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Gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen bei Erwerb einer Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft und Veräußerung von Wohnungen innerhalb der Veräußerungsfrist

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen bei Erwerb einer Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft und Veräußerung von Wohnungen innerhalb der Veräußerungsfrist: Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft und veräußert diese zwei Wohnungen innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist nach Beitritt, ist über die Frage, ob er den Einkünftetatbestand des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht hat, nicht im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften zu entscheiden. - Urt.; BFH 21.1.2014, IX R 9/13; SIS 14 07 74

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gesellschaften > Personengesellschaften
Fundstellen
  1. BFH 21.01.2014, IX R 9/13
    BStBl 2016 II S. 515
    DStR 2014 S. 515
    BFH/NV 2014 S. 745
    BFHE 244 S. 225

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 28.6.2016
    N.T. in NWB 13/2014 S. 888
    -/- in NWB 12/2014 S. 822
    -/- in NWB 11/2014 S. 738
    E.R. in BFH/PR 6/2014 S. 207
    W.Be. in FR 13/2014 S. 619
Normen
[EStG] § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 4
[FGO] § 120 Abs. 3 Nr. 1
[AO 1977] § 39 Abs. 2, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Baden-Württemberg, 22.01.2013, SIS 13 20 83, Personengesellschaft, Gesamthand, Veräußerungsgeschäft, Frist
Zitiert in... / geändert durch...
  • Niedersächsisches FG 25.5.2023, SIS 23 15 68, Privates Veräußerungsgeschäft bei Anwachsung eines GbR-Anteils und anschließender Veräußerung eines Grund...
  • OFD Karlsruhe 18.3.2022, SIS 22 17 46, Gesonderte und einheitliche Feststellung sonstiger Einkünfte nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 EStG (pri...
  • FG Münster 30.6.2021, SIS 21 13 66, Erforderlichkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Veräußerungsgewinnen nach § 23 Abs....
  • FG Köln 14.4.2021, SIS 21 12 44, Berücksichtigung einer gesellschaftsinternen Überschussverteilungsabrede bei der Zurechnung von Einkünfte...
  • FinBeh Hamburg 2.11.2020, SIS 20 16 90, Sinngemäße Anwendung des § 15 a EStG bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften nach § 21 Abs. 1 S...
  • BMF 15.9.2020, SIS 20 12 42, Sinngemäße Anwendung des § 15 a EStG bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften nach § 21 Abs. 1 S...
  • BFH 19.11.2019, SIS 20 01 41, Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wegen des Aussch...
  • OFD Frankfurt 14.3.2019, SIS 19 22 63, Vermögensverwaltende Personengesellschaft/Personengemeinschaft, Veräußerungstatbestände, einheitliche und...
  • BFH 20.11.2018, SIS 18 22 41, Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften in sog. Mischfällen: 1. Kapitaleinkünfte g...
  • BFH 15.12.2016, SIS 17 03 56, Anforderungen an Revisionsantrag und Revisionsbegründung: Werden bei Einlegung der Revision Antrag und Be...
  • BFH 6.9.2016, SIS 16 25 47, Geschlossener Immobilienfonds, Veräußerung oder Rückabwicklung: 1. Für den Fall, dass die als Kaufpreis b...
  • BFH 6.9.2016, SIS 16 25 48, Geschlossener Immobilienfonds, Veräußerung oder Rückabwicklung: 1. Für den Fall, dass die als Kaufpreis b...
  • BFH 6.9.2016, SIS 16 25 49, Geschlossener Immobilienfonds, Veräußerung oder Rückabwicklung: 1. Für den Fall, dass die als Kaufpreis b...
  • FG Köln 1.6.2016, SIS 16 18 05, Rückkauf von Anteilen an grundstücksverwaltender PersGes kann steuerpflichtiges privates Veräußerungsgesc...
  • BFH 10.11.2015, SIS 16 04 88, Veräußerung eines vermieteten Grundstücks aus dem Gesamthandsvermögen, Mischfall, Keine gesonderte und ei...
  • OFD Frankfurt 2.9.2015, SIS 15 23 54, Vermögensverwaltende Personengesellschaft/Personengemeinschaft, Veräußerungstatbestände, einheitliche und...
  • BFH 23.6.2015, SIS 15 20 52, Zuwendender bei Vollzug eines formunwirksamen Schenkungsversprechens eines Erblassers: Hat ein Erblasser ...
  • BFH 30.4.2015, SIS 15 15 11, Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft: Einkünft...
  • FG München 16.4.2015, SIS 15 17 32, Abgrenzung zwischen Veräußerung und Rückabwicklung bei der Rückübertragung von Kommanditanteilen an gesch...
  • FG Düsseldorf 14.1.2015, SIS 15 06 60, Spekulationsgewinn, Veräußerung des Grundstücks durch GbR, Zurechnungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG...
  • FG München 28.10.2014, SIS 15 19 69, Gewerblicher Grundstückshandel, privater Veräußerungsverlust i.S. des § 23 EStG, Schuldzinsen als nachträ...
  • BFH 21.10.2014, SIS 15 06 44, VGA bei mittelbarer Anteilseignerstellung: Eine Person, die an einer vermögensverwaltenden Personengesell...
  • FG Baden-Württemberg 1.10.2014, SIS 15 06 68, Besteuerung der Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach § 23 A...
  • FG Baden-Württemberg 1.10.2014, SIS 15 27 76, Wirtschaftliche Zurechnung von Treuhandkommanditanteilen, Beteiligung an vermögensverwaltender Personenge...
  • OFD Frankfurt 7.8.2014, SIS 14 24 85, Vermögensverwaltende Personengesellschaft/Personengemeinschaft, Veräußerungstatbestände, einheitliche und...
  • Hessisches FG 24.7.2014, SIS 14 31 36, Einheitliche und gesonderte Feststellung bei einer verwaltenden Personengesellschaft., Erweiterung des An...
Fachaufsätze
  • LIT 03 13 40 P. Windeknecht, NWB 15/2016 S. 1066: Veräußerungsgeschäfte bei vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaften - Lit.; P. Windeknecht, NWB 15/2...
  • LIT 02 86 04 H. Schießl, DStR 11/2014 S. 512: Erwerb der Beteiligung an einer Personengesellschaft und anschließende Veräußerung gesamthänderisch gehal...
  • LIT 02 87 61 N. Trossen, NWB 13/2014 S. 889: Privates Veräußerungsgeschäft auf Ebene der vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder des Gesellsch...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

