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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine inländische GmbH,
errichtete in Norwegen eine im Juni 2005 fertiggestellte
Industrieanlage und unterhielt dort zum Zweck der Erfüllung
des Vertrags eine Betriebsstätte. Gegenüber der
Auftraggeberin hatte sich die Klägerin zur Übernahme
einer Garantie für den Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab der
Abnahme des Werks verpflichtet. Die Garantieverpflichtung umfasste
insbesondere die Ordnungsmäßigkeit und
Mängelfreiheit der Anlage sowie der dort eingebauten
Materialien für die Dauer der Garantieperiode.
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Im Zusammenhang mit der Errichtung der
Industrieanlage hatte die Klägerin eine
Montage-KDS-Versicherung und ferner eine Garantie-Versicherung
abgeschlossen. Versicherer waren neben der Beigeladenen als
führender Versicherer u.a. zwei Schweizer
Versicherungsunternehmen, die an dem Versicherungsvertrag auf der
Versichererseite mit jeweils 11 % beteiligt waren. Die Beigeladene
als führender Versicherer hatte einen einheitlichen
Versicherungsschein für beide Versicherungen ausgestellt. Die
versicherten Gefahren waren wie folgt festgelegt:
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„Nach Abnahme durch den Besteller
(Maintenance-Periode) leisten die Versicherer Entschädigung
für Schäden, die zurückzuführen sind
auf:
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- Konstruktionsfehler, Guss- oder
Materialfehler, Berechnungs-, Werkstätten- oder
Montagefehler
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- Falsche, fehlerhafte oder unterlassene
Hinweise im Betriebshandbuch/Wartungsbuch
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- Tätigkeiten z.B.: Restarbeiten,
Handlungen, Unterlassungen des Versicherungsnehmers, der
Mitversicherten und/oder der von ihnen beauftragten Firmen und
Personen
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- die Erfüllung der vertraglichen
Gewährleistungsverpflichtungen und/oder noch anstehender
Leistungstests
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Ersatzteile und/oder Neuteile, die für
die Ausführung o.a. Arbeiten benötigt werden, sind wie
das Montageobjekt selbst versichert, und zwar ab Eintreffen am
Montageort bis zur Beendigung der
Maintenancearbeiten.“
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In der Versicherungsteueranmeldung der
Beigeladenen für Juli 2004 vom 12.8.2004 wurde die
Versicherungsteuer für die Garantie-Versicherung in Höhe
von 29.554,08 EUR beim damals zuständigen Finanzamt (FA)
angemeldet und entrichtet.
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Die Klägerin beantragte mit Schreiben
vom 11.11.2004 die Aufhebung der Versicherungsteuerfestsetzung
für die Garantie-Versicherung mit der Begründung, die
Garantie-Versicherung unterliege wegen ihres Bezugs zu ihrer
norwegischen Betriebsstätte nicht der Versicherungsteuer. Das
FA lehnte den Änderungsantrag durch Bescheide vom 24.11.2004
und 17.2.2005 ab. Der Einspruch der Klägerin blieb
erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit
der die Klägerin die Herabsetzung der Versicherungsteuer
für den Anmeldungszeitraum Juli 2004 um 29.554,08 EUR
begehrte, als unbegründet ab. Es bejahte die
Versicherungsteuerpflicht für die Garantie-Versicherung.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des
Versicherungsteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung
(VersStG) stehe der Steuerbarkeit des Versicherungsentgelts
für die Garantie-Versicherung nicht entgegen. Das Urteil des
FG ist in EFG 2010, 1744 = SIS 10 20 52,
veröffentlicht.
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Aufgrund der Änderung des § 7a
VersStG durch Art. 10 Nr. 3 des Begleitgesetzes zur zweiten
Föderalismusreform vom 10.8.2009 (BGBl I 2009, 2702) ist der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Bundeszentralamt für
Steuern - BZSt - ) für die Versicherungsteuer zuständig
geworden und damit zum 1.7.2010 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel
eingetreten.
