1
|
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH, leistete im Streitjahr (2004) eine
Spende in Höhe von 10.000 EUR an eine im Register für
juristische Personen der Stadt Rom eingetragene Vereinigung (im
Folgenden: Verein). Mitglieder des 2004 gegründeten Vereins
können natürliche Personen und Körperschaften sein
(Art. 3 der Satzung). Der Verein ist selbst Mitglied der
russisch–orthodoxen Kirche. Sein Zweck besteht nach Art. 2
der Satzung in der Errichtung eines Kirchengebäudes in Rom
sowie in der Unterrichtung und Lehre der russisch-orthodoxen
Religion und der Förderung der russischen Kultur; ferner
verfolgt er gegenüber den Gläubigen der
russisch-orthodoxen Religion Ziele der sozialen Solidarität,
der Wohltätigkeit und der humanitären Hilfe und
gewährt hierbei insbesondere den Gläubigen in Italien
Unterstützung (z.B. hinsichtlich der Wohnstätte). Nach
Art. 22 der Satzung hat die Mitgliederversammlung im Zeitpunkt der
Auflösung des Vereins einen Beschluss über die Bestimmung
des eventuell verbleibenden Einnahmerests des Vermögens zu
treffen. Dieser „erfolgt zugunsten einer anderen
nichtwirtschaftlichen Organisation, wobei solchen der Vorrang
einzuräumen ist, die mit dem Patriarchat Moskau in Verbindung
stehen oder zu der russisch-orthodoxen Religion gehören,
vorbehaltlich anderweitiger gesetzlich bedingter
Verwendungsvorschriften“.
|
|
|
2
|
Alleiniger
Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin war im
Streitjahr G. Er ist weder Mitglied der russisch–orthodoxen
Kirche noch bestanden zwischen ihm und dem Verein persönliche
Beziehungen. Mit der der Klägerin im Jahr 2005 erteilten
Spendenbescheinigung bestätigte der Verein, dass die im
Dezember 2004 erhaltene Zuwendung bei der Errichtung einer
russisch-orthodoxen Kathedrale in Rom verwendet werde.
|
|
|
3
|
Mit geändertem
Körperschaftsteuerbescheid 2004 verneinte das zunächst
zuständige Finanzamt den Spendenabzug gemäß §
9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes vom 15.10.2002
(BGBl I 2002, 4144, BStBl I 2002, 1169) - KStG 2002 a.F. - mangels
Vorlage einer Spendenbescheinigung. Der dagegen erhobenen Klage hat
das Finanzgericht (FG) stattgegeben (Urteil des FG Bremen vom
8.6.2011 1 K 63/10 (6), Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst
2012, 1321). Die Zuwendung der Klägerin sei keine verdeckte
Gewinnausschüttung (vGA) an ihren Allein-Gesellschafter (G).
Die Spende sei der Vermögens- und Ertragslage der
Klägerin angepasst gewesen; persönliche Beziehungen
zwischen G und dem Verein oder der russisch-orthodoxen Kirche
hätten nicht bestanden. Auch die sonstigen Voraussetzungen
für den Abzug der Zuwendung als Spende seien erfüllt.
Eine betriebliche Veranlassung für die Zuwendung sei nicht
erkennbar. Der Spendenabzug bestimme sich nach § 9 Abs. 1 Nr.
2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des
Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur
Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010 (BGBl I 2010,
386, BStBl I 2010, 334) - KStG 2002 n.F. - i.V.m. dem durch das
Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I
2009, 74) neugefassten § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG 2002 n.F. Beide
Vorschriften seien nach § 34 Abs. 8a Satz 5 und Abs. 5a KStG
2002 n.F. auch im Streitjahr (2004) anwendbar. Der Verein habe i.S.
von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c sowie Nr. 2 Satz 3 bis 5
KStG 2002 n.F. seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union (EU), mit Italien bestünde ein
Amtshilfeabkommen. Auch seien die weiteren Voraussetzungen des
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 und § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG
2002 n.F. erfüllt, da der Verein nach den §§ 51 bis
68 der Abgabenordnung (AO) im Streitjahr steuerbefreit gewesen
wäre, wenn er in diesem Jahr inländische Einkünfte
erzielt hätte.
|
|
|
4
|
Der Senat hat die Revision mit Beschluss
vom 27.2.2012 (Az. I B 104/11) zugelassen. Während des
Revisionsverfahrens ist die Zuständigkeit für die
Besteuerung der Klägerin auf den Beklagten und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - )
übergegangen.
