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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ließ von August bis
Dezember 2009 96 Sendungen Warensortimente mit Ursprung in den USA
in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Zugleich
beantragte sie die Abfertigung zum höchsten Zollsatz nach Art.
81 des Zollkodex (ZK) und meldete die Waren unter der Unterpos.
6109 10 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) für T-Shirts an.
Die Zollstelle nahm die Anträge an und fertigte die Waren
antragsgemäß ab. Bei stichprobenhaften
Beschaffenheitsbeschauen, die u.a. auch die hier zu beurteilenden
Sendungen erfassten, hatte das Zollamt keine anderen Waren als
T-Shirts festgestellt.
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Eine Zollprüfung des
Prüfungsdienstes des Beklagten und Revisionsbeklagten
(Hauptzollamt - HZA - ) im Jahr 2012 bei der Klägerin ergab,
dass die 96 Sendungen als „Nylon Tricot Legging“,
„Nylon Tricot High-Waist Legging“, „Printet Nylon
Legging“, „Shiny Legging“ und „Shiny
High-Waist Legging“ bezeichnete Waren enthielten.
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Bei diesen Waren handelte es sich um
Bekleidungsstücke, die zu 100 % aus synthetischen Chemiefasern
gewirkt waren. Die in Größen für Erwachsene
konfektionierten Bekleidungsstücke waren hosenähnlich und
wiesen knöchellange Beine ohne Fußteile auf. Sie hatten
einen die Taille abschließenden elastischen Bund in
unterschiedlicher Breite (2,5 bis 12,7 cm). An den
Kleidungsstücken waren vorn weder eine Öffnung noch ein
Verschluss, aber Nähte an den Innenseiten der Beine vorhanden.
Merkmale, die auf einen bestimmten Trägerkreis hinwiesen,
waren nicht feststellbar. Die Bekleidungsstücke konnten ohne
Weiteres als eine lange, den Unterkörper bedeckende Hose
getragen werden.
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Der Prüfungsdienst reihte diese Waren
in die Unterpos. 6104 63 00 KN ein und stellte fest, dass sich
daraus neben dem Zollsatz von 12 % ein Zusatzzoll von weiteren 15 %
ergebe. Das HZA folgte den Feststellungen und erhob von der
Klägerin Zusatzzoll und Zoll nach.
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Einspruch und Klage, mit welchen die
Klägerin die Einreihung der Leggings in die Unterpos. 6406 90
90 KN, hilfsweise in die Unterpos. 6115 21 KN beanspruchte und
geltend machte, der auf der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 (VO Nr.
673/2005) des Rates vom 25.4.2005 zur Einführung
zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit
Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (Amtsblatt der
Europäischen Union - ABlEU - Nr. L 110/1) beruhende Zusatzzoll
sei auf die zutreffende Tarifposition nicht anwendbar, im
Übrigen sei bei einer Einreihung auf Antrag nach Art. 81 ZK
nur die Anwendung des in der KN vorgesehenen höchsten
Zollsatzes gestattet, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG)
urteilte, der für die Nacherhebung der Zollschuld nach Art.
220 Abs. 1 Satz 1 ZK maßgebliche Zollsatz ergebe sich nach
Art. 20 Abs. 1 ZK aus dem Zolltarif, im Streitfall aus der VO Nr.
673/2005 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 317/2009 (VO Nr. 317/2009)
der Kommission vom 17.4.2009 (ABlEU Nr. L 100/6), einer sonstigen
Gemeinschaftsregelung i.S. des Art. 20 Abs. 3 Buchst. g ZK, die
für Waren der Unterpos. 6104 63 00 KN einen Zusatzzoll von 15
% des Wertes der eingeführten Waren vorsehe. Bei den
streitgegenständlichen Leggings handele es sich um lange
Hosen, aus Gewirken und Gestricken, für Frauen und
Mädchen, die in die Pos. 6104 KN und innerhalb dieser Position
aufgrund der synthetischen Spinnstoffe, aus denen sie bestehen, in
die Unterpos. 6104 63 00 KN einzureihen seien.