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Mit der Revision macht die Klägerin
Verfahrensfehler geltend und rügt die Verletzung des § 1
Abs. 2 VersStG. Das FG habe verkannt, dass die
Montage-KDS-Versicherung mit der Garantie-Versicherung ein
einheitliches Rechtsverhältnis bilde. Die
Garantie-Versicherung gewähre lediglich einen
unselbständigen Versicherungsschutz zu der die
Anlagenerstellung mit deren Risiken abdeckenden
Montageversicherung. Diese Risiken könnten sich
ausschließlich an dem Ort der Belegenheit der Anlage in
Norwegen und damit außerhalb des Geltungsbereichs des VersStG
realisieren. Der Versicherungsteuerpflicht unterliege nur der
Prämienanteil für die Versicherungsverhältnisse mit
den beiden Schweizer Versicherern; die hierauf entfallende
Versicherungsteuer in Höhe von 6.501,90 EUR sei in der
Anmeldung zutreffend erfasst worden.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung, die Ablehnungsbescheide vom 24.11.2004 und
17.2.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 11.7.2005 aufzuheben
sowie das BZSt zu verpflichten, die von der Beigeladenen in der
Versicherungsteueranmeldung vom 12.8.2004 angemeldete
Versicherungsteuer für Juli 2004 um 23.052,18 EUR
herabzusetzen.
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Das BZSt beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Das beigetretene Bundesministerium der
Finanzen (BMF) stellt keinen Antrag.
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Die Beigeladene beantragt, die
Vorentscheidung, die Ablehnungsbescheide vom 24.11.2004 und
17.2.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 11.7.2005 aufzuheben
sowie das BZSt zu verpflichten, die von der Beigeladenen in der
Versicherungsteueranmeldung vom 12.8.2004 angemeldete
Versicherungsteuer für Juli 2004 um 23.052,18 EUR
herabzusetzen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
antragsgemäßen Verpflichtung des BZSt, die von der
Beigeladenen angemeldete Versicherungsteuer für Juli 2004 um
23.052,18 EUR herabzusetzen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Unrecht die
Versicherungsteuerpflicht des Entgelts für die
Garantie-Versicherung, soweit die Klägerin diese nicht mit
Schweizer Versicherern abgeschlossen hatte, bejaht.
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1. Zutreffend hat das FG die von der
Klägerin erhobene Klage als zulässig beurteilt. Die
Klägerin ist als Versicherungsnehmerin sowohl zur Anfechtung
der Steueranmeldung des Versicherers als auch - wie hier - zur
Erhebung einer Verpflichtungsklage berechtigt, die auf
Änderung der Versicherungsteuer-Anmeldung des Versicherers
gerichtet ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.8.2011
II B 86/10, BFH/NV 2012, 286 = SIS 12 00 88).
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2. Die Revision ist wirksam auf das Begehren
beschränkt worden, die Versicherungsteuer-Anmeldung der
Beigeladenen vom 12.8.2004 um 23.052,18 EUR zu vermindern. Der
Gegenstand des Revisionsverfahrens wird durch den Revisionsantrag
(§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO) im Zusammenhang mit dem
Revisionsbegehren bestimmt. Dies gilt auch bei einem - wie hier -
nach § 116 Abs. 7 Satz 1 FGO fortgesetzten Revisionsverfahren
(BFH-Urteil vom 16.10.2008 IV R 82/06, BFH/NV 2009, 581 = SIS 09 09 10). In dieser Einschränkung des Revisionsantrags
gegenüber dem bisherigen Klagebegehren liegt weder eine
teilweise Rücknahme der Revision noch ein teilweiser Verzicht
auf diese (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 581 = SIS 09 09 10;
Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz
56).
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3. Das durch die Garantie-Versicherung
begründete Versicherungsverhältnis der Klägerin mit
der Beigeladenen und den weiteren Versicherern erfüllt zwar
die Merkmale einer Versicherung. Die sich aus § 1 Abs. 2 Satz
2 Nr. 1 VersStG ergebenden Voraussetzungen der
Versicherungsteuerpflicht sind aber - mit Ausnahme des
Versicherungsverhältnisses mit den beiden Schweizer
Versicherern - nicht erfüllt.