|
|
|
5
|
Das FA beantragt sinngemäß, das
Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
|
|
|
6
|
Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
|
|
|
7
|
II. Die Revision ist begründet. Das
Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, da
die Klägerin nicht die für den Spendenabzug nach § 9
Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F. erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt hat.
|
|
|
8
|
1. Der Wechsel der Zuständigkeit
betreffend die Besteuerung der Klägerin während des
Revisionsverfahrens hat zugleich einen Beteiligtenwechsel zur
Folge, so dass die Revisionsentscheidung gegenüber dem FA zu
treffen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.9.2008 VI R
63/04, BFH/NV 2008, 2018 = SIS 08 41 36; Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 122 Rz 3, m.w.N.).
|
|
|
9
|
2. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F.,
der auch für das Streitjahr (2004) anzuwenden ist (§ 34
Abs. 8a Satz 5 KStG 2002 n.F.), gehören - vorbehaltlich der
Gewinnhinzurechnung für vGA (§ 8 Abs. 3 KStG 2002
a.F./n.F.) - zu den vom Einkommen abziehbaren Aufwendungen auch
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung
steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO.
Wird die Zuwendung an eine Körperschaft geleistet, die in
einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den
das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet, setzt der Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
Buchst. c KStG 2002 n.F. u.a. - d.h. neben den weiteren
Anforderungen in Satz 3 ff. der Vorschrift - voraus, dass die
Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 5 Abs. 2
Nr. 2 Halbsatz 2 KStG 2002 n.F. steuerbefreit wäre, wenn sie
inländische Einkünfte erzielen würde. Letzteres
erfordert die Wahrung der für die Verfolgung
steuerbegünstigter Zwecke nach den §§ 51 ff. AO zu
beachtenden Voraussetzungen.
|
|
|
10
|
3. Der Senat kann offen lassen, ob er an die
Würdigung des FG, nach der die Zuwendung an den Verein nicht
durch das Gesellschaftsverhältnis zwischen G und der
Klägerin veranlasst war und nicht zu einer vGA geführt
hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19.12.2007 I R 83/06, BFH/NV
2008, 988 = SIS 08 21 39), gemäß § 118 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden ist (offen Winheller/Mogck,
Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen 2012, 140).
Hierauf ist deshalb nicht einzugehen, weil - was zwischen den
Beteiligten nicht umstritten ist - die Zuwendung zwar einerseits
von der Klägerin zur Förderung der Zwecke des Vereins
geleistet wurde und deshalb nicht zu ihren sonstigen
Betriebsausgaben gehört (vgl. Senatsurteil vom 25.11.1987 I R
126/85, BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220 = SIS 88 05 22),
andererseits jedoch - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die
Anforderungen an den Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
2002 n.F. nicht erfüllt sind. Dabei erübrigt es sich,
dazu Stellung zu nehmen, ob der Verein ausschließlich
steuerbegünstigte Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO
verfolgt hat und der Nachweis darüber erbracht worden ist,
dass die tatsächliche Geschäftsführung den
Anforderungen des § 63 AO entsprochen hat. Jedenfalls liegen
die Anforderungen an die satzungsmäßige
Vermögensbindung nach § 61 AO (i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr.
2 Satz 2 Buchst. c und § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2 KStG
2002 n.F.) nicht vor.
|
|
|
11
|
a) Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist
nicht nach der durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes
(Ehrenamtsstärkungsgesetz - EhrenamtStG - ) vom 21.3.2013
(BGBl I 2013, 556, BStBl I 2013, 339) geschaffenen Regelung des
§ 60a AO n.F. einem Feststellungsverfahren vorbehalten.
Demgemäß ist auch das anhängige Revisionsverfahren
nicht nach § 74 FGO auszusetzen. Zwar ist die
verfahrensrechtliche Neuregelung des § 60a AO ab dem 29.3.2013
anwendbar (Art. 12 Abs. 2 EhrenamtStG); auch werden nach § 60a
Abs. 1 AO n.F. die satzungsmäßigen Voraussetzungen des
§ 61 AO mit Bindungswirkung gegenüber den
Steuerpflichtigen festgestellt, die Spenden erbringen. Das
Feststellungsverfahren wird jedoch nach § 60a Abs. 2 AO n.F.
nur auf Antrag oder - von Amts wegen - bei der Veranlagung zur
Körperschaftsteuer durchgeführt (zu
EU-Körperschaften s. Hüttemann, DB 2013, 774, 776;
Förster, DStR 2013, 1516, 1519). Im Streitfall ist für
das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale nichts ersichtlich;
vielmehr hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren
unwidersprochen vorgetragen, dass der Verein nicht der
inländischen (beschränkten) Steuerpflicht unterliege
(FG-Urteil, S. 7).
|
|
|
12
|
b) Die Verfolgung der in den §§ 52
bis 54 AO genannten Zwecke ist nur im Falle der Selbstlosigkeit der
Tätigkeit und damit nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO nur
dann steuerbegünstigt, wenn bei Auflösung der
Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks das
Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für
steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatz der
Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt,
wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten
Körperschaft oder einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke
übertragen werden soll (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO).