 

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb von H einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 400/1.545 an der im Jahr 1991 gegründeten H-GbR (Beteiligte zu 1), deren Zweck der Ankauf und die Modernisierung der Immobilie A sowie deren Vermietung und Verwaltung ist. Der Kläger gewährte H mit Vertrag vom 3.3.1996 ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 120.000 DM für die Laufzeit von einem Jahr. H trat als Darlehenssicherheit seinen Geschäftsanteil an der Beteiligten zu 1 an den Kläger ab. Dem Kläger wurden keine über die Verwertung hinausgehenden zusätzlichen Rechte an dem Gesellschaftsanteil eingeräumt.

 

 

2

Da H das Darlehen nicht bediente, erklärte er sich damit einverstanden, dass der Kläger den Gesellschaftsanteil freihändig verkaufen solle, um von dem Veräußerungserlös das Darlehen zurückzuführen und den Überschuss an H auszukehren. Nachdem eine solche Veräußerung scheiterte, wurde der Gesellschaftsanteil an der Beteiligten zu 1 am 27.6.1997 an die Y-GmbH abgetreten, die diesen treuhänderisch für den Kläger erwarb. Nach Auflösung dieses Treuhandverhältnisses wurde der Kläger im Jahr 2004 unmittelbar als Inhaber des Anteils an der Beteiligten zu 1 im Grundbuch eingetragen.

 

 

3

Der Beteiligte zu 2 erwarb mit Wirkung zum 1.8.2003 einen Geschäftsanteil (20/1 545) an der Beteiligten zu 1. Der Kläger und der Beteiligte zu 2 sind die einzigen Gesellschafter der Beteiligten zu 1, die nicht Gründungsgesellschafter sind.

 

 

4

Die Beteiligte zu 1 veräußerte am 25.8.2006 und am 30.10.2006 zwei Wohneinheiten.

 

 

5

In der Anlage SO zu ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 2006 erklärte die Beteiligte zu 1 für „Anteil Kläger/Beteiligter zu 2“ unter Angabe einer Anschaffung am „1.1.2006“ und einer Veräußerung am „31.12.2006“ einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 45.885 EUR. Diesen teilte sie in einen den Kläger zuzurechnenden Veräußerungsgewinn in Höhe von 44.567,43 EUR und einen dem Beteiligten zu 2 zuzurechnenden Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.318,28 EUR auf.