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a) Nach § 1 Abs. 1 VersStG unterliegt der
Steuer die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines durch
Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen
Versicherungsverhältnisses. Unter dem
Versicherungsverhältnis sind das durch Vertrag oder auf
sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis des einzelnen
Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu
verstehen (BFH-Urteil vom 8.12.2010 II R 12/08, BFHE 232, 223,
BStBl II 2012, 383 = SIS 11 05 89, m.w.N.). Wesentliches Merkmal
für ein „Versicherungsverhältnis“ i.S.
des § 1 Abs. 1 VersStG ist das Vorhandensein eines vom
Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses (BFH-Urteile
vom 19.6.2013 II R 26/11, BFHE 241, 431, BStBl II 2013, 1060 = SIS 13 21 69; vom 16.12.2009 II R 44/07, BFHE 228, 285, BStBl II 2010,
1097 = SIS 10 04 99, m.w.N.). Diese Merkmale einer Versicherung
erfüllt die von der Klägerin geschlossene
Garantie-Versicherung.
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b) Besteht das Versicherungsverhältnis
mit einem im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
Versicherer und ist der Versicherungsnehmer keine natürliche
Person, so entsteht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 VersStG
die Steuerpflicht nur, wenn sich bei Zahlung des
Versicherungsentgelts das Unternehmen, die Betriebsstätte oder
die entsprechende Einrichtung, auf die sich das
Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich des
VersStG befindet. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersStG ist
außerdem Voraussetzung der Steuerpflicht bei der Versicherung
von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere
Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme
von gewerblichem Durchfuhrgut, dass sich die Gegenstände im
Geltungsbereich des VersStG befinden.
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c) Im Streitfall unterliegt das gezahlte
Entgelt für die hier geschlossene Garantie-Versicherung
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersStG nicht der
Steuerpflicht. Gegenstand dieser Garantie-Versicherung sind die im
Versicherungsvertrag näher bezeichneten Risiken mit Bezug auf
eine Industrieanlage, die die Klägerin als unbewegliche Sache
in Norwegen - und damit außerhalb des Geltungsbereichs des
VersStG - errichtet hat.
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aa) Nach dem von der Beigeladenen erteilten
Versicherungsschein ist versichertes Objekt die Errichtung einer
Industrieanlage in Norwegen. Versicherte Gefahren sind die im
Rahmenvertrag nach Abnahme durch den Besteller auftretenden
Schäden an der Anlage, die u.a. auf Konstruktionsfehler, Guss-
oder Materialfehler sowie Werkstätten- oder Montagefehler
zurückzuführen sind. Die versicherten Risiken sind auf
den im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort der Anlage
in Norwegen bezogen. Aufgrund dieser Festlegungen ist der
geographische Bereich bestimmt, in dem der den Versicherungsschutz
auslösende Versicherungsfall eintreten muss.
Demgemäß knüpft die Entschädigungspflicht des
Versicherers in Bezug auf die von der Klägerin errichtete
Anlage an solche Risiken an, die sich am Belegenheitsort der Anlage
als Schaden manifestieren.
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bb) Dem FG kann nicht darin gefolgt werden,
dass durch die Garantie-Versicherung ausschließlich
entschädigungsbedingte Vermögensrisiken der Klägerin
ohne unmittelbaren physischen Bezug zu der Anlage versichert sind.
Es trifft zwar zu, dass der wirtschaftliche Zweck einer
Garantie-Versicherung in der Absicherung des Schadensersatzrisikos
nach der Werksabnahme besteht (z.B. Voßkühler in
Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 35
Rz 8). Die wirtschaftliche Zielsetzung einer Garantie-Versicherung
besteht in der Übernahme des Garantierisikos durch den
Versicherer und der sich ggf. aus der Risikoübernahme
ergebenden Leistungspflicht. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 VersStG stellt aber nicht auf die wirtschaftliche
Zweckrichtung bzw. Folgewirkung der Risikoübernahme ab,
sondern knüpft ausschließlich an die geographische
Belegenheit des Risikos an. Demgemäß ist für die
Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersStG auf die im
Streitfall geschlossene Garantie-Versicherung allein entscheidend,
dass sich die versicherten Risiken (d.h. die im
Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden in Bezug auf die von
der Klägerin errichtete Anlage) am Ort der Belegenheit der
Anlage in Norwegen verwirklichen.