Durch den Grundsatz der Vermögensbindung soll sichergestellt
werden, dass das Vermögen, das die Körperschaft unter den
Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gebildet hat, auch auf
Dauer für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird.
Darüber hinaus muss die Vermögensbindung nach § 61
Abs. 1 AO in der Satzung so genau bestimmt sein, dass die
Steuerbegünstigung des Zwecks, für den das Vermögen
bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei
Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, aufgrund der
Satzung geprüft werden kann. Diese sog.
satzungsmäßige Vermögensbindung - d.h. die
satzungsmäßige Festschreibung der künftigen
Vermögensverwendung - hat die Funktion eines Buchnachweises
(Senatsurteil vom 21.7.1999 I R 2/98, BFH/NV 2000, 297 = SIS 00 52 01). Folge hiervon ist, dass weder auf außerhalb der Satzung
getroffene Vereinbarungen oder auf Regelungen in anderen Satzungen
Bezug genommen werden darf noch auf die steuerbegünstigten
Zwecken tatsächlich entsprechende Geschäftsführung
verwiesen werden kann (Senatsurteil vom 12.1.2011 I R 91/09, BFH/NV
2011, 1111 = SIS 11 18 93, m.w.N.).
|
|
|
13
|
aa) Im Streitfall ist der Buchnachweis
über die Vermögensbindung nicht geführt. Zum einen
enthält die Satzung keine Regelungen zur
Vermögensverwendung bei Wegfall des Zwecks des Vereins
(BFH-Urteil vom 23.7.2009 V R 20/08, BFHE 226, 445, BStBl II 2010,
719 = SIS 09 29 85). Zum anderen kann den für den Fall der
Auflösung des Vereins getroffenen Satzungsregelungen nicht
entnommen werden, dass das Vermögen nur für
steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Vielmehr hat
die Mitgliederversammlung nach Art. 22 der Satzung einen Beschluss
über die Verwendung des Restvermögens zugunsten einer
anderen nichtwirtschaftlichen Organisation zu treffen, wobei
vorbehaltlich anderweitiger gesetzlich bedingter
Verwendungsvorschriften solchen der Vorrang einzuräumen ist,
die mit dem Patriarchat in Moskau in Verbindung stehen oder zu der
russisch-orthodoxen Religion gehören. Da die Satzung das
konkrete Tätigkeitsfeld der Empfängerorganisationen
(Destinatäre) nicht benennt, kann sie auch die
Vermögensverwendung zugunsten der steuerbegünstigten
Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO nicht sicherstellen (vgl.
auch Senatsurteil in BFH/NV 2000, 297 = SIS 00 52 01). Anderes
ergibt sich nicht aus der durch das Gesetz zur weiteren
Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom
10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332, BStBl I 2007, 815; dazu BTDrucks
117/07, S. 27) zwischenzeitlich aufgehobenen Sondervorschrift des
§ 61 Abs. 2 AO a.F., nach der bei Vorliegen zwingender
Gründe auf die genaue Angabe des künftigen
Verwendungszwecks im Zeitpunkt der Aufstellung der Satzung
verzichtet werden konnte. Abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass solche „zwingenden
Gründe“ im Streitfall gegeben waren,
setzt der Tatbestand des § 61 Abs. 2 AO a.F. jedenfalls -
woran es vorliegend fehlt - eine Satzungsbestimmung des Inhalts
voraus, dass das Vermögen der Körperschaft im Falle
seiner Auflösung oder bei Wegfall seines Zwecks zugunsten
steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO
zu verwenden ist.
|
|
|
14
|
bb) Von der Wahrung der
satzungsmäßigen Vermögensbindung ist nicht nach
§ 62 AO a.F. abzusehen. Die Regelung sah dies zwar u.a.
für staatlich beaufsichtige Stiftungen vor (vgl.
