mehr außer Acht
lässt. Die Rückwirkung lässt sich auch nicht damit
begründen, dass die Neuregelung in § 50d Abs. 10 EStG
2009 n.F. als solche gegenüber der Vorgängerfassung der
Vorschrift in Einzelfällen - und so auch im Streitfall -
infolge der nunmehr vorgesehenen Anrechnungsmöglichkeit im
Vergleich zu der vorherigen Regelung für den Steuerpflichtigen
weniger belastend wirken kann. Denn allein ausschlaggebend ist,
dass durch Satz 1 beider Vorschriftenfassungen das jeweils
betreffende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
gleichermaßen zum Nachteil des Steuerpflichtigen
„überschrieben“ wird (im
Ergebnis ebenso z.B. C. Pohl, DB 2013, 1572; Chr. Schmidt, DStR
2013, 1704, 1710).
|
|
|
55
|
dd) Schließlich sind beide Fassungen der
Übergangs- und Anwendungsvorschriften einer etwaigen
verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich; die
jeweiligen Regelungen sind nach ihrem Wortlaut vielmehr
eindeutig.
|
|
|
56
|
III. Entscheidung des Senats
|
|
|
57
|
In Anbetracht der hiernach vom Senat
angenommenen Verfassungswidrigkeit von § 50d Abs. 10 Satz 1
EStG 2002 n.F./2009 a.F. und § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2009
n.F. einerseits und § 52 Abs. 59a Satz 8 EStG 2002 n.F./EStG
2009 a.F. (nunmehr § 52 Abs. 59a Satz 11 EStG 2009 n.F.) und
§ 52 Abs. 59a Satz 10 EStG 2009 n.F. andererseits war das
Revisionsverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen
und ist die Entscheidung des BVerfG über die im Leitsatz
formulierten Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der
genannten Vorschriften einzuholen.
|