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Sie seien nicht als Waren der Pos. 6406 KN
oder der Pos. 6115 KN einzureihen. Unter die Pos. 6406 KN fielen -
u.a. - Gamaschen und ähnliche Waren, aber keine
hosenähnlichen Waren. Das ergebe sich auch aus den für
die Auslegung maßgeblichen französischen und englischen
Fassungen. Nach den Warenbezeichnungen in französischer
Sprache handelt es sich bei „guêtres“ um
Gamaschen und Halbgamaschen, und bei „jambières“
um Beinschienen, Beinschützer, Beinschutz, Gamaschen, sog.
Legwarmer und Stulpen. In der englischen Fassung fänden sich
neben „gaiters“, das sind Stulpen oder Gamaschen, zwar
„leggings and similar articles“. Auch diese
Bezeichnungen ließen aber nicht erkennen, dass die darunter
fallenden Waren hosenähnlich sein dürften, nämlich
ein beide Beine und den Unterkörper bedeckendes
Kleidungsstück sein könnten. Der Begriff
„leggings“ habe im Englischen zwei Bedeutungen: Zum
einen bezeichne er gamaschenähnliche Kleidungsstücke, zum
anderen sehr eng geschnittene Hosen für Frauen und Kinder.
Letztere würden aber nicht von der Pos. 6406 KN erfasst. Dies
ergebe sich aus dem Vergleich mit den übrigen, von der
Position erfassten Waren. Auch die Entwicklung der Pos. 6406 KN
bestätige diese Auslegung. Vor dem Beitritt
Großbritanniens sei die heutige Pos. 6406 KN in den
Tarifnummern 64.05 für Schuhteile und 64.06 für
Gamaschen, Schienbeinschützer und ähnliche Waren sowie
Teile davon (Verordnung (EWG) Nr. 950/68 - VO Nr. 950/68 - des
Rates vom 28.6.1968 über den gemeinsamen Zolltarif, Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 172/1) erfasst
gewesen; auf Französisch „Guêtres,
jambières, molletières, protège-tibias et
articles similaires et leurs parties“. Die inhaltlich
unveränderten Tarifnummern seien dann in der englischen
Fassung des Gemeinsamen Zolltarifs (VO (EWG) Nr. 1/73 des Rates vom
19.12.1972, ABlEG 1973 Nr. L 1/1) als „Gaiters, spats,
leggings, puttees, cricet pads, shin-guards and similar articles,
and parts thereof“ übersetzt worden. Eine inhaltliche
Änderung der Tarifnummer mit dem Ziel der Einbeziehung von
Damenhosen sei damit nicht verbunden gewesen, unter Leggings seien
nur Kleidungsstücke zu verstehen, die ein Bein ganz oder
teilweise bedeckten, aber nicht miteinander verbunden
seien.
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Auch in den Erläuterungen zum
Harmonisierten System (ErlHS) zu Pos. 6406 KN Rz 14.0 würden
die in der Klammer als Leggings genannten Waren als Beinlinge, also
nicht als Hosen oder hosenähnliche Kleidungsstücke
beschrieben.
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Bei den als Leggings bezeichneten Waren
handele es sich auch nicht um Strumpfhosen der Pos. 6115 KN. Eine
Strumpfhose sei eine aus zwei sich überlagernden
Strümpfen gefertigte Unterleibsbekleidung. Dazu gehörten
die streitgegenständlichen Waren jedoch nicht.
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Das HZA sei auch berechtigt gewesen, in dem
der Klägerin auf ihren Antrag bewilligten Verfahren nach Art.
81 ZK die Zollbelastung für alle Sendungen nach der
höchsten Einfuhrabgabenbelastung, also mit dem Zusatzzoll nach
der VO Nr. 673/2005 zu ermitteln. Die Klägerin hätte die
in ihrem eigenen Warenwirtschaftssystem zutreffend unter der
Unterpos. 6104 63 00 KN erfassten Leggings gesondert anmelden
können.