Senatsbeschluss vom 14.7.2004 I R 94/02, BFHE 206, 350, BStBl II
2005, 721 = SIS 04 35 56; dazu BTDrucks 16/2712, 78 f.). Im
Streitfall handelt es sich jedoch nicht um eine Stiftung, sondern
um einen rechtsfähigen Verein italienischen Rechts (vgl. dazu
Grundmann/Zaccaria, Einführung in das italienische Recht,
2007, 144 ff.) und damit um eine mitgliedschaftlich organisierte
Vereinigung (Verband).
|
|
|
15
|
c) Entgegen der Ansicht des FG
verstößt die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
Buchst. c KStG 2002 n.F., soweit aus ihr - i.V.m. § 5 Abs. 1
Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2 KStG 2002 n.F. - abzuleiten ist, dass auch
für die von § 62 AO a.F. nicht ausgenommenen
Spendenempfänger mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU die
satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO
(i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) zu beachten ist, nicht gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza
zur Änderung des Vertrags über die Europäische
Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften, sowie einiger damit zusammenhängender
Rechtsakte - EG - (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
2002, Nr. C-325, 1), nunmehr Art. 63 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von
Lissabon zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft - AEUV - (Amtsblatt der
Europäischen Union 2008, Nr. C-115, 47). Demgemäß
kann es auch im Streitfall nicht in Betracht kommen, die allgemein
für inländische Spendenempfänger geltenden
Anforderungen an die satzungsmäßige
Vermögensbindung im Rahmen einer unionsrechtskonformen
Auslegung (dazu Senatsurteil vom 9.5.2012 I R 73/10, BFHE 238, 1,
BStBl II 2013, 566 = SIS 12 22 08) mit Rücksicht darauf
abzumildern, dass der Verein in Rom ansässig ist.
|
|
|
16
|
aa) Zwar hat der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften - jetzt Gerichtshof der
Europäischen Union - (EuGH) mit Urteil vom 27.1.2009 C-318/07,
Persche (Slg. 2009, I-359 = SIS 09 05 21) entschieden, dass die
Beschränkung des Spendenabzugs auf Zuwendungen an im
Mitgliedstaat des Spenders ansässige Einrichtungen gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen kann. Zugleich hat er
jedoch deutlich gemacht, dass der Schutzbereich der
Kapitalverkehrsfreiheit nicht die Übernahme des im
Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung gegebenen
Gemeinnützigkeitsstatus umfasst, sondern nur darauf gerichtet
ist, die Ungleichbehandlung zwischen inländischen und
EU-ausländischen Einrichtungen zu beseitigen.
Demgemäß verstößt es auch nicht gegen die
Grundfreiheit des Art. 56 EG (heute: Art. 63 AEUV), wenn der
Spendenabzug auch im Fall der Zuwendungen an im EU-Ausland
ansässige Einrichtungen den im Mitgliedstaat des Spenders
geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird (EuGH-Urteil in
Slg. 2009, I-359, Rz 54 f.; EuGH-Urteile vom 16.6.2011 C-10/10,
Kommission/Österreich, Slg. 2011, I-5389 = SIS 11 20 29; vom
10.2.2011 C-25/10, Missionswerk Werner Heukelbach, Slg. 2011, I-497
= SIS 11 06 27). Der EuGH hat diese Ansicht bereits in seinem
Urteil vom 14.9.2006 C-386/04, Centro di Musicologia Walter
Stauffer (Slg. 2006, I-8203 = SIS 06 39 05, dort betreffend die
Steuerbefreiung einer gemeinnützigen und beschränkt
steuerpflichtigen ausländischen Stiftung) vertreten; der
erkennende Senat hat sich dem mit Urteil vom 20.12.2006 I R 94/02
(BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331 = SIS 07 07 84) angeschlossen
und ausgeführt, dass Maßstab der Gemeinnützigkeit
auch der ausländischen Einrichtung allein das innerstaatliche
(deutsche) Recht sei. Hieran ist mit der Folge festzuhalten, dass
für den Spendenabzug nichts anderes gelten kann (gleicher
Ansicht BFH-Urteil vom 27.5.2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633 = SIS 09 29 46; FG Münster, Urteil vom 8.3.2012, 2 K 2608/09 E, EFG
2012, 1539 = SIS 12 17 83; Fischer, Juris PraxisReport Steuerrecht
- jurisPR-SteuerR - 18/2013 Anm. 1; Förster, DStR 2013, 1516,
1517; Hüttemann/Helios, DB 2009, 701, 704 ff.:
Definitionskompetenz der Mitgliedstaaten; Hahn, jurisPR-SteuerR
16/2009 Anm. 2; Thömmes, Internationale Wirtschaftsbriefe
4/2009, Fach 11a, 1227, 1232; derselbe, Jahrbuch der
Fachanwälte für Steuerrecht 2009/2010, S. 46 f.;
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.5.2011, BStBl
I 2011, 559 = SIS 11 16 67).