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Entgegen der Auffassung des BZSt entsteht die
Steuerpflicht auch nicht deshalb im Inland, weil sich das
Versicherungsverhältnis und die die Ersatzpflicht des
Versicherers auslösenden Schadensursachen teilweise auf
zeitlich vor der Montage der Anlage liegende Tätigkeiten der
Klägerin (z.B. Konstruktionsplanung oder Herstellung von
Bauteilen) an ihrem inländischen Sitz beziehen. Dem ist
entgegenzuhalten, dass sich die im Streitfall abgeschlossene
Garantie-Versicherung auch auf Montagefehler
zurückzuführende Schäden der Anlage bezieht und
Montagefehler regelmäßig dem Montageort - und damit dem
Ort der Anlage - zuzuordnen sind. Dieser Ortsbezug besteht
entsprechend auch beim Einbau fehlerhaft konstruierter oder
fehlerhaft hergestellter Bauteile in die norwegische Anlage, die
mit dem Einbau solcher Bauteile zu einer mängelbehafteten
Anlage wird. Dementsprechend haben die Versicherer im Streitfall
das im Versicherungsschein bezeichnete Garantierisiko von
Schäden an der Industrieanlage unabhängig davon
übernommen, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort die
Ursache für den Schadeneintritt gesetzt wurde. Gegen eine nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung der
versicherten Gefahren zum inländischen Sitz der Klägerin,
wie sie dem BZSt vorschwebt, spricht zudem, dass mit einer solchen
Sichtweise der vom Gesetz - der unionsrechtlichen Vorgabe
entsprechend - ausdrücklich vorgenommene örtliche Bezug
der versicherten Gefahren im Wesentlichen leerliefe, weil letztlich
jeder Eintritt des Garantiefalls ohne die abgeschlossene
Versicherung seinen wirtschaftlichen Niederschlag im Vermögen
des Versicherungsnehmers haben würde und damit ein Bezug zum
inländischen Sitz des Versicherungsnehmers herstellbar
wäre. Das Gesetz stellt aber - wie oben bereits
ausgeführt - nicht auf die wirtschaftliche Zweckrichtung oder
Folgewirkung der Risikoübernahme ab, sondern knüpft
(ausschließlich) an die geographische Belegenheit des Risikos
an.
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cc) Diese Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 VersStG entspricht auch dem Unionsrecht.
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(1) Die hier anzuwendende Fassung des § 1
Abs. 2 VersStG geht auf das Gesetz zur Durchführung
versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der
Europäischen Gemeinschaften (Zweites
Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) vom 28.6.1990 (BGBl I 1990,
1249) zurück. Durch diese Vorschrift wurde nach der
Gesetzesbegründung (BTDrucks 11/6341, 41) der sachliche Umfang
der Versicherungsteuerpflicht an Art. 25 i.V.m. Art. 2 Buchst. d
der Zweiten Richtlinie des Rates vom 22.6.1988 zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien
Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie
73/239/EWG (Zweite Richtlinie 88/357/EWG) angepasst.
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(2) Nach Art. 25 Zweite Richtlinie 88/357/EWG
unterliegen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs abgeschlossene
Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten
Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat,
in dem das Risiko i.S. von Art. 2 Buchst. d der Zweiten Richtlinie
88/357/EWG belegen ist, auf Versicherungsprämien erhoben
werden. Nach Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie gilt als
Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, bei der Versicherung
entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin
befindlichen Sachen, sofern diese durch die gleiche
Versicherungspolice gedeckt sind, der Mitgliedstaat, in dem die
Gegenstände belegen sind.
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(3) Nach dem Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union vom 14.6.2001 C-191/99 - Kvaerner - (Slg.