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Von der Nacherhebung könne auch nicht
nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK abgesehen werden. Es
habe keine Warenbeschau gegeben, auf Grund derer die Klägerin
davon habe ausgehen können, für die Leggings falle kein
Zusatzzoll an.
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Zur Begründung der Revision trägt
die Klägerin vor: Die Leggings seien als „ähnliche
Waren“ wie Gamaschen in die Unterpos. 6406 90 90 KN,
hilfsweise als „Strumpfhosen“ in die Unterpos. 6115 21
KN einzureihen.
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Für die Einreihung in die Pos. 6406 KN
spreche die Verwendung des Begriffs „legging“ in der
englischen Sprachfassung und auch für das französische
Wort „jambières“ werde in
Wörterbüchern als Synonym der Begriff
„leggings“ angegeben. Angesichts dieser eindeutigen
Wortlaute habe das FG seine Auslegung nicht auf einen
systematischen Vergleich der Ware mit den übrigen von der
Position erfassten Waren stützen dürfen. Auf die
Entwicklung des Gemeinsamen Zolltarifs der EWG dürfe zur
Auslegung der KN nicht zurückgegriffen werden, da die KN nicht
auf der VO Nr. 950/68, sondern auf dem Harmonisierten System zur
Bezeichnung und Codierung der Waren beruhe und sich im Übrigen
- wie der gegenüber der Tarifnummer 64.06 („gaiters,
spats, leggings, puttees, cricet pads, shin-guards and similar
articles, and parts thereof“) verkürzte Wortlaut der
Pos. 6406 KN („gaiters, leggings and similar articles, and
parts thereof“) zeige - die zolltarifliche Rechtslage
gegenüber dem Gemeinsamen Zolltarif geändert
habe.
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Den Klammerzusatz „leggings“
zum Begriff Beinlinge in den ErlHS zu Pos. 6406 Rz 14.0
interpretiere das FG falsch, er sei als Ausweitung des Begriffs
„Beinlinge“ auf hosenähnliche Beinkleider zu
verstehen.
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Hilfsweise seien die Leggings als
Strumpfhosen in die Unterpos. 6115 21 KN einzureihen.
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Die Klägerin hält im Übrigen
die Anwendung des Zusatzzolls der VO Nr. 673/2005 gemäß
Art. 81 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Buchst. g ZK auf sämtliche Waren
der jeweiligen Sendung nicht für gerechtfertigt. Das FG
verkenne, dass sich die VO Nr. 673/2005 und Art. 81 ZK
widersprächen. Gemäß Art. 2 VO Nr. 673/2005 finde
der Zusatzzoll ausschließlich auf die in Anhang I genannten
Waren Anwendung. Nur so sei gewährleistet, dass die
zusätzlichen Zölle 72 % der jährlichen Auszahlungen
der USA aus vereinnahmten Antidumping- und Ausgleichszöllen an
die geschädigten US-amerikanischen Unternehmen nicht
übersteigen, was nach der Entscheidung des Schiedsgerichts der
World Trade Organisation (WTO) vom 31.8.2004 (WT/DS217/ARB/EEC)
Bedingung für die Erhebung der zusätzlichen Zölle
sei. Die bei Anwendung des Art. 81 ZK sich ergebende Erstreckung
der Zusatzzölle auf andere als in der VO Nr. 673/2005
gelistete Waren, führe zu einer Überschreitung des
zulässigen Kompensationsbetrags. Bei der gebotenen
völkerrechtskonformen Auslegung von Unionsrecht müsse der
Zusatzzoll bei der Ermittlung der höchsten
Einfuhrabgabenbelastung der Waren einer Sendung nach Art. 81 ZK
außer Betracht bleiben.