|
|
|
17
|
bb) Demnach ist auch das für Spenden an
Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU aus § 61
AO n.F. i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c KStG 2002
n.F. sowie § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2 KStG 2002 n.F.
abzuleitende Erfordernis der satzungsmäßigen
Vermögensbindung unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es
führt vielmehr gerade zu einer Gleichbehandlung der
Spendenempfänger mit Sitz innerhalb der EU und entspricht
damit zugleich dem auf die Verhinderung von Diskriminierungen
gerichteten Charakter der Kapitalverkehrsfreiheit. Folglich besteht
auch keine Veranlassung, die formellen Satzungsanforderungen nach
§ 61 AO für Einrichtungen mit Sitz im EU-Ausland zu
lockern.
|
|
|
18
|
aaa) Soweit das FG zur Begründung seiner
abweichenden Beurteilung auf die staatliche Vereinigungsaufsicht
verweist, hat es außer Acht gelassen, dass diese nach den
wiedergegebenen Bestimmungen des Italienischen Zivilgesetzbuches
(allenfalls) darauf zielt, die satzungsmäßige Verwendung
des nach Abschluss der Liquidation des Vereins verbleibenden
Vermögens zu kontrollieren. Genügen aber die
Satzungsregelungen nicht den für den Spendenabzug
unabdingbaren Vorgaben des § 61 AO, so kann hieran auch eine
staatliche Aufsicht über die Wahrung eben dieser - aus Sicht
des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts unzureichenden -
Bestimmungen nichts ändern.
|
|
|
19
|
bbb) Nichts anderes ergibt sich aus dem
Hinweis des FG, dass ein Festhalten an der strengen
Satzungskonformität unter Berücksichtigung der
Entscheidungen des EuGH in Slg. 2009, I-359 und Slg. 2006, I-8203
zu einem Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz
führe, da andernfalls Spendenempfänger mit Sitz im
EU-Ausland, dessen Recht solche Satzungsvoraussetzungen nicht
kennen, von vornherein aus dem Anwendungsbereich der
innerstaatlichen Begünstigung gemeinnütziger
Einrichtungen ausgeschlossen wären. Zwar verbietet es das
Effektivitätsprinzip, dass die Ausübung der durch die
Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte unmöglich
gemacht oder übermäßig erschwert wird (Senatsurteil
in BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566 = SIS 12 22 08; EuGH-Urteile vom
7.1.2004 C-201/02, Wells, Slg. 2004, I-723, Rz 67; vom 19.9.2006
C-392/04 und C-422/04, i-21 Germany und Arcor, Slg. 2006, I-8559 =
SIS 06 47 54, Rz 57; von Bogdandy/ Schill in
Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union,
Art. 4 EUV Rz 81); Letzteres ist auch dann zu beachten, wenn
unionsrechtliche Vorgaben bei Vollzug nationaler Bestimmungen zu
beachten sind (sog. mittelbarer mitgliedstaatlicher Vollzug;
Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 4 EUV Rz 55). Die Vorinstanz hat
jedoch auch in diesem Zusammenhang die tragenden Erwägungen
der Rechtsprechung des EuGH nicht hinreichend beachtet, die nicht
auf eine Verpflichtung des Spendermitgliedstaats zur Übernahme
des EU-ausländischen Gemeinnützigkeitsrechts, sondern
lediglich im Sinne eines Diskriminierungsschutzes auf eine
Gleichbehandlung von Zuwendungen an Einrichtungen innerhalb der EU
gerichtet sind. Demgemäß ist auch nicht ersichtlich,
weshalb das Effektivitätsprinzip als Verbot der
Vollzugsdiskriminierung (Kadelbach, Allgemeines Verwaltungsrecht
unter europäischem Einfluß, 1999, S. 117 f.)
berührt sein soll, wenn auch für den Abzug von Spenden an
ausländische Körperschaften anhand der vorgelegten
Satzung geprüft wird, ob diese gleich einem Inlandssachverhalt
die Voraussetzungen der formellen Vermögensbindung (§ 61
AO) wahrt.
|
|
|
20
|
4. Der Senat erachtet die aufgezeigte
Unionsrechtslage als eindeutig. Sie entspricht sowohl den zitierten
EuGH-Urteilen als auch der Rechtsprechung des BFH. Einer Vorlage an
den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bedurfte es deshalb
nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6.10.1982 283/81, C.I.L.F.I.T., Slg.
1982, 3415). Die Sache ist demnach spruchreif. Das Urteil des FG
ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 FGO).
|