 

 

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) stellte in seinem an die Beteiligte zu 1 gerichteten Bescheid für das Streitjahr über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 11.1.2008 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 45.885,71 EUR fest und verteilte diese erklärungsgemäß auf den Kläger und den Beteiligten zu 2.

 

 

7

Der Einspruch und die Klage mit dem Antrag, den Bescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 11.1.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.8.2009 insoweit zu ändern, als bei den sonstigen Einkünften kein Gewinn in Höhe von 44.567,43 EUR aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG festgestellt und ihm zugerechnet wird, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, über den Veräußerungsgewinn sei im Gewinnfeststellungsverfahren und nicht bei den Einkommensteuerveranlagungen auf der Gesellschafterebene zu entscheiden. Der Kläger und der Beteiligte zu 2 hätten im Zuge der Wohnungsveräußerungen gemeinsam ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 4 EStG verwirklicht. Sie hätten gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG infolge des Erwerbs ihrer Beteiligungen an der Beteiligten zu 1 anteilig alle deren Wirtschaftsgüter einschließlich der beiden Wohnungen angeschafft und, da ihnen gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) die Veräußerungen dieser Wohnungen durch die Beteiligte zu 1 zuzurechnen seien, diese innerhalb der Zehnjahresfrist auch wieder veräußert. Der Kläger habe seinen Gesellschaftsanteil an der Beteiligten zu 1 und damit anteilig die im Streitjahr veräußerten Wohnungen erst im Juli 1997 aufgrund des Anteilserwerbs durch die Y-GmbH angeschafft, die den Anteil treuhänderisch für den Kläger hielt.

 

 

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 EStG. Da die Beteiligte zu 1 keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt habe, sei die für den Kläger erfolgte gesonderte Feststellung für das Streitjahr aufzuheben. Es fehle überdies die materielle Identität der angeschafften und veräußerten Wirtschaftsgüter. Er habe zwar mit dem Erwerb des Gesellschaftsanteils fiktiv die anteiligen Wirtschaftsgüter der Beteiligten zu 1 erworben, aber habe diese anteiligen Wirtschaftsgüter nicht durch die Veräußerung seiner Beteiligung fiktiv veräußert.

 

 

9

Der Kläger stellt keinen ausdrücklichen Antrag.

 

 

10

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

11

Die Entscheidung über den Veräußerungsgewinn des Klägers sei zu Recht im Feststellungsverfahren erfolgt. Beim sachkundigen Feststellungsfinanzamt lägen die Kenntnisse über die bei der Gesellschaft vorhandenen Wirtschaftsgüter vor. Dies verhindere verfahrensökonomisch widersprüchliche Festsetzungen für verschiedene Gesellschafter. Der Wortlaut des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO setze lediglich voraus, dass an den Einkünften mehrere, aber nicht notwendig alle Gesellschafter der H-GbR beteiligt seien.

 

 

12

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben keinen Antrag gestellt.

 

 

13

II. Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage.

 

 

14

1. Die Revision des Klägers ist zulässig, obwohl kein ausdrücklicher Revisionsantrag gestellt wurde. Zwar muss nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO die Revisionsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird. Ein förmlicher Revisionsantrag in der Revisionsbegründung ist aber entbehrlich, wenn sich aus dem Vorbringen des Revisionsklägers eindeutig ergibt, inwieweit er sich durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und inwieweit er dessen Aufhebung oder Änderung erstrebt (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 53, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - ). Das von dem Kläger mit der Revision verfolgte Ziel ist eindeutig der Revisionsbegründungsschrift zu entnehmen, in der er sich ausdrücklich gegen die dem Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung des FG wendet und damit inzidenter die Aufhebung des darauf beruhenden Urteils erreichen will (vgl. BFH-Urteil vom 30.1.2008 X R 1/07, BFHE 220, 403, BStBl II 2008, 520 = SIS 08 16 52).

 

 

15

2. Die Revision ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des FA und FG erfolgte zu Unrecht eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, da die Voraussetzungen einer - auf der Ebene der Beteiligten zu 1 - gemeinschaftlichen Erzielung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht vorliegen.

 

 

16

a) Die Vorentscheidung verletzt §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO. Für die gesonderte und einheitliche Zurechnung von Einkünften aus privaten Veräußerungen i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 EStG im Bescheid vom 11.1.2008 fehlte die gesetzliche Grundlage.