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Außerdem sei die Zulassung der
vereinfachten Einreihung nach Art. 81 ZK rechtswidrig gewesen, weil
Aufwand und Kosten der Einzelanmeldungen angesichts der hohen
Zollsätze für Textilien nicht außer Verhältnis
zur Höhe der Einfuhrabgaben stünden. Auch deshalb sei die
Anwendung der höchsten Einfuhrabgabenbelastung
rechtswidrig.
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Das HZA schließt sich der
Rechtsauffassung des FG an.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
einstimmig die Revision für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
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Die Revision ist zurückzuweisen (§
126 Abs. 2 FGO). Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht
(§ 118 Abs. 1 FGO).
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Für die in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführten in 96 Sendungen zusammengefassten
Warensortimente ist, da die Abfertigung zum höchsten Zollsatz
nach Art. 81 ZK antragsgemäß bewilligt war, eine
Zollschuld entstanden, die wegen der in den Sendungen enthaltenen
Leggings zu einem Zollsatz von 12 % und gemäß Art. 2 VO
Nr. 673/2005 i.V.m. Unterpos. 6104 63 00 KN zu einem Zusatzzoll von
15 % führt. Da der entsprechende Abgabenbetrag für die
streitigen Einfuhren seinerzeit nicht buchmäßig erfasst
wurde, ist er gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK
nachzuerheben.
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1. Die Voraussetzungen einer vereinfachten
Einfuhrabgabenerhebung gemäß Art. 81 ZK liegen vor. Die
Klägerin hat die in den Einfuhrsendungen enthaltenen Waren
einheitlich als solche angemeldet, auf die der jeweils höchste
Abgabensatz entfällt, und diese Zollanmeldungen sind
angenommen worden. Daran muss sie sich festhalten lassen. Die
Voraussetzungen für eine Ungültigerklärung der
Zollanmeldungen gemäß Art. 66 Abs. 2 ZK i.V.m. Art. 251
der Zollkodex-Durchführungsverordnung sind schon hinsichtlich
der dort vorgesehenen Antragsfristen nicht erfüllt.
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2. Bei der Ermittlung der auf die Waren des
jeweiligen Sortiments entfallenden höchsten
Einfuhrabgabenbelastung war auch der Zusatzzoll aus der VO Nr.
673/2005 zu berücksichtigen, sofern eine der Waren von einer
im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Tarifbezeichnungen
erfasst war. Die Vereinfachungsvorschrift des Art. 81 ZK betrifft
(nur) die Einfuhrabgaben i.S. des Art. 4 Nr. 10 ZK (vgl.
Weymüller in Dorsch, Zollrecht, Art. 81 ZK Rz 38), also nach
dem hier maßgeblichen Art. 4 Nr. 10 Anstrich 1 ZK
„Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der
Einfuhr von Waren“. Darunter fällt auch der
Zusatzzoll gemäß der VO Nr. 673/2005. Denn der Zolltarif
der Europäischen Gemeinschaften umfasst nach Art. 20 Abs. 3
Buchst. g ZK die sonstigen zolltariflichen Maßnahmen der
Union, also auch die sog. Retorsionszölle, die im Fall von
Handelsstreitigkeiten festgelegt werden, wie es mit VO Nr. 673/2005
geschehen ist (so auch Lux in Dorsch, Zollrecht, Art. 20 ZK Rz
33).
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Mit ihrem Einwand, die Anwendung der unter
Einbeziehung des Zusatzzolls ermittelten höchsten
Abgabenbelastung auf alle Waren einer Sendung führe zu einer
Erstreckung der Zusatzzölle auf andere als in der VO Nr.
673/2005 gelistete Waren und damit zu einer von der Genehmigung der
Zusatzzölle durch das Schiedsgericht der WTO nicht mehr
gedeckten Überschreitung des zulässigen
Kompensationsbetrags, macht die Klägerin keine Verletzung
eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts geltend, auf
welches allein sie die Anfechtung der Nacherhebung stützen
kann. Da Art. 81 ZK den Begriff Einfuhrabgabenbelastung verwendet
und damit nach den Definitionen der Art. 4 Nr. 10 und Art. 20 Abs.