2002, I-4447, HFR 2001, 919 = SIS 02 04 67) sollten diese
Regelungen für alle versicherten Risiken die Bestimmung des
Staates, in dem das Risiko belegen ist, dadurch ermöglichen,
dass sie auf konkrete und physische Merkmale statt auf rechtliche
Merkmale abstellen. Jedem Risiko sollte ein konkreter
Anknüpfungspunkt entsprechen, der seine Zuordnung zu einem
bestimmten Mitgliedstaat ermöglicht. Die Belegenheit des
Risikos als ausschlaggebendes, objektiv nachprüfbares Merkmal
zur Bestimmung des zur Besteuerung befugten Staates ist geeignet,
Wettbewerbsverzerrungen zwischen den in den einzelnen
Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen, die
Versicherungsleistungen anbieten, zu beseitigen; damit wird
zugleich die Gefahr einer Doppelbesteuerung vermieden.
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(4) Auch diese unionsrechtlichen Vorgaben
gebieten bei richtlinienkonformer Auslegung des § 1 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 VersStG, bei der Versicherung von Risiken mit Bezug
auf unbewegliche Sachen auf das objektiv nachprüfbare Merkmal
der geographischen Belegenheit des Gegenstands und nicht auf die
mit der Risikoübernahme durch den Versicherer verbundenen
wirtschaftlichen Belange des Versicherungsnehmers abzustellen.
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4. Da demgemäß die Steuerpflicht
des Entgelts für die Garantie-Versicherung bereits aufgrund
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersStG ausscheidet, kann offen
bleiben, ob auch § 1 Abs. 2 Satz 1 VersStG der Steuerpflicht
entgegensteht und ob - wie die Klägerin meint - die
Montage-KDS-Versicherung zusammen mit der Garantie-Versicherung als
einheitliches, nicht der Versicherungsteuerpflicht unterliegendes
Versicherungsverhältnis zu qualifizieren ist.
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Die von anderen Rechtsgrundsätzen
ausgehende Vorentscheidung war daher aufzuheben.
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5. Die Sache ist spruchreif. Die
Einspruchsentscheidung des FA vom 11.7.2005 sowie die
Ablehnungsbescheide des FA vom 24.11.2004 und vom 17.2.2005 waren
insoweit aufzuheben, als eine Herabsetzung der von der Beigeladenen
in der Versicherungsteueranmeldung vom 12.8.2004 angemeldeten
Versicherungsteuer für Juli 2004 um 23.052,18 EUR abgelehnt
wurde.
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Das Versicherungsentgelt für die
Garantie-Versicherung unterliegt - mit Ausnahme des auf die beiden
Schweizer Versicherer entfallenden Prämienanteils - nicht der
Versicherungsteuer. Der auf die Schweizer Versicherer entfallende
Prämienanteil unterliegt gemäß § 1 Abs. 4 Nr.
1 VersStG der Steuerpflicht, weil das Versicherungsverhältnis
insoweit mit einem außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer besteht und die
Klägerin als Versicherungsnehmerin ihren Sitz im
Geltungsbereich des VersStG hat.
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6. Nach den vom FG getroffenen
tatsächlichen Feststellungen war die von der Beigeladenen
vereinnahmte Versicherungsteuer für die Garantie-Versicherung
in dem von der Beigeladenen in ihrer Versicherungsteueranmeldung
vom 12.8.2004 angemeldeten Steuerbetrag enthalten. Diese
tatsächlichen Feststellungen sind für den BFH, da
insoweit keine zulässigen und begründeten
Revisionsrügen vorgebracht worden sind, gemäß
§ 118 Abs. 2 FGO bindend. Ein Wegfall der Bindung ergibt sich
auch nicht aus dem Vorbringen der Beigeladenen und des BZSt, es sei
lediglich eine Anmeldung und Abführung der auf den
Versicherungsanteil der Beigeladenen entfallenden
Versicherungsteuer nachweisbar. Dieses Vorbringen konnte trotz
Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht verifiziert
werden.
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Demgemäß war das BZSt zu
verpflichten, die von der Beigeladenen in der
Versicherungsteueranmeldung vom 12.8.2004 angemeldete
Versicherungsteuer für Juli 2004 um 23.052,18 EUR
herabzusetzen.
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