 

 

17

aa) Nach § 179 Abs. 1 AO werden die Besteuerungsgrundlagen abweichend von § 157 Abs. 2 AO durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.

 

 

18

Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO Mehrere beteiligt sind, liegen - unter weiteren Voraussetzungen - nur dann vor, wenn mehrere Personen „gemeinsam“ den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen (BFH-Urteile vom 11.7.1985 IV R 61/83, BFHE 144, 151, BStBl II 1985, 577 = SIS 85 20 09; vom 13.7.1994 X R 7/91, BFH/NV 1995, 303 = SIS 95 03 20; Klein/Ratschow, AO, 11. Aufl., § 180 Rz 7). Daran fehlt es im Streitfall.

 

 

19

bb) Nach dem Urteil des BFH in BFH/NV 1995, 303 = SIS 95 03 20 verwirklichen Gesellschafter einer Personengesellschaft den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch dann nicht gemeinsam, wenn sie einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft beitreten (was nach Auffassung des damals beklagten FA eine „Anschaffung“ im Sinne dieser Bestimmung ist) und die Gesellschaft selbst innerhalb der Spekulationsfrist nach Beitritt ein Grundstück veräußert (vgl. auch BFH-Urteil vom 13.10.1993 X R 49/92, BFHE 172, 315, BStBl II 1994, 86 = SIS 94 06 27).

 

 

20

cc) Nach diesen Maßstäben ist der Anteilserwerb des Klägers an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft - als der die „Anschaffung“ konstituierende Teilakt - nicht „in der Einheit der Gesellschaft“, sondern als individuelle Anlageentscheidung ausschließlich von dem einzelnen Gesellschafter verwirklicht worden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 303 = SIS 95 03 20). Der im Jahr 2003 erfolgte individuelle Anteilserwerb durch den Beteiligten zu 2 ist davon unabhängig getrennt zu beurteilen. Dementsprechend ist ein etwaiger Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG) jeweils für den einzelnen Beteiligten anhand seiner individuellen Anschaffungskosten zu ermitteln.

 

 

21

„In der Einheit der Personengesellschaft“ sind lediglich die Veräußerungsgeschäfte im Streitjahr getätigt worden. Allein der Umstand, dass die Wohnungen von der Beteiligten zu 1 veräußert worden sind, reicht aber für die Annahme, dass „an den Einkünften mehrere Personen beteiligt“ sind, nicht aus.

 

 

22

dd) Da das FG-Urteil diesen Grundsätzen nicht entspricht, ist es aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist stattzugeben.

 

 

23

b) Daher bedarf es keiner abschließenden Beurteilung des Senats mehr, ob das FG den Gewinnanteil des Klägers aus dem Verkauf der beiden Wohnungen zutreffend als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG angesehen hat.

 

 

24

Es liegt aber nach den Feststellungen des FG nahe, dass der Kläger im Streitfall gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG die unmittelbare Beteiligung an der Beteiligten zu 1 und damit zugleich die anteiligen Wohnungen entgeltlich erworben hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 20.4.2004 IX R 5/02, BFHE 206, 110, BStBl II 2004, 987 = SIS 04 22 23; zustimmend Wacker, DStR 2005, 2014, 2016 f.) und die im Streitjahr erfolgte Veräußerung der zwei Wohnungen durch die Beteiligte zu 1 nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (sog. Bruchteilsbetrachtung) anteilig dem Kläger zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteile vom 13.7.1999 VIII R 72/98, BFHE 190, 87, BStBl II 1999, 820 = SIS 99 21 47; vom 9.5.2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686 = SIS 00 10 74).

 

Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

Die Entscheidung beruht darauf, dass die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen die Ausnahme von dem Grundsatz bildet, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht isoliert angefochten werden können (§ 157 Abs. 2 AO, § 179 Abs. 1 AO). Ist ein gesondertes Feststellungsverfahren durchgeführt worden, obwohl hierfür eine gesetzliche Grundlage wie im Streitfall fehlt, muss die behördliche Feststellungsentscheidung sowie das sie bestätigende Urteil aufgehoben werden. Die allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage wäre § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gewesen. Sie setzt aber die gemeinschaftliche Verwirklichung des Besteuerungstatbestands voraus, an der es im Streitfall fehlt. Gemeinschaftlich verwirklicht war nur die Veräußerung des Grundstücks durch die Gesellschaft, nicht aber der Erwerb, weil daran der nachträglich eingetretene Gesellschafter nicht beteiligt war.

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