3 Buchst. g ZK sonstige zolltarifliche Maßnahmen der
Gemeinschaft bzw. Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle
einbezieht, sind Zusatzzölle wie solche des Streitfalls bei
der Ermittlung der „höchsten
Einfuhrabgabenbelastung“ i.S. des Art. 81 ZK nicht
ausgenommen. Anderenfalls ließen sich mithilfe dieses
für Sammelsendungen unterschiedlicher Waren vorgesehenen
vereinfachten Einreihungsverfahrens Zusatzzölle für
bestimmte in solchen Sendungen enthaltene Einfuhrabgaben
umgehen.
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Trotz der seitens der Kommission mit Schreiben
vom 27.9.2013, auf das sich die Revision beruft,
geäußerten Rechtsmeinung hält der Senat in
Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des Art. 81 ZK sowie des Art.
4 Nr. 10 Anstrich 1 ZK die Auslegung jener Vorschrift auch im
Hinblick auf die mit der VO Nr. 673/2005 verfolgten Ziele für
zweifelsfrei und sieht keinen Grund, eine Vorabentscheidung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einzuholen.
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Ist das vereinfachte Einreihungsverfahren
gemäß Art. 81 ZK beantragt und bewilligt, tritt die
gesetzliche Folge ein, dass der für bestimmte in der Sendung
enthaltene Waren vorgesehene höchste Einfuhrabgabensatz - und
damit ebenso der für solche Waren zu erhebende Strafzoll -
auch auf Waren anzuwenden ist, für die eigentlich kein
Strafzoll, sondern ein geringerer Abgabensatz gilt. Hätte der
Unionsgesetzgeber diese Rechtsfolge für von der VO Nr.
673/2005 nicht erfasste Waren vermeiden wollen, hätte es nahe
gelegen, in dieser Verordnung die Anwendung des Art. 81 ZK
auszuschließen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat
der Unionsgesetzgeber mit Art. 3 VO Nr. 673/2005 eine andere
Regelung zur Einhaltung des vorgesehenen Kompensationsbetrags
vorgesehen. Es kommt daher nicht in Betracht, für von der VO
Nr. 673/2005 nicht erfasste Waren die Rechtsfolge des Art. 81 ZK
trotz Vorliegens seiner Voraussetzungen nicht eintreten zu lassen
mit der Folge, dass die Erhebung des Zusatzzolls auch für in
der Einfuhrsendung enthaltene Waren der VO Nr. 673/2005
unterbleibt.
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3. Dem Einwand der Klägerin, es sei
unverhältnismäßig, die gesamte Warenmenge mit dem
Zusatzzoll zu belegen, ist nicht zu folgen (vgl. Senatsurteil vom
26.9.1989 VII R 10/87, BFHE 158, 200, ZfZ 1990, 48, zu § 79
Abs. 2 des Zollgesetzes 1961). Der Anmelder kann Einfuhrwaren mit
besonders hoher Abgabenbelastung ausschließen, indem er diese
Waren getrennt anmeldet, oder er kann für eine Warengruppe
angeben, dass bestimmte Waren in dieser nicht enthalten sind (vgl.
Weymüller in Dorsch, a.a.O., Art. 81 ZK Rz 37).
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4. Auf die streitgegenständlichen Waren
(„Leggings“) entfällt der Zusatzzoll nach
Art. 2 VO Nr. 673/2005 (für die Einfuhren des Jahres 2009
i.d.F. der VO Nr. 317/2009) i.V.m. deren Anhang I auf Waren der
Unterpos. 6104 63 00 KN.
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Nach ständiger Rechtsprechung (vgl.
EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-558/11, ZfZ 2013, 41 = SIS 13 02 43 Rz
29, m.w.N.) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten
Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die
zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven
Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der
Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder
Kapiteln festgelegt sind (s. Allgemeine Vorschriften für die
Auslegung der KN 1 und 6).
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a) Von der Unterpos. 6104 63 00 KN werden u.a.
lange Hosen aus Gewirken und Gestricken aus synthetischen
Chemiefasern für Frauen oder Mädchen erfasst.
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aa) Nach den Feststellungen des FG handelte es
sich bei den in Warensendungen enthaltenen Leggings um
Kleidungsstücke aus zwei miteinander verbundenen Beinteilen,
die beide Beine und den Unterkörper bedecken, mit Nähten
an den Innenseiten der Beinteile, einem breiten Bund und ohne
Fußteile.
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Nach Augenschein des FG können diese
Kleidungsstücke ohne Weiteres als lange, den Unterkörper
bedeckende Hosen getragen werden. Diese tatrichterliche Wertung ist
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, sie erscheint vielmehr
durchaus nachvollziehbar. Die Klägerin setzt ihr auch
lediglich ihre eigene - abweichende - Wertung entgegen, die
Leggings seien als Oberbekleidung nicht geeignet.
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bb) Die Leggings fallen auch nicht unter die
Anmerkung 1 Buchst. n zu Abschn. XI, wonach Gamaschen und
ähnliche Waren des Kapitels 64 aus diesem Abschnitt
ausgewiesen sind.
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Von der Pos. 6406 KN sind in der deutschen
Sprachfassung erfasst „Schuhteile ...; Einlegesohlen,
Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen
und ähnliche Waren sowie Teile davon“. Leggings sind
nicht benannt. Zwar taucht dieser Begriff in den ErlHS zu Pos. 6406
unter „II) Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile
davon“ in Rz 14.0 als Synonym für Beinlinge
(„Leggings“) auf, die den den sog.
Beinschützern ähnlichen Waren - wie Wadengamaschen
(einschließlich Wickelgamaschen), Stutzen,
Trachtenstrümpfe, usw., ohne Fußteil und mit oder ohne
Steg - zugeordnet werden. Es ist allerdings offensichtlich und
bedarf keiner näheren Begründung, dass die von der
Klägerin eingeführten Leggings keine diesen
Kleidungsstücken ähnliche Waren sind. Aus der englischen
Sprachfassung der Pos. 6406 KN folgt nichts anderes.
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b) Bei den als Leggings bezeichneten Waren
handelt es sich auch nicht um Strumpfhosen der Pos. 6115 KN.
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Weder aus dem Wortlaut der Positionen der KN
noch aus den Anmerkungen ergeben sich Definitionen oder klare
Abgrenzungskriterien für Strumpfhosen und lange Hosen.
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Gleichwohl tragen diese Waren ihre Definition
in sich. Sie ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch.
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Strumpfhosen sind eng an Fuß, Bein und
Unterleib anliegende, gewirkte oder gestrickte Hosen (besonders
für Frauen und Kinder), die wie ein Strumpf angezogen werden.
Dementsprechend hat das FG zutreffend herausgearbeitet, dass
Strumpfhosen aus zwei sich überlagernden Strümpfen
gefertigte, typischerweise - wie Strümpfe - rundgewebte
Unterleibsbekleidungen sind. Strumpfhosen weisen eine besondere,
machartbedingte Passform auf, sie passen sich eng anliegend der
Körperform an.
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Dieser Definition entsprechen die streitigen
Kleidungsstücke schon nicht, weil sie keinen Strumpf, d.h.
keinen den Fuß umhüllenden Teil aufweisen. Auf die
übrigen vom FG zur Unterscheidung von Hosen und Strumpfhosen
herangezogenen Merkmale - wie Längsnähte an den
Innenseiten oder fehlende Angaben zur Feinheit der verwendeten
Garne - braucht daher nicht eingegangen zu werden.
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5. Die Voraussetzungen für ein Absehen
von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben gemäß Art. 220
Abs. 2 Buchst. b ZK sind nicht erfüllt. Insoweit wird auf die
Ausführungen im FG-Urteil Bezug genommen.
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